Verordnung zur Durchfuehrung
des Aussenwirtschaftsgesetzes
(Aussenwirtschaftsverordnung - AWV)
AWV
vom 18.12.1986
"Aussenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993
(BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2009
(BGBl. I S. 770 Ausfuhrliste neugefasst durch V v. 10.7.2006 BAnz. Nr. 132, 5093;
zuletzt geaendert durch V v. 25.4.2008 BAnz. Nr. 66, 1547) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1993 I 1934, 2493;
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 18.4.2009 I 770
Ausfuhrliste neugefasst durch V v. 10.7.2006 BAnz. Nr. 132, 5093;
zuletzt geaendert durch V v. 25.4.2008 BAnz. Nr. 66, 1547
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1987 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Erfuellung der Verpflichtungen aus
EGV 310/2002 (CELEX Nr: 302R0310) vgl. V v. 2.4.2002
BAnz. Nr. 65, 7189
Erfuellung der Verpflichtungen aus
EGV 146/2003 (CELEX Nr: 303R0146)
EGV 313/2003 (CELEX Nr: 303R0313)
EGV 2368/2002 (CELEX Nr: 302R2368) vgl. V v. 11.3.2003
BAnz. Nr. 58, 5293
Inhaltsuebersicht
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften ............................. §§ 1 - 4c
Kapitel II
Warenausfuhr ........................................ §§ 5 - 21
1. Titel: B e s c h r ae n k u n g e n ............................ §§ 5 - 7
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr in Gebiete
ausserhalb des Gemeinschaftsgebietes
und Ausfuhrverbote.................. §§ 5 - 6a
2. Untertitel: Genehmigungsbeduerftige Verbringung
in Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union .............................. §§ 7
2. Titel: V e r f a h r e n s - u n d M e l d e v o r s c h r i f t e n
nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG .......... §§ 8 - 21
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr und Wieder-
ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet. §§ 9 - 16b
2. Untertitel: Genehmigungsbeduerftige Ausfuhr
aus dem Gemeinschaftsgebiet......... §§ 17 - 20e
3. Untertitel: Genehmigungsbeduerftige Verbringung
in Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union .............................. §§ 21 - 21a
Kapitel III
-1-
Wareneinfuhr ........................................ §§ 21b- 37
1. Titel: E i n f u h r i n d a s W i r t s c h a f t s g e b i e t ........ §§ 21b- 22b
1. Untertitel: Begriffsbestimmungen .............. § 21b
2. Untertitel: Beschraenkungen .................... § 22
3. Untertitel: Verfahrens- und Meldevorschriften
nach § 26 AWG ............................. §§ 22a- 22b
2. Titel: V e r f a h r e n s - u n d M e l d e v o r s c h r i f t e n
nach § 26 AWG bei der Einfuhr in das
Wirtschaftsgebiet aus Drittlaendern ........ §§ 23 - 31
1. Untertitel: Begriffsbestimmungen .............. § 23
2. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr ......... §§ 24 - 29
3. Untertitel: Genehmigungsbeduerftige Einfuhr .... §§ 30 - 31
4. Untertitel: Sonderregelungen
nach § 10 Abs. 4 und § 26 AWG ............. §§ 32 - 37
Kapitel IV
Sonstiger Warenverkehr .............................. §§ 38 - 43b
1. Titel: W a r e n d u r c h f u h r ............................ §§ 38 - 39
2. Titel: H a n d e l s - u n d V e r m i t t l u n g s g e s c h ae f t e ........ §§ 40 - 43a
3. Titel: (weggefallen) ................................... § 43b
Kapitel V
Dienstleistungsverkehr .............................. §§ 44 - 50b
1. Titel: B e s c h r ae n k u n g e n d e s a k t i v e n
D i e n s t l e i s t u n g s v e r k e h r s ................... §§ 44 - 45e
2. Titel: (weggefallen) ................................... §§ 46 - 49
3. Titel: (weggefallen) ................................... §§ 50 - 50b
Kapitel VI
Kapitalverkehr ...................................... §§ 51 - 58c
1. Titel: B e s c h r ae n k u n g e n ............................ §§ 51 - 54
2. Titel: M e l d e v o r s c h r i f t e n nach § 26 AWG ........... §§ 55 - 58c
Kapitel VII
Zahlungsverkehr ..................................... §§ 59 - 69
1. Titel: B e s c h r ae n k u n g e n ............................ weggefallen
2. Titel: M e l d e v o r s c h r i f t e n nach § 26 AWG ........... §§ 59 - 69
1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften ........... §§ 59 - 64
2. Untertitel: Ergaenzende Meldevorschriften ...... §§ 65 - 68
3. Untertitel: Meldevorschriften fuer Geldinstitute § 69
Kapitel VIIa
Besondere Beschraenkungen gegen Somalia .............. § 69a
Kapitel VIIb
Besondere Beschraenkungen gegen Ruanda ............... § 69b
Kapitel VIIc
Besondere Beschraenkungen gegen Sierra Leone ......... § 69c
Kapitel VIId
Besondere Beschraenkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder
der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit
-2-
ihnen verbuendete Personen, Gruppen, Unternehmen und
Einrichtungen sowie zur Bekaempfung des
Terrorismus ......................................... § 69d
Kapitel VIIe
Besondere Beschraenkungen gegen Irak ................. § 69e
Kapitel VIIf
Besondere Beschraenkungen gegen die Demokratische
Republik Kongo ...................................... § 69f
Kapitel VIIg
Besondere Beschraenkungen gegen Liberia .............. § 69g
Kapitel VIIh
Besondere Beschraenkungen gegen Simbabwe ............. § 69h
Kapitel VIIi
Besondere Beschraenkungen gegen Birma/Myanmar ........ § 69i
Kapitel VIIj
Besondere Beschraenkungen gegen Cote d’Ivoire ........ § 69j
Kapitel VIIk
Besondere Beschraenkungen gegen Sudan ................ § 69k
Kapitel VIIl
Besondere Beschraenkungen gegen Usbekistan ........... § 69l
Kapitel VIIm
Besondere Beschraenkungen gegen Libanon .............. § 69m
Kapitel VIIn
Besondere Beschraenkungen gegen Nordkorea ............ § 69n
Kapitel VIIo
Besondere Beschraenkungen gegen Iran ................. § 69o
Kapitel VIIp
Besondere Kostenregelungen .......................... § 69p
Kapitel VIII
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ................. §§ 70 - 70a
Kapitel IX
Uebergangs- und Schlussvorschriften .................. §§ 71 - 72
-3-
Anlagen
Eingangsformel
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 6, 7, 8, 10
Abs. 4, §§ 11, 18, 20, 21, 26, 33 und 46 Abs. 3 des Aussenwirtschaftsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 durch das
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) und § 26 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 4 und
6 durch das Gesetz vom 29. Maerz 1976 (BGBl. I S. 869) neu gefasst worden sind, § 26 Abs.
3 und 4 durch das Gesetz vom 29. Maerz 1976 (BGBl. I S. 869) angefuegt und § 26 Abs. 4
durch das Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geaendert worden ist, verordnet die
Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1
und § 5 der Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des
Auswaertigen und der Finanzen:
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Antrag
(1) Antraege auf Erteilung einer Genehmigung koennen, wenn im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbeduerftige Rechtsgeschaeft
oder die genehmigungsbeduerftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch
derjenige, der einen Anspruch aus dem Rechtsgeschaeft herleitet oder einen Anspruch auf
Vornahme der Handlung geltend macht.
(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfuegung (§ 35 Satz 2
Verwaltungsverfahrensgesetz) werden von Amts wegen erteilt.
§ 2 Sammelgenehmigungen
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung fuer eine unbestimmte Anzahl
gleichartiger Rechtsgeschaefte oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden,
wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschaefte oder Handlungen
zweckmaessig erscheint.
§ 3 Rueckgabe von Genehmigungsbescheiden
(1) Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle unverzueglich zurueckzugeben,
wenn
1. die erteilte Genehmigung ungueltig wird, bevor sie ausgenutzt wurde,
2. der Beguenstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung auszunutzen, oder
3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war,
wieder aufgefunden wird.
(2) Die Rueckgabepflicht auf Grund von Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaft bleibt
unberuehrt.
§ 3a Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden
Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurueckgegeben werden muessen, fuer die Dauer
von fuenf Jahren nach Ablauf der Gueltigkeit aufzubewahren. Ein vollstaendig ausgenutzter
Genehmigungsbescheid kann auch auf Datentraeger aufbewahrt werden.
§ 4 Warenwert, Wertgrenzen
(1) Wert einer Ware oder eines Gutes ist das dem Empfaenger in Rechnung
gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfaengers oder eines feststellbaren
-4-
Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften ueber die Statistik des
grenzueberschreitenden Warenverkehrs.
(2) Stellt sich ein Rechtsgeschaeft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen
wirtschaftlichen Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser
Verordnung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen.
§ 4a Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG
Die Abgabe einer Erklaerung im Aussenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein
Gebietsansaessiger an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-
Erklaerung), ist verboten.
§ 4b (weggefallen)
-
§ 4c Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Ausfuehrer:
jede natuerliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr
Vertragspartner des Empfaengers in einem Drittland ist und ueber die Versendung der
Gueter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag
geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht fuer sich selbst handelt,
ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Gueter aus dem Wirtschaftsgebiet in
ein Drittland tatsaechlich bestimmt. Als Ausfuehrer gilt auch jede natuerliche oder
juristische Person, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie
durch Daten- oder Nachrichtenuebertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in ein
Drittland zu uebertragen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfuegungsrechte ueber
die Gueter einer ausserhalb des Wirtschaftsgebietes ansaessigen Person zu, so gilt als
Ausfuehrer die im Wirtschaftsgebiet ansaessige Vertragspartei;
2. Verbringer:
jede natuerliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Verbringung
Vertragspartner des Empfaengers in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union ist und ueber die Versendung der Gueter aus dem Wirtschaftsgebiet in
einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union bestimmt. Wenn kein
Verbringungsvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht
fuer sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Gueter
aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union tatsaechlich bestimmt. Als Verbringer gilt auch jede natuerliche oder
juristische Person, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie
durch Daten- oder Nachrichtenuebertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in
einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union zu uebertragen. Stehen nach
dem Verbringungsvertrag die Verfuegungsrechte ueber die Gueter einer ausserhalb
des Wirtschaftsgebietes ansaessigen Person zu, so gilt als Verbringer die im
Wirtschaftsgebiet ansaessige Vertragspartei;
3. Ausfuhrsendung:
die Warenmenge, die ein Ausfuehrer gleichzeitig ueber dieselbe Ausgangszollstelle fuer
dasselbe Kaeuferland nach demselben Bestimmungsland ausfuehrt;
4. Kaeuferland:
das Land, in dem der Gebietsfremde ansaessig ist, der von dem Gebietsansaessigen die
Gueter erwirbt. Im Uebrigen gilt als Kaeuferland das Bestimmungsland;
5. Bestimmungsland:
das Land, in dem die Gueter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das
letzte bekannte Land, in das die Gueter verbracht werden sollen;
6. Handels- und Vermittlungsgeschaeft:
-5-
das Vermitteln eines Vertrages ueber den Erwerb oder das Ueberlassen von Guetern
oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der
Abschluss eines Vertrages ueber das Ueberlassen von Guetern;
7. technische Unterstuetzung:
jede technische Unterstuetzung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der
Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen
Dienstleistung; die technische Unterstuetzung kann in Form von Unterweisung,
Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Faehigkeiten oder in Form
von Beratungsleistungen erfolgen. Sie erfasst auch muendliche, fernmuendliche und
elektronische Formen der Unterstuetzung;
8. Transithandelsgeschaeft:
Geschaeft, bei dem ausserhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Gueter oder in
das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte
Gueter durch Gebietsansaessige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde
veraeussert werden; ihm stehen Rechtsgeschaefte gleich, bei denen diese Gueter vor der
Veraeusserung an Gebietsfremde an andere Gebietsansaessige veraeussert werden.
Kapitel II
Warenausfuhr
1. Titel
Beschraenkungen
1. Untertitel
Genehmigungsbeduerftige Ausfuhr in Gebiete ausserhalb des
Gemeinschaftsgebietes und Ausfuhrverbote
§ 5 Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gueter
bedarf der Genehmigung.
(2) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste
(Anlage AL) genannten Gueter bedarf der Genehmigung.
(3) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 2 gilt nicht, wenn nach dem der Ausfuhr
zugrundeliegenden Vertrag derartige Gueter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro
geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht fuer Gueter des Teils I Abschnitt C Nummer
5A901 der Ausfuhrliste. Satz 1 gilt ebenfalls nicht fuer Technologieunterlagen und
Datenverarbeitungsprogramme.
§ 5a (weggefallen)
-
§ 5b (weggefallen)
-
§ 5c Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Ausfuhr von Guetern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt
sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausfuehrer vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Gueter ganz oder teilweise
fuer eine militaerische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein koennen und
-6-
das Kaeufer- oder Bestimmungsland ein Land der Laenderliste K ist. Als militaerische
Endverwendung gilt
1. der Einbau in Gueter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt
sind,
2. die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausruestung sowie Bestandteilen
hierfuer fuer die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Guetern, die in
Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, oder
3. die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage fuer die Herstellung von
Guetern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind.
(2) Ist einem Ausfuehrer bekannt, dass Gueter, die er ausfuehren moechte und die nicht
in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, fuer eine militaerische Endverwendung
im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sind und das Kaeufer- oder Bestimmungsland ein Land
der Laenderliste K ist, so hat er das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig
ist. Die Gueter duerfen erst ausgefuehrt werden, wenn das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer
Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 ueber eine Gemeinschaftsregelung fuer die
Kontrolle der Ausfuhr von Guetern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl.
EG Nr. L 159 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden
Vertrag derartige Gueter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen.
Satz 1 gilt nicht fuer Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
§ 5d Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Ausfuhr von Guetern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt
sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausfuehrer vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Gueter ganz oder teilweise
fuer die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage fuer kerntechnische
Zwecke im Sinne der Kategorie O des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL)
bestimmt sind oder bestimmt sein koennen und das Kaeufer- oder Bestimmungsland Algerien,
Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist.
(2) Ist einem Ausfuehrer bekannt, dass Gueter, die er ausfuehren moechte und die nicht
in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, fuer einen in Absatz 1 genannten Zweck
bestimmt sind und das Kaeufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran,
Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob
die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Gueter duerfen erst ausgefuehrt werden, wenn
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder
entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1334/2000.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden
Vertrag derartige Gueter im Werte von nicht mehr als 2.500 Euro geliefert werden sollen.
Satz 1 gilt nicht fuer Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
§ 5e (weggefallen)
-
§ 6
(weggefallen)
-7-
§ 6a Beschraenkung nach § 5 AWG
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G"
gekennzeichneten Waren nach Laendern ausserhalb der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft
bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der
Europaeischen Gemeinschaften veroeffentlichten Vermarktungsnormen oder Qualitaetsnormen
bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des
Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
1. in den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996
ueber eine gemeinsame Marktorganisation fuer Obst und Gemuese (ABl. EG Nr. L 297 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Kommission oder
2. in den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996
ueber eine gemeinsame Marktorganisation fuer Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemuese (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
Verordnungen der Kommission oder
3. in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968
(ABl. EG Nr. L 55 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen
des Rates oder der Kommission ueber Qualitaetsnormen
festgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung
von Vermarktungs- oder Qualitaetsnormen bzw. Mindestanforderungen vorsehen.
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten
Waren in Drittlaendern bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den in
Absatz 1 Nr. 3 genannten Qualitaetsnormen entsprechen und die auf Grund der Verordnung
(EWG) Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen des Rates oder der
Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschritten sind.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
2. Untertitel
Genehmigungsbeduerftige Verbringung in Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union
§ 7 Beschraenkung nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2000 und nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten
Gueter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht fuer
1. Feuerwaffen im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2 und Abschnitt 3 zum Waffengesetz, soweit das
Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen
Verordnungen fuer diese gelten, einschliesslich unwesentlicher Teile und Zubehoer;
2. Munition im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz einschliesslich
Munitionsteile, soweit sie fuer Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, und
3. Wiederladegeraete, soweit sie fuer Munition im Sinne von Nummer 2 bestimmt sind.
(2) Die Verbringung von Guetern des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage
AL) bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgueltige
Bestimmungsziel der Gueter ausserhalb der Europaeischen Union liegt. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Verbringung bereits nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1334/2000 einer Genehmigung bedarf.
(3) Die Verbringung von Guetern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt
sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgueltige Bestimmungsziel der Gueter ausserhalb
der Europaeischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
-8-
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Gueter ganz oder teilweise
fuer eine militaerische Endverwendung im Sinne des § 5c Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind oder
bestimmt sein koennen und das Kaeufer- oder Bestimmungsland ein Land der Laenderliste K
oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
ist. Ist einem Verbringer bekannt, dass Gueter im Sinne des Satzes 1, die er verbringen
moechte und deren endgueltiges Bestimmungsziel ausserhalb der Europaeischen Union liegt,
fuer eine militaerische Endverwendung bestimmt sind und das Kaeufer- oder Bestimmungsland
ein Land der Laenderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist, so hat er das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Verbringung
genehmigungspflichtig ist. Die Gueter duerfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden
hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(4) Die Verbringung von Guetern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt
sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgueltige Bestimmungsziel der Gueter ausserhalb
der Europaeischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Gueter ganz oder teilweise
fuer die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage fuer kerntechnische
Zwecke im Sinne des § 5d Abs. 1 bestimmt sind oder bestimmt sein koennen und das
Kaeufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen,
Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist. Ist einem Verbringer bekannt, das Gueter im Sinne
des Satzes 1, die er verbringen moechte und deren endgueltiges Bestimmungsziel ausserhalb
der Europaeischen Union liegt, fuer einen in Satz 1 genannten Zweck bestimmt sind und
das Kaeufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien,
Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Verbringung
genehmigungspflichtig ist. Die Gueter duerfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden
hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(5) Die Beschraenkungen nach den Absaetzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn
1. die Ausfuhr der Gueter aus dem Wirtschaftsgebiet nach Artikel 3 oder Artikel 4
der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, den §§ 5, 5c oder 5d einer Genehmigung bedarf
und fuer eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung
vorliegt oder
2. die Gueter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, einer
Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) unterzogen werden sollen.
(6) Die Beschraenkungen nach den Absaetzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn nach dem der
Verbringung zugrunde liegenden Vertrag Gueter der Nummern 2B350, 2B351 und 2B352
im Werte von nicht mehr als 5.000 Euro oder sonstige Gueter im Werte von nicht mehr
als 2.500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht fuer Gueter des Teils I
Abschnitt C, Nummern der Kategorie O, Nummern 1C350, 1C450 und 5A901 sowie fuer
Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.
2. Titel
Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46
Abs. 3 AWG
§ 8 (weggefallen)
-
1. Untertitel
-9-
Genehmigungsfreie Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dem
Gemeinschaftsgebiet *)
*)
Das Zollverfahren fuer die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet sind in den Artikeln
161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 253 S. 1) geregelt. Die Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht in den Europaeischen Gemeinschaften. Die
Aussenwirtschaftsverordnung enthaelt ergaenzende nationale Vorschriften zum Ausfuhrverfahren und zur Regelung der Wiederausfuhr
der Europaeischen Gemeinschaften.
