Bundesdisziplinargesetz (BDG)
BDG
vom 09.07.2001
"Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel
12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 12b G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Das G wurde als Artikel 1 G 2031-4/1 v. 8.7.2001 I 1510 (BDNOG) vom Bundestag
geschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 3 dieses G am 1.1.2002 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persoenlicher Geltungsbereich
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Ergaenzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Teil 2
Disziplinarmassnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmassnahmen
§ 6 Verweis
§ 7 Geldbusse
§ 8 Kuerzung der Dienstbezuege
§ 9 Zurueckstufung
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis
§ 11 Kuerzung des Ruhegehalts
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 13 Bemessung der Disziplinarmassnahme
§ 14 Zulaessigkeit von Disziplinarmassnahmen nach Straf- oder
Bussgeldverfahren
§ 15 Disziplinarmassnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Teil 3
Behoerdliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschraenkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
§ 19 Ausdehnung und Beschraenkung
Kapitel 2
Durchfuehrung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhoerung des Beamten
§ 21 Pflicht zur Durchfuehrung von Ermittlungen, Ausnahmen
§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren
oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 23 Bindung an tatsaechliche Feststellungen aus Strafverfahren
oder anderen Verfahren
§ 24 Beweiserhebung
§ 25 Zeugen und Sachverstaendige
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
-1-
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 28 Protokoll
§ 29 Innerdienstliche Informationen
§ 30 Abschliessende Anhoerung
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfuegung
§ 33 Disziplinarverfuegung
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
§ 35 Grenzen der erneuten Ausuebung der Disziplinarbefugnisse
§ 36 Verfahren bei nachtraeglicher Entscheidung im Straf- oder
Bussgeldverfahren
§ 37 Kostentragungspflicht
Kapitel 4
Vorlaeufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezuegen
§ 38 Zulaessigkeit
§ 39 Rechtswirkungen
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Betraege
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
§ 42 Widerspruchsbescheid
§ 43 Grenzen der erneuten Ausuebung der Disziplinarbefugnisse
§ 44 Kostentragungspflicht
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 Zustaendigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 46 Kammer fuer Disziplinarsachen
§ 47 Beamtenbeisitzer
§ 48 Ausschluss von der Ausuebung des Richteramts
§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
§ 51 Senate fuer Disziplinarsachen
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
§ 54 Belehrung des Beamten
§ 55 Maengel des behoerdlichen Disziplinarverfahrens oder der
Klageschrift
§ 56 Beschraenkung des Disziplinarverfahrens
§ 57 Bindung an tatsaechliche Feststellungen aus anderen Verfahren
§ 58 Beweisaufnahme
§ 59 Entscheidung durch Beschluss
§ 60 Muendliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 61 Grenzen der erneuten Ausuebung der Disziplinarbefugnisse
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorlaeufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezuegen
Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 65 Berufungsverfahren
-2-
§ 66 Muendliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
§ 70 Revisionsverfahren, Entscheidung ueber die Revision
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71 Wiederaufnahmegruende
§ 72 Unzulaessigkeit der Wiederaufnahme
§ 73 Frist, Verfahren
§ 74 Entscheidung durch Beschluss
§ 75 Muendliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 76 Rechtswirkungen, Entschaedigung
Kapitel 6
Kosten
§ 77 Kostentragung und erstattungsfaehige Kosten
§ 78 Gerichtskosten
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis
oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 81 Begnadigung
Teil 6
Besondere Bestimmungen fuer einzelne Beamtengruppen und fuer Ruhestandsbeamte
§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes
§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und
Stiftungen des oeffentlichen Rechts
§ 84 Ausuebung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Teil 7
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 Uebergangsbestimmungen
§ 86 Verwaltungsvorschriften
Anlage (zu § 78) Gebuehrenverzeichnis
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persoenlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt fuer Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes.
Fruehere Beamte, die Unterhaltsbeitraege nach den Bestimmungen des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender frueherer Regelungen beziehen, gelten bis
zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezuege als Ruhegehalt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer die
1. von Beamten waehrend ihres Beamtenverhaeltnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs.
1 des Bundesbeamtengesetzes) und
2. von Ruhestandsbeamten
a) waehrend ihres Beamtenverhaeltnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes) und
-3-
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden
Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).
(2) Fuer Beamte und Ruhestandsbeamte, die frueher in einem anderen Dienstverhaeltnis als
Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses
Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem frueheren Dienstverhaeltnis
oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhaeltnis begangen haben;
auch bei den aus einem solchen Dienstverhaeltnis Ausgeschiedenen und Entlassenen
gelten Handlungen, die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als
Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht
entgegen.
(3) Fuer Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehruebung, einer Uebung, einer besonderen
Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer Hilfeleistung im Ausland
leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die waehrend des
Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch
beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
§ 3 Ergaenzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Ergaenzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den
Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz
etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzufuehren.
Teil 2
Disziplinarmassnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmassnahmen
(1) Disziplinarmassnahmen gegen Beamte sind:
1. Verweis (§ 6)
2. Geldbusse (§ 7)
3. Kuerzung der Dienstbezuege (§ 8)
4. Zurueckstufung (§ 9) und
5. Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis (§ 10).
(2) Disziplinarmassnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1. Kuerzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf koennen nur Verweise erteilt und
Geldbussen auferlegt werden. Fuer die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf
Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des
Bundesbeamtengesetzes.
§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.
Missbilligende Aeusserungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Ruegen), die nicht
ausdruecklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmassnahmen.
-4-
§ 7 Geldbusse
Die Geldbusse kann bis zur Hoehe der monatlichen Dienst- oder Anwaerterbezuege des Beamten
auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwaerterbezuege, darf die Geldbusse
bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
§ 8 Kuerzung der Dienstbezuege
(1) Die Kuerzung der Dienstbezuege ist die bruchteilmaessige Verminderung der monatlichen
Dienstbezuege des Beamten um hoechstens ein Fuenftel auf laengstens drei Jahre. Sie
erstreckt sich auf alle Aemter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem frueheren oeffentlich-rechtlichen
Dienstverhaeltnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kuerzung der
Dienstbezuege unberuehrt.
(2) Die Kuerzung der Dienstbezuege beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kuerzung des
Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte waehrend der Dauer der Kuerzung der
Dienstbezuege in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezuege
fuer denselben Zeitraum gekuerzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht
gekuerzt.
(3) Die Kuerzung der Dienstbezuege wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezuege
beurlaubt ist. Er kann jedoch fuer die Dauer seiner Beurlaubung den Kuerzungsbetrag
monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kuerzung der Dienstbezuege
nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezuege gekuerzt werden, darf der Beamte nicht befoerdert werden.
Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekuerzt werden, sofern dies im Hinblick auf die
Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kuerzung der Dienstbezuege erstrecken sich auch auf ein neues
Beamtenverhaeltnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder
Anstellung in einem hoeheren als dem bisherigen Amt der Befoerderung gleich.
§ 9 Zurueckstufung
(1) Die Zurueckstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn
mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen
Amt einschliesslich der damit verbundenen Dienstbezuege und der Befugnis, die bisherige
Amtsbezeichnung zu fuehren. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist,
enden mit der Zurueckstufung auch die Ehrenaemter und die Nebentaetigkeiten, die der
Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung seines Dienstvorgesetzten uebernommen hat.
(2) Die Dienstbezuege aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhaelt er Versorgungsbezuege nach
der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf fruehestens fuenf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung befoerdert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkuerzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurueckstufung erstrecken sich auch auf ein neues
Beamtenverhaeltnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder
Anstellung in einem hoeheren Amt als dem, in welches der Beamte zurueckgestuft wurde, der
Befoerderung gleich.
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis endet das Dienstverhaeltnis. Der
Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezuege und Versorgung sowie die Befugnis, die
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Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu fuehren und die
Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezuege wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in
dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die
Entscheidung ueber die Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis unanfechtbar wird, gilt die
Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhaeltnis entfernte Beamte erhaelt fuer die Dauer von sechs
Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Hoehe von 50 Prozent der Dienstbezuege, die ihm
bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung
von Dienstbezuegen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberuecksichtigt. Die Gewaehrung des
Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden, soweit der Beamte ihrer nicht wuerdig oder den erkennbaren Umstaenden nach
nicht beduerftig ist. Sie kann in der Entscheidung ueber sechs Monate hinaus verlaengert
werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Haerte zu vermeiden; der Beamte
hat die Umstaende glaubhaft zu machen. Fuer die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die
besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf
alle Aemter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der frueher in einem anderen Dienstverhaeltnis im Bundesdienst
gestanden hat, aus dem Beamtenverhaeltnis entfernt, verliert er auch die Ansprueche
aus dem frueheren Dienstverhaeltnis, wenn diese Disziplinarmassnahme wegen eines
Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem frueheren Dienstverhaeltnis begangen
wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhaeltnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum
Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschaeftigungsverhaeltnis begruendet
werden.
§ 11 Kuerzung des Ruhegehalts
Die Kuerzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmaessige Verminderung des monatlichen
Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um hoechstens ein Fuenftel auf laengstens drei Jahre. §
8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch
auf Versorgung einschliesslich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die
Amtsbezeichnung und die Titel zu fuehren, die im Zusammenhang mit dem frueheren Amt
verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhaelt der Ruhestandsbeamte bis zur Gewaehrung
einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, laengstens jedoch fuer die Dauer von sechs
Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Hoehe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kuerzung des Ruhegehalts
nach § 38 Abs. 3 bleibt unberuecksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle
Aemter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 13 Bemessung der Disziplinarmassnahme
(1) Die Entscheidung ueber eine Disziplinarmassnahme ergeht nach pflichtgemaessem Ermessen.
Die Disziplinarmassnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das
Persoenlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu beruecksichtigen. Ferner soll
beruecksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder
der Allgemeinheit beeintraechtigt hat.
-6-
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit endgueltig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhaeltnis zu
entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im
Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhaeltnis haette entfernt werden muessen.
§ 14 Zulaessigkeit von Disziplinarmassnahmen nach Straf- oder
Bussgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bussgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe,
Geldbusse oder Ordnungsmassnahme verhaengt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1
Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfuellung von Auflagen und
Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbusse oder eine Kuerzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen
werden,
2. eine Kuerzung der Dienstbezuege nur ausgesprochen werden, wenn dies zusaetzlich
erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfuellung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bussgeldverfahren rechtskraeftig freigesprochen worden,
darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen
ist, eine Disziplinarmassnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein
Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bussgeldvorschrift zu
erfuellen.
§ 15 Disziplinarmassnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf
ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf
eine Geldbusse, eine Kuerzung der Dienstbezuege oder eine Kuerzung des Ruhegehalts nicht
mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen,
darf auf Zurueckstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absaetze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung
des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der
Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen
Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in
Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absaetze 1 bis 3 sind fuer die Dauer des Widerspruchsverfahrens,
des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, fuer die Dauer einer Aussetzung des
Disziplinarverfahrens nach § 22 oder fuer die Dauer der Mitwirkung des Personalrats
gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder
Bussgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhaeltnis erhoben worden,
ist die Frist fuer die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbusse, eine Kuerzung der Dienstbezuege und
eine Kuerzung des Ruhegehalts duerfen nach drei Jahren und eine Zurueckstufung darf nach
sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmassnahmen und bei sonstigen Personalmassnahmen
nicht mehr beruecksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt
des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmassnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist fuer das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung ueber die
Disziplinarmassnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten
eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen
ist, eine andere Disziplinarmassnahme beruecksichtigt werden darf, eine Entscheidung
ueber die Kuerzung der Dienstbezuege noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches
Verfahren ueber die Beendigung des Beamtenverhaeltnisses oder ueber die Geltendmachung von
Schadenersatz gegen den Beamten anhaengig ist.
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(3) Eintragungen in der Personalakte ueber die Disziplinarmassnahme sind nach Eintritt
des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum
und die Entscheidungsformel einer abschliessenden gerichtlichen Entscheidung, mit
der auf eine Zurueckstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind
die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmaechtigten, die Namen der Richter
sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt
die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb
eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt
und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der
Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschliessenden
gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot
bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer Disziplinarvorgaenge, die nicht zu
einer Disziplinarmassnahme gefuehrt haben. Die Frist fuer das Verwertungsverbot betraegt,
wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate
und im Uebrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschliesst, im Uebrigen mit dem Tag, an dem
der Dienstvorgesetzte, der fuer die Einleitung des Disziplinarverfahrens zustaendig ist,
zureichende tatsaechliche Anhaltspunkte erhaelt, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgaengen, die zu einer
missbilligenden Aeusserung gefuehrt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3
des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
Teil 3
Behoerdliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschraenkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
(1) Liegen zureichende tatsaechliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten Der hoehere Dienstvorgesetzte und die oberste
Dienstbehoerde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfuellung dieser Pflicht sicher;
sie koennen das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist
aktenkundig zu machen.
