Gesetz ueber die Errichtung einer
Bundesanstalt fuer den Digitalfunk
der Behoerden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)
BDBOSG
vom 28.08.2006
"BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das durch Artikel 15 Abs. 13 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.2006
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung, Zweck, Sitz
(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine bundesunmittelbare
rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. Sie traegt die
Bezeichnung "Bundesanstalt fuer den Digitalfunk der Behoerden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben" (Bundesanstalt fuer den Digitalfunk der BOS - BDBOS). Der Zweck der
Bundesanstalt ist der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen
Sprech- und Datenfunksystems fuer Behoerden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgabe, Nutzer der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, im oeffentlichen Interesse den Digitalfunk BOS
aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfaehigkeit sicherzustellen. Der Digitalfunk
BOS soll den Behoerden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur
Verfuegung stehen sowie, nach Massgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7, den Behoerden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Laendern. Die Richtlinie nach §
57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes legt die zur Teilnahme am
Digitalfunk BOS berechtigten Behoerden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(Nutzer) fest.
(2) Die Bundesanstalt ist nach Massgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7 gemeinsame
Vergabestelle des Bundes und der Laender fuer den Digitalfunk BOS.
(3) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Digitalfunk
BOS betrauen.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen ueber die Beschraenkung der Haftung von beauftragten Unternehmen
gegenueber Dritten aufgrund der Beeintraechtigung der Dienstguete des Digitalfunk BOS
treffen.
§ 3 Organe
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(1) Organe der Bundesanstalt sind die Praesidentin oder der Praesident und der
Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch
dieses Gesetz geregelt sind.
§ 4 Praesidentin oder Praesident
(1) Die Praesidentin oder der Praesident fuehrt die Geschaefte der Bundesanstalt in eigener
Verantwortung nach Massgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vollzieht
die Beschluesse des Verwaltungsrats und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und
aussergerichtlich.
(2) Die Praesidentin oder der Praesident wird fuer die Dauer von fuenf Jahren zur Beamtin
auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederholte Ernennungen sind moeglich.
(3) Die Praesidentin oder der Praesident hat eine staendige Vertreterin (Vizepraesidentin)
oder einen staendigen Vertreter (Vizepraesident).
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er ueberwacht die
Geschaeftsfuehrung durch die Praesidentin oder den Praesidenten und unterstuetzt diese
oder diesen bei der Erfuellung ihrer oder seiner Aufgaben. Ihm obliegt die Entscheidung
ueber die grundsaetzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt. Naeheres regelt die
Satzung. Die Praesidentin oder der Praesident hat den Verwaltungsrat regelmaessig ueber die
Geschaeftsfuehrung zu unterrichten.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(3) Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen Sitz im Verwaltungsrat. Den Vorsitz
im Verwaltungsrat hat das den Bund vertretende Mitglied. Die Stimmverteilung im
Verwaltungsrat regelt die Satzung. Die Beschluesse des Verwaltungsrats beduerfen in den
in der Satzung vorgesehenen Faellen der Zustimmung des den Bund vertretenden Mitglieds.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden
durch das Bundesministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
Wiederholte Bestellungen sind moeglich. Fuer die Mitglieder der Laender und deren
Vertreterinnen oder Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benennung nach
Massgabe des Verwaltungsabkommens nach § 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und
ihre Vertreterinnen oder Vertreter muessen die Voraussetzungen fuer die Waehlbarkeit zum
Deutschen Bundestag erfuellen.
(5) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter koennen durch schriftliche
Erklaerung gegenueber dem Bundesministerium des Innern ihr Amt niederlegen. Eine
Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesministerium des Innern erfolgt, wenn die
Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung bedarf bei einem
von einem Land benannten Mitglied des Einvernehmens des benennenden Landes. Satz 2 gilt
entsprechend fuer die Vertreterin oder den Vertreter eines Mitglieds.
(6) Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzueglich
eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. Hierfuer gelten die Absaetze 4 und 5
entsprechend.
§ 6 Satzung
(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat
erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern und wird im
Gemeinsamen Ministerialblatt veroeffentlicht.