§ 9 Gestellung und Anmeldung
(1) Jede Ausfuhrsendung ist vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei
der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Die Ausfuhranmeldung kann elektronisch oder
papiergestuetzt (mit den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) abgegeben
werden und ist gemaess Anleitung (Anlage A 1) auszufuellen. Wird die Ausfuhranmeldung
papiergestuetzt abgegeben, ist sie mit einer vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen.
(2) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der
Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die
Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der
Ausfuhrsendung moeglich ist. Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist
der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck, der vom Bundesministerium der Finanzen durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, abzugeben.
(3) Die nicht gegenstaendliche Uebermittlung bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.
(4) Ausfuhrsendungen von Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, fuer die ein
Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die durch die Post oder die Eisenbahn im Rahmen
eines durchgehenden Befoerderungsvertrags aus dem Gemeinschaftsgebiet versandt werden,
gelten mit ihrer Einlieferung als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Satz 1 gilt
nicht fuer Waren, die nach Artikel 794 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L
253 S. 1) bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden koennen.
(5) (weggefallen)
(6) Fuer jedes aus einem Seehafen seewaerts ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder
Frachtfuehrer oder, wenn kein Frachtgeschaeft vorliegt, vom Besitzer der Ladung dem
zustaendigen Hauptzollamt ein Ladungsverzeichnis einzureichen. Das Ladungsverzeichnis
muss den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens, des Loeschhafens,
die Anzahl, Art und Kennzeichen der Behaeltnisse sowie die Benennung und Menge der
geladenen Waren in Uebereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren
enthalten. Das Ladungsverzeichnis muss ferner die Erklaerung enthalten, dass in ihm alle
in dem Schiff verladenen Waren verzeichnet sind. Bei unbeladenen Schiffen ist vom
Schiffsfuehrer schriftlich vor Abgang des Schiffes zu erklaeren, dass das Schiff unbeladen
ist. Das Ladungsverzeichnung ist dem Hauptzollamt unverzueglich nach Beendigung der
Verladung einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Ladungsverzeichnisse, die
mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren
Datentraegern oder durch Datenfernuebertragung abzugeben sind. Das Hauptzollamt kann,
soweit die Ueberwachung der Ausfuhr nicht beeintraechtigt wird, allgemein oder im
Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.
(7) Fuer in Rohrleitungen befoerderte Waren ist zustaendige Ausgangszollstelle jede
Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die
Ware befoerdert wird.
(8) Kann die Ausfuhranmeldung nach Massgabe der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 abgegeben werden, so hat der Anmelder die Gruende hierfuer bei Versand
durch die Post der Postanstalt oder bei der Warenbefoerderung im Eisenbahnverkehr
dem Versandbahnhof schriftlich zu erklaeren, es sei denn, die Gruende ergeben sich
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aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umstaenden. Die Erklaerung ist der
Ausfuhrsendung beizufuegen; sie kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Packstueck
abgegeben werden.
§ 10 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
(1) Die Zollstelle prueft die Zulaessigkeit der Ausfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem
Ausfuehrer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die
Vorlage der Verladescheine verlangen.
(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die
Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat,
wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderliche
Vorabfertigung fehlt oder wenn die nach § 13 Abs. 3 erforderliche Versicherung
fehlt. In diesen Faellen verweigern bei Versand durch die Post oder die Eisenbahn die
Postanstalt oder der Versandbahnhof die Uebernahme.
(3) Der Anmelder darf eine Ausfuhrsendung, deren Gestellung er nach § 9 Abs. 2
beantragt hat, von dem im Antrag angegebenen Ort erst nach Ablauf der angegebenen Zeit,
nach Zollbeschau oder mit Zustimmung der Ausfuhrzollstelle entfernen.
(4) Waren duerfen nicht vor Abschluss der Pruefung durch die Ausgangszollstelle vom Ort
der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verladen werden.
§ 11 Unvollstaendige Anmeldung und vereinfachtes Anmeldeverfahren
(1) (weggefallen)
(2) Bei der unvollstaendigen Anmeldung nach den Artikel 253 Abs. 1 und den Artikeln
280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Anmelder die Angaben mehrerer
unvollstaendiger Anmeldungen in einer ergaenzenden oder ersetzenden Anmeldung
zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt und die
Waren in einer Ausfuhrsendung ausgefuehrt worden sind.
(3) Zustaendig fuer die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 253
Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das Hauptzollamt.
§ 12 Anschreibeverfahren
(1) In dem Antrag auf Zulassung zum Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Abs. 3 und den
Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die auszufuehrenden Waren
zu bezeichnen; die Nummer des Warenverzeichnisses fuer die Aussenhandelsstatistik ist
anzugeben. Soll staendig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgefuehrt werden, so koennen
diese in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positions-
oder Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.
(2) Zustaendig fuer die Bewilligung des Anschreibeverfahrens ist das Hauptzollamt.
(3) (weggefallen)
§ 13 Vorausanmeldeverfahren
(1) Das Hauptzollamt kann vertrauenswuerdigen Ausfuehrern, die staendig zahlreiche
Sendungen ausfuehren, gestatten, die Waren im voraus bei der Ausfuhrzollstelle
anzumelden, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt, bei dem
Ausfuehrer die fortlaufende, vollstaendige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen
nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewaehrleistet ist und die Ueberwachung
der Ausfuhr nicht beeintraechtigt wird. Anstelle der Ausfuhranmeldung ist eine
Ausfuhrkontrollmeldung, soweit erforderlich mit Ergaenzungsblaettern, auf einem
Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger vorgeschrieben wird. Einer Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung und einer
Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf es nicht. Das Hauptzollamt kann
den in Satz 1 genannten Ausfuehrern ferner gestatten, einen von der Bekanntmachung im
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Bundesanzeiger abweichenden Vordruck zu verwenden. Fuer den Antrag auf Zulassung zum
Vorausanmeldeverfahren gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
(2) Der Ausfuehrer hat der Ausfuhrzollstelle spaetestens am letzten Arbeitstag vor
Beginn eines Kalenderjahres anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum Waren auf Grund der
Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren versenden will. Ergibt sich diese Absicht erst im
Laufe dieses Zeitraumes, hat er dies spaetestens am letzten Arbeitstag vor dem ersten
Verpacken oder Verladen der Ware anzuzeigen. Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens
sind der Ausfuhrzollstelle im voraus mitzuteilen; sie duerfen nur nach rechtzeitiger
Benachrichtigung der Ausfuhrzollstelle geaendert werden.
(3) Der Ausfuehrer hat in der Ausfuhrkontrollmeldung zu versichern, dass er zum
Vorausanmeldeverfahren zugelassen ist.
(4) Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren die
Abgangsstelle zugleich Ausfuhrzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht
erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen oder gemeinsamen
Versandverfahren fuer Warenbefoerderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn
der Abgangsstelle das Befoerderungspapier vorzulegen ist.
(5) Das Hauptzollamt kann, sofern die Ueberwachung der Ausfuhr nicht beeintraechtigt
wird, einzelne Ausfuehrer darueber hinaus fuer bestimmte Sendungen von der Pflicht zur
Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung befreien.
(6) Im Falle der Ausfuhr von Waren der Kapitel 28 bis 30, 36 bis 39, 72 bis 76, 81,
84 bis 90, 93 und 98 sowie bei der Ausfuhr von Waren der Positionen 2612, 2617, 2710,
3206, 3403, 3404, 4002, 4011, 4015, 4016, 4906, 4911, 6813, 6815, 6903, 6909, 6914,
7903, 8203, 8207 und 8307 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der
Waren (HS) hat der Ausfuehrer, der das Vorausanmeldeverfahren in Anspruch nimmt, die im
Laufe eines Monats getaetigten Ausfuhren bis zum zehnten Tag des Folgemonats zu melden.
Die Meldungen muessen die nach den Feldern 2, 8, 17a, 18, 21, 24, 29, 31, 33, 34a, 38,
41 und 46 des Einheitspapiers erforderlichen Angaben enthalten. Die Form der Meldungen
und die Zolldienststelle, bei der sie abzugeben sind, werden durch das Hauptzollamt
bestimmt. Das Hauptzollamt kann auch bestimmen, dass Meldungen, die mittels einer
Datenverarbeitungsanlage erstellt werden, auf maschinell verwertbaren Datentraegern
oder, soweit dies beantragt wird, durch Datenfernuebertragung abzugeben sind. Das
Hauptzollamt kann einzelne Ausfuehrer auf Antrag widerruflich von der Meldepflicht nach
Satz 1 fuer solche Waren befreien, die weder im Hinblick auf Ausfuhrbeschraenkungen noch
aus sonstigen Gruenden einer besonderen Ueberwachung beduerfen.
§ 14 (weggefallen)
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§ 15 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Mineraloelausfuhr
Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 27071010 bis 27075090, 27090010 bis
27111400, 27112100, 27112900, 27121010 bis 27129011, 27129031 bis 27132000, 27139090,
34031991 und 34031999 des Warenverzeichnisses fuer die Aussenhandelsstatistik hat
der Ausfuehrer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenueber dem Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Namen und Adressdaten des Ausfuehrers,
Warenbezeichnung, Warennummer, Zollnummer des Ausfuehrers, Verfahren, Bestimmungsland,
Eigengewicht, besonderer Masseinheit, Ausfuhrzollstelle und Ausgangsdatum zu machen.
Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Ausfuehrer mit der Ausfuhranmeldung
bei der zustaendige Zollstelle abgegeben. Das Zentrum fuer Informationsverarbeitung und
Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zustaendigen Zollstelle zum
Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
weiter. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) loescht die Daten
spaetestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in
dem die Daten von der zustaendigen Zollstelle uebermittelt worden sind.
§ 16 (weggefallen)
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§ 16a Ausfuhr von Obst und Gemuese
(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemuese, das in Teil II,
Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der
Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine Konformitaetsbescheinigung
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 ueber
die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen fuer frisches Obst und Gemuese
(ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Erfolgt der
gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche
Kontrollbescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden.
(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im
gemeinsamen Versandverfahren fuer Warenbefoerderungen im Eisenbahnverkehr oder unter
Inanspruchnahme der Vereinfachung der Foermlichkeiten bei der Abgangsstelle nach
Anlage II Titel X Kapitel I und II des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15.
Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Uebereinkommens ueber ein gemeinsames
Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle
der Konformitaetsbescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem
Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung oder dem Ausfuhrbegleitdokument gemaess Anhaengen 45c
und 45d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden.
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im
Anschreibeverfahren nach Artikel 253 Abs. 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der Konformitaetsbescheinigung
eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit der ergaenzenden Anmeldung vorgelegt
werden.
(4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemuese, das in Teil II, Kapitel
7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet und zur industriellen
Verarbeitung bestimmt ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung
eine Bescheinigung ueber die industrielle Zweckbestimmung nach Anhang II der Verordnung
(EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 ueber die Kontrollen zur Einhaltung
der Vermarktungsnormen fuer frisches Obst und Gemuese (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der
jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
(5) Eine Konformitaetsbescheinigung oder eine Bescheinigung ueber die industrielle
Zweckbestimmung ist nicht erforderlich in den in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Faellen.
(6) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemuese fuer das
Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96
vom 28. Oktober 1996 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemuese (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung
erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eine
Konformitaetsbescheinigung oder Verzichtserklaerung der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft
und Ernaehrung vorzulegen.
§ 16b Wiederausfuhren
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
EG Nr. L 302 S. 1) einer Ausfuhranmeldung beduerfen, gelten die Vorschriften dieses
Untertitels mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 entsprechend. Fuer die Wiederausfuhr von
Nichtgemeinschaftswaren aus Freizonen gelten Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 und Artikel
161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Artikel 278 Abs. 1 und 3 und Artikel 841 der
Verordnung (EWG) 2454/93 sowie die Vorschriften dieses Untertitels mit Ausnahme von
§ 9 Abs. 4 entsprechend, es sei denn, die Nichtgemeinschaftswaren werden durch das
Wirtschaftsgebiet durchgefuehrt.
2. Untertitel
Genehmigungsbeduerftige Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet
§ 17 Ausfuhrgenehmigung
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(1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage A5 zu beantragen und zu
erteilen. Antragsberechtigt ist nur der Ausfuehrer. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zustaendigkeit abweichend von Satz 1 durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben, dass die Ausfuhrgenehmigung oder eine
Genehmigung fuer sonstige Handlungen oder Rechtsgeschaefte im Aussenwirtschaftsverkehr auf
einem anderen Vordruck beantragt wird und die Genehmigung auf einem anderen Vordruck
erteilen.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Guetern, die in Teil I der Ausfuhrliste
(Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis ueber den Endempfaenger, den
Endverbleib und den Verwendungszweck beizufuegen. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auch andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum
Nachweis des Verbleibs der Gueter verlangen. Bei bestimmten Laendern kann das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung
(International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Naehere
bestimmt das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger.
(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet fuer die Absaetze 1 und 2 keine
Anwendung. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann jedoch durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen
Voraussetzungen Antraege nach Absatz 1 in elektronischer Form gestellt werden koennen.
(4) Die fuer die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zustaendige Stelle kann von dem
Erfordernis befreien, die in den Absatz 2 bezeichneten Unterlagen beizufuegen, sofern
hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes genannten Belange nicht
gefaehrdet werden, insbesondere die internationale Zusammenarbeit bei der Durchfuehrung
einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeintraechtigt wird.
§ 18 Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Fuer die genehmigungsbeduerftige Ausfuhr von Waren und fuer die Ausfuhr von Waren,
fuer die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen der Europaeischen Gemeinschaften
Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, gelten Artikel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92, die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798 und Artikel 253 Abs. 1 und die
Artikel 280 und 281 sowie Artikel 253 Abs. 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 sowie § 9 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7, §§ 10, 11 und 16b, soweit nicht nachstehend
oder durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist. Liegt fuer die Ausfuhr eine
Genehmigung in Form der Allgemeinverfuegung oder eine Sammelgenehmigung vor und ist eine
zollamtliche Abschreibung nicht erforderlich, so gelten zusaetzlich Artikel 253 Abs. 3
und die Artikel 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und §§ 12 und 13.
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Ausfuhrzollstelle vom Anmelder mit der
Ausfuhranmeldung vorzulegen. Eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung ist abzugeben.
Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleichterungen nach § 13 oder nach den Artikeln
253 Abs. 3 und 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hat der Anmelder die
Sammelgenehmigung der Ausfuhrzollstelle vor ihrer erstmaligen Ausnutzung vorzulegen.
(3) (weggefallen)
(4) Ausfuehrer, denen die Verfahrenserleichterung nach § 13 Abs. 1 bis 5 gewaehrt worden
ist, koennen fuer Ausfuhren nach Absatz 1 Satz 1, die ohne diese Verfahrenserleichterung
vorgenommen werden, anstelle der Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrkontrollmeldung zur
Ausfuhrabfertigung bei der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle abgeben, wenn der
gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet erfolgt. § 13 Abs. 6 findet Anwendung.
§ 19 Befreiungen von der Genehmigungsbeduerftigkeit
(1) Die §§ 5, 5c, 5d, 6a, 17 und 18 gelten nicht fuer die Ausfuhr von Guetern in
folgenden Faellen:
1. Gueter zum Verbrauch oder Gebrauch auf Lotsenversetzschiffen oder Feuerschiffen der
Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften ausserhalb ihrer Hoheitsgewaesser
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sowie auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich der Festlandsockel der
Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften zur Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschaetzen errichtet sind;
2. Befoerderungsmittel nebst Zubehoer und Lademittel, es sei denn, dass sie Handelsware
sind;
3. nicht-militaerische Befoerderungsmittel und Teile davon, die zu ihrer Wartung
oder Ausbesserung aus dem Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder
Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet ausgefuehrt werden; ausgenommen sind
Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsuebertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke
und Hilfstriebwerke (APU's) fuer die Verwendung in Hubschraubern sowie Ersatzteile
und Technologie hierfuer, wenn Bestimmungsland ein Land der Laenderliste K oder ein
Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ist;
4. Gueter, die auf Befoerderungsmitteln mitgefuehrt werden und zu deren Ausruestung,
Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung, zum Gebrauch
oder Verbrauch waehrend der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind;
dies gilt nicht fuer Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der Europaeischen
Gemeinschaften, fuer die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert
werden, eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist;
5. Gegenstaende, die fuer Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Land, das in Anhang
II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt oder ein Mitgliedstaat der
Europaeischen Union ist, aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgefuehrt werden und zur
Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder sonst zur Durchfuehrung des Flugverkehrs
dienen;
6. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstaende fuer Anschlussstrecken
und fuer vorgeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postanstalten in
Drittlaendern;
7. Gegenstaende im Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den Europaeischen
Gemeinschaften oder ihren Mitgliedstaaten mit Drittlaendern;
8. Gegenstaende, die von Behoerden und Dienststellen der Europaeischen Gemeinschaften
oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder Dienststellen der NATO zur Erledigung
dienstlicher Aufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung, zur Lagerung oder
Ausbesserung ausgefuehrt werden;
9. Gegenstaende, die der Bundeswehr auf Grund von ihr erteilter Auftraege geliefert
werden, sowie Gegenstaende zur Erledigung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der
Sicherungsmassnahmen der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und der
Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem
Uebereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausfuehrung von Artikel
III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 ueber die Nichtverbreitung von
Kernwaffen;
10. Geschenke, die Staatsoberhaeupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im Rahmen
zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittlaendern von amtlichen Stellen erhalten;
11. Gueter, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten auslaendischen Truppen, die
ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder
und Angehoerige der Mitglieder im Besitz haben;
12. Gueter, die zur Wartung oder zur Instandsetzung in das Gemeinschaftsgebiet
eingefuehrt worden sind und ohne Aenderung der urspruenglichen Leistungsmerkmale
in das Versendungsland wieder ausgefuehrt werden, oder Gueter, die im Austausch
fuer Gueter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach genehmigter Ausfuhr
wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingefuehrt worden sind, in das Versendungsland
der auszutauschenden Gueter ausgefuehrt werden, wenn die Gueter nicht in der
Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz ueber die Kontrolle von Kriegswaffen) genannt
sind, und das Versendungsland und das Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist;
13. Gueter, die vom gemeinschaftsansaessigen Empfaenger nicht angenommen werden oder die
unzustellbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehoerde verblieben sind; Waren,
die irrtuemlich in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden und im Gewahrsam des
Befoerderungsunternehmens verblieben sind;
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14. Behaelter (Container) und sonstige Grossraumbehaeltnisse, die wie diese verwendet
werden, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschaefts sind;
15. Gueter, die zur Ersten Hilfe in Katastrophenfaellen oder als Spenden in Notlagen
ausgefuehrt werden;
16. Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes und die dazugehoerige Munition, die
a) von gemeinschaftsansaessigen Reisenden zum eigenen Gebrauch (Jagd, Sport,
Eigen- oder Fremdschutz) mitgefuehrt werden, wenn der Ausfuehrer eine nach dem
Waffengesetz gueltige Berechtigung mit sich fuehrt und erklaert, dass die Waffen
innerhalb von drei Monaten wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingefuehrt werden
sollen, oder
b) von gemeinschaftsfremden Reisenden bei der Einreise in das Gemeinschaftsgebiet
zum eigenen Gebrauch mitgefuehrt worden sind und von ihnen wieder ausgefuehrt
werden;
17. Tiere, Saatgut, Duengemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gueter, deren
Ausfuhr durch die oertlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse im Grenzzonen oder
grenznahen Raeumen mit Drittlaendern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen
Vertraegen von Ausfuhrbeschraenkungen befreit sind;
18. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft
solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die von Drittlaendern aus bewirtschaftet
werden;
19. Futter- und Streumittel, die zur Fuetterung und Wartung von mitgefuehrten Tieren
dienen, wenn sie nach Art und Menge dem ueblichen und mutmasslichen Bedarf fuer die
Dauer der Befoerderung entsprechen;
20. Gueter fuer die Ausuebung dienstlicher Taetigkeiten, die
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu
zwischenstaatlichen Vertraegen mit Drittlaendern oder
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des
Gesetzes vom 22. Juni 1954 ueber den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Abkommen ueber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und ueber die Gewaehrung von Vorrechten
und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II
S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980
(BGBl. II S. 941)
von Ausfuhrbeschraenkungen befreit sind;
21. a) Gueter, die in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unveraendert
in das Versendungsland wieder ausgefuehrt werden, wenn sie noch nicht
einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind oder wenn sie nicht laenger als drei
Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind;
b) Unterlagen zur Fertigung der in den §§ 5, 5c und 5d genannten Gueter,
sofern die Unterlagen in das Gemeinschaftsgebiet eingefuehrt worden sind und
unveraendert durch den Einfuehrer wieder in das Versendungsland ausgefuehrt
werden; dasselbe gilt, wenn die Unterlagen mit Eintragungen ergaenzt worden
sind, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszufuehrenden
Unterlage eine Fertigung erlauben, die ueber die vor der Ergaenzung bestehende
Fertigungsmoeglichkeit hinausgeht;
c) verkoerperte Technologie zu den in § 5 genannten Guetern, wenn
- die Ausfuhr nur voruebergehend erfolgt und sie Dritten nicht ueberlassen oder
in sonstiger Weise zur Verfuegung gestellt wird, oder
- ihre Ausfuhr im Rahmen von Angebotsverfahren erforderlich ist, oder
- die Ausfuhr zum Zwecke der Wartung und Instandsetzung von bereits mit
Genehmigung ausgefuehrten Guetern erfolgt,
und sowohl das Land, in das sie zu diesen Zwecken ausgefuehrt werden, als auch
das Endbestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
genannt sind;
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22. Gegenstaende, die vom Technischen Sekretariat der Organisation fuer das Verbot
Chemischer Waffen zur Durchfuehrung der nach dem Uebereinkommen vom 13. Januar
1993 ueber das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und ueber die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806)
zulaessigen Verifikationsmassnahmen ausgefuehrt werden.
