Gesetz ueber die Erhebung von
streckenbezogenen Gebuehren fuer die
Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren
Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz fuer
schwere Nutzfahrzeuge - ABMG)
ABMG

vom  05.04.2002



"Autobahnmautgesetz fuer schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai
2009 (BGBl. I S. 1170) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 2.12.2004 I 3122,
           zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 29.5.2009 I 1170

Fussnote

 Textnachweis ab: 12.4.2002
 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
            EGRL 38/2006 (CELEX Nr: 305L0038)
            EGRL 103/2006 (CELEX Nr: 305L0103) vgl. G V. 17.8.2007 I 1958 Das G wurde als A
vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem.
Art. 6 Abs. 1 dieses G am 12.4.2002 in Kraft getreten.

§ 1 Autobahnmaut
(1) Fuer die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder
Fahrzeugkombinationen,
1. die ausschliesslich fuer den Gueterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden
   und
2. deren zulaessiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen betraegt,
ist eine Gebuehr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 ueber die Erhebung von Gebuehren
fuer die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L
187 S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/
EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344) geaendert worden ist, zu
entrichten (Maut).

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden
Fahrzeuge:
1. Kraftomnibusse,
2. Fahrzeuge der Streitkraefte, der Polizeibehoerden, des Zivil- und
   Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des
   Bundes,
3. Fahrzeuge, die ausschliesslich fuer den Strassenunterhaltungs- und
   Strassenbetriebsdienst einschliesslich Strassenreinigung und Winterdienst genutzt
   werden,
4. Fahrzeuge, die ausschliesslich fuer Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes
   eingesetzt werden,


                                               -1-
      
                                                                              

5. Fahrzeuge, die von gemeinnuetzigen oder mildtaetigen Organisationen fuer den Transport
   von humanitaeren Hilfsguetern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt
   werden.
Voraussetzung fuer die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist, dass die
Fahrzeuge als fuer die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von
Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug fuer die Mautbefreiung der Kombination
massgebend.

(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-franzoesischen Grenze bis zur Anschlussstelle
   Saarbruecken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-
   franzoesischen Grenze bis zur Anschlussstelle Muellheim/Neuenburg in beiden
   Fahrtrichtungen,
3. den Bundesautobahnabschnitten, fuer deren Benutzung eine Maut nach § 2 des
   Fernstrassenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in
   der jeweils geltenden Fassung erhoben wird,
4. den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur einem Fahrstreifen je
   Fahrtrichtung ausgebaut und nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz angebunden
   sind.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau
bezeichnete Abschnitte von Bundesstrassen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von
Mautausweichverkehren oder aus Gruenden der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Strassenabschnitte in geeigneter
Weise hinzuweisen.

§ 2 Mautschuldner
Mautschuldner ist die Person, die waehrend der mautpflichtigen Benutzung von
Bundesautobahnen
1. Eigentuemer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
2. ueber den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder
3. das Motorfahrzeug fuehrt.
Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Mautsaetze
(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Bundesautobahnen
zurueckgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, nach der Anzahl
der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse
des Fahrzeugs gemaess § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, die Hoehe der Maut pro Kilometer unter
sachgerechter Beruecksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der
Fahrzeuge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen. Die
durchschnittliche gewichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der
mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten fuer den Bau, die Erhaltung, den weiteren
Ausbau und den Betrieb des mautpflichtigen Bundesautobahnnetzes. Artikel 7 Abs. 9 und
10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu beruecksichtigen.

(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, in der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung
die Maut pro Kilometer auch unter sachgerechter Beruecksichtigung von geleisteten
sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses
Gesetzes festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im
europaeischen Gueterkraftverkehr erforderlich ist. Sie kann darueber hinaus die Hoehe der


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Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen und nach der
Benutzungszeit bestimmen.

§ 4 Mautentrichtung und Mauterstattung
(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 3 Abs.
2 Satz 1 ergebenden Hoehe spaetestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im
Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt fuer Gueterverkehr
zu entrichten. Die Maut wird fuer ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten
Kennzeichen entrichtet.

(1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz
oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas
anderes ergibt, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Abs.
1 des Verwaltungskostengesetzes
1. der Saeumniszuschlag 5 Prozentpunkte ueber dem Basiszinssatz des rueckstaendigen
   Betrages jaehrlich betraegt und
2. der Saeumniszuschlag mit Ablauf des fuenften Tages nach dem Tag der Faelligkeit der
   Maut zu entrichten ist.

