Bundesberggesetz (BBergG)
BBergG

vom  13.08.1980



"Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a
des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 550) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 16a G v. 17.3.2009 I 550

Fussnote

 Textnachweis ab: 21.8.1980      Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBergG Anhang EV

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
      Einleitende Bestimmungen
                   Zweck des Gesetzes                                       §        1
                   Sachlicher und raeumlicher Geltungsbereich                §        2
                   Bergfreie und grundeigene Bodenschaetze                   §        3
                   Begriffsbestimmungen                                     §        4
                   Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
                   Verwaltungskostengesetzes                                §        5
Zweiter Teil
      Bergbauberechtigungen
      Erstes Kapitel
             Bergfreie Bodenschaetze
             Erster Abschnitt
                   Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum
                   Grundsatz                                                §        6
                   Erlaubnis                                                §        7
                   Bewilligung                                              §        8
                   Bergwerkseigentum                                        §        9
                   Antrag                                                   §        10
                   Versagung der Erlaubnis                                  §        11
                   Versagung der Bewilligung                                §        12
                   Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum           §        13
                   Vorrang                                                  §        14
                   Beteiligung anderer Behoerden                             §        15
                   Form, Inhalt und Nebenbestimmungen                       §        16
                   Entstehung des Bergwerkseigentums                        §        17
                   Widerruf                                                 §        18
                   Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung                  §        19
                   Aufhebung von Bergwerkseigentum                          §        20
                   Beteiligung an der Aufsuchung                            §        21
                   Uebertragung und Uebergang der Erlaubnis und Bewilligung §          22
                   Veraeusserung von Bergwerkseigentum                        §        23
             Zweiter Abschnitt
                   Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
                   Zulaessigkeit der Vereinigung                             §        24
                   Voraussetzungen der Vereinigung                          §        25
                   Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde          §        26
                   Wirkung der Vereinigung                                  §        27
                   Teilung                                                  §        28
                                               -1-
      
                                                                              

                   Austausch                                                    § 29
             Dritter Abschnitt
                   Feldes- und Foerderabgabe
                   Feldesabgabe                                                 § 30
                   Foerderabgabe                                                 § 31
                   Feststellung, Erhebung und Aenderung der Feldes- und
                   Foerderabgabe                                                 § 32
             Vierter Abschnitt
                   Fundanzeige
                   Anzeige und Entschaedigung                                    § 33
      Zweites Kapitel
             Grundeigene Bodenschaetze
                   Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung
                   grundeigener Bodenschaetze                                    § 34
      Drittes Kapitel
             Zulegung
                   Voraussetzungen                                              §   35
                   Verfahren                                                    §   36
                   Entschaedigung                                                §   37
                   Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Foerderabgabe                 §   38
Dritter Teil
      Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
      Erstes Kapitel
             Allgemeine Vorschriften ueber die Aufsuchung und Gewinnung
             Erster Abschnitt
                   Aufsuchung
                   Einigung mit dem Grundeigentuemer, Zustimmung anderer
                   Behoerden, Entschaedigung                                      § 39
                   Streitentscheidung                                           § 40
                   Gewinnung von Bodenschaetzen bei der Aufsuchung               § 41
             Zweiter Abschnitt
                   Gewinnung
                   Mitgewinnung von Bodenschaetzen bei der Gewinnung
                   bergfreier Bodenschaetze                                      § 42
                   Mitgewinnung von Bodenschaetzen bei der Gewinnung
                   grundeigener Bodenschaetze                                    § 43
                   Hilfsbaurecht                                                § 44
                   Mitgewinnung von Bodenschaetzen bei Anlegung von
                   Hilfsbauen                                                   § 45
                   Hilfsbau bei Bergwerkseigentum                               § 46
                   Benutzung fremder Grubenbaue                                 § 47
             Dritter Abschnitt
                   Verbote und Beschraenkungen
                   Allgemeine Verbote und Beschraenkungen                        § 48
                   Beschraenkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und
                   innerhalb der Kuestengewaesser                                 § 49
      Zweites Kapitel
             Anzeige, Betriebsplan
                   Anzeige                                                      § 50
                   Betriebsplanpflicht                                          § 51
                   Betriebsplaene fuer die Errichtung und Fuehrung des
                   Betriebes                                                    § 52
                   Betriebsplan fuer die Einstellung des Betriebes,
                   Betriebschronik                                              §   53
                   Zulassungsverfahren                                          §   54
                   Zulassung des Betriebsplanes                                 §   55
                   Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung           §   56
                   Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan             §   57
      Drittes Kapitel
             Verantwortliche Personen
                   Personenkreis                                                § 58
                   Beschaeftigung verantwortlicher Personen                      § 59

                                            -2-
      
                                                                              

                   Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher
                   Personen, Namhaftmachung                                 §     60
                   Allgemeine Pflichten                                     §     61
                   Uebertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse      §     62
      Viertes Kapitel
             Sonstige Bestimmungen fuer den Betrieb
                   Risswerk                                                  §     63
                   Markscheider                                             §     64
                   (weggefallen)                                            §     64a
Vierter Teil
      Ermaechtigungen zum Erlass von Bergverordnungen
                   Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Pruefung      §     65
                   Schutzmassnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde         §     66
                   Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen §     67
                   Erlass von Bergverordnungen                               §     68
Fuenfter Teil
      Bergaufsicht
                   Allgemeine Aufsicht                                      §     69
                   Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und
                   Duldungspflichten                                        §     70
                   Allgemeine Anordnungsbefugnis                            §     71
                   Verhinderung unerlaubter Taetigkeiten, Sicherstellung     §     72
                   Untersagung der Beschaeftigung verantwortlicher Personen §      73
                   Hilfeleistung, Anzeigepflicht                            §     74
Sechster Teil
      Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
                   Anlegung und Fuehrung des Berechtsamsbuchs und der
                   Berechtsamskarte                                         §     75
                   Einsicht                                                 §     76
Siebenter Teil
      Bergbau und Grundbesitz, oeffentliche Verkehrsanlagen
      Erstes Kapitel
             Grundabtretung
             Erster Abschnitt
                   Zulaessigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung
                   Zweck der Grundabtretung                                 §     77
                   Gegenstand der Grundabtretung                            §     78
                   Voraussetzungen fuer die Zulaessigkeit der Grundabtretung §      79
                   Grundabtretungsbeguenstigter und -pflichtiger             §     80
                   Umfang der Grundabtretung                                §     81
                   Ausdehnung der Grundabtretung                            §     82
                   Sinngemaesse Anwendung von Vorschriften                    §     83
             Zweiter Abschnitt
                   Entschaedigung
                   Entschaedigungsgrundsaetze                                 §     84
                   Entschaedigung fuer den Rechtsverlust                      §     85
                   Entschaedigung fuer andere Vermoegensnachteile,
                   Mitverschulden                                           §     86
                   Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten              §     87
                   Schulduebergang bei Entziehung des Eigentums an
                   Grundstuecken                                             §     88
                   Entschaedigungsleistung                                   §     89
                   Wertaenderungen, Veraenderungen, Begruendung neuer
                   Rechtsverhaeltnisse                                       §     90
             Dritter Abschnitt
                   Vorabentscheidung, Ausfuehrung und Rueckgaengigmachen der
                   Grundabtretung
                   Vorabentscheidung                                        §     91
                   Ausfuehrung der Grundabtretung                            §     92
                   Hinterlegung                                             §     93
                   Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung,
                   Verteilungsverfahren                                     §     94

                                            -3-
      
                                                                              

                   Lauf der Verwendungsfrist                                    § 95
                   Aufhebung der Grundabtretung                                 § 96
             Vierter Abschnitt
                   Vorzeitige Besitzeinweisung
                   Voraussetzungen                                              § 97
                   Besitzeinweisungsentschaedigung                               § 98
                   Zustandsfeststellung                                         § 99
                   Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen
                   Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung                        § 100
                   Aufhebung und Aenderung der vorzeitigen Besitzeinweisung      § 101
                   Entschaedigung bei Aufhebung oder Aenderung der
                   vorzeitigen Besitzeinweisung                                 § 102
             Fuenfter Abschnitt
                   Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren
                   Kosten                                                       §   103
                   Vollstreckbarer Titel                                        §   104
                   Verfahren                                                    §   105
                   Benachrichtigungen                                           §   106
      Zweites Kapitel
             Baubeschraenkungen
                   Festsetzung von Baubeschraenkungsgebieten                     § 107
                   Wirkung der Festsetzung                                      § 108
                   Entschaedigung                                                § 109
      Drittes Kapitel
             Bergschaden
             Erster Abschnitt
                   Anpassung
                   Anpassungspflicht                                            §   110
                   Sicherungsmassnahmen                                          §   111
                   Verlust des Ersatzanspruchs                                  §   112
                   Bauwarnung                                                   §   113
             Zweiter Abschnitt
                   Haftung fuer Bergschaeden
                   Erster Unterabschnitt
                          Allgemeine Bestimmungen
                   Bergschaden                                                  §   114
                   Ersatzpflicht des Unternehmers                               §   115
                   Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten                        §   116
                   Umfang der Ersatzpflicht, Verjaehrung, Rechte Dritter         §   117
                   Mitwirkendes Verschulden                                     §   118
                   Mitwirkung eines Dritten                                     §   119
                   Bergschadensvermutung                                        §   120
                   Verhaeltnis zu anderen Vorschriften                           §   121
                   Zweiter Unterabschnitt
                          Bergschadensausfallkasse
                   Ermaechtigung                                                 § 122
                   Durchfuehrungsverordnung                                      § 123
             Dritter Abschnitt
                   Bergbau und oeffentliche Verkehrsanlagen
                   Oeffentliche Verkehrsanlagen                                  § 124
             Vierter Abschnitt
                   Beobachtung der Oberflaeche
                   Messungen                                                    § 125
Achter Teil
      Sonstige Taetigkeiten und Einrichtungen
                   Untergrundspeicherung                                        §   126
                   Bohrungen                                                    §   127
                   Alte Halden                                                  §   128
                   Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten                     §   129
                   (weggefallen)                                                §   130
                   Hauptstellen fuer das Grubenrettungswesen                     §   131
Neunter Teil

                                            -4-
      
                                                                              

      Besondere Vorschriften fuer den Festlandsockel
                   Forschungshandlungen                                     §     132
                   Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen               §     133
                   Ueberwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten,
                   Zusammenwirken                                           §     134
                   Kostenermaechtigung                                       §     135
                   Zustaendigkeiten fuer sonstige Verwaltungsaufgaben         §     136
                   Uebergangsregelung                                        §     137
Zehnter Teil
      Bundespruefanstalt, Sachverstaendigenausschuss, Durchfuehrung
      Erstes Kapitel
             Bundespruefanstalt fuer den Bergbau
                   Errichtung                                               §     138
                   Aufgaben                                                 §     139
                   Inanspruchnahme, Gebuehren                                §     140
      Zweites Kapitel
             Sachverstaendigenausschuss, Durchfuehrung
                   Sachverstaendigenausschuss Bergbau                         §     141
                   Zustaendige Behoerden                                      §     142
                   Verwaltungsvorschriften                                  §     143
Elfter Teil
      Rechtsweg, Bussgeld- und Strafvorschriften
                   Klage vor den ordentlichen Gerichten                     §     144
                   Ordnungswidrigkeiten                                     §     145
                   Straftaten                                               §     146
                   Erforschung von Straftaten                               §     147
                   Tatort, Gerichtsstand                                    §     148
Zwoelfter Teil
      Uebergangs- und Schlussbestimmungen
      Erstes Kapitel
             Alte Rechte und Vertraege
                   Voraussetzungen fuer die Aufrechterhaltung alter Rechte
                   und Vertraege                                             §     149
                   Ausnahmen von der Bergfreiheit von Bodenschaetzen         §     150
                   Bergwerkseigentum                                        §     151
                   Aufrechterhaltene Rechte und Vertraege zur Aufsuchung,
                   Forschungshandlungen                                     §     152
                   Konzessionen, Erlaubnisse und Vertraege zur Gewinnung     §     153
                   Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte      §     154
                   Dingliche Gewinnungsrechte                               §     155
                   Aufrechterhaltene Rechte und Vertraege ueber grundeigene
                   Bodenschaetze                                             §     156
                   Grundrenten                                              §     157
                   Erbstollengerechtigkeiten                                §     158
                   Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken §     159
                   Enteignung alter Rechte und Vertraege                     §     160
                   Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene
                   Laengenfelder                                             §     161
                   Entscheidung, Rechtsaenderung                             §     162
      Zweites Kapitel
             Aufloesung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften
                   Aufloesung oder Umwandlung                                §     163
                   Abwicklung                                               §     164
                   Ueberleitung                                              §     164a
                   Fortgeltendes Recht                                      §     165
      Drittes Kapitel
             Sonstige Uebergangs- und Schlussvorschriften
                   Bestehende Hilfsbaue                                     §     166
                   Fortgeltung von Betriebsplaenen und Anerkennungen         §     167
                   Erlaubnisse fuer Transit-Rohrleitungen                    §     168
                   Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des
                   Kuestenmeeres                                             §     168a

                                            -5-
      
                                                                              

                   Vorhandene Unterwasserkabel                                  § 168b
                   Uebergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht,
                   eingestellte Betriebe                                        §   169
                   Haftung fuer verursachte Schaeden                              §   170
                   Verjaehrung bei Bergschaeden                                   §   170a
                   Eingeleitete Verfahren                                       §   171
                   Mutungen                                                     §   172
                   Zusammenhaengende Betriebe                                    §   173
                   Aenderung von Bundesgesetzen                                  §   174
                   Ausserkrafttreten von Bundesrecht                             §   175
                   Ausserkrafttreten von Landesrecht, Verweisungen               §   176
                   Berlin-Klausel                                               §   177
                   Inkrafttreten                                                §   178

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten
   von Bodenschaetzen unter Beruecksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des
   Lagerstaettenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu
   ordnen und zu foerdern,
2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschaeftigten des Bergbaus zu gewaehrleisten
   sowie
3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Taetigkeit fuer Leben,
   Gesundheit und Sachgueter Dritter ergeben, zu verstaerken und den Ausgleich
   unvermeidbarer Schaeden zu verbessern.

§ 2 Sachlicher und raeumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer
1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen
   Bodenschaetzen einschliesslich des Verladens, Befoerderns, Abladens, Lagerns und
   Ablagerns von Bodenschaetzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es
   im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder
   Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2. das Wiedernutzbarmachen der Oberflaeche waehrend und nach der Aufsuchung, Gewinnung
   und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschaetzen,
3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die ueberwiegend einer
   der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Taetigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt
   sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner fuer
1. das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von
   Untergrundspeichern,
2. das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die
   ueberwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt
   sind,
3. sonstige Taetigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdruecklich bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland
fuer die durch die Absaetze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfassten Taetigkeiten und Einrichtungen,
fuer Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und fuer Forschungshandlungen in bezug auf

                                            -6-
      
                                                                              

den Festlandsockel. Die voelkerrechtlichen Regeln ueber die Hohe See, die ausschliessliche
Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberuehrt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht fuer das Verladen, Befoerdern und Abladen von Bodenschaetzen,
Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
1. im Schienenverkehr der Eisenbahnen des oeffentlichen Verkehrs,
2. im Kraftfahrzeugverkehr auf oeffentlichen Wegen oder Plaetzen
3. im Schiffsverkehr seewaerts der Begrenzung des Kuestenmeeres und auf Binnen- und
   Seewasserstrassen und in den Seehaefen,
4. in Luftfahrzeugen und
5. in Rohrleitungen ab Uebergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter
   Messstation fuer den Ausgang, soweit die Leitungen
   a) unmittelbar und ausschliesslich der Abgabe an Dritte oder
   b) an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen,
      Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschaetzen
      bestimmt sind.


§ 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschaetze
(1) Bodenschaetze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem
oder fluessigem Zustand und Gase, die in natuerlichen Ablagerungen oder Ansammlungen
(Lagerstaetten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im
Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschaetze stehen im Eigentum des Grundeigentuemers. Auf bergfreie
Bodenschaetze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstueck nicht.

(3) Bergfreie Bodenschaetze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§
149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium,
Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium,
Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Lithium, Mangan, Molybdaen, Nickel, Niob,
Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium,
Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur,
Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen
und als Erze ausser in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen;
Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen
Lagerstaette auftretenden Salzen; Sole;
Flussspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschaetze gelten:
1. alle Bodenschaetze im Bereich des Festlandsockels und,
2. soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes
   ergibt,
   a) alle Bodenschaetze im Bereich der Kuestengewaesser sowie
   b) Erdwaerme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen
      Energien (Erdwaerme).


(4) Grundeigene Bodenschaetze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus
aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:
1. Basaltlava mit Ausnahme des Saeulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere
   montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer;
   Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten
   Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich
   zur Herstellung von feuerfesten, saeurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse
                                          -7-
      
                                                                              

   anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet;
   Trass;
2. alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschaetze, soweit sie
   untertaegig aufgesucht oder gewonnen werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder
Feststellung der Ausdehnung von Bodenschaetzen gerichtete Taetigkeit mit Ausnahme
1. der Taetigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2. der Taetigkeiten, die ausschliesslich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken
   dienen und
3. des Sammelns von Mineralien in Form von Handstuecken oder kleinen Proben fuer
   mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine grossraeumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen
Verfahren durchgefuehrte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten
beschraenkt ist, die grossraeumige Rueckschluesse auf das moegliche Vorkommen von
Bodenschaetzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Loesen oder Freisetzen von Bodenschaetzen einschliesslich
der damit zusammenhaengenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Taetigkeiten;
ausgenommen ist das Loesen oder Freisetzen von Bodenschaetzen
1. in einem Grundstueck aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder
   sonstiger staedtebaulicher Nutzung und
2. in oder an einem Gewaesser als Voraussetzung fuer dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das
1. Trennen oder Anreichern von Bodenschaetzen nach stofflichen Bestandteilen oder
   geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage
   einschliesslich der damit zusammenhaengenden vorbereitenden, begleitenden und
   nachfolgenden Taetigkeiten,
2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verfluessigen und Verloesen von
   Bodenschaetzen,
wenn der Unternehmer Bodenschaetze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem
betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschaetze in unmittelbarem
raeumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine
Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Taetigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer
sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschaetzen (Weiterverarbeitung) oder
mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgefuehrt wird und das
Schwergewicht der Taetigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwaerme
ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemaesse Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch
genommenen Oberflaeche unter Beachtung des oeffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natuerliche oder juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Taetigkeiten auf eigene Rechnung durchfuehrt oder durchfuehren laesst.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen
Bodenschaetzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt
aus dem Erdkoerper, der von geraden Linien an der Oberflaeche und von lotrechten Ebenen
nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen
Bodenschaetzen.
                                            -8-
      
                                                                              

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behaelterlosen Speicherung von
Gasen, Fluessigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet
eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland fuehrt oder
diesen durchquert.

§ 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
Verwaltungskostengesetzes
Auf die Ausfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das
Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungskostengesetz anzuwenden.

Zweiter Teil
Bergbauberechtigungen

Erstes Kapitel
Bergfreie Bodenschaetze

Erster Abschnitt
Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

§ 6 Grundsatz
Wer bergfreie Bodenschaetze aufsuchen will, bedarf der Erlaubnis, wer bergfreie
Bodenschaetze gewinnen will, der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.
Diese Berechtigungen koennen nur natuerlichen und juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften erteilt oder verliehen werden.

§ 7 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gewaehrt das ausschliessliche Recht, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)
1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschaetze aufzusuchen,
2. bei planmaessiger Aufsuchung notwendigerweise zu loesende oder freizusetzende
   Bodenschaetze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3. die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die
   zur Aufsuchung der Bodenschaetze und zur Durchfuehrung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr.
   1 und 2 im Zusammenhang stehenden Taetigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur grossraeumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1
Satz 2 ergebenden Einschraenkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schliesst die Erteilung
einer Erlaubnis zur grossraeumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur
Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur grossraeumigen Aufsuchung
die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen
Zwecken fuer dasselbe Feld nicht aus.

§ 8 Bewilligung
(1) Die Bewilligung gewaehrt das ausschliessliche Recht, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes




                                            -9-
      
                                                                              

1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten
   Bodenschaetze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschaetze mitzugewinnen sowie
   das Eigentum an den Bodenschaetzen zu erwerben,
2. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu loesenden oder freizusetzenden Bodenschaetze zu
   gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu
   betreiben,
4. Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die fuer Ansprueche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des buergerlichen
Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schliesst die Erteilung einer Erlaubnis zur grossraeumigen Aufsuchung
sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken fuer
dasselbe Feld nicht aus.

§ 9 Bergwerkseigentum
(1) Bergwerkseigentum gewaehrt das ausschliessliche Recht, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Taetigkeiten und Rechte auszuueben;
auf das Recht sind die fuer Grundstuecke geltenden Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 8
Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Eine Vereinigung eines Grundstuecks mit einem Bergwerkseigentum sowie die
Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstuecks oder eines
Grundstuecks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums ist unzulaessig.

§ 10 Antrag
Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf
Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zustaendigen Behoerde zu stellen.

§ 11 Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.   der Antragsteller die Bodenschaetze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau
     bezeichnet,
2.   das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder
     in einer Karte in einem nicht geeigneten Massstab oder nicht entsprechend den
     Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.   der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt
     ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck
     ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.   der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung
     unverzueglich nach ihrem Abschluss, spaetestens beim Erloeschen der Erlaubnis, der
     zustaendigen Behoerde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.   der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zustaendigen Behoerde
     a) bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis
        zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
     b) bei einer grossraeumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung
        zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentuemern,
     deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld
     ganz oder teilweise ueberdeckt wird, das Recht einzuraeumen, sich gegen Uebernahme
     eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder
     sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn


                                            - 10 -
        
                                                                                

       die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geraeten
       dient,
6.     Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, bei juristischen
       Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder
       Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche
       Zuverlaessigkeit nicht besitzen,
7.     bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur grossraeumigen
       Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die fuer eine
       ordnungsgemaesse Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im
       Zusammenhang stehenden Taetigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden
       koennen,
8.     eine sinnvolle und planmaessige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder
       grundeigenen Bodenschaetzen gefaehrdet wuerde,
9.     Bodenschaetze beeintraechtigt wuerden, deren Schutz im oeffentlichen Interesse liegt
       oder
10.    ueberwiegende oeffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld
       ausschliessen.

§ 12 Versagung der Bewilligung
(1) Fuer die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die
Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn
1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschaetze entdeckt worden sind, nach Lage und
   Tiefe in einem Lageriss genau angegeben werden,
2. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in
   einem Lageriss nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67
   eingetragen ist,
3. der Antragsteller nicht nachweist, dass die entdeckten Bodenschaetze nach ihrer Lage
   und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4. der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht,
   dass die technische Durchfuehrung der Gewinnung und die danach erforderlichen
   Einrichtungen unter und ueber Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer
   angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die
in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschaetze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm
beantragte Bewilligung nur aus Gruenden des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn
die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis
eingetreten sind.

§ 13 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum
Die Verleihung von Bergwerkseigentum ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung fuer die Bodenschaetze und das Feld
   ist, fuer die er die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt (Bergwerksfeld),
2. der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass in Zukunft mit einer wirtschaftlichen
   Gewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen ist,
3. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder seine
   Begrenzung an der Oberflaeche nach der horizontalen Projektion eine Flaeche von mehr
   als 25 Quadratkilometer umfassen soll,
4. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers nicht oder nicht vollstaendig
   vorliegen:
      a) die genaue Bezeichnung der Bodenschaetze, fuer die das Bergwerkseigentum verliehen
         werden soll,
      b) die Eintragung des Feldes, fuer das die Verleihung des Bergwerkseigentums
         beantragt ist, in einem Lageriss in zweifacher Ausfertigung, der von einem
                                              - 11 -
      
                                                                              

      anerkannten Markscheider oder einem oeffentlich bestellten Vermessungsingenieur
      angefertigt worden ist und der den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67
      entspricht,
   c) der Name des zu verleihenden Bergwerkseigentums,
   d) die Beschreibung von Art und Umfang der Erschliessung des Vorkommens unter Angabe
      der geologisch-lagerstaettenkundlichen Merkmale.


§ 14 Vorrang
(1) Dem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat die
zustaendige Behoerde unverzueglich den Inhalt jedes Antrages mitzuteilen, den ein Dritter
auf Erteilung einer Bewilligung fuer ein bestimmtes, ganz oder teilweise innerhalb
der Erlaubnis gelegenes Feld und fuer einen bestimmten der Erlaubnis unterliegenden
Bodenschatz gestellt hat. Stellt der Inhaber der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten
nach Zugang der Mitteilung ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung,
so hat sein Antrag, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld
bezieht, Vorrang vor allen uebrigen Antraegen auf Erteilung einer Bewilligung fuer
denselben Bodenschatz.

(2) In allen anderen Faellen hat bei Antraegen auf Erteilung einer Erlaubnis oder
Bewilligung, bei denen Versagungsgruende nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind,
der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der Voraussetzung,
die nach § 11 Nr. 7 fuer Erlaubnis oder Bewilligung glaubhaft zu machen ist, den
Anforderungen einer sinnvollen und planmaessigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten
Rechnung traegt; dabei sind die sonstigen bergbaulichen Taetigkeiten des Antragstellers
zu beruecksichtigen. § 12 Abs. 2 bleibt unberuehrt.

§ 15 Beteiligung anderer Behoerden
Die zustaendige Behoerde hat vor der Entscheidung ueber den Antrag den Behoerden
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung oeffentlicher
Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehoert.

§ 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
(1) Erlaubnis und Bewilligung beduerfen der Schriftform; die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Sie sind fuer ein bestimmtes Feld und fuer bestimmte Bodenschaetze zu
erteilen. Das gleiche gilt fuer Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur
Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur
grossraeumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies
erforderlich ist, um eine Gefaehrdung der Wettbewerbslage der Bodenschaetze aufsuchenden
Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstaetten zu verbessern.

(3) Die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung von Auflagen ist zulaessig, wenn
sie
1. fuer den Unternehmer und fuer Einrichtungen der von ihm betriebenen Art
   wirtschaftlich vertretbar und
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfuellbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten
Rechtsgueter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf hoechstens fuenf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils
drei Jahre verlaengert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmaessiger, mit der
zustaendigen Behoerde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden
konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird fuer eine der Durchfuehrung der
Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei duerfen fuenfzig
Jahre nur ueberschritten werden, soweit dies mit Ruecksicht auf die fuer die Gewinnung
                                            - 12 -
      
                                                                              

ueblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlaengerung bis zur
voraussichtlichen Erschoepfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmaessiger Gewinnung
ist zulaessig.

§ 17 Entstehung des Bergwerkseigentums
(1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den
Antragsteller. Die Zustellung ist erst zulaessig, wenn die Entscheidung ueber die
Verleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Entstehung des Bergwerkseigentums
erlischt die Bewilligung fuer den Bereich des Bergwerksfeldes.

(2) Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Urkunde ueber die Verleihung
(Verleihungsurkunde) und einer Ausfertigung des Lagerisses, den die zustaendige Behoerde
mit dem Inhalt der Entscheidung ueber die Verleihung in Uebereinstimmung zu bringen hat.
Die Verleihungsurkunde muss enthalten
1. den Namen und Wohnort des Berechtigten (Bergwerkseigentuemers),
2. den Namen des Bergwerkseigentums,
3. die genaue Angabe der Groesse und Begrenzung des Bergwerksfeldes unter Verweisung auf
   den Lageriss,
4. die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt,
5. die Bezeichnung der Bodenschaetze, fuer die das Bergwerkseigentum gilt,
6. Datum der Urkunde, Siegel und Unterschrift.

(3) Die zustaendige Behoerde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des
Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der
Berechtsamsurkunde beizufuegen.

(4) Das Grundbuchamt hat die zustaendige Behoerde von der Eintragung eines neuen
Bergwerkseigentuemers zu benachrichtigen.

§ 18 Widerruf
(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachtraeglich Tatsachen
eintreten, die zur Versagung haetten fuehren muessen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gruenden, die der Erlaubnisinhaber
zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis aufgenommen oder die planmaessige Aufsuchung laenger als ein Jahr unterbrochen
worden ist; die zustaendige Behoerde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils
ein weiteres Jahr verlaengern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der
Erlaubnisinhaber fuer einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung
beantragt, obwohl die Voraussetzungen fuer deren Erteilung vorliegen und eine von der
zustaendigen Behoerde fuer die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb
von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmaessige
Gewinnung laenger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht,
solange Gruende einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des
Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem
spaeteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gruende
fuer die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmaessige Gewinnung laenger als
zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die
zustaendige Behoerde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der
Entscheidung ueber einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten.
Sie ersucht das Grundbuchamt um die Loeschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf
wirksam geworden ist.

§ 19 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

                                            - 13 -
      
                                                                              

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise
aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zustaendigen
Behoerde zu stellen.

(2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veroeffentlichungsblatt der
zustaendigen Behoerde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie
aufgehoben wird.

§ 20 Aufhebung von Bergwerkseigentum
(1) Das Bergwerkseigentum ist auf Antrag des Bergwerkseigentuemers aufzuheben. Eine
teilweise Aufhebung ist nicht zulaessig.