(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmassnahme nicht in
Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gruende sind
aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Aemter inne, die nicht im Verhaeltnis von Haupt-
zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschaeftsbereich
eines dieser Aemter gehoert, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt
er dies den Dienstvorgesetzten mit, die fuer die anderen Aemter zustaendig sind. Ein
weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht
eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Aemter inne, die im Verhaeltnis
von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren
gegen ihn einleiten, der fuer das Hauptamt zustaendig ist.
(4) Die Zustaendigkeiten nach den Absaetzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine
Abordnung oder eine Zuweisung nicht beruehrt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1
sich ergebende Pflicht hinsichtlich der waehrend der Abordnung begangenen Dienstvergehen
auf den neuen Dienstvorgesetzten ueber, soweit dieser nicht ihre Ausuebung den anderen
Dienstvorgesetzten ueberlaesst oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
-8-
§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem hoeheren Dienstvorgesetzten die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem
Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsaechlichen
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die
Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 19 Ausdehnung und Beschraenkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32
bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§
32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschraenkt werden, indem
solche Handlungen ausgeschieden werden, die fuer die Art und Hoehe der zu erwartenden
Disziplinarmassnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschraenkung ist
aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen koennen nicht wieder in das
Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen fuer die
Beschraenkung entfallen nachtraeglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder
einbezogen, koennen sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens
nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Kapitel 2
Durchfuehrung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhoerung des Beamten
(1) Der Beamte ist ueber die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzueglich zu
unterrichten, sobald dies ohne Gefaehrdung der Aufklaerung des Sachverhalts moeglich ist.
Hierbei ist ihm zu eroeffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist
gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich muendlich oder schriftlich
zu aeussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmaechtigten
oder Beistands zu bedienen.
(2) Fuer die Abgabe einer schriftlichen Aeusserung wird dem Beamten eine Frist von einem
Monat und fuer die Abgabe der Erklaerung, sich muendlich aeussern zu wollen, eine Frist
von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklaert, sich muendlich aeussern
zu wollen, ist die Anhoerung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklaerung
durchzufuehren. Ist der Beamte aus zwingenden Gruenden gehindert, eine Frist nach Satz 1
einzuhalten oder einer Ladung zur muendlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er
dies unverzueglich mitgeteilt, ist die massgebliche Frist zu verlaengern oder er erneut zu
laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder
unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet
werden.
§ 21 Pflicht zur Durchfuehrung von Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklaerung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzufuehren.
Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstaende zu ermitteln, die fuer die
Bemessung einer Disziplinarmassnahme bedeutsam sind. Der hoehere Dienstvorgesetzte und
die oberste Dienstbehoerde koennen die Ermittlungen an sich ziehen.
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(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsaechlichen
Feststellungen eines rechtskraeftigen Urteils im Straf- oder Bussgeldverfahren oder im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
ueber den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden
worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der
Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklaert ist, insbesondere nach der Durchfuehrung eines
anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder
anderen Verfahren, Aussetzung
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren
zugrunde liegt, im Strafverfahren die oeffentliche Klage erhoben worden, wird das
Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begruendeten
Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gruenden nicht
verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzueglich
fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachtraeglich eintreten,
spaetestens mit dem rechtskraeftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren ueber eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung
fuer die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 23 Bindung an tatsaechliche Feststellungen aus Strafverfahren oder
anderen Verfahren
(1) Die tatsaechlichen Feststellungen eines rechtskraeftigen Urteils im Straf- oder
Bussgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes ueber den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben
vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben
Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsaechlichen
Feststellungen sind nicht bindend, koennen aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren
ohne nochmalige Pruefung zugrunde gelegt werden.
§ 24 Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei koennen insbesondere
1. schriftliche dienstliche Auskuenfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverstaendige vernommen oder ihre schriftliche Aeusserung eingeholt
werden,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften ueber Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich
geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften ueber einen
richterlichen Augenschein koennen ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Ueber einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemaessem Ermessen zu
entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er fuer die Tat- oder Schuldfrage
oder fuer die Bemessung der Art und Hoehe einer Disziplinarmassnahme von Bedeutung sein
kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und
Sachverstaendigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei
sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden,
soweit dies aus wichtigen Gruenden, insbesondere mit Ruecksicht auf den Zweck der
Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches
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Gutachten ist ihm zugaenglich zu machen, soweit nicht zwingende Gruende dem
entgegenstehen.
§ 25 Zeugen und Sachverstaendige
(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverstaendige zur Erstattung von Gutachten
verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung ueber die Pflicht, als Zeuge
auszusagen oder als Sachverstaendiger ein Gutachten zu erstatten, ueber die Ablehnung von
Sachverstaendigen sowie ueber die Vernehmung von Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes
als Zeugen oder Sachverstaendige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverstaendige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55
und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gruende die Aussage oder die Erstattung des
Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der
Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten
anzugeben. Das Gericht entscheidet ueber die Rechtmaessigkeit der Verweigerung der Aussage
oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen
Vertreter oder einem beauftragten Beschaeftigten gestellt werden, der die Befaehigung zum
Richteramt hat.
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
Der Beamte hat Schriftstuecke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen
einschliesslich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen,
auf Verlangen fuer das Disziplinarverfahren zur Verfuegung zu stellen. Das Gericht kann
die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von
Zwangsgeld erzwingen; fuer den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen
anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn
der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdaechtig ist und die
Massnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmassnahme nicht
ausser Verhaeltnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung ueber Beschlagnahmen
und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Massnahmen nach Absatz 1 duerfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu
berufenen Behoerden durchgefuehrt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschraenkt.
§ 28 Protokoll
Ueber Anhoerungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; §
168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen
dienstlichen Auskuenften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genuegt die Aufnahme
eines Aktenvermerks.
§ 29 Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behoerdenunterlagen mit personenbezogenen
Daten sowie die Erteilung von Auskuenften aus diesen Akten und Unterlagen an die
mit Disziplinarvorgaengen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so
erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere
Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer
Betroffener zulaessig, wenn und soweit die Durchfuehrung des Disziplinarverfahrens dies
erfordert und ueberwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten
Stellen nicht entgegenstehen.
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(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den
Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen ueber Disziplinarverfahren, ueber Tatsachen
aus Disziplinarverfahren und ueber Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die
Vorlage hierueber gefuehrter Akten zulaessig, wenn und soweit dies zur Durchfuehrung des
Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die kuenftige Uebertragung von Aufgaben oder
Aemtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gruenden unter
Beruecksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.
§ 30 Abschliessende Anhoerung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich
abschliessend zu aeussern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhoerung kann unterbleiben,
wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Haelt der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhoerungen und Ermittlungen seine
Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht fuer ausreichend, so fuehrt er die Entscheidung
des hoeheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehoerde herbei. Der hoehere
Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehoerde koennen das Disziplinarverfahren an den
Dienstvorgesetzten zurueckgeben, wenn sie weitere Ermittlungen fuer geboten oder dessen
Befugnisse fuer ausreichend halten.