(2) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb
eines Systems zur Erhebung der Maut uebertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung
der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Uebertragung oder die Beauftragung ist vom
Bundesamt fuer Gueterverkehr im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger *)
bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber
nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
1. Hoehe der entrichteten Maut,
2. Strecke, fuer die die Maut entrichtet wurde,
3. Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen: der
   fuer die Durchfuehrung der Fahrt zulaessige Zeitraum sowie die Belegnummer,
5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6. fuer die Mauthoehe massgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination.
Diese Daten duerfen ausschliesslich fuer die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und
genutzt werden. Eine Uebermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen
Rechtsvorschriften ist unzulaessig.

(3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen
Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemaess zu nutzen und die fuer die Maut
massgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2
massgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu
regeln.

(4) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein der Maut entsprechender
Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, fuer die sie
entrichtet wurde, nicht oder nicht vollstaendig durchgefuehrt wird (Erstattung der Maut).
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut
zu regeln. Die Bearbeitungsgebuehr fuer ein Erstattungsverlangen betraegt hoechstens 20
Euro.

(5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenueber dem Bundesamt fuer Gueterverkehr zur
unbedingten Zahlung eines Betrages in Hoehe der entstandenen Maut des Mautschuldners,
so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das
Bundesamt fuer Gueterverkehr befreit, als der Mautschuldner
1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhaeltnis besteht,
   auf Grund dessen der Mautschuldner fuer jede mautpflichtige Benutzung einer
                                            -3-
      
                                                                              

   Bundesautobahn ein Entgelt in Hoehe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber
   zahlen muss oder gezahlt hat, und
2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhaeltnis erfuellt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten
Absatz 3 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und des § 5 Satz 2
erlassenen Vorschriften sowie § 7 Abs. 5 und 6 entsprechend.
-----
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner
Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes fuer Gueterverkehr die ordnungsgemaesse
Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten ueber das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.

§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut
(1) Der Betreiber hat die Einrichtungen fuer den Betrieb des Mauterhebungssystems
und fuer die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen im
Einvernehmen mit den zustaendigen Strassenbaubehoerden der Laender zu errichten.

(2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung
der zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Er
hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen der Strassenverkehrsbehoerden
einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der Betreiber ist berechtigt, die
zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Massgabe
der Anordnungen der Strassenverkehrsbehoerden zu betreiben.

§ 7 Kontrolle
(1) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr ueberwacht die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes. Daneben koennen auch die Zollbehoerden im Rahmen von zollamtlichen
Ueberwachungsmassnahmen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ueberwachen.
Das Bundesamt fuer Gueterverkehr und die Zollbehoerden koennen sich bei der Kontrolle
der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Abs. 2
bedienen. Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von mautpflichtigen
Bundesautobahnbenutzungen und der ordnungsgemaessen Mautentrichtung uebertragen werden.

(2) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr, die Zollbehoerden und der Betreiber duerfen im Rahmen
der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander uebermitteln:
1. Bild des Fahrzeugs,
2. Name der Person, die das Motorfahrzeug fuehrt,
3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzung,
4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
5. fuer die Mauthoehe massgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination.
Diese Daten duerfen ausschliesslich zum Zweck der Ueberwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Uebermittlung, Nutzung
oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulaessig.

(3) Der Betreiber uebermittelt darueber hinaus fuer die Durchfuehrung der Kontrolle nach
Absatz 1 dem Bundesamt fuer Gueterverkehr die Daten ueber die Mautentrichtung nach § 4
Abs. 2. Der Betreiber uebermittelt den Zollbehoerden auf deren Ersuchen im Einzelfall
die Daten nach § 4 Abs. 2, soweit die Daten fuer die jeweilige Ueberwachungsmassnahme
erforderlich sind. Das Bundesamt fuer Gueterverkehr darf die ihm uebermittelten Daten auch
zur Ueberwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.