(1a) (weggefallen)
(2) § 6a gilt auch nicht fuer die Ausfuhr von Waren in folgenden Faellen:
1. Waren der Ernaehrung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 125 Euro je
Ausfuhrsendung;
2. Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder ueblicherweise
zur Ausuebung ihres Berufes mitgefuehrt oder ihnen zu diesen Zwecken vorausgesandt
oder nachgesandt werden; nicht zum Handel bestimmte Waren, die gemeinschaftsfremde
Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitfuehren;
3. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche
Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Raeumen mit
Drittlaendern ansaessig sind (Grenzverkehr),
a) von diesen Personen mitgefuehrte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und
deren Wert 500 Euro taeglich nicht uebersteigt,
b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes fuer im Gemeinschaftsgebiet
geleistete Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- oder
Altenteilsverpflichtungen gewaehrt werden;
4. Waren, die zur voruebergehenden Lagerung oder lediglich zur Befoerderung aus
dem Gemeinschaftsgebiet ausgefuehrt werden und unveraendert wieder in das
Gemeinschaftsgebiet eingefuehrt werden sollen;
5. Waren, die unter den sonstigen in Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a bezeichneten
Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgefuehrt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer die Wiederausfuhr von Waren, fuer die
nach Artikel 182 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder § 16b eine
Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
§§ 20 bis 20e (weggefallen)
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3. Untertitel
Genehmigungsbeduerftige Verbringung in Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union
§ 21 Anzuwendende Vorschriften
Fuer die Verbringung genehmigungsbeduerftiger Gueter gelten die §§ 17 und 19 entsprechend.
§ 21a (weggefallen)
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Kapitel III
Wareneinfuhr
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1. Titel
Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet
1. Untertitel
Begriffsbestimmungen
§ 21b
(1) Einfuehrer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen laesst.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden ueber den Erwerb von Waren
zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansaessige
Vertragspartner Einfuehrer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtfuehrer oder in einer
aehnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren taetig wird, ist nicht Einfuehrer.
(2) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansaessig ist, von dem der
Gebietsansaessige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland,
wenn die Waren an einen anderen Gebietsansaessigen weiterveraeussert werden. Liegt kein
Rechtsgeschaeft ueber den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansaessigen und einem
Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfuegungsberechtigte
Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen laesst, ansaessig
ist; ist die Verfuegungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet
verbringt oder verbringen laesst, im Wirtschaftsgebiet ansaessig, so gilt als Einkaufsland
das Versendungsland.
2. Untertitel
Beschraenkungen
§ 22 Beschraenkung nach § 11 AWG
(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet bedarf die Vereinbarung
oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn
1. die fuer den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufsland handelsuebliche
Lieferfrist,
2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Vertragsschluss,
3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste fuer den Bezug einzelner Waren vorgesehen
ist,
4. im Falle der gemeinschaftlichen Ueberwachung (§ 28a Abs. 1) der vom Rat oder der
Kommission festgelegte Zeitraum fuer die Verwendung des Ueberwachungsdokuments zur
Einfuhrabfertigung oder
5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der
Anlage zum Aussenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben "UeD" gekennzeichnet sind,
der im Ueberwachungsdokument fuer die Verwendung zur Einfuhrabfertigung eingetragene
Zeitraum (§ 28a Abs. 7)
ueberschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer die Einfuhr von
1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation oder Handelsregelung Anwendung
findet,
3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und
2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natuerlichem
Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie
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Schwefelkiesabbraenden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetallen
(Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 99
60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propen
(Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummern 2901 24 10 und 2901 29 00),
Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 00), Toluol
(Warennummer 2902 30 00), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform
(Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12
00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder
als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00),
Abfaellen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 30 00 bis 7112 99
00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402
00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des Warenverzeichnisses fuer die
Aussenhandelsstatistik,
4. elektrischem Strom.
3. Untertitel
Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG
§ 22a Verfahrensvorschriften nach den §§ 7 und 26 AWG
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt im Rahmen
der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag fuer die
Einfuhr von Waren Bestaetigungen ueber Erklaerungen der Endabnehmer, Internationale
Einfuhrbescheinigungen - IEB (International Import Certificates - IIC) und
Wareneingangsbescheinigungen - WEB (Delivery Verification Certificates - DVC) aus.
(2) Der Einfuehrer als Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift hat die
Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6, die
Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die
erforderlichen Angaben zu machen. § 17 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten
Ware ist dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzueglich
nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies
unverzueglich dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und
ihm unverzueglich die Bescheinigung zurueckzugeben oder ueber ihren Verbleib Mitteilung zu
machen. Will er die Ware in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das
Versendungsland verlaesst, vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine
neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
(4) § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.
§ 22b (weggefallen)
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2. Titel
Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG bei der
Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet aus Drittlaendern *)
Das Zollverfahren fuer die Einfuhr von Waren in das Gemeinschaftsgebiet aus
Drittlaendern ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1)
und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) geregelt. Die
Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht in den Europaeischen Gemeinschaften.
Die Aussenwirtschaftsverordnung enthaelt ergaenzende nationale Vorschriften zum
Einfuhrverfahren der Europaeischen Gemeinschaften.
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1. Untertitel
Begriffsbestimmungen
§ 23 Begriffsbestimmungen
(1) Fuer diesen Titel gilt der Begriff "Einfuehrer" nach § 21b Abs. 1 mit der
Massgabe, dass nur Einfuhren aus Drittlaendern erfasst werden und Gemeinschaftsansaessige
Gebietsansaessigen gleichstehen.
(2) Einkaufsland im Sinne dieses Titels ist das Land, in dem der Gemeinschaftsansaessige
die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an
einen anderen Gebietsansaessigen weiterveraeussert werden. Liegt kein Rechtsgeschaeft ueber
den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansaessigen und einem Gemeinschaftsfremden
vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfuegungsberechtigte Person, die
die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen laesst, ansaessig ist; ist
die verfuegungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt
oder verbringen laesst, im Gemeinschaftsgebiet ansaessig, so gilt als Einkaufsland das
Versendungsland.
(3) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tage von demselben Lieferer an
denselben Einfuehrer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.
2. Untertitel
Genehmigungsfreie Einfuhr
§§ 24 bis 26 (weggefallen)
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§ 27 Antrag auf Einfuhrabfertigung
(1) Der Einfuehrer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen.
Der Antrag kann elektronisch oder papiergestuetzt abgegeben werden. Wird der Antrag
elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch. Der Einfuehrer
hat dabei die handelsuebliche oder sprachgebraeuchliche Bezeichnung der Ware sowie die
Nummer des Warenverzeichnisses fuer die Aussenhandelsstatistik anzugeben. An Stelle des
Einfuehrers kann ein Gemeinschaftsansaessiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung fuer
Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er
1. als Handelsvertreter des gemeinschaftsfremden Vertragspartners am Abschluss des
Einfuhrvertrages mitgewirkt hat oder
2. in Ausuebung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrages mit dem gemeinschaftsfremden
Vertragspartner
a) an der Befoerderung der Waren mitwirkt oder
b) die Zollanmeldung zur Ueberfuehrung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
abgibt.
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen
1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland
und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U"
gekennzeichnet sind oder
eine Ursprungserklaerung, wenn die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "UE"
gekennzeichnet sind,
3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Massgabe des § 27a und
4. in den Faellen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.
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Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einfuehrer sicherzustellen, dass
die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der
Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gueltig
sind; die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist
ausser auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich; die der Einfuhrkontrollmeldung
(Satz 1 Nr. 3) entsprechenden Einfuhrdaten werden automatisch elektronisch vom
Zentrum fuer Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der
zustaendigen Zollstelle fuer Zwecke der Marktbeobachtung an das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung (BLE) uebermittelt. Ursprungszeugnisse/Ursprungserklaerungen (Satz 1 Nr. 2)
und Einfuhrlizenzen (Satz 1 Nr. 4) sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller
Vereinbarung bei der zustaendigen Zollstelle vorzulegen.
(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
1. mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Ueberfuehrung der Waren in den freien
Verkehr; bei der Einfuhr im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel
76 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl.
EG Nr. L 302 S. 1) braucht die erforderliche Unterlage jedoch erst mit der
ergaenzenden Zollanmeldung vorgelegt zu werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der
Zollanmeldung der Waren vorhanden und gueltig ist;
2. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone
oder auf der Insel Helgoland.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen, dass ihr die betreffende
Unterlage mit der unvollstaendigen oder der vereinfachten Zollanmeldung oder
unverzueglich nach Anschreibung, bei Ueberfuehrung von Waren in den freien Verkehr im
Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestellung vor der Anschreibung vorgelegt
wird, wenn dies zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.
(4)
(5) Ist fuer die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder
einer Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und
aehnlichen Gasen in Leitungen entfaellt die Einfuhrabfertigung.
(7) Die Absaetze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit unmittelbar geltende
Gemeinschaftsvorschriften ueber die Anwendung handelspolitischer Massnahmen abweichende
Regelungen treffen.
§ 27a Einfuhrkontrollmeldung – Erhebung von Einfuhrdaten
(1) Bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den
Buchstaben „EKM“ gekennzeichnet sind, ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine
Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhranmeldung papiergestuetzt
erfolgt. Die zustaendige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der
Marktbeobachtung an das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der
Einfuhrsendung 1 000 Euro nicht uebersteigt.
(3) Zu verwenden ist bei der Ueberfuehrung von Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der
dem jeweils vorzulegenden Anmeldepapier fuer die Wareneinfuhr nach den §§ 4
und 6 des Aussenhandelsstatistikgesetzes und § 15 der Aussenhandelsstatistik-
Durchfuehrungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Faellen ein Vordruck,
soweit erforderlich mit Ergaenzungsblaettern, den das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gibt. Angaben, die in dem gemaess
Bekanntmachung vorgeschriebenen Vordruck nicht vorgesehen sind, gelten auch in den
anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert.
(4) Bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines vereinfachten Anmelde-
oder Anschreibeverfahrens hat der Einfuehrer die ausgenutzten Blaetter der
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Einfuhrkontrollmeldung unverzueglich nach der Einfuhr dem Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu uebersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten
Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.
(5) Die fuer die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zustaendigen Stellen koennen
vertrauenswuerdige Einfuehrer, die staendig zahlreiche Sendungen einfuehren, von der
Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und stattdessen Meldungen in anderer Weise
zulassen, wenn bei dem Einfuehrer die fortlaufende, vollstaendige und richtige Erfassung
der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit
Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewaehrleistet ist.
(6) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 01051111 bis 01059950, 02071110
bis 02071370, 02071399 bis 02071470, 02071499 bis 02072620, 02072650 bis 02072680,
02072699 bis 02072720, 02072740 bis 02072780, 02072799 bis 02073390, 02073511,
02073515, 02073523, 02073531 bis 02073563, 02073611 bis 02073623, 02073631 bis
02073679, 02073690, 02090090, 03024000, 03025010, 03026931, 03026933, 03035210
bis 03035290, 03037935 bis 03037941, 03041997, 03042929 bis 03042939, 03042985,
03049923, 03049933, 03049941, 03062310, 04011010 bis 04031039, 04039011 bis 04039069,
04041002 bis 04070030, 04081180, 04081981, 04081989, 04089180, 04089980, 07011000,
07019050, 07019090, 11051000, 11052000, 16023211, 16023921, 17021100, 17021900,
21069051, 23099020, 35021190 und 35021990 bis 35029070 des Warenverzeichnisses fuer
die Aussenhandelsstatistik hat der Einfuehrer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenueber
der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (BLE) Angaben zu Anmeldung,
Belegnummer, massgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfaengers, Zollnummer
des Empfaengers, Versendungsland, Umrechnungskurs, Art des Geschaefts, Warenbezeichnung,
Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer
Menge in besonderer Masseinheit, einfuhrrechtlichem Papier (Nummer und Datum) und
statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom
Einfuehrer mit der Einfuhranmeldung bei der zustaendigen Zollstelle abgegeben. Das
Zentrum fuer Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die
Daten im Auftrag der zustaendigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an die
Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (BLE) weiter.
(7) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 27050000, 27071010, 27072010, 27073010,
27075010, 27075090, 27090010, 27090090, 27101111 bis 27101999, 27109900, 27111100
bis 27112900, 27121010 bis 27132000, 27139090, 27150000, 34031991 und 34031999 des
Warenverzeichnisses fuer die Aussenhandelsstatistik hat der Einfuehrer zum Zweck der
Marktbeobachtung gegenueber dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, massgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des
Empfaengers, Zollnummer des Empfaengers, Namen und Adressdaten des Anmelders, Zollnummer
des Anmelders, Versendungsland, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland,
Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Masseinheit
und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom
Einfuehrer mit der Einfuhranmeldung bei der zustaendigen Zollstelle abgegeben. Das
Zentrum fuer Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten
im Auftrag der zustaendigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(8) Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (BLE) und das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) loeschen die Daten spaetestens nach Ablauf von
zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der
zustaendigen Zollstelle uebermittelt worden sind.
§ 28 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
(1) Die Zollstelle prueft die Zulaessigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung
ab, wenn eine fuer die Einfuhr erforderliche Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder nicht
im Unternehmen des Einfuehrers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gueltig ist wenn
die Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden beziehungsweise
den im Unternehmen des Einfuehrers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gueltigen
Unterlagen entsprechen. Bestehen bei der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder an
dem im Unternehmen des Einfuehrers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gueltigen
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Ursprungszeugnis ernsthafte Zweifel, koennen die Zollstellen weitere Beweismittel zum
Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermoeglichen.
(2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des zweiten Monats nach Ablauf der
gemaess § 22 zulaessigen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 28a Vorherige Einfuhrueberwachung
(1) Haben der Rat oder die Kommission durch Verordnung die Einfuhr einer Ware der
gemeinschaftlichen Ueberwachung unterstellt, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr
auf Antrag ein Ueberwachungsdokument auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument
nach den Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaft *) in ihrer jeweils geltenden
Fassung erteilt. Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zustaendigkeit
durch Mitteilung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck das Ueberwachungsdokument
zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Antraege auf andere Weise,
insbesondere durch Datenfernuebertragung, gestellt werden koennen. Antragsberechtigt ist
nur der Einfuehrer. Das Ueberwachungsdokument wird von einer zustaendigen Behoerde in der
Gemeinschaft ausgestellt und ist in der gesamten Gemeinschaft gueltig.
(2) Zustaendig fuer die Ausstellung des Ueberwachungsdokuments ist im Wirtschaftsgebiet
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); die Bundesanstalt fuer
Landwirtschaft und Ernaehrung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben
ist. Soweit die Verwendung nationaler Dokumente im Wirtschaftsgebiet in Anwendung
des geltenden Gemeinschaftsrechts zulaessig ist oder der Rat oder die Kommission
die Verwendung anderer Dokumente vorschreiben, machen das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt diese Dokumente im Rahmen ihrer
Zustaendigkeit im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der Einfuehrer hat in den Faellen des Absatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, fuer
die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
angegeben ist, bei dieser, von sonstigen Waren bei dem Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausstellung eines Ueberwachungsdokuments zu beantragen.
Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufslaender oder
verschiedener Ursprungslaender in einem Ueberwachungsdokument ist nicht zulaessig.
(4) Im Antrag auf Erteilung des Ueberwachungsdokuments sind die vom Rat oder der
Kommission durch Verordnung festgelegten Angaben vom Einfuehrer zu machen. Das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft
und Ernaehrung teilen die Bedingungen fuer die Ausstellung des Ueberwachungsdokuments
jeweils im Bundesanzeiger mit. Im Ueberwachungsdokument wird der Endtermin des
Zeitraumes eingetragen, bis zu dem das Ueberwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung
verwendet werden darf sowie der Prozentsatz, bis zu dem eine Ueberschreitung des Preises
je Einheit, zu dem das Geschaeft getaetigt wurde oder bis zu dem eine Ueberschreitung des
angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsueblichen Einheiten bei
der Einfuhrabfertigung zulaessig ist.
(5) Der Einfuehrer hat das von der zustaendigen Behoerde erteilte Ueberwachungsdokument bei
der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Ueberwachungsdokument
den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. Bei der elektronischen
Einfuhrabfertigung duerfen die Zollstellen die Daten des Ueberwachungsdokuments im
automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage des Ueberwachungsdokuments in Papierform
bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einfuehrer hat sicherzustellen,
dass das Ueberwachungsdokument im Zeitpunkt der Anmeldung in seinem Unternehmen
beziehungsweise bei ihm vorhanden und gueltig ist. Im Rahmen der elektronischen
Einfuhrabfertigung werden Ueberwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsaetzlich
elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind.