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfuegung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmassnahme jedoch nicht
angezeigt erscheint,
3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmassnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmassnahme aus sonstigen Gruenden
unzulaessig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1. der Beamte stirbt,
2. das Beamtenverhaeltnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung
endet oder
3. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59
Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfuegung ist zu begruenden und zuzustellen.
§ 33 Disziplinarverfuegung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbusse, eine Kuerzung der Dienstbezuege oder eine Kuerzung
des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Massnahme durch Disziplinarverfuegung
ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbussen gegen die ihm unterstellten
Beamten befugt.
(3) Kuerzungen der Dienstbezuege koennen festsetzen:
1. die oberste Dienstbehoerde bis zum Hoechstmass und
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2. die der obersten Dienstbehoerde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu
einer Kuerzung um ein Fuenftel der Dienstbezuege auf zwei Jahre.
(4) Kuerzungen des Ruhegehalts bis zum Hoechstmass kann der nach § 84 zur Ausuebung der
Disziplinarbefugnisse zustaendige Dienstvorgesetzte festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehoerde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine
Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte uebertragen; die
Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veroeffentlichen.
(6) Die Disziplinarverfuegung ist zu begruenden und zuzustellen.
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurueckstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis
oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu
erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehoerde, bei
Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausuebung der Disziplinarbefugnisse
zustaendigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehoerde kann ihre
Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Dienstvorgesetzte uebertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
zu veroeffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 35 Grenzen der erneuten Ausuebung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Einstellungsverfuegung und die Disziplinarverfuegung sind dem hoeheren
Dienstvorgesetzten unverzueglich zuzuleiten. Haelt dieser seine Befugnisse nach den
Absaetzen 2 und 3 nicht fuer ausreichend, hat er die Einstellungsverfuegung oder die
Disziplinarverfuegung unverzueglich der obersten Dienstbehoerde zuzuleiten. Die oberste
Dienstbehoerde kann das Disziplinarverfahren an den hoeheren Dienstvorgesetzten
zurueckgeben, wenn sie weitere Ermittlungen fuer geboten oder seine Befugnisse fuer
ausreichend haelt.
(2) Der hoehere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehoerde kann ungeachtet einer
Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im Rahmen ihrer Zustaendigkeiten
wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfuegung erlassen oder Disziplinarklage
erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung der Einstellungsverfuegung zulaessig, es sei denn, es ergeht wegen desselben
Sachverhalts ein rechtskraeftiges Urteil auf Grund von tatsaechlichen Feststellungen,
die von denjenigen tatsaechlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht,
abweichen.
(3) Der hoehere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehoerde kann eine
Disziplinarverfuegung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehoerde
auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfuegung jederzeit aufheben. Sie koennen
im Rahmen ihrer Zustaendigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage
erheben. Eine Verschaerfung der Disziplinarmassnahme nach Art oder Hoehe oder die Erhebung
der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der
Disziplinarverfuegung zulaessig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein
rechtskraeftiges Urteil auf Grund von tatsaechlichen Feststellungen, die von denjenigen
tatsaechlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
§ 36 Verfahren bei nachtraeglicher Entscheidung im Straf- oder
Bussgeldverfahren
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfuegung in einem
Straf- oder Bussgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden
ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemaess § 14 die Disziplinarmassnahme
nicht zulaessig waere, ist die Disziplinarverfuegung auf Antrag des Beamten von dem
Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren
einzustellen.
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(2) Die Antragsfrist betraegt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte
von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
§ 37 Kostentragungspflicht
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmassnahme verhaengt wird, koennen die
entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur
Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage fuer die Disziplinarverfuegung oder sind
durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere
Kosten entstanden, koennen ihm die Auslagen nur in verhaeltnismaessigem Umfang auferlegt
werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, traegt der Dienstherr die entstandenen
Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, koennen die
Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhaeltnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im
Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen traegt, hat er dem Beamten auch
die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmaechtigten oder Beistands bedient, sind auch
dessen Gebuehren und Auslagen erstattungsfaehig. Aufwendungen, die durch das Verschulden
des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines
Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) Das behoerdliche Disziplinarverfahren ist gebuehrenfrei.
Kapitel 4
Vorlaeufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezuegen
§ 38 Zulaessigkeit
(1) Die fuer die Erhebung der Disziplinarklage zustaendige Behoerde kann einen Beamten
gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorlaeufig des
Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus
dem Beamtenverhaeltnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder
wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich
eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie
kann den Beamten ausserdem vorlaeufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben
im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeintraechtigt wuerden
und die vorlaeufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Disziplinarmassnahme nicht ausser Verhaeltnis steht.
(2) Die fuer die Erhebung der Disziplinarklage zustaendige Behoerde kann gleichzeitig
mit oder nach der vorlaeufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu
50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwaerterbezuege einbehalten werden, wenn im
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im
Beamtenverhaeltnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die fuer die Erhebung der Disziplinarklage zustaendige Behoerde kann gleichzeitig mit
oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten
bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren
voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die fuer die Erhebung der Disziplinarklage zustaendige Behoerde kann die vorlaeufige
Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwaerterbezuegen sowie die
Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
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§ 39 Rechtswirkungen
(1) Die vorlaeufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von
Bezuegen mit dem auf die Zustellung folgenden Faelligkeitstag wirksam und vollziehbar.
Sie erstrecken sich auf alle Aemter, die der Beamte inne hat.
(2) Fuer die Dauer der vorlaeufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt
entstandenen Ansprueche auf Aufwandsentschaedigung.
(3) Wird der Beamte vorlaeufig des Dienstes enthoben, waehrend er schuldhaft dem Dienst
fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begruendete Verlust der
Bezuege fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen
haette, wenn er hieran nicht durch die vorlaeufige Dienstenthebung gehindert worden waere.
Der Zeitpunkt ist von der fuer die Erhebung der Disziplinarklage zustaendigen Behoerde
festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorlaeufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezuegen enden mit dem
rechtskraeftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Betraege
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezuege verfallen, wenn
1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3
Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe
verhaengt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter
zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und
ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung
wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem
Beamtenverhaeltnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts gefuehrt hat oder
4. das Disziplinarverfahren aus den Gruenden des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt
worden ist und die fuer die Erhebung der Disziplinarklage zustaendige Behoerde (§ 34
Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis oder die
Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen waere.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Faellen des Absatzes
1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen
Bezuege nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezuege koennen Einkuenfte aus
genehmigungspflichtigen Nebentaetigkeiten (§ 99 des Bundesbeamtengesetzes) angerechnet
werden, die der Beamte aus Anlass der vorlaeufigen Dienstenthebung ausgeuebt hat,
wenn eine Disziplinarmassnahme verhaengt worden ist oder die fuer die Erhebung der
Disziplinarklage zustaendige Behoerde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist.
