Verordnung ueber eine allgemeine
Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen
und aehnlichen Strassen (Autobahn-
Richtgeschwindigkeits-V)
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V

vom  21.11.1978



"Verordnung ueber eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und aehnlichen
Strassen vom 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 3 V v. 7.8.1997 I 2028

Fussnote

Textnachweis ab: 1.12.1978

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Strassenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch das Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) geaendert wurde, wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1
Den Fuehrern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem
zulaessigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei guenstigen Strassen-,
Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhaeltnissen
1. auf Autobahnen (Zeichen 330),
2. ausserhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Strassen mit Fahrbahnen fuer eine
   Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt
   sind, und
3. ausserhalb geschlossener Ortschaften auf Strassen, die mindestens zwei durch
   Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
   Fahrstreifen fuer jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht,
soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Hoechstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder
niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen.

§ 2
Im uebrigen bleiben die Vorschriften der Strassenverkehrs-Ordnung unberuehrt und
gelten entsprechend fuer diese Verordnung. Die in § 1 genannten Zeichen sind die der
Strassenverkehrs-Ordnung.

§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermaechtigungs-Aenderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 805) auch im Land Berlin.

§ 4

                                               -1-
      
                                                                              

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Verkehr




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