Zur Verwendung eines Ueberwachungsdokuments ausserhalb des Wirtschaftsgebiets wird das
Naehere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Ausserhalb des Wirtschaftsgebiets ausgestellte
Ueberwachungsdokumente muessen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
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(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,
a) wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung spaeter als an dem letzten Gueltigkeitstag des
Ueberwachungsdokuments gestellt wird,
b) wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschaeft getaetigt wird, den im
Ueberwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Ueberwachungsdokument
vermerkten Prozentsatz ueberschreitet oder
c) soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um
mehr als den im Ueberwachungsdokument vermerkten Prozentsatz ueberschritten wird.
(7) Die Absaetze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, fuer
die eine nationale Einfuhrueberwachung in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts
zulaessig ist.
(8) Der Einfuehrer hat bei der Abgabe des Ueberwachungsdokuments zusaetzliche Unterlagen
vorzulegen oder in Spalte 17 des Ueberwachungsdokuments oder in einer besonderen
Erklaerung zusaetzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhrliste
verlangt wird. Dies gilt auch, wenn die Zollstellen die Daten der Ueberwachungsdokumente
im automatisierten Verfahren abrufen.
(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Ueberwachungsdokuments die
Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31), soweit dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt
wird.
*)
- Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. EG Nr. L 349 S. 53),
- Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. Maerz 1994 betreffend die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten
Drittlaendern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. EG Nr. L 67 S. 89),
- Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. Maerz 1994 ueber die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus
bestimmten Drittlaendern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische
gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EG Nr. L 67 S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 ueber die Einfuehrung einer vorherigen gemeinschaftlichen
Ueberwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit
Ursprung in Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 16 S. 3), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 1915/2006 der Kommission
vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 365 S. 76) – Verlaengerung –.
§ 29 Ursprungszeugnis und Ursprungserklaerung
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" oder
"UE" gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklaerung
vorzulegen oder muss bei der elektronischen Einfuhrabfertigung im Unternehmen des
Einfuehrers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gueltig sein, wenn
1. es sich nicht um Waren der Ernaehrung und Landwirtschaft oder Waren des Abschnitts
XI der Einfuhrliste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen
Waren, fuer die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklaerung vorgeschrieben
ist, 1 000 Euro nicht uebersteigt oder
2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften ist.
(2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes
ausgestellt sein. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie macht die
berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das
Ursprungsland, so genuegt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten
Stelle des Versendungslandes.
(3) Die Ursprungserklaerung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder,
falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr
zusammenhaengenden geschaeftlichen Beleg eingetragen werden und bestaetigen, dass die Waren
ihren Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in
Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der jeweils
geltenden Fassung in dem angegebenen Drittland haben.
§ 29a (weggefallen)
- 24 -
-
§ 29b (weggefallen)
-
3. Untertitel
Genehmigungsbeduerftige Einfuhr
§ 30 Einfuhrgenehmigung
(1) Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zustaendigkeit durch
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung
zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Antraege auf andere Weise,
insbesondere durch Datenfernuebertragung, gestellt werden koennen. Antragsberechtigt
ist nur der Einfuehrer. Die Einfuhrgenehmigung wird auf einem gemeinschaftlichen
Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaft *) in ihrer
jeweils geltenden Fassung erteilt und ist in der gesamten Gemeinschaft gueltig.
Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke fuer die Einfuhrgenehmigung zulaessig
ist, koennen die Genehmigungsstellen im Rahmen ihrer Zustaendigkeit zur Verwendung
im Wirtschaftsgebiet abweichend von Satz 3 diese Vordrucke durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger vorschreiben.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schreibt im Rahmen seiner
Zustaendigkeit und in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung (vorherige
Bewilligung) fuer Waren, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8.
Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs fuer
bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in
gewissen Drittlaendern wieder in die Gemeinschaft eingefuehrt werden (ABl. EG Nr. L 322
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung angewendet wird, zu beantragen ist und erteilt
wird.
(4) Die Genehmigungsstellen koennen verlangen, dass fuer bestimmte Waren oder Warengruppen
getrennte Antraege gestellt werden, soweit es zur Ueberwachung der Einfuhr, zur
Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das
Aussenwirtschaftsgesetz oder durch das Gemeinschaftsrecht geschuetzter Belange
erforderlich ist. Falls getrennte Antraege verlangt werden, soll darauf in der
Ausschreibung hingewiesen werden.
(5) Die Genehmigungsstellen sollen Antraege, die innerhalb einer angemessenen Frist
nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die
Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Die Genehmigungsstellen machen
Abweichungen, die sich aus der gemeinschaftlichen Regelung ergeben koennen, durch
Veroeffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
*)
- Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. Maerz 1994 zur Festlegung von Durchfuehrungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmaessiger
Kontingente (ABl. EG Nr. L 87 S. 47),
- Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einfuehrung einer Einfuhrgenehmigung im
Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates ueber die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus
bestimmten Drittlaendern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische
gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Aenderung dieser Verordnung (ABl. EG Nr. L 335 S. 23),
- Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 ueber die gemeinsame Einfuhrregelung fuer bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Drittlaendern (ABl. EG Nr. L 275 S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 ueber die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschraenkungen fuer
bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Foerderation (ABl. EU Nr. L 300 S. 1),
- Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 ueber den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen
der Europaeischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. EU Nr. L 348 S. 1).
- 25 -
§ 31 Einfuhrabfertigung
(1) Fuer die genehmigungsbeduerftige Einfuhr gelten die §§ 27, 27a, § 28 Abs. 1 und
§ 29 Abs. 2 und 3 mit der Massgabe, dass bei der Einfuhrabfertigung zusaetzlich die
Einfuhrgenehmigung sowie in den Faellen, in denen dies die Einfuhrliste oder die
Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklaerung
vorzulegen ist. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung duerfen die Zollstellen die
Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage der
Einfuhrgenehmigung in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der
Einfuehrer hat sicherzustellen, dass die Einfuhrgenehmigung sowie das Ursprungszeugnis
oder die Ursprungserklaerung im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in
seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gueltig sind.
(2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung den Wert oder die Menge
der abgefertigten Waren. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung werden
Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsaetzlich elektronisch abgeschrieben,
wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung einer
Einfuhrgenehmigung ausserhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Naehere durch eine
Bekanntmachung des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im
Bundesanzeiger bestimmt. Ausserhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Einfuhrgenehmigungen
muessen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
4. Untertitel
Sonderregelungen nach § 10 Abs. 4 und § 26 AWG
§ 31a (weggefallen)
-
§ 32 Erleichtertes Verfahren
(1) Gemeinschaftsansaessige und Gemeinschaftsfremde duerfen ohne Einfuhrgenehmigung
einfuehren
1. (weggefallen)
2. belichtete und entwickelte kinematographische Filme und die dazugehoerenden
Tontraeger;
3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren, fuer die das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben
ist) bis zu einem Wert von 1.000 Euro je Einfuhrsendung,
b) Waren der Ernaehrung und Landwirtschaft (Waren, fuer die die Bundesanstalt fuer
Landwirtschaft und Ernaehrung in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist),
ausgenommen Saatgut, bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung;
das erleichterte Verfahren gilt nicht fuer die Einfuhr aus einer Freizone oder
einem Nichterhebungsverfahren sowie fuer die Einfuhr von Waren, die zum Handel
oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
4. Muster und Proben fuer einschlaegige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je
Einfuhrsendung,
b) von Erzeugnissen der Ernaehrung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50
Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut;
bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben bleiben
Vertriebskosten ausser Betracht;
5. Geschenke bis zu einem Wert von 1.000 Euro je Einfuhrsendung;
6. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehoerenden Alben;
7. (weggefallen)
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8. Kunstgegenstaende, die von Gemeinschaftsansaessigen waehrend eines voruebergehenden
Aufenthaltes in Drittlaendern geschaffen worden sind;
8a. Kunstgegenstaende, Sammlungsstuecke und Antiquitaeten, die nicht zum Handel
bestimmt sind;
9. Akten, Geschaeftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstuecke sowie
Manuskripte, die nicht als Handelsware eingefuehrt werden;
10. Fernsehbandaufzeichnungen;
11. (weggefallen)
11a. Teile zur Ausbesserung von in Drittlaendern zugelassenen Kraftfahrzeugen,
die waehrend der voruebergehenden Verwendung im Gemeinschaftsgebiet
reparaturbeduerftig geworden sind;
11b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung im
Gemeinschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in Drittlaendern
im Rahmen von Wartungsvertraegen eingefuehrt werden;
11c. Luftfahrzeuge, die voruebergehend fuer Vorfuehrzwecke aus dem Gemeinschaftsgebiet
ausgefuehrt worden sind;
12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe fuer Schiffe und Luftfahrzeuge bei der
Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung;
Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafuer eingebauten Behaeltern zum
Eigenbetrieb mitfuehren;
12a. Waren, die von einem Gemeinschaftsfremden auf eigene Rechnung einem
Gemeinschaftsansaessigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfuegung gestellt
werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Ueberwachung
fuer Rechnung des Gebietsfremden ausgebessert wird;
12b. gebrauchte Kleidungsstuecke, die nicht zum Handel bestimmt sind;
13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder
Ausstellungen einfuehren, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhrliste
zusammengefassten Waren 3.000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht uebersteigt;
hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe
Person vertreten lassen, zusammenzurechnen;
14. Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die Gemeinschaftsansaessige auf hoher
See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen,
welche die Flagge eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften fuehren,
aus gewinnen und unmittelbar in das Gemeinschaftsgebiet verbringen; in diesen
schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;
15. Waren bis zu einem Wert von 5.000 Euro, die von Schiffen, welche die Flagge
eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften fuehren, aus einem an
den Kuesten des Gemeinschaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder aus
einem auf hoher See beschaedigten Schiff gerettet und unmittelbar in das
Gemeinschaftsgebiet verbracht werden; von deutschen Schiffen aufgefischtes und
an Land gebrachtes seetriftiges Gut;
16. Waren, welche die im Gemeinschaftsgebiet stationierten auslaendischen Truppen,
die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren
Mitglieder und Angehoerige der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung einfuehren;
17. Waren zur Lieferung an die im Gemeinschaftsgebiet stationierten auslaendischen
Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge
sowie an ihre Mitglieder und die Angehoerigen der Mitglieder, wenn nach
zwischenstaatlichen Vertraegen der Bundesrepublik Deutschland oder den
Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewaehrt wird;
18. Waren aus dem Besitz der im Gemeinschaftsgebiet stationierten auslaendischen
Truppen, der ihnen gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefolges sowie
der Mitglieder und der Angehoerigen der Mitglieder;
19. Abfaelle, die im Gemeinschaftsgebiet bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder
Ausbesserung von eingefuehrten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen,
wenn fuer die Ueberlassung der Abfaelle kein Entgelt gewaehrt wird;
- 27 -
20. Abfaelle, Fegsel und zum urspruenglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die
in Freizonen, Haefen, Zollagern oder in einem sonstigen Nichterhebungsverfahren
im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
21. Waren, die zum voruebergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur
voruebergehenden Verwendung im Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind und zum
urspruenglichen Zweck nicht mehr verwendet werden koennen, oder Teile davon, die
bei der Ausbesserung im Gemeinschaftsgebiet anfallen;
22. Ersatzlieferungen fuer eingefuehrte Waren, die in Drittlaender zurueckgesandt
worden sind oder zurueckgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher
Ueberwachung vernichtet worden sind, und handelsuebliche Nachlieferungen zu
bereits eingefuehrten Waren;
22a. Waren mit Ursprung in den Europaeischen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, die als
Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingefuehrt
werden; andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung,
die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach
Durchfuehrung ergaenzender Veredelungsvorgaenge gemaess Artikel 123 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung eingefuehrt werden;
23. Ballast, der nicht als Handelsware eingefuehrt wird;
23a.
24. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingefuehrt werden;
25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfaellen;
26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr;
27. Reisegeraet und Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Einfuhrabgaben
im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind; nicht
zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1.500 Euro, die Reisende
mitfuehren;
28. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche
Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in benachbarten grenznahen Raeumen mit
Drittlaendern ansaessig sind (Grenzverkehr),
a) von diesen Personen mitgefuehrte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind
und deren Wert 500 Euro taeglich nicht uebersteigt,
b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes oder auf Grund von
gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen gewaehrt werden;
29. Tiere, Saatgut, Duengemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren,
deren Einfuhr durch die oertlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse in
Grenzzonen oder grenznahen Raeumen mit Drittlaendern bedingt ist und die nach
zwischenstaatlichen Vertraegen von Einfuhrbeschraenkungen befreit sind;
29a. Klaerschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von grenzueberschreitenden
Gemeinschaftsanlagen zur Abwaesserreinigung in Grenzzonen oder grenznahen Raeumen
mit Drittlaendern anfallen;
30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der
Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom
Gemeinschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn fuer diese Erzeugnisse
aussertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewaehrt wird;
31. Deputatkohle;
32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel fuer Stauwerke, Kraftwerke,
Bruecken, Strassen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu
Drittlaendern errichtet, betrieben oder benutzt werden;
33. Waren, die nach
a) den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449),
- 28 -
b) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. Maerz 1983 ueber
das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung;
frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 eingefuehrt werden koennen; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche
Waren aus einem anderen Grund frei von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel 4
Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingefuehrt werden koennen;
33a. Umschliessungen und Verpackungsmittel, Behaelter (Container) und sonstige
Grossraumbehaeltnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehaelter
fuer verdichtete oder fluessige Gase, Kabeltrommeln und Kettbaeume, soweit
diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschaeftes sind, sowie zum Frischhalten
beigepacktes Eis;
34. Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sie
nach den Nummern 27 und 33 im erleichterten Verfahren eingefuehrt werden koennen;
35. Waren, die das Bundesministerium der Verteidigung, seine nachgeordneten
Behoerden und Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ueber gegenseitige
Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955 (BGBl. II S. 1049) oder nach Lagerung,
Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in Drittlaendern einfuehren;
36. Waren, fuer die aussertarifliche Freiheit von Einfuhrabgaben im Sinne von Artikel
4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewaehrt wird
a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu
zwischenstaatlichen Vertraegen mit Drittlaendern,
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des
Gesetzes vom 22. Juni 1954 ueber den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zum Abkommen ueber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und ueber die Gewaehrung von
Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen
(BGBl. 1954 II S. 639) in der Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
16. August 1980 (BGBl. II S. 941),
c) (aufgehoben)
d) nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 fuer Waren,
die unter vollstaendiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im
Sinne von Artikel 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 voruebergehend im
Gemeinschaftsgebiet verwendet werden,
e) nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 fuer Waren,
die wieder in das Gemeinschaftsgebiet eingefuehrt werden.
(2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht fuer die in Absatz 1 genannten Einfuhren.
Ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklaerung nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist
nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a ist jedoch entsprechend
anzuwenden auf die Einfuhr von Betriebsstoffen fuer Schiffe und Luftfahrzeuge,
ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe nicht in dafuer eingebauten Behaeltern
zum Eigenbetrieb mitgefuehrt werden.
(3) (weggefallen)
§ 33 (weggefallen)
-
§ 34 (weggefallen)
-
§ 35 (weggefallen)
-
- 29 -
§ 35a Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, fuer die Vermarktungsnormen auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 297
S. 1) sowie Qualitaetsnormen auf Grund der Verordnung Nr. 316/68 des Rates vom 12.
Maerz 1968 (ABl. EG Nr. L 71 S. 8) zur Festsetzung von Qualitaetsnormen fuer frische
Schnittblumen und frisches Blattwerk festgelegt worden sind, prueft die Bundesanstalt
fuer Landwirtschaft und Ernaehrung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,
ob die Waren diesen Vermarktungs- oder Qualitaetsnormen entsprechen.
(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemuese, fuer das die Kommission auf
Grund der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates ueber eine gemeinsame Marktorganisation
fuer Obst und Gemuese vom 28. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung Vermarktungsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der
Einfuhrabfertigung gemaess Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der
Kommission vom 12. Juni 2001 ueber die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen
fuer frisches Obst und Gemuese (ABl. EG Nr. L 156 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung
vorzulegen
1. eine gueltige Konformitaetsbescheinigung nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1148/2001 in der jeweils geltenden Fassung oder
2. eine gueltige Konformitaetsbescheinigung gemaess Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1148/2001 in der jeweils geltenden Fassung oder
3. eine Bescheinigung ueber die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 8 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in der jeweils geltenden Fassung.
Wird keine der in Satz 2 genannten Bescheinigungen vorgelegt, bedarf die Abfertigung
zum freien Verkehr nach Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in der
jeweils geltenden Fassung der Zustimmung der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung.
(3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst
und Gemuese, fuer die von den Organen der Europaeischen Gemeinschaft auf Grund der
Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 ueber die gemeinsame
Marktorganisation fuer Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemuese (ABl. EG Nr. L
297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung Mindestanforderungen festgelegt werden,
prueft die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung vor der Einfuhrabfertigung
stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen.
(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit fuer die Einfuhr der Ware das erleichterte
Verfahren nach § 32 gilt.
§ 35b (weggefallen)
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§ 36 Zwangsvollstreckung
Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einer
Freizone oder einem Zollager befinden, so kann der Glaeubiger ein Ueberwachungsdokument
oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen. Im Antrag
auf Ueberwachungsdokument oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken:
"Zwangsvollstreckung".
§ 37 (weggefallen)
-
Kapitel IV
Sonstiger Warenverkehr
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1. Titel
Warendurchfuhr
§ 38 (weggefallen)
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§ 39 Durchfuhrverfahren
(1) Die Zulaessigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang der Waren aus dem
Wirtschaftsgebiet von der Ausgangszollstelle, beim Ausgang ueber eine Binnengrenze
zu einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften von jeder beteiligten
Zollstelle geprueft. Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Warenfuehrer oder von
den Verfuegungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die
Vorlage der Verladescheine verlangen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
2. Titel
Handels- und Vermittlungsgeschaefte
§ 40 Beschraenkung nach § 5 AWG
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschaeft ueber in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter vornehmen will, die sich in einem Drittland
befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich
abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgefuehrt werden sollen, bedarf der
Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und
Vermittlungsgeschaeft nach § 4a des Gesetzes ueber die Kontrolle von Kriegswaffen
genehmigungspflichtig ist.
§ 41 Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschaeft ueber in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr.
1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 ueber eine Gemeinschaftsregelung fuer die Kontrolle
der Ausfuhr von Guetern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr.
L 159 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasste Gueter vornehmen will, die sich
in einem Drittland befinden, oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht
einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgefuehrt werden
sollen, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Kaeufer- und
Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist.
§ 42 Beschraenkungen nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG
Die §§ 40 und 41 gelten auch fuer Handels- und Vermittlungsgeschaefte, die durch
gebietsansaessige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn
1. das Kaeufer- oder Bestimmungsland
a) ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
ist und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft nicht nach §§ 69f ff. verboten ist
oder
b) ein Land der Laenderliste K (Anlage L) ist oder
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2. sich das Handels- und Vermittlungsgeschaeft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
a) Kriegswaffen nach Teil B I. Nr. 7 bis 11, V. Nr. 29, 30 oder 32, VI. Nr. 37, 38,
VIII. Nr. 50, 51 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Kontrolle von
Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
b) Rohre oder Verschluesse fuer Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 29, 32 der
Kriegswaffenliste,
c) Munition oder Geschosse oder Treibladungen fuer Munition fuer Kriegswaffen nach
Teil B V. Nr. 32 oder VI. Nr. 37 der Kriegswaffenliste,
d) Moerser mit einem Kaliber von unter 100 mm oder
e) Rohre, Verschluesse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen fuer Munition fuer
Moerser mit einem Kaliber unter 100 mm.