(2) Die zustaendige Behoerde hat den im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten
schriftlich mitzuteilen, dass ein Antrag auf Aufhebung des Bergwerkseigentums vorliegt.
Die Mitteilung muss den Hinweis auf das sich aus Absatz 3 ergebende Antragsrecht sowie
darauf enthalten, dass mit der Aufhebung das Bergwerkseigentum erlischt. Die Mitteilung
ist im Bundesanzeiger und im amtlichen Veroeffentlichungsblatt der zustaendigen Behoerde
bekanntzumachen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Mitteilung kann jeder
dinglich Berechtigte die Zwangsversteigerung des Bergwerkseigentums beantragen. Ein
vollstreckbarer Titel ist fuer den Antrag und die Durchfuehrung der Zwangsversteigerung
nicht erforderlich.

(4) Wird die Zwangsversteigerung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz
1 beantragt oder fuehrt das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Erteilung des
Zuschlages, so hebt die zustaendige Behoerde das Bergwerkseigentum auf; anderenfalls
gilt der Antrag nach Absatz 1 als erledigt. Die Entscheidung ueber die Aufhebung ist
dem Bergwerkseigentuemer und den im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten
zuzustellen. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Bergwerksfeld liegt, ist von der
Entscheidung zu unterrichten.

(5) Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ersucht die zustaendige Behoerde das
Grundbuchamt um die Loeschung.

§ 21 Beteiligung an der Aufsuchung
(1) Die zustaendige Behoerde hat
1. den Inhalt einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken jedem
   Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und
2. den Inhalt einer Erlaubnis zur grossraeumigen Aufsuchung jedem Inhaber einer
   Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung und jedem
   Bergwerkseigentuemer
unverzueglich mitzuteilen, wenn sich die Felder dieser Berechtigungen mit dem Feld
der Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken oder der Erlaubnis zur
grossraeumigen Aufsuchung hinsichtlich desselben Bodenschatzes ganz oder teilweise
ueberdecken.

(2) Die zustaendige Behoerde hat ein Verlangen im Sinne des § 11 Nr. 5 zu stellen, wenn
einer der Berechtigten bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung gemaess
Absatz 1 fuer sich einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, dass er die
zur Uebernahme des angemessenen Teils der Aufwendungen gemaess § 11 Nr. 5 erforderlichen
Mittel aufbringen kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die Behoerde bei Vorliegen der
uebrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ein Verlangen stellen, wenn die Entscheidung des
Berechtigten ueber seine Beteiligung vorher nicht moeglich war und fuer den verpflichteten
Antragsteller im Zeitpunkt des Verlangens die Beteiligung noch zumutbar ist.

§ 22 Uebertragung und Uebergang der Erlaubnis und Bewilligung
(1) Die Uebertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die
Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der
zustaendigen Behoerde zulaessig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn
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1. bei einer Uebertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in
   Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2. bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in
   Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf
die Erben ueber. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem
Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeuebt
werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zustaendigen Behoerde
unverzueglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten
nicht ein fuer Erben oder in Satz 2 genannte Verfuegungsberechtigte, in deren Person
ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
gegeben ist. Die Saetze 1 bis 3 gelten fuer sonstige Faelle der Gesamtrechtsnachfolge
entsprechend.

§ 23 Veraeusserung von Bergwerkseigentum
(1) Die rechtsgeschaeftliche Veraeusserung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche
Vertrag hierueber beduerfen der Genehmigung der zustaendigen Behoerde. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn der Veraeusserung Gruende des oeffentlichen Interesses
entgegenstehen.

(2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschaefts erteilt werden.
Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des
Antrages versagt wird. Hierueber hat die zustaendige Behoerde auf Verlangen ein Zeugnis zu
erteilen.

Zweiter Abschnitt
Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum

§ 24 Zulaessigkeit der Vereinigung
Bergwerksfelder duerfen vereinigt werden, wenn sie aneinandergrenzen und das
Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschaetze verliehen ist.

§ 25 Voraussetzungen der Vereinigung
Zur Vereinigung sind erforderlich
1. eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten Bergwerkseigentuemer oder eine
   entsprechende Erklaerung des Alleineigentuemers ueber die Vereinigung; dabei sind die
   Namen des neuen Bergwerkseigentums und des neuen Bergwerkseigentuemers, bei mehreren
   Bergwerkseigentuemern auch der Anteil oder die sonstigen Rechtsverhaeltnisse an dem
   neuen Bergwerkseigentum anzugeben;
2. zwei Ausfertigungen eines Lagerisses des neuen Bergwerksfeldes, der den
   Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 entspricht;
3. bei dinglicher Belastung des Bergwerkseigentums eine notariell beurkundete
   Vereinbarung zwischen den dinglich Berechtigten und den beteiligten
   Bergwerkseigentuemern darueber, dass und in welcher Weise, insbesondere in welcher
   Rangordnung, die Belastungen auf das neue Bergwerkseigentum (§ 27 Abs. 1) uebergehen
   sollen;
4. die Genehmigung nach § 26.

§ 26 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. die Vereinigung unzulaessig ist,


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2. die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die
   nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollstaendig vorgelegt
   werden oder
3. der Vereinigung Gruende des oeffentlichen Interesses entgegenstehen.

(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des
Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten
Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.

§ 27 Wirkung der Vereinigung
(1) Mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller entsteht
unter Erloeschen des bisherigen Bergwerkseigentums neues Bergwerkseigentum an dem
einheitlichen Bergwerksfeld mit den sich aus der Vereinbarung nach § 25 Nr. 3
ergebenden dinglichen Belastungen.

(2) Ist die Vereinigung wirksam geworden, so ersucht die zustaendige Behoerde das
Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte
Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufuegen.

§ 28 Teilung
Ein Bergwerksfeld kann in selbstaendige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem §
4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere
eine Erschwerung der sinnvollen und planmaessigen Gewinnung von Bodenschaetzen nicht zu
befuerchten ist. Die §§ 25 bis 27 gelten mit der Massgabe entsprechend, dass die in §
25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden fuer jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich
sind; mit Ausnahme der Lagerisse fuer die Teilung ist jedoch eine Urschrift nebst der
erforderlichen Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden
ausreichend.

§ 29 Austausch
Der Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern ist zulaessig, wenn die auszutauschenden
Teile jeweils an das Bergwerksfeld angrenzen, mit dem sie durch den Austausch
vereinigt werden sollen, durch den Austausch eine Feldeszersplitterung, insbesondere
eine Erschwerung der sinnvollen und planmaessigen Gewinnung von Bodenschaetzen, nicht
zu befuerchten ist, die auszutauschenden Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und das
Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschaetze verliehen ist. Die §§ 25 bis 27 sind
mit folgender Massgabe entsprechend anzuwenden:
1. Die Namen des am Austausch beteiligten Bergwerkseigentums bleiben bestehen.
2. Die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden sind fuer jeden am Austausch
   beteiligten Teil der Bergwerksfelder erforderlich.
3. Mit Ausnahme der Lagerisse fuer den Austausch ist neben jeweils einer Urschrift die
   erforderliche Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden
   ausreichend.


Dritter Abschnitt
Feldes- und Foerderabgabe

§ 30 Feldesabgabe
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jaehrlich
eine Feldesabgabe zu entrichten.

(2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt; §
137 bleibt unberuehrt.



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(3) Die Feldesabgabe betraegt im ersten Jahr nach der Erteilung fuenf Euro je
angefangenen Quadratkilometer und erhoeht sich fuer jedes folgende Jahr um weitere fuenf
Euro bis zum Hoechstbetrag von fuenfundzwanzig Euro je angefangenen Quadratkilometer. Auf
die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in dem jeweiligen Jahr fuer die Aufsuchung
gemachten Aufwendungen anzurechnen.

§ 31 Foerderabgabe
(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jaehrlich fuer die innerhalb des jeweiligen
Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschaetze
eine Foerderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt fuer den Bergwerkseigentuemer. Eine
Foerderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschaetze ausschliesslich aus
gewinnungstechnischen Gruenden gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz
3 gilt nicht fuer die Errichtung eines Untergrundspeichers.

(2) Die Foerderabgabe betraegt zehn vom Hundert des Marktwertes, der fuer im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschaetze dieser Art innerhalb des
Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Fuer Bodenschaetze, die keinen
Marktwert haben, stellt die zustaendige Behoerde nach Anhoerung sachverstaendiger Stellen
den fuer die Foerderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.

(3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 32 Feststellung, Erhebung und Aenderung der Feldes- und Foerderabgabe
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Durchfuehrung der §§ 30 und 31 erforderlichen Vorschriften ueber die Feststellung
des Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 sowie ueber die Erhebung und
Bezahlung der Feldes- und Foerderabgabe zu erlassen. Natuerliche und juristische Personen
koennen zur Erteilung von Auskuenften verpflichtet werden, soweit dies zur Festsetzung
des Marktwertes erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung fuer einen
bestimmten Zeitraum
1. Erlaubnisse, Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschaetze oder in
   bestimmten Gebieten von der Feldes- und Foerderabgabe zu befreien,
2. fuer Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschaetze oder in bestimmten Gebieten einen von §
   30 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Betrag und eine andere Staffelung festzusetzen,
3. fuer Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschaetze oder in
   bestimmten Gebieten einen von § 31 Abs. 2 abweichenden Vomhundertsatz oder
   Bemessungsmassstab festzusetzen,
soweit dies zur Anpassung an die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen
geboten, zur Abwehr einer Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zur Abwehr
einer Gefaehrdung der Wettbewerbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unternehmen, zur
Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzung
von Lagerstaetten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlich
ist oder soweit die Bodenschaetze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Dabei duerfen
die Abgaben hoechstens auf das Vierfache des sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 oder § 31 Abs.
2 Satz 1 ergebenden Betraege erhoeht werden.

(3) Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung nach den Absaetzen 1 und 2 durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen uebertragen.

Vierter Abschnitt
Fundanzeige

§ 33 Anzeige und Entschaedigung
(1) Wer einen bergfreien Bodenschatz entdeckt, ohne zu seiner Aufsuchung oder Gewinnung
berechtigt zu sein, und der zustaendigen Behoerde die Entdeckung unverzueglich anzeigt,

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kann von demjenigen, der auf Grund dieser Anzeige eine Bewilligung fuer den Bodenschatz
erhaelt, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Entdeckung
entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Bodenschatz unter Verstoss gegen § 6 entdeckt
worden oder die Lagerstaette dieses Bodenschatzes bereits bekannt ist.

(2) Die Anzeige muss Angaben ueber den Zeitpunkt der Entdeckung, den Fundort mit
Bezeichnung des Grundstuecks, der Gemeinde und des Kreises sowie eine Beschreibung der
Art und Beschaffenheit des Fundes enthalten. Die zustaendige Behoerde hat den Anzeigenden
unverzueglich von der Erteilung einer Bewilligung zu benachrichtigen.

Zweites Kapitel
Grundeigene Bodenschaetze

§ 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener
Bodenschaetze
Fuer die Befugnis des Grundeigentuemers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener
Bodenschaetze nach Massgabe dieses Gesetzes andere Bodenschaetze mitzugewinnen, das
Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen,
gelten,
1. soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
2. soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes
ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle
des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstueck tritt, auf das sich
das Grundeigentum bezieht.

Drittes Kapitel
Zulegung

§ 35 Voraussetzungen
Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag dem Inhaber einer Gewinnungsberechtigung
durch Zulegung das Recht erteilen, den Abbau eines Bodenschatzes aus dem Feld
seiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld) in das Feld einer benachbarten fremden
Gewinnungsberechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz bezieht, fortzufuehren
(grenzueberschreitender Abbau), wenn
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich ernsthaft um eine Einigung ueber den
   grenzueberschreitenden Abbau zu angemessenen Bedingungen, erforderlichenfalls
   unter Angebot geeigneter Abbaumoeglichkeiten innerhalb der eigenen
   Gewinnungsberechtigungen, bemueht hat,
2. aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gruenden ein grenzueberschreitender
   Abbau geboten ist,
3. Gruende des Allgemeinwohls, insbesondere die Versorgung des Marktes mit
   Bodenschaetzen oder andere gesamtwirtschaftliche Gruende, einen grenzueberschreitenden
   Abbau erfordern,
4. nicht damit gerechnet werden muss, dass die in dem Feld der benachbarten Berechtigung
   anstehenden Bodenschaetze von einem anderen Gewinnungsbetrieb auch ohne Zulegung
   ebenso wirtschaftlich gewonnen werden,
5. Bodenschaetze, deren Schutz im oeffentlichen Interesse liegt, durch die Zulegung
   nicht beeintraechtigt werden,
6. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers vorliegen:
   a) Ein Lageriss mit genauer Eintragung des Hauptfeldes und des Feldes der fremden
      Berechtigung unter besonderer Kennzeichnung des zuzulegenden Feldesteiles,


                                            - 18 -
      
                                                                              

   b) eine Darstellung der zur bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Beurteilung
      der Zulegung bedeutsamen tatsaechlichen Verhaeltnisse,
   c) Angaben ueber das im Hauptfeld durchgefuehrte sowie ueber das im Feld der fremden
      Berechtigung beabsichtigte Arbeitsprogramm, insbesondere ueber die technische
      Durchfuehrung der Gewinnung, die danach erforderlichen Einrichtungen unter und
      ueber Tage und den Zeitplan,
   d) glaubhafte Angaben darueber, dass die fuer eine ordnungsgemaesse Durchfuehrung des
      grenzueberschreitenden Abbaus und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im
      Zusammenhang stehenden Taetigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden
      koennen,
   e) Angaben ueber Verwendung und Absatz der durch den grenzueberschreitenden Abbau zu
      gewinnenden Bodenschaetze,
   f) eine Begruendung zu dem Vorliegen der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten
      Voraussetzungen.


§ 36 Verfahren
Auf das Verfahren sind die Vorschriften ueber das foermliche Verwaltungsverfahren nach
Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Massgabe anzuwenden:
1. Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden
   Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden
   Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer
   anderen zustaendigen Behoerde, so ist auch diese zu laden.
2. Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen fuer Mitberechtigte, wenn sie
   der Aufforderung der zustaendigen Behoerde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen,
   innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
3. In der muendlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine
   Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden.
   Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes vom
   28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Februar
   1980 (BGBl. I S. 157), entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift ueber die Einigung
   steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die
   zustaendige Behoerde nicht entgegennehmen.
4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zustaendige Behoerde ueber
   den Antrag. Das Recht zum grenzueberschreitenden Abbau ist fuer ein bestimmtes Feld,
   fuer bestimmte Bodenschaetze und zeitlich beschraenkt zu erteilen. § 16 Abs. 3 gilt
   entsprechend.
An die Stelle der Vorschriften ueber das foermliche Verwaltungsverfahren nach Teil V
Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze der Laender, soweit dies landesrechtlich angeordnet
ist.

§ 37 Entschaedigung
(1) Fuer die Erteilung des Rechts zum grenzueberschreitenden Abbau hat der Berechtigte
eine Entschaedigung an den Inhaber der fremden Berechtigung zu leisten. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so ist die Entschaedigung in der Entscheidung ueber die
Erteilung des Rechts zum grenzueberschreitenden Abbau festzusetzen.

(2) Die Entschaedigung wird fuer den durch den grenzueberschreitenden Abbau eintretenden
Rechtsverlust und fuer andere dadurch eintretende Vermoegensnachteile geleistet.
Soweit zur Zeit der Entscheidung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Mass ihrer
Beeintraechtigung auszugehen. Hat der Entschaedigungsberechtigte Massnahmen getroffen,
um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Massnahmen die Nutzungen
nachhaltig gesteigert haetten, so ist dies zu beruecksichtigen. Die Entschaedigung ist
auf Verlangen des Inhabers der fremden Berechtigung in wiederkehrenden Leistungen zu
zahlen. Ist die fremde Berechtigung mit dinglichen Rechten Dritter belastet, so gelten
die Artikel 52 und 53 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch entsprechend.

                                            - 19 -
      
                                                                              

§ 38 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Foerderabgabe
(1) Fuer das Recht zum grenzueberschreitenden Abbau gelten die §§ 8, 15, 16 Abs. 5 und §
18 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er fuer den
Inhaber der fremden Berechtigung gelten wuerde.

(2) Das Recht darf erst ausgeuebt werden, wenn der Berechtigte
1. die Entschaedigung geleistet oder
2. bei einer Entschaedigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und fuer die
   uebrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.


Dritter Teil
Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften ueber die Aufsuchung und Gewinnung

Erster Abschnitt
Aufsuchung

§ 39 Einigung mit dem Grundeigentuemer, Zustimmung anderer Behoerden,
Entschaedigung
(1) Wer zum Zwecke der Aufsuchung ein fremdes Grundstueck benutzen will, hat vor Beginn
der Aufsuchung
1. die Zustimmung des Grundeigentuemers und der sonstigen Nutzungsberechtigten und,
2. wenn das Grundstueck durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem oeffentlichen
   Zweck gewidmet ist, auch die Zustimmung der fuer die Wahrung dieses Zweckes
   zustaendigen Behoerde
einzuholen. § 905 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt unberuehrt.

(2) Bei einem unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallenden Grundstueck ist
1. die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, wenn das Grundstueck
   ausschliesslich dem oeffentlichen Zweck dient, dem es gewidmet ist,
2. die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, wenn
   a) sich Art und Form der Taetigkeit, die der Aufsuchung dient oder zu dienen
      bestimmt ist, nicht von den Taetigkeiten unterscheidet, die im Rahmen der Widmung
      ausgeuebt werden duerfen oder von der Widmung nicht betroffen sind oder
   b) fuer die Zulassung der Taetigkeit nach den Vorschriften, auf denen die Widmung
      beruht, eine besondere behoerdliche Erlaubnis, Genehmigung oder Zustimmung
      vorgesehen und diese von der dafuer zustaendigen Behoerde erteilt worden ist.


(3) Der Aufsuchungsberechtigte hat nach Abschluss der Aufsuchungsarbeiten den frueheren
Zustand fremder Grundstuecke wiederherzustellen, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung
der Einwirkungen auf die Grundstuecke nach Entscheidung der zustaendigen Behoerde
fuer spaetere Gewinnungsarbeiten zulaessig ist oder die zustaendige Behoerde zur
Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche eine Abweichung von dem frueheren Zustand angeordnet
hat.

(4) Der Aufsuchungsberechtigte hat dem Grundeigentuemer und den sonstigen
Nutzungsberechtigten fuer die durch die Aufsuchungsarbeiten entstandenen, nicht
durch Wiederherstellung des frueheren Zustandes oder andere Massnahmen nach Absatz

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3 ausgeglichenen Vermoegensnachteile Ersatz in Geld zu leisten. Der Ersatzanspruch
haftet den Inhabern von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstueck belastet ist, in
entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuch.

(5) Zur Sicherung ihrer Ansprueche aus den Absaetzen 3 und 4 koennen der Grundeigentuemer
und sonstige Nutzungsberechtigte eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

§ 40 Streitentscheidung
(1) Wird die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Zustimmung versagt, so kann
sie auf Antrag durch eine Entscheidung der zustaendigen Behoerde ersetzt werden, wenn
oeffentliche Interessen, insbesondere die Durchforschung nach nutzbaren Lagerstaetten,
die Aufsuchung erfordern. Wenn unter Gebaeuden, auf Betriebsgrundstuecken, in Gaerten
oder eingefriedeten Hofraeumen aufgesucht werden soll, kann die Zustimmung nur aus
ueberwiegenden oeffentlichen Interessen durch eine Entscheidung der zustaendigen Behoerde
ersetzt werden.

(2) Die zustaendige Behoerde entscheidet auf Antrag auch ueber die Hoehe des
Entschaedigungsanspruchs (§ 39 Abs. 4) oder der Sicherheit (§ 39 Abs. 5), wenn
eine Einigung hierueber nicht zustande kommt; die Kosten des Verfahrens traegt der
Aufsuchungsberechtigte. Erst wenn der Ersatz geleistet oder eine Sicherheit hinterlegt
ist, darf die Aufsuchung begonnen oder fortgesetzt werden.

§ 41 Gewinnung von Bodenschaetzen bei der Aufsuchung
Der Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Bodenschaetze zu gewinnen, soweit die
Bodenschaetze nach der Entscheidung der zustaendigen Behoerde bei planmaessiger Durchfuehrung
der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Gruenden
gewonnen werden muessen. Das Recht des Aufsuchungsberechtigten, andere als bergfreie
Bodenschaetze in eigenen Grundstuecken zu gewinnen, bleibt unberuehrt.

Zweiter Abschnitt
Gewinnung

§ 42 Mitgewinnung von Bodenschaetzen bei der Gewinnung bergfreier
Bodenschaetze
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschaetze hat der Gewinnungsberechtigte das
Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschaetze
mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zustaendigen Behoerde bei planmaessiger
Durchfuehrung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gruenden nur
gemeinschaftlich gewonnen werden koennen. Andere an diesen Bodenschaetzen Berechtigte hat
der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzueglich in Kenntnis zu
setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
1. mitgewonnener bergfreier Bodenschaetze, fuer die Aneignungsrechte Dritter bestehen,
   und
2. mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschaetze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der fuer die Gewinnung und eine
erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer fuer die Gewinnung zu
zahlenden Foerderabgabe anzubieten und diese Bodenschaetze auf Verlangen herauszugeben.
Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach
Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens
mitgewonnenen Bodenschaetze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt,
wenn
1. die Trennung der mitgewonnenen Bodenschaetze von den uebrigen Bodenschaetzen nicht
   moeglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder

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2. die mitgewonnenen Bodenschaetze zur Sicherung des eigenen Betriebes des
   Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberflaeche
   verwendet werden.
Koennen herauszugebende Bodenschaetze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine
Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie
mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser
Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Uebernahme herauszugebender Bodenschaetze
nicht zumutbar, so kann er fuer diese Bodenschaetze von dem Gewinnungsberechtigten
einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die
Bodenschaetze verwerten kann. Die Aufwendungen fuer die Gewinnung und eine erforderliche
Aufbereitung sowie eine fuer die Gewinnung zu zahlende Foerderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet
die zustaendige Behoerde ueber die Unmoeglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der
Bodenschaetze und die Groesse der Anteile.

§ 43 Mitgewinnung von Bodenschaetzen bei der Gewinnung grundeigener
Bodenschaetze
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschaetze gilt fuer die Mitgewinnung bergfreier
Bodenschaetze § 42 entsprechend.

§ 44 Hilfsbaurecht
(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, ausserhalb des Feldes seiner
Gewinnungsberechtigung unterirdische Anlagen zu errichten, die der technischen oder
wirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbetriebes, insbesondere der Wasserloesung
oder Wetterfuehrung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt nicht, wenn ein
Hilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung errichtet werden soll und
dadurch die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten gefaehrdet oder wesentlich
beeintraechtigt wuerde.

(2) Der Hilfsbauberechtigte hat fuer den Schaden, der dem anderen Gewinnungsberechtigten
durch den Hilfsbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.

§ 45 Mitgewinnung von Bodenschaetzen bei Anlegung von Hilfsbauen
(1) Der Hilfsbauberechtigte hat das Recht, alle Bodenschaetze mitzugewinnen, die nach
der Entscheidung der zustaendigen Behoerde bei ordnungsgemaesser Anlegung eines Hilfsbaues
geloest werden muessen. Andere an diesen Bodenschaetzen Berechtigte hat er von der
Entscheidung nach Satz 1 unverzueglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Bergfreie Bodenschaetze, fuer die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und fremde
nicht bergfreie Bodenschaetze hat der Hilfsbauberechtigte den anderen Berechtigten
unentgeltlich herauszugeben, wenn diese es innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme
nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. § 42 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmaessig angelegt worden ist,
gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht
erforderlich.

§ 47 Benutzung fremder Grubenbaue
(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, fremde unter Tage errichtete Baue
(Grubenbaue) zu benutzen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und
2. er einen angemessenen Teil der Aufwendungen fuer die Errichtung und Unterhaltung der
   zu benutzenden Grubenbaue uebernimmt.

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Satz 1 gilt nicht fuer Grubenbaue, die fuer andere Zwecke als die Aufsuchung oder
Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschaetze benutzt werden.

(2) Ist eine zweckmaessige Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 nur bei entsprechender
Veraenderung der Grubenbaue moeglich und wird dadurch die Gewinnung durch den
anderen Berechtigten nicht gefaehrdet oder wesentlich beeintraechtigt, so ist dieser
verpflichtet, die Veraenderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder
zu dulden. Die Aufwendungen fuer die Veraenderung traegt der Gewinnungsberechtigte.
Die Uebernahme von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfaellt, wenn der
Grubenbau vom anderen Berechtigten nicht mehr benutzt wird; in diesem Fall traegt der
Gewinnungsberechtigte die Aufwendungen fuer die Unterhaltung allein.

(3) Fuer den durch die Benutzung entstehenden Schaden hat der Gewinnungsberechtigte dem
anderen Berechtigten Ersatz in Geld zu leisten.

(4) In Streitfaellen entscheidet auf Antrag die zustaendige Behoerde ueber das Recht zur
Benutzung.

Dritter Abschnitt
Verbote und Beschraenkungen

§ 48 Allgemeine Verbote und Beschraenkungen
(1) Unberuehrt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstuecken solche Taetigkeiten
verbieten oder beschraenken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen
koennen, wenn die Grundstuecke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem
oeffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines oeffentlichen Zwecks geschuetzt sind.
Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafuer Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und
Gewinnung so wenig wie moeglich beeintraechtigt werden.

(2) In anderen Faellen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet
anderer oeffentlich-rechtlicher Vorschriften, die fuer die Zulassung von Betriebsplaenen
zustaendige Behoerde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschraenken oder untersagen,
soweit ihr ueberwiegende oeffentliche Interessen entgegenstehen. Soweit die oeffentlichen
Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die fuer die Zulassung
von Betriebsplaenen zustaendige Behoerde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr
als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschliessend
bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
Stelle der Gemeinde die zustaendige Behoerde tritt. Verspaetet erhobene Einwendungen sind
ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 49 Beschraenkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der
Kuestengewaesser
Im Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser ist die Aufsuchung insoweit
unzulaessig, als sie
1. den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,
2. das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder
   Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen
   mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar,
3. die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen
4. die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewaesser als Bestandteil des Naturhaushalts
   unangemessen
beeintraechtigt.

Zweites Kapitel
Anzeige, Betriebsplan
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§ 50 Anzeige
(1) Der Unternehmer hat der zustaendigen Behoerde die Errichtung und Aufnahme
1. eines Aufsuchungsbetriebes,
2. eines Gewinnungsbetriebes und
3. eines Aufbereitungsbetriebes
rechtzeitig, spaetestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Taetigkeit anzuzeigen;
in der Anzeige ist der Tag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes
anzugeben. Zum Betrieb gehoeren auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Taetigkeiten und
Einrichtungen. Die Pflicht zur Anzeige entfaellt, wenn ein Betriebsplan nach § 52
eingereicht wird.

(2) Absatz 1 gilt fuer die Einstellung des Betriebes mit Ausnahme der in § 57 Abs.
1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichneten Faelle entsprechend. § 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberuehrt.

(3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der Betriebsplanpflicht unterliegt,
haben der Anzeige ueber die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebes einen
Abbauplan beizufuegen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung,
insbesondere
1. die Bezeichnung der Bodenschaetze, die gewonnen werden sollen,
2. eine Karte in geeignetem Massstab mit genauer Eintragung des Feldes, in dem die
   Bodenschaetze gewonnen werden sollen,
3. Angaben ueber das beabsichtigte Arbeitsprogramm, die vorgesehenen Einrichtungen
   unter und ueber Tage und ueber den Zeitplan,
4. Angaben ueber Massnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche waehrend des
   Abbaues und ueber entsprechende Vorsorgemassnahmen fuer die Zeit nach Einstellung des
   Betriebes
enthalten muss. Wesentliche Aenderungen des Abbauplanes sind der zustaendigen Behoerde
unverzueglich anzuzeigen.

§ 51 Betriebsplanpflicht
(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung duerfen nur
auf Grund von Plaenen (Betriebsplaenen) errichtet, gefuehrt und eingestellt werden, die
vom Unternehmer aufgestellt und von der zustaendigen Behoerde zugelassen worden sind. Zum
Betrieb gehoeren auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Taetigkeiten und Einrichtungen. Die
Betriebsplanpflicht gilt auch fuer die Einstellung im Falle der Ruecknahme, des Widerrufs
oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums
sowie im Falle des Erloeschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der
Oberflaeche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter
Tage oder mit explosionsgefaehrlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfaehigen
Stoffen durchgefuehrt werden.

(3) Die zustaendige Behoerde kann Betriebe von geringer Gefaehrlichkeit und Bedeutung
auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder fuer einen bestimmten Zeitraum
von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschaeftigter und Dritter und
das Wiedernutzbarmachen der Oberflaeche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt
werden koennen. Dies gilt nicht fuer die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und
fuer Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

§ 52 Betriebsplaene fuer die Errichtung und Fuehrung des Betriebes
(1) Fuer die Errichtung und Fuehrung eines Betriebes sind Hauptbetriebsplaene fuer einen in
der Regel zwei Jahre nicht ueberschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung
des Betriebes fuer einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Fuehrung des Betriebes,
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eine laengere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zustaendigen Behoerde genehmigt
wird.

