Bundesbeamtengesetz (BBG)
BBG

vom  05.02.2009



"Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)"

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet
Das G wurde als Artikel 1 G v. 5.2.2009 I 160 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem.
Art. 17 Abs. 11 dieses G am 12.2.2009 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht

                                           Abschnitt 1

                                     Allgemeine Vorschriften

§   1       Geltungsbereich
§   2       Dienstherrnfaehigkeit
§   3       Begriffsbestimmungen

                                           Abschnitt 2

                                        Beamtenverhaeltnis

§    4      Beamtenverhaeltnis
§    5      Zulaessigkeit des Beamtenverhaeltnisses
§    6      Arten des Beamtenverhaeltnisses
§    7      Voraussetzungen des Beamtenverhaeltnisses
§    8      Stellenausschreibung
§    9      Auswahlkriterien
§   10      Ernennung
§   11      Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
§   12      Zustaendigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
§   13      Nichtigkeit der Ernennung
§   14      Ruecknahme der Ernennung
§   15      Rechtsfolgen nichtiger oder zurueckgenommener Ernennungen

                                           Abschnitt 3

                                            Laufbahnen

§   16      Laufbahn
§   17      Zulassung zu den Laufbahnen
§   18      Anerkennung der Laufbahnbefaehigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
§   19      Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
§   20      Einstellung
§   21      Dienstliche Beurteilung
§   22      Befoerderungen
§   23      Befoerderungssperre zwischen zwei Mandaten
§   24      Fuehrungsaemter auf Probe
§   25      Benachteiligungsverbote
§   26      Rechtsverordnung ueber Laufbahnen

                                           Abschnitt 4

                                               -1-
         
                                                                                 


                              Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§   27      Abordnung
§   28      Versetzung
§   29      Zuweisung

                                           Abschnitt 5

                              Beendigung des Beamtenverhaeltnisses

                                        Unterabschnitt 1

                                            Entlassung

§   30      Beendigungsgruende
§   31      Entlassung kraft Gesetzes
§   32      Entlassung aus zwingenden Gruenden
§   33      Entlassung auf Verlangen
§   34      Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
§   35      Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Fuehrungsaemtern auf Probe
§   36      Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf
            Probe
§   37      Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
§   38      Verfahren der Entlassung
§   39      Folgen der Entlassung
§   40      Ausscheiden bei Wahlen oder Uebernahme politischer Aemter
§   41      Verlust der Beamtenrechte
§   42      Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
§   43      Gnadenrecht

                                        Unterabschnitt 2

                                        Dienstunfaehigkeit

§   44      Dienstunfaehigkeit
§   45      Begrenzte Dienstfaehigkeit
§   46      Wiederherstellung der Dienstfaehigkeit
§   47      Verfahren bei Dienstunfaehigkeit
§   48      Aerztliche Untersuchung
§   49      Ruhestand beim Beamtenverhaeltnis auf Probe wegen Dienstunfaehigkeit

                                        Unterabschnitt 3

                                            Ruhestand

§   50      Wartezeit
§   51      Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§   52      Ruhestand auf Antrag
§   53      Hinausschieben der Altersgrenze
§   54      Einstweiliger Ruhestand
§   55      Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veraenderungen
§   56      Beginn des einstweiligen Ruhestands
§   57      Erneute Berufung
§   58      Ende des einstweiligen Ruhestands
§   59      Zustaendigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

                                           Abschnitt 6

                           Rechtliche Stellung im Beamtenverhaeltnis

                                        Unterabschnitt 1

                                               -2-
          
                                                                                  


                                 Allgemeine Pflichten und Rechte

§    60      Grundpflichten
§    61      Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§    62      Folgepflicht
§    63      Verantwortung fuer die Rechtmaessigkeit
§    64      Eidespflicht, Eidesformel
§    65      Befreiung von Amtshandlungen
§    66      Verbot der Fuehrung der Dienstgeschaefte
§    67      Verschwiegenheitspflicht
§    68      Versagung der Aussagegenehmigung
§    69      Gutachtenerstattung
§    70      Auskuenfte an die Medien
§    71      Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§    72      Wahl der Wohnung
§    73      Aufenthaltspflicht
§    74      Dienstkleidung
§    75      Pflicht zum Schadensersatz
§    76      Uebergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
§    77      Nichterfuellung von Pflichten
§    78      Fuersorgepflicht des Dienstherrn
§    79      Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
§    80      Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfaellen
§    81      Reisekosten
§    82      Umzugskosten
§    83      Trennungsgeld
§    84      Jubilaeumszuwendung
§    85      Dienstzeugnis
§    86      Amtsbezeichnungen

                                         Unterabschnitt 2

                                            Arbeitszeit

§    87      Arbeitszeit
§    88      Mehrarbeit
§    89      Erholungsurlaub
§    90      Urlaub aus anderen Anlaessen, Mandatstraegerinnen und Mandatstraeger
§    91      Teilzeit
§    92      Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
§    93      Altersteilzeit
§    94      Hinweispflicht
§    95      Beurlaubung ohne Besoldung
§    96      Fernbleiben vom Dienst

                                         Unterabschnitt 3

                                           Nebentaetigkeit

§    97      Begriffsbestimmungen
§    98      Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst
§    99      Genehmigungspflichtige Nebentaetigkeiten
§   100      Nicht genehmigungspflichtige Nebentaetigkeiten
§   101      Ausuebung von Nebentaetigkeiten
§   102      Regressanspruch fuer die Haftung aus angeordneter Nebentaetigkeit
§   103      Erloeschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentaetigkeit
§   104      Erlass ausfuehrender Rechtsverordnungen
§   105      Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses

                                         Unterabschnitt 4


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                                        Personalaktenrecht

§   106      Personalakte
§   107      Zugang zur Personalakte
§   108      Beihilfeakte
§   109      Anhoerungspflicht
§   110      Einsichtsrecht
§   111      Vorlage von Personalakten und Auskuenfte an Dritte
§   112      Entfernung von Unterlagen
§   113      Aufbewahrungsfrist
§   114      Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
§   115      Uebermittlungen in Strafverfahren

                                            Abschnitt 7

                                         Beamtenvertretung

§ 116        Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbaenden
§ 117        Personalvertretung
§ 118        Beteiligung der Spitzenorganisationen

                                            Abschnitt 8

                                      Bundespersonalausschuss

§   119      Aufgaben
§   120      Mitglieder
§   121      Rechtsstellung der Mitglieder
§   122      Geschaeftsordnung
§   123      Sitzungen und Beschluesse
§   124      Beweiserhebung, Auskuenfte und Amtshilfe

                                            Abschnitt 9

                                  Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§   125      Dienstweg bei Antraegen und Beschwerden
§   126      Verwaltungsrechtsweg
§   127      Vertretung des Dienstherrn
§   128      Zustellung von Verfuegungen und Entscheidungen

                                            Abschnitt 10

                                   Besondere Rechtsverhaeltnisse

§ 129        Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
§ 130        Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
§ 131        Einstellungsvoraussetzungen fuer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie
             wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 132        Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und
             leitenden Personals der Hochschulen
§ 133        Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

                                            Abschnitt 11

                                   Umbildung von Koerperschaften

§   134      Umbildung einer Koerperschaft
§   135      Rechtsfolgen der Umbildung
§   136      Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§   137      Rechtsstellung der Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger


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                                            Abschnitt 12

                                Spannungs- und Verteidigungsfall,
                                     Verwendungen im Ausland

§   138      Anwendungsbereich
§   139      Dienstleistung im Verteidigungsfall
§   140      Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§   141      Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§   142      Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
§   143      Verwendungen im Ausland

                                            Abschnitt 13

                                Uebergangs- und Schlussvorschriften

§   144      Entscheidungsrecht oberster Bundesbehoerden
§   145      Rechtsverordnungen, Durchfuehrungsvorschriften
§   146      Oeffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§   147      Uebergangsregelungen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt fuer die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Dienstherrnfaehigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie sonstige
bundesunmittelbare Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts,
die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen
es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehoerde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behoerde eines
Dienstherrn, in deren Geschaeftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer fuer beamtenrechtliche
Entscheidungen ueber die persoenlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten
Beamtinnen und Beamten zustaendig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau
der Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverhaeltnis
§ 4 Beamtenverhaeltnis
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem oeffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhaeltnis (Beamtenverhaeltnis).

§ 5 Zulaessigkeit des Beamtenverhaeltnisses
Die Berufung in das Beamtenverhaeltnis ist nur zulaessig zur Wahrnehmung

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1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des oeffentlichen Lebens nicht
   ausschliesslich Personen uebertragen werden duerfen, die in einem privatrechtlichen
   Arbeitsverhaeltnis stehen.

§ 6 Arten des Beamtenverhaeltnisses
(1) Das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 5. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhaeltnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Faellen
zulaessig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Fuer das
Beamtenverhaeltnis auf Zeit gelten die Vorschriften ueber das Beamtenverhaeltnis auf
Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhaeltnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
1. zur spaeteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2. zur Uebertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf dient
1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2. der voruebergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhaeltnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach
§ 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhaeltnis anderer Art und ein solches kann nicht in
ein Ehrenbeamtenverhaeltnis umgewandelt werden.

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhaeltnisses
(1) In das Beamtenverhaeltnis darf berufen werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die
   Staatsangehoerigkeit
   a) eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder
   b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
      Wirtschaftsraum oder
   c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europaeische
      Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der
      Berufsqualifikationen eingeraeumt haben,
   besitzt,
2. die Gewaehr dafuer bietet, jederzeit fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung
   im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3. a) die fuer die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
   b) die erforderliche Befaehigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.


(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhaeltnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz
2 zulassen, wenn fuer die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes
dienstliches Beduerfnis besteht.

§ 8 Stellenausschreibung
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen
und Bewerbern muss die Ausschreibung oeffentlich sein. Ausnahmen von den Saetzen 1 und 2
kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

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(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehoerde nach Massgabe des § 6 des
Bundesgleichstellungsgesetzes.

§ 9 Auswahlkriterien
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befaehigung und
fachlicher Leistung ohne Ruecksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische
Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft,
Beziehungen oder sexuelle Identitaet. Dem stehen gesetzliche Massnahmen zur Durchsetzung
der tatsaechlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit
Einzelfallpruefung sowie zur Foerderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

§ 10 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
1. Begruendung des Beamtenverhaeltnisses,
2. Umwandlung des Beamtenverhaeltnisses in ein solches anderer Art,
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer
   Amtsbezeichnung oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der
   Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushaendigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde
muessen enthalten sein
1. bei der Begruendung des Beamtenverhaeltnisses die Woerter „unter Berufung in das
   Beamtenverhaeltnis“ mit dem die Art des Beamtenverhaeltnisses bestimmenden Zusatz
   „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als
   Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhaeltnisses in ein solches anderer Art die diese
   Art bestimmenden Woerter nach Nummer 1 und
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begruendung eines Beamtenverhaeltnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf
Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden,
wer
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfuellt und
2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewaehrt hat.
Fuer die Feststellung der Bewaehrung gilt ein strenger Massstab. Die Probezeit dauert
mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Taetigkeit kann bis zu einer
Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der
Bewaehrungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit
einschliesslich der Mindestprobezeit.

(2) Ein Beamtenverhaeltnis auf Probe ist spaetestens nach fuenf Jahren in ein solches auf
Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfuer erfuellt
sind. Die Frist verlaengert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit
oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlaengert.

§ 12 Zustaendigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
(1) Die Bundespraesidentin oder der Bundespraesident oder eine von ihr oder ihm bestimmte
Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.

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(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushaendigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn
nicht in der Urkunde ausdruecklich ein spaeterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung
auf einen zurueckliegenden Zeitpunkt ist unzulaessig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhaeltnis zum Dienstherrn.

§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2. sie von einer sachlich unzustaendigen Behoerde ausgesprochen wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
   a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach §
      7 Abs. 3 zugelassen war oder
   b) die Faehigkeit zur Wahrnehmung oeffentlicher Aemter nicht vorlag.