(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen ueber
1. die Organisation der Bundesanstalt,
2. die Aufgaben und Befugnisse der Praesidentin oder des Praesidenten sowie der
Vizepraesidentin oder des Vizepraesidenten,
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3. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder sowie ueber
die Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
4. die Wirtschaftsfuehrung einschliesslich Buchfuehrung und Rechnungslegung.
Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. §
109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.
§ 7 Verwaltungsabkommen
Die Beteiligung der Laender am Digitalfunk BOS wird in einem Verwaltungsabkommen
zwischen Bund und Laendern geregelt. Hierbei sollen insbesondere Bestimmungen getroffen
werden ueber
1. die Grundsaetze der Zusammenarbeit von Bund und Laendern,
2. die Beteiligung der Laender am Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS, insbesondere
ueber den Verwaltungsrat,
3. die Einzelheiten der Finanzierung des Digitalfunk BOS sowie zum Zweckvermoegen und
zur Finanzierung der Bundesanstalt (§ 9).
§ 8 Aufsicht
Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern.
§ 9 Zweckvermoegen, Finanzierung
Zur Wahrnehmung fuer die ihr nach § 2 uebertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein
Zweckvermoegen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand anteilig durch Mittel von Bund und
Laendern. Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.
§ 10 Wirtschaftsplan, mittelfristige Planung
(1) Die Praesidentin oder der Praesident stellt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres
einen Wirtschaftsplan fuer das folgende Geschaeftsjahr auf, der
- einen Erfolgsplan,
- einen Investitions- und Finanzplan,
- eine Uebersicht ueber die Planstellen und Stellen sowie
- eine Ueberleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben
umfasst. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die Praesidentin oder der Praesident
eine mittelfristige Planung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau)
auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschaeftsjahre umfasst.
Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr. Die naeheren Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) Die Praesidentin oder der Praesident legt dem Verwaltungsrat den Wirtschaftsplan
und die mittelfristige Planung unverzueglich vor. Der Wirtschaftsplan wird vom
Verwaltungsrat festgestellt. Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 11 Buchfuehrung, Jahresabschluss
(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmaennischen Buchfuehrung.
(2) Die Praesidentin oder der Praesident der Bundesanstalt stellt nach Abschluss des
Geschaeftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen
Grundsaetzen fuer grosse Kapitalgesellschaften auf und legt diese zur Abschlusspruefung
vor.
(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet ueber die
Entlastung der Praesidentin oder des Praesidenten nach § 109 Abs. 3 Satz 2 der
Bundeshaushaltsordnung.
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(4) Naeheres regelt die Satzung. § 109 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung
ist anzuwenden.
§ 12 Rechnungspruefung, Anwendung des Haushaltsrechts
(1) Fuer das Pruefungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der
Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III
der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der
Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben Forderungen
gegen Dritte zu verkaufen, sofern der Schuldner fuer saemtliche anfallenden Abschlaege und
Kosten einsteht. Die Bundesanstalt ist zur Aufnahme von Darlehen nicht berechtigt.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften
der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestags zuzulassen.
§ 13 Beamtinnen und Beamte
(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfaehigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ihre
Befugnisse und Zustaendigkeiten einschliesslich der Entscheidung ueber Rechtsbehelfe
auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten,
Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behoerden im
Geschaeftsbereich des Bundesministeriums des Innern uebertragen. Die Uebertragung ist im
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die
fuer Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden
Tarifvertraege und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 15 Abwehr netzspezifischer Gefahren, Ueberwachung
(1) Soweit es der Schutz der Funktionsfaehigkeit und des laufenden Betriebs des
Digitalfunk BOS dringend erfordert, ist die Praesidentin oder der Praesident befugt, die
im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren fuer den Digitalfunk BOS erforderlichen netz- und
betriebsbezogenen Anordnungen zu treffen. Insbesondere kann die Praesidentin oder der
Praesident der Bundesanstalt
1. Beschaeftigten der Bundesanstalt den Zugang zu Gebaeuden, Einrichtungen und
Computersystemen verschaffen, die fuer den Betrieb des Netzes von Bedeutung sind,
2. die Steuerung solcher Systeme uebernehmen,
3. Dritte von dem Zugang zu Gebaeuden, Einrichtungen und Computersystemen oder von der
Steuerung solcher Systeme ausschliessen.