(2) Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass
1. fuer einen bestimmten laengeren, nach den jeweiligen Umstaenden bemessenen
   Zeitraum Rahmenbetriebsplaene aufgestellt werden, die allgemeine Angaben ueber
   das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchfuehrung und voraussichtlichen
   zeitlichen Ablauf enthalten muessen;
2. fuer bestimmte Teile des Betriebes oder fuer bestimmte Vorhaben Sonderbetriebsplaene
   aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und fuer dessen
Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Massgabe der §§ 57a und 57b durchzufuehren,
wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltvertraeglichkeitspruefung bedarf. Die zustaendige
Behoerde soll mit dem Unternehmer auf der Grundlage des Verlangens Gegenstand,
Umfang und Methoden der Umweltvertraeglichkeitspruefung sowie sonstige fuer die
Durchfuehrung dieser Pruefung erhebliche Fragen eroertern; hierzu koennen andere Behoerden,
Sachverstaendige und Dritte hinzugezogen werden. Anforderungen eines vorsorgenden
Umweltschutzes, die sich bei der Umweltvertraeglichkeitspruefung ergeben und ueber die
Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften
in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei oeffentliche Interessen im Sinne des § 48
Abs. 2.

(2b) Fuer Vorhaben einschliesslich notwendiger Folgemassnahmen, die wegen ihrer raeumlichen
Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbstaendigen Abschnitten oder Stufen
durchgefuehrt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend
den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch
die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens
auf die Umwelt ganz oder teilweise unmoeglich wird. Fuer Vorhaben, die einem besonderen
Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 7 Abs. 1
Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz und § 20 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende
Vorschriften ueber Verfahren zur Durchfuehrung der Umweltvertraeglichkeitspruefung in
anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchfuehrung
einer Umweltvertraeglichkeitspruefung gewaehrleistet ist, die den Anforderungen
dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltvertraeglichkeitspruefung ist
bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behoerdlichen Entscheidungen ueber
die Zulaessigkeit des Vorhabens nach Massgabe der dafuer geltenden Vorschriften zu
beruecksichtigen.

(2c) Die Absaetze 2a und 2b gelten auch fuer die wesentliche Aenderung eines Vorhabens im
Sinne des Absatzes 2a Satz 1, wenn die Aenderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
haben kann.

(3) Fuer Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen
Gesichtspunkten durchgefuehrt, errichtet oder betrieben werden muessen, haben die
beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zustaendigen Behoerde gemeinschaftliche
Betriebsplaene aufzustellen.

(4) Die Betriebsplaene muessen eine Darstellung des Umfanges, der technischen
Durchfuehrung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten,
dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfuellt
sind. Sie koennen verlaengert, ergaenzt und abgeaendert werden.

(5) Fuer bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund      dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung beduerfen oder      allgemein
zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplaenen an Stelle der      nach Absatz
4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten,      dass die
Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

§ 53 Betriebsplan fuer die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik
(1) Fuer die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der
eine genaue Darstellung der technischen Durchfuehrung und der Dauer der beabsichtigten
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Betriebseinstellung, den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und
Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfuellt sind, und in anderen als den in § 55 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 genannten Faellen auch Angaben ueber eine Beseitigung der betrieblichen
Anlagen und Einrichtungen oder ueber deren anderweitige Verwendung enthalten muss.
Abschlussbetriebsplaene koennen ergaenzt und abgeaendert werden.

(2) Dem Abschlussbetriebsplan fuer einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in
zweifacher Ausfertigung beizufuegen. Diese muss enthalten
1. den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in
   denen der Betrieb liegt,
2. Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber
   der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser
   Berechtigung,
3. die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschaetze nebst vorhandenen chemischen
   Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine
   Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschaetze unter Angabe der beim Betrieb
   darueber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben ueber Erschwerungen des Betriebes in
   bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4. die Angaben ueber den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschaetze,
5. eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhaeltnisse und,
   soweit ein Grubenbild nicht gefuehrt wurde, eine zeichnerische Darstellung des
   Betriebes,
6. die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des
   Gewinnungsbetriebes sowie der Gruende fuer die Einstellung,
7. eine lagerstaettenkundliche Beschreibung der Lagerstaette nebst einem Verzeichnis der
   Vorraete an Bodenschaetzen einschliesslich der Haldenbestaende,
8. eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung
   an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des
   Metallgehaltes in den Abgaengen)),
9. eine Darstellung der Verkehrslage und der fuer den Abtransport der
   Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhaeltnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden,
es sei denn, dass der Lagerstaette nach Feststellung der zustaendigen Behoerde noch eine
wirtschaftliche Bedeutung fuer die Zukunft zukommen kann.

§ 54 Zulassungsverfahren
(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlaengerung, Ergaenzung oder
Abaenderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Massnahmen der Aufgabenbereich
anderer Behoerden oder der Gemeinden als Planungstraeger beruehrt, so sind diese vor
der Zulassung des Betriebsplanes durch die zustaendige Behoerde zu beteiligen. Die
Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der
Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Massnahmen zur Lagerung oder
Ablagerung von Bodenschaetzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz
2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes gefuehrt werden, in dem
insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflaechen festgelegt sind und der auf Grund eines
Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

§ 55 Zulassung des Betriebsplanes
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
1. fuer die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschaetzen die
   erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass



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      a) der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
         eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
         berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlaessigkeit und, falls keine unter
         Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder
         koerperliche Eignung nicht besitzt,
      b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder
         Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlaessigkeit, Fachkunde
         oder koerperliche Eignung nicht besitzt,

3. die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren fuer Leben, Gesundheit und zum Schutz
   von Sachguetern, Beschaeftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den
   allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Massnahmen, sowie
   dafuer getroffen ist, dass die fuer die Errichtung und Durchfuehrung eines Betriebes
   auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen
   Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4. keine Beeintraechtigung von Bodenschaetzen, deren Schutz im oeffentlichen Interesse
   liegt, eintreten wird,
5. fuer den Schutz der Oberflaeche im Interesse der persoenlichen Sicherheit und des
   oeffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6. die anfallenden Abfaelle ordnungsgemaess verwendet oder beseitigt werden,
7. die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche in dem nach den
   Umstaenden gebotenen Ausmass getroffen ist,
8. die erforderliche Vorsorge getroffen ist, dass die Sicherheit eines nach den §§ 50
   und 51 zulaessigerweise bereits gefuehrten Betriebes nicht gefaehrdet wird,
9. gemeinschaedliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind
   und
bei einem Betriebsplan fuer einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der
Kuestengewaesser ferner,
10.    der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht
       beeintraechtigt werden,
11.    die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der
       Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeintraechtigt werden,
12.    das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und
       Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen
       nicht mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar beeintraechtigt werden und
13.    sichergestellt ist, dass sich die schaedigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein
       moeglichst geringes Mass beschraenken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplaenen.

(2) Fuer die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 bis 13 mit der Massgabe entsprechend, dass
1. der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren fuer Leben und
   Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2. die Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche in der vom einzustellenden Betrieb in
   Anspruch genommenen Flaeche und
3. im Bereich des Festlandsockels und der Kuestengewaesser die vollstaendige Beseitigung
   der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein
   muessen. Soll der Betrieb nicht endgueltig eingestellt werden, so darf die Erfuellung
   der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch
   die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

§ 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachtraegliche
Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung von Auflagen ist zulaessig, wenn sie

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1. fuer den Unternehmer und fuer Einrichtungen der von ihm betriebenen Art
   wirtschaftlich vertretbar und
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfuellbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zustaendige Behoerde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit
abhaengig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfuellung der in § 55 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis
einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschaeftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zustaendigen Behoerde
als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen
ist. Ueber die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zustaendige Behoerde.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer die Verlaengerung, Ergaenzung oder Aenderung eines
Betriebsplanes entsprechend.

§ 57 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan
(1) Kann eine Gefahr fuer Leben oder Gesundheit Beschaeftigter oder Dritter nur durch
eine sofortige Abweichung von einem zugelassenen Betriebsplan oder durch sofortige,
auf die endgueltige Einstellung des Betriebes gerichtete Massnahmen abgewendet werden, so
darf die Abweichung oder die auf die Einstellung gerichtete Massnahme auf ausdrueckliche
Anordnung des Unternehmers bereits vor der Zulassung des hierfuer erforderlichen
Betriebsplanes vorgenommen werden. Der Unternehmer hat der zustaendigen Behoerde die
Anordnung unverzueglich anzuzeigen.

(2) Werden infolge unvorhergesehener Ereignisse zur Abwendung von Gefahren fuer
bedeutende Sachgueter sofortige Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan
erforderlich, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Massgabe, dass die Sicherheit des
Betriebes nicht gefaehrdet werden darf.

(3) Die Zulassung der infolge der Abweichung erforderlichen Aenderung des Betriebsplanes
oder des fuer die Einstellung erforderlichen Betriebsplanes ist unverzueglich zu
beantragen.

§ 57a Planfeststellungsverfahren, Umweltvertraeglichkeitspruefung
(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzufuehrende Planfeststellungsverfahren tritt
an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 54 und 56 Abs. 1. Anhoerungsbehoerde und
Planfeststellungsbehoerde ist die fuer die Zulassung von Betriebsplaenen zustaendige
Behoerde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze ueber das Planfeststellungsverfahren an
die Stelle der Gemeinde die zustaendige Behoerde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behoerde.

(2) Der Rahmenbetriebsplan muss den Anforderungen genuegen, die sich aus den
Voraussetzungen fuer die Durchfuehrung des Planfeststellungsverfahrens unter
Beruecksichtigung der Antragserfordernisse fuer die vom Planfeststellungsbeschluss
eingeschlossenen behoerdlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle
fuer die Umweltvertraeglichkeitspruefung bedeutsamen Angaben enthalten, soweit sie nicht
schon nach Satz 1 zu machen sind, insbesondere
1. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die
   Umwelt unter Beruecksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein
   anerkannten Pruefungsmethoden,
2. alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu
   koennen, sowie
3. eine Beschreibung der Massnahmen, mit denen erhebliche Beeintraechtigungen der
   Umwelt vermieden, vermindert oder soweit moeglich ausgeglichen werden, sowie der
   Ersatzmassnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und
   Landschaft.

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Weitere Angaben zur Umwelt und ihren Bestandteilen, Angaben zu geprueften
Vorhabenalternativen und ueber etwaige Schwierigkeiten bei der Angabenzusammenstellung
sind erforderlich, soweit
1. sie in Anbetracht der besonderen Merkmale des Vorhabens und der moeglichen
   Auswirkungen auf die Umwelt von Bedeutung sind und
2. ihre Zusammenstellung fuer den Unternehmer unter Beruecksichtigung des allgemeinen
   Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Pruefungsmethoden zumutbar ist.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung nach § 57c. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen
zur Auslegung geeigneten Plan und eine allgemeinverstaendliche Zusammenfassung der
beizubringenden Angaben beizufuegen.

(3) Verfuegen die beteiligten Behoerden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu
machenden Angaben ueber zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den
Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfuegung. Das gilt
insbesondere fuer Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren;
die dafuer zustaendige Behoerde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die fuer die
Umweltvertraeglichkeitspruefung von Bedeutung sein koennen, der nach Absatz 1 Satz 2
zustaendigen Behoerde zur Verfuegung zu stellen.

(4) Die Entscheidung ueber die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen
Entscheidungen nach Massgabe der hierfuer geltenden Vorschriften zu treffen. Das
Verhaeltnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter
im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafuer geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes; dies gilt auch fuer eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. In der
Begruendung der Entscheidung ist zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt eine zusammenfassende Darstellung dieser Auswirkungen aufzunehmen.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben beruehrten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche
Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der
Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlaengerung der zur Durchfuehrung des
Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplaene,
soweit ueber die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei
rechtzeitiger Geltendmachung haette entschieden werden koennen; Entscheidungen nach §
48 Abs. 2 werden ausser in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Faellen des Schutzes von
Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen.

(6) Bei Vorhaben, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben koennen, sind die zustaendigen Behoerden
des anderen Mitgliedstaats wie die im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behoerden
zu unterrichten. Fuer Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland, die nicht
Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften sind, gilt unter den Voraussetzungen
der Grundsaetze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Satz 1 entsprechend.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung nach § 57c.

§ 57b Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang
(1) Die zustaendige Behoerde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits
vor der Planfeststellung mit der Ausfuehrung des Vorhabens begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2. eine nicht wiedergutzumachende Beeintraechtigung von Natur und Landschaft nicht zu
   besorgen ist,
3. an dem vorzeitigen Beginn ein oeffentliches Interesse oder ein berechtigtes
   Interesse des Unternehmers besteht und
4. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausfuehrung
   des Vorhabens verursachten Schaeden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht
   planfestgestellt wird, den frueheren Zustand wiederherzustellen.



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(2) Vorschriften ueber Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen
fuer die vom Planfeststellungsbeschluss eingeschlossenen behoerdlichen Entscheidungen
vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Massgabe, dass
1. eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchfuehrung einer
   sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden
   Umweltvertraeglichkeitspruefung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen
   Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht,
2. eine abschliessende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten und
   dabei
3. eine erneute Umweltvertraeglichkeitspruefung durchzufuehren ist, soweit bisher nicht
   beruecksichtigte, fuer die Umweltvertraeglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale
   des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht beruecksichtigte Umweltauswirkungen
   erkennbar werden.

(3) Sind fuer ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften
Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behoerdliche Entscheidungen vorgesehen,
so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzufuehren. In den Faellen des §
126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind fuer Folgemassnahmen nach anderen
Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach
den anderen Vorschriften durchzufuehren.

§ 57c Ermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darueber zu erlassen,
1. welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
   haben koennen, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
   Europaeischen Gemeinschaften einer Umweltvertraeglichkeitspruefung beduerfen,
2. welche Angaben im einzelnen entscheidungserheblich im Sinne des § 57a Abs. 2
   sind, welchen Anforderungen die Angaben genuegen muessen und welche Unterlagen dazu
   beizubringen sind,
3. unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren die zustaendigen Behoerden
   benachbarter Staaten im Rahmen der Umweltvertraeglichkeitspruefung beteiligt werden.
In der Rechtsverordnung koennen fuer die Bestimmung der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1
auch Gruppen oder Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellenwerten und anderen
Kriterien bestimmt werden.

Drittes Kapitel
Verantwortliche Personen

§ 58 Personenkreis
(1) Verantwortlich fuer die Erfuellung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz,
den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen
Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplaenen fuer
die ordnungsgemaesse Errichtung, Fuehrung und Einstellung eines Betriebes ergeben
(verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
1. der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
   die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten
   Personen, und
2. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles
   bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.




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(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der
Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, dass er zur Erfuellung der in
Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur
Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an
die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erloeschens
Inhaber der Berechtigung war.

§ 59 Beschaeftigung verantwortlicher Personen
(1) Als verantwortliche Personen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 2 duerfen nur Personen
beschaeftigt werden, die die zur Erfuellung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche
Zuverlaessigkeit, Fachkunde und koerperliche Eignung besitzen.

(2) Verantwortliche Personen im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 2 sind in einer fuer die
planmaessige und sichere Fuehrung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die
Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lueckenlos
festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit
gewaehrleistet ist.

§ 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen,
Namhaftmachung
(1) Die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu
erklaeren. In Faellen, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 eine Abweichung von einem
zugelassenen Betriebsplan rechtfertigen, kann die Erklaerung auch muendlich erfolgen;
sie ist unverzueglich schriftlich zu bestaetigen. In der Bestellung sind die Aufgaben und
Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse muessen den Aufgaben entsprechen.

(2) Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer
Vorbildung der zustaendigen Behoerde unverzueglich nach der Bestellung namhaft zu machen.
Die Aenderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind
der zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen.

§ 61 Allgemeine Pflichten
(1) Der Unternehmer ist fuer die ordnungsgemaesse Leitung des Betriebes verantwortlich;
ihm obliegt die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,
1. fuer die ordnungsgemaesse Errichtung des Betriebes und den ordnungsgemaessen
   Betriebsablauf zu sorgen, insbesondere
   a) unter Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,
      arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen
      gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die erforderlichen Massnahmen
      und Vorkehrungen zu treffen, um Beschaeftigte und Dritte vor Gefahren fuer Leben,
      Gesundheit und Sachgueter zu schuetzen, soweit die Eigenart des Betriebes dies
      zulaesst,
   b) durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, dass die verantwortlichen
      Personen ihre Aufgaben erfuellen und ihre Befugnisse wahrnehmen koennen,

2. bei Zustaenden oder Ereignissen im Betrieb, die eine unmittelbare Gefahr fuer Leben
   oder Gesundheit Beschaeftigter oder Dritter herbeizufuehren geeignet sind oder
   herbeigefuehrt haben, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung von Verunglueckten
   geeigneten Massnahmen zu treffen,
3. bei Zustaenden oder Ereignissen im Sinne der Nummer 2 in benachbarten Betrieben
   anderer Unternehmen im Rahmen seiner Moeglichkeiten die erforderliche sachkundige
   Hilfe durch Einsatz eigener Beschaeftigter und Geraete zu leisten.

(2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den verantwortlichen Personen von allen
die Errichtung, Fuehrung oder Einstellung des Betriebes betreffenden Verwaltungsakten
einschliesslich der dazugehoerigen Unterlagen unverzueglich insoweit Kenntnis zu
geben, als deren Aufgaben und Befugnisse betroffen werden. Er hat dafuer zu sorgen,


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dass Betriebsplaene und deren Zulassung von den verantwortlichen Personen jederzeit
eingesehen werden koennen.

§ 62 Uebertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse
Der Unternehmer kann
1. die sich aus § 51 Abs. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, §
   61 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 und Absatz 2 sowie § 74 Abs. 3 ergebenden
   Pflichten sowie
2. die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse
auf verantwortliche Personen uebertragen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 61
Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn verantwortliche
Personen bestellt worden sind.

Viertes Kapitel
Sonstige Bestimmungen fuer den Betrieb

§ 63 Risswerk
(1) Der Unternehmer hat fuer jeden Gewinnungsbetrieb und untertaegigen Aufsuchungsbetrieb
ein Risswerk in zwei Stuecken anfertigen und in den durch Rechtsverordnung nach § 67
vorgeschriebenen Zeitabstaenden nachtragen zu lassen. Fuer Aufsuchungsbetriebe ueber
Tage gilt dies nur, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 67 vorgeschrieben wird.
Durch Rechtsverordnung nach § 67 koennen Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn
es sich um Betriebe von geringer Gefaehrlichkeit und Bedeutung handelt, die Aufsuchung
oder Gewinnung einen geringen Umfang hat und das Wiedernutzbarmachen der Oberflaeche
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder
aufrechterhaltenen Vorschriften auch ohne Risswerk sichergestellt werden kann.

(2) Zum Risswerk zaehlen
1. das Grubenbild und
2. sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Plaene.
Inhalt und Form des Risswerkes sowie die nach Art des Betriebes erforderlichen
Unterlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ergeben sich aus einer Rechtsverordnung nach §
67.

(3) Ein Stueck des Risswerkes ist der zustaendigen Behoerde einzureichen, das andere an
einem geeigneten Ort im Betrieb oder in dessen Naehe aufzubewahren. Mit Zustimmung der
zustaendigen Behoerde kann von der Einreichung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten
Unterlagen abgesehen werden.

(4) Wer der zustaendigen Behoerde gegenueber glaubhaft macht, dass er von einem Bergschaden
betroffen sein kann, ist zur Einsichtnahme in den entsprechenden Teil des bei
der Behoerde befindlichen Stueckes des Grubenbildes berechtigt. Dem Unternehmer ist
Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein.

§ 64 Markscheider
(1) Das fuer untertaegige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk
muss von einem von der zustaendigen Behoerde anerkannten Markscheider angefertigt und
nachgetragen werden. Fuer andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne
des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 koennen auch von anderen Personen, die von der zustaendigen
Behoerde dafuer anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.

(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider
ist befugt, innerhalb seines Geschaeftskreises Tatsachen mit oeffentlichem Glauben zu
beurkunden.



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(3) Die Laender koennen Vorschriften ueber die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine
Person als Markscheider taetig werden kann.

Vierter Teil
Ermaechtigungen zum Erlass von Bergverordnungen

§ 65 Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Pruefung
Zum Schutze der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Rechtsgueter und Belange
kann, soweit im Hinblick auf eine ordnungsgemaesse und sichere Fuehrung der Betriebe
eine Vereinfachung oder Entlastung bei der Zulassung von Betriebsplaenen notwendig oder
zweckmaessig ist, durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
1. dass bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung, Herstellung und Inbetriebnahme
   bestimmter Einrichtungen, die Vornahme von Aenderungen und sonstige sie betreffende
   Umstaende anzuzeigen und welche Unterlagen den Anzeigen beizufuegen sind,
2. dass bestimmte Arbeiten sowie die Errichtung oder Herstellung bestimmter
   Einrichtungen, ihr Betrieb und die Vornahme von Aenderungen unter Befreiung von der
   Betriebsplanpflicht einer Genehmigung beduerfen,
3. dass nach einer Bauart- oder Eignungspruefung durch eine in der Bergverordnung
   zu bezeichnende Stelle oder durch einen von der zustaendigen Behoerde anerkannten
   Sachverstaendigen bestimmte Einrichtungen und Stoffe allgemein zugelassen werden
   koennen, welche Anzeigen bei allgemeiner Zulassung zu erstatten und welche
   Unterlagen diesen Anzeigen beizufuegen sind,
4. dass bestimmte Einrichtungen einer Pruefung oder Abnahme vor ihrer Inbetriebnahme
   und nach Instandsetzung, regelmaessig wiederkehrenden Pruefungen und Pruefungen auf
   Grund einer Anordnung der zustaendigen Behoerde durch eine in der Bergverordnung
   zu bezeichnende Stelle, durch eine besonders zu bestimmende verantwortliche
   Person oder durch einen von der zustaendigen Behoerde anerkannten Sachverstaendigen
   unterliegen,
5. dass Genehmigungen und allgemeine Zulassungen im Sinne der Nummern 2 und 3 von
   bestimmten persoenlichen und sachlichen Voraussetzungen abhaengig zu machen sind,
6. dass die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverstaendiger im Sinne der
   Nummern 3 und 4 von bestimmten persoenlichen und sachlichen Voraussetzungen abhaengig
   zu machen, insbesondere welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen
   Kenntnisse und Faehigkeiten, an Zuverlaessigkeit und Unparteilichkeit zu stellen sind
   und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Ausstattung und auf die
   Zusammenarbeit verschiedener Sachverstaendiger oder Stellen erfuellt werden muessen.
   Zur Durchfuehrung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europaeischen
   Gemeinschaften koennen durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) fuer Einrichtungen
   und Stoffe ueber Satz 1 hinaus und auch zum Schutz anderer als der dort genannten
   Rechtsgueter sicherheitstechnische Beschaffenheitsanforderungen und sonstige
   Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der bestimmungsgemaessen Verwendung,
   insbesondere Pruefungen, Produktionsueberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung,
   Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behoerdliche Massnahmen geregelt
   werden.

§ 66 Schutzmassnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde
Zum Schutze der Beschaeftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der
in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgueter und Belange
kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
1.   dass Einrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Art hinsichtlich
     a) der Wahl des Standortes und
     b) der Errichtung, Ausstattung, Unterhaltung und des Betriebes
     bestimmten Anforderungen genuegen muessen,


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2.    welche Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren zu
      stellen sind,
3.    dass und welche Sicherheitszonen im Bereich des Festlandsockels und der
      Kuestengewaesser um Betriebe zu errichten, wie sie anzulegen, einzurichten und zu
      kennzeichnen sind,
4.    dass
      a) die Beschaeftigung bestimmter Personengruppen mit bestimmten Arbeiten nicht oder
         nur unter Einschraenkungen zulaessig ist,
      b) die Beschaeftigung an bestimmten Betriebspunkten unter Tage eine bestimmte
         Hoechstdauer nicht ueberschreiten darf,
      c) ein arbeitsmedizinischer Dienst einzurichten ist und welche Aufgaben er
         wahrzunehmen hat,
      d) die Beschaeftigung von Personen mit Arbeiten unter oder ueber Tage nur nach
         Massgabe einer Bescheinigung eines mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau
         vertrauten Arztes erfolgen darf, dass, in welchem Umfange und in welchen
         Zeitabstaenden Nachuntersuchungen bei diesen Personen und bei einer Aenderung der
         Taetigkeit von Beschaeftigten durchzufuehren sind und dass fuer die Aufzeichnung der
         Untersuchungsbefunde und Bescheinigungen bestimmte Vordrucke zu verwenden sind,
      e) Aufwendungen fuer die aerztlichen Untersuchungen nach Buchstabe d, soweit sie
         nicht von Sozialversicherungstraegern uebernommen werden, von dem Unternehmer zu
         tragen sind, in dessen Betrieb die untersuchte Person beschaeftigt werden soll
         oder beschaeftigt ist,

5.    welche Massnahmen verantwortliche Personen in Erfuellung der sich aus § 61
      ergebenden Pflichten zu treffen haben, insbesondere
      a) welche Vorsorge- und Ueberwachungsmassnahmen im Hinblick auf die Regelung eines
         den zugelassenen Betriebsplaenen entsprechenden Arbeitsablaufs zu treffen sind,
      b) dass die Beschaeftigten vor Beginn der Beschaeftigung ueber die Unfall- und
         Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschaeftigung ausgesetzt sind, sowie
         ueber die Schutzeinrichtungen und Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu
         belehren und in welchen Zeitabstaenden die Belehrungen zu wiederholen sind,

6.    dass ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten ist und welche sonstigen
      Vorsorge- und Ueberwachungsmassnahmen zum Schutz der Beschaeftigten und Dritter im
      Betrieb zu treffen sind und wie sich diese Personen im Betrieb zur Vermeidung von
      Gefahren zu verhalten haben,
7.    welche Vorkehrungen und Massnahmen bei und nach Einstellung eines Betriebes zur
      Verhuetung von Gefahren fuer Leben und Gesundheit Dritter zu treffen sind,
8.    welche Vorsorge- und Durchfuehrungsmassnahmen zur Wiedernutzbarmachung der
      Oberflaeche waehrend und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung zu treffen
      und welche Anforderungen an diese Massnahmen zu stellen sind,
9.    welche fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse
      (Fachkunde) bestimmter verantwortlicher Personen nach der Art der ihnen zu
      uebertragenden Aufgaben und Befugnisse unter Beruecksichtigung des jeweiligen
      Standes der Technik gestellt werden muessen, welche Nachweise hierueber zu erbringen
      sind und auf welche Weise die zustaendige Behoerde das Vorliegen der erforderlichen
      Fachkunde zu pruefen hat,
10.   dass
      a) die Verantwortung fuer die Erfuellung bestimmter Pflichten auch anderen als den
         in § 58 Abs. 1 bezeichneten Personen uebertragen werden kann,
      b) mit der Durchfuehrung bestimmter gefaehrlicher Arbeiten oder mit besonderer
         Verantwortung verbundener Taetigkeiten nur Personen betraut werden duerfen,
      die den hierfuer in der Bergverordnung festgesetzten persoenlichen und fachlichen
      Anforderungen genuegen, welche Nachweise hierueber zu erbringen sind und auf welche
      Weise die zustaendige Behoerde das Vorliegen der festgesetzten Anforderungen zu
      pruefen hat,
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11.   unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die aus Anzeigen nach § 74
      gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben ueber persoenliche und sachliche
      Verhaeltnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit und Unfallverhuetung durch
      in der Bergverordnung zu bezeichnende Stellen veroeffentlicht werden duerfen.
Die Regelung ueber Sicherheitszonen (Satz 1 Nr. 3) laesst § 27 des
Bundeswasserstrassengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geaendert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), und § 9 des Gesetzes
ueber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl.
II S. 833) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314),
geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), unberuehrt.
Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) koennen gemaess Satz 1 auch erlassen werden,
soweit dies zur Durchfuehrung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften oder von Beschluessen internationaler Organisationen oder
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Gegenstaende dieses Gesetzes betreffen,
erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen koennen auch anderen Personen als
Unternehmern und Beschaeftigten Pflichten auferlegt werden.

§ 67 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen
Soweit es zur Durchfuehrung der Bergaufsicht, der Vorschriften ueber Erteilung,
Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11
Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgueter und Belange erforderlich ist, kann durch
Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
1. dass bestimmte rissliche und sonstige zeichnerische Darstellungen ueber Taetigkeiten
   im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und ueber Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1
   Nr. 3 einzureichen und nachzutragen, dass bestimmte Listen, Buecher und Statistiken
   ueber Beschaeftigte und betriebliche Vorgaenge zu fuehren und vorzulegen, Anzeigen zu
   erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufuegen sind,
2. unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 anerkannt
   werden kann,
3. welche Anforderungen an die Geschaeftsfuehrung von Markscheidern einschliesslich der
   technischen Ausstattung zu stellen sind,
4. welchen Anforderungen markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten
   genuegen muessen,
5. welche Risse, Karten, Plaene und Unterlagen zum Risswerk gehoeren und in welchen
   Zeitabstaenden das Risswerk nachzutragen ist,
6. fuer welche Arten von Betrieben unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer zur
   Anfertigung eines Risswerks verpflichtet ist,
7. in welcher Weise der Bereich festzulegen ist, in dem durch einen Gewinnungsbetrieb
   auf die Oberflaeche eingewirkt werken kann (Einwirkungsbereich),
8. dass und fuer welchen Zeitraum die Unterlagen, Darstellungen, Listen, Buecher und
   Statistiken aufzubewahren sind.