(4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes fuer Gueterverkehr und die mit der Ueberwachung der
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes beauftragten Mitarbeiter der Zollbehoerden
koennen Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1

                                            -4-
      
                                                                              

anhalten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck
der Durchfuehrung der Kontrollmassnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den
Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung der Bundesautobahn entrichtet
und ist ihm hierueber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner
Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung der Bundesautobahn mitzufuehren und auf
Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Pruefung auszuhaendigen. Er hat darueber
hinaus den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, die vorgeschriebenen
Befoerderungspapiere und den Fuehrerschein den zur Kontrolle befugten Personen zur
Pruefung auszuhaendigen. Sofern fuer Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem
Gueterkraftverkehrsgesetz und Nachweise ueber die Beschaeftigung und die Taetigkeiten
des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs-
oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis der Erfuellung bestimmter Technik-,
Sicherheits- und Umweltanforderungen fuer das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt
Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugfuehrer hat auf Verlangen Auskunft ueber alle Tatsachen
zu erteilen, die fuer die Durchfuehrung der Kontrolle von Bedeutung sind.

(6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1 oder 2 anzuordnen oder
zuzulassen, dass der Fahrzeugfuehrer
1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg ueber die Mautentrichtung oder
2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes Dokument nicht mitfuehrt oder den
   zur Kontrolle befugten Personen nicht aushaendigt.

(7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort
der Kontrolle zu erheben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie koennen die Weiterfahrt
bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der
Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der spaeteren
Einbringlichkeit der Maut begruenden.

(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes fuer Gueterverkehr, die ihm nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen zur Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften nach diesem
Gesetz zustehen, bleiben unberuehrt.

§ 8 Nachtraegliche Mauterhebung
(1) Die Maut kann auch nachtraeglich durch Bescheid erhoben werden. Dem Betreiber
kann die nachtraegliche Erhebung der Maut fuer die Faelle uebertragen werden, in denen er
gemaess § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die
geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemaess § 7 Abs. 7
erhoben wurde. Widerspruchsbehoerde ist das Bundesamt fuer Gueterverkehr.

(2) Kann bei der nachtraeglichen Mauterhebung die tatsaechliche Wegstrecke der Benutzung
mautpflichtiger Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die
einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht.
Eine nachtraegliche Mauterhebung entfaellt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm
obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfuellt hat.

§ 9 Datenloeschung, Geschaeftsstatistiken
(1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 gespeicherten Daten unverzueglich zu
loeschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist
ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzueglich nach
Abschluss des Verfahrens zu loeschen.

(2) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr hat die Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 drei
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahnbenutzung
beendet wurde, zu loeschen. Die uebrigen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 uebermittelten Daten sind
sechs Jahre nach der Uebermittlung zu loeschen. Die den Zollbehoerden nach § 7 Abs. 3 Satz
2 uebermittelten Daten sind nach Entrichtung der Maut, spaetestens aber nach Abschluss
des Nacherhebungsverfahrens zu loeschen.

(3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzueglich zu loeschen,
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1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein
   Mauterstattungsverlangen nicht zulaessig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht
   fristgerecht gestellt worden ist,
2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.

(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu loeschen
1. vom Betreiber und den Zollbehoerden nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens,
2. vom Bundesamt fuer Gueterverkehr zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert
   wurden.

(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Abs. 2 erhoben und
gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu loeschen, wenn das
Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.

(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten duerfen in anonymisierter Form zur Erstellung
von Geschaeftsstatistiken verwendet werden.

§ 10 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2
   Satz 1 die Maut nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz
   2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht
   mitfuehrt oder nicht rechtzeitig aushaendigt,
4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, eine Auskunft
   nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, anordnet oder
   zulaesst, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgefuehrt oder nicht ausgehaendigt
   wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer
Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Gueterverkehr.

§ 11 Mautaufkommen
(1) Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausgaben fuer Betrieb, Ueberwachung und
Kontrolle des Mautsystems sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des
Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen
und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentuemer zur Verfuegung gestellt werden, werden
aus dem Mautaufkommen geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird zusaetzlich dem
Verkehrshaushalt zugefuehrt und in vollem Umfang zweckgebunden fuer die Verbesserung
der Verkehrsinfrastruktur, ueberwiegend fuer den Bundesfernstrassenbau verwendet. Im
Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander
dargestellt und bewirtschaftet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 erhalten die Bundeslaender nach Massgabe des Satzes
5 von dem Mautaufkommen fuer ihre Kraftfahrzeugsteuerausfaelle einen Ausgleichsbetrag.
Der Ausgleichsbetrag fuer das Jahr 2007 betraegt fuer alle Laender und fuer die Zeit vom 1.
September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 den sich fuer jeden Monat ergebenden Bruchteil
aus 150 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2008 wird der Ausgleichsbetrag, ausgehend von
150 Millionen Euro, fuer jeweils ein Ausgleichsjahr in Abhaengigkeit des Unterschiedes
zwischen der Anzahl der im Jahr 2006 zugelassenen steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge

                                            -6-
      
                                                                              

und der Anzahl der im jeweiligen Ausgleichsjahr zugelassenen steuerpflichtigen
Nutzfahrzeuge angepasst. Der Anpassung ist die sich aus der jaehrlichen Statistik des
Kraftfahrt-Bundesamtes ergebende Anzahl der steuerpflichtigen Nutzfahrzeuge zu Grunde
zu legen. Der jaehrliche Ausgleichsbetrag wird nach dem Schluessel der Anlage auf die
Laender aufgeteilt.

(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fuer jeweils ein Ausgleichsjahr den
nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates festzusetzen.

(4) Die Zahlungen des Bundes an die Laender nach Absatz 2 erfolgen zum 15. Januar
eines jeden Jahres in Hoehe des fuer das vorvergangene Jahr zustehenden Betrages als
Abschlagzahlungen. Der jeweilige Unterschiedsbetrag aus geleisteter Abschlagzahlung
und dem nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten Ausgleichsbetrag ist mit der uebernaechsten
Abschlagzahlung zu verrechnen.

(5) Abweichend von Absatz 4 erfolgen fuer das Jahr 2007 die Zahlungen an die Laender
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jaehrlich bis zu 450 Millionen Euro von
dem verbleibenden Mautaufkommen fuer die Durchfuehrung von Programmen des Bundes zur
Umsetzung der Ziele Beschaeftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen
des mautpflichtigen Gueterkraftverkehrs verwendet.

§ 12 Beginn der Mauterhebung
(1) Die Erhebung der Maut beginnt am 1. Januar 2005, 0.00 Uhr.

(2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) ist nicht mehr
anzuwenden.

§ 13 Anwendungsvorschriften
(1) Gebuehren nach dem Autobahnbenutzungsgebuehrengesetz fuer schwere Nutzfahrzeuge, die
fuer einen Zeitraum nach dem Ausserkrafttreten des Gesetzes entrichtet wurden, werden
vom Bundesamt fuer Gueterverkehr gegen die Entrichtung einer Bearbeitungsgebuehr in
Hoehe von 20 Euro auf Antrag erstattet. Der Antrag kann bis zum Ablauf des Monats nach
Ausserkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebuehrengesetzes fuer schwere Nutzfahrzeuge
gestellt werden.

(2) Die Bussgeldvorschriften des § 4 des Autobahnbenutzungsgebuehrengesetzes fuer schwere
Nutzfahrzeuge sind auch nach dem nach § 12 zu bestimmenden Zeitpunkt auf diejenigen
Handlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind.

(3) Das durch § 12 in der am 7. Dezember 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2
der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) bewirkte Ausserkrafttreten
des Autobahnbenutzungsgebuehrengesetzes fuer schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994
(BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geaendert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), bleibt unberuehrt.

Anlage (zu § 11 Abs. 2)
Aufteilung des Laenderanteiles am Mautaufkommen
 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1959 ----------------------------------------
          I            Name               I       Anteil
 lfd. Nr. I        des Landes             I    in vom Hundert
------------------------------------------------------------------
    1     I Baden-Wuerttemberg             I        13,7
------------------------------------------------------------------
    2     I Bayern                        I        17,5
------------------------------------------------------------------
    3     I Berlin                        I         2,3
------------------------------------------------------------------

                                            -7-
      
                                                                              

    4     I Brandenburg                   I         4,0
------------------------------------------------------------------
    5     I Bremen                        I         0,7
------------------------------------------------------------------
    6     I Hamburg                       I         1,4
------------------------------------------------------------------
    7     I Hessen                        I         7,5
------------------------------------------------------------------
    8     I Mecklenburg-Vorpommern        I         2,6
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    9     I Niedersachsen                 I        10,2
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   10     I Nordrhein-Westfalen           I        17,8
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   11     I Rheinland-Pfalz               I         5,0
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   12     I Saarland                      I         1,3
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   13     I Sachsen                       I         5,7
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   14     I Sachsen-Anhalt                I         3,5
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   15     I Schleswig-Holstein            I         3,5
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   16     I Thueringen                     I         3,3
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