Der Beamte ist verpflichtet, ueber die Hoehe solcher Einkuenfte Auskunft zu geben.
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzufuehren.
Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch
die oberste Dienstbehoerde erlassen worden ist.
(2) Fuer die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 42 Widerspruchsbescheid
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(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehoerde, bei
Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zustaendigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die
oberste Dienstbehoerde kann ihre Zustaendigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung
ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behoerden uebertragen; die Anordnung ist im
Bundesgesetzblatt zu veroeffentlichen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil
des Beamten abgeaendert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35
Abs. 3 zu treffen, bleibt unberuehrt.
§ 43 Grenzen der erneuten Ausuebung der Disziplinarbefugnisse
Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehoerde unverzueglich zuzuleiten.
Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den ueber eine Disziplinarverfuegung
entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder
Disziplinarklage erheben. Eine Verschaerfung der Disziplinarmassnahme nach Art oder Hoehe
oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung des Widerspruchsbescheids zulaessig, es sei denn, es ergeht wegen desselben
Sachverhalts ein rechtskraeftiges Urteil auf Grund von tatsaechlichen Feststellungen,
die von denjenigen tatsaechlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht,
abweichen.
§ 44 Kostentragungspflicht
(1) Im Widerspruchsverfahren traegt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen.
Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhaeltnis zu teilen. Wird
eine Disziplinarverfuegung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, koennen
die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurueck, traegt er die entstandenen Auslagen.
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist
ueber die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 Zustaendigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den Verwaltungsgerichten Kammern
und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate fuer Disziplinarsachen gebildet. Die
Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht
fuer die Bezirke mehrerer Gerichte anordnen. Soweit nach Landesrecht fuer Verfahren nach
dem Landesdisziplinargesetz ein Gericht fuer die Bezirke mehrerer Gerichte zustaendig
ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch fuer die in Satz 1
genannten Aufgaben zustaendig. § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt
unberuehrt.
§ 46 Kammer fuer Disziplinarsachen
(1) Die Kammer fuer Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei
Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein
Einzelrichter entscheidet. An Beschluessen ausserhalb der muendlichen Verhandlung und an
Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer
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soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehoeren, gegen den sich
das Disziplinarverfahren richtet.
(2) Fuer die Uebertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Uebertragung
auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer fuer Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung
im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. bei Zuruecknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3. ueber die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer fuer Disziplinarsachen
abweichend von den Absaetzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht fuer die Verfahren
nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer fuer Disziplinarsachen
vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch fuer die
gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz.
§ 47 Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzer muessen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst
sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des
Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zustaendigen Verwaltungsgerichts haben. Ist
einem Verwaltungsgericht die Zustaendigkeit fuer die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte
uebertragen, muessen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser
Bezirke haben.
(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50
Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
(3) Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach
Landesrecht.
§ 48 Ausschluss von der Ausuebung des Richteramts
(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausuebung des Richteramts kraft
Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2. Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten
ist oder war,
3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwaegert
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwaegert ist oder war,
4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten taetig war oder als Zeuge gehoert wurde
oder als Sachverstaendiger ein Gutachten erstattet hat,
5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bussgeldverfahren
gegen den Beamten beteiligt war,
6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des
Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist
oder
7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten
mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten
angehoert.
§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
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Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsaetzlich
begangenen Straftat die oeffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls
beantragt oder dem die Fuehrung seiner Dienstgeschaefte verboten worden ist, darf
waehrend dieser Verfahren oder fuer die Dauer des Verbots zur Ausuebung seines Amts nicht
herangezogen werden.
§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
1. er im Strafverfahren rechtskraeftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmassnahme mit
Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3. er in ein Amt ausserhalb der Bezirke, fuer die das Gericht zustaendig ist, versetzt
wird,
4. das Beamtenverhaeltnis endet oder
5. die Voraussetzungen fuer das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer
Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Haertefaellen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der
weiteren Ausuebung des Amts entbunden werden.
(3) Fuer die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 51 Senate fuer Disziplinarsachen
(1) Fuer den Senat fuer Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1
und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
(2) Fuer das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den
persoenlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des
Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die
anderen Tatsachen und Beweismittel, die fuer die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet
darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen,
in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen
zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Fuer die Form und Frist der uebrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und
81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22
ausgesetzt ist.
§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhaengigen Disziplinarklage sind,
koennen nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren
einbezogen werden.
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(2) Haelt der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen fuer angezeigt, teilt er
dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich
des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage
erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des
Dienstherrn verlaengert werden, wenn dieser sie aus Gruenden, die er nicht zu vertreten
hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlaengerung
erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz
2 absehen, wenn die neuen Handlungen fuer die Art und Hoehe der zu erwartenden
Disziplinarmassnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung
das Disziplinarverfahren erheblich verzoegern wuerde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann
wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur muendlichen Verhandlung
oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben
werden. Die neuen Handlungen koennen auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens
sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage
erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen
Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 54 Belehrung der Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der
Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und
des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversaeumung hinzuweisen.
§ 55 Maengel des behoerdlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Maengel des behoerdlichen
Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der
Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Maengel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend
gemacht werden, kann das Gericht unberuecksichtigt lassen, wenn ihre Beruecksichtigung
nach seiner freien Ueberzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzoegern wuerde
und der Beamte ueber die Folgen der Fristversaeumung belehrt worden ist; dies gilt nicht,
wenn der Beamte zwingende Gruende fuer die Verspaetung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels,
den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Beruecksichtigung es
unabhaengig davon fuer angezeigt haelt, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5
gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das
Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskraeftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskraeftigen Urteil
gleich.
§ 56 Beschraenkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschraenken, indem es solche Handlungen
ausscheidet, die fuer die Art und Hoehe der zu erwartenden Disziplinarmassnahme nicht
oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen
koennen nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die
Voraussetzungen fuer die Beschraenkung entfallen nachtraeglich. Werden die ausgeschiedenen
Handlungen nicht wieder einbezogen, koennen sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des
Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§ 57 Bindung an tatsaechliche Feststellungen aus anderen Verfahren
(1) Die tatsaechlichen Feststellungen eines rechtskraeftigen Urteils im Straf- oder
Bussgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des
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Bundesbesoldungsgesetzes ueber den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben
vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben
Sachverhalt zum Gegenstand hat, fuer das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute
Pruefung solcher Feststellungen zu beschliessen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsaechlichen
Feststellungen sind nicht bindend, koennen aber der Entscheidung ohne erneute Pruefung
zugrunde gelegt werden.