(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig
   hervorgeht, dass die fuer die Ernennung zustaendige Stelle ein bestimmtes
   Beamtenverhaeltnis begruenden oder ein bestehendes Beamtenverhaeltnis in ein solches
   anderer Art umwandeln wollte, fuer das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das
   Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die
   Zeitdauer bestimmt ist,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zustaendige Behoerde die Ernennung
   bestaetigt oder
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachtraeglich
   zugelassen wird.

§ 14 Ruecknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch fuer die Vergangenheit zurueckzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Taeuschung oder Bestechung herbeigefuehrt wurde,
2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat
   rechtskraeftig verurteilt ist und deswegen fuer die Berufung in das Beamtenverhaeltnis
   als unwuerdig erscheint, oder
3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs.
   3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachtraeglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurueckgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war,
dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Beamtenverhaeltnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt
auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europaeischen
Gemeinschaften oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehoerde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten
zurueck, nachdem sie von ihr und dem Grund der Ruecknahme Kenntnis erlangt hat. Der
Ruecknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt.

§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurueckgenommener Ernennungen
Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurueckgenommen worden, hat die oder der
Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschaefte zu verbieten. Bei
Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zustaendige
Behoerde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestaetigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs.
3 nicht nachtraeglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der
Erklaerung der Ruecknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gueltig, wie


                                            -8-
      
                                                                              

wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgefuehrt haette. Die gezahlte Besoldung kann
belassen werden.

Abschnitt 3
Laufbahnen
§ 16 Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Aemter, die verwandte und gleichwertige Vor- und
Ausbildungen voraussetzen.

(2) Die Befaehigung fuer die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem
anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder
dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte
infolge der Umbildung einer Koerperschaft uebernommen wird oder kraft Gesetzes in den
Dienst der aufnehmenden Koerperschaft uebertritt.

§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
(1) Fuer die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgaenge und ihre Abschluesse
den Laufbahnen unter Beruecksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen
zugeordnet.

(2) Fuer Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
   a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
   b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung
   a) ein Vorbereitungsdienst oder
   b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.


(3) Fuer Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
   a) der Abschluss einer Realschule oder
   b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene
      Berufsausbildung oder
   c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem
      oeffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhaeltnis oder
   d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung
   a) ein mit einer Laufbahnpruefung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
   b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene
      Berufsausbildung oder
   c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Taetigkeit.


(4) Fuer Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
   a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
   b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. als sonstige Voraussetzung
   a) ein mit einer Laufbahnpruefung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

                                            -9-
      
                                                                              

   b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor
      abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
   c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger
      Abschluss und eine hauptberufliche Taetigkeit.


(5) Fuer Laufbahnen des hoeheren Dienstes sind mindestens zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
   a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
   b) ein gleichwertiger Abschluss und

2. als sonstige Voraussetzung
   a) ein mit einer Laufbahnpruefung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
   b) eine hauptberufliche Taetigkeit.


(6) Vor- und Ausbildung, Pruefung sowie sonstige Voraussetzungen muessen geeignet sein,
die Befaehigung fuer die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absaetzen 2 bis 5
zulassen.

§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefaehigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Laufbahnbefaehigung kann auch aufgrund
1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7.
   September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
   S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geaendert durch die
   Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L
   320 S. 3), oder
2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik
   Deutschland und die Europaeische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung
   der Berufsqualifikationen eingeraeumt haben,
anerkannt werden.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem fuer die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn
erforderlichen Mass beherrscht werden.

(3) Fuer Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefaehigung nach Absatz 1 erhebt die
zustaendige Behoerde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebuehren und Auslagen.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie die gebuehrenpflichtigen
Tatbestaende und die Hoehe der Gebuehren nach Absatz 3 zu bestimmen.

§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhaengiger Ausschuss stellt
fest, wer die Befaehigung fuer eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch
Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

§ 20 Einstellung
Die Einstellung in ein hoeheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulaessig bei
entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusaetzlich
zu den in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben wurden. Das Naehere regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 21 Dienstliche Beurteilung


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Eignung, Befaehigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmaessig
zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung regeln.

§ 22 Befoerderungen
(1) Fuer Befoerderungen gelten die Grundsaetze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung
auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten
Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hoechstens drei Jahre
zurueckliegen.

(2) Befoerderungen, die mit einer hoeherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine
mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Aemter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmaessig zu durchlaufen sind, duerfen
nicht uebersprungen werden.

(4) Eine Befoerderung ist unzulaessig vor Ablauf eines Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhaeltnis auf Probe oder
2. seit der letzten Befoerderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht
   regelmaessig durchlaufen werden.

(5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer hoeheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende
Qualifikation durch eine Pruefung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und das Verfahren
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absaetzen 2 bis 4 zulassen, wenn
sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

§ 23 Befoerderungssperre zwischen zwei Mandaten
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhaeltnis
ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deutschen Bundestag, in
der gesetzgebenden Koerperschaft eines Landes oder im Europaeischen Parlament nieder
und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Uebertragung
eines anderen Amtes mit hoeherem Endgrundgehalt und die Uebertragung eines anderen Amtes
beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulaessig. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Zeit
zwischen zwei Wahlperioden.

§ 24 Fuehrungsaemter auf Probe
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunaechst im Beamtenverhaeltnis auf Probe
uebertragen. Die regelmaessige Probezeit betraegt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehoerde
kann eine Verkuerzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine hoeherwertige
Funktion uebertragen wird oder die Funktion als staendige Vertretung der Amtsinhaberin
oder des Amtsinhabers mindestens sechs Monate tatsaechlich wahrgenommen wurde. Die
Mindestprobezeit betraegt ein Jahr. Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine
gleichwertige Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin oder Beamter der
Bundesbesoldungsordnungen W oder C bereits uebertragen war, koennen angerechnet werden.
Eine Verlaengerung der Probezeit ist nicht zulaessig, es sei denn, wegen Elternzeit
konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlaubungen im dienstlichen
Interesse kann von der Probezeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht
anzuwenden.

(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Beamter auf Lebenszeit berufen
   werden koennte.
Mit der Ernennung ruhen fuer die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem
zuletzt im Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit uebertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht
zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen. Das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen,
                                            - 11 -
      
                                                                              

die mit Bezug auf das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhaeltnis auf
Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stuende die Beamtin oder der Beamte
nur im Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit.

(3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen,
wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht nur ein
Beamtenverhaeltnis auf Probe nach Absatz 1, betraegt die regelmaessige Probezeit drei Jahre
und die Mindestprobezeit zwei Jahre. Die fuer die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf
Probe geltenden Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberuehrt.

(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll das Amt nach Absatz 1 auf Dauer
im Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit uebertragen werden. Eine erneute Berufung in ein
Beamtenverhaeltnis auf Probe zur Uebertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist
nicht zulaessig. Wird das Amt nicht auf Dauer uebertragen, erlischt der Anspruch auf
Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende Ansprueche bestehen nicht.

(5) Aemter im Sinne des Absatzes 1 sind Aemter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in
obersten Bundesbehoerden sowie die der Besoldungsordnung B angehoerenden Aemter der
Leiterinnen und Leiter der uebrigen Bundesbehoerden sowie der bundesunmittelbaren
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts, wenn sie keine
richterliche Unabhaengigkeit besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Direktorin und des
Direktors beim Bundesverfassungsgericht sowie die den Funktionen der stellvertretenden
Direktorin und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates zugeordneten Aemter.

(6) Beamtinnen und Beamte fuehren waehrend ihrer Amtszeit im Dienst nur die
Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 uebertragenen Amtes. Sie duerfen nur diese
auch ausserhalb des Dienstes fuehren. Wird ihnen das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer
uebertragen, duerfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem
Beamtenverhaeltnis auf Probe nicht weiterfuehren.

§ 25 Benachteiligungsverbote
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit duerfen sich bei der Einstellung und
dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch fuer Teilzeit,
Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gruende
vorliegen.

§ 26 Rechtsverordnung ueber Laufbahnen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung nach Massgabe der §§ 16
bis 25
1. allgemeine Vorschriften ueber die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen
   und Beamten und
2. besondere Vorschriften fuer die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste
   (Ausbildungs- und Pruefungsordnungen)
zu erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung
obersten Dienstbehoerden uebertragen.

Abschnitt 4
Abordnung, Versetzung und Zuweisung
§ 27 Abordnung
(1) Eine Abordnung ist die voruebergehende Uebertragung einer dem Amt der Beamtin
oder des Beamten entsprechenden Taetigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben
oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehoerigkeit zur bisherigen
Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gruenden auch zu einer
nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Taetigkeit moeglich, wenn die Wahrnehmung der
                                            - 12 -
      
                                                                              

neuen Taetigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei
ist auch die Abordnung zu einer Taetigkeit zulaessig, die nicht einem Amt mit demselben
Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
1. im Fall des Absatzes 2 laenger als zwei Jahre dauert oder
2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulaessig, wenn die
Taetigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht
und nicht laenger als fuenf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im
Einverstaendnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfuegt. Das Einverstaendnis ist
schriftlich zu erklaeren.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden
Koerperschaft, Anstalt oder Stiftung des oeffentlichen Rechts zur voruebergehenden
Beschaeftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes
vereinbart ist, die fuer den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften
ueber die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden
mit Ausnahme der Regelungen ueber Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezuegen,
Krankenfuersorgeleistungen und Versorgung.

(6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes
oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Koerperschaft, Anstalt oder
Stiftung des oeffentlichen Rechts zur voruebergehenden Beschaeftigung in den Bundesdienst
abgeordnet, sind fuer die Dauer der Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts
anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6 mit Ausnahme der Vorschriften
ueber die Eidespflicht, den Uebergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte, die
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfaellen, die Jubilaeumszuwendung und die
Amtsbezeichnungen entsprechend anzuwenden.

(7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die
Abordnung erfolgt ist.

§ 28 Versetzung
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Uebertragung eines anderen Amtes bei
einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen
Gruenden ohne ihre oder seine Zustimmung zulaessig, wenn das Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Taetigkeit aufgrund der
Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Aufloesung oder einer wesentlichen Aenderung des Aufbaus oder der Aufgaben
einer Behoerde oder der Verschmelzung von Behoerden koennen Beamtinnen und Beamte, deren
Aufgabengebiet davon beruehrt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben
oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben
Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
nicht moeglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das
die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und
Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmassnahmen zum Erwerb der Befaehigung fuer
eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Uebrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im
Einverstaendnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfuegt. Das Einverstaendnis ist
schriftlich zu erklaeren.

§ 29 Zuweisung

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(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung voruebergehend ganz oder teilweise
eine ihrem Amt entsprechende Taetigkeit
1. bei einer oeffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfaehigkeit im dienstlichen oder
   oeffentlichen Interesse oder
2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein oeffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehoerde oder eine von ihr
bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine
oeffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfaehigkeit oder eine
privatrechtlich organisierte Einrichtung der oeffentlichen Hand umgewandelt wird, kann
auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Taetigkeit bei dieser Einrichtung
zugewiesen werden, wenn oeffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberuehrt.

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhaeltnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung
§ 30 Beendigungsgruende
Das Beamtenverhaeltnis endet durch
1. Entlassung,
2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme
   nach § 7 Abs. 3 auch nachtraeglich nicht zugelassen wird oder
2. sie in ein oeffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhaeltnis zu einem anderen
   Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfaehigkeit nach deutschem
   Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit
   oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes
   bestimmt ist. Dies gilt nicht fuer den Eintritt in ein Beamtenverhaeltnis auf
   Widerruf oder ein Ehrenbeamtenverhaeltnis.

(2) Die oberste Dienstbehoerde entscheidet darueber, ob die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhaeltnisses fest. In den
Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder
der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhaeltnisses neben dem neuen Dienst- oder
Amtsverhaeltnis anordnen.