§ 68 Erlass von Bergverordnungen
(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts
anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese koennen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen uebertragen.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie erlaesst Bergverordnungen,
1. soweit sie auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des §
   65 Satz 2, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e und des § 67 ergehen,
2. soweit sie Taetigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich des Festlandsockels betreffen
   und
3. soweit fuer gleichartige Verhaeltnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67
   bezeichneten Rechtsgueter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht
   gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der

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   Kommission der Europaeischen Gemeinschaften oder Beschluesse internationaler
   Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstaende dieses
   Gesetzes betreffen, durchgefuehrt werden.

(3) Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und
1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und
   Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, soweit
   sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,
2. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8
   im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Umwelt, Naturschutz und
   Reaktorsicherheit und fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
3. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 3 sowie alle anderen
   Bergverordnungen, soweit sie Taetigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 im Bereich
   des Festlandsockels und der Kuestengewaesser betreffen, im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(4) In den Bergverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen
sachverstaendiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

Fuenfter Teil
Bergaufsicht

§ 69 Allgemeine Aufsicht
(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zustaendige Behoerde (Bergaufsicht).

(2) Die Bergaufsicht endet nach der Durchfuehrung des Abschlussbetriebsplanes (§ 53) oder
entsprechender Anordnungen der zustaendigen Behoerde (§ 71 Abs. 3) zu dem Zeitpunkt,
in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den
Betrieb Gefahren fuer Leben und Gesundheit Dritter, fuer andere Bergbaubetriebe und
fuer Lagerstaetten, deren Schutz im oeffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschaedliche
Einwirkungen eintreten werden.

(3) Der Aufsicht der zustaendigen Behoerde unterliegen die Markscheider und die
Ausfuehrung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.

§ 70 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Wer zur Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschaetzen
berechtigt ist, ferner die verantwortlichen Personen, die in § 64 Abs. 1 bezeichneten
und die dem arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Dienst angehoerenden
sowie die unter § 66 Satz 1 Nr. 10 fallenden Personen (Auskunftspflichtige) haben der
zustaendigen Behoerde die zur Durchfuehrung der Bergaufsicht erforderlichen Auskuenfte zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Die von der zustaendigen Behoerde mit der Aufsicht beauftragten Personen
(Beauftragte) sind befugt, Betriebsgrundstuecke, Geschaeftsraeume und Einrichtungen des
Auskunftspflichtigen sowie Wasserfahrzeuge, die der Unterhaltung oder dem Betrieb
von Einrichtungen im Bereich des Festlandsockels dienen oder zu dienen bestimmt
sind, zu betreten, dort Pruefungen vorzunehmen, Befahrungen durchzufuehren und gegen
Empfangsbescheinigung auf Kosten des Unternehmers Proben zu entnehmen sowie die
geschaeftlichen und betrieblichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Zur
Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung duerfen die
genannten Grundstuecke und Raeumlichkeiten auch ausserhalb der ueblichen Arbeits- und
Betriebszeiten und auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschraenkt. Die Beauftragten sind, soweit der Unternehmer nicht
ausdruecklich darauf verzichtet, verpflichtet, einen Teil der Probe amtlich verschlossen
oder versiegelt zurueckzulassen; sie sind berechtigt, Gegenstaende voruebergehend
sicherzustellen, soweit dies zur Ueberpruefung von Unfallursachen notwendig ist oder
                                            - 36 -
      
                                                                              

soweit in diesem Zusammenhang die Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhuetung
zu erwarten ist. Die Auskunftspflichtigen haben die Massnahmen nach den Saetzen 1 und
2 zu dulden. Sie sind bei Befahrungen verpflichtet, die Beauftragten auf Verlangen zu
begleiten.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Taetigkeiten ohne die
erforderliche Berechtigung ausueben oder ausgeuebt haben.

§ 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis
(1) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall anordnen, welche Massnahmen zur
Durchfuehrung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind.
Dabei koennen Anordnungen, die ueber die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines
zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden,
soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachguetern Beschaeftigter oder Dritter
erforderlich ist.

(2) Fuehrt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung,
einer nachtraeglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine
unmittelbare Gefahr fuer Beschaeftigte oder Dritte herbei, so kann die zustaendige Behoerde
anordnen, dass der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemaessen Zustandes vorlaeufig
ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht
abwenden laesst oder die Einstellung zur Aufklaerung der Ursachen der Gefahr unerlaesslich
ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan kann
die zustaendige Behoerde die erforderlichen Massnahmen anordnen, um die Erfuellung der in §
55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

§ 72 Verhinderung unerlaubter Taetigkeiten, Sicherstellung
(1) Wird die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier Bodenschaetze ohne die erforderliche
Berechtigung ausgeuebt oder wird ein Betrieb ohne die nach § 51 notwendigen und
zugelassenen Betriebsplaene oder ohne eine Genehmigung, allgemeine Zulassung oder
Pruefung durchgefuehrt, die nach den Vorschriften der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, so kann
die zustaendige Behoerde die Fortsetzung der Taetigkeit untersagen. Im Bereich des
Festlandsockels und der Kuestengewaesser ist im Falle der Untersagung die Beseitigung der
Einrichtungen anzuordnen, die der Ausuebung der Taetigkeit zu dienen bestimmt sind.

(2) Die zustaendige Behoerde kann explosionsgefaehrliche und zum Sprengen bestimmte
explosionsfaehige Stoffe, Zuendmittel, Sprengzubehoer sowie sonstige Gegenstaende
sicherstellen und verwerten, wenn diese Gegenstaende zur Verwendung in den der
Bergaufsicht unterliegenden Betrieben nicht zugelassen sind oder wenn es erforderlich
ist, um ihre unbefugte Verwendung zu verhindern. Der Erloes aus der Verwertung tritt an
die Stelle der sichergestellten Gegenstaende.

§ 73 Untersagung der Beschaeftigung verantwortlicher Personen
(1) Die zustaendige Behoerde kann dem Unternehmer die Beschaeftigung einer der in
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 genannten verantwortlichen Personen in dem ihr uebertragenen
Aufgabenbereich untersagen, wenn
1. diese Person vorsaetzlich oder grob fahrlaessig gegen Pflichten verstossen hat, fuer
   deren Erfuellung sie verantwortlich ist, und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch


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   die zustaendige Behoerde fortsetzt oder sonst Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
   dass die Person die erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Fachkunde
   oder koerperliche Eignung nicht besitzt.
Kommt der Unternehmer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die zustaendige
Behoerde die Fortfuehrung des Betriebes bis zur Befolgung der Anordnung untersagen.

(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Unternehmer
die zur Gewaehrleistung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb erforderliche
Zuverlaessigkeit oder Fachkunde nicht besitzt, so kann die zustaendige Behoerde die
Fortfuehrung des Betriebes bis zur Bestellung einer mit der Gesamtleitung beauftragten
verantwortlichen Person untersagen und, wenn der Unternehmer der Untersagung nicht
nachkommt, verhindern. Dies gilt entsprechend, wenn bei juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einer der nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person vorliegen.

§ 74 Hilfeleistung, Anzeigepflicht
(1) Bei Betriebsereignissen, die eine Gefahr fuer Beschaeftigte oder Dritte herbeigefuehrt
haben oder herbeizufuehren geeignet sind, kann die zustaendige Behoerde, soweit
erforderlich, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung Verunglueckter oder gefaehrdeter
Personen notwendigen Massnahmen anordnen.

(2) Der Unternehmer und auf Verlangen der zustaendigen Behoerden auch die Unternehmer
anderer bergbaulicher Betriebe haben unverzueglich die zur Ausfuehrung der nach Absatz
1 angeordneten Massnahmen erforderlichen Arbeitskraefte, Geraete und Hilfsmittel zur
Verfuegung zu stellen. Aufwendungen, die den Unternehmern anderer bergbaulicher
Betriebe entstehen, hat der Unternehmer zu tragen, in dessen Betrieb die zur Verfuegung
gestellten Arbeitskraefte, Geraete und Hilfsmittel eingesetzt worden sind.

(3) Der Unternehmer hat der zustaendigen Behoerde
1. Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer
   Personen herbeigefuehrt haben oder herbeifuehren koennen, und
2. Betriebsereignisse, deren Kenntnis fuer die Verhuetung oder Beseitigung von Gefahren
   fuer Leben und Gesundheit der Beschaeftigten oder Dritter oder fuer den Betrieb von
   besonderer Bedeutung ist,
unverzueglich anzuzeigen.

Sechster Teil
Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte

§ 75 Anlegung und Fuehrung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte
(1) Bei der zustaendigen Behoerde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte
angelegt und gefuehrt.

(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen
1. Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene
   Bergbauberechtigungen,
2. Aenderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung,
   Teilung, Austausch oder Zulegung.

(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen
1. die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen
   beziehen,
2. die Veraenderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten
   Aenderungen ergeben,

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3. Baubeschraenkungsgebiete.

(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts
wegen vorgenommen.

(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu loeschen. Auf der
Berechtsamskarte ist das Erloeschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

§ 76 Einsicht
(1) Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf
die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes
Interesse darlegt. Ausgenommen sind Urkunden, die Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisse
enthalten.

(2) Soweit die Einsicht gestattet ist, koennen Auszuege gefordert werden, die auf
Verlangen zu beglaubigen sind.

Siebenter Teil
Bergbau und Grundbesitz, Oeffentliche Verkehrsanlagen

Erstes Kapitel
Grundabtretung

Erster Abschnitt
Zulaessigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung

§ 77 Zweck der Grundabtretung
(1) Nach den Vorschriften dieses Kapitels kann auf Antrag des Unternehmers eine
Grundabtretung durchgefuehrt werden, soweit fuer die Errichtung oder Fuehrung eines
Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschliesslich der dazugehoerigen, in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Taetigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines
Grundstuecks notwendig ist.

(2) Die Benutzung ist insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch
und wirtschaftlich sachgemaessen Betriebsplanung oder Betriebsfuehrung entspricht und die
Bereitstellung von Grundstuecken des Unternehmers fuer diesen Zweck nicht moeglich oder
deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstuecke fuer andere Zwecke
der in Absatz 1 bezeichneten Art unerlaesslich ist.

(3) Vorschriften ueber die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
Zwecken bleiben unberuehrt.

§ 78 Gegenstand der Grundabtretung
Durch Grundabtretung koennen
1. das Eigentum einschliesslich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und
   dingliche Rechte an Grundstuecken,
2. persoenliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstuecken
   berechtigen oder deren Benutzung beschraenken,
entzogen, uebertragen, geaendert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst
beschraenkt werden.

§ 79 Voraussetzungen fuer die Zulaessigkeit der Grundabtretung


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(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulaessig, wenn sie dem Wohle der
Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die
Erhaltung der Arbeitsplaetze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der
Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmaessige Abbau der Lagerstaette gesichert
werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit
des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Grundabtretung setzt voraus, dass der Grundabtretungsbeguenstigte
1. sich ernsthaft
   a) um den freihaendigen Erwerb des Grundstuecks zu angemessenen Bedingungen,
      insbesondere, soweit ihm dies moeglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter
      anderer Grundstuecke aus dem eigenen Vermoegen, oder
   b) um die Vereinbarung eines fuer die Durchfuehrung des Vorhabens ausreichenden
      Nutzungsverhaeltnisses zu angemessenen Bedingungen
   vergeblich bemueht hat und
2. glaubhaft macht, dass das Grundstueck innerhalb angemessener Frist zu dem
   vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(3) Die Abtretung eines Grundstuecks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstueck
in unmittelbarem raeumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die
Zustimmung der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde voraus. Die Zustimmung darf nur aus
ueberwiegenden oeffentlichen Interessen unter Beruecksichtigung der Standortgebundenheit
des Vorhabens erteilt werden.

§ 80 Grundabtretungsbeguenstigter und -pflichtiger
(1) Grundabtretungsbeguenstigter ist der Unternehmer, fuer dessen Vorhaben ein
Grundabtretungsverfahren durchgefuehrt wird.

(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentuemer des von der Grundabtretung
betroffenen Grundstuecks oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der Rechte, die
entzogen, uebertragen, geaendert, belastet oder sonst beschraenkt werden sollen.

(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen dingliche oder persoenliche Rechte am oder
in bezug auf den Gegenstand der Grundabtretung zustehen.

§ 81 Umfang der Grundabtretung
(1) Die Grundabtretung darf nur in dem Umfang durchgefuehrt werden, in dem sie zur
Verwirklichung des Grundabtretungszweckes erforderlich ist. Die Frist, innerhalb der
der Grundabtretungszweck verwirklicht werden muss, ist von der zustaendigen Behoerde
festzusetzen.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstuecken ist nur zulaessig, wenn
1. die Grundstuecke bebaut sind oder mit bebauten Grundstuecken in unmittelbarem
   raeumlichem Zusammenhang stehen und eingefriedet sind,
2. im Zeitpunkt der Grundabtretung damit zu rechnen ist, dass die Grundstuecke auf Grund
   behoerdlich angeordneter Massnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche eine
   Wertsteigerung erfahren werden oder
3. der Eigentuemer die Entziehung des Eigentums nach § 82 verlangt.
Reicht in den in Satz 1 Nr. 1 genannten Faellen die Belastung des Eigentums
an Grundstuecken mit einem dinglichen Nutzungsrecht zur Verwirklichung des
Grundabtretungszweckes aus, so ist die Grundabtretung hierauf zu beschraenken. In den
Faellen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Entziehung des Eigentums nicht zulaessig, wenn der
Eigentuemer sich verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung des Grundstuecks die durch
die Massnahme zur Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche eingetretene Werterhoehung in Geld
auszugleichen.

(3) Der Grundabtretungsbeguenstigte ist, soweit nicht die Entziehung des Eigentums
an einem Grundstueck oder einer in § 82 Abs. 5 bezeichneten Sache Gegenstand der
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Grundabtretung ist, verpflichtet, nach Beendigung der Benutzung der abgetretenen Sachen
zu dem vorgesehenen Zweck oder, wenn das Grundstueck danach einem Zweck zugefuehrt wird,
der eine Grundabtretung rechtfertigen wuerde, nach Beendigung der Benutzung zu diesem
Zweck,
1. den Zustand des Grundstuecks oder der Sachen in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
   der Grundabtretung wiederherzustellen, es sei denn, dass die Wiederherstellung mit
   unzumutbaren Aufwendungen verbunden oder eine vom frueheren Zustand abweichende
   Anordnung der zustaendigen Behoerde zur Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche erlassen
   worden ist und
2. den abgetretenen Gegenstand dem betroffenen Grundabtretungspflichtigen wieder zur
   Verfuegung zu stellen.

§ 82 Ausdehnung der Grundabtretung
(1) In den in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Faellen kann der Eigentuemer anstelle
einer anderen beantragten Form der Grundabtretung die Entziehung des Eigentums
verlangen.

(2) Der Eigentuemer kann ferner die Entziehung des Eigentums an einem Grundstueck
verlangen, soweit eine andere Form der Grundabtretung fuer ihn unbillig ist.

(3) Soll ein Grundstueck oder ein raeumlich oder wirtschaftlich zusammenhaengender
Grundbesitz nur zur einem Teil Gegenstand der Grundabtretung werden, so kann der
Eigentuemer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Restgrundstueck oder den
Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstueck oder der Restbesitz nicht mehr in
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.

(4) Wird ein Grundstueck durch die Entziehung, Belastung oder Beschraenkung eines Rechts
an einem anderen Grundstueck in seiner Wirtschaftlichkeit wesentlich beeintraechtigt, so
kann der Eigentuemer die Ausdehnung der Grundabtretung auf das Grundstueck verlangen. Die
Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Der Eigentuemer, der Niessbraucher oder der Paechter kann verlangen, dass die
Grundabtretung auf das Zubehoer eines Grundstuecks sowie auf Gegenstaende im Sinne des §
95 des Buergerlichen Gesetzbuchs ausgedehnt wird, soweit er das Zubehoer oder die Sachen
infolge der Grundabtretung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise
angemessen verwerten kann.

§ 83 Sinngemaesse Anwendung von Vorschriften
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten
1. die fuer Grundstuecke geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemaess auch fuer
   Grundstuecksteile und
2. die fuer das Eigentum an Grundstuecken geltenden Vorschriften dieses Kapitels
   sinngemaess auch fuer grundstuecksgleiche Rechte mit Ausnahme des Bergwerkseigentums
   und selbstaendiger Abbaugerechtigkeiten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die fuer die Entziehung oder Belastung des
Eigentums an Grundstuecken geltenden Vorschriften dieses Kapitels auf die Entziehung,
Uebertragung, Aenderung, Belastung oder sonstige Beschraenkung der in § 78 Nr. 1 und 2
bezeichneten anderen Rechte sinngemaess anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Entschaedigung

§ 84 Entschaedigungsgrundsaetze
(1) Fuer die Grundabtretung ist eine Entschaedigung zu leisten.

(2) Die Entschaedigung wird gewaehrt fuer
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1. den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust,
2. andere durch die Grundabtretung eintretende Vermoegensnachteile.

(3) Entschaedigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Grundabtretung
beeintraechtigt wird und dadurch einen Vermoegensnachteil erleidet
(Entschaedigungsberechtigter). Zur Leistung der Entschaedigung ist der
Grundabtretungsbeguenstigte verpflichtet (Entschaedigungsverpflichteter).

(4) Die Entschaedigung ist in Geld festzusetzen. Sie ist in einem einmaligen Betrag zu
leisten, soweit in § 89 nichts anderes bestimmt ist. Einmalige Entschaedigungsbetraege
sind mit zwei vom Hundert ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen
Gesetzbuchs jaehrlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die zustaendige Behoerde
ueber den Grundabtretungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung
ist der Zeitpunkt massgebend, in dem diese wirksam wird. Die Saetze 1 bis 4 gelten nicht,
soweit sich der Entschaedigungsberechtigte und der Entschaedigungsverpflichtete ueber eine
andere Art der Entschaedigung einigen.

(5) Fuer die Bemessung der Entschaedigung ist der Zustand des Gegenstandes der
Grundabtretung in dem Zeitpunkt massgebend, in dem die zustaendige Behoerde ueber den
Grundabtretungsantrag entscheidet. In den Faellen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist
der Zustand in dem Zeitpunkt massgebend, in dem diese wirksam wird.

§ 85 Entschaedigung fuer den Rechtsverlust
(1) Die Entschaedigung fuer den Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert des
Gegenstandes der Grundabtretung.

(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den
sich die Ermittlung bezieht, im gewoehnlichen Geschaeftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und tatsaechlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage
des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Ruecksicht auf ungewoehnliche oder persoenliche
Verhaeltnisse zu erzielen waere.

(3) Die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden.

§ 86 Entschaedigung fuer andere Vermoegensnachteile, Mitverschulden
(1) Wegen anderer durch die Grundabtretung eintretender Vermoegensnachteile ist eine
Entschaedigung nur zu gewaehren, soweit diese Vermoegensnachteile nicht bei der Bemessung
der Entschaedigung fuer den Rechtsverlust beruecksichtigt sind.

(2) Zu den Vermoegensnachteilen im Sinne des Absatzes 1 gehoeren insbesondere
1. der voruebergehende oder dauernde Verlust, den der Entschaedigungsberechtigte
   in seiner Berufstaetigkeit, seiner Erwerbstaetigkeit oder in Erfuellung der ihm
   wesensgemaess obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des
   Aufwandes, der erforderlich ist, um einen anderen Gegenstand in gleicher Weise wie
   den abzutretenden Gegenstand zu nutzen oder zu gebrauchen,
2. die Wertminderung, die durch die Abtretung eines Grundstuecksteiles oder eines
   Teiles eines raeumlich oder wirtschaftlich zusammenhaengenden Grundbesitzes bei
   dem anderen Teil oder durch Abtretung eines Rechts an einem Grundstueck bei
   einem anderen Grundstueck entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der
   Festsetzung der Entschaedigung nach Nummer 1 beruecksichtigt ist,
3. die notwendigen Aufwendungen fuer einen durch die Grundabtretung erforderlich
   werdenden Umzug.

(3) Hat bei der Entstehung eines Vermoegensnachteiles ein Verschulden des
Entschaedigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Buergerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.

§ 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

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(1) Rechte an dem abzutretenden Grundstueck sowie persoenliche Rechte, die zum Besitz
oder zur Nutzung des Grundstuecks berechtigen oder die Nutzung des Grundstuecks
beschraenken, koennen aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Grundabtretungszweck
vereinbar ist.

(2) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden, sind gesondert zu entschaedigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und
   Erwerbsrechten an dem Grundstueck,
2. Inhaber von persoenlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstuecks
   berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstuecks ist,
3. Inhaber von persoenlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstuecks berechtigen oder
   den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstuecks beschraenken.

(3) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten und nicht gesondert entschaedigt
werden, haben Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Entschaedigung fuer
das Eigentum an dem Grundstueck, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt
entsprechend fuer die Entschaedigungen, die fuer den durch die Grundabtretung eintretenden
Rechtsverlust in anderen Faellen oder fuer Wertminderungen des Restbesitzes nach § 86
Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt werden.

§ 88 Schulduebergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstuecken
Wird das Eigentum an einem Grundstueck entzogen und haftet bei einem Grundpfandrecht,
das aufrechterhalten wird, der Grundabtretungspflichtige zugleich persoenlich, so
uebernimmt der Grundabtretungsbeguenstigte an seiner Stelle die Schuld bis zur Hoehe des
Grundpfandrechts, jedoch nicht ueber den Verkehrswert des Grundstuecks hinaus.

§ 89 Entschaedigungsleistung
(1) Wird im Wege der Grundabtretung ein Nutzungsrecht begruendet oder dem Eigentuemer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine mit einem dauernden Nutzungsausfall verbundene
Beschraenkung oder ein anderer sich staendig erneuernder Nachteil auferlegt, so ist die
Entschaedigung in wiederkehrenden Leistungen zu entrichten. Werden hierdurch die zu
entschaedigenden Vermoegensnachteile nicht abgegolten, so ist insoweit die Entschaedigung
in einem einmaligen Betrag zu leisten.

(2) Entstehen einem Entschaedigungsberechtigten durch die Grundabtretung
Vermoegensnachteile, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung ueber die Grundabtretung
nicht abschaetzen lassen, so ist auf Antrag des Entschaedigungsberechtigten eine
Ergaenzungsentschaedigung festzusetzen. Der Antrag ist nur zulaessig, wenn der
Entschaedigungsberechtigte nachweist, dass er sich ernsthaft um eine Einigung ueber die
Ergaenzungsentschaedigung bemueht hat. Die Ergaenzungsentschaedigung darf nur fuer die Zeit
nach Antragstellung festgesetzt werden.

(3) Ist die Entschaedigung nach Absatz 1 Satz 1 in wiederkehrenden Leistungen
zu entrichten und tritt eine wesentliche Aenderung der Verhaeltnisse ein, die fuer
die Bemessung der Hoehe der Leistungen massgebend waren, so ist auf Antrag des
Entschaedigungsberechtigten oder des Entschaedigungsverpflichteten die Hoehe der
wiederkehrenden Leistungen neu festzusetzen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Lassen sich im Zeitpunkt der Entscheidung ueber die Grundabtretung
Vermoegensnachteile nicht abschaetzen, so kann die zustaendige Behoerde auf Antrag des
Entschaedigungsberechtigten anordnen, dass der Entschaedigungspflichtige Sicherheit zu
leisten hat. Ueber die Freigabe einer Sicherheit entscheidet die zustaendige Behoerde.

§ 90 Wertaenderungen, Veraenderungen, Begruendung neuer Rechtsverhaeltnisse
(1) Bei der Festsetzung der Entschaedigung bleiben folgende Wertaenderungen
unberuecksichtigt:
1. Werterhoehungen, die ausschliesslich infolge des Gewinnungs- oder
   Aufbereitungsbetriebes eingetreten sind, zu dessen Gunsten die Grundabtretung
   durchgefuehrt wird,
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2. Wertaenderungen, die infolge der bevorstehenden Grundabtretung eingetreten sind,
3. Werterhoehungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentuemer
   oder sonstige Berechtigte zur Vermeidung der Grundabtretung ein Kauf- oder
   Tauschangebot im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder ein Angebot zum
   Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b mit
   angemessenen Bedingungen haette annehmen koennen, es sei denn, dass er Kapital oder
   Arbeit fuer die Werterhoehung aufgewendet hat,
4. wertsteigernde Veraenderungen, die ohne die erforderliche behoerdliche Anordnung,
   Genehmigung, Zulassung, Zustimmung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgenommen worden
   sind, es sei denn, dass sie ausschliesslich der Erhaltung oder ordnungsgemaessen
   Bewirtschaftung gedient haben.

(2) Fuer bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf Grund oeffentlich-rechtlicher
Vorschriften entschaedigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschaedigung nur
zu gewaehren, wenn es aus Gruenden der Billigkeit geboten ist. Kann der Abbruch
entschaedigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die
Entschaedigung nach dem Verhaeltnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem abzutretenden Grundstueck durch Rechte Dritter
gemindert, die aufrechterhalten oder gesondert entschaedigt werden, so ist dies bei der
Festsetzung der Entschaedigung fuer das Eigentum an dem Grundstueck zu beruecksichtigen.

(4) Eine Vereinbarung, die mit Ruecksicht auf ein in Vorbereitung befindliches
Grundabtretungsverfahren oder die nach Einleitung des Grundabtretungsverfahrens
getroffen wird und die einen Dritten zum Gebrauch oder zur Nutzung des Gegenstandes
der Grundabtretung berechtigt, bleibt bei der Festsetzung der Entschaedigung insoweit
unberuecksichtigt, als sie von ueblichen Vereinbarungen in vergleichbaren, nicht von
einer Grundabtretung betroffenen Faellen auffaellig abweicht und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie getroffen worden ist, um eine Entschaedigung zu erlangen.

(5) Ist eine Veraenderung an dem Gegenstand der Grundabtretung, die nach Einleitung
des Grundabtretungsverfahrens ohne Zustimmung der zustaendigen Behoerde vorgenommen
wird, fuer dessen neuen Verwendungszweck nachteilig und war dieser Umstand dem
Grundabtretungspflichtigen, der die Veraenderung vorgenommen hat, bekannt, so kann die
zustaendige Behoerde auf Antrag des Grundabtretungsbeguenstigten die Wiederherstellung des
frueheren Zustandes anordnen.

Dritter Abschnitt
Vorabentscheidung, Ausfuehrung und Rueckgaengigmachen der
Grundabtretung

§ 91 Vorabentscheidung
Auf Antrag des Grundabtretungsbeguenstigten, des Grundabtretungspflichtigen oder eines
Nebenberechtigten hat die zustaendige Behoerde vorab ueber die durch die Grundabtretung
zu bewirkenden Rechtsaenderungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die zustaendige
Behoerde anzuordnen, dass dem Entschaedigungsberechtigten eine Vorauszahlung in Hoehe der
zu erwartenden Entschaedigung zu leisten ist. § 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 89 gelten
entsprechend.

§ 92 Ausfuehrung der Grundabtretung
(1) Die Ausfuehrung einer Grundabtretung ist nur zulaessig, wenn die Entscheidung ueber
den Antrag nach § 77 unanfechtbar geworden ist und der Grundabtretungsbeguenstigte
1. bei Festsetzung einer Entschaedigung in einem einmaligen Betrag die Entschaedigung
   gezahlt oder zulaessigerweise unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme hinterlegt
   hat,



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2. bei Festsetzung einer Entschaedigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate
   gezahlt oder zulaessigerweise unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme hinterlegt
   und fuer weitere drei Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Entscheidung nach § 91 unanfechtbar geworden ist; in
diesem Fall kann die zustaendige Behoerde auf Antrag des Entschaedigungsberechtigten die
Ausfuehrung der Grundabtretung davon abhaengig machen, dass der Grundabtretungsbeguenstigte
zusaetzlich fuer einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet. Einer unanfechtbaren
Entscheidung ueber einen Antrag nach § 77 steht eine Einigung der Beteiligten im
Verfahren gleich, wenn die Einigung durch eine Niederschrift von der zustaendigen
Behoerde beurkundet worden ist. Mit Beginn des von der zustaendigen Behoerde
festzusetzenden Tages wird der bisherige Rechtszustand durch den in der Entscheidung
ueber die Grundabtretung geregelten Rechtszustand ersetzt.

(2) Wird die Entscheidung ueber die Grundabtretung nur wegen der Hoehe der Entschaedigung
von einem oder mehreren Entschaedigungsberechtigten angefochten, so kann die zustaendige
Behoerde auf Antrag des Grundabtretungsbeguenstigten die vorzeitige Ausfuehrung der
Grundabtretung anordnen, wenn eine von ihr zur Sicherung der Ansprueche der Anfechtenden
fuer erforderlich erachtete Sicherheit geleistet ist und im uebrigen die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen. Ueber die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die
zustaendige Behoerde.