§ 58 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisantraege von dem Dienstherrn in der
Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage
oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspaeteter Antrag kann abgelehnt
werden, wenn seine Beruecksichtigung nach der freien Ueberzeugung des Gerichts die
Erledigung des Disziplinarverfahrens verzoegern wuerde und der Beamte ueber die Folgen
der Fristversaeumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gruende fuer die
Verspaetung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung ueber die Pflicht, als Zeuge auszusagen
oder als Sachverstaendiger ein Gutachten zu erstatten, ueber die Ablehnung von
Sachverstaendigen sowie ueber die Vernehmung von Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes
als Zeugen und Sachverstaendige gelten entsprechend.
§ 59 Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eroeffnung der muendlichen
Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1. auf die erforderliche Disziplinarmassnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis,
eine Geldbusse, eine Kuerzung der Dienstbezuege oder eine Kuerzung des Ruhegehalts
verwirkt ist, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklaerung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden
oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung
als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskraeftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskraeftigen Urteil
gleich.
§ 60 Muendliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet ueber die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf
andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund muendlicher Verhandlung durch Urteil. § 106
der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage duerfen nur die Handlungen zum Gegenstand
der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der
Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann
in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmassnahme (§ 5) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfuegung prueft das Gericht neben der
Rechtmaessigkeit auch die Zweckmaessigkeit der angefochtenen Entscheidung.
§ 61 Grenzen der erneuten Ausuebung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurueckgenommen hat, koennen die ihr
zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
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(2) Hat das Gericht unanfechtbar ueber die Klage gegen eine Disziplinarverfuegung
entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen
eine erneute Ausuebung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen
und Beweismittel zulaessig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren
gefunden haben. Eine Verschaerfung der Disziplinarmassnahme nach Art oder Hoehe oder die
Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung
des Urteils zulaessig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein
rechtskraeftiges Urteil auf Grund von tatsaechlichen Feststellungen, die von denjenigen
tatsaechlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behoerdliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit
der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfuegung oder durch
Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht
die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens
beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach §
22 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund fuer den fehlenden Abschluss des behoerdlichen
Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine
Frist, in der es abzuschliessen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behoerdliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten
Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskraeftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskraeftigen Urteil
gleich.
§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorlaeufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezuegen
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorlaeufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung
von Dienst- oder Anwaerterbezuegen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt fuer
den Ruhestandsbeamten bezueglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist
bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein
Disziplinarverfahren anhaengig ist.
(2) Die vorlaeufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezuegen sind auszusetzen,
wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmaessigkeit bestehen.
(3) Fuer die Aenderung oder Aufhebung von Beschluessen ueber Antraege nach Absatz 1 gilt §
80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ueber eine Disziplinarklage steht den
Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem
- 21 -
Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstaendigen Urteils
schriftlich einzulegen und zu begruenden. Die Begruendungsfrist kann auf einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlaengert werden. Die Begruendung muss
einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzufuehrenden Gruende der Anfechtung
(Berufungsgruende) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung
unzulaessig.
(2) Im Uebrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder
dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der
Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
§ 65 Berufungsverfahren
(1) Fuer das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen ueber das Disziplinarverfahren
vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Maengel des behoerdlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2
unberuecksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberuecksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58
Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Beruecksichtigung nach der
freien Ueberzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens
verzoegern wuerde und der Beamte im ersten Rechtszug ueber die Folgen der Fristversaeumung
belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gruende fuer die Verspaetung glaubhaft
gemacht werden. Beweisantraege, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat,
bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise koennen der Entscheidung ohne
erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 66 Muendliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet ueber die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren
nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund muendlicher Verhandlung durch
Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Fuer die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147
der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschluesse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 ueber
eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der
Zustimmung der Beteiligten gestuetzt werden.
(3) Fuer das Beschwerdeverfahren gegen Beschluesse des Verwaltungsgerichts ueber eine
Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet ueber die Beschwerde durch Beschluss.
Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
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Fuer die Zulassung der Revision, fuer die Form und Frist der Einlegung der Revision und
der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie fuer die Revisionsgruende
gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 70 Revisionsverfahren, Entscheidung ueber die Revision
(1) Fuer das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen ueber das Disziplinarverfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Fuer die Entscheidung ueber die Revision gelten die §§ 143 und 144 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71 Wiederaufnahmegruende
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskraeftiges Urteil abgeschlossenen
Disziplinarverfahrens ist zulaessig, wenn
1. in dem Urteil eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder
Hoehe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfaelschten Urkunde oder auf einem
vorsaetzlich oder fahrlaessig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4. ein Urteil, auf dessen tatsaechlichen Feststellungen das Urteil im
Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskraeftiges Urteil aufgehoben
worden ist,
5. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser
Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der
Ausuebung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die
Gruende fuer den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden
waren,
7. der Beamte nachtraeglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem
Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden koennen, oder
8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskraeftigem Abschluss in
einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bussgeldverfahren
unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemaess § 14 die Disziplinarmassnahme
nicht zulaessig waere.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie
allein oder in Verbindung mit den frueher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine
andere Entscheidung zu begruenden, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem
Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts
eingeleiteten Straf- oder Bussgeldverfahren ein rechtskraeftiges Urteil auf Grund von
tatsaechlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsaechlichen Feststellungen des
Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden
Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bussgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens nur zulaessig, wenn wegen der behaupteten Handlung
eine rechtskraeftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein
strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gruenden als wegen Mangels an Beweisen nicht
eingeleitet oder nicht durchgefuehrt werden kann.
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§ 72 Unzulaessigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskraeftiges Urteil abgeschlossenen
Disziplinarverfahrens ist unzulaessig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
1. ein Urteil im Straf- oder Bussgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben
Sachverhalt gruendet und diesen ebenso wuerdigt, solange dieses Urteil nicht
rechtskraeftig aufgehoben worden ist, oder
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder
seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren haette, wenn er noch
im Dienst gewesen waere oder Ruhegehalt bezogen haette.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist ausserdem
unzulaessig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen
sind.
§ 73 Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht,
dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle eingereicht werden. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund fuer die Wiederaufnahme
Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und
anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Aenderungen beantragt werden; die
Antraege sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begruenden.
(2) Fuer das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen ueber das gerichtliche
Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 74 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eroeffnung der muendlichen Verhandlung,
durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen fuer seine Zulassung
nicht fuer gegeben oder ihn fuer offensichtlich unbegruendet haelt.