§ 32 Entlassung aus zwingenden Gruenden
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Geloebnis verweigern,
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden koennen, weil
   eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfuellt ist, oder
3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes
   mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder
                                         - 14 -
      
                                                                              

   des Europaeischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten
   Dienstbehoerde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte koennen entlassen werden, wenn sie in den Faellen des § 7
Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verlieren.

§ 33 Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenueber der zustaendigen
Behoerde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklaerung kann, solange die
Entlassungsverfuegung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
bei der zustaendigen Behoerde zurueckgenommen werden, mit Zustimmung der zustaendigen
Behoerde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist fuer den beantragten
Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die
Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm uebertragenen Aufgaben ordnungsgemaess erledigt
hat, laengstens drei Monate.

§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 koennen
ausserdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgruende vorliegt:
1. ein Verhalten, das im Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit mindestens eine Kuerzung der
   Dienstbezuege zur Folge haette,
2. fehlende Bewaehrung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3. Dienstunfaehigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
4. Aufloesung oder wesentliche Aenderung des Aufbaus oder der Aufgaben der
   Beschaeftigungsbehoerde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behoerde, wenn
   das uebertragene Aufgabengebiet davon beruehrt wird und eine anderweitige Verwendung
   nicht moeglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im
Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu pruefen.

(2) Die Frist fuer die Entlassung betraegt bei einer Beschaeftigungszeit
1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschaeftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Taetigkeit im Beamtenverhaeltnis
auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehoerde.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist
moeglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen,
in dem sie die im Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Fuehrungsaemtern auf Probe
Beamtinnen und Beamte in Aemtern mit leitender Funktion sind
1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
2. mit Beendigung des Beamtenverhaeltnisses auf Lebenszeit,
3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
4. mit Festsetzung mindestens einer Kuerzung der Dienstbezuege als Disziplinarmassnahme
   oder
5. in den Faellen, in denen nur ein Beamtenverhaeltnis auf Probe besteht, mit Ende des
   Monats, in dem sie die im Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze
   erreichen,

                                            - 15 -
      
                                                                              

aus dem Beamtenverhaeltnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33
bleiben unberuehrt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen
Beamten auf Probe
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhaeltnis auf
Probe befinden, koennen jederzeit aus diesem entlassen werden.

§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf koennen jederzeit entlassen werden.
Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist moeglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll
Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Pruefung
abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhaeltnis entlassen, an dem
ihnen
1. das Bestehen oder endgueltige Nichtbestehen der Pruefung oder
2. das endgueltige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenpruefung
bekannt gegeben wird.

§ 38 Verfahren der Entlassung
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle
schriftlich verfuegt, die fuer die Ernennung zustaendig waere. Die Entlassung wird im Fall
des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Uebrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam,
der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfuegung
zugestellt wird.

§ 39 Folgen der Entlassung
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehoerde kann die Erlaubnis
erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „ausser Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu fuehren. Die Erlaubnis kann zurueckgenommen
werden, wenn die fruehere Beamtin oder der fruehere Beamte sich ihrer als nicht wuerdig
erweist.

§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Uebernahme politischer Aemter
(1) Beamtinnen und Beamte muessen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder
zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europaeischen Parlament annehmen.
Das Naehere bestimmt ein Gesetz. Fuer Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende
Koerperschaft eines Landes gewaehlt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem
Mandat unvereinbar ist, gelten die fuer in den Deutschen Bundestag gewaehlte Beamtinnen
und Beamte massgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23 Abs. 5 und
des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt,
gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch fuer
den Eintritt in ein Amtsverhaeltnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretaerinnen oder
Parlamentarischer Staatssekretaere im Sinne des Gesetzes ueber die Rechtsverhaeltnisse der
Parlamentarischen Staatssekretaere entspricht.

(3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhaeltnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1
Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhaeltnis
wahrgenommenen Amt ruhen fuer die Dauer des Wahlbeamtenverhaeltnisses mit Ausnahme der
Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken
und sonstigen Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit
unter Uebertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhaeltnis zurueck, sofern sie zu
diesem Zeitpunkt noch nicht die fuer sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die

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Beamtinnen und Beamten erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhaeltnisses die
Besoldung aus dem zuletzt im Beamtenverhaeltnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird die
Rueckkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenverhaeltnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt,
sind sie zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfuegt, die fuer
die Ernennung zustaendig waere. Die Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der
auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfuegung zugestellt wird.

§ 41 Verlust der Beamtenrechte
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
deutschen Gerichts
1. wegen einer vorsaetzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
   oder
2. wegen einer vorsaetzlichen Tat, die nach den Vorschriften ueber Friedensverrat,
   Hochverrat, Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
   Gefaehrdung der aeusseren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung
   im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von
   mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhaeltnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes
gilt, wenn die Faehigkeit zur Wahrnehmung oeffentlicher Aemter aberkannt wird oder wenn
Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach
Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch
auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel duerfen nicht
weiter gefuehrt werden.

§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im
Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat,
gilt das Beamtenverhaeltnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern
sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfaehig sind, Anspruch auf
Uebertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie
ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Uebertragung des
neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden
haette.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder
aufgrund eines rechtskraeftigen Strafurteils, das nach der frueheren Entscheidung
ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Beamtenverhaeltnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder
ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprueche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhaeltnis
erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung koennen die Ansprueche nicht geltend
gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Faellen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und
Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines
Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein
Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierueber zur Auskunft
verpflichtet.

§ 43 Gnadenrecht
Der Bundespraesidentin oder dem Bundespraesidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten
Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird
im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem
Zeitpunkt § 42 entsprechend.


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Unterabschnitt 2
Dienstunfaehigkeit
§ 44 Dienstunfaehigkeit
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu
versetzen, wenn sie oder er wegen des koerperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen
Gruenden zur Erfuellung der Dienstpflichten dauernd unfaehig (dienstunfaehig) ist. Als
dienstunfaehig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs
Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass
innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfaehigkeit wieder voll hergestellt ist. In den
Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist moeglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen
Laufbahn, uebertragen werden kann. Die Uebertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung
ist zulaessig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehoert, es mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten
ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen
Amtes genuegt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem
Beamten unter Beibehaltung des uebertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine
geringerwertige Taetigkeit uebertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht
moeglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Beruecksichtigung der bisherigen
Taetigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte
nach dem Erwerb der Befaehigung fuer eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt
dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht moeglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Beruecksichtigung der bisherigen Taetigkeit zumutbar ist. Das Endgrundgehalt
muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem
bisherigen Amt wahrgenommen hat. Diese Moeglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezember
2014.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befaehigung fuer eine andere
Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmassnahmen fuer den Erwerb der
neuen Befaehigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel ueber die Dienstunfaehigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach
Weisung der Behoerde aerztlich untersuchen und, falls dies aus amtsaerztlicher Sicht fuer
erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die fuer einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten
andere Voraussetzungen fuer die Beurteilung der Dienstunfaehigkeit bestimmen, bleiben
unberuehrt.

§ 45 Begrenzte Dienstfaehigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfaehigkeit ist abzusehen, wenn die
Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des uebertragenen Amtes die Dienstpflichten
noch waehrend mindestens der Haelfte der regelmaessigen Arbeitszeit erfuellen kann
(begrenzte Dienstfaehigkeit). Von der begrenzten Dienstfaehigkeit soll abgesehen werden,
wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine
geringerwertige Taetigkeit uebertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfaehigkeit zu verkuerzen. Mit
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt
entsprechenden Taetigkeit moeglich.

(3) Die fuer die Ernennung zustaendige Behoerde entscheidet ueber die Feststellung
der begrenzten Dienstfaehigkeit. Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften ueber die
Dienstunfaehigkeit entsprechend.

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§ 46 Wiederherstellung der Dienstfaehigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt
wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhaeltnis Folge zu
leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres frueheren Dienstherrn ein Amt ihrer frueheren
oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt uebertragen werden
soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes
genuegen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmaessigen Abstaenden das Vorliegen
der Voraussetzungen fuer die Dienstunfaehigkeit zu ueberpruefen, es sei denn, nach den
Umstaenden des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhaeltnis nicht in
Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt
wurden, kann ferner unter Uebertragung eines Amtes ihrer frueheren Laufbahn nach Absatz
1 auch eine geringerwertige Taetigkeit uebertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht moeglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Beruecksichtigung ihrer frueheren Taetigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befaehigung fuer die andere Laufbahn besitzen,
haben an Qualifizierungsmassnahmen fuer den Erwerb der neuen Befaehigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer
Dienstfaehigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung
einer drohenden Dienstunfaehigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf
diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umstaenden des Einzelfalls kommt eine
erneute Berufung in das Beamtenverhaeltnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern
keine anderen Ansprueche bestehen, die Kosten fuer die erforderlichen gesundheitlichen
und beruflichen Rehabilitationsmassnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfaehigkeit
die erneute Berufung in das Beamtenverhaeltnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls
nicht zwingende dienstliche Gruende entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhaeltnis ist auch in den Faellen der begrenzten
Dienstfaehigkeit moeglich.

(7) Zur Pruefung ihrer Dienstfaehigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet,
sich nach Weisung der Behoerde aerztlich untersuchen zu lassen. Sie koennen eine
solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das
Beamtenverhaeltnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das fruehere Beamtenverhaeltnis als fortgesetzt.

§ 47 Verfahren bei Dienstunfaehigkeit
(1) Haelt die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines
aerztlichen Gutachtens ueber den Gesundheitszustand fuer dienstunfaehig und ist eine
anderweitige Verwendung nicht moeglich oder liegen die Voraussetzungen fuer die begrenzte
Dienstfaehigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die
Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gruende fuer die Versetzung
in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.
Danach entscheidet die fuer die Ernennung zustaendige Behoerde ueber die Versetzung in
den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehoerde, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.

(3) Die Versetzungsverfuegung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen.
Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurueckgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den
Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt
wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt uebersteigt.

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§ 48 Aerztliche Untersuchung
(1) In den Faellen der §§ 44 bis 47 kann die zustaendige Behoerde die aerztliche
Untersuchung nur einer Amtsaerztin oder einem Amtsarzt uebertragen oder einer Aerztin oder
einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste
Dienstbehoerde bestimmt, welche Aerztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten
beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behoerden uebertragen.

(2) Die Aerztin oder der Arzt teilt der Behoerde auf Anforderung im Einzelfall die
tragenden Gruende des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis fuer die Behoerde unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhaeltnismaessigkeit fuer die von ihr zu treffende
Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und
versiegelten Umschlag zu uebersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf
nur fuer die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Faelle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die
Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Aerztin oder der Arzt uebermittelt der
Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem aerztliche Gruende entgegenstehen, einer oder
einem Bevollmaechtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhaeltnis auf Probe wegen Dienstunfaehigkeit
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschaedigung, die sie sich ohne
grobes Verschulden bei Ausuebung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,
dienstunfaehig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe koennen in den Ruhestand versetzt werden,
wenn sie aus anderen Gruenden dienstunfaehig geworden sind. Die Entscheidung trifft die
oberste Dienstbehoerde. Die Befugnis kann auf andere Behoerden uebertragen werden.