Die Umsetzung der Anordnung nach Satz 1 erfolgt auf Ersuchen der Praesidentin oder des
Praesidenten durch die zustaendige Polizei- oder Ordnungsbehoerde. Ein generelles Ersuchen
ist zulaessig. Die Voraussetzungen fuer ein Taetigwerden werden in diesem Fall durch
vorherige Vereinbarung festgelegt. Die sonstigen Vorschriften und Grundsaetze der Amts-
und Vollzugshilfe bleiben unberuehrt.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 muessen auf den Zeitraum beschraenkt werden, in dem
die Gefahr andauert. Im Uebrigen gelten die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes
entsprechend.
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(3) Erleidet jemand infolge einer rechtmaessigen Anordnung nach Absatz 1 einen Schaden
an seinem Eigentum, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewaehren, soweit er den
Schaden nicht durch ein Tun oder Unterlassen zu verantworten hat.
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die Sicherheit des Digitalfunk BOS und seiner
Komponenten zu ueberpruefen. Sie kann hierzu die notwendigen Auskuenfte, insbesondere auch
zu technischen Details, verlangen sowie Unterlagen und Datentraeger des Betreibers oder
eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und hiervon Abschriften,
Auszuege, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datentraegern, anfertigen oder Ausdrucke von
elektronisch gespeicherten Daten verlangen, Grundstuecke und Betriebsraeume betreten und
Einrichtungen besichtigen, die fuer den Digitalfunk BOS verwendet werden.
(5) Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden durch die
vorstehenden Absaetze eingeschraenkt.
§ 16 Internationale Zusammenarbeit
Fuer den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit auslaendischen Staaten ueber die
Mitnutzung des Digitalfunk BOS ist das Bundesministerium des Innern zustaendig. Solche
Verwaltungsabkommen sollen das Prinzip der Gegenseitigkeit wahren und nur abgeschlossen
werden, wenn das Recht zur Mitnutzung der entsprechenden Funkeinrichtungen des jeweils
anderen Vertragsstaats sichergestellt ist.
§ 17 Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges
(1) Die Bundesanstalt fuehrt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift
"Bundesanstalt fuer den Digitalfunk der BOS".
(2) Die Bundesanstalt ist oeffentliche Behoerde im Sinne des § 43 Abs. 1 der
Grundbuchverfuegung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S.
114), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Maerz 1999 (BGBl. I S. 497) geaendert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung
der Gerichtskosten befreit.
(4) Ein Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen der Bundesanstalt ist nicht zulaessig.
(5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgeloest werden.
§ 18 Uebergangsvorschriften
(1) Nach der Errichtung der Bundesanstalt finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen
zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die
Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesanstalt vom Hauptpersonalrat beim
Bundesministerium des Innern wahrgenommen.
(2) Der Uebergangspersonalrat bestellt unverzueglich den Vorstand fuer die Durchfuehrung
der Personalratswahlen in der Bundesanstalt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Jugend- und
Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
(4) Nach Errichtung der Bundesanstalt findet innerhalb von sechs Monaten die Wahl
der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung
der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben
von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums des Innern und ihrer
Stellvertreterin wahrgenommen.
(5) Eine vorlaeufige Satzung fuer die Bundesanstalt erlaesst das Bundesministerium des
Innern durch Organisationserlass, der im Gemeinsamen Ministerialblatt veroeffentlicht
wird. Sie soll nur die zur Gewaehrleistung der Arbeitsfaehigkeit der Bundesanstalt
erforderlichen Regelungen enthalten. Fuer das restliche Geschaeftsjahr, in dem dieses
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Gesetz in Kraft tritt, erlaesst das Bundesministerium des Innern einen vorlaeufigen
Wirtschaftsplan.
§ 19 Aenderungen des Bundesbesoldungsgesetzes
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§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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