§ 43 (weggefallen)
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§ 43a Verfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG
Wer im Rahmen eines Handels- und Vermittlungsgeschaefts einer Internationalen
Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) oder einer
Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Certificate) bedarf, hat diese
beim Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. § 22a gilt
entsprechend mit der Massgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Kaeufer- oder
Bestimmungsland nachzuweisen ist.
Kapitel V
Dienstleistungsverkehr
1. Titel
Beschraenkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs
§ 44 Beschraenkung nach § 6 AWG
(1)
(2) (weggefallen)
§ 44a (weggefallen)
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§ 44b (weggefallen)
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§ 45 Beschraenkung nach § 5 AWG
(1) Technische Unterstuetzung ausserhalb des Gemeinschaftsgebietes durch Gebietsansaessige
bedarf der Genehmigung, wenn der Gebietsansaessige vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstuetzung
zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung,
dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der
Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen
Kernsprengkoerpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder
Lagerung von fuer die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkoerpern bestimmt ist.
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(2) Ist einem Gebietsansaessigen bekannt, dass eine technische Unterstuetzung, die
er erbringen moechte, fuer einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses
entscheidet, ob die technische Unterstuetzung genehmigungspflichtig ist. Die technische
Unterstuetzung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstuetzung genehmigt oder entschieden hat,
dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstuetzung
1. in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.
1334/2000 aufgefuehrt ist,
2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der
Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugaenglich oder Teil der Grundlagenforschung
sind, oder
3. muendlich erfolgt und nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer
0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt
ist.
§ 45a Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Technische Unterstuetzung ausserhalb des Gemeinschaftsgebietes durch
Gebietsansaessige, die nicht von § 45 Abs. 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung,
wenn der Gebietsansaessige vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstuetzung im Zusammenhang mit einer
militaerischen Endverwendung steht und in einem Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder in einem Land der Laenderliste K erbracht wird.
(2) Ist einem Gebietsansaessigen bekannt, dass eine technische Unterstuetzung, die
er erbringen moechte, fuer einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses
entscheidet, ob die technische Unterstuetzung genehmigungspflichtig ist. Die technische
Unterstuetzung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstuetzung genehmigt oder entschieden hat,
dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstuetzung
1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der
Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugaenglich oder Teil der Grundlagenforschung
sind, oder
2. muendlich erfolgt und nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer
0022 oder Abschnitt C Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt
ist.
§ 45b Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Technische Unterstuetzung in muendlicher, fernmuendlicher, elektronischer oder
schriftlicher Form innerhalb des Wirtschaftsgebietes durch Gebietsansaessige bedarf
der Genehmigung, wenn der Gebietsansaessige vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstuetzung
zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung,
dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der
Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen
Kernsprengkoerpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder
Lagerung von fuer die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkoerpern bestimmt
ist und gegenueber Gebietsfremden erbracht wird, die nicht in einem Land ansaessig sind,
das in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt oder Mitglied der
Europaeischen Union ist.
(2) Technische Unterstuetzung in muendlicher, fernmuendlicher, elektronischer oder
schriftlicher Form innerhalb des Wirtschaftsgebietes durch Gebietsansaessige bedarf
- 33 -
der Genehmigung, wenn der Gebietsansaessige vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstuetzung
im Zusammenhang mit einer militaerischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1
erfasst ist und gegenueber Gebietsfremden erbracht wird, die in einem Embargoland im
Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder in einem Land der
Laenderliste K ansaessig sind.
(3) Ist einem Gebietsansaessigen bekannt, dass eine technische Unterstuetzung, die
er in muendlicher, fernmuendlicher, elektronischer oder schriftlicher Form erbringen
moechte, fuer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses
entscheidet, ob die technische Unterstuetzung genehmigungspflichtig ist. Die technische
Unterstuetzung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstuetzung genehmigt oder entschieden hat,
dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(4) Die Absaetze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstuetzung
1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der
Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugaenglich oder Teil der Grundlagenforschung
sind, oder
2. nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Abschnitt C
Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
(5) Als Gebietsfremde im Sinne der Absaetze 1 und 2 sind auch solche natuerlichen
Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet
auf hoechstens fuenf Jahre befristet ist.
§ 45c Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Technische Unterstuetzung durch Gebietsansaessige bedarf der Genehmigung, wenn der
Gebietsansaessige vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet
worden ist, dass die technische Unterstuetzung im Zusammenhang mit der Errichtung oder
dem Betrieb von Anlagen fuer kerntechnische Zwecke im Sinne von § 5d Abs. 1 in Algerien,
Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien steht.
(2) Ist einem Gebietsansaessigen bekannt, dass eine technische Unterstuetzung, die
er erbringen moechte, fuer einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses
entscheidet, ob die technische Unterstuetzung genehmigungspflichtig ist. Die technische
Unterstuetzung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstuetzung genehmigt oder entschieden hat,
dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstuetzung
1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne des Teils I der
Ausfuhrliste (Anlage AL) allgemein zugaenglich oder Teil der Grundlagenforschung
sind, oder
2. nicht Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt C Nummern der Kategorie O der
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
§ 45d Beschraenkung nach § 7 Abs. 3 AWG
Die §§ 45, 45a, 45b und 45c gelten auch fuer technische Unterstuetzung, die durch nicht
gebietsansaessige Deutsche erbracht wird.
§ 45e Befreiungen von der Genehmigungsbeduerftigkeit
Die §§ 45, 45a, 45b und 45c gelten nicht fuer die Erbringung technischer Unterstuetzung
in folgenden Faellen:
1. die technische Unterstuetzung durch Behoerden und Dienststellen der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben;
- 34 -
2. die technische Unterstuetzung durch Gebietsansaessige, die fuer die Bundeswehr auf
Grund von ihr erteilter Auftraege erbracht wird;
3. die technische Unterstuetzung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den
Ausnahmen fuer Gueter der MTCR-Technologie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr.
1334/2000 genannt ist;
4. die erstmalige Herstellung der Betriebsbereitschaft von Guetern, deren Ausfuhr oder
Verbringung genehmigt worden ist.
2. Titel
(weggefallen)
§§ 46 und 47 (weggefallen)
-
§ 48 (weggefallen)
-
§ 49 (weggefallen)
-
§ 50 (weggefallen)
-
3. Titel
(weggefallen)
§§ 50a und 50b (weggefallen)
-
Kapitel VI
Kapitalverkehr
1. Titel
Beschraenkungen
§ 51 Beschraenkung nach § 5 AWG zur Erfuellung des Abkommens ueber deutsche
Auslandsschulden
(1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten,
wenn sie
1. die Erfuellung einer Schuld im Sinne des Abkommens vom 27. Februar 1953 ueber
deutsche Auslandsschulden (BGBl. II S. 331) zum Gegenstand haben, die Schuld aber
nicht geregelt ist;
2. die Erfuellung einer geregelten Schuld im Sinne des Abkommens zum Gegenstand haben,
sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen
Bedingungen halten;
3. die Erfuellung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die in nichtdeutscher
Waehrung zahlbar sind oder waren und die zwar den Voraussetzungen des Artikels 4
- 35 -
Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4
Abs. 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Glaeubigers
nicht erfuellen, es sei denn, dass es sich um Verbindlichkeiten aus marktfaehigen
Wertpapieren handelt, die in einem Glaeubigerland zahlbar sind.
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch fuer
Absatz 1.
§ 52 Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 AWG
(1) Der Erwerb eines gebietsansaessigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen, das
- Gueter im Sinne von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) herstellt oder entwickelt,
- besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder
anderen gepanzerten militaerischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt oder
- Kryptosysteme herstellt, die fuer eine Uebertragung staatlicher Verschlusssachen
von dem Bundesamt fuer Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des
Unternehmens zugelassen sind,
durch einen Gebietsfremden oder ein gebietsansaessiges Unternehmen, an dem ein
Gebietsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte haelt, ist vom Erwerber dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie zu melden. Dies gilt nicht, wenn der
unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gebietsfremden Erwerbers an dem
betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht.
Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gebietsfremden Erwerbers sind diesem
die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn
der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen haelt. Die
Stimmrechte Dritter, mit denen der gebietsfremde Erwerber eine Vereinbarung ueber die
gemeinsame Ausuebung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls
zuzurechnen.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb
innerhalb eines Monats nach Eingang der vollstaendigen Unterlagen ueber den Erwerb
untersagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um wesentliche
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewaehrleisten. Die zu
uebermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
§ 53 Beschraenkung nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 AWG
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb eines
gebietsansaessigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an einem solchen Unternehmen durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb von drei
Monaten seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages ueber den Erwerb der
Stimmrechte darauf pruefen, ob der Erwerb die oeffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefaehrdet; im Fall eines oeffentlichen Angebots beginnt
die Frist mit der Veroeffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der
Veroeffentlichung der Kontrollerlangung. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder
mittelbare Stimmrechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers an dem betreffenden
Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der
Berechnung des Stimmrechtsanteils des gemeinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die
Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der
Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen haelt. Die
Stimmrechte Dritter, mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine Vereinbarung
ueber die gemeinsame Ausuebung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber
ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten des Erwerbers
gelten nicht als gemeinschaftsansaessig. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines
gebietsansaessigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an
einem solchen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansaessiges Unternehmen pruefen, an dem
ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte haelt, wenn es Anzeichen
- 36 -
dafuer gibt, dass eine missbraeuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschaeft vorgenommen
wurde, um eine Pruefung nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen. Gemeinschaftsfremde
Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europaeischen Freihandelsassoziation (Island,
Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansaessigen Erwerbern gleich. Das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber seine Entscheidung
mit, eine Pruefung nach Satz 1 durchzufuehren.
(2) Hat das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie den Erwerber ueber seine
Entscheidung unterrichtet, eine Pruefung nach Absatz 1 Satz 1 durchzufuehren, ist
der Erwerber verpflichtet, dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
die vollstaendigen Unterlagen ueber den Erwerb gemaess Satz 2 zu uebermitteln. Die zu
uebermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie unterrichtet die Bundesregierung ueber das Ergebnis seiner Pruefung. Das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang der vollstaendigen Unterlagen untersagen oder Anordnungen
erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die oeffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu gewaehrleisten. Fuer die Untersagung oder den Erlass von
Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in dem der geplante Erwerb, der
Erwerber und dessen Geschaeftsfeld in den Grundzuegen darzustellen sind, erteilt
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie eine Bescheinigung ueber die
Unbedenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbescheinigung), wenn dem Erwerb keine
Bedenken im Hinblick auf die oeffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn
nicht das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags ein Pruefverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 eroeffnet.
(4) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie die hierzu erforderlichen Massnahmen anordnen. Insbesondere kann es
1. die Ausuebung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem
gemeinschaftsfremden Erwerber gehoeren oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder
einschraenken oder
2. einen Treuhaender bestellen, der die Rueckabwicklung eines vollzogenen Erwerbs
herbeifuehrt.
§ 54 (weggefallen)
-
2. Titel
Meldevorschriften nach § 26 AWG
§ 55 (weggefallen)
-
§ 56 Anwendungsbereich
Fuer Zwecke der Meldung nach diesem Titel gelten die oesterreichischen Gebiete Jungholz
und Mittelberg nicht als Teil des Wirtschaftsgebietes.
§ 56a Vermoegen Gebietsansaessiger in fremden Wirtschaftsgebieten
(1) Der Stand und ausgewaehlte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermoegens in
fremden Wirtschaftsgebieten sind nach § 56b zu melden:
1. des Vermoegens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn dem Gebietsansaessigen
zehn oder mehr vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen
zuzurechnen sind;
- 37 -
2. des Vermoegens eines gebietsfremden Unternehmens, wenn mehr als fuenfzig vom Hundert
der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem
Gebietsansaessigen abhaengigen gebietsfremden Unternehmen allein oder gemeinsam mit
dem Gebietsansaessigen zuzurechnen sind;
3. des Vermoegens Gebietsansaessiger in ihren gebietsfremden Zweigniederlassungen und
auf Dauer angelegten Betriebsstaetten.
(2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem
Gebietsansaessigen abhaengig, wenn dem Gebietsansaessigen mehr als fuenfzig vom Hundert der
Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem
oder mehreren von einem Gebietsansaessigen abhaengigen gebietsfremden Unternehmen oder
diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Gebietsansaessigen mehr als fuenfzig vom Hundert der
Anteile oder Stimmrechte an einem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind,
so ist auch das andere gebietsfremde Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen
jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansaessigen
abhaengig anzusehen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsfremden
Unternehmens, an dem der Gebietsansaessige oder ein anderes von ihm abhaengiges
gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsvermoegen der gebietsfremden
Zweigniederlassung oder Betriebsstaette des Gebietsansaessigen drei Millionen Euro
nicht ueberschreitet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem
Gebietsansaessigen Unterlagen, die er zur Erfuellung seiner Meldepflicht benoetigt, aus
tatsaechlichen oder rechtlichen Gruenden nicht zugaenglich sind.
§ 56b Abgabe der Meldungen nach § 56a
(1) Die Meldungen sind einmal jaehrlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des
Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand
des 31. Dezember der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermoegen Gebietsansaessiger
in fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage K 3) zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank
uebermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung uebersenden.
(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden Unternehmens, an dem der
Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhaengiges gebietsfremdes Unternehmen
beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der
Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht mit dem 31. Dezember ueberein, so kann bei
der Berechnung des Vermoegens von dem diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen
Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens ausgegangen werden.
(3) Die Meldungen sind jeweils spaetestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den
Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert,
des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats bei der Deutschen Bundesbank
abzugeben.
(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansaessige, dem das Vermoegen unmittelbar oder ueber
ein abhaengiges gebietsfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebietsansaessigen oder,
soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember jeweils zuzurechnen ist.
§§ 57 und 58 (weggefallen)
-
§ 58a Vermoegen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
(1) Der Stand und ausgewaehlte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermoegens im
Wirtschaftsgebiet sind nach § 58b zu melden:
1. des Vermoegens eines gebietsansaessigen Unternehmens, wenn einem Gebietsfremden
oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen zehn oder mehr
vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansaessigen Unternehmen
zuzurechnen sind;
- 38 -
2. des Vermoegens eines gebietsansaessigen Unternehmens, wenn mehr als fuenfzig vom
Hundert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem
Gebietsfremden oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden
abhaengigen gebietsansaessigen Unternehmen zuzurechnen sind;
3. des Vermoegens Gebietsfremder in ihren gebietsansaessigen Zweigniederlassungen und
auf Dauer angelegten Betriebsstaetten.
(2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und
2 anzusehen, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen; dies gilt auch,
wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen zusammen mit Gebietsansaessigen verfolgen.
Als solche wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbesondere:
1. natuerliche und juristische gebietsfremde Personen, die sich zum Zwecke der
Gruendung oder des Erwerbs eines gebietsansaessigen Unternehmens, des Erwerbs von
Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausuebung ihrer
Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben; ferner
natuerliche und juristische gebietsfremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche
Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen
halten;
2. natuerliche gebietsfremde Personen, die miteinander verheiratet oder in gerader
Linie verwandt, verschwaegert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwaegert sind, oder
3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
miteinander verbunden sind.
(3) Ein gebietsansaessiges Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem
Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhaengig,
wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen
mehr als fuenfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansaessigen
Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von einem Gebietsfremden oder von mehreren
wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhaengigen gebietsansaessigen Unternehmen
allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem gebietsansaessigen
Unternehmen abhaengigen gebietsansaessigen Unternehmen mehr als fuenfzig vom Hundert der
Anteile oder Stimmrechte an einem anderen gebietsansaessigen Unternehmen zuzurechnen
sind, so ist auch das andere gebietsansaessige Unternehmen und unter denselben
Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem
Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhaengig
anzusehen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsansaessigen
Unternehmens, an dem der Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden
oder ein anderes von dem Gebietsfremden oder von den wirtschaftlich verbundenen
Gebietsfremden abhaengiges gebietsansaessiges Unternehmen beteiligt sind, oder das
Betriebsvermoegen der gebietsansaessigen Zweigniederlassung oder Betriebsstaette des
Gebietsfremden drei Millionen Euro nicht ueberschreitet. Absatz 1 findet ferner insoweit
keine Anwendung, als dem Gebietsansaessigen Unterlagen, die er zur Erfuellung seiner
Meldepflicht benoetigt, aus tatsaechlichen oder rechtlichen Gruenden nicht zugaenglich
sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn das gebietsansaessige oder das
abhaengige gebietsansaessige Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde
beteiligt sind, nicht erkennen kann, dass es sich bei den Gebietsfremden im Sinne des
Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde handelt.
§ 58b Abgabe der Meldungen nach § 58a
(1) Die Meldungen sind einmal jaehrlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des
Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht
bilanzierende gebietsansaessige Zweigniederlassung oder Betriebsstaette eines
gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des
gebietsfremden Unternehmens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermoegen
Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 4) zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank
uebermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
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und Technologie in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung uebersenden.
(2) Die Meldungen sind spaetestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den
Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen
um eine nicht bilanzierende gebietsansaessige Zweigniederlassung oder Betriebsstaette
eines gebietsfremden Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des
gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats bei der Deutschen Bundesbank abzugeben.
(3) Meldepflichtig ist
1. in den Faellen des § 58a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansaessige Unternehmen,
2. in den Faellen des § 58a Abs. 1 Nr. 2 das abhaengige gebietsansaessige Unternehmen,
3. in den Faellen des § 58a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansaessige Zweigniederlassung oder
Betriebsstaette.
§ 58c Ausnahmen
(1) Die Deutsche Bundesbank kann fuer einzelne Meldepflichtige oder fuer Gruppen von
Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder
Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen
befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafuer besondere
Gruende vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeintraechtigt wird.
(2) Meldungen koennen anstatt auf amtlichen Vordrucken auch in anderer Form abgegeben
werden, sofern dies bei der Meldestelle beantragt wird und die von der Meldestelle
erlassenen Formvorschriften beachtet werden.
Kapitel VII
Zahlungsverkehr
1. Titel
Beschraenkungen (weggefallen)
2. Titel
Meldevorschriften nach § 26 AWG
1. Untertitel
Allgemeine Vorschriften
§ 59 Meldung von Zahlungen
(1) Gebietsansaessige haben Zahlungen, die sie
1. von Gebietsfremden oder fuer deren Rechnung von Gebietsansaessigen entgegennehmen
(eingehende Zahlungen) oder
2. an Gebietsfremde oder fuer deren Rechnung an Gebietsansaessige leisten (ausgehende
Zahlungen),
zu melden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Waehrung
nicht uebersteigen,
2. Zahlungen fuer die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr
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3. Zahlungen, die die Gewaehrung, Aufnahme oder Rueckzahlung von Krediten
(einschliesslich der Begruendung und Rueckzahlung von Guthaben) mit einer urspruenglich
vereinbarten Laufzeit oder Kuendigungsfrist von nicht mehr als zwoelf Monaten zum
Gegenstand haben.
4. (weggefallen)
(3) Zahlungen im Sinne dieses Kapitels sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung
sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt
ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und
Betriebsstaetten.
§ 59a Anwendungsbereich
Fuer Zwecke der Meldung nach diesem Titel gelten die oesterreichischen Gebiete Jungholz
und Mittelberg nicht als Teil des Wirtschaftsgebietes.
