Gesetz zum Schutze der Auswanderer
(Auswandererschutzgesetz - AuswSG)
AuswSG

vom  26.03.1975



"Auswandererschutzgesetz vom 26. Maerz 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel
83 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 83 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Auswandererberatung
(1) Wer geschaeftsmaessig Auskunft ueber die Aussichten der Auswanderung und ueber
die Lebensverhaeltnisse im Einwanderungsland, insbesondere ueber die Arbeits- und
Niederlassungsverhaeltnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen
will, bedarf der Erlaubnis der zustaendigen Behoerde. Die Erlaubnis ist zu versagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die fuer die Beratung
erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt, oder wenn der Antragsteller die fuer die
Beratung erforderliche Sachkunde nicht nachweist. Der Nachweis der Sachkunde gilt als
erbracht, wenn der Antragsteller fuenf Jahre als unselbstaendiger Berater bei einer in
Absatz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle taetig war. Die Erlaubnis kann unter
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; nachtraegliche Auflagen sind
zulaessig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuweisen.

(2) Keiner Erlaubnis beduerfen Auskunfts- oder Beratungsstellen von Koerperschaften oder
Anstalten des oeffentlichen Rechts oder von Verbaenden der freien Wohlfahrtspflege,
die sich die Fuersorge fuer Auswanderer zur Aufgabe machen. Diese Stellen haben jedoch
der zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen, wenn sie eine Taetigkeit im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgeuebte Taetigkeit fortsetzen wollen.

(3) Keiner Erlaubnis beduerfen ferner Personen und Personengesellschaften, denen eine
Erlaubnis zur Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung fuer eine Beschaeftigung
im Ausland nach § 292 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, sowie
Arbeitgeber, denen die Zustimmung zur Anwerbung fuer eine Beschaeftigung im Ausland
nach § 302 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt ist, wenn sie bei
diesen Taetigkeiten Rat und Auskunft nur ueber die Arbeitsstelle erteilen, fuer die
sie vermitteln oder anwerben. Dabei ist auf die in Absatz 2 genannten Auskunfts- und
Beratungsstellen hinzuweisen.

(4) Die zustaendige Behoerde kann die nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis zuruecknehmen, wenn
nachtraeglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Tatsachen vorgelegen haben, aus
denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverlaessigkeit ergibt. Die Behoerde kann die
Erlaubnis widerrufen oder die Taetigkeit der in Absatz 2 bezeichneten Stellen verbieten,
wenn nachtraeglich Tatsachen eintreten, aus denen sich der Mangel der erforderlichen
Zuverlaessigkeit ergibt, oder wenn eine Gewaehr fuer eine sachkundige Beratung nicht
gegeben ist.



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§ 2 Werbungsverbot, Verbot von Praemien, Verbot der auslandsunterstuetzten
Auswanderung
(1) Es ist verboten, geschaeftsmaessig fuer die Auswanderung zu werben. § 292 Abs. 2, §§
293 und 302 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberuehrt.

(2) Fuer den Abschluss von Befoerderungsvertraegen mit Auswanderern oder im Zusammenhang
damit duerfen Praemien oder andere Verguenstigungen weder gewaehrt noch angenommen werden.

(3) Verboten sind die Befoerderung sowie der Abschluss von Vertraegen ueber die Befoerderung
von Auswanderern, fuer die von Unternehmen oder internationalen Einrichtungen oder
auslaendischen Regierungen der Befoerderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder
Darlehen zur Zahlung des Befoerderungspreises gewaehrt werden.

(4) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
erforderlich ist. Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend
kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 aus besonderen Gruenden zulassen, wenn
dieses im oeffentlichen Interesse liegt oder aus Gruenden humanitaerer oder sozialer Art
angezeigt ist, insbesondere bei der Rueckwanderung von Auslaendern in ihre Heimat oder
bei der Weiterwanderung dieser Personen.

§ 3 Auswanderung in einen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften
§ 2 Abs. 3 gilt nicht fuer die Auswanderung in einen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaften.

§ 4 Befoerderung von Auswanderern ins aussereuropaeische Ausland mit Schiff
und Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit der Gesundheitsschutz fuer die mit Schiff oder
Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr bei Sammelbefoerderung nach aussereuropaeischen
Bestimmungsorten reisenden Auswanderer dies erfordert, Vorschriften erlassen ueber
1. Mindestanforderungen an Einrichtung, Ausruestung und Bordvorraete der
   Befoerderungsmittel sowie
2. die Kontrolle der Befoerderungsmittel durch Beauftragte der zustaendigen Behoerde; das
   Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) kann
   insoweit eingeschraenkt werden.

§ 5 Zustaendigkeit und Verfahren
(1) Fuer die Ausfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen
zustaendig. § 2 Abs. 4 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 2 des Gesetzes ueber die Errichtung
des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) bleiben
unberuehrt.

(2) Die zustaendige Behoerde soll die bei ihr nach § 1 Abs. 2 eingehenden Anzeigen sowie
die Entscheidungen, durch die sie eine Erlaubnis erteilt, zuruecknimmt oder widerruft
oder einer Auskunfts- oder Beratungsstelle die Aufnahme oder Fortsetzung der Taetigkeit
verbietet, auch dem Bundesverwaltungsamt und der Bundesagentur fuer Arbeit mitteilen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschaeftsmaessig Auskunft oder Rat erteilt
   oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt,

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3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 geschaeftsmaessig fuer die Auswanderung wirbt,
4. entgegen § 2 Abs. 2 fuer den Abschluss von Befoerderungsvertraegen mit Auswanderern
   oder im Zusammenhang damit Praemien oder andere Verguenstigungen gewaehrt oder annimmt
   oder
5. als Reeder oder Kapitaen eines Schiffes oder Halter oder Fuehrer eines Luftfahrzeugs
   im Gelegenheitsverkehr
    a) entgegen § 2 Abs. 3 Auswanderer befoerdert oder mit ihnen Befoerderungsvertraege
       abschliesst oder
    b) einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten
       Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 5 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet
werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.

§§ 7 bis 10
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§ 11 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 12 Inkrafttreten
§ 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkuendung
in Kraft. Im uebrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkuendung
folgenden Kalendermonats in Kraft.




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