(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3
Ruhestand
§ 50 Wartezeit
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats
in den Ruhestand, in dem sie die fuer sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen.
Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht
(Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere
Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947
geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Fuer
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946
geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
                                  Anhebung                    Altersgrenze
        Geburtsjahr
                                 um Monate             Jahr                Monat
            1947                      1                 65                    1
            1948                      2                 65                    2
            1949                      3                 65                    3
            1950                      4                 65                    4
            1951                      5                 65                    5
            1952                      6                 65                    6
            1953                      7                 65                    7
            1954                      8                 65                    8
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                                   Anhebung                       Altersgrenze
        Geburtsjahr
                                  um Monate                Jahr                  Monat
            1955                       9                    65                      9
            1956                      10                    65                     10
            1957                      11                    65                     11
            1958                      12                    66                      0
            1959                      14                    66                      2
            1960                      16                    66                      4
            1961                      18                    66                      6
            1962                      20                    66                      8
            1963                      22                    66                     10

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der
Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62.
Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch fuer Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im
Feuerwehrdienst beschaeftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Saetze 1 und
2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr
vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Fuer Beamtinnen und Beamte
im Sinne der Saetze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die
Altersgrenze wie folgt angehoben:
         Geburtsjahr              Anhebung                    Altersgrenze
        Geburtsmonat             um Monate             Jahr                Monat
              1952
            Januar                    1                 60                    1
           Februar                    2                 60                    2
              Maerz                    3                 60                    3
             April                    4                 60                    4
               Mai                    5                 60                    5
       Juni-Dezember                  6                 60                    6
              1953                    7                 60                    7
              1954                    8                 60                    8
              1955                    9                 60                    9
              1956                   10                 60                   10
              1957                   11                 60                   11
              1958                   12                 61                    0
              1959                   14                 61                    2
              1960                   16                 61                    4
              1961                   18                 61                    6
              1962                   20                 61                    8
              1963                   22                 61                   10

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze
erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem
ernannt worden ist, ist zu entlassen.

§ 52 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit koennen auf ihren Antrag in den
Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar
1952 geboren sind, koennen auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden,
wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Fuer Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die
Altersgrenze wie folgt angehoben:


                                            - 21 -
      
                                                                              

         Geburtsjahr               Anhebung                       Altersgrenze
        Geburtsmonat              um Monate                Jahr                  Monat
              1952
            Januar                     1                    60                     1
           Februar                     2                    60                     2
              Maerz                     3                    60                     3
             April                     4                    60                     4
               Mai                     5                    60                     5
       Juni-Dezember                   6                    60                     6
              1953                     7                    60                     7
              1954                     8                    60                     8
              1955                     9                    60                     9
              1956                    10                    60                    10
              1957                    11                    60                    11
              1958                    12                    61                     0
              1959                    14                    61                     2
              1960                    16                    61                     4
              1961                    18                    61                     6
              1962                    20                    61                     8
              1963                    22                    61                    10

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit koennen auf ihren Antrag in den
Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

§ 53 Hinausschieben der Altersgrenze
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu
drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Unter
den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen
Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spaetestens
sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

(2) Die oberste Dienstbehoerde kann im Einzelfall den Eintritt in den Ruhestand bis
zu drei Jahre hinausschieben, wenn die Fortfuehrung der Dienstgeschaefte durch eine
bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei
einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten im Beamtenverhaeltnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

§ 54 Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Bundespraesidentin oder der Bundespraesident kann jederzeit die nachfolgend
genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand
versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
1. Staatssekretaerinnen und Staatssekretaere sowie Ministerialdirektorinnen und
   Ministerialdirektoren,
2. sonstige Beamtinnen und Beamte des hoeheren Dienstes im auswaertigen Dienst von der
   Besoldungsgruppe B 3 an aufwaerts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der
   Besoldungsgruppe A 16,
3. Beamtinnen und Beamte des hoeheren Dienstes des Amtes fuer den Militaerischen
   Abschirmdienst, des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz und des
   Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwaerts,
4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung,
   deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den
   Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5. die Generalbundesanwaeltin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten fuer den Zivildienst,
7. die Praesidentin oder den Praesidenten des Bundeskriminalamtes und
8. die Praesidentin oder den Praesidenten des Bundespolizeipraesidiums.

                                            - 22 -
      
                                                                              

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische
Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden koennen, bleiben unberuehrt.

§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veraenderungen
Im Fall der Aufloesung oder einer wesentlichen Aenderung des Aufbaus oder der Aufgaben
einer Behoerde oder der Verschmelzung von Behoerden koennen Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der
Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,
wenn durch die organisatorische Aenderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle
eingespart wird und eine Versetzung nicht moeglich ist. Frei werdende Planstellen
sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafuer
geeignet sind, vorbehalten werden.

§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
Wenn nicht im Einzelfall ausdruecklich ein spaeterer Zeitpunkt festgesetzt wird,
beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spaetestens
jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die
Verfuegung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurueckgenommen werden.

§ 57 Erneute Berufung
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet,
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn
ihnen im Dienstbereich ihres frueheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verliehen werden soll.

§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Lebenszeit.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit
Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 59 Zustaendigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der fuer die Ernennung zustaendigen Stelle
verfuegt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfuegung ist
der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des
Ruhestands zurueckgenommen werden.

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhaeltnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 60 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfuellen und bei ihrer Amtsfuehrung auf das Wohl
der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte muessen sich durch ihr
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes bekennen und fuer deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betaetigung diejenige Maessigung und
Zurueckhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenueber der Allgemeinheit und
aus der Ruecksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

                                            - 23 -
      
                                                                              

§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persoenlichem Einsatz ihrem Beruf
zu widmen. Sie haben das ihnen uebertragene Amt uneigennuetzig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und ausserhalb des Dienstes muss der Achtung und
dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Massnahmen der dienstlichen
Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Faehigkeiten
teilzunehmen.

§ 62 Folgepflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstuetzen.
Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszufuehren und deren allgemeine
Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach
besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz
unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veraenderungen dem Dienstherrn
Folge zu leisten.

§ 63 Verantwortung fuer die Rechtmaessigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen fuer die Rechtmaessigkeit ihrer dienstlichen Handlungen
die volle persoenliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmaessigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und
Beamte unverzueglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.
Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren
Rechtmaessigkeit fortbestehen, an die naechsthoehere Vorgesetzte oder den naechsthoeheren
Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestaetigt, muessen die Beamtinnen und
Beamten sie ausfuehren und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht,
wenn das aufgetragene Verhalten die Wuerde des Menschen verletzt oder strafbar oder
ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit fuer die Beamtinnen und
Beamten erkennbar ist. Die Bestaetigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausfuehrung der
Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des hoeheren
Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigefuehrt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5
entsprechend.

§ 64 Eidespflicht, Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwoere, das
Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und
meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfuellen, so wahr mir Gott helfe. “

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgruenden die
Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, koennen an Stelle der Worte „Ich schwoere“ die
Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

(4) In den Faellen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1
zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Faellen zu
geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfuellen.

§ 65 Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie
selbst oder Angehoerige richten wuerden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher
Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

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(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen
Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberuehrt.

§ 66 Verbot der Fuehrung der Dienstgeschaefte
Die oberste Dienstbehoerde oder die von ihr bestimmte Behoerde kann einer Beamtin oder
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gruenden die Fuehrung der Dienstgeschaefte
verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die
Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Ruecknahme
der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhaeltnisses gerichtetes Verfahren
eingeleitet worden ist.

§ 67 Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ueber die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen
Taetigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch ueber den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
   Geheimhaltung beduerfen, oder
3. gegenueber der zustaendigen obersten Dienstbehoerde, einer Strafverfolgungsbehoerde
   oder einer von der obersten Dienstbehoerde bestimmten weiteren Behoerde oder
   ausserdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begruendeter Verdacht einer
   Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.
Im Uebrigen bleiben die gesetzlich begruendeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen
und fuer die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von
Absatz 1 unberuehrt.

(3) Beamtinnen und Beamte duerfen ohne Genehmigung ueber Angelegenheiten nach Absatz
1 weder vor Gericht noch aussergerichtlich aussagen oder Erklaerungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhaeltnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den
Gegenstand der Aeusserung bildet, bei einem frueheren Dienstherrn ereignet, darf die
Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses, auf
Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten
amtliche Schriftstuecke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen
jeder Art ueber dienstliche Vorgaenge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt,
herauszugeben. Entsprechendes gilt fuer ihre Hinterbliebenen und Erben.

§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung
(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
die Erfuellung oeffentlicher Aufgaben ernstlich gefaehrden oder erheblich erschweren
wuerde.

(2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen
Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen
dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt
sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Ruecksichten dies unabweisbar erfordern.
Wird die Genehmigung versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem
Beamten den Schutz zu gewaehren, den die dienstlichen Ruecksichten zulassen.

(3) Ueber die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehoerde. Sie kann
diese Befugnis auf andere Behoerden uebertragen.

§ 69 Gutachtenerstattung

                                            - 25 -
      
                                                                              

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten wuerde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 70 Auskuenfte an die Medien
Die Leitung der Behoerde entscheidet, wer den Medien Auskuenfte erteilt.

§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte duerfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses, keine
Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile fuer sich oder einen Dritten in Bezug
auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen beduerfen der
Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehoerde. Die Befugnis zur
Zustimmung kann auf andere Behoerden uebertragen werden.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstoesst, hat auf Verlangen das aufgrund
des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht
im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat
uebergegangen ist. Fuer den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuches ueber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem
Dienstherrn Auskunft ueber Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

§ 72 Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmaessige
Wahrnehmung ihrer Dienstgeschaefte nicht beeintraechtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhaeltnisse es
erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der
Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

§ 73 Aufenthaltspflicht
Wenn besondere dienstliche Verhaeltnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder
der Beamte angewiesen werden, sich waehrend der dienstfreien Zeit in erreichbarer Naehe
des Dienstortes aufzuhalten.

§ 74 Dienstkleidung
Die Bundespraesidentin oder der Bundespraesident oder die von ihr oder ihm bestimmte
Stelle erlaesst die Bestimmungen ueber Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes
ueblich oder erforderlich ist.

§ 75 Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsaetzlich oder grob fahrlaessig die ihnen obliegenden
Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen
haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und
Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der
Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjaehrungsvorschriften des Buergerlichen Gesetzbuches
erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenueber Dritten vom Dienstherrn
anerkannt oder dem Dienstherrn gegenueber rechtskraeftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen
Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn ueber.

§ 76 Uebergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehoerigen koerperlich
verletzt oder getoetet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen

                                            - 26 -
      
                                                                              

Personen infolge der Koerperverletzung oder der Toetung gegen Dritte zusteht, insoweit
auf den Dienstherrn ueber, als dieser waehrend einer auf der Koerperverletzung beruhenden
Aufhebung der Dienstfaehigkeit oder infolge der Koerperverletzung oder der Toetung zur
Gewaehrung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewaehrung der
Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie ueber. Der Uebergang des Anspruchs
kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 77 Nichterfuellung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen
obliegenden Pflichten verletzen. Ausserhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein
Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umstaenden des Einzelfalls in
besonderem Masse geeignet ist, das Vertrauen in einer fuer ihr Amt oder das Ansehen des
Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeintraechtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie frueheren Beamtinnen
mit Versorgungsbezuegen und frueheren Beamten mit Versorgungsbezuegen gilt es als
Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
   betaetigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit
   der Bundesrepublik Deutschland zu beeintraechtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot
   einer Taetigkeit nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses oder gegen das Verbot der
   Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstossen oder
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das
   Beamtenverhaeltnis schuldhaft nicht nachkommen.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

§ 78 Fuersorgepflicht des Dienstherrn
Der Dienstherr hat im Rahmen des   Dienst- und Treueverhaeltnisses fuer das Wohl der
Beamtinnen und Beamten und ihrer   Familien, auch fuer die Zeit nach Beendigung des
Beamtenverhaeltnisses, zu sorgen.   Er schuetzt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer
amtlichen Taetigkeit und in ihrer   Stellung.

§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des oeffentlichen
Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ueber die Elternzeit auf Beamtinnen und
   Beamte.
Das Bundesministerium des Innern kann in Faellen des Artikels 91 Abs. 2 und des
Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit fuer
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden
Gruenden der inneren Sicherheit aufheben oder beschraenken.

(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt fuer jugendliche Beamtinnen und jugendliche
Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den
Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes fuer jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen
und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des
Polizeivollzugsdienstes oder aus Gruenden der inneren Sicherheit erforderlich sind.