§ 60 Form der Meldung
(1) Ausgehende Zahlungen, die ueber ein gebietsansaessiges Geldinstitut geleistet werden,
sind mit dem Vordruck "Zahlungsauftrag im Aussenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1) zu
melden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausgehende Zahlungen
1. zu Gunsten Gebietsfremder auf deren Konten bei gebietsansaessigen Geldinstituten,
2. zu Gunsten Gebietsansaessiger fuer Rechnung von Gebietsfremden, koennen abweichend
von Absatz 1 mit dem Vordruck "Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4)
gemeldet werden.
(2a) Ausgehende Zahlungen in Euro, die ueber ein gebietsansaessiges Geldinstitut
fuer einen gebietsfremden Zahlungsempfaenger auf ein Geldinstitut oder dessen
Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, Liechtenstein,
Norwegen, Island oder Schweiz geleistet werden, sind mit dem Vordruck "Zahlungen im
Aussenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) zu melden.
(3) Eingehende Zahlungen, ausgehende Zahlungen, die nicht nach Absatz 1 gemeldet
werden muessen, und Zahlungen im Transithandel sind mit dem Vordruck "Zahlungen im
Aussenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 4) zu melden.
(4) Ein- und ausgehende Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschaeften und
Finanzderivaten sind mit dem Vordruck "Wertpapiergeschaefte und Finanzderivate im
Aussenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) zu melden.
(5) In den Meldungen sind aussagefaehige Angaben zu den zugrunde liegenden
Leistungen oder zum Grundgeschaeft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen
des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. Im Fall von Transaktionen mit
Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschaeft die
Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie
Nennbetrag oder Stueckzahl anzugeben.
(6) Bei abgabenbeguenstigten Lieferungen und Leistungen an im Wirtschaftsgebiet
stationierte auslaendische Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von
Absatz 3 die Meldung auch durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangsbestaetigung
der Truppen oder des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvorschriften
vorgeschriebenen Muster erstattet werden.
§ 61 Meldefrist
Die Meldungen sind abzugeben
1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 mit der Erteilung des Auftrages an das Geldinstitut;
der Auftraggeber kann die fuer die Deutsche Bundesbank bestimmte Ausfertigung
des Zahlungsauftrages bei der Erteilung des Auftrages auch in verschlossenem
Umschlag, auf dem sein Name und seine Anschrift als Absender angegeben sind, zur
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Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abgeben; in diesem Falle brauchen in der
fuer das Geldinstitut bestimmten Ausfertigung die statistischen Angaben und in der
fuer die Deutsche Bundesbank bestimmten Ausfertigung die zahlungsverkehrstechnischen
Angaben nicht ausgefuellt zu werden;
2. (weggefallen)
3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2, 2a und 3 bis zum siebenten Tage des auf die
Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats; Sammelmeldungen sind
zulaessig;
4. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 4 bis zum fuenften Tage eines jeden Monats fuer den
vorausgegangenen Monat; Sammelmeldungen sind zulaessig.
§ 62 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
(1) Gebietsansaessige, ausgenommen gebietsansaessige Monetaere Finanzinstitute (MFIs)
und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalanlagegesellschaften bezueglich der
Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenueber Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder
Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als fuenf
Millionen Euro betragen.
(2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber gebietsfremden Geldinstituten
sind jeweils monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des
letzten Werktages des Vormonats mit dem Vordruck "Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Geldinstituten" (Anlage Z 5) zu melden.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber sonstigen Gebietsfremden sind
jeweils monatlich bis zum zwanzigsten Tage des folgenden Monats nach dem Stand des
letzten Werktages des Vormonats mit den Vordrucken "Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken" (Anlage Z 5a Blatt 1) und
"Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber Gebietsfremden aus dem Waren- und
Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5a Blatt 2) zu melden.
(4) (weggefallen)
(5) Entfaellt fuer einen Gebietsansaessigen, der fuer einen vorangegangenen Meldestichtag
meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in Absatz 1 genannten Betragsgrenze die
Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzigsten Tage des darauf folgenden Monats der
Meldestelle schriftlich anzuzeigen.
§ 63 Meldestellen
(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.
(2) Die Meldung auf Vordruck Anlage Z 1 ist bei dem beauftragten Geldinstitut zur
Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abzugeben.
§ 64 Ausnahmen
§ 58c gilt entsprechend.
2. Untertitel
Ergaenzende Meldevorschriften
§ 65 (weggefallen)
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§ 66 Zahlungen im Transithandel
(1) Wenn die Ware bei Abgabe der Meldung ueber Zahlungen im Transithandel gemaess § 60
Abs. 3 bereits an einen Gebietsfremden weiterveraeussert ist, so ist der Zahlungseingang
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zusammen mit dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden
Erwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, so ist der
vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.
(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die
Transithandelsware danach in das Wirtschaftsgebiet verbringt, hat dies mit Vordruck
Anlage Z 4 unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunktes der Zahlung mit dem
Zusatz "Stornierung im Transithandel" zu melden.
(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 sind ferner die Benennung der Ware, die
zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses fuer die Aussenhandelsstatistik und
das Einkaufsland im Sinne des § 21b Abs. 2 anzugeben.
§ 67 Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen
Gebietsansaessige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend
von den §§ 59 bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vordruck "Einnahmen und Ausgaben
der Seeschiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die Zahlung
folgenden Monats der Deutschen Bundesbank zu melden.
§ 68 (weggefallen)
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3. Untertitel
Meldevorschriften fuer Geldinstitute
§ 69 Meldungen der Geldinstitute
(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, finden die §§ 59 bis 63 keine
Anwendung.
(2) Gebietsansaessige Geldinstitute haben zu melden
1. Zahlungen fuer die Veraeusserung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten,
die das Geldinstitut fuer eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder
von Gebietsfremden kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang
mit der Einloesung inlaendischer Wertpapiere an Gebietsfremde leistet oder von
diesen erhaelt, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschaefte und Finanzderivate im
Aussenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10);
2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inlaendische Wertpapiere, die sie an Gebietsfremde
leisten oder von diesen erhalten, mit dem Vordruck "Zahlungen fuer Wertpapier-
Ertraege im Aussenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11);
3. eingehende und ausgehende Zahlungen fuer Zinsen und zinsaehnliche Ertraege und
Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie fuer eigene Rechnung von
Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken
"Zinseinnahmen und zinsaehnliche Ertraege im Aussenwirtschaftsverkehr (ohne
Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 14) und "Zinsausgaben und zinsaehnliche Aufwendungen im
Aussenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 15);
4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbefoerderung
a) ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsaetzen mit dem Vordruck
"Zahlungseingaenge/Zahlungsausgaenge im Reiseverkehr: Karten-Umsaetze" (Anlage Z
12),
b) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsaetze
aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwaehrungsreiseschecks mit
dem Vordruck "Zahlungseingaenge/Zahlungsausgaenge im Reiseverkehr: Sorten und
Fremdwaehrungsreiseschecks (Anlage Z 13).
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(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von
12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Waehrung nicht uebersteigen.
(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses
(Anlage LV) und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale
Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stueckzahl anzugeben.
(5) Es sind zu erstatten
1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis zum fuenften Tage des auf den
meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats,
2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum siebenten Tage des auf den
meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats. Zinsen und zinsaehnliche Ertraege und
Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr, einschliesslich Zinsen auf Sparbriefe
und Namens-Sparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjaehrlich bis zum dreissigsten
Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres gemeldet zu werden.
(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.
Kapitel VIIa
Besondere Beschraenkungen gegen Somalia
§ 69a Beschraenkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar
1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006
und 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)
erfassten Guetern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer den Verkauf und die Ausfuhr
1. von ausschliesslich fuer humanitaere oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale
militaerische Ausruestung oder von Ausstattungen fuer Programme der Europaeischen
Union, der Europaeischen Gemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des
Friedens- und Aussoehnungsprozesses oder
2. von Guetern, die ausschliesslich zur Unterstuetzung der oder zur Nutzung durch die
Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia gemaess Ziffer 4 der Resolution
1744 (2007) bestimmt sind oder
3. von Guetern, die ausschliesslich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors
bestimmt sind.
Der Verkauf und die Ausfuhr beduerfen in diesen Faellen der Genehmigung durch das
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen,
von Medienvertretern, humanitaeren Helfern, Entwicklungshelfern oder von diese Personen
beigeordnetem Personal ausschliesslich zur eigenen Verwendung voruebergehend nach Somalia
ausgefuehrt wird.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die in
Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter nach Somalia verkaufen,
ausfuehren oder ausfuehren lassen.
Kapitel VIIb
Besondere Beschraenkungen gegen Ruanda
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§ 69b Beschraenkungen aufgrund der Resolutionen 918 (1994) vom 17. Mai 1994
und 1011 (1995) vom 19. August 1995 des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen
(Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage
AL) erfassten Guetern nach Ruanda vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Gueter fuer die Regierung Ruandas. Der Verkauf und die
Ausfuhr beduerfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die
die genannten Gueter nach Ruanda verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen.
Kapitel VIIc
Besondere Beschraenkungen gegen Sierra Leone
§ 69c Beschraenkungen auf Grund der Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober
1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen
(Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage
AL) erfassten Guetern nach Sierra Leone vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer den Verkauf und die Ausfuhr an die Regierung von Sierra
Leone und fuer Ausfuhren, die ausschliesslich fuer den Einsatz der Militaerbeobachtergruppe
der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in
Sierra Leone bestimmt sind. Der Verkauf und die Ausfuhr beduerfen in diesen Faellen der
Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer deutsche Staatsangehoerige in fremden
Wirtschaftsgebieten, die die genannten Gueter nach Sierra Leone verkaufen, ausfuehren
oder ausfuehren lassen.
Kapitel VIId
Besondere Beschraenkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder
der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere
mit ihnen verbuendete Personen, Gruppen, Unternehmen und
Einrichtungen sowie zur Bekaempfung des Terrorismus
§ 69d Beschraenkungen aufgrund der Resolutionen 1373 (2001) vom 28.
September 2001 und 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 des Sicherheitsrats der
Vereinten Nationen
(Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)
erfassten Guetern an die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27.
Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 139 S. 9), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 1330/2008
der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 345 S. 60), oder in der Liste nach
Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 der natuerlichen oder juristischen
Personen, Vereinigungen oder Koerperschaften in der Fassung des Beschlusses 2009/62/EG
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des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchfuehrung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2580/2001 ueber spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen
gerichtete restriktive Massnahmen zur Bekaempfung des Terrorismus und zur Aufhebung
des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. EU Nr. L 23 S. 25) aufgefuehrten natuerlichen oder
juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter
Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder
das Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Das Verbot gilt auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten
Gueter zu in Absatz 1 genannten natuerlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder
Organisationen verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen.
Kapitel VIIe
Besondere Beschraenkungen gegen Irak
§ 69e Beschraenkungen aufgrund der Resolutionen 1483 (2003) vom 7. Juli
2003 und 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen
(Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage
AL) erfassten Guetern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Gueter, die von der Regierung Iraks oder der durch die
Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrats eingesetzten multinationalen Truppe fuer die
Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrats benoetigt werden. Der Verkauf und
die Ausfuhr beduerfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die
die genannten Gueter nach Irak verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen.
(4) Die Einfuhr irakischer Kulturgueter und anderer Gegenstaende von archaeologischer,
historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religioeser Bedeutung
ist verboten. Insbesondere ist es verboten, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr.
1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 ueber bestimmte spezifische Beschraenkungen in den
wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6) aufgelistete Gegenstaende einzufuehren.
(5) Absatz 4 gilt nicht fuer
1. Kulturgueter, die vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgefuehrt wurden, oder
2. Kulturgueter, die den irakischen Einrichtungen gemaess dem in Absatz 7 der Resolution
1483 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschriebenen Ziel der
sicheren Rueckgabe zurueckgegeben werden.
Kapitel VIIf
Besondere Beschraenkungen gegen die Demokratische Republik
Kongo
§ 69f Beschraenkungen aufgrund der Resolution 1493 (2003) des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2003
(Kapital VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)
erfassten Guetern in die Demokratische Republik Kongo vom Wirtschaftsgebiet aus oder
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unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge
oder das Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist
verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder
zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer
1. Gueter, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der
Demokratischen Republik Kongo zu unterstuetzen oder von diesen verwendet zu werden,
wenn diese Einheiten:
a) ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen
Republik Kongo abgeschlossen haben oder
b) unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkraefte ("etat-major
integre") oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen
oder
c) im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo ausserhalb der Provinzen
Nord- und Suedkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der
Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden,
2. Gueter fuer den ausschliesslichen Zweck der Unterstuetzung oder Verwendung durch die
Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik
Kongo ("MONUC") oder
3. nichtletale militaerische Ausruestung, die ausschliesslich fuer humanitaere oder
Schutzzwecke bestimmt ist.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen
Faellen der Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die
die genannten Gueter in die Demokratische Republik Kongo verkaufen, ausfuehren oder
ausfuehren lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten
Gueter vornehmen.
Kapitel VIIg
Besondere Beschraenkungen gegen Liberia
§ 69g Beschraenkungen aufgrund der Resolutionen 1521 (2003) vom 22.
Dezember 2003, 1683 (2006) vom 13. Juni 2006 und 1731 (2006) vom 20.
Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der
Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage
AL) erfassten Guetern nach Liberia vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia
bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer
1. Gueter, die ausschliesslich zur Unterstuetzung der Mission der Vereinten Nationen in
Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
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2. Gueter, die ausschliesslich zur Unterstuetzung eines internationalen Ausbildungs- und
Reformprogramms fuer die liberianischen Streitkraefte und die liberianische Polizei
oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind,
3. nichtletale militaerische Ausruestung, die ausschliesslich fuer humanitaere Zwecke oder
Schutzzwecke bestimmt ist,
4. nichtletale militaerische Ausruestung, Waffen und Munition, die zur Verwendung durch
Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskraefte der Regierung Liberias bestimmt sind,
die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia ueberprueft
und ausgebildet wurden.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen
Faellen der Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten
Nationen, Medienvertretern, humanitaeren Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen
Personen beigeordnetem Personal ausschliesslich zur eigenen Verwendung voruebergehend
nach Liberia ausgefuehrt wird.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten,
die die genannten Gueter nach Liberia verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen oder
Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten Gueter vornehmen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
Kapitel VIIh
Besondere Beschraenkungen gegen Simbabwe
§ 69h Beschraenkungen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP
vom 9. Februar 2004 mit restriktiven Massnahmen gegen Simbabwe
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage
AL) erfassten Guetern nach Simbabwe vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe
bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer ausschliesslich fuer humanitaere oder
Schutzzwecke bestimmte nichtletale militaerische Ausruestung fuer die Programme der
Vereinten Nationen, der Europaeischen Union und der Europaeischen Gemeinschaft zum
Aufbau von Institutionen oder fuer Material, das fuer Krisenbewaeltigungsoperationen der
Vereinten Nationen und der Europaeischen Union bestimmt ist. Der Verkauf, die Ausfuhr
und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen Faellen der Genehmigung
durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Schutzkleidung, die vom Personal der
Vereinten Nationen, der Europaeischen Union, der Europaeischen Gemeinschaft oder ihrer
Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitaeren Helfern, Entwicklungshelfern oder
von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschliesslich zur eigenen Verwendung
voruebergehend nach Simbabwe ausgefuehrt wird.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die
die genannten Gueter nach Simbabwe verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen oder
Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten Gueter vornehmen.
Kapitel VIIi
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Besondere Beschraenkungen gegen Birma/Myanmar
§ 69i Beschraenkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP
des Rates vom 27. April 2006 zur Verlaengerung der restriktiven Massnahmen
gegen Birma/Myanmar
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)
erfassten Guetern nach Birma/Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bestimmt sind, sind
untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer nichtletale militaerische Ausruestung, die
ausschliesslich fuer humanitaere oder Schutzzwecke oder fuer die Programme der Vereinten
Nationen, der Europaeischen Union oder der Europaeischen Gemeinschaft zum Aufbau von
Institutionen bestimmt ist, oder fuer Gueter, die fuer Krisenbewaeltigungsoperationen der
Vereinten Nationen oder der Europaeischen Union bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr
und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen Faellen der Genehmigung
durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Schutzkleidung, die vom Personal der
Vereinten Nationen, der Europaeischen Union, der Europaeischen Gemeinschaft oder ihrer
Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitaeren Helfern, Entwicklungshelfern oder
von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschliesslich zur eigenen Verwendung
voruebergehend nach Birma/Myanmar ausgefuehrt wird.
(5) Die Einfuhr und die Befoerderung von Guetern im Sinne von Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlaengerung und Ausweitung
der restriktiven Massnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1) mit Ursprung in oder Herkunft aus Birma/Myanmar
in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehoerigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten. Der Erwerb von in Satz 1 genannten
Guetern ist verboten, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden. Satz 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Befoerderung nur gelegentlich erfolgen und
die Erzeugnisse nur zum persoenlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind.
(6) Der Verkauf und die Ausfuhr von Guetern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 194/2008 des Rates nach Birma/Myanmar beduerfen der Genehmigung durch das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Verbringung von Guetern im Sinne von
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates bedarf ebenfalls der Genehmigung,
wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgueltige Bestimmungsziel der Gueter Birma/
Myanmar ist. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA).
(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten,
die die genannten Gueter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren
lassen, durchfuehren oder durchfuehren lassen, aus Birma/Myanmar einfuehren, erwerben
und befoerdern oder einfuehren, erwerben und befoerdern lassen, in einen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Birma/Myanmar verbringen oder
verbringen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten
Gueter vornehmen.
(8) Technische Unterstuetzung im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von
Guetern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar,
die innerhalb oder ausserhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansaessigen erbracht
wird, bedarf der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch die Bereitstellung von
Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschliesslich Ausfuhrkreditversicherungen im
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Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Guetern im Sinne von Anhang III der
Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/Myanmar. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt
das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2
die Deutsche Bundesbank.
Kapitel VIIj
Besondere Beschraenkungen gegen Cote d'Ivoire
§ 69j Beschraenkungen auf Grund der Resolution 1572 (2004) vom 15. November
2004 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
(Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)
erfassten Guetern nach Cote d'Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Cote d'Ivoire bestimmt sind, sind
untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer
1. Ausfuhren, die ausschliesslich zur Unterstuetzung der Operation der Vereinten
Nationen in Cote d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstuetzenden franzoesischen
Streitkraefte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
2. nichtletale militaerische Ausruestung, die ausschliesslich fuer humanitaere oder
Schutzzwecke bestimmt ist, einschliesslich des entsprechenden Geraets, das fuer
Krisenbewaeltigungsoperationen der Europaeischen Union, der Vereinten Nationen, der
Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist oder
3. Gueter, die ausschliesslich zur Unterstuetzung des Prozesses der Neugliederung der
Sicherheits- und Verteidigungsstreitkraefte oder zur Nutzung bei diesem Prozess
bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen
Faellen der Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Schutzkleidung, die vom Personal der
Vereinten Nationen, der Europaeischen Union, der Europaeischen Gemeinschaft oder ihrer
Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitaeren Helfern, Entwicklungshelfern oder
von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschliesslich zur eigenen Verwendung
voruebergehend nach Cote d'Ivoire ausgefuehrt wird.