(3) Ist die Ausfuehrung der Grundabtretung zulaessig, uebersendet die zustaendige Behoerde
dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung ueber den Antrag nach
§ 77, der Entscheidung nach § 91 oder der Niederschrift nach Absatz 1 Satz 3 und
ersucht es, die Rechtsaenderungen in das Grundbuch einzutragen. Mit dem Ersuchen ist
dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung nach Absatz 1 Satz 4
und im Fall des Absatzes 2 auch der Anordnung ueber die vorzeitige Ausfuehrung der
Grundabtretung zu uebersenden.

§ 93 Hinterlegung
(1) Entschaedigungen, aus denen Entschaedigungsberechtigte nach § 87 Abs. 3 zu
befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme zu hinterlegen,
soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung ueber die Auszahlung
nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung ist bei dem Amtsgericht vorzunehmen, in dessen
Bezirk das von der Grundabtretung betroffene Grundstueck liegt; § 2 des Gesetzes ueber
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist,
bleiben unberuehrt.

§ 94 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 92 Abs. 1 Satz 4) kann jeder Beteiligte
seine Rechte an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht
bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines
gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Fuer das Verteilungsverfahren ist das in § 93 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht
zustaendig.

(3) Ist die Ausfuehrung vorzeitig angeordnet worden, so ist das Verteilungsverfahren
erst zulaessig, wenn die Entscheidung ueber die Grundabtretung unanfechtbar geworden ist.

(4) Fuer das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ueber die Verteilung des Erloeses im Falle
der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend:
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eroeffnen.
2. Die Zustellung des Eroeffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als
   Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und
   Zwangsverwaltung; ist das Grundstueck schon in einem Zwangsversteigerungs- oder
   Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden.

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3. Das Verteilungsgericht hat bei Eroeffnung des Verfahrens von Amts wegen das
   Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und
   die Zwangsverwaltung bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte
   Abschrift des Grundbuchblattes sind die zur Zeit der Zustellung der Entscheidung
   ueber die Grundabtretung an den Grundabtretungspflichtigen vorhandenen Eintragungen
   sowie die spaeter eingetragenen Veraenderungen und Loeschungen aufzunehmen.
4. Bei dem Verfahren sind die in § 87 Abs. 3 bezeichneten Entschaedigungsberechtigten
   nach Massgabe des § 10 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die
   Zwangsverwaltung zu beruecksichtigen, wegen der Ansprueche auf wiederkehrende
   Nebenleistungen jedoch nur fuer die Zeit bis zur Hinterlegung.

(5) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erloeses im
Falle einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer
anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass diese
andere Stelle auch fuer das Verteilungsverfahren nach den Absaetzen 1 bis 4 zustaendig
ist. Wird die Aenderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

§ 95 Lauf der Verwendungsfrist
(1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungszweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu
verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsaenderung.

(2) Die zustaendige Behoerde kann diese Frist vor deren Ablauf auf Antrag verlaengern,
wenn
1. der Grundabtretungsbeguenstigte nachweist, dass er den Grundabtretungszweck ohne
   Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfuellen kann, oder
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger
   nachweist, dass er den Grundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht
   erfuellen kann.
Der fruehere Grundabtretungspflichtige ist vor der Entscheidung zu hoeren.

§ 96 Aufhebung der Grundabtretung
(1) Auf Antrag des frueheren Grundabtretungspflichtigen hat die zustaendige Behoerde
vorbehaltlich des Absatzes 2 die durch die Entscheidung ueber die Grundabtretung
bewirkten Rechtsaenderungen mit Wirkung fuer die Zukunft aufzuheben, soweit
1. der Grundabtretungsbeguenstigte oder sein Rechtsnachfolger
   a) das Grundstueck nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 81 Abs. 1 Satz 2, §
      95) zu dem Grundabtretungszweck verwendet oder
   b) den Grundabtretungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder

2. der Entschaedigungsverpflichtete bei einer Entschaedigung in wiederkehrenden
   Leistungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nur, wenn durch die Grundabtretung das Eigentum an dem
Grundstueck entzogen worden ist.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Aufhebung ausgeschlossen, solange
das Grundstueck einem Zweck zugefuehrt wird, der eine Grundabtretung rechtfertigen wuerde.

(3) Die Aufhebung kann nur innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs
beantragt werden. Die Frist ist gehemmt, solange der Antragsberechtigte an der
Rechtsverfolgung durch hoehere Gewalt verhindert wird. In den Faellen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 ist der Antrag nicht mehr zulaessig, wenn mit der zweckgerechten Verwendung
begonnen worden ist.

(4) Wird dem Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung stattgegeben, so ist dem von der
Aufhebung Betroffenen die geleistete Entschaedigung zurueckzuerstatten, gemindert um den
Betrag, der einer Entschaedigung nach Massgabe der §§ 84 bis 90 fuer den Zeitraum zwischen

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dem Wirksamwerden der Grundabtretung und der Aufhebung entsprechen wuerde. Hinsichtlich
der Rueckgabe der von der Aufhebung der Grundabtretung betroffenen Sachen gilt § 81 Abs.
3 Nr. 1 entsprechend.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer die durch eine Vorabentscheidung bewirkten
Rechtsaenderungen entsprechend.

(6) § 92 Abs. 3 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 97 Voraussetzungen
Ist die sofortige Ausfuehrung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den
in § 79 genannten Gruenden des Wohles der Allgemeinheit dringend geboten, so kann
die zustaendige Behoerde den Grundabtretungsbeguenstigten auf Antrag schon vor Abschluss
des Verfahrens in den Besitz des betroffenen Grundstuecks einweisen. Die vorzeitige
Besitzeinweisung setzt voraus, dass dem Eigentuemer und, wenn ein anderer durch die
Besitzeinweisung betroffen wird, auch diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist.

§ 98 Besitzeinweisungsentschaedigung
(1) Der Grundabtretungsbeguenstigte hat fuer die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermoegensnachteile Entschaedigung in Geld zu leisten, soweit die Nachteile
nicht durch die Verzinsung der Geldentschaedigung (§ 84 Abs. 4) ausgeglichen werden.
Art und Hoehe der Entschaedigung sind unter entsprechender Anwendung der §§ 84 bis 90
festzusetzen.

(2) Die Entschaedigung fuer die vorzeitige Besitzeinweisung ist ohne Ruecksicht auf
die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu dem Zeitpunkt faellig, in dem die vorzeitige
Besitzeinweisung wirksam wird.

§ 99 Zustandsfeststellung
Auf Antrag des Grundabtretungsbeguenstigten, des Besitzers oder des Eigentuemers hat die
zustaendige Behoerde den Zustand des Grundstuecks vor der Besitzeinweisung festzustellen,
soweit er fuer die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschaedigung von Bedeutung
ist. Der Zustand des Grundstueckes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.

§ 100 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung,
Sicherheitsleistung
(1) Die Besitzeinweisung wird in dem von der zustaendigen Behoerde bezeichneten
Zeitpunkt wirksam. In diesem Zeitpunkt wird dem Eigentuemer des Grundstuecks und,
wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und
der Grundabtretungsbeguenstigte Besitzer. Der Grundabtretungsbeguenstigte darf auf dem
Grundstueck das im Grundabtretungsantrag bezeichnete Vorhaben ausfuehren und die dafuer
erforderlichen Massnahmen treffen. Ein Recht zur Nutzung des Grundstuecks wird durch die
Besitzeinweisung insoweit ausgeschlossen, als die Ausuebung der Nutzung mit dem Zweck
der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die vorzeitige Besitzeinweisung kann von der Leistung einer Sicherheit in Hoehe
der voraussichtlichen Entschaedigung nach § 98 und von anderen Bedingungen abhaengig
gemacht werden. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung
des Grundstuecks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in
Hoehe der ihm voraussichtlich zu gewaehrenden Entschaedigung abhaengig zu machen.

§ 101 Aufhebung und Aenderung der vorzeitigen Besitzeinweisung
(1) Die vorzeitige Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn

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1. die fuer die Besitzeinweisung nach § 97 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr
   gegeben sind,
2. der Antrag nach § 77 zurueckgenommen worden ist oder
3. die Entscheidung ueber die Grundabtretung nicht innerhalb von zwei Jahren erlassen
   wird, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 kann statt der Aufhebung der Besitzeinweisung
die Entscheidung ueber die Besitzeinweisung geaendert werden. Die in Absatz 1 Nr.
3 bestimmte Frist kann von der zustaendigen Behoerde um laengstens ein weiteres Jahr
verlaengert werden, wenn die Entscheidung ueber den Antrag nach § 77 aus besonderen,
durch das Verfahren bedingten Umstaenden nicht innerhalb dieser Frist ergehen kann.

(3) Mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ueber die Aufhebung der vorzeitigen
Besitzeinweisung unanfechtbar wird, ist dem Grundabtretungsbeguenstigten der Besitz
entzogen und der vorherige Besitzer wieder Besitzer.

§ 102 Entschaedigung bei Aufhebung oder Aenderung der vorzeitigen
Besitzeinweisung
(1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben oder die Entscheidung ueber die
Besitzeinweisung geaendert, so hat der Grundabtretungsbeguenstigte
1. im Falle der Aufhebung fuer die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen,
2. im Falle der Aenderung der Entscheidung ueber die Besitzeinweisung fuer die in bezug
   auf die Aenderung entstandenen,
durch die Besitzeinweisungsentschaedigung nicht abgegoltenen Vermoegensnachteile
eine Entschaedigung in Geld zu leisten. An Stelle der Entschaedigung in Geld hat der
Grundabtretungsbeguenstigte auf Verlangen der von der vorzeitigen Besitzeinweisung
Betroffenen den frueheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, dass die
Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden ist oder die zustaendige
Behoerde eine vom frueheren Zustand abweichende Wiedernutzbarmachung der Oberflaeche
angeordnet hat.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die zustaendige Behoerde auf Antrag die Hoehe
der Entschaedigung festzusetzen und, wenn die Wiederherstellung des frueheren Zustandes
zulaessigerweise verlangt wird, die Verpflichtung hierzu auszusprechen.

Fuenfter Abschnitt
Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren

§ 103 Kosten
(1) Der Grundabtretungsbeguenstigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit
Kosten jedoch durch Verschulden oder durch Antraege verursacht werden, die zum Zwecke
der Verzoegerung gestellt worden sind, koennen sie dem betreffenden Beteiligten auferlegt
werden.

(2) Kosten sind ausser den im Verfahren vor der zustaendigen Behoerde entstehenden
Gebuehren und Auslagen auch die den Beteiligten aus Anlass des Verfahrens entstehenden
Aufwendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

(3) Fuer das Verfahren nach § 96 gelten die Absaetze 1 und 2 mit der Massgabe
entsprechend, dass die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 der von der Aufhebung Betroffene zu
tragen hat, wenn dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird.

§ 104 Vollstreckbarer Titel
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die
Vollstreckung von Urteilen in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt


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1. aus der Niederschrift ueber eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten
   Entschaedigungsleistungen,
2. aus einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung ueber die Grundabtretung und einer
   nicht mehr anfechtbaren Entscheidung nach § 89 Abs. 2 oder 3, § 91 Satz 2 oder § 96
   Abs. 4 oder 5 wegen der darin festgesetzten Entschaedigungsleistungen,
3. aus einer Entscheidung ueber die vorzeitige Besitzeinweisung, deren Aenderung oder
   Aufhebung wegen der darin festgesetzten Leistungen.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die zustaendige Behoerde ihren Sitz hat
und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhaengig ist, von dem Urkundsbeamten der
Geschaeftsstelle dieses Gerichts. In den Faellen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und
791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zustaendige
Behoerde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

§ 105 Verfahren
Auf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt,
die Vorschriften ueber das foermliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

§ 106 Benachrichtigungen
(1) Die zustaendige Behoerde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des
Grundabtretungsverfahrens mit. Das Grundbuchamt hat die zustaendig Behoerde von
allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des
Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstuecks vorgenommen worden
sind und vorgenommen werden.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die zustaendige Behoerde dem Vollstreckungsgericht von der
Einleitung des Grundabtretungsverfahrens sowie von der Entscheidung ueber den
Grundabtretungsantrag Kenntnis, soweit davon das Grundstueck betroffen wird, das
Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

Zweites Kapitel
Baubeschraenkungen

§ 107 Festsetzung von Baubeschraenkungsgebieten
(1) Soweit Grundstuecke fuer die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschaetzen in
Anspruch genommen werden sollen, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Baubeschraenkungsgebiete festsetzen, wenn die Inanspruchnahme wegen der
volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bodenschaetze fuer die Versorgung des Marktes mit
Rohstoffen und wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Nutzung der Lagerstaette
dem Wohle der Allgemeinheit dient; die Landesregierung kann diese Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen uebertragen. Die Festsetzung ist nicht zulaessig,
wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstuecke nicht innerhalb von fuenfzehn
Jahren zu erwarten ist.

(2) Karten und Plaene, die Bestandteil der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
sind, koennen dadurch verkuendet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns
Einsicht archivmaessig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist hierauf
hinzuweisen.

(3) Das vorgesehene Baubeschraenkungsgebiet ist vor Erlass einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 1 in dem amtlichen Veroeffentlichungsblatt der zustaendigen obersten
Landesbehoerde bekanntzumachen. Die Rechtsverordnung darf erst drei Monate nach der
Bekanntgabe erlassen werden.


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(4) Sind die Voraussetzungen fuer die Festsetzung eines Baubeschraenkungsgebiets ganz
oder teilweise entfallen, so ist das Baubeschraenkungsgebiet durch Rechtsverordnung
aufzuheben oder zu beschraenken; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 108 Wirkung der Festsetzung
(1) In Baubeschraenkungsgebieten darf die fuer die Errichtung, Erweiterung, Aenderung
oder Nutzungsaenderung baulicher Anlagen erforderliche baurechtliche Genehmigung oder
Zustimmung oder eine diese einschliessende Genehmigung nur mit Zustimmung der nach § 69
zustaendigen Behoerde erteilt werden.

(2) Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn durch die bauliche Anlage die
Durchfuehrung bergbaulicher Massnahmen erschwert wuerde. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der fuer die baurechtliche
Genehmigung oder Zustimmung zustaendigen Behoerde versagt wird.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer bauliche Anlagen, die nur bis
zur Inanspruchnahme des in Betracht kommenden Grundstuecks einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

§ 109 Entschaedigung
(1) Tritt wegen Versagung der Zustimmung nach § 108 Abs. 2 eine nicht nur unwesentliche
Wertminderung des Grundstuecks ein, so ist dem Grundstueckseigentuemer eine angemessene
Entschaedigung in Geld zu leisten. Der Grundstueckseigentuemer kann ferner angemessene
Entschaedigung in Geld verlangen, soweit durch die Versagung der baurechtlichen
Genehmigung Aufwendungen fuer Vorbereitungen zur Nutzung seines Grundstuecks an Wert
verlieren, die er im Vertrauen auf den Fortbestand der baulichen Nutzungsmoeglichkeiten
vor Erlass der Rechtsverordnung nach § 107 Abs. 1 gemacht hat.

(2) Ist dem Grundstueckseigentuemer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das Grundstueck
zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulaessigen Art zu nutzen,
kann er anstelle der Entschaedigung nach Absatz 1 die Uebernahme des Grundstuecks
verlangen.

(3) Zur Leistung der Entschaedigung ist der durch die Baubeschraenkung beguenstigte
Unternehmer verpflichtet. Die §§ 84 bis 90 gelten mit der Massgabe entsprechend, dass
Verkehrswert mindestens der Wert ist, der fuer das Grundstueck ohne die Versagung der
baurechtlichen Genehmigung gelten wuerde.

(4) Kommt eine Einigung ueber die Entschaedigung nicht zustande, so entscheidet die
zustaendige Behoerde.

(5) Tritt bereits als Folge der Festsetzung eines Baubeschraenkungsgebiets
eine nicht nur unwesentliche Wertminderung eines Grundstuecks ein, so kann der
Grundstueckseigentuemer Entschaedigung durch Uebernahme des Grundstuecks verlangen. Die
Absaetze 3 und 4 gelten entsprechend.

Drittes Kapitel
Bergschaden

Erster Abschnitt
Anpassung

§ 110 Anpassungspflicht
(1) Soweit durch Gewinnungsbetriebe, fuer die zumindest ein Rahmenbetriebsplan nach
§ 52 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, Beeintraechtigungen der Oberflaeche zu besorgen sind,
die den vorbeugenden Schutz baulicher Anlagen zur Verhuetung von Gefahren fuer Leben,
Gesundheit oder bedeutende Sachgueter erforderlich machen, hat der Bauherr bei der

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Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Veraenderung einer baulichen Anlage auf Grund
eines entsprechenden Verlangens des Unternehmers den zu erwartenden bergbaulichen
Einwirkungen auf die Oberflaeche durch Anpassung von Lage, Stellung oder Konstruktion
der baulichen Anlage Rechnung zu tragen.

(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist der Unternehmer, dessen Gewinnung die
Anpassung erforderlich macht. Ist die Anpassung mit Ruecksicht auf die Beeintraechtigung
durch eine geplante oder eine bereits eingestellte Gewinnung zu besorgen, so ist
Unternehmer derjenige, der die Gewinnung plant oder bis zu ihrer Einstellung betrieben
hat und im Einvernehmen mit diesem auch der Inhaber der Gewinnungsberechtigung.

(3) Sind mit der Anpassung unerhebliche Nachteile oder Aufwendungen verbunden, traegt
diese der Bauherr. Nachteile und Aufwendungen, die diese Grenze uebersteigen, hat der
Unternehmer zu ersetzen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen des Bauherrn an diesen bei Baubeginn einen
angemessenen Vorschuss in Geld fuer die Aufwendungen zu leisten, die er nach Absatz
3 Satz 2 zu ersetzen hat. Fuer die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen und zur
Vorschussleistung mehrerer Unternehmer gilt § 115 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Nachteile oder Aufwendungen, die mit der Anpassung
verbunden waeren, in einem unangemessenen Verhaeltnis zu der durch die Anpassung
eintretenden Verminderung des Bergschadensrisikos stehen wuerden.

(6) Die zustaendigen Behoerden erteilen dem Unternehmer fuer das von ihm bezeichnete
Gebiet Auskunft ueber alle Antraege auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder
Zustimmung oder einer diese einschliessende Genehmigung.

§ 111 Sicherungsmassnahmen
(1) Soweit ein vorbeugender Schutz durch Massnahmen nach § 110 nicht ausreicht, sind
bauliche Anlagen mit den zur Sicherung gegen Bergschaeden jeweils erforderlichen
zusaetzlichen baulichen Vorkehrungen (Sicherungsmassnahmen) auf Grund eines
entsprechenden Verlangens des Unternehmers zu errichten. Die Sicherungsmassnahmen
richten sich nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart,
Groesse, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage. Satz 1 und 2 gilt bei
einer Erweiterung oder wesentlichen Veraenderung baulicher Anlagen entsprechend.

(2) Die Aufwendungen fuer Sicherungsmassnahmen hat der Unternehmer zu tragen. Ist
der Bauherr seiner Verpflichtung nach § 110 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht
nachgekommen, so traegt er den auf seinem Unterlassen beruhenden Teil der Aufwendungen
fuer Sicherungsmassnahmen.

(3) § 110 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 112 Verlust des Ersatzanspruchs
Werden bauliche Anlagen unter Verstoss gegen § 110 oder § 111 errichtet, erweitert
oder wesentlich veraendert, so ist ein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens wegen der
Beschaedigung dieser Anlagen und der daraus entstandenen Schaeden an Personen oder Sachen
ausgeschlossen, soweit der Schaden auf die Nichtbeachtung der genannten Vorschriften
zurueckzufuehren ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zum Ersatz
oder zur Tragung der Aufwendungen oder zur Vorschussleistung nach § 110 Abs. 3 und 4
oder nach § 111 Abs. 2 und 3 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Bei Verstoessen
des Bauherrn oder Unternehmers, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlaessigkeit
beruhen, gilt § 118 entsprechend.

§ 113 Bauwarnung
(1) Ist der Schutz baulicher Anlagen vor Bergschaeden nach § 110 oder § 111 nicht
moeglich oder stehen Nachteile oder Aufwendungen fuer eine Anpassung im Sinne des § 110
oder fuer Sicherungsmassnahmen im Sinne des § 111 in einem unangemessenen Verhaeltnis zu
der durch diese Massnahmen eintretenden Verminderung des Bergschadensrisikos, so kann
der Unternehmer vor der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Veraenderung einer

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baulichen Anlage eine schriftliche Bauwarnung gegenueber dem Bauherrn aussprechen. Die
Bauwarnung hat Angaben ueber die Art der zu erwartenden bergbaulichen Beeintraechtigungen
der Oberflaeche, ueber die sich daraus ergebenden wesentlichen Einwirkungen auf die
bauliche Anlage und ueber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu enthalten.

(2) Werden bauliche Anlagen entgegen der Bauwarnung errichtet, erweitert oder
wesentlich veraendert, ist ein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens wegen der
Beschaedigung dieser Anlagen und der daraus entstandenen Schaeden an Personen oder Sachen
ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen fuer das Aussprechen der
Bauwarnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorgelegen haben oder die Errichtung, Erweiterung
oder wesentliche Veraenderung von Leitungen zur oeffentlichen Versorgung oder Entsorgung
unvermeidbar ist.

(3) Wenn ausschliesslich infolge der Bauwarnung nach Absatz 1 ein Grundstueck nicht
bebaut oder Art oder Mass der baulichen Nutzung in der sonst zulaessigen Weise
nicht ausgeschoepft werden koennen, hat der Unternehmer Ersatz fuer die Minderung des
Verkehrswertes des Grundstuecks zu leisten. Ist es dem Eigentuemer mit Ruecksicht auf
die Bauwarnung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das Grundstueck zu behalten oder
es in der bisherigen oder einer anderen zulaessigen Art zu nutzen, so kann er vom
Unternehmer die Uebernahme des Grundstuecks verlangen. In diesem Fall hat der Unternehmer
den Verkehrswert, den das Grundstueck ohne die Bauwarnung haette, sowie die fuer die
Beschaffung eines Ersatzgrundstuecks erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Ein
Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit nicht, als Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Absicht, eine bauliche Anlage zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu
veraendern, nur erklaert wird, um einen Wertersatz zu erlangen.

Zweiter Abschnitt
Haftung fuer Bergschaeden

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 114 Bergschaden
(1) Wird infolge der Ausuebung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Taetigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen
(Bergbaubetrieb) ein Mensch getoetet oder der Koerper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschaedigt (Bergschaden), so ist fuer den daraus entstehenden
Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht
1. ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschaeftigten Personen oder an im
   Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2. ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder
   Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschaetzen entsteht,
3. ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs nicht verboten werden koennen,
4. ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Ruecksicht auf die
   Lagerstaette oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5. ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit
   Massnahmen der Anpassung nach § 110.

§ 115 Ersatzpflicht des Unternehmers
(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den
Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder fuer eigene
Rechnung hat betreiben lassen.
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(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Bergbaubetriebe verursacht, so haften
die Unternehmer der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner. Im Verhaeltnis
der Gesamtschuldner zueinander haengt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umstaenden,
insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder anderen
Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im Zweifel entfallen auf die beteiligten
Bergbaubetriebe gleiche Anteile.

(3) Soweit in den Faellen des Absatzes 2 die Haftung des Unternehmers eines beteiligten
Bergbaubetriebes gegenueber dem Geschaedigten durch Rechtsgeschaeft ausgeschlossen ist,
sind bis zur Hoehe des auf diesen Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden
Anteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von der Haftung befreit.

(4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben Bergbaubetrieb innerhalb eines
Zeitraums verursacht, in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere Unternehmer
betrieben wurde, so gelten die Absaetze 2 und 3 entsprechend.

§ 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten
(1) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber
der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung
(Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei
betriebsplanmaessig zugelassenem Bergbaubetrieb auch, wenn die Bergbauberechtigung bei
Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit Rueckwirkung
aufgehoben worden ist. Der Unternehmer und der Inhaber der Bergbauberechtigung
haften als Gesamtschuldner. Soweit die Haftung eines Gesamtschuldners gegenueber
dem Geschaedigten durch Rechtsgeschaeft ausgeschlossen ist, ist auch der andere
Gesamtschuldner von der Haftung befreit.

(2) Im Verhaeltnis der Gesamtschuldner zueinander haftet, soweit nichts anderes
vereinbart ist, allein der Unternehmer.

§ 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjaehrung, Rechte Dritter
(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs ueber die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten
Handlung, jedoch mit folgenden Einschraenkungen:
1. Im Falle der Toetung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige
   fuer jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem
   Rentenbetrag von jaehrlich 36.000 Euro.
2. Im Falle einer Sachbeschaedigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Hoehe des
   gemeinen Wertes der beschaedigten Sache; dies gilt nicht fuer die Beschaedigung von
   Grundstuecken, deren Bestandteilen und Zubehoer.

(2) Auf die Verjaehrung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.

(3) Fuer die Entschaedigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuch entsprechend.

§ 118 Mitwirkendes Verschulden
Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschaedigten mitgewirkt,
so gilt § 254 des Buergerlichen Gesetzbuchs; bei Beschaedigung einer Sache steht
das Verschulden desjenigen, der die tatsaechliche Gewalt ueber die Sache ausuebt, dem
Verschulden des Geschaedigten gleich.

§ 119 Mitwirkung eines Dritten
Hat bei der Entstehung eines Bergschadens eine Ursache mitgewirkt, die die
Ersatzpflicht eines Dritten auf Grund eines anderen Gesetzes begruendet, haften der


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Ersatzpflichtige und der Dritte dem Geschaedigten gegenueber als Gesamtschuldner. Es
gelten
1. fuer den Ausgleich im Verhaeltnis zwischen dem nach § 115 Ersatzpflichtigen und dem
   Dritten § 115 Abs. 2 Satz 2 und
2. fuer die Ersatzpflicht gegenueber dem Geschaedigten § 115 Abs. 3
entsprechend. Der Ersatzpflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, ueber die
Haftungshoechstbetraege des § 117 hinaus Ersatz zu leisten.

§ 120 Bergschadensvermutung
(1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertaegigen Aufsuchung oder Gewinnung eines
Bergbaubetriebes durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberflaeche oder durch
Erdrisse ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet,
dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Dies gilt nicht,
wenn feststeht, dass
1. der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige
   Nutzung verursacht sein kann oder
2. die Senkungen, Pressungen, Zerrungen oder Erdrisse
   a) durch natuerlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder
      Veraenderungen des Baugrundes oder
   b) von einem Dritten verursacht sein koennen, der, ohne Bodenschaetze untertaegig
      aufzusuchen oder zu gewinnen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die
      Oberflaeche eingewirkt hat.


(2) Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine
Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die
Baugenehmigung und die dazugehoerigen Unterlagen fuer diese bauliche Anlage sowie bei
Anlagen, fuer die wiederkehrende Pruefungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die
Pruefunterlagen zu gewaehren oder zu ermoeglichen.

§ 121 Verhaeltnis zu anderen Vorschriften
Unberuehrt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen fuer einen Schaden im Sinne des
§ 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder
nach denen ein anderer fuer den Schaden verantwortlich ist.

Zweiter Unterabschnitt
Bergschadensausfallkasse

§ 122 Ermaechtigung
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschaeftsbereich eine
rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts als Ausfallkasse zur Sicherung von
Bergschadensanspruechen (Bergschadensausfallkasse) zu errichten, wenn
1. die Haftung fuer den Ersatz eines Bergschadens bei einem Ausfall durch die
   Unternehmer nicht sichergestellt ist und
2. die Sicherstellung sich nicht auf alle Unternehmer erstreckt, es sei denn, dass der
   Ersatz im Rahmen der Ausfallhaftung durch einen Unternehmer oder eine bestimmte
   Gruppe von Unternehmern gewaehrleistet ist.

(2) Die Bergschadensausfallkasse haftet bei einem Ausfall an Stelle der nach den §§ 115
und 116 Ersatzpflichtigen fuer den Ersatz des Bergschadens.

(3) Ein Ausfall liegt vor, soweit der Geschaedigte fuer einen Bergschaden von keinem der
nach den §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen einen Ersatz erlangen kann. Er gilt nur dann

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als eingetreten, wenn keiner der nach §§ 115 und 116 Ersatzpflichtigen mehr vorhanden
ist oder soweit deren Zahlungsunfaehigkeit durch Zahlungseinstellung oder auf sonstige
Weise erwiesen ist. Soweit die Bergschadensausfallkasse den Geschaedigten befriedigt,
geht dessen Forderung gegen den Ersatzpflichtigen auf sie ueber.

(4) Das Naehere ueber die Bergschadensausfallkasse bestimmt die Satzung, die vom
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates aufgestellt wird.

§ 123 Durchfuehrungsverordnung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu
erlassen ueber
1. die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, deren
   Einteilung in Beitragsklassen, sowie ueber die Abgrenzung der Zuordnung der
   Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklassen,
2. die Bemessung der Beitraege,
3. das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichtigen,
4. die Pflicht zur Erteilung von Auskuenften und Vorlage von Unterlagen, soweit dies
   zur Beitragsbemessung erforderlich ist, und
5. die Aufsicht ueber die Bergschadensausfallkasse.