§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfaellen
(1) Beihilfe erhalten
1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch
   nehmen,
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2. Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger, die Anspruch auf
   Versorgungsbezuege haben,
3. fruehere Beamtinnen und fruehere Beamte waehrend des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder
   Uebergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
4. fruehere Beamtinnen auf Zeit und fruehere Beamte auf Zeit waehrend des Bezugs von
   Uebergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezuege wegen der Anwendung von Ruhens- oder
Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Fuer Aufwendungen der Ehegattin des
Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur
wirtschaftlichen Selbststaendigkeit fuehrendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag
nach dem Bundesbesoldungsgesetz beruecksichtigungsfaehigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe
gewaehrt. Satz 3 gilt nicht fuer Faelle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefaehig sind grundsaetzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene
Aufwendungen
1. in Krankheits- und Pflegefaellen,
2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
3. in Geburtsfaellen, zur Empfaengnisverhuetung, bei kuenstlicher Befruchtung sowie in
   Ausnahmefaellen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
4. zur Frueherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

(3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefaehigen
Aufwendungen gewaehrt. Sie kann in Pflegefaellen in Form einer Pauschale gewaehrt werden,
deren Hoehe sich am tatsaechlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es koennen Eigenbehalte
von den beihilfefaehigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen
festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewaehrt werden, wenn sie zusammen mit von dritter
Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefaehigen Aufwendungen
nicht ueberschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den
beihilfefaehigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefaehig sind Aufwendungen von
Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
zustehen.

(4) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswaertigen
Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium fuer Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Beihilfegewaehrung, insbesondere der Hoechstbetraege, des voelligen oder teilweisen
Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fuenfte Buch
Sozialgesetzbuch und der Beruecksichtigung von Kindern.

§ 81 Reisekosten
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendigen Kosten einer dienstlich
veranlassten Reise (Dienstreise) verguetet. Die Reisekostenverguetung umfasst die
Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschaedigung, Tage- und Uebernachtungsgelder,
Reisebeihilfen fuer Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die durch die Reise
veranlasst sind.

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenverguetung sowie die Grundsaetze
des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei
der Bemessung der Reisekostenverguetung koennen Hoechstgrenzen oder Pauschalen fuer eine
Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen fuer besondere Faelle getroffen werden.

(3) Fuer Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland
(Auslandsdienstreisen) kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Auswaertigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften erlassen. Dazu gehoeren die
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang der Reisekostenverguetung
einschliesslich zusaetzlich zu erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung des
Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die die besonderen Verhaeltnisse im Ausland
beruecksichtigen.

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§ 82 Umzugskosten
(1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten
fuer einen Umzug verguetet (Umzugskostenverguetung), wenn die Uebernahme der Umzugskosten
zugesagt worden ist. Die Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich veranlassten
Umzug oder in besonderen Faellen gegeben werden. Die Umzugskostenverguetung umfasst
1. Befoerderungsauslagen,
2. Reisekosten,
3. Trennungsgeld,
4. Mietentschaedigung und
5. sonstige Auslagen.

(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenverguetung sowie die Grundsaetze
des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der
Bemessung der Umzugskostenverguetung koennen Hoechstgrenzen oder Pauschalen fuer eine
Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen fuer besondere Faelle getroffen werden.

(3) Fuer Umzuege nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie aus dem Ausland in das Inland
(Auslandsumzuege) kann das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zur Umzugskostenverguetung erlassen,
soweit die besonderen Beduerfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhaeltnisse
im Ausland es erfordern.

§ 83 Trennungsgeld
(1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort ausserhalb des Dienst- oder Wohnortes
abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen Massnahme
an einem Ort ausserhalb ihres bisherigen Dienst- oder Wohnortes beschaeftigt werden,
erhalten die notwendigen Kosten erstattet, die durch die haeusliche Trennung oder in
besonderen Faellen entstehen (Trennungsgeld). Dabei sind die haeuslichen Ersparnisse zu
beruecksichtigen.

(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum
Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen
Dienst- oder Wohnort zugewiesen, koennen ihnen die dadurch entstehenden notwendigen
Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden.

(3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Trennungsgeldes und der Gewaehrung von
Reisebeihilfen fuer Familienheimfahrten sowie die Grundsaetze des Abrechnungsverfahrens
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des
Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen fuer Familienheimfahrten koennen Hoechstgrenzen
und Pauschalen fuer eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen fuer besondere
Faelle getroffen werden.

(4) Fuer Massnahmen nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das
Inland kann das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu Trennungsgeld und Reisebeihilfen fuer
Familienheimfahrten erlassen, soweit die besonderen Beduerfnisse des Auslandsdienstes
und die besonderen Verhaeltnisse im Ausland es erfordern.

§ 84 Jubilaeumszuwendung
Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubilaeen eine Zuwendung gewaehrt. Das Naehere
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 85 Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis ueber Art und Dauer der von
ihnen wahrgenommenen Aemter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben

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oder das Beamtenverhaeltnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch ueber
die ausgeuebte Taetigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

§ 86 Amtsbezeichnungen
(1) Die Bundespraesidentin oder der Bundespraesident oder eine von ihr oder ihm bestimmte
Stelle setzt die Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte fuehren im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen uebertragenen
Amtes. Sie duerfen sie auch ausserhalb des Dienstes fuehren. Nach dem Wechsel in ein
anderes Amt duerfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr fuehren. Ist das
neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen
Amtsbezeichnung die des frueheren Amtes mit dem Zusatz „ausser Dienst“ oder „a. D.“
gefuehrt werden.

(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte duerfen die ihnen bei der Versetzung in
den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „ausser Dienst“ oder „a. D.“
und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter fuehren. Aendert sich die
Bezeichnung des frueheren Amtes, darf die geaenderte Amtsbezeichnung gefuehrt werden.

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit
§ 87 Arbeitszeit
(1) Die regelmaessige Arbeitszeit darf woechentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht
ueberschreiten.

(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den
dienstlichen Beduerfnissen verlaengert werden.

(3) Das Naehere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Moeglichkeiten
ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit
mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulaessig, soweit diese Systeme
eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten duerfen
nur fuer Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher
Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies
zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zustaendigen Stelle erforderlich ist. In der
Rechtsverordnung sind Loeschfristen fuer die erhobenen Daten vorzusehen.

§ 88 Mehrarbeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Verguetung ueber die regelmaessige
woechentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhaeltnisse
dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefaelle beschraenkt. Werden sie
durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fuenf Stunden im
Monat ueber die regelmaessige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines
Jahres fuer die Mehrarbeit, die sie ueber die regelmaessige Arbeitszeit hinaus leisten,
entsprechende Dienstbefreiung zu gewaehren. Bei Teilzeitbeschaeftigung sind die fuenf
Stunden anteilig zu kuerzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gruenden
nicht moeglich, koennen Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden
Gehaeltern eine Verguetung erhalten.

§ 89 Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jaehrlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewaehrung der
Besoldung zu. Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusaetzlichen Urlaubs fuer in das Ausland entsandte
Beamtinnen und Beamte des Auswaertigen Dienstes regelt das Gesetz ueber den Auswaertigen
Dienst.

§ 90 Urlaub aus anderen Anlaessen, Mandatstraegerinnen und Mandatstraeger
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(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus
anderen Anlaessen und bestimmt, inwieweit die Besoldung waehrend eines solchen Urlaubs
fortbesteht.

(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber
fuer die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europaeischen Parlament oder zu der
gesetzgebenden Koerperschaft eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter
Wegfall der Besoldung zu gewaehren.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetzgebende Koerperschaft eines Landes gewaehlt
worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhaeltnis nicht nach § 40
Abs. 1 ruhen, ist zur Ausuebung des Mandats auf Antrag
1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der regelmaessigen Arbeitszeit zu
   bewilligen oder
2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewaehren.
Der Antrag soll jeweils fuer den Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden.
§ 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Auf Beamtinnen und
Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewaehrt wird, ist §
7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Fuer die Taetigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach
Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in
Gemeindebezirken ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung
der Besoldung zu gewaehren. Satz 1 gilt auch fuer die von einer kommunalen Vertretung
gewaehlten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschuessen, die aufgrund eines Gesetzes
gebildet worden sind.

§ 91 Teilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag
Teilzeitbeschaeftigung bis zur Haelfte der regelmaessigen Arbeitszeit und bis zur
jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen
und Beamten sich verpflichten, waehrend des Bewilligungszeitraumes ausserhalb des
Beamtenverhaeltnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den
Vollzeitbeschaeftigten fuer die Ausuebung von Nebentaetigkeiten gestattet ist. Ausnahmen
hiervon sind nur zulaessig, soweit dies mit dem Beamtenverhaeltnis vereinbar ist. Dabei
ist von der regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit ohne Ruecksicht auf die Bewilligung
von Teilzeitbeschaeftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft
verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zustaendige Dienstbehoerde kann nachtraeglich die Dauer der Teilzeitbeschaeftigung
beschraenken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhoehen, soweit zwingende
dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Aenderung des Umfangs der
Teilzeitbeschaeftigung oder den Uebergang zur Vollzeitbeschaeftigung zulassen, wenn der
Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschaeftigung im bisherigen Umfang nicht mehr
zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

§ 92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, ist auf Antrag,
wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder nach aerztlichem Gutachten eine
pflegebeduerftige sonstige Angehoerige oder einen pflegebeduerftigen sonstigen Angehoerigen
tatsaechlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange dem nicht
entgegenstehen,
1. Teilzeitbeschaeftigung zu bewilligen oder
2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen. Der Urlaub darf
   auch in Verbindung mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Ueberhangs an
   Bewerberinnen und Bewerbern sowie Teilzeitbeschaeftigung mit weniger als der Haelfte
                                            - 31 -
        
                                                                                

      der regelmaessigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren nicht ueberschreiten. § 91 Abs.
      3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Antraegen im Einzelnen begruenden. Bei
Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis
zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf
Verlaengerung einer Beurlaubung ist spaetestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten
Beurlaubung zu stellen.

(3) Waehrend einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 duerfen nur solche
Nebentaetigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zustaendige Dienststelle kann eine Rueckkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange
dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschaeftigte mit Familienpflichten, die eine
Vollzeitbeschaeftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine
vorzeitige Rueckkehr aus der Beurlaubung beantragen, muessen bei der Besetzung
von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des
Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig beruecksichtigt werden.

(5) Waehrend der Zeit der Beurlaubung ohne Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfuersorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen fuer Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und
Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte
beruecksichtigungsfaehige Angehoerige oder beruecksichtigungsfaehiger Angehoeriger einer oder
eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10
Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfuellen, erhalten fuer die
Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs.
1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Massnahmen den aus familiaeren Gruenden
Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu
erleichtern. Dazu gehoeren das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen,
ihre rechtzeitige Unterrichtung ueber das Fortbildungsprogramm und das Angebot der
Teilnahme an der Fortbildung waehrend oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer
Fortbildungsveranstaltung waehrend der Beurlaubung begruendet einen Anspruch auf bezahlte
Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung
richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig
vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespraeche zu fuehren, in denen sie ueber die
Moeglichkeiten ihrer Beschaeftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

§ 93 Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich
auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschaeftigung als
Altersteilzeit mit der Haelfte der bisherigen Arbeitszeit, hoechstens der Haelfte der in
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden
Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
      b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung
         schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
         oder
      c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten
         Stellenabbaubereich beschaeftigt sind

und
2. sie in den letzten fuenf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens
   teilzeitbeschaeftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
                                              - 32 -
      
                                                                              


(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des §
9 der Arbeitszeitverordnung nach Massgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschaeftigung die
   Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass
   zuvor mit mindestens der Haelfte der regelmaessigen Arbeitszeit, im Fall des § 92
   Abs. 1 oder bei Teilzeitbeschaeftigung waehrend der Elternzeit mindestens im Umfang
   der bisherigen Teilzeitbeschaeftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfuegige
   Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberuecksichtigt bleiben,
   oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
entgegen § 51 Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beim
Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(3) Aenderungen der regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit nach den
Arbeitszeitregelungen gelten fuer die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 94 Hinweispflicht
Wird eine Verkuerzung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind
die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen verkuerzter Arbeitszeit oder langfristiger
Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen fuer Ansprueche aufgrund
beamtenrechtlicher Regelungen sowie auf die Moeglichkeit einer Befristung mit
Verlaengerung und deren Folgen.