(5) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Gueter, die voruebergehend nach Cote d'Ivoire
weitergegeben oder ausgefuehrt werden und fuer die Truppen eines Staates bestimmt
sind, der im Einklang mit dem Voelkerrecht ausschliesslich und unmittelbar zu dem Zweck
taetig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehoerigen sowie von Personen, fuer die er
konsularische Verantwortung in Cote d'Ivoire hat, zu erleichtern. Der Verkauf, die
Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft muessen in diesen Faellen dem Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich im Voraus mitgeteilt werden.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die
die genannten Gueter nach Cote d'Ivoire verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen oder
Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten Gueter vornehmen.
Kapitel VIIk
Besondere Beschraenkungen gegen Sudan
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§ 69k Beschraenkungen aufgrund der Resolution 1591 (2005) des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. Maerz 2005 (Kapitel VII
der Charta) und des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP des Rates vom
30. Mai 2005 ueber restriktive Massnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des
Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage
AL) erfassten Guetern nach Sudan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan
bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer nichtletale militaerische Ausruestung, die
ausschliesslich bestimmt ist fuer humanitaere oder Schutzzwecke, fuer die Ueberwachung der
Menschenrechtslage, oder fuer die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen
Union, der Europaeischen Union und der Europaeischen Gemeinschaft zum Aufbau von
Institutionen, oder fuer Material, das fuer Krisenbewaeltigungsoperationen der Vereinten
Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europaeischen Union bestimmt ist, oder
fuer Minenraeumgeraete und Material zur Verwendung bei Minenraeumaktionen. Der Verkauf,
die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen Faellen der
Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Schutzkleidung, die vom Personal der
Vereinten Nationen, der Europaeischen Union, der Europaeischen Gemeinschaft oder ihrer
Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitaeren Helfern, Entwicklungshelfern oder
von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschliesslich zur eigenen Verwendung
voruebergehend nach Sudan ausgefuehrt wird.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die
die genannten Gueter nach Sudan verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen oder Handels-
und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten Gueter vornehmen.
Kapitel VIIl
Besondere Beschraenkungen gegen Usbekistan
§ 69l Beschraenkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP
vom 14. November 2005, betreffend restriktive Massnahmen gegen Usbekistan
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage
AL) erfassten Guetern nach Usbekistan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan bestimmt sind, sind
untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer
1. nichtletale militaerische Ausruestung, die ausschliesslich fuer humanitaere oder
Schutzzwecke oder fuer die Programme der Vereinten Nationen, der Europaeischen
Union oder der Europaeischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder fuer
Krisenbewaeltigungsoperationen der Europaeischen Union und der Vereinten Nationen
bestimmt ist,
- 51 -
2. Gueter fuer die in Usbekistan eingesetzten Sicherheitskraefte der Laender, die ihren
Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation
„Enduring Freedom“ (OEF) leisten, oder
3. Fahrzeuge, die nicht fuer den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung
nachtraeglich mit einer Kugelsicherung ausgeruestet wurden und nur zum Schutz des
Personals der Europaeischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Usbekistan bestimmt
sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen
Faellen der Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Schutzkleidung, die vom Personal der
Vereinten Nationen, der Europaeischen Union, der Europaeischen Gemeinschaft oder ihrer
Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitaeren Helfern, Entwicklungshelfern oder
von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschliesslich zur eigenen Verwendung
voruebergehend nach Usbekistan ausgefuehrt wird.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die
die genannten Gueter nach Usbekistan verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen oder
Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten Gueter vornehmen.
Kapitel VIIm
Besondere Beschraenkungen gegen Libanon
§ 69m Beschraenkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/
GASP des Rates vom 15. September 2006, betreffend das Verbot des Verkaufs
oder der Lieferung von Ruestungsguetern und zugehoerigen Guetern und die
Erbringung damit zusammenhaengender Dienstleistungen an Einrichtungen
oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage
AL) erfassten Guetern nach dem Libanon vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon
bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht
1. fuer Gueter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden,
deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen
1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat, und deren Lieferung von der Regierung
Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL)
genehmigt wurde, oder
2. fuer Gueter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die
libanesischen Streitkraefte bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen
Faellen der Genehmigung durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Schutzkleidung, die vom Personal der
Vereinten Nationen, der Europaeischen Union, der Europaeischen Gemeinschaft oder ihrer
Mitgliedstaaten voruebergehend in den Libanon ausgefuehrt wird.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten,
die die genannten Gueter nach Libanon verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen oder
Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten Gueter vornehmen.
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Kapitel VIIn
Besondere Beschraenkungen gegen Nordkorea
§ 69n Beschraenkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII
der Charta) und auf Grund von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und
4 AWG
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gueter nach Nordkorea vom Wirtschaftsgebiet aus oder
ueber das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehoerigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in
Nordkorea bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Fahrzeuge, die nicht fuer den Kampfeinsatz
bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachtraeglich mit einer Kugelsicherung
ausgeruestet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in
Nordkorea bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und
Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen Faellen der Genehmigung durch das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gueter
und von Guetern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom
27. Maerz 2007 ueber restriktive Massnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(ABl. EU Nr. L 88 S. 1) aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatsangehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten,
unabhaengig davon, ob die Gueter ihren Ursprung in Nordkorea haben.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten,
die die genannten Gueter nach Nordkorea verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen,
durchfuehren oder durchfuehren lassen oder aus Nordkorea einfuehren oder einfuehren lassen
oder Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten Gueter vornehmen.
(6) Die Ausfuhr von Ausruestung fuer die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen,
Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn Kaeufer- oder Bestimmungsland Nordkorea
ist.
Kapitel VIIo
Besondere Beschraenkungen gegen Iran
§ 69o Besondere Beschraenkungen gegen Iran
Beschraenkungen auf Grund der Resolutionen 1737 (2006) vom 23. Dezember
2006 und 1747 (2007) vom 24. Maerz 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund der Gemeinsamen
Standpunkte 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 ueber restriktive
Massnahmen gegen Iran und 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008
zur Aenderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP ueber restriktive
Massnahmen gegen Iran
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gueter nach Iran vom Wirtschaftsgebiet aus oder
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ueber das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehoerigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Gueter, welche unmittelbar oder mittelbar fuer
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran
bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Fahrzeuge, die nicht fuer den Kampfeinsatz
bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachtraeglich mit einer Kugelsicherung
ausgeruestet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europaeischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das
Handels- und Vermittlungsgeschaeft beduerfen in diesen Faellen der Genehmigung durch das
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten
Guetern und von Guetern im Sinne der Anhaenge I und I A der Verordnung (EG) Nr.
423/2007 des Rates vom 19. April 2007 ueber restriktive Massnahmen gegen Iran
(ABl. Nr. L 103 S. 1) aus dem Iran in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung
eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatsangehoerigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fuehren, ist verboten,
unabhaengig davon, ob die Gueter ihren Ursprung im Iran haben.
(5) Die Verbringung von Guetern im Sinne der Anhaenge I und I A der Verordnung (EG) Nr.
423/2007 des Rates ist verboten, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgueltige
Bestimmungsziel der Gueter Iran ist.
(6) Der Verkauf und die Ausfuhr von Guetern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 423/2007 des Rates in den Iran beduerfen der Genehmigung durch das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(7) Die Verbringung von Guetern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 bedarf
der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgueltige Bestimmungsziel
der Gueter Iran ist. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA). § 7 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend.
(8) Die Absaetze 1 bis 7 gelten auch fuer Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die
die genannten Gueter nach Iran verkaufen, ausfuehren oder ausfuehren lassen, durchfuehren
oder durchfuehren lassen, aus dem Iran einfuehren oder einfuehren lassen, in einen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Iran verbringen oder
verbringen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschaefte in Bezug auf die genannten
Gueter vornehmen.
(9) Technische Unterstuetzung sowie Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Verkauf und der Ausfuhr von Guetern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr.
423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran, die innerhalb oder
ausserhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansaessigen erbracht werden, beduerfen
der Genehmigung. Der Genehmigung beduerfen auch Investitionen in Unternehmen im Iran,
die in der Herstellung von Guetern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
taetig sind, und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschliesslich
Ausfuhrkreditversicherungen fuer den Verkauf und die Ausfuhr von Guetern des Anhangs II
der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 fuer Investitionen
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und die Genehmigung nach Satz 2 im
Uebrigen die Deutsche Bundesbank.
Kapitel VIIp
Besondere Kostenregelungen
§ 69p Gebuehrenregelungen fuer die Ausstellung und Nachpruefung von
Zertifikaten fuer Diamanten
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Fuer die Ausstellung und Nachpruefung von Zertifikaten nach der Verordnung (EG) Nr.
2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des
Kimberley-Prozesses fuer den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358
S. 28, 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der
Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 s. 85), werden Gebuehren erhoben.
Die Gebuehr betraegt:
1. fuer die Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten 30,44 Euro,
2. fuer die Nachpruefung von Zertifikaten 10,53 Euro.
Kapitel VIII
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 70 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 7 des Aussenwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4a eine Boykott-Erklaerung abgibt,
2. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 5c Abs. 1 Satz 1 oder § 5d Abs. 1 Satz 1
Gueter ausfuehrt,
3. entgegen § 5c Abs. 2 Satz 2 oder § 5d Abs. 2 Satz 2 Gueter ausfuehrt,
3a. ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte
Ware ausfuehrt,
4. ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Gueter
verbringt,
5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 Gueter verbringt,
6. ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 42 ein Handels- oder Vermittlungsgeschaeft vornimmt,
6a. ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45d, technische
Unterstuetzung erbringt,
6b. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 45d, technische
Unterstuetzung erbringt,
7. ohne Genehmigung nach § 45a Abs. 1, § 45b Abs. 1 oder 2 oder § 45c Abs. 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstuetzung erbringt,
8. entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2, § 45b Abs. 3 Satz 2 oder § 45c Abs. 2 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 45d, technische Unterstuetzung erbringt,
9. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt,
10. entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig macht,
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 2 Satz 4
zuwiderhandelt,
11a. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollstaendig
uebermittelt oder
12. entgegen § 69j Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer als Ausfuehrer oder Anmelder der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S.
1) zuwiderhandelt, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
- 55 -
1. entgegen Artikel 161 Abs. 5 Satz 1 eine Ausfuhranmeldung nicht oder nicht richtig
abgibt oder
2. entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, eine
Zollanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), zuletzt geaendert durch
Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62
S. 6), auch in Verbindung mit § 16b Satz 2, zuwiderhandelt, indem er vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1. eine unvollstaendige Ausfuhranmeldung nach Artikel 280 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, nicht richtig abgibt oder entgegen Artikel 280 Abs.
4, in Verbindung mit Artikel 259 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 278 Abs.
1 oder 3, eine unvollstaendige Anmeldung nicht oder nicht richtig vervollstaendigt
oder nicht durch eine ordnungsgemaess erstellte Anmeldung ersetzt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 282 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel
262 Abs. 1 Satz 1 zweiter Anstrich ueber Form oder Inhalt der vereinfachten
Anmeldung, nach Artikel 282 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 262 Abs. 1
Satz 2 ueber Form, Inhalt oder Frist der ergaenzenden Anmeldung, nach Artikel 283 in
Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d ueber den Inhalt des Exemplars
Nr. 3 oder des Ausfuhrbegleitdokuments oder nach Artikel 283 in Verbindung
mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e ueber die Vorlage der ergaenzenden
Zollanmeldung oder die Frist fuer ihre Abgabe, jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
3. entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig benachrichtigt,
4. als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a den zustaendigen
Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253
Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht mitteilt oder einer vollziehbaren
Anordnung nach Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a des Anschreibeverfahrens
ueber Form und Modalitaeten der Mitteilung, jeweils auch in Verbindung mit Artikel
278 Abs. 1 oder 3, zuwiderhandelt,
5. als Anmelder entgegen Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c die Waren vor Abgang
aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten, jeweils auch in
Verbindung mit Artikel 278 Abs. 1 oder 3, in seiner Buchfuehrung nicht oder nicht
richtig anschreibt,
6. als Anmelder entgegen Artikel 793 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 841,
Abs. 1 ausgenommen in den Faellen des Artikels 792 Abs. 3 oder des Artikels
796c Unterabsatz 1 Satz 2, das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das
Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr
ueberlassenen Waren dieser Zollstelle nicht gestellt,
7. entgegen Artikel 843 Abs. 3 ein Kontrollexemplar T 5 der Ausgangszollstelle nicht
vorlegt,
8. entgegen Artikel 792a Abs. 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geaenderten Befoerderungsvertrag
erfuellt oder
10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 792b Abs. 1 zuwiderhandelt.
(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 ueber
eine Gemeinschaftsregelung fuer die Kontrolle der Ausfuhr von Guetern und Technologien
mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) verstoesst, indem er vorsaetzlich
oder fahrlaessig
- 56 -
1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Abs. 1 Gueter mit doppeltem Verwendungszweck
ausfuehrt,
2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Gueter
mit doppeltem Verwendungszweck ausfuehrt, obwohl er von der zustaendigen Behoerde
entsprechend unterrichtet worden ist,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 zweiter Halbsatz Gueter mit doppeltem Verwendungszweck
ohne Entscheidung der zustaendigen Behoerden ueber die Genehmigungsbeduerftigkeit oder
ohne Genehmigung der zustaendigen Behoerden ausfuehrt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 3 zuwiderhandelt oder
5. ohne Genehmigung nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 Gueter mit doppeltem Verwendungszweck
verbringt.
Soweit die in Satz 1 Nr. 1 und 5 genannten Vorschriften auf Anhang I und IV der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 verweisen, finden diese Anhaenge in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.
(5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfuellung irakischer
Ansprueche in Bezug auf Vertraege und Geschaefte, deren Durchfuehrung durch die Resolution
661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung
stehende Resolutionen beruehrt wurde (ABl. EG Nr. L 361 S. 1) einen dort genannten
Anspruch erfuellt oder eine Massnahme im Hinblick auf dessen Erfuellung trifft.
(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfuellung von Anspruechen im
Zusammenhang mit Vertraegen und Geschaeften, deren Durchfuehrung durch die Resolution 883
(1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende
Resolutionen beruehrt wurde (ABl. EG Nr. L 295 S. 4) einen dort genannten Anspruch
erfuellt oder eine Massnahme zu dessen Erfuellung trifft.
(5d) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 ueber das Verbot der Erfuellung von Anspruechen der
haitischen Behoerden im Zusammenhang mit Vertraegen und Geschaeften, deren Durchfuehrung
durch die Massnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und
875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beruehrt wurde (ABl. EG Nr. L
139 S. 4) einen dort genannten Anspruch erfuellt oder eine Massnahme zu dessen Erfuellung
trifft.
(5e) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfuellung von Anspruechen im
Zusammenhang mit Vertraegen und Geschaeften, deren Durchfuehrung durch die Resolution 757
(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende
Resolutionen beruehrt wurde (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) einen dort genannten Anspruch
erfuellt oder eine Vorkehrung zu dessen Erfuellung trifft.
(5f) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der
extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf
beruhenden oder sich daraus ergebenden Massnahmen (ABl. EG Nr. L 309 S. 1, 1997 Nr. L
179 S. 10), geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003
(ABl. EU Nr. L 122 S. 36), einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten
Verbot nachkommt.
(5g) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe
a der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 ueber die
Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen
- 57 -
seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr.
607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. EG Nr. L 287 S. 19),
zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 68/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006
(ABl. EU Nr. L 11 S. 11), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5h) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 ueber spezifische, gegen
bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Massnahmen zur Bekaempfung
des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70), zuletzt geaendert durch Beschluss 2009/62/
EG des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. EU Nr. L 23 S. 25), eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5i) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ueber die Anwendung bestimmter
spezifischer restriktiver Massnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen,
die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen,
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates ueber das Verbot der
Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, ueber die Ausweitung
des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend
die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9), zuletzt geaendert durch Verordnung
(EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 345 S. 60), eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5j) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses fuer den internationalen
Handel mit Rohdiamanten (ABl. EG Nr. L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57), zuletzt
geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl.
EU Nr. L 338 S. 39), verstoesst, indem er
1. entgegen Artikel 3 vorsaetzlich oder fahrlaessig Rohdiamanten aus einem Drittland
einfuehrt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 vorsaetzlich oder fahrlaessig die Behaeltnisse und die dazu
gehoerigen Zertifikate nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehoerde zur
Pruefung vorlegt,
3. entgegen Artikel 11 vorsaetzlich oder fahrlaessig Rohdiamanten in ein Drittland
ausfuehrt oder
4. entgegen Artikel 24 Abs. 2 absichtlich oder wissentlich an einer Aktivitaet
teilnimmt, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist.
(5k) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 ueber bestimmte spezifische
Beschraenkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU Nr. L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44),
zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 195/2008 des Rates vom 3. Maerz 2008 (ABl.
EU Nr. L 59 S. 1), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig uebermittelt.
(5l) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 ueber bestimmte restriktive
Massnahmen gegenueber Simbabwe (ABl. EU Nr. L 55 S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung
(EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 (ABl. EU Nr. L 23 S. 5), eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig liefert oder
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt.
- 58 -
(5m) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlaengerung
und Ausweitung der restriktiven Massnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1), geaendert durch Verordnung (EG)
Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 116 S. 5, L 198 S. 74),
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig liefert
oder nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5n) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 ueber weitere restriktive
Massnahmen gegen Liberia (ABl. EU Nr. L 162 S. 32), zuletzt geaendert durch Verordnung
(EG) Nr. 1216/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 328 S. 26), eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5o) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 ueber die Anwendung
bestimmter restriktiver Massnahmen zur Unterstuetzung der wirksamen Ausfuehrung des
Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs fuer das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
(ABl. EU Nr. L 315 S. 14), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 895/2008 der
Kommission vom 12. September 2008 (ABl. EU Nr. L 247 S. 19), eine Information nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5p) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 ueber die Anwendung
spezifischer restriktiver Massnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo
betreffend die Demokratische Republik Kongo verstossen (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), zuletzt
geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1096/2007 der Kommission vom 20. September 2007
(ABl. EU Nr. L 246 S. 29), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5q) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005
betreffend den Handel mit bestimmten Guetern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu
Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe verwendet werden koennten (ABl. EU Nr. L 200 S. 1, 2006 Nr. L 79 S. 32), zuletzt
geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 (ABl. EU
Nr. L 189 S. 14), verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Gueter ausfuehrt,
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort
genannten Guetern leistet,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Gueter einfuehrt,
4. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort
genannten Guetern annimmt oder
5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 dort genannte Gueter ausfuehrt.
(5r) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 ueber die Anwendung
spezifischer restriktiver Massnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen
angesichts der Lage in der Republik Cote d Ivoire (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), zuletzt
geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 1240/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 (ABl.
EU Nr. L 334 S. 60), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5s) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 ueber restriktive Massnahmen
- 59 -
gegen Praesident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtstraeger (ABl. EU Nr. L
134 S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 646/2008 des Rates vom 8. Juli
2008 (ABl. EU Nr. L 180 S. 5), eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5t) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. Maerz 2007 ueber restriktive Massnahmen
gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S. 1), geaendert durch
Verordnung (EG) Nr. 117/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 (ABl. EU Nr. L 35 S.
57, L 239 S. 59) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig uebermittelt.