Dritter Abschnitt
Bergbau und oeffentliche Verkehrsanlagen

§ 124 Oeffentliche Verkehrsanlagen
(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Veraenderung und der Betrieb von
oeffentlichen Verkehrsanlagen und von Gewinnungsbetrieben sind in gegenseitiger
Ruecksichtnahme so zu planen und durchzufuehren, dass die Gewinnung von Bodenschaetzen
durch oeffentliche Verkehrsanlagen und oeffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung
von Bodenschaetzen so wenig wie moeglich beeintraechtigt werden. Im uebrigen sind die
§§ 110 bis 112 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absaetzen 2 und 3 nichts
anderes ergibt.

(2) Die Aufwendungen fuer die Anpassung im Sinne des § 110 und fuer Sicherungsmassnahmen
im Sinne des § 111 traegt der Traeger der oeffentlichen Verkehrsanlage, soweit Anpassung
und Sicherungsmassnahmen dazu dienen, Bergschaeden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur
Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmaessig zugelassenen
Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Im uebrigen traegt sie der Unternehmer,
dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung und Sicherungsmassnahmen erforderlich
macht. An die Stelle der Planoffenlegung nach Satz 1 tritt im vereinfachten
Planfeststellungsverfahren der Zeitpunkt, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen, bei Verkehrsanlagen, die durch einen Bebauungsplan
festgesetzt werden, die oeffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans;
bei Anlagen, die ohne formelle Planung hergestellt werden, ist die Zustimmung der
hoeheren Verwaltungsbehoerde, sofern eine solche nicht erforderlich ist, der Beginn der
Herstellungsarbeiten massgebend. Die Saetze 1 bis 3 gelten nicht fuer die Errichtung,
Erweiterung, wesentliche Veraenderung und den Betrieb von oeffentlichen Verkehrsanlagen,
wenn die Kosten fuer die jeweilige Massnahme von den Eigentuemern der Grundstuecke, die an
die Verkehrsanlage angrenzen, ganz oder ueberwiegend zu tragen sind.

(3) Soweit der gleichzeitige Betrieb einer oeffentlichen Verkehrsanlage und eines
Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeintraechtigung der oeffentlichen
Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche
Aenderung und der Betrieb der oeffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von
Bodenschaetzen vor, es sei denn, dass das oeffentliche Interesse an der Gewinnung der
Bodenschaetze ueberwiegt.
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(4) Ist Voraussetzung fuer die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Aenderung oder
den Betrieb einer oeffentlichen Verkehrsanlage, dass der Unternehmer in seinem
Gewinnungsbetrieb Einrichtungen herstellt, beseitigt oder aendert, so ist ihm vom Traeger
der oeffentlichen Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit seine Massnahmen
ausschliesslich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies gilt nicht, wenn die
Gewinnungsberechtigung erst nach der fuer die oeffentliche Verkehrsanlage erforderlichen
Planoffenlegung entstanden ist; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Vierter Abschnitt
Beobachtung der Oberflaeche

§ 125 Messungen
(1) Die beteiligten Unternehmer haben auf ihre Kosten auf Verlangen und unter Aufsicht
der zustaendigen Behoerde die Messungen durchfuehren zu lassen, die zur Erleichterung
der Feststellung von Art und Umfang zu erwartender und zur Beobachtung eingetretener
Einwirkungen des Bergbaus auf die Oberflaeche erforderlich sind. Die Ergebnisse der
Messungen sind unverzueglich bei der zustaendigen Behoerde einzureichen. Fuer die Einsicht
in die Ergebnisse gilt § 63 Abs. 4 entsprechend.

(2) Messungen nach Absatz 1 koennen nur fuer Gebiete verlangt werden, in denen
Beeintraechtigungen der Oberflaeche durch Bergbaubetriebe mit Auswirkungen auf bauliche
Anlagen eingetreten oder zu erwarten sind, wenn die Messungen zur Verhuetung von
Gefahren fuer Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgueter von Bedeutung sein koennen.

(3) Die Eigentuemer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben, soweit dies zur
Durchfuehrung der Messungen nach Absatz 1 erforderlich ist, das Betreten ihrer
Grundstuecke und das Anbringen von Messmarken zu dulden. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend. Fuer dabei entstehende Schaeden haben die beteiligten
Unternehmer eine angemessene Entschaedigung an Geld zu leisten.

(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber
1. die nach Absatz 1 im einzelnen durchzufuehrenden Messungen und die Anforderungen,
   denen sie zur Erreichung der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke genuegen muessen,
2. die Ueberwachung der Durchfuehrung von Messungen im Sinne des Absatzes 1,
3. die Anforderungen an die Voraussetzungen, die nach Absatz 2 an die Gebiete gestellt
   werden, fuer die Messungen verlangt werden koennen.
In der Rechtsverordnung kann die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 1 bis 3
vorgeschrieben und bei der Bestimmung von Anforderungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 auf
Bekanntmachungen sachverstaendiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

Achter Teil
Sonstige Taetigkeiten und Einrichtungen

§ 126 Untergrundspeicherung
(1) Auf Untersuchungen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von
Untergrundspeichern und auf Untergrundspeicher sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74, 77
bis 104, 106 und 131 entsprechend anzuwenden. Mit der Vorlage des ersten Betriebsplans
hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er eine allgemeine Beschreibung des geplanten
Untergrundspeichers unter moeglichst genauer Angabe der Lage und der voraussichtlich
groessten Ausdehnung im Untergrund durch Veroeffentlichung in mindestens zwei der im
Bereich des Standorts des Untergrundspeichers allgemein verbreiteten Tageszeitungen
mindestens einen Monat vorher bekanntgemacht hat. Bei nachtraeglichen Veraenderungen ist
dieser Nachweis erneut zu erbringen, wenn sich die Ausdehnung des Untergrundspeichers
im Untergrund wesentlich aendert.

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(2) Eine Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von
Untergrundspeichern liegt nur vor, soweit damit eine Aufsuchung nicht verbunden ist.

(3) Auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung
oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geaendert durch Artikel
14 des Gesetzes vom 28. Maerz 1980 (BGBl. I S. 373), sind die §§ 39, 40, 48, 50 bis 74
und 77 bis 104 und 106 entsprechend anzuwenden, wenn die Anlage ihrer Art nach auch zur
unterirdischen behaelterlosen Speicherung geeignet ist.

§ 127 Bohrungen
(1) Fuer die nicht unter § 2 fallenden Bohrungen und die dazugehoerigen
Betriebseinrichtungen gelten, wenn die Bohrungen mehr als hundert Meter in den Boden
eindringen sollen, die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Massangabe entsprechend:
1. Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher
   anzuzeigen. Muessen Bohrarbeiten schon in kuerzerer Frist eingestellt werden, so ist
   die Anzeige unverzueglich zu erstatten.
2. § 51 Abs. 1 gilt nur, wenn die zustaendige Behoerde die Einhaltung der
   Betriebsplanpflicht im Einzelfall mit Ruecksicht auf den Schutz Beschaeftigter oder
   Dritter oder die Bedeutung des Betriebes fuer erforderlich erklaert.
3. Als Unternehmer ist auch anzusehen, wer eine Bohrung auf fremde Rechnung ausfuehrt.
4. Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch fuer die Aufschlussergebnisse.
5. Die Erfuellung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die uebrigen
   mitverpflichteten Unternehmer.

(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberuehrt.

§ 128 Alte Halden
Fuer das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Halden gelten die §§ 39,
40, 42, 48, 50 bis 74 und 77 bis 104 und 106 entsprechend, wenn die mineralischen
Rohstoffe als Bodenschaetze unter § 3 Abs. 3 und 4 fallen wuerden und aus einer frueheren
Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschaetzen stammen.

§ 129 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten
(1) Fuer Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, fuer nicht unter § 2 fallende,
wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstaetten sowie fuer
Besucherbergwerke und Besucherhoehlen die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften
auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten fuer entsprechend anwendbar zu erklaeren und
die zugehoerigen Bussgeldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schutze der in § 55
Abs. 1 bezeichneten Rechtsgueter und Belange erforderlich ist.

§ 130
-

§ 131 Hauptstellen fuer das Grubenrettungswesen
(1) Unternehmer, die einen untertaegigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb
mit brand- oder explosionsgefaehrdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen
unatembare oder giftige Gase oder Daempfe auftreten koennen, muessen zur Wahrnehmung
gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens
Hauptstellen fuer das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen
angeschlossen sein.


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(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften ueber
Aufgaben, Anzahl, Organisation und Ausstattung der Hauptstellen zu erlassen, soweit
dies zur Wahrung der Sicherheitsaufgaben und zur Gewaehrleistung der Einsatzbereitschaft
der Hauptstellen und ihrer Einrichtungen erforderlich ist.

(3) Auf Hauptstellen fuer das Grubenrettungswesen sind die §§ 58 bis 62 und, soweit die
Hauptstellen nicht von einem Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung unterhalten
werden, fuer die Ueberwachung der Einhaltung des Absatzes 1, der §§ 58 bis 62 und der
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 die §§ 69 bis 74 entsprechend anzuwenden.

Neunter Teil
Besondere Vorschriften fuer den Festlandsockel

§ 132 Forschungshandlungen
(1) Wer in bezug auf den Festlandsockel an Ort und Stelle Forschungshandlungen
vornehmen will, die ihrer Art nach zur Entdeckung oder Feststellung von Bodenschaetzen
offensichtlich ungeeignet sind, bedarf hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und
Benutzung der Gewaesser ueber dem Festlandsockel und des Luftraumes ueber diesen Gewaessern
der Genehmigung des Bundesamtes fuer Seeschiffahrt und Hydrographie. Andere mit Bezug
auf den Festlandsockel an Ort und Stelle vorgenommene Forschungshandlungen gelten auch
ueber § 4 Abs. 1 hinaus als Aufsuchung.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. das Gebiet, in dem die Forschungshandlung vorgenommen werden soll, nicht in einem
   Lageplan genau bezeichnet ist,
2. dem Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie keine Angaben ueber das
   Forschungsprogramm und ueber dessen technische Durchfuehrung gemacht werden oder
3. ueberwiegende oeffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere durch die
   beabsichtigte Forschungshandlung
   a) der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen,
   b) die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der
      Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt in unvertretbarer Weise,
   c) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und
      Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen
      mehr als nach den Umstaenden unvermeidbar
   beeintraechtigt wuerden,
   d) eine Verunreinigung des Meeres zu besorgen ist oder
   e) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefaehrdet wird.


(3) Forschungshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterliegen, soweit sich aus
§ 134 nichts anderes ergibt, der Ueberwachung durch das Bundesamt fuer Seeschiffahrt
und Hydrographie; die §§ 70 und 71 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Unberuehrt bleibt die
Flugverkehrskontrolle im Luftraum ueber dem Festlandsockel auf Grund internationaler
Vereinbarungen.

(4) Werden Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel ohne Genehmigung
vorgenommen, so hat das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie die Fortsetzung
der unerlaubten Taetigkeit zu untersagen. § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Saetzen 1 und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.

§ 133 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem
Festlandsockel bedarf einer Genehmigung
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1. in bergbaulicher Hinsicht und
2. hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewaesser ueber dem
   Festlandsockel und des Luftraumes ueber diesen Gewaessern.
Fuer die Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist die gemaess § 136 bestimmte
Behoerde und fuer die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und
Hydrographie zustaendig. Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur nach Vorliegen der
Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.

(2) Die Genehmigungen nach Absatz 1 duerfen nur versagt werden, wenn eine Gefaehrdung des
Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachguetern oder eine Beeintraechtigung
ueberwiegender oeffentlicher Interessen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung,
durch Bedingungen oder Auflagen verhuetet oder ausgeglichen werden kann. Eine
Beeintraechtigung ueberwiegender oeffentlicher Interessen liegt insbesondere in den in
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Faellen vor. Die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung oder
Ergaenzung von Auflagen ist zulaessig, wenn sie fuer den Unternehmer und fuer Rohrleitungen
vergleichbarer Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik erfuellbar ist.

(2a) Fuer die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung, die zugleich ein
Vorhaben im Sinne des § 3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung ist, ist
eine Pruefung der Umweltvertraeglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 nach dem Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung durchzufuehren. Bei der
Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung tritt an die Stelle der Gemeinde die
Genehmigungsbehoerde. Auf die Auslegung der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkuendungsblatt der
Genehmigungsbehoerde und durch Veroeffentlichung in zwei ueberregionalen Tageszeitungen
hinzuweisen.

(3) Fuer die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung gelten die §§ 58 bis
62 und 65 bis 74 mit folgender Massgabe entsprechend:
Fuer die Aufsicht nach den §§ 69 bis 74 ist, soweit sich aus § 134 nichts anderes
ergibt, das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie im Rahmen des mit der
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verfolgten Zwecks, im uebrigen die nach § 136
bestimmte Behoerde zustaendig.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Verlegung und den Betrieb von
Unterwasserkabeln.

§ 134 Ueberwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken
(1) Im Bereich des Festlandsockels ueberwachen die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes
ueber den unmittelbaren Zwang bei Ausuebung oeffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 326 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. Maerz
1974 (BGBl. I S. 469), bezeichneten Vollzugsbeamten, dass
1. nicht unbefugt eine Aufsuchung oder Gewinnung durchgefuehrt, eine Forschungshandlung
   vorgenommen, ein Unterwasserkabel verlegt oder betrieben oder eine Transit-
   Rohrleitung errichtet oder betrieben wird und
2. die nach § 72 Abs. 1, § 132 Abs. 4 und § 133 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4
   erlassenen Anordnungen durchgefuehrt werden.
§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Im Bereich des Festlandsockels werden die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verwaltungsakte nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
und dem Gesetz ueber den unmittelbaren Zwang bei Ausuebung oeffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten
der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt.


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(3) Die Bundesministerien fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Innern und
der Finanzen regeln im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie durch Vereinbarung das Zusammenwirken der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

§ 135 Kostenermaechtigung
Fuer Amtshandlungen, Pruefungen und Untersuchungen von Bundesbehoerden auf Grund der §§
132 bis 134 werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die kostenpflichtigen Tatbestaende naeher und sieht dabei feste Saetze oder Rahmensaetze
vor. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen,
Pruefungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei
beguenstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen fuer den Gebuehrenschuldner angemessen beruecksichtigt werden.
Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die fuer Pruefungen
und Untersuchungen bestimmter Arten von Pruefungs- oder Untersuchungsgegenstaenden
durchschnittlich benoetigt werden.

§ 136 Zustaendigkeiten fuer sonstige Verwaltungsaufgaben
Soweit sich aus den §§ 132 bis 134 nichts anderes ergibt, nimmt die Verwaltungsaufgaben
nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Bergverordnungen fuer den Bereich des
Festlandsockels die zustaendige Landesbehoerde wahr.

§ 137 Uebergangsregelung
(1) Die Zustaendigkeit der Laender im Bereich des Festlandsockels richtet sich
nach dem Aequidistanzprinzip. Eine Feldes- oder Foerderabgabe ist an das Land zu
entrichten, an dessen Kuestengewaesser das Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines
Bergwerkseigentums im Bereich des Festlandsockels angrenzt; die Zuordnung eines Feldes
zum Gebiet des Landes bestimmt sich nach dem Aequidistanzprinzip.

(2) Die endgueltige Regelung der Rechte am Festlandsockel einschliesslich einer Regelung
ueber die Zuweisung der Feldes- und Foerderabgabe bleibt einem besonderen Gesetz
vorbehalten.

Zehnter Teil
Bundespruefanstalt, Sachverstaendigenausschuss, Durchfuehrung

Erstes Kapitel
Bundespruefanstalt fuer den Bergbau

§ 138 Errichtung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschaeftsbereich eine
Bundespruefanstalt fuer den Bergbau (Bundespruefanstalt) als nicht rechtsfaehige Anstalt
des oeffentlichen Rechts zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen,
dass Pruefungen oder Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 oder 4 nicht durch eine Stelle
vorgenommen werden,
1. die in ihrer Ausstattung dem Stand von Wissenschaft und Technik fuer die Pruefungen
   oder Abnahmen nicht entspricht,
2. die nicht ueber das erforderliche fachkundige und zuverlaessige Personal verfuegt,
3. in der die beschaeftigten Personen keine hinreichende Gewaehr fuer
   ihre Unparteilichkeit bieten, insbesondere in einem Bindungs- oder


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   Abhaengigkeitsverhaeltnis stehen, das eine unparteiische Prueftaetigkeit beeinflussen
   koennte,
4. deren Traeger als Unternehmer taetig ist oder zu einem Unternehmer in einem
   Bindungs- oder Abhaengigkeitsverhaeltnis steht, das eine unparteiische Prueftaetigkeit
   beeinflussen koennte,
5. deren Traeger nicht in der Lage oder bereit ist, die fuer die Unterhaltung und den
   ordnungsgemaessen Betrieb der Stelle erforderlichen Mittel aufzubringen oder
6. deren Traeger nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen, der dem Staat wegen
   seiner Haftung fuer Amtspflichtverletzungen des Pruefstellenpersonals entstehen kann.

§ 139 Aufgaben
Die Bundespruefanstalt hat Pruefungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4
durchzufuehren, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums fuer Wirtschaft
und Technologie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem
Gesetz zustaendigen Behoerden und die Unternehmen zu beraten.

§ 140 Inanspruchnahme, Gebuehren
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften
ueber die vertragliche Inanspruchnahme der Bundespruefanstalt und die Gebuehren und
Auslagen fuer ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebuehren sind nach dem Personal- und
Sachaufwand fuer die Nutzleistung unter Beruecksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes
fuer den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden
bemessen werden, die Bedienstete der Bundespruefanstalt fuer Pruefungen und Untersuchungen
bestimmter Arten von Pruef- oder Untersuchungsgegenstaenden durchschnittlich benoetigen.

(2) Die Gebuehr fuer eine Nutzleistung darf in der Regel zehntausend Deutsche Mark nicht
uebersteigen. Erfordert die Nutzleistung einen aussergewoehnlichen Aufwand, insbesondere
fuer die Pruefung oder Abnahme umfangreicher Anlagen, so kann der Hoechstbetrag um den
entsprechenden Mehrbetrag ueberschritten werden.

(3) Fuer die Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzungsleistungen fuer denselben
Empfaenger koennen Pauschgebuehren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der
Pauschgebuehrensaetze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu
beruecksichtigen.

Zweites Kapitel
Sachverstaendigenausschuss, Durchfuehrung

§ 141 Sachverstaendigenausschuss Bergbau
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einen
Sachverstaendigenausschuss fuer den Bergbau zu errichten, der es in allen Fragen
der Bergtechnik, insbesondere der Sicherheitstechnik, beraet und zu den von ihm zu
erlassenden Bergverordnungen Stellung nimmt. Dem Ausschuss sollen ein Vertreter des
Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie als Vorsitzender sowie Vertreter
der beteiligten Bundesministerien, der Landesregierungen, der fachlich zustaendigen
Landesbehoerden, der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Wirtschaft
und der Gewerkschaften angehoeren. In der Rechtsverordnung kann das Naehere ueber die
Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder sowie das Verfahren des Ausschusses
geregelt werden.

§ 142 Zustaendige Behoerden
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die fuer die
Ausfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden, soweit nicht Bundesbehoerden zustaendig

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sind. Unberuehrt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen fuer ein Land Behoerden
eines anderen Landes zustaendig sind.

§ 143 Verwaltungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie erlaesst mit Zustimmung
des Bundesrates zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften. Fuer
Bergverordnungen, die auf Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies nur,
soweit der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgueter und Belange durch
Verwaltungsvorschriften der zustaendigen Behoerden nicht gleichwertig sichergestellt
wird. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 an Bundesbehoerden gerichtet
sind, beduerfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Elfter Teil
Rechtsweg, Bussgeld- und Strafvorschriften

§ 144 Klage vor den ordentlichen Gerichten
(1) Fuer Rechtsstreitigkeiten ueber Entschaedigungen ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben.

(2) Fuer die Klage sind die Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ausschliesslich zustaendig. Oertlich ist das Landgericht ausschliesslich
zustaendig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt
1. mit der Zustellung der Entscheidung der Behoerde oder,
2. falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem
   rechtskraeftigen Abschluss dieses Verfahrens.
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung.

(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschaedigungsberechtigten und dem
Entschaedigungsverpflichteten zu fuehren. Dies gilt sinngemaess, wenn der Rechtsstreit eine
Ausgleichszahlung betrifft.

(5) Das Gericht uebersendet der nach § 92 zustaendigen Behoerde eine Ausfertigung der
Entscheidung oder des Vergleichs.

§ 145 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   entgegen § 6 Satz 1 bergfreie Bodenschaetze ohne Erlaubnis aufsucht oder ohne
     Bewilligung oder Bergwerkseigentum gewinnt,
2.   einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3.   die Grenze seiner Gewinnungsberechtigung ueberschreitet, ohne dass die
     Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1
     Nr. 1, vorliegen,
4.   entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 die Errichtung, Aufnahme oder
     Einstellung eines dort bezeichneten Betriebes nicht rechtzeitig anzeigt,
5.   entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen vorschriftsmaessigen Abbauplan
     beifuegt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Aenderung nicht
     unverzueglich anzeigt,
6.   einen nach § 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan
     errichtet, fuehrt oder, ohne dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1


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       oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Abweichungen von einem zugelassenen
       Betriebsplan anordnet,
7.     entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlussbetriebsplan nicht die vorgeschriebene
       Betriebschronik beifuegt,
8.     einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage
       oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
       § 56 Abs. 3, zuwiderhandelt,
9.     entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 2, eine Anordnung
       nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht unverzueglich anzeigt,
10.    einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 ueber die Beschaeftigung,
       Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder des § 60 Abs. 2 ueber
       die Namhaftmachung verantwortlicher Personen oder die Anzeige der Aenderung ihrer
       Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,
11.    entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den verantwortlichen Personen nicht,
       nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht unverzueglich zur Kenntnis gibt,
12.    entgegen § 61 Abs. 2 Satz 2 nicht dafuer sorgt, dass Betriebsplaene und deren
       Zulassung jederzeit eingesehen werden koennen,
13.    entgegen § 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 das Risswerk nicht vorschriftsmaessig anfertigt
       oder nachtraegt, der zustaendigen Behoerde nicht einreicht oder nicht ordnungsgemaess
       aufbewahrt,
13a.   (weggefallen)
14.    entgegen § 70 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
       erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
15.    entgegen § 70 Abs. 2 Satz 4 oder 5 das Betreten von Grundstuecken,
       Geschaeftsraeumen, Einrichtungen oder Wasserfahrzeugen, die Vornahme von Pruefungen
       oder Befahrungen, die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in geschaeftliche
       oder betriebliche Unterlagen nicht duldet oder Beauftragte bei Befahrungen nicht
       begleitet,
16.    entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 eine
       verantwortliche Person weiterbeschaeftigt,
17.    entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen die erforderlichen Arbeitskraefte oder
       Hilfsmittel nicht unverzueglich zur Verfuegung stellt,
18.    entgegen § 74 Abs. 3 ein Betriebsereignis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
       oder nicht unverzueglich anzeigt,
19.    entgegen § 125 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die verlangten Messungen nicht durchfuehrt
       oder deren Ergebnisse nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
       unverzueglich einreicht oder entgegen § 125 Abs. 3 Satz 1 das Betreten eines
       Grundstuecks oder das Anbringen von Messmarken nicht duldet,
20.    ohne Genehmigung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 Forschungshandlungen im Bereich des
       Festlandsockels vornimmt,
21.    ohne die Genehmigungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4,
       ein Unterwasserkabel oder eine Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel
       verlegt, errichtet oder betreibt,
22.    entgegen § 169 Abs. 1 Nr. 1 den Betrieb nicht unverzueglich anzeigt oder entgegen
       § 169 Abs. 1 Nr. 3 verantwortliche Personen nicht rechtzeitig bestellt oder nicht
       namhaft macht.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1
a) Nummer 4, 6 und 8 bis 18 gelten auch fuer Untersuchungen des Untergrundes und
   Untergrundspeicher nach § 126 Abs. 1, fuer die Errichtung und den Betrieb von
   Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe nach §
   126 Abs. 3 sowie fuer das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten
   Halden nach § 128,


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b) Nummer 4, 6, 8 bis 12 und 14 bis 18 gelten auch fuer Bohrungen nach § 127 Abs. 1 und
   Hohlraumbauten nach § 130,
c) Nummer 4, 6, 8 bis 16 und 18 gelten auch fuer Versuchsgruben nach § 129 Abs. 1,
d) Nummer 4, 6, 8 bis 12, 14 bis 16 und 18 gelten auch fuer bergbauliche
   Ausbildungsstaetten sowie fuer Besucherbergwerke und Besucherhoehlen nach § 129 Abs.
   1,
e) Nummer 10, 11 und 14 bis 17 gelten auch fuer Hauptstellen fuer das
   Grubenrettungswesen nach § 131 Abs. 3,
f) Nummer 14 und 15 gelten auch fuer Forschungshandlungen nach § 132 Abs. 3,
g) Nummer 10, 11, 14 bis 16 und 18 gelten auch fuer Transit-Rohrleitungen nach § 133
   Abs. 3 und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Rechtsverordnung
nach
1. § 32 Abs. 1, §§ 67, 123, § 125 Abs. 4 oder § 131 Abs. 2 oder
2. § 65 und § 66 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e
zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 15
bis 18, 20, 21 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend
Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5, 7, 12 bis 14, 19, 22 und des Absatzes 3
Nr. 1 mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 2, geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist fuer Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im
Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132) und mit der Ueberwachungstaetigkeit der in
§ 134 Abs. 1 bezeichneten Behoerden des Bundes die vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmte Behoerde.

§ 146 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
in § 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, oder in §
145 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefaehrdet.

(2) In besonders schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Taeter
durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen gefaehrdet
oder leichtfertig den Tod oder eine schwere Koerperverletzung eines Menschen (§ 226 des
Strafgesetzbuches) verursacht.

(3) Wer in den Faellen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlaessig verursacht oder
2. fahrlaessig handelt und die Gefahr fahrlaessig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 147 Erforschung von Straftaten
Die fuer die Ausfuehrung des Gesetzes zustaendigen Landesbehoerden haben bei der
Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behoerden des
Polizeidienstes.

§ 148 Tatort, Gerichtsstand


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(1) Werden Taten nach § 146 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht
unabhaengig vom Recht des Tatorts.

(2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beamten der in § 132 Abs. 1, § 134
Abs. 1 und § 136 bezeichneten Behoerden Straftaten nach § 146 zu erforschen und alle
keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache
zu verhueten; die Beamten haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach
den Vorschriften der Strafprozessordnung; sie sind insoweit Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft.

(3) Ist fuer eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 10, 13, 98
Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162 Abs. 1 oder § 165 der Strafprozessordnung oder § 157 des
Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begruendet, so ist
Hamburg Gerichtsstand; zustaendiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

Zwoelfter Teil
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

Erstes Kapitel
Alte Rechte und Vertraege

§ 149 Voraussetzungen fuer die Aufrechterhaltung alter Rechte und Vertraege
(1) Nach Massgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten
1. Bergwerkseigentum,
2. Ermaechtigungen, Erlaubnisse und Vertraege ueber die Aufsuchung oder Gewinnung von
   Bodenschaetzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses
   Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Laender dem Staate vorbehalten
   waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes zur vorlaeufigen Regelung der
   Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geaendert
   durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Maerz 1980 (BGBl. I S. 373), mit Ausnahme der
   Erlaubnisse fuer Transit-Rohrleitungen,
3. dingliche, selbstaendig im Grundbuch eingetragene Gewinnungsrechte, die ein
   aufrechterhaltenes Recht nach Nummer 1 belasten,
4. Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige Berechtigungen und Sonderrechte
   zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschaetzen, die bei Inkrafttreten der bis zum
   Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen
   bergrechtlichen Vorschriften der Laender bereits bestanden haben,
5. besondere Rechte der Grundeigentuemer und selbstaendige, vom Grundeigentuemer
   bestellte dingliche Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der in § 3 Abs. 3
   Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschaetze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7,
6. Vertraege, die der Grundeigentuemer oder ein sonstiger Ausbeutungsberechtigter
   ueber die Aufsuchung und Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten
   Bodenschaetze, auf die sich Rechte im Sinne der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat,
7. Rechte von Grundeigentuemern zur Verfuegung ueber Bodenschaetze, die einem
   aufrechterhaltenen Recht nach Nummer 1 unterliegen,
8. Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die fuer aufrechterhaltene
   Bergwerkskonzessionen nach Nummer 4 zu zahlen sind,
9. Erbstollengerechtigkeiten,
soweit diese Rechte und Vertraege
a) nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften
   der Laender oder der Vorschriften des Gesetzes zur vorlaeufigen Regelung der Rechte
   am Festlandsockel aufrechterhalten, eingefuehrt, uebertragen, begruendet oder nicht
   aufgehoben worden sind,

                                            - 65 -
      
                                                                              

b) innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beifuegung der
   zum Nachweis ihres Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zustaendigen Behoerde
   angezeigt werden und
c) ihre Aufrechterhaltung von der zustaendigen Behoerde bestaetigt wird.
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber des Rechts, bei Vertraegen jeder
Vertragspartner berechtigt. Bei Miteigentuemern oder sonst gemeinsam Berechtigten genuegt
die Anzeige eines Mitberechtigten.