§ 95 Beurlaubung ohne Besoldung
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in
denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein aussergewoehnlicher Ueberhang an Bewerberinnen
und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes oeffentliches Interesse daran besteht,
verstaerkt Bewerberinnen und Bewerber im oeffentlichen Dienst zu beschaeftigen, auf Antrag
Urlaub ohne Besoldung
1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
2. fuer einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen,
in denen ein Stellenueberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(3) Dem Antrag nach den Absaetzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die
Beamtinnen und Beamten erklaeren, waehrend der Dauer des Bewilligungszeitraums auf
die Ausuebung genehmigungspflichtiger Nebentaetigkeiten zu verzichten und nicht
genehmigungspflichtige Nebentaetigkeiten nur in dem Umfang auszuueben, wie sie bei
Vollzeitbeschaeftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeuebt werden koennten.
Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
Die zustaendige Dienstbehoerde darf trotz der Erklaerung der Beamtinnen oder Beamten
nach Satz 1 Nebentaetigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rueckkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der
Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(4) Urlaub nach den Absaetzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder
Teilzeitbeschaeftigung nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht ueberschreiten.
Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst
kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder
Semesters ausgedehnt werden. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht

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anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder
Teilzeitbeschaeftigung zurueckzukehren.

(5) In den Faellen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne
Dienstbezuege bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz
2 entsprechend.

§ 96 Fernbleiben vom Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte duerfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer
Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfaehigkeit infolge von Krankheit ist auf
Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom
Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die
Durchfuehrung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

Unterabschnitt 3
Nebentaetigkeit
§ 97 Begriffsbestimmungen
(1) Nebentaetigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausuebung einer
Nebenbeschaeftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehoerender Kreis von Aufgaben, der
aufgrund eines oeffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhaeltnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschaeftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehoerende Taetigkeit
innerhalb oder ausserhalb des oeffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentaetigkeit gilt nicht die Wahrnehmung oeffentlicher Ehrenaemter sowie einer
unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.

§ 98 Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehoerde eine
Nebentaetigkeit im oeffentlichen Dienst auszuueben, sofern diese Taetigkeit ihrer
Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht ueber Gebuehr in Anspruch
nimmt.

§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentaetigkeiten
(1) Beamtinnen und Beamte beduerfen zur Ausuebung jeder entgeltlichen Nebentaetigkeit, mit
Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschliessend aufgefuehrten, der vorherigen Genehmigung,
soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausuebung verpflichtet sind. Gleiches gilt fuer
folgende unentgeltliche Nebentaetigkeiten:
1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. gewerbliche oder freiberufliche Taetigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser
   Taetigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die
Nebentaetigkeit dienstliche Interessen beeintraechtigt werden. Ein solcher
Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentaetigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die
   ordnungsgemaesse Erfuellung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten
   bringen kann,

                                            - 34 -
      
                                                                              

3. in einer Angelegenheit ausgeuebt wird, in der die Behoerde, der die Beamtin oder der
   Beamte angehoert, taetig wird oder taetig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen
   kann,
5. zu einer wesentlichen Einschraenkung der kuenftigen dienstlichen Verwendbarkeit der
   Beamtin oder des Beamten fuehren kann oder
6. dem Ansehen der oeffentlichen Verwaltung abtraeglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentaetigkeit
wegen gewerbsmaessiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer
oder Haeufigkeit als Ausuebung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfuellt,
wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentaetigkeiten in der
Woche ein Fuenftel der regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit ueberschreitet. Bei
begrenzter Dienstfaehigkeit ist ein Fuenftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkuerzten
Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Verguetung fuer eine oder
mehrere Nebentaetigkeiten 40 Prozent des jaehrlichen Endgrundgehalts des Amtes der
Beamtin oder des Beamten uebersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehoerde
kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter
Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fuenftel der regelmaessigen
woechentlichen Arbeitszeit nicht uebersteigt oder die Versagung unter Beruecksichtigung
der Umstaende des Einzelfalls nicht angemessen waere. Bei Anwendung der Saetze 1 bis 4
sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentaetigkeiten zusammen zu beruecksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf laengstens fuenf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen
und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeintraechtigung dienstlicher
Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehoerde. Sie kann diese Zustaendigkeit
auf nachgeordnete Behoerden uebertragen. Antraege auf Erteilung einer Genehmigung sowie
Entscheidungen ueber diese Antraege beduerfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte
hat dabei die fuer die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu fuehren, insbesondere
ueber Art und Umfang der Nebentaetigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus. Jede Aenderung ist unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentaetigkeiten
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutzniessung der Beamtin oder des Beamten
   unterliegenden Vermoegens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, kuenstlerische oder Vortragstaetigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhaengende selbststaendige
   Gutachtertaetigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an oeffentlichen Hochschulen und an
   Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen
   Instituten und Anstalten und
4. Taetigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbaenden
   oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

(2) Taetigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Taetigkeit in
Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehoerde schriftlich
vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn fuer sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil
geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentaetigkeit sowie die
voraussichtliche Hoehe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Aenderung ist
unverzueglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Dienstbehoerde kann aus begruendetem Anlass verlangen, dass ueber eine ausgeuebte
nicht genehmigungspflichtige Nebentaetigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird,
insbesondere ueber deren Art und Umfang.



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(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentaetigkeit ist ganz oder teilweise zu
untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausuebung dienstliche Pflichten
verletzt.

§ 101 Ausuebung von Nebentaetigkeiten
(1) Nebentaetigkeiten duerfen nur ausserhalb der Arbeitszeit ausgeuebt werden, es sei
denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeuebt oder es
besteht ein dienstliches Interesse an der Ausuebung der Nebentaetigkeit. Das dienstliche
Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen duerfen nur in besonders begruendeten
Faellen, insbesondere im oeffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen
werden, wenn dienstliche Gruende dem nicht entgegenstehen und die versaeumte Arbeitszeit
nachgeleistet wird.

(2) Bei der Ausuebung von Nebentaetigkeiten duerfen Einrichtungen, Personal oder Material
des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines oeffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses
mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu
bemessen und muss den besonderen Vorteil beruecksichtigen, der der Beamtin oder dem
Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 102 Regressanspruch fuer die Haftung aus angeordneter Nebentaetigkeit
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
der oder des Dienstvorgesetzten ausgeuebten Taetigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder
eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden,
haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist
der Schaden vorsaetzlich oder grob fahrlaessig herbeigefuehrt, ist der Dienstherr nur
dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen der oder des
Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 103 Erloeschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentaetigkeit
Endet das Beamtenverhaeltnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird,
auch die Nebenaemter und Nebenbeschaeftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt
uebertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des
Dienstvorgesetzten ausgeuebt worden sind.

§ 104 Erlass ausfuehrender Rechtsverordnungen
Die zur Ausfuehrung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu
Nebentaetigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlaesst die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,
1. welche Taetigkeiten als oeffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen
   sind oder ihm gleichstehen,
2. ob und inwieweit eine im oeffentlichen Dienst ausgeuebte oder auf Verlangen,
   Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeuebte
   Nebentaetigkeit verguetet wird oder eine Verguetung abzufuehren ist,
3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausuebung von
   Nebentaetigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in
   Anspruch nehmen darf und in welcher Hoehe hierfuer ein Entgelt an den Dienstherrn
   zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der
   Nebentaetigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich
   ausgeuebter Nebentaetigkeit entfallen,
4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden
   Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen
   Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentaetigkeiten anzugeben.

§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses

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(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, fruehere Beamtinnen mit Versorgungsbezuegen
und fruehere Beamte mit Versorgungsbezuegen haben eine Erwerbstaetigkeit oder sonstige
Beschaeftigung ausserhalb des oeffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Taetigkeit
in den letzten fuenf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhaeltnisses im Zusammenhang
steht und durch die dienstliche Interessen beeintraechtigt werden koennen, vor ihrer
Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und
Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im
Uebrigen fuenf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses.

(2) Die Erwerbstaetigkeit oder sonstige Beschaeftigung ist zu untersagen, soweit
zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeintraechtigt werden. Die
Untersagung ist fuer den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei
denn, die Voraussetzungen fuer eine Untersagung liegen nur fuer einen kuerzeren Zeitraum
vor.

(3) Zustaendig ist die letzte oberste Dienstbehoerde. Sie kann ihre Zustaendigkeit auf
nachgeordnete Behoerden uebertragen.

Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht
§ 106 Personalakte
(1) Fuer jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu fuehren. Sie ist
vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Massnahmen vor
unbefugter Einsichtnahme zu schuetzen. Die Akte kann in Teilen oder vollstaendig
automatisiert gefuehrt werden. Zur Personalakte gehoeren alle Unterlagen, die die
Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhaeltnis
in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere
Unterlagen duerfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der
Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhaeltnis
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Pruefungs-, Sicherheits- und
Kindergeldakten. Kindergeldakten koennen mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden
gefuehrt werden, wenn diese von der uebrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten
gegliedert werden. Teilakten koennen bei der fuer den betreffenden Aufgabenbereich
zustaendigen Behoerde gefuehrt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in
der Grundakte oder in Teilakten befinden) duerfen nur gefuehrt werden, wenn die
personalverwaltende Behoerde nicht zugleich Beschaeftigungsbehoerde ist oder wenn
mehrere personalverwaltende Behoerden fuer die Beamtin oder den Beamten zustaendig
sind; sie duerfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmaessigen
Aufgabenerledigung der betreffenden Behoerde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein
vollstaendiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte
nicht vollstaendig in Schriftform oder vollstaendig automatisiert gefuehrt, legt die
personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form
gefuehrt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(3) Personalaktendaten duerfen nur fuer Zwecke der Personalverwaltung oder
Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte
willigt in die anderweitige Verwendung ein. Eine Verwendung fuer andere als die in
Satz 1 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschliesslich
fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im
Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemaessen Betriebes eines
Datenverarbeitungssystems eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit
unverhaeltnismaessigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten
erfolgt.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten ueber Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen
und Beamte sowie ueber ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit
dies zur Begruendung, Durchfuehrung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhaeltnisses

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oder zur Durchfuehrung organisatorischer, personeller oder sozialer Massnahmen,
insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich
ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

§ 107 Zugang zur Personalakte
(1) Zugang zur Personalakte duerfen nur Beschaeftigte haben, die im Rahmen der
Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind,
und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft
erforderlich ist. Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch
Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.

(2) Auf Verlangen ist Beauftragten fuer den Datenschutz nach § 4f des
Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewaehren. Zugang haben ferner die
mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschaeftigten, soweit sie die zur
Durchfuehrung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht
durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen koennen. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist
aktenkundig zu machen.

§ 108 Beihilfeakte
(1) Unterlagen ueber Beihilfen sind als Teilakte zu fuehren. Diese ist von der
uebrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der uebrigen
Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang sollen
nur Beschaeftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf fuer andere
als fuer Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn die oder der
Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewaehrung beruecksichtigte Angehoerige im
Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchfuehrung eines im Zusammenhang
mit einem Beihilfeantrag stehenden behoerdlichen oder gerichtlichen Verfahrens
dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile fuer das Gemeinwohl,
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit oder einer
schwerwiegenden Beeintraechtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die
Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer Unterlagen ueber Heilfuersorge und Heilverfahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 duerfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behoerde
weitergegeben werden, soweit sie fuer die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder
Versorgung oder fuer die Pruefung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies
gilt auch fuer Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie fuer die
Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.