(5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 ueber
restriktive Massnahmen gegen Iran (ABl. EU Nr. L 103 S. 1), zuletzt geaendert durch
Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (ABl. EU Nr. L 300 S. 1)
verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Vorabanmeldung nach Artikel 4a Satz 1 Gueter in die Gemeinschaft oder aus der
Gemeinschaft verbringt,
2. entgegen Artikel 4a Satz 2 in Verbindung mit
a) Artikel 36a Abs. 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Abs. 3, Artikel 182c Abs. 1 oder
Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), oder
b) Artikel 183 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 184a Abs. 1, 2, 5 oder 6,
Artikel 184c Abs. 1, Artikel 842b Abs. 1 oder 3, Artikel 842c oder Artikel 842d
Abs. 1 oder Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L
253, S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission
vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 360 S. 64),
die Vorabanmeldung nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe b trotz Fehlen der dort genannten Angaben
eine Transaktion nicht ablehnt,
4. entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht
oder nicht mindestens fuenf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfuegung stellt,
5. entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe d Satz 1 oder Artikel 11b Abs. 1 eine dort
genannte Stelle oder Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
6. entgegen Artikel 12a Abs. 1 eine dort genannte Forderung erfuellt oder
7. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt.
(5v) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 ueber die Verhaengung
bestimmter spezifischer restriktiver Massnahmen gegen bestimmte Personen, die im
Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das
Voelkerrecht verstossen (ABl. EU Nr. L 193 S. 9, 2006 Nr. 163 S. 19), zuletzt geaendert
durch Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom 17. August 2007 (ABl. EU Nr. L
215 S. 16), eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
uebermittelt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 5 Nr. 2 des Aussenwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
- 60 -
1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Genehmigungsstelle nicht oder nicht
rechtzeitig zurueckgibt oder entgegen § 3a einen Genehmigungsbescheid nicht oder
nicht fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
2. als Anmelder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16b, eine
Ausfuhrsendung bei der Ausfuhrzollstelle nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise gestellt,
3. als Verfrachter, Frachtfuehrer oder Besitzer der Ladung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1
bis 3 oder 5 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
einreicht,
4. als Schiffsfuehrer entgegen § 9 Abs. 6 Satz 4 die Erklaerung nicht abgibt,
5. als Anmelder entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 16b, eine
Ausfuhrsendung von dem angegebenen Ort entfernt,
5a. entgegen § 10 Abs. 4 Waren vor Abschluss der Pruefung durch die Ausgangszollstelle
vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort entfernt oder verlaedt, oder
entfernen oder verladen laesst,
6. als Ausfuehrer eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 13 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch
in Verbindung mit § 16b, oder § 18 Abs. 4 Satz 1 nicht richtig abgibt,
7. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2, §§
55 bis 63 oder 66 bis 69 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
8. als Anmelder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder entgegen §
18 Abs. 2 Satz 3 die Sammelgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9. als Anmelder entgegen § 9 Abs. 8 die vorgeschriebene schriftliche Erklaerung nicht
abgibt,
10. (weggefallen)
11. (weggefallen)
12. als Einfuehrer oder Transithaendler
a) entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, Angaben
nicht oder nicht richtig macht oder
b) entgegen § 22a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 43a Satz 2, eine Einfuhr
nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet, eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
zurueckgibt, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine neue
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt,
13. (weggefallen)
14. als Einfuehrer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, ein Ursprungszeugnis oder eine
Ursprungserklaerung nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem Inhalt
vorlegt,
14a. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz
1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden und gueltig ist,
15. als Einfuehrer entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1,
3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder entgegen § 27a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig abgibt,
16. als Einfuehrer
a) entgegen § 28a Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 7, ein
Ueberwachungsdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
entgegen § 28a Abs. 8 eine Unterlage nicht vorlegt oder eine zusaetzliche
Angabe nicht macht oder
b) entgegen § 28a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, das
Ueberwachungsdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 61 -
16a. entgegen § 28a Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7, nicht sicherstellt,
dass das Ueberwachungsdokument vorhanden und gueltig ist,
17. als Einfuehrer entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 die Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder
18. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Einfuhrgenehmigung
vorhanden und gueltig ist.
§ 70a Straftaten
(1) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 6 des Aussenwirtschaftsgesetzes wird bestraft,
wer
1. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort
genannte Gueter verbringt oder verbringen laesst,
2. entgegen § 69o Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Gueter verbringt
oder verbringen laesst oder
3. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort
genannte Gueter verbringt oder verbringen laesst.
(2) Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Aussenwirtschaftsgesetzes wird bestraft,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 69a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69b Abs. 1, auch
in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3,
entgegen § 69d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, entgegen § 69e Abs. 1, auch
in Verbindung mit Abs. 3, entgegen § 69f Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4,
entgegen § 69g Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 1, auch
in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69i Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 7,
entgegen § 69j Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 1, auch
in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5,
entgegen § 69m Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69n Abs. 1, auch
in Verbindung mit Abs. 5, oder entgegen § 69o Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs.
8, dort genannte Gueter verkauft, ausfuehrt oder ausfuehren laesst,
2. ohne Genehmigung nach § 69a Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach
§ 69b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69c Abs. 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit Abs. 3, nach § 69e Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit Abs. 3, nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach § 69g
Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7,
nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k Abs. 3 Satz
2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung
mit Abs. 5, nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69n
Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 69n Abs. 6 oder nach § 69o Abs.
3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Gueter verkauft, ausfuehrt
oder ausfuehren laesst,
2a. entgegen § 69e Abs. 4 Satz 2, § 69n Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder
§ 69o Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Gueter einfuehrt oder
einfuehren laesst,
3. entgegen § 69f Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, entgegen § 69g Abs. 2, auch
in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69h Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs.
5, entgegen § 69i Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, entgegen § 69j Abs. 2,
auch in Verbindung mit Abs. 6, entgegen § 69k Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs.
5, entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69m Abs. 2,
auch in Verbindung mit Abs. 5, entgegen § 69n Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs.
5, oder entgegen § 69o Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 8, ein Handels- oder
Vermittlungsgeschaeft vornimmt,
4. ohne Genehmigung nach § 69f Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, nach
§ 69g Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69h Abs. 3 Satz 2,
auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69i Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung
- 62 -
mit Abs. 7, nach § 69j Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6, nach § 69k
Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit Abs. 5, nach § 69m Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5,
nach § 69n Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder nach § 69o Abs.
3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8, ein Handels- oder Vermittlungsgeschaeft
vornimmt,
5. (jetzt Nr. 2a)
6. entgegen § 69i Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Gueter
einfuehrt oder befoerdert, oder einfuehren oder befoerdern laesst, oder entgegen § 69i
Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Gueter erwirbt oder
erwerben laesst,
7. (jetzt Nr. 10a)
8. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 7, oder
nach § 69o Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Gueter verkauft,
ausfuehrt oder ausfuehren laesst,
9. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 8 Satz 1 technische Unterstuetzung erbringt oder
nach § 69o Abs. 9 Satz 1 technische Unterstuetzung oder Maklerdienstleistungen
erbringt,
10. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 8 Satz 2 oder nach § 69o Abs. 9 Satz 2
Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitstellt,
10a. entgegen § 69n Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, oder § 69o Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 8, dort genannte Gueter durchfuehrt oder durchfuehren laesst oder
11. ohne Genehmigung nach § 69o Abs. 9 Satz 2 Investitionen taetigt.
Kapitel IX
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 (weggefallen)
-
§ 72 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
-
Anlage AL Ausfuhrliste
- zur Aussenwirtschaftsverordnung -
( Inhalt: nicht erfasster Anlageband, Fundstelle: BAnz. 2006 Nr. 132a (Beilage);
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Anlage L
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom 31.12.1986, 4 - 9;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Laenderliste D
(weggefallen)
Laenderliste E
(weggefallen)
Laenderliste F 1
(weggefallen)
- 63 -
Laenderliste F 2
(weggefallen)
Laenderliste G 1
(weggefallen)
Laenderliste G 2
(weggefallen)
Laenderliste H
(weggefallen)
Laenderliste I
(weggefallen)
Laenderliste K
Kuba
Syrien
Laenderliste L
(weggefallen)
Anlage A 1 Anleitung zum Ausfuellen des Vordrucks "Ausfuhranmeldung"
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006 Nr. 240, 7346
Anleitung zum Ausfuellen des Vordrucks 'Ausfuhranmeldung'
Ausser den gemaess Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt
B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der dortigen
Tabelle in Spalte A mit dem Symbol 'A' gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind
Angaben zu folgenden Feldern der Ausfuhranmeldung zu machen:
Felder 8, 20, 22, 24, 29 und 34b.
In Feld 8 (Empfaenger) kann die Angabe 'Verschiedene' eingetragen werden, sofern
die einzelnen Empfaenger in einer Anlage (bei Ausfuhranmeldungen auf Papier) bzw. in
einem Zusatzfeld (bei elektronischen Ausfuhranmeldungen) aufgefuehrt werden. Jedem
der verschiedenen Empfaenger ist die fuer ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung
zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfaenger in demselben Bestimmungsland beschraenkt
(vgl. § 4c Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AWV). Dies gilt nicht, soweit die
Ausfuhranmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird.
Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZKDVO oder § 13 der
Aussenwirtschaftsverordnung koennen in der unvollstaendigen/vereinfachten Anmeldung bzw.
in der Ausfuhrkontrollmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen.
Einzelheiten zum Ausfuellen des Vordrucks sind in Titel II des Merkblattes
zum Einheitspapier (Vordruck 0781, abgedruckt in der Vorschriftensammlung
Bundesfinanzverwaltung - VSF Z 34 55 - sowie eingestellt auf der Internetseite der
deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik 'Veroeffentlichungen -
Merkblaetter') enthalten.
Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausfuehrer/Anmelder nach
einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Befoerderungsmittel ueber dieselbe
Ausgangszollstelle ausgehen.
- 64 -
Gehoeren zu einer Ausfuhranmeldung Ergaenzungsblaetter, so sind diese im Vordruckkopf mit
der Nummer der Ausfuhranmeldung zu versehen.
Anlage A 2 (weggefallen)
-
Anlage A 3 (weggefallen)
-
Anlage A ErgBl. (weggefallen)
-
Anlage A 4 (weggefallen)
-
Anlage A 5
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1993 Nr. 56
S. 8 - 14)
Anlage A 6 (weggefallen)
-
Anlage A 7 (weggefallen)
-
Anlage A 9 (weggefallen)
-
Anlage A 10
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom
31.12.1986, S. 37 - wegen der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Anlage E 1 (weggefallen)
-
Anlage E 2 (weggefallen)
-
Anlage E 3 (weggefallen)
-
Anlage E 3a (weggefallen)
-
Anlage E 3b (weggefallen)
-
Anlage E 4
(Inhalt: nicht darstellbares Formular, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 70 vom
31.12.1986, S. 54 - wegen der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
- 65 -
Anlage E 5 (weggefallen)
-
Anlage E 6
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2002 Nr. 59a v. 26.3.2002, S. 7 bis 12)
I. Verpflichtungen des Einfuehrers nach § 22a Abs. 3 AWV
1. Das Verbringen der Gueter in das Wirtschaftsgebiet ist dem BAFA unverzueglich
durch eine Abfertigungsbescheinigung der Zollstelle, welche die Gueter zur
Einfuhr abfertigt, nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Einfuehrer die mit der
Abfertigungsbescheinigung der Zollstelle versehene 3. Ausfertigung der IEB
(rosa Kopie) dem BAFA unverzueglich nach Eingang der Gueter vorzulegen. Werden
die Gueter ohne Einfuhrabfertigung zunaechst in einem Zoll- oder Freilager oder
in einer Freizone gelagert, so ist unverzueglich nach der Einlagerung eine
Abfertigungsbescheinigung der ueberwachenden Zollstelle - bei Lagerung im Freihafen
Hamburg des HZA Hamburg Hafen - vorzulegen.
Beim Verbringen der Gueter in Teilsendungen ist die Abfertigungsbescheinigung
unverzueglich nach Abfertigung der letzten Teilsendung einzureichen.
2. Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur fuer das im Antrag bezeichnete
Einfuhrgeschaeft benutzt werden. Gibt der Einfuehrer die Einfuhrabsicht auf, so hat
er dies unverzueglich dem BAFA anzuzeigen und ihm unverzueglich die Bescheinigung
zurueckzugeben oder ueber ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Gueter
in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Gueter das Versendungsland
verlassen, vom BAFA eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land
nennt.
3. Auf Anforderung des auslaendischen Lieferanten oder der zustaendigen Behoerde des
Lieferlandes beim BAFA hat der Einfuehrer eine Wareneingangsbescheinigung (Delivery
Verification Certificate) zu beantragen.
II. Verpflichtungen des Transithaendlers nach § 43a AWV
1. Die Einfuhr der Gueter in das im Antrag bezeichnete Kaeufer- oder Verbrauchsland
ist dem BAFA durch Vorlage einer Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification
Certificate) des Kaeufer- oder Verbrauchslandes unverzueglich nachzuweisen.
Stellen weder das Kaeufer- noch das Verbrauchsland Wareneingangsbescheinigungen aus,
so ist die Einfuhr der Gueter in das Verbrauchsland durch Vorlage anderer geeigneter
Unterlagen (z. B. Kopien der zollamtlichen Abfertigungspapiere) nachzuweisen.
2. Die Internationale Einfuhrbescheinigung darf nur fuer das im Antrag bezeichnete
Transithandelsgeschaeft benutzt werden. Gibt der Transithaendler dieses Geschaeft
auf, so hat er dies unverzueglich dem BAFA anzuzeigen und ihm unverzueglich die
Bescheinigung zurueckzugeben oder ueber ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will
er die Gueter in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Gueter das
Versendungsland verlassen, vom BAFA eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses
andere Land nennt.
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Erlaeuterungen
1. Der Vordruck ist vom Antragsteller in Maschinenschrift im Durchschreibeverfahren
(Antrag in Erstschrift) auszufuellen. Die Eintragungen duerfen nicht geaendert,
gestrichen oder radiert werden. Nicht ordnungsgemaess ausgefuellte Antraege werden
zurueckgewiesen.
2. Wird die Gueterbezeichnung in fremder Sprache angegeben, so ist daneben auch die
deutsche Gueterbenennung anzugeben.
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3. Das dem Antrag zugrunde liegende Rechtsgeschaeft ist durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (z. B. Kaufvertrag, Auftragsbestaetigung des auslaendischen Lieferanten)
nachzuweisen.
4. Ist auf dem Vordrucksatz in der Spalte "Gueterbezeichnung" nicht ausreichend
Platz fuer weitere Angaben, so sind diese auf einem gesonderten Blatt (weisses
Schreibmaschinenpapier, vierfach) fortzufuehren.
Anlage E 7
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2002 Nr. 59a v. 26.3.2002, S. 13 - 16)
Erlaeuterungen
1. Der Vordrucksatz ist vom Antragsteller in Maschinenschrift im
Durchschreibeverfahren (Antrag in Erstschrift) auszufuellen. Die Eintragungen duerfen
nicht geaendert, gestrichen oder radiert werden. Nicht ordnungsgemaess ausgefuellte
Antraege werden zurueckgewiesen.
2. Der Antrag ist durch zollamtliche Abfertigungspapiere zu begruenden, und zwar:
a) durch den zollamtlichen Abfertigungsnachweis auf der 3. Ausfertigung (rosa
Kopie) der vom BAFA ausgestellten Internationalen Einfuhrbescheinigung oder
b) durch eine Wareneingangsbescheinigung oder entsprechende amtliche Unterlagen des
Empfaengerlandes, wenn die Gueter im Rahmen eines Transithandelsgeschaeftes in ein
Drittland verbracht worden sind.
3. Bei Stueckzahl, Gewicht und Wert ist auf genaue Uebereinstimmung mit der
zollamtlichen Abfertigungsbescheinigung (rosa Kopie) zu achten.
4. Die Lizenznummer der Internationalen Einfuhrbescheinigung, auf die sich der hier
vorliegende Antrag bezieht, ist anzugeben.
5. Der Antrag auf Ausstellung einer Wareneingangsbescheinigung kann regelmaessig nur fuer
die gesamte Guetermenge bzw. den gesamten Warenwert gestellt werden. Antraege fuer
Teilsendungen werden zurueckgewiesen.
Anlage T 1 (weggefallen)
-
Anlagen S 1 bis S 3
-
Anlage K 1 (weggefallen)
-
Anlage K 2 (weggefallen)
-
Anlage K 3 zur AWV
Vermoegen Gebietsansaessiger in fremden Wirtschaftsgebieten
Meldung nach § 56a der Aussenwirtschaftsverordnung
Stand und Zusammensetzung des Vermoegens
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 4 bis
5;
Anlage
Anlage K 4 zur AWV
Vermoegen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
- 67 -
Meldung nach § 58a der Aussenwirtschaftsverordnung
Stand und Zusammensetzung des Vermoegens
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 6 bis
7;
Anlage
Anlage Z 1 Zahlungsauftrag im Aussenwirtschaftsverkehr
Meldung nach §§ 59 ff. der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2005 Nr. 244a v. 24.12.2005, S. 8 - 10)
Anlage Z 2 (weggefallen)
-
Anlage Z 3 (weggefallen)
-
Anlage Z 4 Zahlungen im Aussenwirtschaftsverkehr
Meldung nach §§ 59 ff. Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2005 Nr. 244a v. 24.12.2005, S. 11 u. 12)
Anlage Z 5 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit
gebietsfremden Banken
Meldung nach § 62 Abs. 1, 2 und 5 der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 14)
Anlage Z 5a Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit
gebietsfremden Nichtbanken
Meldung nach § 62 Abs. 1, 3 und 5 der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 15 - 18)
Anlage Z 8 Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt
Meldung nach § 67 der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2005 Nr. 244a v. 24.12.2005, S. 13 u. 14)
Anlage Z 10 Wertpapiergeschaefte und Finanzderivate im
Aussenwirtschaftsverkehr
Meldung nach § 59 Abs. 1 und § 69 Abs. 2 Nr. 1 der
Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 21 - 22)
Anlage Z 11 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungen fuer Wertpapier-Ertraege im Aussenwirtschaftsverkehr
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 8 bis
9;
- 68 -
Anlage
Anlage Z 12 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungseingaenge/Zahlungsausgaenge im Reiseverkehr:
Karten-Umsaetze
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4a der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 10;
Anlage
Anlage Z 13 Zahlungseingaenge/Zahlungsausgaenge im Reiseverkehr:
Sorten und Fremdwaehrungsreiseschecks
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4b der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Inhalt: nicht darstellbares Formular,
Fundstelle: Beilage zum BAnz. 2004 Nr. 119b v. 30.6.2004, S. 26)
Anlage Z 14 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute
Zinseinnahmen und zinsaehnliche Ertraege im Aussenwirtschaftsverkehr (ohne
Wertpapierzinsen)
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 11
bis 12;
Anlage
Anlage Z 15 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute
Zinsausgaben und zinsaehnliche Aufwendungen im Aussenwirtschaftsverkehr
(ohne Wertpapierzinsen)
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 der Aussenwirtschaftsverordnung (AWV)
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 13
bis 14;
Anlage
Anlage LV zur Aussenwirtschaftsverordnung
Meldungen der Geldinstitute
Leistungsverzeichnis
der Deutschen Bundesbank fuer die Zahlungsbilanz
(Fundstelle des Originaltextes: Beilage zum BAnz. 2007 Nr. 242b v. 29.12.2007, S. 15
bis 20;
Anlage
- 69 -