(2) Fuer im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme
der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Massgabe:
1. Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der
   Bekanntmachung einer oeffentlichen Aufforderung durch die zustaendige Behoerde nach
   den Saetzen 2 und 3.
2. Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens des Rechts Unterlagen nicht
   beigefuegt zu werden.
3. Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte
   berechtigt.
Die oeffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes von der zustaendigen Behoerde im Bundesanzeiger und im amtlichen
Veroeffentlichungsblatt der zustaendigen Behoerde bekanntgemacht werden. In die
oeffentliche Aufforderung sind insbesondere aufzunehmen
1. die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1
   Satz 1;
2. der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses Rechts;
3. der Hinweis auf die sich aus den Absaetzen 4 und 5 ergebenden Rechtsfolgen.

(2a) Fuer Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs.
1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz
1 mit der Massgabe, dass die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfaellt.
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben ausserdem in den Gebieten, in denen bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfuegungsrecht des Grundeigentuemers ueber in § 3 Abs.
3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschaetze nicht entzogen war, Grundeigentuemer und
sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den raeumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder
Ausbeutungsrechts zur Verfuegung ueber einen bestimmten dieser Bodenschaetze unter der
Voraussetzung berechtigt, dass
1. bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
   a) mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschatzes begonnen worden ist oder
   b) durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Steigerung des Verkehrswertes des
      Grundstueckes eingetreten ist,

2. das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der
   zustaendigen Behoerde angezeigt wird und
3. die Aufrechterhaltung des Rechts von der zustaendigen Behoerde bestaetigt wird.
Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bei
Anzeigen sonstiger Ausbeutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundeigentuemer
oder anderen Berechtigten geschlossenen Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet,
nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Bestaetigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absaetze 1 und 2 die
in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

(5) Rechte und Vertraege, die nicht oder nicht fristgemaess angezeigt worden sind,
erloeschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte

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und Vertraege, denen die Bestaetigung versagt wird, erloeschen mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Versagung.

(6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die
zustaendige Behoerde das Grundbuchamt um die Loeschung des Rechts.

(7) Fuer die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder
Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das
gleiche gilt in den Faellen des Absatzes 5 bis zum Erloeschen des Rechts oder Vertrages.

§ 150 Ausnahme von der Bergfreiheit von Bodenschaetzen
(1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 aufgefuehrte Bodenschaetze, auf die sich ein
aufrechterhaltenes Recht oder aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 3 bezieht, bleiben bis zum Erloeschen oder bis zur Aufhebung
des Rechts oder Vertrages grundeigene Bodenschaetze.

(2) In § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht aufgefuehrte und nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und
2 Buchstabe b fallende Bodenschaetze, auf die sich ein aufrechterhaltenes Recht oder
aufrechterhaltener Vertrag im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder eine nach
§ 172 erteilte Bewilligung bezieht, bleiben bis zum Erloeschen oder bis zur Aufhebung
des Rechts, des Vertrages oder der Bewilligung bergfreie Bodenschaetze.

§ 151 Bergwerkseigentum
(1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewaehrt
das nicht befristete ausschliessliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
1. die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschaetze in dem Bergwerksfeld
   aufzusuchen, zu gewinnen und Eigentum daran zu erwerben,
2. in dem Bergwerksfeld andere Bodenschaetze mitzugewinnen und das Eigentum daran zu
   erwerben,
3. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu loesenden oder freizusetzenden Bodenschaetze zu
   gewinnen und das Eigentum an diesen Bodenschaetzen zu erwerben,
4. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu
   betreiben,
5. Grundabtretung zu verlangen.

(2) Im uebrigen gilt § 9 mit folgender Massgabe entsprechend:
1. Das Recht nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich auch auf die in der Verleihungsurkunde
   bezeichneten Bodenschaetze, soweit sie sich in Halden eines frueheren, auf Grund
   einer bereits erloschenen Gewinnungsberechtigung betriebenen Bergbaus innerhalb
   des Bergwerksfeldes befinden, es sei denn, dass die Halden im Eigentum des
   Grundeigentuemers stehen;
2. die §§ 18 und 31 sind nicht anzuwenden;
3. Zuschreibungen und Vereinigungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen,
   bleiben von § 9 Abs. 2 unberuehrt; die Laender koennen Vorschriften ueber ihre
   Aufhebung erlassen;
4. Vereinigung und Austausch mit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen
   Bergwerkseigentum sind nicht zulaessig.

§ 152 Aufrechterhaltene Rechte und Vertraege zur Aufsuchung,
Forschungshandlungen
(1) Aufrechterhaltene Rechte und Vertraege im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und
4, die nur zur Aufsuchung von Bodenschaetzen berechtigen, gelten fuer die Bodenschaetze,
die Zeit und den Bereich, fuer die sie aufrechterhalten bleiben, als Erlaubnisse nach §
7, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.



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(2) § 18 ist anzuwenden, wenn der Widerrufsgrund nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eintritt oder fortbesteht. Eine Verlaengerung ist, auch wenn sie nach dem
Inhalt der Rechte oder Vertraege nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
bergrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Laender vorgesehen ist, nur unter
der Voraussetzung des § 16 Abs. 4 Satz 2 zulaessig. Nicht befristete Rechte und
Vertraege erloeschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Bei Neuerteilung einer Erlaubnis hat der Antrag des aus dem erloschenen Recht oder
Vertrag Berechtigten den Vorrang vor allen anderen Antraegen, wenn fuer seinen Antrag
kein Versagungsgrund nach § 11 vorliegt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 im Grundbuch eingetragen, so ersucht die
zustaendige Behoerde das Grundbuchamt um Loeschung des Rechts.

(4) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die nur zu
solchen Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels berechtigen, die ihrer Art
nach zur Aufsuchung von Bodenschaetzen offensichtlich ungeeignet sind, gelten fuer die
Forschungshandlungen, die Zeit und den Bereich, fuer die sie aufrechterhalten bleiben,
als Genehmigung nach § 132, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Inhalt
dieser Rechte bleibt insoweit unberuehrt, als er diesem Gesetz nicht widerspricht.
Nicht befristete Rechte erloeschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes.

§ 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Vertraege zur Gewinnung
Aufrechterhaltene Rechte und Vertraege im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7,
die zur Gewinnung von Bodenschaetzen oder zur Verfuegung ueber Bodenschaetze berechtigen,
gelten fuer die Bodenschaetze, die Zeit und den Bereich, fuer die sie aufrechterhalten
bleiben, als Bewilligung nach § 8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 152
Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. Auf eine Verlaengerung befristeter Rechte
und Vertraege gilt § 16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

§ 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte
(1) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die zur Aufsuchung
und Gewinnung berechtigen, gelten fuer die Bodenschaetze und den Bereich, fuer die sie
aufrechterhalten bleiben, als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151. Rechte, die ihrem
Wortlaut nach auf alle vom Verfuegungsrecht des Grundeigentuemers ausgeschlossenen
Bodenschaetze erteilt, uebertragen oder verliehen worden sind, gelten dabei fuer die
Bodenschaetze, die nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen
Vorschriften des Landes oder Landesteiles, in dessen Gebiet das Recht gilt, bergfrei
oder dem Staate vorbehalten waren. Steht nicht fest, auf welche Bodenschaetze sich ein
Recht bezieht, so ist insoweit der Inhalt des Rechts durch die zustaendige Behoerde fuer
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festzustellen. Dabei sind Art und
Umfang der in den letzten dreissig Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeuebten
Taetigkeit angemessen zu beruecksichtigen.

(2) Ist bei der Erteilung, Uebertragung oder Verleihung des Rechts im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 eine Urkunde, die der nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
bergrechtlichen Vorschriften der Laender ueber die Entstehung von Bergwerkseigentum auf
bergfreie Bodenschaetze erforderlichen Verleihungsurkunde entspricht, nicht ausgefertigt
worden, so hat die zustaendige Behoerde eine die Verleihungsurkunde ersetzende Urkunde
auszustellen und auf Verlangen dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Berechtigten
zuzustellen. Die Urkunde muss dem § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechen und den Inhalt der
Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 enthalten.

(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht oder nicht als Bergwerkseigentum
im Grundbuch eingetragen, so gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. An die Stelle der
beglaubigten Abschrift der Berechtsamsurkunde tritt eine beglaubigte Abschrift der
Verleihungsurkunde oder einer entsprechenden Urkunde.

§ 155 Dingliche Gewinnungsrechte
Aufrechterhaltene dingliche Gewinnungsrechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
treten fuer die Bodenschaetze, die Zeit und den Bereich, fuer die sie aufrechterhalten
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bleiben, an die Stelle des durch sie belasteten Bergwerkseigentums. Die §§ 24 bis 29
sind nicht anzuwenden.

§ 156 Aufrechterhaltene Rechte und Vertraege ueber grundeigene Bodenschaetze
(1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Vertraege im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 und 6 bleibt unberuehrt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 koennen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde
an einen anderen durch Rechtsgeschaeft abgetreten oder zur Ausuebung ueberlassen werden.
Dasselbe gilt fuer die Aenderung von Vertraegen im Sinne des Absatzes 1 und des § 149
Abs. 3 Satz 2 sowie fuer die Ueberlassung der Ausuebung des sich aus einem solchen Vertrag
ergebenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn die Abtretung, Ueberlassung oder Aenderung die sinnvolle oder planmaessige Aufsuchung
oder Gewinnung der Bodenschaetze beeintraechtigt oder gefaehrdet.

(3) Rechte und Vertraege im Sinne des Absatzes 1 erloeschen nach Massgabe der beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Laender,
sofern sie nicht bereits vorher aus anderen Gruenden erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt
entsprechend.

§ 157 Grundrenten
Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abgaben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz
1 Nr. 8 sind nach Massgabe der fuer sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften weiterhin zu entrichten.

§ 158 Erbstollengerechtigkeiten
(1) Auf aufrechterhaltene Erbstollengerechtigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz
1 Nr. 9 sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Der aus einer Erbstollengerechtigkeit Berechtigte hat innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung der Erbstollengerechtigkeit im
Grundbuch zu beantragen. Erbstollengerechtigkeiten, deren Eintragung im Grundbuch nicht
innerhalb dieser Frist beantragt worden ist, erloeschen, soweit sie nicht bereits vor
Ablauf dieser Frist aus anderen Gruenden erloschen sind.

§ 159 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken
Aufrechterhaltene alte Rechte und Vertraege, die allein oder neben anderen Befugnissen
ein ausschliessliches Recht zur Aufsuchung von Bodenschaetzen zum Gegenstand haben,
schliessen die Erteilung einer Erlaubnis zur grossraeumigen Aufsuchung sowie einer oder
mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 7 fuer dasselbe
Feld nicht aus.

§ 160 Enteignung alter Rechte und Vertraege
(1) Die nach § 149 aufrechterhaltenen Rechte und Vertraege koennen durch die zustaendige
Behoerde gegen Entschaedigung ganz oder teilweise aufgehoben werden, soweit von
dem Fortbestand dieser Rechte oder der Fortsetzung ihrer Nutzung oder von der
Aufrechterhaltung oder der Durchfuehrung der Vertraege eine Beeintraechtigung des Wohles
der Allgemeinheit zu erwarten ist, insbesondere wenn sich das Recht oder der Vertrag
auf Bodenschaetze von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung bezieht und diese
Bodenschaetze nur deshalb nicht gewonnen werden, weil der Berechtigte das Recht nicht
nutzt oder den Vertrag nicht durchfuehrt und die Nutzung oder Durchfuehrung nach den
gegebenen Umstaenden auch nicht in absehbarer Zeit aufnehmen wird.

(2) Die Entschaedigung ist als einmalige Leistung in Geld zu entrichten; § 84 Abs. 2,
4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 85 Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 1 und 3, § 89 Abs. 2 und
4 und § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Absatz 2 und 4 gelten entsprechend. Wird ein Recht
dinglicher Art aufgehoben, so gelten fuer die Entschaedigung die Artikel 52 und 53 des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch entsprechend.

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(3) Die Entschaedigung ist von dem Land zu leisten, in dem die Bodenschaetze belegen
sind, auf die sich das ganz oder teilweise aufgehobene Recht oder der ganz oder
teilweise aufgehobene Vertrag bezogen hat; sind die Bodenschaetze im Bereich des
Festlandsockels belegen, so ist die Entschaedigung vom Bund zu leisten.

(4) Auf die Enteignung nach den Absaetzen 1 bis 3 sind die Vorschriften
ueber das foermliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(5) Ist ein nach Absatz 1 ganz oder teilweise aufgehobenes Recht im Grundbuch
eingetragen und die Aufhebung unanfechtbar, so ersucht die zustaendige Behoerde das
Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs.

(6) Fuer Rechte im Sinne des § 149 Abs. 2a, die noch nicht bestaetigt worden sind, gelten
die Absaetze 1 bis 5 entsprechend.

§ 161 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Laengenfelder
(1) Wird auf Antrag eines Bergwerkseigentuemers Bergwerkseigentum fuer ein Laengenfeld
nach § 151 in Verbindung mit § 20 oder durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise
aufgehoben, so ist Bergwerkseigentum fuer ein Geviertfeld, das
1. auf den gleichen Bodenschatz oder die gleichen Bodenschaetze wie das
   Bergwerkseigentum fuer das Laengenfeld verliehen worden ist und
2. den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Laengenfeldes ganz umschliesst,
auf Antrag des Bergwerkseigentuemers des Geviertfeldes durch Entscheidung der
zustaendigen Behoerde auf den durch die Aufhebung betroffenen Bereich des Laengenfeldes
auszudehnen. Wird nur ein Teil des durch die Aufhebung betroffenen Bergwerkseigentums
fuer ein Laengenfeld von einem auf den gleichen Bodenschatz verliehenen Bergwerkseigentum
fuer ein Geviertfeld umschlossen, so ist hinsichtlich des umschlossenen Teils Satz 1
anzuwenden.

(2) Geviertfeld ist ein Feld, das den Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 entspricht.
Laengenfeld ist ein Feld, das im Streichen und Einfallen dem Verlauf einer
Lagerstaette folgt. Als Laengenfeld im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Feld,
das, wie Breitenfelder, Vertikallagerungsfelder, Gevierte Grubenfelder, weder die
Voraussetzungen des Satzes 1 noch des Satzes 2 erfuellt.

§ 162 Entscheidung, Rechtsaenderung
(1) In der Entscheidung ueber die Ausdehnung des Bergwerkseigentums fuer ein Geviertfeld
auf den Bereich eines durch Enteignung nach § 160 ganz oder teilweise aufgehobenen
Bergwerkseigentums fuer ein Laengenfeld hat die zustaendige Behoerde dem Antragsteller
aufzuerlegen, die nach § 160 Abs. 2 Satz 1 geleistete Entschaedigung dem Land bis zur
Hoehe des Verkehrswertes des Bereichs zu erstatten, auf den das Bergwerkseigentum fuer
ein Geviertfeld ausgedehnt wird. Fuer die Bemessung des Verkehrswerts, die nach § 85
Abs. 2 vorzunehmen ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung massgebend.

(2) Mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird die Ausdehnung des Geviertfeldes
wirksam. Die zustaendige Behoerde hat die erforderlichen Zusatzurkunden auszufertigen.
Die zustaendige Behoerde ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsaenderung im Grundbuch
einzutragen.

Zweites Kapitel
Aufloesung und Abwicklung der bergrechtlichen
Gewerkschaften

§ 163 Aufloesung und Umwandlung



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(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder
ohne eigene Rechtspersoenlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgeloest, wenn
nicht bis zu diesem Tage
1. ein Beschluss ueber die Umwandlung der Gewerkschaft nach den Vorschriften des
   Umwandlungsgesetzes oder nach den §§ 384, 385 und 393 des Aktiengesetzes zur
   Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist,
2. ein Beschluss ueber die Verschmelzung der Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft
   oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach den §§ 357 oder 358 des
   Aktiengesetzes oder mit einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung nach den
   Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes ueber die Kapitalerhoehung aus
   Gesellschaftsmitteln und ueber die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschraenkter
   Haftung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist oder
3. die Gewerkschaft durch Beschluss der Gewerkenversammlung oder in sonstiger Weise
   aufgeloest ist.
Ist der Beschluss ueber die Umwandlung oder die Verschmelzung angefochten worden, so
tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Tages der sechs Monate nach dem Tag der
Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. Die Entstehung neuer Gewerkschaften ist
ausgeschlossen.

(2) Die Bezeichnung "Gewerkschaft" und der bisher von der Gewerkschaft verwendete Name
koennen in die Firma des Unternehmens, in das die Gewerkschaft umgewandelt worden ist,
aufgenommen werden. Die sonstigen firmenrechtlichen Vorschriften bleiben unberuehrt.

(3) Geschaefte und Verhandlungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 1. Januar
1986 oder zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt durchgefuehrt werden und
einer Umwandlung oder Verschmelzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2
dienen, sind von Gebuehren und Auslagen der Gerichte und Behoerden, soweit sie nicht auf
landesrechtlichen Vorschriften beruhen, befreit. Die Befreiung schliesst Eintragungen
und Loeschungen in oeffentlichen Buechern ein; sie gilt auch fuer Beurkundungs- und
Beglaubigungsgebuehren. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer die Umwandlung einer Gewerkschaft
ohne eigene Rechtspersoenlichkeit in eine Gewerkschaft mit eigener Rechtspersoenlichkeit
entsprechend, soweit die Umwandlung der Vorbereitung einer unter Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2 fallenden Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschraenkter Haftung,
Verschmelzung mit einer solchen Gesellschaft oder Umwandlung oder Verschmelzung nach
dem Aktiengesetz dient.

(4) Fuer Gewerkschaften, die am 1.Juli 1985 als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5
taetig sind, gelten die Absaetze 1 bis 3 mit der Massgabe, dass an die Stelle des 1.Januar
1986 der 1.Januar 1994 tritt.

§ 164 Abwicklung
(1) Eine aufgeloeste oder als aufgeloest geltende Gewerkschaft ist abzuwickeln. Die
Fortsetzung der Gewerkschaft ist ausgeschlossen.

(2) Der Repraesentant (Grubenvorstand) hat die Abwickler (Liquidatoren) dem Gericht des
Sitzes der Gewerkschaft unverzueglich, spaetestens drei Monate nach dem in § 163 Abs.
1 Satz 1, 2 oder Abs. 4 genannten Zeitpunkt, namhaft zu machen. Sind dem Gericht des
Sitzes der Gewerkschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine Abwickler namhaft gemacht worden,
so hat es die Abwickler von Amts wegen zu bestellen. Die zustaendige Behoerde hat die
abzuwickelnde Gewerkschaft dem Gericht des Sitzes der Gewerkschaft unter Angabe ihres
Namens und, soweit bekannt, des Namens des Repraesentanten (Grubenvorstandes) und der
Namen der beteiligten Gewerken bekanntzugeben.

(3) Die Abwickler haben dafuer Sorge zu tragen, dass die Abwicklung ohne Verzoegerung
durchgefuehrt wird.

§ 164a Ueberleitung
Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgeloesten Gewerkschaft gilt mit dem
Inkrafttreten des § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht mit der


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Verteilung des Vermoegens unter die Gewerken begonnen worden war und sie am 1.Juli 1985
als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 taetig gewesen ist.

§ 165 Fortgeltendes Recht
Bis zu dem in § 163 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt und fuer den Zeitraum einer
Abwicklung nach § 164 sind die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes fuer Gewerkschaften
geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Laender weiterhin anzuwenden, soweit sich aus
§ 163 Abs. 1 Satz 3 und § 164 nichts anderes ergibt.

Drittes Kapitel
Sonstige Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 166 Bestehende Hilfsbaue
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften rechtmaessig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne
dieses Gesetzes.

§ 167 Fortgeltung von Betriebsplaenen und Anerkennungen
(1) Fuer Taetigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugelassenen Betriebsplaene
   gelten fuer die Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne dieses Gesetzes zugelassen.
2. Die Personen, deren Befaehigung zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
   anerkannt ist (Aufsichtspersonen), gelten fuer die Dauer der Anerkennung, hoechstens
   jedoch fuer zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, fuer die ihnen im
   Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes uebertragenen Geschaeftskreise als
   verantwortliche Personen im Sinne der §§ 58 und 59.
3. Die Personen, die vom Unternehmer (Bergwerksbesitzer, Bergwerksunternehmer) im
   Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahrnehmung bestimmter
   Aufgaben und Befugnisse fuer die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bestellt und der
   Bergbehoerde namhaft gemacht worden sind (verantwortliche Personen), gelten nach
   Massgabe der ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes uebertragenen
   Aufgaben und Befugnisse als verantwortliche Personen im Sinne des §§ 58 und 59.

(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt von dem Zeitpunkt ab nicht, von dem ab nach einer auf
Grund des § 66 Satz 1 Nr. 9 erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in Absatz 1
Nr. 2 und 3 genannten Personen fuer die ihnen uebertragenen Geschaeftskreise oder Aufgaben
und Befugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten Anforderungen nicht ausreicht
oder der Unternehmer ihre Bestellung im Sinne des § 59 aendert.

§ 168 Erlaubnisse fuer Transit-Rohrleitungen
Die am 1. Januar 1982 nach § 2 des Gesetzes zur vorlaeufigen Regelung der Rechte am
Festlandsockel erteilten vorlaeufigen Erlaubnisse zur Errichtung oder zum Betrieb von
Transit-Rohrleitungen gelten fuer die Dauer ihrer Laufzeit als Genehmigungen im Sinne
des § 133.

§ 168a Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Kuestenmeeres
Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Kuestenmeeres nach dem Beschluss der
Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I s. 3428), insbesondere Genehmigungen
zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder
zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des § 133, gelten nach Massgabe ihrer
Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behoerdliche
Entscheidung nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.

§ 168b Vorhandene Unterwasserkabel
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Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten
sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2
entsprechen.

§ 169 Uebergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte
Betriebe
(1) Fuer Taetigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131
(Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen,
gilt folgendes:
1. Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzueglich der zustaendigen Behoerde anzuzeigen.
2. Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 fuer die
   Errichtung oder Fuehrung des Betriebes erforderlichen Betriebsplaene sind
   innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der
   zustaendigen Behoerde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemaess
   eingereicht, so bedarf es fuer die Errichtung oder Fortfuehrung des Betriebes bis
   zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber die Zulassung keines zugelassenen
   Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veroeffentlichung nach
   § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich.
3. Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131
   in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten
   nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zustaendigen Behoerde namhaft
   zu machen.

(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits endgueltig eingestellt waren oder die Erdwaerme gewinnen und diese Waerme zu
Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz
ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.

§ 170 Haftung fuer verursachte Schaeden
Auf Schaeden im Sinne des § 114, die ausschliesslich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
verursacht worden sind, sind die fuer solche Schaeden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 170a Verjaehrung bei Bergschaeden
Artikel 229 § 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche findet mit der
Massgabe entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung in
der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

§ 171 Eingeleitete Verfahren
(1) In eingeleiteten Grundabtretungs- oder anderen Enteignungsverfahren ist nach
den bisher geltenden Vorschriften zu entscheiden. Hat die zustaendige Behoerde die
Entschaedigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die
Entschaedigung in gleichen oder entsprechenden Faellen anzuwenden.

(2) In sonstigen eingeleiteten Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu
entscheiden.

(3) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Grund der ausser Kraft getretenen Vorschriften ergangen und noch nicht unanfechtbar
geworden sind, sowie das weitere Verfahren und die Entscheidung richten sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ueber die entsprechenden Verwaltungsakte. Ein nach den
bisher geltenden Vorschriften zulaessiger Rechtsbehelf wird als ein nach diesem Gesetz
zulaessiger Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer nicht mehr zustaendigen Stelle
eingelegt wird.



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(4) Die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen und noch nicht unanfechtbar geworden sind oder die in den beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengigen gerichtlichen Verfahren ergehen, sowie das
weitere Verfahren bis zur rechtskraeftigen Entscheidung richten sich nach den bisher
geltenden Vorschriften.

§ 172 Mutungen
Auf Mutungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingelegt sind und auf
die nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden bergrechtlichen
Vorschriften der Laender ueber das Muten und Verleihen Bergwerkseigentum zu verleihen
gewesen waere, ist fuer die Bodenschaetze und das Feld, fuer die Bergwerkseigentum zu
verleihen gewesen waere, eine Bewilligung zu erteilen, wenn der Muter nicht innerhalb
von zwoelf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Erteilung verzichtet.

§ 173 Zusammenhaengende Betriebe
(1) Stehen Taetigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 (Betrieb) zur unterirdischen
Aufsuchung oder Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschaetzen mit einem
Betrieb oder Betriebsteil in unmittelbarem raeumlichen und betrieblichen Zusammenhang,
in dem andere Bodenschaetze uebertage aufgesucht oder gewonnen werden, so kann die
zustaendige Behoerde bestimmen, dass an die Taetigkeiten und Einrichtungen in diesem
Betrieb oder Betriebsteil die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, soweit
dies mit Ruecksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgaenge zwischen
unter- und uebertage geboten ist. Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine
der Voraussetzungen fuer ihren Erlass entfaellt.

(2) Soweit Taetigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 zur Aufsuchung oder Gewinnung
von bergfreien oder grundeigenen Bodenschaetzen mit einem Kraftwerk, das zur Aufsuchung
oder Gewinnung der Bodenschaetze erforderlich ist, oder mit einer Schamottefabrik
im unmittelbaren raeumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, kann, wenn
das Kraftwerk oder die Schamottefabrik nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften zum Bergwesen gehoert, die zustaendige Landesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass auf die Taetigkeiten und Einrichtungen in dem Kraftwerk
oder der Schamottefabrik die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind, soweit
dies mit Ruecksicht auf die Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgaenge notwendig
erscheint.

