Verordnung ueber die Zuschlaege zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland (BAfoeG-
AuslandszuschlagsV)
BAfoeG-AuslandszuschlagsV

vom  25.06.1986



"Verordnung ueber die Zuschlaege zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 13 G v. 23.12.2007 I 3254

Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 7.1986
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 nach Massgabe des Art. 2 V v. 16.5.1994 I 1074 mWv
1.7.1992
V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI
Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885,
1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten

Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Zuschlaege zu dem Bedarf
(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Faellen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes
nach Massgabe dieser Verordnung folgende Zuschlaege zu dem Bedarf geleistet:
1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung ausserhalb eines Mitgliedstaates der
   Europaeischen Union oder der Schweiz durchgefuehrt wird (§ 2),
2. die nachweisbar notwendigen Studiengebuehren (§ 3),
3. Aufwendungen fuer Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
4. Aufwendungen fuer die Krankenversicherung (§ 5).
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend fuer Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

(2) Zuschlaege nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des
Gesetzes gilt.

§ 2 Hoehe der Auslandszuschlaege
(1) Die Auslandszuschlaege betragen monatlich bei einer Ausbildung
- in Europa fuer
  Bosnien und Herzegowina                           90 Euro,
  Island                                           165 Euro,
  Kroatien                                          60 Euro,
  Mazedonien                                        60 Euro,
  Moldau                                            90 Euro,
  Norwegen                                         140 Euro,
  Russische Foederation                             100 Euro,

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  Serbien, Montenegro                                  60 Euro,
  Ukraine                                              90 Euro,
  Weissrussland                                         90 Euro,

- in Afrika fuer
  Aegypten                                              60   Euro,
  Aethiopien                                            90   Euro,
  Botsuana                                             90   Euro,
  Burkina Faso                                        115   Euro,
  Cote d'Ivoire                                       145   Euro,
  Gabun                                               200   Euro,
  Ghana                                                90   Euro,
  Kamerun                                             145   Euro,
  Kenia                                                90   Euro,
  Kongo, Demokratische Republik                       200   Euro,
  Madagaskar                                          115   Euro,
  Marokko                                              60   Euro,
  Namibia                                              60   Euro,
  Nigeria                                             175   Euro,
  Ruanda                                              145   Euro,
  Sambia                                               90   Euro,
  Senegal                                             115   Euro,
  Sierra Leone                                        145   Euro,
  Simbabwe                                             90   Euro,
  Sudan                                               145   Euro,
  Suedafrika                                            60   Euro,
  Tansania                                             90   Euro,
  Tschad                                              255   Euro,
  Tunesien                                             60   Euro,
  Uganda                                               90   Euro,

- in Amerika fuer
  Argentinien                                          60   Euro,
  Bolivien                                             90   Euro,
  Brasilien                                            80   Euro,
  Chile                                                60   Euro,
  Costa Rica                                           90   Euro,
  Ecuador                                              90   Euro,
  El Salvador                                         115   Euro,
  Guatemala                                           115   Euro,
  Haiti                                               145   Euro,
  Honduras                                            115   Euro,
  Jamaika                                             145   Euro,
  Kanada                                               85   Euro,
  Kolumbien                                            90   Euro,
  Kuba                                                145   Euro,
  Mexiko                                               90   Euro,
  Nicaragua                                            90   Euro,
  Paraguay                                             90   Euro,
  Peru                                                115   Euro,
  Trinidad und Tobago                                 115   Euro,
  Uruguay                                              60   Euro,
  Venezuela                                            90   Euro,
  Vereinigte Staaten von Amerika                      120   Euro,

- in Asien fuer
  Armenien                                            115   Euro,
  Aserbaidschan                                        90   Euro,
  China                                                95   Euro,
  Georgien                                             90   Euro,
  Indien                                               90   Euro,
  Indonesien                                           90   Euro,

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  Iran                                                 90   Euro,
  Israel                                               60   Euro,
  Japan                                               315   Euro,
  Jemen                                                90   Euro,
  Jordanien                                            90   Euro,
  Kasachstan                                           90   Euro,
  Kirgisistan                                          90   Euro,
  Korea, Demokratische Volksrepublik                  175   Euro,
  Korea, Republik                                     145   Euro,
  Libanon                                              90   Euro,
  Malaysia                                             90   Euro,
  Nepal                                                90   Euro,
  Pakistan                                             90   Euro,
  Philippinen                                          90   Euro,
  Singapur                                             90   Euro,
  Sri Lanka                                            90   Euro,
  Syrien                                              115   Euro,
  Tadschikistan                                       115   Euro,
  Taiwan                                               90   Euro,
  Thailand                                             90   Euro,
  Tuerkei                                               90   Euro,
  Turkmenistan                                         90   Euro,
  Usbekistan                                           90   Euro,
  Vereinigte Arabische Emirate                         90   Euro,
  Vietnam                                              90   Euro,

- in Australien fuer
  Australien                                           85 Euro,
  Neuseeland                                           85 Euro.

(2) Fuer die in Absatz 1 nicht genannten Staaten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union wird der Auslandszuschlag auf monatlich 50 Euro festgesetzt.
In diesen Faellen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung ein hoeherer Zuschlag festgesetzt werden, wenn dies zum Ausgleich hoeherer
Lebenshaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforderlich ist.

(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so gilt fuer Auszubildende, die eine
auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstaette besuchen, die Regelung ueber die Hoehe der
Auslandszuschlaege nach § 2 Abs. 1 fort.

§ 3 Studiengebuehren
(1) Nachweisbar notwendige Studiengebuehren werden laengstens fuer die Dauer eines Jahres
bis zur Hoehe von 4.600 Euro geleistet.

(2) Ueber den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus koennen Studiengebuehren nur geleistet
werden, wenn
1. die Ausbildung nur an der gewaehlten Hochschule durchgefuehrt werden kann oder
2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der
   gewaehlten Hochschule durchgefuehrt werden kann und dies im Hinblick auf die
   Leistungen des Auszubildenden besonders foerderungswuerdig ist. Hierueber sind
   gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland taetigen Hochschullehrern vorzulegen.
   Das Amt fuer Ausbildungsfoerderung kann in Zweifelsfaellen weitere gutachtliche
   Stellungnahmen einholen.

(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder
Ermaessigung der Studiengebuehren bemueht hat.

§ 4 Aufwendungen fuer Reisen zum Ausbildungsort



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(1) Fuer die Hinreise zum Ausbildungsort sowie fuer eine Rueckreise wird ein
Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag betraegt jeweils 250 Euro bei
einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.

(2) In besonderen Haertefaellen koennen die notwendigen Aufwendungen fuer eine weitere Hin-
und Rueckreise geleistet werden.

§ 5 Aufwendungen fuer die Krankenversicherung
Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein
Zuschlag in Hoehe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der
Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

§ 6 Verhaeltnis zur Haerteverordnung
Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5
Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsfoerderung nur nach dieser Verordnung
geleistet. Die Verordnung ueber Zusatzleistungen in Haertefaellen nach dem
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geaendert worden ist,
findet insoweit keine Anwendung.

§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Aenderungen
durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Aenderung des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
Fuer Bewilligungszeitraeume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis
6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in
den Faellen einer Foerderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.




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