Verordnung ueber die Ausbildungsfoerderung
fuer den Besuch von Instituten zur
Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern
(BAfoeg-FachlehrerV)
BAfoeg-FachlehrerV
vom 20.10.1983
"Verordnung ueber die Ausbildungsfoerderung fuer den Besuch von Instituten zur Ausbildung
von Fachlehrern und Sportlehrern vom 20. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1310)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1983
V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI
Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885,
1132 am 1.1.1991 in Kraft
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1 Ausbildungsstaetten
(1) Ausbildungsfoerderung nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz wird geleistet fuer
den Besuch
1. von Instituten und Einrichtungen zur fachlichen Ausbildung kuenftiger Fachlehrer,
2. von Instituten zur paedagogischen Ausbildung kuenftiger Fachlehrer,
3. von Instituten zur Ausbildung von Paedagogischen Assistenten,
4. des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel "Sportlehrer im freien Beruf" im Sportzentrum
der Technischen Universitaet Muenchen,
5. des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel "Staatlich gepruefter Sportlehrer" im
Sportzentrum der Universitaet Trier,
6. des Lehrgangs mit dem Ausbildungsziel "Staatlich gepruefter Fussball-Lehrer" an der
Deutschen Sporthochschule Koeln.
(2) Ausbildungsfoerderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung in einer oeffentlichen
oder in einer durch die zustaendige Landesbehoerde staatlich anerkannten oder genehmigten
Einrichtung durchgefuehrt wird oder wenn die zustaendige Landesbehoerde anerkennt, dass
der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen
gleichwertig ist.
§ 2 Foerderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsstaetten in den Faechern
"Handarbeit" und "Hauswirtschaft" erhalten Ausbildungsfoerderung wie Auszubildende von
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§
-1-
13 Abs. 1 Nr. 1 BAfoeG). Im uebrigen erhalten die nach dieser Verordnung zu foerdernden
Auszubildenden Ausbildungsfoerderung wie Schueler an Berufsfachschulen.
§ 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67
des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1983 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
-2-