Verordnung ueber die Zuschlaege zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland (BAfoeG-
AuslandszuschlagsV)
BAfoeG-AuslandszuschlagsV
vom 25.06.1986
"Verordnung ueber die Zuschlaege zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 13 G v. 23.12.2007 I 3254
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.1986
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 nach Massgabe des Art. 2 V v. 16.5.1994 I 1074 mWv
1.7.1992
V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI
Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885,
1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Zuschlaege zu dem Bedarf
(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Faellen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes
nach Massgabe dieser Verordnung folgende Zuschlaege zu dem Bedarf geleistet:
1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung ausserhalb eines Mitgliedstaates der
Europaeischen Union oder der Schweiz durchgefuehrt wird (§ 2),
2. die nachweisbar notwendigen Studiengebuehren (§ 3),
3. Aufwendungen fuer Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
4. Aufwendungen fuer die Krankenversicherung (§ 5).
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend fuer Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.
(2) Zuschlaege nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des
Gesetzes gilt.
§ 2 Hoehe der Auslandszuschlaege
(1) Die Auslandszuschlaege betragen monatlich bei einer Ausbildung
- in Europa fuer
Bosnien und Herzegowina 90 Euro,
Island 165 Euro,
Kroatien 60 Euro,
Mazedonien 60 Euro,
Moldau 90 Euro,
Norwegen 140 Euro,
Russische Foederation 100 Euro,
-1-
Serbien, Montenegro 60 Euro,
Ukraine 90 Euro,
Weissrussland 90 Euro,
- in Afrika fuer
Aegypten 60 Euro,
Aethiopien 90 Euro,
Botsuana 90 Euro,
Burkina Faso 115 Euro,
Cote d'Ivoire 145 Euro,
Gabun 200 Euro,
Ghana 90 Euro,
Kamerun 145 Euro,
Kenia 90 Euro,
Kongo, Demokratische Republik 200 Euro,
Madagaskar 115 Euro,
Marokko 60 Euro,
Namibia 60 Euro,
Nigeria 175 Euro,
Ruanda 145 Euro,
Sambia 90 Euro,
Senegal 115 Euro,
Sierra Leone 145 Euro,
Simbabwe 90 Euro,
Sudan 145 Euro,
Suedafrika 60 Euro,
Tansania 90 Euro,
Tschad 255 Euro,
Tunesien 60 Euro,
Uganda 90 Euro,
- in Amerika fuer
Argentinien 60 Euro,
Bolivien 90 Euro,
Brasilien 80 Euro,
Chile 60 Euro,
Costa Rica 90 Euro,
Ecuador 90 Euro,
El Salvador 115 Euro,
Guatemala 115 Euro,
Haiti 145 Euro,
Honduras 115 Euro,
Jamaika 145 Euro,
Kanada 85 Euro,
Kolumbien 90 Euro,
Kuba 145 Euro,
Mexiko 90 Euro,
Nicaragua 90 Euro,
Paraguay 90 Euro,
Peru 115 Euro,
Trinidad und Tobago 115 Euro,
Uruguay 60 Euro,
Venezuela 90 Euro,
Vereinigte Staaten von Amerika 120 Euro,
- in Asien fuer
Armenien 115 Euro,
Aserbaidschan 90 Euro,
China 95 Euro,
Georgien 90 Euro,
Indien 90 Euro,
Indonesien 90 Euro,
-2-
Iran 90 Euro,
Israel 60 Euro,
Japan 315 Euro,
Jemen 90 Euro,
Jordanien 90 Euro,
Kasachstan 90 Euro,
Kirgisistan 90 Euro,
Korea, Demokratische Volksrepublik 175 Euro,
Korea, Republik 145 Euro,
Libanon 90 Euro,
Malaysia 90 Euro,
Nepal 90 Euro,
Pakistan 90 Euro,
Philippinen 90 Euro,
Singapur 90 Euro,
Sri Lanka 90 Euro,
Syrien 115 Euro,
Tadschikistan 115 Euro,
Taiwan 90 Euro,
Thailand 90 Euro,
Tuerkei 90 Euro,
Turkmenistan 90 Euro,
Usbekistan 90 Euro,
Vereinigte Arabische Emirate 90 Euro,
Vietnam 90 Euro,
- in Australien fuer
Australien 85 Euro,
Neuseeland 85 Euro.
(2) Fuer die in Absatz 1 nicht genannten Staaten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union wird der Auslandszuschlag auf monatlich 50 Euro festgesetzt.
In diesen Faellen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung ein hoeherer Zuschlag festgesetzt werden, wenn dies zum Ausgleich hoeherer
Lebenshaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforderlich ist.
(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so gilt fuer Auszubildende, die eine
auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstaette besuchen, die Regelung ueber die Hoehe der
Auslandszuschlaege nach § 2 Abs. 1 fort.
§ 3 Studiengebuehren
(1) Nachweisbar notwendige Studiengebuehren werden laengstens fuer die Dauer eines Jahres
bis zur Hoehe von 4.600 Euro geleistet.
(2) Ueber den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus koennen Studiengebuehren nur geleistet
werden, wenn
1. die Ausbildung nur an der gewaehlten Hochschule durchgefuehrt werden kann oder
2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der
gewaehlten Hochschule durchgefuehrt werden kann und dies im Hinblick auf die
Leistungen des Auszubildenden besonders foerderungswuerdig ist. Hierueber sind
gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland taetigen Hochschullehrern vorzulegen.
Das Amt fuer Ausbildungsfoerderung kann in Zweifelsfaellen weitere gutachtliche
Stellungnahmen einholen.
(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder
Ermaessigung der Studiengebuehren bemueht hat.
§ 4 Aufwendungen fuer Reisen zum Ausbildungsort
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(1) Fuer die Hinreise zum Ausbildungsort sowie fuer eine Rueckreise wird ein
Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag betraegt jeweils 250 Euro bei
einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.
(2) In besonderen Haertefaellen koennen die notwendigen Aufwendungen fuer eine weitere Hin-
und Rueckreise geleistet werden.
§ 5 Aufwendungen fuer die Krankenversicherung
Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein
Zuschlag in Hoehe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der
Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.
§ 6 Verhaeltnis zur Haerteverordnung
Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5
Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsfoerderung nur nach dieser Verordnung
geleistet. Die Verordnung ueber Zusatzleistungen in Haertefaellen nach dem
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geaendert worden ist,
findet insoweit keine Anwendung.
§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Aenderungen
durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Aenderung des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
Fuer Bewilligungszeitraeume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis
6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in
den Faellen einer Foerderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.
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