§ 109 Anhoerungspflicht
Beamtinnen und Beamte sind zu   Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die fuer
sie unguenstig sind oder ihnen   nachteilig werden koennen, vor deren Aufnahme in die
Personalakte zu hoeren, soweit   die Anhoerung nicht nach anderen Rechtsvorschriften
erfolgt. Ihre Aeusserungen sind   zur Personalakte zu nehmen.

§ 110 Einsichtsrecht
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhaeltnisses, ein
Recht auf Einsicht in ihre vollstaendige Personalakte.

(2) Bevollmaechtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewaehren, soweit
dienstliche Gruende dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt fuer Hinterbliebene
und deren Bevollmaechtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Fuer
Auskuenfte aus der Personalakte gelten die Saetze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenfuehrende Behoerde bestimmt, wo die Einsicht gewaehrt wird. Soweit
dienstliche Gruende dem nicht entgegenstehen, koennen Auszuege, Abschriften, Kopien oder
Ausdrucke gefertigt werden. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck
der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu
ueberlassen.
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(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die
personenbezogene Daten ueber sie enthalten und fuer ihr Dienstverhaeltnis verwendet
werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht fuer
Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulaessig, wenn die Daten der oder des
Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbeduerftigen nicht personenbezogenen
Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhaeltnismaessig
grossem Aufwand moeglich ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu
erteilen.

§ 111 Vorlage von Personalakten und Auskuenfte an Dritte
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulaessig, die
Personalakte der obersten Dienstbehoerde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht
weisungsbefugten Behoerde vorzulegen, soweit dies fuer Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt fuer Behoerden desselben
Geschaeftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchfuehrung einer
Personalentscheidung notwendig ist, sowie fuer Behoerden eines anderen Geschaeftsbereichs
desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben.
Einer Aerztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden
Behoerde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne
Einwilligung vorgelegt werden. Fuer Auskuenfte aus der Personalakte gelten die Saetze 1
bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskuenfte an Dritte duerfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten
erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeintraechtigung
des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, hoeherrangiger Interessen der oder des
Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Die Auskunft ist auf den jeweils
erforderlichen Umfang zu beschraenken. Inhalt und Empfaengerin oder Empfaenger der
Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 112 Entfernung von Unterlagen
(1) Unterlagen ueber Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und
4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
1. falls sie sich als unbegruendet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der
   Beamtin oder des Beamten unverzueglich aus der Personalakte zu entfernen und zu
   vernichten, oder
2. falls sie fuer die Beamtin oder den Beamten unguenstig sind oder ihr oder ihm
   nachteilig werden koennen, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu
   vernichten; dies gilt nicht fuer dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift
oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt
sich der erneute Vorwurf als unbegruendet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht
unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte
sind, sowie Auskuenfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.

§ 113 Aufbewahrungsfrist
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenfuehrenden Behoerde fuenf
Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprueche aus dem
   oeffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der
   Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Faellen des § 41 oder des § 10 des
   Bundesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn moegliche Versorgungsempfaengerinnen und
   Versorgungsempfaenger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene
   verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres, oder

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3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte
   Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte
   Versorgungsverpflichtung entfallen ist.
Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 massgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist §
5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Unterlagen ueber Beihilfen, Heilfuersorge, Heilverfahren, Unterstuetzungen,
Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fuenf Jahre, Unterlagen ueber Erholungsurlaub
sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des
einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde. Fuer zahlungsbegruendende Unterlagen nach Satz
1 betraegt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art einer
Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzueglich zurueckzugeben, wenn sie fuer den Zweck, zu
dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benoetigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem
die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist. Besteht die Moeglichkeit eines
Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten, sofern
sie nicht nach § 2 des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder einem Landesarchiv
uebernommen werden.

§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten duerfen nur fuer Zwecke der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Uebermittlung ist nur nach
Massgabe des § 111 zulaessig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behoerden ist
unzulaessig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 duerfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
und nur von den uebrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt
automatisiert verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen ueber medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests
duerfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet
werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin
oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen duerfen nicht ausschliesslich auf eine
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestuetzt werden, die der Bewertung
einzelner Persoenlichkeitsmerkmale dienen.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der
zu ihrer oder seiner Person nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei
wesentlichen Aenderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs-
und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und
einschliesslich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmaessigen Empfaenger und
des Inhalts automatisierter Datenuebermittlung allgemein bekannt zu geben.

§ 115 Uebermittlungen in Strafverfahren
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehoerde hat in
Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen
dienstrechtlichen Massnahmen im Fall der Erhebung der oeffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschliessende Entscheidung mit Begruendung
zu uebermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die
Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu uebermitteln. Der Erlass
und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.



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(2) In Verfahren wegen fahrlaessig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Uebermittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstoesse handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im
   Strassenverkehr oder der fahrlaessigen Toetung, oder
2. in sonstigen Faellen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstaende des Einzelfalls
   erforderlich ist, um zu pruefen, ob dienstrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen ueber Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1
oder 2 zu uebermitteln sind, sollen uebermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2
genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Dabei ist zu beruecksichtigen, wie gesichert die
Erkenntnisse sind, die der zu uebermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, duerfen mitgeteilt
werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstaende des Einzelfalls fuer
dienstrechtliche Massnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist
und soweit nicht fuer die uebermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwuerdige
Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegen.
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Pruefung
bieten, ob dienstrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absaetzen 1 bis 4 uebermittelte Daten duerfen auch fuer die Wahrnehmung
der Aufgaben nach dem Sicherheitsueberpruefungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz
verwendet werden.

(6) Uebermittlungen nach den Absaetzen 1 bis 3 sind auch zulaessig, soweit sie
Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen.
Uebermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der
Abgabenordnung zulaessig.

(7) Mitteilungen sind an die zustaendigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im
Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Abschnitt 7
Beamtenvertretung
§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbaenden
(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbaenden
zusammenzuschliessen. Sie koennen die fuer sie zustaendigen Gewerkschaften oder
Berufsverbaende mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betaetigung fuer eine Gewerkschaft oder
einen Berufsverband dienstlich gemassregelt oder benachteiligt werden.

§ 117 Personalvertretung
Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewaehrleisten. Das Naehere wird
durch Gesetz geregelt.

§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Die Spitzenorganisationen der zustaendigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung
allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhaeltnisse zu beteiligen.

Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss
§ 119 Aufgaben

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(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher
Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben koennen ihm
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung uebertragen werden.

(2) Der Bundespersonalausschuss uebt seine Taetigkeit unabhaengig und in eigener
Verantwortung aus.

§ 120 Mitglieder
(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht
stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Staendige ordentliche Mitglieder sind die Praesidentin des Bundesrechnungshofes
oder der Praesident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
die Leiterin der Dienstrechtsabteilung oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung
des Bundesministeriums des Innern. Nichtstaendige ordentliche Mitglieder sind die
Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei
anderen obersten Bundesbehoerden und vier weitere Beamtinnen und Beamte des Bundes.
Stellvertretende Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes der
in Satz 1 genannten Behoerden, die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter
der Zentralabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehoerden sowie vier weitere
Beamtinnen oder Beamte des Bundes.

(3) Die nichtstaendigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder
werden von der Bundespraesidentin oder vom Bundespraesidenten auf Vorschlag der
Bundesministerin des Innern oder des Bundesministers des Innern fuer die Dauer von vier
Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund
einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zustaendigen Gewerkschaften.

(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchfuehrung seiner Aufgaben durch eine
Geschaeftsstelle im Bundesministerium des Innern unterstuetzt.

§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
Die Dienstaufsicht ueber die Mitglieder des Bundespersonalausschusses fuehrt im Auftrag
der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern oder der Bundesminister des Innern
mit folgenden Massgaben:
1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhaengig und nur dem Gesetz
   unterworfen. Sie duerfen wegen ihrer Taetigkeit weder dienstlich gemassregelt noch
   benachteiligt werden.
2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus
   a) durch Zeitablauf,
   b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behoerde, die fuer ihre
      Mitgliedschaft massgeblich sind,
   c) durch Beendigung des Beamtenverhaeltnisses oder
   d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder
      eines Senats fuer Disziplinarsachen wegen einer rechtskraeftigen Entscheidung
      in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht
      anzuwenden.


§ 122 Geschaeftsordnung
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung.

§ 123 Sitzungen und Beschluesse
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht oeffentlich. Der
Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten
die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.


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(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der
stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind
beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstaelteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hoeren.

(4) Beschluesse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfaehigkeit ist die
Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschluesse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie
allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschaeftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeraeumt ist,
binden seine Beschluesse die beteiligten Verwaltungen.

§ 124 Beweiserhebung, Auskuenfte und Amtshilfe
(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchfuehrung seiner Aufgaben in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen
Auskuenfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchfuehrung seiner
Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss
unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 125 Dienstweg bei Antraegen und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte koennen Antraege und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der
Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehoerde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den
unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem naechsthoeheren Vorgesetzten
unmittelbar eingereicht werden.

§ 126 Verwaltungsrechtsweg
(1) Fuer alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten,
frueheren Beamtinnen, frueheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhaeltnis
sowie fuer Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung durchzufuehren. Dies gilt auch dann, wenn die Massnahme von
der obersten Dienstbehoerde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlaesst die oberste Dienstbehoerde. Sie kann die
Entscheidung fuer Faelle, in denen sie die Massnahme nicht selbst getroffen hat, durch
allgemeine Anordnung anderen Behoerden uebertragen. Die Anordnung ist zu veroeffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben
keine aufschiebende Wirkung.

§ 127 Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhaeltnis wird der Dienstherr durch die oberste
Dienstbehoerde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der
Beendigung des Beamtenverhaeltnisses unterstanden hat. Bei Anspruechen nach den §§ 53 bis
61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehoerde
vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehoerde untersteht.



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(2) Besteht die oberste Dienstbehoerde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehoerde
nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.

(3) Die oberste Dienstbehoerde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung
anderen Behoerden uebertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veroeffentlichen.

§ 128 Zustellung von Verfuegungen und Entscheidungen
Verfuegungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten
nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen,
wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des
Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie beruehrt werden. Soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.

Abschnitt 10
Besondere Rechtsverhaeltnisse
§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, des Bundesrates und des
Bundesverfassungsgerichtes sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernennung,
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch die Praesidentin oder den
Praesidenten des Bundestages, die Praesidentin oder den Praesidenten des Bundesrates oder
durch die Praesidentin oder den Praesidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen.
Diese sind jeweils die oberste Dienstbehoerde.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates kann jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder
Beamter auf Lebenszeit ist.

§ 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen
Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zaehlenden
Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im
Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhaeltnis zum Bund.

(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus
den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkraeften fuer besondere Aufgaben.

(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils
obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren
Faechern nach naeherer Ausgestaltung ihres Dienstverhaeltnisses selbststaendig wahr.

(4) Professuren und Juniorprofessuren sind oeffentlich auszuschreiben. Von einer
Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
1. ein bereits bestehendes Beamtenverhaeltnis auf Zeit auf derselben Professur in ein
   Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit umgewandelt oder
2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
werden soll.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind
die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In
begruendeten Faellen kann ihnen auch die selbststaendige Wahrnehmung von Aufgaben in
Forschung und Lehre uebertragen werden.

(6) Lehrkraefte fuer besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen
Dienstverhaeltnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfuellung der

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Einstellungsvoraussetzungen fuer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschaeftigt
werden koennen, sofern ueberwiegend die Vermittlung praktischer Faehigkeiten und
Kenntnisse erforderlich ist.

§ 131 Einstellungsvoraussetzungen fuer Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
wissenschaftliche Mitarbeiter
(1) Einstellungsvoraussetzungen fuer Professorinnen und Professoren sind neben den
allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. die paedagogische Eignung,
3. eine besondere Befaehigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
   Qualitaet einer Promotion nachgewiesen wird, und
4. je nach den Anforderungen der Stelle
   a) zusaetzliche wissenschaftliche Leistungen oder
   b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher
      Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjaehrigen beruflichen Praxis.


