Verordnung ueber Hoehe und Erhebung der
Konzessionsabgabe fuer das Betreiben eines
Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BAB-
Konzessionsabgabenverordnung - BAB-KAbgV)
BAB-KAbgV
vom 24.06.1997
"BAB-Konzessionsabgabenverordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1513), die durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 10 G v. 15.12.2001 I 3762
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1997
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Bundesfernstrassengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geaendert durch das Vierte Gesetz
zur Aenderung des Bundesfernstrassengesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452),
verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
§ 1 Hoehe der Konzessionsabgabe
(1) Die Hoehe der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstrassengesetzes zu entrichtenden
Konzessionsabgabe richtet sich nach der Menge des in dem Nebenbetrieb abgegebenen
Kraftstoffs und dem Umsatz fuer andere Geschaefte in dem Nebenbetrieb, unabhaengig davon,
ob der Konzessionsinhaber den Nebenbetrieb selbst betreibt oder das Recht auf Ausuebung
der Konzession auf einen Dritten uebertraegt.
(2) Die Konzessionsabgabe fuer den Verkauf von Kraftstoffen betraegt 0,23008 Euro je
einhundert Liter abgegebenen Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter
abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert Liter fuer sonstigen
fluessigen oder je einhundert Kilogramm fuer gasfoermigen Kraftstoff, der zum Antrieb von
Kraftfahrzeugen geeignet ist.
(3) Die Konzessionsabgabe fuer anderen Geschaefte eines Autobahnnebenbetriebs betraegt 1,1
vom Hundert des Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Bei einer Tankstelle/Raststaette, die durch Aufstufung einer Bundesstrasse zu einer
Bundesautobahn Nebenbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesfernstrassengesetzes
geworden ist, ermaessigt sich die Konzessionsabgabe um 25 vom Hundert, solange dem
Bund als Baulasttraeger fuer die Bundesfernstrassen keine Kosten fuer das Errichten und
Unterhalten einer Verkehrsanlage an diesem Nebenbetrieb entstehen.
§ 2 Faelligkeit der Konzessionsabgabe
(1) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt fuer Gueterverkehr spaetestens 30 Tage
nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalendervierteljahr
abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsaetze (§ 1 Abs. 3)
mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.
(2) Auf Antrag eines Konzessionsinhabers kann die Abrechnung einmal jaehrlich zu
einem vom Bundesamt fuer Gueterverkehr festgesetzten Termin vorgenommen werden. Der
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Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im vorangegangenen Jahr abgegebenen
Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsaetze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen.
Ausserdem hat er spaetestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine vom
Bundesamt fuer Gueterverkehr festgesetzte Abschlagszahlung zu leisten. Eine sich aus der
jaehrlichen Abrechnung ergebende Restzahlung ist spaetestens 30 Tage nach Feststellung
der Jahresabrechnung zu leisten.
(3) Fuer die Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffmengen und der anderen Umsaetze an das
Bundesamt fuer Gueterverkehr ist das als Anlage beigefuegte Formblatt zu verwenden.
§ 3 Vorlage der Geschaeftsunterlagen
Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt fuer Gueterverkehr auf Verlangen seine Buecher
und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskuenfte zu erteilen, die fuer die Feststellung der
Hoehe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. Ueberlaesst der Konzessionsinhaber das Recht
auf Ausuebung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten
aus Satz 1.
§ 4 Sicherheitsleistung
Zur Sicherung der Ansprueche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt
fuer Gueterverkehr vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten
selbstschuldnerischen Bankbuergschaft verlangen. Anstelle der Buergschaft kann auch eine
gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.
§ 5 Anwendung der Abgabenordnung
Auf die Konzessionsabgabe sind ergaenzend die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die
Fuehrung von Buechern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 148), ueber Steuererklaerungen (§§ 149
bis 153), ueber die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), ueber die Festsetzungsverjaehrung
(§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, §§ 170 und 171), ueber die Bestandskraft
(§§ 172 bis 177), ueber das Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis
248), ueber die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes ueber
Aufzeichnungspflichten (§ 22) sinngemaess anzuwenden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden
Kalendervierteljahres in Kraft.
Anlage (zu § 2 Abs. 3)
Konzessionsabgabe
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3764
Meldung fuer das .. Kalendervierteljahr 20../fuer das Jahr 20.. *)
Nebenbetrieb ..................
Bundesautobahn A ..............
I. Kraftstoff
a) Ottokraftstoff
Menge Konzessionsabgabe
.................. l x 0,23008 Euro je einhundert
Liter = ............... Euro
b) Dieselkraftstoff
Menge Konzessionsabgabe
.................. l x 0,17895 Euro je einhundert
Liter = ............... Euro
c) sonstige fluessige oder gasfoermige Kraftstoffe
Menge Konzessionsabgabe
.................. l/kg*) x 0,17895 Euro je
einhundert Liter/kg*) = ............... Euro
II. Ue b r i g e G e s c h ae f t e
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Umsatz Konzessionsabgabe
..................... Euro x 1,1 vom Hundert = ............... Euro
III. E r m ae ss i g u n g n a c h § 1 A b s . 4 B A B -K A b g V * )
Konzessionsabgabe Ermaessigung
(Summe aus I. und II.)
..................... Euro x 25 vom Hundert = ............... Euro
IV. K o n z e s s i o n s a b g a b e i n s g e s a m t ............... Euro
Es wird erklaert, dass hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und der
gesamte Umsatz des o.g. Berichtszeitraums gemeldet werden.
(Ort, Datum)
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*) Nichtzutreffendes streichen
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