§ 174
-

§ 175
-

§ 176 Ausserkrafttreten von Landesrecht, Verweisung
(1) Landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstaende in diesem Gesetz geregelt sind
oder die ihm widersprechen, treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Kraft, insbesondere:
B a d e n -W ue r t t e m b e r g
1. das badische Berggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1925
   (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), zuletzt geaendert durch Artikel 1
   des Dritten Gesetzes zur Aenderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975
   (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 237) und § 69 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes
   vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 654; ber. 1976 S. 96);
2. das wuerttembergische Berggesetz vom 7. Oktober 1874 (Regierungsblatt fuer
   das Koenigreich Wuerttemberg S. 265), zuletzt geaendert durch § 69 Abs. 5 des
   Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg
   S. 654; ber. 1976 S. 96) und § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausfuehrung des
   Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen

                                              - 74 -
        
                                                                                

      Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S.
      868);
3. das Allgemeine Berggesetz fuer die Preussischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-
   Sammlung fuer die Koeniglichen Preussischen Staaten S. 705), zuletzt geaendert durch
   Artikel 4 des Dritten Gesetzes zur Aenderung bergrechtlicher Vorschriften vom
   8. April 1975 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 237) und § 69 Abs. 7 des
   Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 654;
   ber. 1976 S. 96);
4. das Gesetz zur Erschliessung von Erdoel und anderen Bodenschaetzen (Erdoelgesetz) vom
   12. Mai 1934 (Preussische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt geaendert durch Artikel
   5 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung bergrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1971
   (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 161);
5. das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preussische Gesetzsammlung S. 404),
   zuletzt geaendert durch § 16 des Gesetzes zur Aenderung berggesetzlicher Vorschriften
   vom 24. September 1937 (Preussische Gesetzsammlung S. 93);
6. die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel
   und anderen Bodenschaetzen (Erdoelverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Preussische
   Gesetzsammlung S. 463), zuletzt geaendert durch § 17 des Gesetzes zur Aenderung
   berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preussische Gesetzsammlung S.
   93);
7. die Verordnung ueber die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen
   Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 22.
   Januar 1938 (Preussische Gesetzsammlung S. 19);
8. das Gesetz ueber die behaelterlose unterirdische Speicherung von Gas
   (Gasspeichergesetz) vom 18. Mai 1971 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 172);
Bayern
9.     das Berggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches
       Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185), zuletzt geaendert durch Artikel 52 Abs. 11
       des Bayerischen Gesetzes ueber die entschaedigungspflichtige Enteignung vom 11.
       November 1974 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 610);
10.    das Gesetz ueber die Aenderung des Berggesetzes vom 17. August 1918 (Bereinigte
       Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 162);
11.    die Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes vom 17. August 1918 ueber die Aenderung
       des Berggesetzes vom 18. August 1918 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen
       Landesrechts Band IV S. 163);
12.    das Gesetz ueber Graphitgewinnung (Graphitgesetz) vom 12. November 1937 (Bereinigte
       Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 164);
13.    das Gesetz ueber die Aenderung des Berggesetzes und des Wassergesetzes vom 23. Maerz
       1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 165);
14.    die Bekanntmachung ueber Aufsuchung und Gewinnung von Waschgold (Goldwaescherei) vom
       19. Mai 1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 165);
15.    das Gesetz zur Aenderung des Berggesetzes vom 29. Dezember 1949 (Bereinigte
       Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 166);
16.    das Gesetz ueber die behaelterlose unterirdische Speicherung von Gas vom 25. Oktober
       1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), zuletzt geaendert durch
       § 18 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von
       Straf- und Bussgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 24. Juli 1974 (Bayerisches
       Gesetz- und Verordnungsblatt S. 354);
Berlin
17.    das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
       Berlin, Sonderband I 750-1), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung des
       Allgemeinen Berggesetzes vom 5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
       Berlin S. 406);



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18.   das Gesetz betreffend die Abaenderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 18. Juni
      1907 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin, Sonderband I 750-1-1);
Bremen
19.   das Allgemeine Berggesetz fuer die Preussischen Staaten vom 24. Juni 1865
      (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-2), zuletzt geaendert durch § 60 Nr. 53 des
      Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513);
20.   das Gesetz ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben,
      Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des bremischen
      Rechts 751-c-3), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes
      ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und
      Tiefbohrungen vom 14. Oktober 1969 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S.
      131);
21.   das Gesetz zur Erschliessung von Erdoel und anderen Bodenschaetzen (Erdoelgesetz) vom
      12. Mai 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-4);
22.   das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-
      c-5);
23.   die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel
      und anderen Bodenschaetzen (Erdoelverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des
      bremischen Rechts 751-c-6);
24.   die Verordnung ueber die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen
      Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 22.
      Januar 1938 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-7);
25.   die Verordnung ueber das Bergrecht in Bremen vom 15. Juli 1941 (Sammlung des
      bremischen Rechts 751-c-1);
26.   die Bekanntmachung des Oberbergamts fuer die Freie Hansestadt Bremen vom 20. August
      1949 (Sammlung des bremischen Rechts 751-b-1);
Hamburg
27.   das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bereinigten
      hamburgischen Landesrechts II 750-m), zuletzt geaendert durch Artikel 37 des
      Gesetzes zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur
      Reform des Strafrechts und das Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9.
      Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 381);
28.   das Gesetz ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben,
      Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des bereinigten
      hamburgischen Landesrechts II 750-o), zuletzt geaendert durch Artikel 38 des
      Gesetzes zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur
      Reform des Strafrechts und das Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9.
      Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 381);
29.   das Gesetz zur Erschliessung von Erdoel und anderen Bodenschaetzen (Erdoelgesetz) vom
      12. Mai 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-p);
30.   das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
      Landesrechts II 750-q);
31.   die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel
      und anderen Bodenschaetzen (Erdoelverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des
      bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-q-1);
32.   die Verordnung ueber das Bergrecht in Gross-Hamburg vom 25. Maerz 1937 (Sammlung des
      bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-r);
33.   die Dritte Verordnung ueber das Bergrecht in Gross-Hamburg vom 7. Dezember 1938
      (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-s);
Hessen
34.   das Allgemeine Berggesetz fuer das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 10. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen I S.
      223), zuletzt geaendert durch Artikel 53 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des
      Landesrechts an das Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite

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      Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. September 1974 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer das Land Hessen I S. 361);
35.   die Verordnung, betreffend die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24.
      Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau vom 22. Februar 1867
      (Gesetz-Sammlung fuer die Koeniglichen Preussischen Staaten S. 237), zuletzt geaendert
      durch Artikel 27 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts
      an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Maerz 1970 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer das Land Hessen I S. 245);
36.   die Verordnung, betreffend die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes vom
      24. Juni 1865 in die mit der Preussischen Monarchie vereinigten Landesteile der
      Grossherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen, sowie in das Gebiet der vormaligen
      Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschliesslich des Ober-Amtsbezirks Meisenheim vom
      22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung fuer die Koeniglichen Preussischen Staaten S. 242),
      zuletzt geaendert durch Artikel 27 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung
      des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Maerz 1970
      (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen I S. 245);
37.   die Verordnung, betreffend die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24.
      Juni 1865 in das mit der Preussischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen
      Kurfuerstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt sowie der vormals
      Koeniglich Bayerischen Landesteile vom 1. Juni 1867 (Gesetz-Sammlung fuer die
      Koeniglichen Preussischen Staaten S. 770), zuletzt geaendert durch Artikel 27 Nr.
      4 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur
      Reform des Strafrechts vom 18. Maerz 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das
      Land Hessen I S. 245);
38.   das Gesetz betreffend die Einfuehrung des Preussischen Allgemeinen Berggesetzes
      vom 24. Juni 1865 in die Fuerstentuemer Waldeck und Pyrmont vom 1. Januar 1869
      (Fuerstlich Waldeckisches Regierungsblatt S. 3), zuletzt geaendert durch § 1 des
      Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz-
      und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 21);
39.   das Gesetz ueber den Bergwerksbetrieb auslaendischer juristischer Personen und den
      Geschaeftsbetrieb ausserpreussischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Preussische
      Gesetz-Sammlung S. 619), zuletzt geaendert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung
      des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
      das Land Hessen S. 21);
40.   das Gesetz ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben,
      Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August
      1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen I S. 251), zuletzt
      geaendert durch Artikel 54 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf-
      und Bussgeldvorschriften an das Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das
      Einfuehrungsgesetz zum Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober
      1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen I S. 598);
41.   das Gesetz zur Erschliessung von Erdoel und anderen Bodenschaetzen (Erdoelgesetz) vom
      12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 89), zuletzt geaendert durch Artikel 55
      des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bussgeldvorschriften an das
      Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfuehrungsgesetz zum Gesetz ueber
      Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
      fuer das Land Hessen I S. 598);
42.   das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 90),
      zuletzt geaendert durch Artikel 56 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf-
      und Bussgeldvorschriften an das Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das
      Einfuehrungsgesetz zum Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober
      1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen I S. 598);
43.   die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel und
      anderen Bodenschaetzen (Erdoelverordnung) vom 13. Dezember 1934 in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen
      S. 91), zuletzt geaendert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen

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      Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen
      S. 21);
44.   die Verordnung ueber die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen
      Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 22.
      Januar 1938 (Preussische Gesetzsammlung S. 19), zuletzt geaendert durch § 1 des
      Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz-
      und Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 21);
45.   das Gesetz ueber das Bergrecht im Land Hessen vom 6. Juli 1952 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer das Land Hessen S. 130), zuletzt geaendert durch § 10 Nr. 4
      des Gesetzes ueber die Verkuendung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen
      und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das
      Land Hessen I S. 258);
Niedersachsen
46.   das Gesetz zur Aenderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom
      10. Maerz 1978 (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253);
47.   das Allgemeine Berggesetz fuer das Land Niedersachsen in der Fassung der Anlage
      zu Artikel I des Gesetzes zur Aenderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande
      Niedersachsen vom 10. Maerz 1978 (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.
      253);
48.   die Verordnung betreffend die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes vom
      24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Koenigreichs Hannover vom 8. Mai
      1867 (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 307),
      zuletzt geaendert durch Artikel IV des Gesetzes zur Aenderung und Bereinigung des
      Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. Maerz 1978 (Niedersaechsisches Gesetz- und
      Verordnungsblatt S. 253);
49.   die Verordnung betreffend die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24.
      Juni 1865 in das mit der Preussischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen
      Kurfuerstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals
      Koeniglich Bayerischen Landestheile vom 1. Juni 1867 (Niedersaechsisches Gesetz- und
      Verordnungsblatt, Sammelband III S. 308);
50.   das Gesetz ueber die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz
      Hannover vom 4. August 1904 (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,
      Sammelband III S. 359);
51.   das Gesetz betreffend die Abaenderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
      1865 vom 18. Juni 1907 (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband
      III S. 308);
52.   das Gesetz ueber den Bergwerksbetrieb auslaendischer juristischer Personen
      und den Geschaeftsbetrieb ausserpreussischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909
      (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 309);
53.   das Gesetz ueber die Verleihung von Braunkohlenfeldern an den Staat vom 3. Januar
      1924 (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 701);
54.   das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Niedersaechsisches Gesetz- und
      Verordnungsblatt, Sammelband II S. 702), zuletzt geaendert durch Artikel 56
      des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des
      Strafrechts, an das Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten und an das Einfuehrungsgesetz
      zum Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten (Erstes Anpassungsgesetz) vom 24. Juni 1970
      (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237);
55.   die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel und
      anderen Bodenschaetzen (Erdoelverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Niedersaechsisches
      Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 709);
56.   die Verordnung ueber die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen
      Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 22.
      Januar 1938 (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S.
      703), zuletzt geaendert durch Artikel III des Gesetzes zur Aenderung und Bereinigung
      des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. Maerz 1978 (Niedersaechsisches Gesetz-
      und Verordnungsblatt S. 253);

                                             - 78 -
        
                                                                                

57.   die Verordnung ueber Salze und Solquellen im Landkreis Holzminden (Regierungsbezirk
      Hildesheim) vom 4. Januar 1943 (Niedersaechsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,
      Sammelband II S. 710);
N o r d r h e i n -W e s t f a l e n
58.   das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen
      geltenden preussischen Rechts S. 164), zuletzt geaendert durch Artikel XXXIII des
      Zweiten Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bussgeldvorschriften
      an das Bundesrecht vom 3. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land
      Nordrhein-Westfalen S. 1504);
59.   das Gesetz betreffend die Abaenderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
      1865 vom 18. Juni 1907 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preussischen
      Rechts S. 185);
60.   das Gesetz ueber den Bergwerksbetrieb auslaendischer juristischer Personen und den
      Geschaeftsbetrieb ausserpreussischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Sammlung des
      in Nordrhein-Westfalen geltenden preussischen Rechts S. 185);
61.   das Gesetz ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben
      und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen
      geltenden preussischen Rechts S. 189), zuletzt geaendert durch das Gesetz
      zur Aenderung des Gesetzes ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen
      Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 15. Oktober 1974 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer das Land Nordrhein-Westfalen S. 1048);
62.   das Gesetz zur Erschliessung von Erdoel und anderen Bodenschaetzen (Erdoelgesetz) vom
      12. Mai 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preussischen Rechts
      S. 189), zuletzt geaendert durch Artikel III des Vierten Gesetzes zur Aenderung
      berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968
      (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Nordrhein-Westfalen S. 201);
63.   das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen
      geltenden preussischen Rechts S. 190), zuletzt geaendert durch Artikel II des
      Vierten Gesetzes zur Aenderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-
      Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Nordrhein-
      Westfalen S. 201);
64.   die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel und
      anderen Bodenschaetzen (Erdoelverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des in
      Nordrhein-Westfalen geltenden preussischen Rechts S. 191);
65.   die Verordnung ueber die bergaufsichtliche Ueberwachung der bergbaulichen
      Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 22.
      Januar 1938 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preussischen Rechts S.
      192), zuletzt geaendert durch die Dritte Verordnung zur Aenderung der Verordnung
      ueber die bergaufsichtliche Ueberwachung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und
      Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 7. September 1977 (Gesetz-
      und Verordnungsblatt fuer das Land Nordrhein-Westfalen S. 346);
66.   das Zweite Gesetz zur Aenderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-
      Westfalen vom 25. Mai 1954 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-
      Westfalen S. 694);
67.   die Verordnung ueber die Beaufsichtigung von Tiefbohrungen durch die Bergbehoerden
      vom 1. April 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Nordrhein-Westfalen
      S. 135);
R h e i n l a n d -P f a l z
68.   das Allgemeine Berggesetz fuer das Land Rheinland-Pfalz (ABGRhPf) in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das
      Land Rheinland-Pfalz S. 113), geaendert durch Artikel 41 des Dritten Landesgesetzes
      zur Aenderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafAendG) vom 5. November 1974
      (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz S. 469);
69.   das Gesetz ueber die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien
      vom 26. Maerz 1856 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968
      (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer

                                              - 79 -
       
                                                                               

      Koblenz, Trier, Montabaur S. 78), zuletzt geaendert durch Artikel 67 des Dritten
      Landesgesetzes zur Aenderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. November 1974
      (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz S. 469);
70.   die Verordnung, betreffend die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24.
      Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau (fuer den Regierungsbezirk
      Montabaur) vom 22. Februar 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November
      1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer
      Koblenz, Trier, Montabaur S. 113);
71.   die Verordnung, betreffend die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes vom
      24. Juni 1865 in die mit der Preussischen Monarchie vereinigten Landesteile der
      Grossherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen sowie in das Gebiet der vormaligen
      Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschliesslich des Oberamtsbezirks Meisenheim vom
      22. Februar 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz-
      und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz,
      Trier, Montabaur S. 113);
72.   das Gesetz, betreffend die   Abaenderung des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (fuer die
      Regierungsbezirke Koblenz,   Trier und Montabaur) vom 18. Juni 1907 in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 27.   November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das
      Land Rheinland-Pfalz 1968,   Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);
73.   das Gesetz ueber den Bergwerksbetrieb auslaendischer juristischer Personen und
      den Geschaeftsbetrieb ausserpreussischer Gewerkschaften (fuer die Regierungsbezirke
      Koblenz, Trier und Montabaur) vom 23. Juni 1909 in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz
      1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114);
74.   das Gesetz ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben
      und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
      November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz 1968,
      Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 118), zuletzt geaendert durch Artikel 2
      des Landesgesetzes ueber das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974
      (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
75.   das Gesetz zur Erschliessung von Erdoel und anderen Bodenschaetzen - Erdoelgesetz -
      vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz-
      und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz,
      Trier, Montabaur S. 119), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Landesgesetzes
      ueber das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
76.   die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel und
      anderen Bodenschaetzen - Erdoelverordnung - vom 13. Dezember 1934 in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das
      Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 120), zuletzt
      geaendert durch Artikel 5 des Landesgesetzes ueber das Bergrecht im Lande Rheinland-
      Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-
      Pfalz S. 1);
77.   das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom
      27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz 1968,
      Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 121), zuletzt geaendert durch Artikel 4
      des Landesgesetzes ueber das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974
      (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
78.   die Verordnung ueber die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen
      Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 22.
      Januar 1938 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz-
      und Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz,
      Trier, Montabaur S. 122), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Landesgesetzes
      ueber das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer das Land Rheinland-Pfalz S. 1);
79.   die Landesverordnung ueber die Beaufsichtigung von Tiefbohrungen durch die
      Bergbehoerden vom 29. Juli 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land
      Rheinland-Pfalz S. 215);
                                             - 80 -
        
                                                                                

Saarland
80.   das Allgemeine Berggesetz fuer die Preussischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-
      Sammlung fuer die Koeniglichen Preussischen Staaten S. 705), zuletzt geaendert durch
      Artikel 36 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung und Bereinigung von Straf- und
      Bussgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des Saarlandes
      S. 1011);
81.   das Gesetz ueber die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien
      vom 26. Maerz 1856 (Gesetz-Sammlung fuer die Koeniglichen Preussischen Staaten S.
      203), zuletzt geaendert durch Artikel 37 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung und
      Bereinigung von Straf- und Bussgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November
      1974 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011);
82.   das Gesetz betreffend die Abaenderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
      1865 vom 18. Juni 1907 (Preussische Gesetzsammlung S. 119), geaendert durch § 8 Nr.
      2 des Gesetzes zur Ueberfuehrung der privaten Bergregale und Regalitaetsrechte an den
      Staat vom 29. Dezember 1942 (Preussische Gesetzsammlung 1943 S. 1);
83.   das Gesetz ueber den Bergwerksbetrieb auslaendischer juristischer Personen und den
      Geschaeftsbetrieb ausserpreussischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Preussische
      Gesetzsammlung S. 619);
84.   das Gesetz ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben
      und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Preussische Gesetzsammlung S. 493),
      zuletzt geaendert durch Artikel 39 des Gesetzes Nr. 907 zur Aenderung und
      Bereinigung von Straf- und Bussgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts
      des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 13. Maerz 1970
      (Amtsblatt des Saarlandes S. 267);
85.   das Gesetz zur Erschliessung von Erdoel und anderen Bodenschaetzen (Erdoelgesetz)
      vom 12. Mai 1934 (Preussische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt geaendert durch § 15
      des Gesetzes zur Aenderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937
      (Preussische Gesetzsammlung S. 93);
86.   das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preussische Gesetzsammlung S.
      404), zuletzt geaendert durch § 16 des Gesetzes zur Aenderung berggesetzlicher
      Vorschriften vom 24. September 1937 (Preussische Gesetzsammlung S. 93);
87.   die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel
      und anderen Bodenschaetzen (Erdoelverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Preussische
      Gesetzsammlung S. 463), zuletzt geaendert durch § 17 des Gesetzes zur Aenderung
      berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preussische Gesetzsammlung S.
      93);
88.   das Gesetz zur Aenderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937
      (Preussische Gesetzsammlung S. 93);
89.   die Verordnung ueber die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen
      Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 22.
      Januar 1938 (Preussische Gesetzsammlung S. 19), geaendert durch Verordnung vom 29.
      April 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 549);
90.   das Gesetz ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Eisen- und
      Manganerzen vom 10. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 533), zuletzt geaendert
      durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber die Berechtigung zur Aufsuchung
      und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom 11. Dezember 1956 (Amtsblatt des
      Saarlandes S. 1657);
S c h l e s w i g -H o l s t e i n
91.   das Allgemeine Berggesetz fuer die Preussischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung
      des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-1), zuletzt geaendert
      durch Artikel 45 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen
      Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf-
      und bussgeldrechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer Schleswig-Holstein S. 453);




                                              - 81 -
       
                                                                               

92.   das Gesetz ueber die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes fuer die Preussischen
      Staaten vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des Herzogtums Lauenburg vom 6. Mai 1868
      (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landes- rechts 1971, Gl.-Nr. 750-2);
93.   das Gesetz ueber die Einfuehrung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in
      das Gebiet der Herzogtuemer Schleswig und Holstein vom 12. Maerz 1869 (Sammlung des
      schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-3);
94.   das Gesetz ueber die Abaenderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom
      18. Juni 1907 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr.
      750-4);
95.   das Gesetz ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben,
      Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des schleswig-
      holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-5), zuletzt geaendert durch Artikel
      46 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das
      Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bussgeldrechtliche
      Vorschriften des Bundes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer
      Schleswig-Holstein S. 453);
96.   das Gesetz zur Erschliessung von Erdoel und anderen Bodenschaetzen (Erdoelgesetz) vom
      12. Mai 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr.
      750-6);
97.   das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen
      Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-7);
98.   die Verordnung ueber die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdoel und
      anderen Bodenschaetzen (Erdoelverordnung) vom 13. Dezember 1934; (Sammlung des
      schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-7-1);
99.   die Verordnung ueber die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen
      Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehoerden vom 22.
      Januar 1938 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-
      1-1).

(2) Die Vorschriften des Landesrechts ueber die grundbuchmaessige Behandlung von
Bergbauberechtigungen, einschliesslich der Vorschriften ueber die Einrichtung und
Fuehrung der Berggrundbuecher, bleiben unberuehrt, soweit sie nicht in den in Absatz 1
aufgefuehrten Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Die Laender koennen in dem in Satz
1 genannten Bereich auch neue Vorschriften erlassen und die bestehenden Vorschriften
des Landesrechts aufheben oder aendern.

(3) Verordnungen (Berg(polizei)verordnungen), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ganz oder teilweise auf Grund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen
worden sind, und die zugehoerigen gesetzlichen Bussgeldvorschriften, gelten bis zu
ihrer Aufhebung fort, soweit nicht deren Gegenstaende in diesem Gesetz geregelt sind
oder soweit sie nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen.
Die Landesregierungen oder die von ihnen nach § 68 Abs. 1 bestimmten Stellen werden
ermaechtigt, die jeweils in ihrem Land geltenden, nach Satz 1 aufrechterhaltenen
Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit von ihnen ueber die darin
geregelten Gegenstaende Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 1 erlassen werden.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, die nach Satz 1
aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
aufzuheben, soweit ueber die darin geregelten Gegenstaende Bergverordnungen auf Grund des
§ 68 Abs. 2 erlassen werden.

(4) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes auf die nach Absatz 1 oder §
175 ausser Kraft getretenen Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 177 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

                                             - 82 -
      
                                                                              

§ 178 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 32, 65
bis 68, 122 Abs. 4, §§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, §§ 141 und 176 Abs.
3 Satz 2 und 3 am Tage nach der Verkuendung des Gesetzes in Kraft.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1003)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geaendert durch Gesetz
vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),
mit folgenden Massgaben:
a) (weggefallen)
 b)   Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs.
      2 bis 4 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die Dritten zur
      Ausuebung uebertragen worden sind (alte Rechte), werden nach Massgabe der Buchstaben
      c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt, erlischt
      das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates im Sinne des § 5
      des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
 c)   Untersuchungsrechte erloeschen zwoelf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens
      des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist fuer die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit
      mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Inhabers einer
      Erlaubnis der durch ein Lagerstaetteninteressengebiet Beguenstigte tritt, das auf
      der Grundlage der Lagerstaettenwirtschaftsanordnung vom 15. Maerz 1971 (GBl. II Nr.
      34 S. 279) festgelegt worden ist.
 d)   (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des
      Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik kann der zur Ausuebung
      Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts bei der fuer die Zulassung von Betriebsplaenen
      zustaendigen Behoerde zur Bestaetigung anmelden.
      (2) Die Bestaetigung ist zu erteilen, wenn
      1.   das Gewinnungsrecht
      1.1. dem Antragsteller am 31. Dezember 1989 zur Ausuebung nach § 5 des
           Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik wirksam uebertragen war
           oder
      1.2. dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 1989
           - auf Grund der Vierten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die
             Gruendung und Taetigkeit von Unternehmen mit auslaendischer Beteiligung
             in der Deutschen Demokratischen Republik - Berechtigung zur Gewinnung
             mineralischer Rohstoffe - vom 14. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 189),
           - auf Grund der Verordnung ueber die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.
             August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) als Bergwerkseigentum oder
           - sonst von der zustaendigen Behoerde uebertragen wurde und

      1.3. bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht aufgehoben worden ist
           und
      2.   der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1. sowie den
           Umfang der auf Grund der Vorratsklassifikationsanordnung vom 28. August 1979
           (Sonderdruck Nr. 1019 des Gesetzblattes), bei radioaktiven Bodenschaetzen
           auf Grund einer entsprechenden methodischen Festlegung, bestaetigten und
           prognostizierten Vorraete sowie



                                            - 83 -
     
                                                                             

     2.1. in den Faellen der Nummer 1.2. erster und dritter Anstrich das Vorliegen
          einer Bescheinigung der Staatlichen Vorratskommission ueber die
          ordnungsgemaesse Uebertragung des Gewinnungsrechts,
     2.2   in den Faellen der Nummer 1.2. zweiter Anstrich die Eintragung des
           Bergwerkseigentums in das Bergwerksregister
           mit den fuer die Bestaetigung erforderlichen Unterlagen nachweist.
     (3) Das Gewinnungsrecht ist im beantragten Umfang, hoechstens im Umfang der
     bestaetigten und prognostizierten Vorraete sowie
     1. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich
        fuer eine zur Durchfuehrung der Gewinnung der Vorraete angemessene Frist, die 30
        Jahre nicht ueberschreiten darf,
     2. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich unbefristet
     in einer Form zu bestaetigen, die den sich aus § 8 oder § 151 in Verbindung mit §
     4 Abs. 7 ergebenden Anforderungen entspricht.
     (4) Ein bestaetigtes Gewinnungsrecht gilt fuer die Bodenschaetze, die Zeit und den
     Bereich, fuer die es bestaetigt wird,
     1. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich als
        Bewilligung im Sinne des § 8,
     2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im
        Sinne des § 151.
     (5) Die §§ 75 und 76 gelten fuer bestaetigte alte Rechte sinngemaess.
     (6) Nicht oder nicht fristgemaess angemeldete Rechte erloeschen mit Fristablauf.
     Rechte, denen die Bestaetigung versagt wird, erloeschen mit dem Eintritt der
     Unanfechtbarkeit der Versagung.
     (7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens
     des Beitritts ausgeuebten Gewinnungsrecht bleiben von einer das bisherige
     Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestaetigung unberuehrt. Ist die
     Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten strittig, stellt die fuer die
     Bestaetigung zustaendige Behoerde die Verantwortung fest. Die Rechtsnachfolger sind
     verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
e)   Fuer Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d)
     entsprechend
     mit folgenden Massgaben:
     aa)   Der Antragsteller muss zusaetzlich nachweisen, dass er sich mit dem
           Grundeigentuemer ueber eine angemessene Entschaedigung fuer die Gewinnung der
           Bodenschaetze ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geeinigt hat.
           Ist eine Einigung trotz ernsthafter Bemuehungen nicht zustande gekommen,
           kann der Antragsteller bei der fuer die Bestaetigung zustaendigen Behoerde eine
           Entscheidung ueber die Entschaedigung beantragen. Die Behoerde entscheidet nach
           Anhoerung des Grundeigentuemers in entsprechender Anwendung der §§ 84 bis 90.
     bb)   Die Bestaetigung setzt die Einigung oder die Unanfechtbarkeit der Entscheidung
           ueber die Entschaedigung voraus.
     cc)   Die Uebertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung des
           Grundeigentuemers. Eine Verleihung von Bergwerkseigentum ist ausgeschlossen. §
           31 findet keine Anwendung.

f)   Fuer Speicherrechte gilt Buchstabe d) entsprechend mit der Massgabe, dass an die
     Stelle der Gewinnung das Errichten und Betreiben eines Untertagespeichers und
     an die Stelle der bestaetigten und prognostizierten Vorraete die vom Antragsteller
     nachzuweisende voraussichtlich groesste Ausdehnung der in Anspruch genommenen
     geologischen Speicherformation oder des Kavernenfeldes treten. Auf Untersuchungen
     des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126 mit der Massgabe
     Anwendung, dass auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125 entsprechende Anwendung
     finden.
g)   § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestaetigte alte Rechte
     entsprechende Anwendung.

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h)   Die §§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Massgabe anzuwenden:
     aa)   Technische Betriebsplaene, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
           nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den auf Grund
           dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genehmigt sind, gelten, soweit
           im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fuer die Dauer ihrer Laufzeit,
           hoechstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der §§ 50 bis 56
           zugelassen. Technische Betriebsplaene mit einer Laufzeit bis laengstens zum
           31. Dezember 1990 koennen bei Fortfuehrung des Vorhabens ohne wesentliche
           Veraenderung nach Massgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
           geltenden Rechts bis laengstens 31. Dezember 1991 verlaengert werden.
           Technische Betriebsplaene fuer die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
           laufende oder kuenftige Einstellung eines Betriebes, die vor dem 1. Oktober
           1990 genehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist von vier Monaten
           nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der zustaendigen Behoerde zur
           Zulassung als Abschlussbetriebsplan einzureichen; § 169 Abs. 1 Nr. 2 Satz
           2 gilt entsprechend. Fuer Taetigkeiten und Einrichtungen im Sinne der §§
           2, 126 bis 129 und 131, die erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der
           Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend.
           § 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. In allen Faellen ist der Nachweis
           der Berechtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzueglich nach
           der Entscheidung ueber die Bestaetigung, bei Erlaubnissen innerhalb von zwoelf
           Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu fuehren.
     bb)   § 52 Abs. 2a gilt nicht fuer Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung
           des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplanes,
           am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen war.
     cc)   Fuer die Bestellung und Namhaftmachung verantwortlicher Personen gilt fuer alle
           Betriebe § 169 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.

i)   Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der
     Deutschen Demokratischen Republik, bei denen nach Feststellung der fuer die
     Zulassung von Betriebsplaenen zustaendigen Behoerde innerhalb der naechsten fuenfzehn
     Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstuecken zu erwarten ist, gelten
     fuer den Bereich des Feldes, fuer das das Gewinnungsrecht bestaetigt worden ist,
     als Baubeschraenkungsgebiete nach §§ 107 bis 109 mit der Massgabe, dass § 107 Abs.
     4 unabhaengig von den Voraussetzungen fuer die Festsetzung der Bergbauschutzgebiete
     gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist, es sei denn, dass der durch
     die Baubeschraenkung beguenstigte Unternehmer eine fruehere Aufhebung beantragt. Im
     uebrigen gelten Bergbauschutzgebiete mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
     als aufgehoben. Das Register der nach Satz 1 als Baubeschraenkungsgebiete
     geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als archivmaessige Sicherung nach § 107 Abs. 2.
k)   § 112 findet mit der Massgabe Anwendung, dass als Verstoss auch die Unterlassung
     oder die nicht ordnungsgemaesse Durchfuehrung von Massnahmen im Sinne der §§ 110
     oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
     in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der
     Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den dazu
     erlassenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Die §§ 114 bis 124 gelten mit
     der Massgabe, dass die Haftung nach diesen Vorschriften nur fuer die Schaeden gilt,
     die ausschliesslich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht
     werden. Im uebrigen sind die fuer derartige Schaeden vor dem Tage des Beitritts
     geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. An die
     Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen Verfahrensabschnitte
     treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem fortgeltenden Recht der
     Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht des Gebiets, in dem das
     Bundesberggesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, auf das in Artikel 3 des
     Vertrages genannte Gebiet uebergeleitet wird.
l)   Soweit im uebrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in
     Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet uebergeleitet werden, treten an deren
     Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der Deutschen
     Demokratischen Republik.


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m)   Der Bundesminister fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
     Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber
     aa)   eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfassten mineralischen Rohstoffe,
           soweit dies die im Verhaeltnis zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden anderen oder
           unbestimmten Kriterien erfordern,
     bb)   eine Verlaengerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um hoechstens sechs
           Monate, soweit das mit Ruecksicht auf die erforderliche Anpassung geboten ist,
     cc)   naehere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestaetigung alter
           Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie fuer die nach Buchstabe i) als
           Baubeschraenkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren
           Aufhebung.




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