(2) Einstellungsvoraussetzungen fuer Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. die paedagogische Eignung und
3. eine besondere Befaehigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
   herausragende Qualitaet einer Promotion nachgewiesen wird.
Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschaeftigungsverhaeltnis als wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen Promotions-
und Beschaeftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben.
Verlaengerungen aufgrund von Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschaeftigungsverbots,
Inanspruchnahme von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit
wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines
pflegebeduerftigen sonstigen Angehoerigen sowie einer Freistellung bleiben hierbei
unberuecksichtigt. Auf die Zeiten nach Satz 2 sind alle befristeten Arbeitsverhaeltnisse
mit mehr als einem Viertel der regelmaessigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen
Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende
Beamtenverhaeltnisse auf Zeit und privatrechtliche Dienstverhaeltnisse anzurechnen.

(3) Einstellungsvoraussetzung fuer wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen
und leitenden Personals der Hochschulen
(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhaeltnis begruendet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhaeltnis
fuer sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon
ist die sofortige Begruendung eines Beamtenverhaeltnisses auf Lebenszeit moeglich, wenn
1. Bewerberinnen und Bewerber fuer ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden
   koennen oder
2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen
   wird.
Nach fruehestens drei Jahren kann das Beamtenverhaeltnis auf Zeit in ein solches auf
Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit
positivem Ergebnis durchgefuehrt hat. Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhaeltnis
auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf ihrer Amtszeit

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oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhaeltnis auf Zeit entlassen. Eine
einmalige erneute Berufung in ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit auf derselben Professur
ist zulaessig.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhaeltnis begruendet wird, fuer drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten
auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhaeltnis soll im Laufe des dritten Jahres um weitere
drei Jahre verlaengert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor
sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewaehrt hat. Anderenfalls kann es um
bis zu einem Jahr verlaengert werden. Eine weitere Verlaengerung ist, abgesehen von den
Faellen des Absatzes 5, nicht zulaessig. Dies gilt auch fuer eine erneute Einstellung als
Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter, deren
Stelle eine befristete Beschaeftigung vorsieht, werden, soweit kein privatrechtliches
Dienstverhaeltnis begruendet wird, fuer die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit
und Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlaengerung des Beamtenverhaeltnisses auf
Zeit um weitere drei Jahre ist zulaessig.

(4) Fuer beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die
§§ 42 und 48d, fuer beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete
Oberingenieurinnen und beamtete Oberingenieure die §§ 42 und 48b und fuer beamtete
wissenschaftliche und kuenstlerische Assistentinnen und Assistenten die §§ 42 und
48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung
entsprechend.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und
Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhaeltnis, sofern dienstliche Gruende dem
nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines
mutterschutzrechtlichen Beschaeftigungsverbots und der Inanspruchnahme von Elternzeit
sowie, von bis zu drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit oder
Beurlaubung nach § 92 zu verlaengern.

(6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen
Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters wirksam, in
dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
soll zum Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass
gesundheitliche Gruende dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhaeltnis
auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden, wenn
dienstliche Belange dies erfordern.

(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors kann der Eintritt in den Ruhestand
insgesamt bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird,
hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im
Einzelfall im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und beamtete hauptberufliche Mitglieder
von Leitungsgremien werden fuer sechs Jahre in ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit berufen.
Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem
Beamtenverhaeltnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie mit Ablauf ihrer Amtszeit
oder mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, wenn sie
1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn Jahren in Beamtenverhaeltnissen oder
   in einem Dienstverhaeltnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Anspruch auf
   Besoldung zurueckgelegt haben oder
2. aus einem Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit oder aus einem Dienstverhaeltnis als
   Berufssoldatin oder Berufssoldat in ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit berufen worden
   waren.
Handelt es sich in den Faellen des Satzes 3 Nr. 2 um ein Beamtenverhaeltnis auf
Lebenszeit zum Bund, ruht dieses Rechtsverhaeltnis mit allen Rechten und Pflichten
fuer die Dauer des Beamtenverhaeltnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur


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Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen.

(9) Die Vorschriften ueber die Laufbahnen und ueber den einstweiligen Ruhestand sowie
die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmaessige oder
planmaessige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehoerde die §§ 87 und 88 fuer bestimmte
Gruppen von Beamtinnen und Beamten fuer anwendbar erklaeren.

(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer koennen nur mit ihrer Zustimmung
abgeordnet oder versetzt werden. Bei der Aufloesung, der Verschmelzung oder
einer wesentlichen Aenderung des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich
anerkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgaenge ausschliesslich auf den
oeffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 Abs. 3 fuer beamtete Professorinnen,
Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten entsprechend.

§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Fuer Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes mit folgenden Massgaben:
1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze koennen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
   verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen
   fuer die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 und 104,
   auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, ausserdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Die Unfallfuersorge fuer Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen
richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Uebrigen regeln sich die Rechtsverhaeltnisse nach den besonderen fuer die einzelnen
Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Abschnitt 11
Umbildung von Koerperschaften
§ 134 Umbildung einer Koerperschaft
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts mit
Dienstherrnfaehigkeit (Koerperschaft), die vollstaendig in eine andere Koerperschaft
eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der
aufnehmenden Koerperschaft ueber.

(2) Beamtinnen und Beamte einer Koerperschaft, die vollstaendig in mehrere andere
Koerperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden
Koerperschaften zu uebernehmen. Die beteiligten Koerperschaften haben innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist,
im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Koerperschaften die einzelnen
Beamtinnen und Beamten zu uebernehmen sind. Solange die Uebernahme nicht erfolgt ist,
haften alle beteiligten Koerperschaften fuer die zustehenden Bezuege als Gesamtschuldner.

(3) Beamtinnen und Beamte einer Koerperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere
Koerperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhaeltnismaessigen Teil, bei mehreren
Koerperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Koerperschaften zu uebernehmen.
Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Koerperschaft mit einer oder
mehreren anderen Koerperschaften zu einer neuen Koerperschaft zusammengeschlossen wird,
wenn aus einer Koerperschaft oder aus Teilen einer Koerperschaft eine oder mehrere neue
Koerperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Koerperschaft vollstaendig oder
teilweise auf eine oder mehrere andere Koerperschaften uebergehen.


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§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den
Dienst einer anderen Koerperschaft ueber oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2
oder 3 von einer anderen Koerperschaft uebernommen, wird das Beamtenverhaeltnis mit dem
neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder
neuen Koerperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhaeltnisses schriftlich zu bestaetigen.

(3) In den Faellen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Uebernahme     von der Koerperschaft
verfuegt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten     soll. Die Verfuegung wird
mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.     Die Beamtin oder der Beamte
ist verpflichtet, der Verfuegung Folge zu leisten. Kommt sie     oder er der Verpflichtung
nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Faellen des § 134 Abs. 4.

§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
(1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen Koerperschaft uebergetretenen oder von
ihr uebernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeutung
und Inhalt gleich zu bewertendes Amt uebertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt
entsprechende Verwendung nicht moeglich ist, sind § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Nr. 4
entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die Beamtin oder der Beamte
neben der neuen Amtsbezeichnung die des frueheren Amtes mit dem Zusatz „ausser Dienst“
oder „a. D.“ fuehren.

(2) Die aufnehmende oder neue Koerperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der
Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsaechlichen Bedarf uebersteigt,
innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit
oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von
der Umbildung beruehrt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des
Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1 mit dem Uebertritt, in den Faellen des § 134
Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Uebernahme
die Koerperschaft verpflichtet ist. Entsprechendes gilt in den Faellen des § 134 Abs.
4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach
Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand
mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand
versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand
getreten waeren.

§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfaengerinnen und
Versorgungsempfaenger
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend
fuer die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Koerperschaft vorhandenen
Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger.

(2) In den Faellen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprueche der zum Zeitpunkt der
Umbildung vorhandenen Versorgungsempfaengerinnen und Versorgungsempfaenger gegenueber der
abgebenden Koerperschaft bestehen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend in den Faellen des § 134 Abs. 4.

Abschnitt 12
Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
§ 138 Anwendungsbereich
Beschraenkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach
Massgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulaessig. Sie sind auf Personen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
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§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall
(1) Beamtinnen und Beamte koennen fuer Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung
zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei ueber- oder
zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.

(2) Beamtinnen und Beamten koennen fuer Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben uebertragen
werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefaehigung entsprechen, sofern ihnen
die Uebernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen duerfen
ihnen nur uebertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gruenden unabweisbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfuellung der ihnen fuer Zwecke der Verteidigung
uebertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen
nach den Umstaenden und den persoenlichen Verhaeltnissen zugemutet werden koennen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung ihrer Behoerde oder Dienststelle auch
in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.

§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann fuer Zwecke der
Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im oeffentlichen Interesse erforderlich
ist und der Personalbedarf der oeffentlichen Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn
auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend fuer den
Ablauf der Amtszeit bei Beamtenverhaeltnissen auf Zeit. Der Eintritt in den Ruhestand
nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf
Antrag ohne Nachweis der Dienstunfaehigkeit koennen unter den Voraussetzungen des Satzes
1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht
wird.

§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht
erreicht haben, koennen fuer Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhaeltnis
berufen werden, wenn dies im oeffentlichen Interesse erforderlich ist und der
Personalbedarf der oeffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf
freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamtenverhaeltnis endet, wenn
es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze
erreicht wird.

§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
(1) Wenn dienstliche Gruende es erfordern, koennen Beamtinnen und Beamte fuer Zwecke der
Verteidigung verpflichtet werden, voruebergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, fuer Zwecke der Verteidigung ueber die
regelmaessige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Verguetung Dienst zu tun. Fuer die
Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewaehrt, soweit es die dienstlichen
Erfordernisse gestatten.

§ 143 Verwendungen im Ausland
(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen uebertragenen Amts im Ausland
oder ausserhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhaeltnisse
erhoehten Gefahren ausgesetzt sind, koennen aus dienstlichen Gruenden verpflichtet werden,
1. voruebergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer
   Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen und

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4. ueber die regelmaessige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Verguetung Dienst zu tun.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 4 wird fuer die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich
nur gewaehrt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen
Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs
ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhaengenden Gruenden, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des
Dienstherrn entzogen, verlaengert sich das Beamtenverhaeltnis bis zum Ablauf des auf die
Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.

Abschnitt 13
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehoerden
(1) Ist eine bundesunmittelbare Koerperschaft, Anstalt oder Stiftung des oeffentlichen
Rechts Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten, kann die fuer die Aufsicht
zustaendige oberste Bundesbehoerde in den Faellen, in denen nach diesem Gesetz oder dem
Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehoerde die Entscheidung hat, sich diese
Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustimmung abhaengig
machen. Sie kann auch verbindliche Grundsaetze fuer die Entscheidung aufstellen.

(2) Fuer bundesunmittelbare Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen
Rechts, die Behoerden nicht besitzen, tritt an deren Stelle fuer die in diesem Gesetz
oder dem Beamtenversorgungsgesetz einer Behoerde uebertragenen oder zu uebertragenden
Zustaendigkeiten die zustaendige Verwaltungsstelle.

§ 145 Rechtsverordnungen, Durchfuehrungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz beduerfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.

(2) Die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erlaesst das Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.

§ 146 Oeffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Dieses Gesetz gilt nicht fuer die oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihre Verbaende. Diesen bleibt es ueberlassen, die Rechtsverhaeltnisse ihrer Beamtinnen und
Beamten und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder
Vorschriften dieses Gesetzes fuer anwendbar zu erklaeren.

§ 147 Uebergangsregelungen
(1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung, laengstens jedoch bis zum 31. Dezember
2010, kann von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden. Dabei gehoert die
Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009
geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Fuer Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein
Beamtenverhaeltnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und
3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009
geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Bundesregierung ueberprueft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52
unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.




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