(2) Das Gericht kann vor der Eroeffnung der muendlichen Verhandlung mit Zustimmung
der zustaendigen Behoerde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die
Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfuegung aufheben. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
(3) Der rechtskraeftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen
einem rechtskraeftigen Urteil gleich.
§ 75 Muendliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise
abgeschlossen wird, auf Grund muendlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das
in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 76 Rechtswirkungen, Entschaedigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des
Beamten aufgehoben, erhaelt dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen
Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten haette, wenn das aufgehobene Urteil der
Entscheidung entsprochen haette, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in
dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis oder auf Aberkennung
des Ruhegehalts erkannt, gilt § 42 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist,
koennen im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachtraeglich zu gewaehrenden
Bezuegen in entsprechender Anwendung des Gesetzes ueber die Entschaedigung fuer
Strafverfolgungsmassnahmen vom 8. Maerz 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils
- 24 -
geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der
Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskraeftigen Abschluss des
Wiederaufnahmeverfahrens bei der fuer die Erhebung der Disziplinarklage zustaendigen
Behoerde geltend zu machen.
Kapitel 6
Kosten
§ 77 Kostentragung und erstattungsfaehige Kosten
(1) Fuer die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfaehigkeit von
Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich
aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfuegung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben,
koennen die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren ueber den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht
zugleich mit der Entscheidung ueber den Fristsetzungsantrag ueber die Kosten des
Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behoerdlichen
Disziplinarverfahrens.
§ 78 Gerichtskosten
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebuehren nach dem Gebuehrenverzeichnis
der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Uebrigen sind die fuer Kosten in Verfahren
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Teil 5
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis
oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis oder bei
Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt,
soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der
Dienstbezuege oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der
Rueckforderung, wenn fuer denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung
gewaehrt wird. Zur Sicherung des Rueckforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine
entsprechende Abtretungserklaerung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag
ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder
Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die
oberste Dienstbehoerde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne
des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
angerechnet. Der fruehere Beamte oder fruehere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der
obersten Dienstbehoerde alle Aenderungen in seinen Verhaeltnissen, die fuer die Zahlung
des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein koennen, unverzueglich anzuzeigen. Kommt er dieser
Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit
Wirkung fuer die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehoerde.
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(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein
oeffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhaeltnis berufen wird.
§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis oder der Aberkennung des
Ruhegehalts kann die zuletzt zustaendige oberste Dienstbehoerde dem ehemaligen
Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme
von Belohnungen oder Geschenken verstossen hat, die Gewaehrung einer monatlichen
Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen ueber Tatsachen offenbart hat, deren
Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335
des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder ueber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus
aufzuklaeren. Die Nachversicherung ist durchzufuehren.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente,
die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der
berufsstaendischen Alterssicherung mit folgenden Massgaben festzusetzen:
1. Die Unterhaltsleistung darf die Hoehe der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung nicht erreichen;
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung duerfen zusammen
den Betrag nicht uebersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes ergaebe.
Die Hoechstgrenzen nach Satz 1 gelten auch fuer die Zeit des Bezugs der
Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt
die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den frueheren Beamten kann erst erfolgen,
wenn dieser das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder
Berufsunfaehigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende
Leistung aus der berufsstaendischen Versorgung erhaelt.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den
oeffentlichen Dienst sowie in den Faellen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erloeschen
der Versorgungsbezuege nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge haetten. Der
hinterbliebene Ehegatte erhaelt 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt
der Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe
bereits bestanden hatte.
§ 81 Begnadigung
(1) Dem Bundespraesidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem
Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen uebertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts
im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Teil 6
Besondere Bestimmungen fuer einzelne Beamtengruppen und fuer
Ruhestandsbeamte
§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten
der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2,
Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.
§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und
Stiftungen des oeffentlichen Rechts
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(1) Das fuer die Aufsicht zustaendige Bundesministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als
oberste Dienstbehoerde der Beamten der bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten
und Stiftungen des oeffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behoerden
uebertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behoerde, Dienstvorgesetzter und
hoeherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern darueber hinaus
die Zustaendigkeit fuer Verweise, Geldbussen und Kuerzungen der Dienstbezuege abweichend von
§ 33 regeln.
(2) Fuer die in Absatz 1 bezeichneten Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des
oeffentlichen Rechts gilt § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
§ 84 Ausuebung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt
des Eintritts in den Ruhestand zustaendige oberste Dienstbehoerde ausgeuebt.
Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf
nachgeordnete Dienstvorgesetzte uebertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu
veroeffentlichen. Besteht die zustaendige oberste Dienstbehoerde nicht mehr, bestimmt das
Bundesministerium des Innern, welche Behoerde zustaendig ist.
Teil 7
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 Uebergangsbestimmungen
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der
Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz
fortgefuehrt, soweit in den Absaetzen 2 bis 10 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Massnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmassnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden
Disziplinarmassnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1. die Gehaltskuerzung der Kuerzung der Dienstbezuege,
2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der
Zurueckstufung und
3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete foermliche Disziplinarverfahren
werden nach bisherigem Recht fortgefuehrt. Fuer die Anschuldigung und die Durchfuehrung
des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.
(4) Die Behoerde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003
aufgeloest. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehoerde in den Faellen von Absatz
3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht
anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine
Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich
nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des
bisherigen Rechts.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengigen gerichtlichen Disziplinarverfahren
werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgefuehrt. Dabei kann der Vorsitz
einer oder mehrerer Kammern auch einem Richter auf Lebenszeit uebertragen werden, der
nicht Vorsitzender Richter ist. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
kann von § 45 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab diesem
Zeitpunkt ist § 50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung nicht mehr anzuwenden.
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(7) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgeloest. Die
zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht anhaengigen Verfahren gehen in dem Stand, in
dem sie sich befinden, auf das zustaendige Verwaltungsgericht ueber. Die Vorschriften
der Bundesdisziplinarordnung ueber das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht
gelten sinngemaess, soweit sie nicht die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts
oder die Besetzung der Kammern betreffen. Eine muendliche Verhandlung, die in einem
anhaengigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss
wiedereroeffnet werden.
(8) Fuer die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes rechtskraeftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember
2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die
Bestimmungen dieses Gesetzes.
(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen
sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(10) Die Frist fuer das Verwertungsverbot und ihre Berechnung fuer die
Disziplinarmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhaengt worden sind,
bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung
nach bisherigem Recht fuer den Beamten guenstiger ist.
(11) Gebuehren nach § 78 Satz 1 werden nur fuer die nach dem 31. Dezember 2009 anhaengig
werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren ueber ein
Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.
§ 86 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlaesst
das Bundesministerium des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen
Ministerialblatt zu veroeffentlichen.
Anlage (zu § 78) Gebuehrenverzeichnis
Gebuehrenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchfuehrung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
Abschnitt 6 Beschwerde
Gebuehrenbetrag
oder
Nr. Gebuehrentatbestand Satz der
jeweiligen
Gebuehr 10 bis 17
Vorbemerkung:
Das Verfahren ueber den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
Verfahren ueber eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10 – Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis .......... 360,00 €
11 – Aberkennung des Ruhegehalts .......... 360,00 €
12 – Zurueckstufung .......... 240,00 €
Verfahren ueber die Klage gegen eine Disziplinarverfuegung, in
der als Disziplinarmassnahme ausgesprochen worden ist
13 – Kuerzung der Dienstbezuege .......... 180,00 €
14 – Kuerzung des Ruhegehalts .......... 180,00 €
15 – Geldbusse .......... 120,00 €
16 – Verweis .......... 60,00 €
- 28 -
Gebuehrenbetrag
oder
Nr. Gebuehrentatbestand Satz der
jeweiligen
Gebuehr 10 bis 17
17 Verfahren ueber die Klage gegen eine Disziplinarverfuegung,
wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfuegung 60,00 €
angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfuegung (§ 32
BDG) ..........
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zuruecknahme der Klage
a) vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der
Geschaeftsstelle uebermittelt wird, oder
2. Erledigungserklaerungen, wenn keine Entscheidung ueber die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten ueber die Kostentragung oder der
Kostenuebernahmeerklaerung eines Beteiligten folgt:
Die Gebuehren 10 bis 17 ermaessigen sich auf .......... 0,5
Die Gebuehr ermaessigt sich auch, wenn mehrere
Ermaessigungstatbestaende erfuellt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchfuehrung der Berufung
20 Verfahren ueber die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... 1,0
21 Verfahren ueber die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurueckgenommen oder das Verfahren durch
anderweitige Erledigung beendet wird .......... 0,5
Die Gebuehr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
22 Verfahren ueber die Berufung im Allgemeinen .......... 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zuruecknahme der
Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begruendung der
Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebuehr 22 ermaessigt sich auf .......... 0,5
Erledigungserklaerungen stehen der Zuruecknahme gleich, wenn
keine Entscheidung ueber die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten ueber
die Kostentragung oder der Kostenuebernahmeerklaerung eines
Beteiligten folgt.
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfuellt
ist, durch
1. Zuruecknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der
Geschaeftsstelle uebermittelt wird, oder
2. Erledigungserklaerungen, wenn keine Entscheidung ueber die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten ueber die Kostentragung oder der
Kostenuebernahmeerklaerung eines Beteiligten folgt:
Die Gebuehr 22 ermaessigt sich auf .......... 1,0
Die Gebuehr ermaessigt sich auch, wenn mehrere
Ermaessigungstatbestaende erfuellt sind.
Abschnitt 3
Revision
30 Verfahren ueber die Revision im Allgemeinen .......... 2,0
- 29 -
Gebuehrenbetrag
oder
Nr. Gebuehrentatbestand Satz der
jeweiligen
Gebuehr 10 bis 17
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zuruecknahme der
Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begruendung der
Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebuehr 30 ermaessigt sich auf .......... 1,0
Erledigungserklaerungen stehen der Zuruecknahme gleich, wenn
keine Entscheidung ueber die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten ueber
die Kostentragung oder der Kostenuebernahmeerklaerung eines
Beteiligten folgt.
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfuellt
ist, durch
1. Zuruecknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der
Geschaeftsstelle uebermittelt wird, oder
2. Erledigungserklaerungen, wenn keine Entscheidung ueber die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten ueber die Kostentragung oder der
Kostenuebernahmeerklaerung eines Beteiligten folgt:
Die Gebuehr 30 ermaessigt sich auf .......... 1,5
Die Gebuehr ermaessigt sich auch, wenn mehrere
Ermaessigungstatbestaende erfuellt sind.
Gebuehrenbetrag
oder
Nr. Gebuehrentatbestand Satz der
jeweiligen
Gebuehr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40 Verfahren ueber den Antrag auf Aussetzung der vorlaeufigen
Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezuegen .......... 180,00 €
41 Verfahren ueber den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer
Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschliesslich der 60,00 €
Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf
der Frist ..........
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zuruecknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung ueber den Antrag der
Geschaeftsstelle uebermittelt wird, oder
2. Erledigungserklaerungen, wenn keine Entscheidung ueber die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten ueber die Kostentragung oder der
Kostenuebernahmeerklaerung eines Beteiligten folgt:
Die Gebuehren 40 und 41 ermaessigen sich auf .......... 0,5
Die Gebuehr ermaessigt sich auch, wenn mehrere
Ermaessigungstatbestaende erfuellt sind.
Abschnitt 5
Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
- 30 -
Gebuehrenbetrag
oder
Nr. Gebuehrentatbestand Satz der
jeweiligen
Gebuehr 40 und 41
50 Verfahren ueber die Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehoer: 50,00 €
Die Ruege wird in vollem Umfang verworfen oder
zurueckgewiesen .........
Gebuehrenbetrag
oder
Satz der
Nr. Gebuehrentatbestand
jeweiligen
Gebuehr 10
bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60 Verfahren ueber die Beschwerde gegen die Entscheidung ueber den
Antrag auf Aussetzung der vorlaeufigen Dienstenthebung und der 1,5
Einbehaltung von Bezuegen ..........
61 Verfahren ueber die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der
Hauptsache durch Beschluss nach § 59 BDG .......... 1,5
62 Verfahren ueber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision: 1,5
Die Beschwerde wird verworfen oder zurueckgewiesen ..........
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zuruecknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem die Entscheidung ueber die Beschwerde der
Geschaeftsstelle uebermittelt wird, oder
2. Erledigungserklaerungen, wenn keine Entscheidung ueber die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten ueber die Kostentragung oder der
Kostenuebernahmeerklaerung eines Beteiligten folgt:
Die Gebuehren 60 bis 62 ermaessigen sich auf .......... 0,75
Die Gebuehr ermaessigt sich auch, wenn mehrere
Ermaessigungstatbestaende erfuellt sind.
64 Verfahren ueber nicht besonders aufgefuehrte Beschwerden im
disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen
Vorschriften gebuehrenfrei sind: 50,00 €
Die Beschwerde wird verworfen oder zurueckgewiesen ..........
- 31 -