Aussenwirtschaftsgesetz
AWG

vom  28.04.1961



"Aussenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S.
1150)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 27.5.2009 I 1150

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 31.5.1987

Inhaltsuebersicht
                                  Erster Teil
                        Rechtsgeschaefte und Handlungen

                                Erster Abschnitt
                            Allgemeine Vorschriften

Grundsatz                                                                     §   1
Art und Ausmass von Beschraenkungen und Handlungspflichten                      §   2
Erteilung von Genehmigungen                                                   §   3
Begriffsbestimmungen                                                          §   4
Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten                                      §   4a
Rechtsgeschaefte fuer Rechnung Gebietsfremder                                   §   4b
Rechtsgeschaefte fuer Rechnung Gebietsansaessiger                                §   4c

                              Zweiter Abschnitt
                    Allgemeine Beschraenkungsmoeglichkeiten

Erfuellung zwischenstaatlicher Vereinbarungen                                  § 5
Abwehr schaedigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten              § 6
Schutz der Sicherheit und der auswaertigen Interessen                          § 7

                               Dritter Abschnitt
                                  Warenverkehr

Warenausfuhr                                                                  §   8
Ausfuhrvertraege                                                               §   9
Wareneinfuhr                                                                  §   10
Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr                              §   11
Genehmigungsbeduerftige Einfuhr                                                §   12
Verwendungsbeschraenkungen bei der Wareneinfuhr                                §   13
Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren                                   §   14

                               Vierter Abschnitt
                            Dienstleistungsverkehr

Aktive Lohnveredelung                                                         §   15
Herstellungs- und Vertriebsrechte                                             §   16
Audiovisuelle Werke                                                           §   17
Seeschifffahrt                                                                §   18
Luftfahrt                                                                     §   19
Binnenschifffahrt                                                             §   20
Schadensversicherungen                                                        §   21

                                               -1-
      
                                                                              


                            Fuenfter Abschnitt
                              Kapitalverkehr

(weggefallen)                                                              § 22
(weggefallen)                                                              § 23

                           Sechster Abschnitt
                                  Gold

(weggefallen)                                                              § 24

                               Zweiter Teil
                         Ergaenzende Vorschriften

Deutsche Bundesbank                                                        §   25
Verfahrens- und Meldevorschriften                                          §   26
Besondere Meldepflichten                                                   §   26a
Erlass von Rechtsverordnungen                                              §   27
Genehmigungsstellen                                                        §   28
Weisungsbefugnis                                                           §   29
Genehmigungen                                                              §   30
Rechtsunwirksamkeit                                                        §   31
Urteil und Zwangsvollstreckung                                             §   32

                              Dritter Teil
             Straf-, Bussgeld- und Ueberwachungsvorschriften

Ordnungswidrigkeiten                                                       § 33
Straftaten                                                                 § 34
Auslandstaten Deutscher                                                    § 35
Einziehung und Erweiterter Verfall                                         § 36
Befugnisse der Zollbehoerden                                                § 37
Straf- und Bussgeldverfahren                                                § 38
(weggefallen)                                                              §§ 39 bis 43
Allgemeine Auskunftspflicht                                                § 44
Uebermittlung von Informationen durch das
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)                       §   45
(weggefallen)                                                              §   45a
Uebermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren                    §   45b
Ueberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs .                         §   46
Kosten                                                                     §   46a

                               Vierter Teil
                           Schlussvorschriften

Aufhebung von Vorschriften                                                 §   47
(Aufhebung und Aenderung anderer Vorschriften)                              §   48
(weggefallen)                                                              §   49
Ueberleitungsvorschrift                                                     §   50
(weggefallen)                                                              §   51
(Inkrafttreten)                                                            §   52

                                 Anlage
                              Einfuhrliste

Erster Teil
Rechtsgeschaefte und Handlungen

Erster Abschnitt
                                             -2-
      
                                                                              


Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz
(1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr
mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen
Gebietsansaessigen (Aussenwirtschaftsverkehr) ist grundsaetzlich frei. Er unterliegt den
Einschraenkungen, die dieses Gesetz enthaelt oder die durch Rechtsverordnung auf Grund
dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.

(2) Unberuehrt bleiben Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,
zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Koerperschaften in der
Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsvorschriften der Organe
zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte
uebertragen hat.

§ 2 Art und Ausmass von Beschraenkungen und Handlungspflichten
(1) Soweit in diesem Gesetz Beschraenkungen zugelassen sind, kann durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben werden, dass Rechtsgeschaefte und Handlungen allgemein oder unter
bestimmten Voraussetzungen
1. einer Genehmigung beduerfen oder
2. verboten sind.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
Auswaertigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen die notwendigen Beschraenkungen
von Rechtsgeschaeften oder Handlungen im Aussenwirtschaftsverkehr anordnen, um eine
im einzelnen Falle bestehende Gefahr fuer die in § 7 Absatz 1 genannten Rechtsgueter
abzuwenden. Bei Massnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder
den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank herzustellen. Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass
ausser Kraft, sofern die Beschraenkung nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird.

(3) Beschraenkungen sind nach Art und Umfang auf das Mass zu begrenzen, das notwendig
ist, um den in der Ermaechtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu
gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betaetigung so wenig wie moeglich
eingegriffen wird. Beschraenkungen duerfen abgeschlossene Vertraege nur beruehren, wenn der
angestrebte Zweck erheblich gefaehrdet wird.

(4) Beschraenkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gruende, die ihre Anordnung
rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.

(5) Soweit nach diesem Gesetz selbstaendige Handlungspflichten begruendet werden koennen,
gelten die Absaetze 3 und 4 entsprechend.

§ 3 Erteilung von Genehmigungen
(1) Beduerfen Rechtsgeschaefte oder Handlungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes
oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung, so
ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des
Rechtsgeschaefts oder der Handlung den Zweck, dem die Vorschrift dient, nicht oder nur
unwesentlich gefaehrdet. In anderen Faellen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das
volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschaefts oder der Handlung
die damit verbundene Beeintraechtigung des bezeichneten Zwecks ueberwiegt.

(2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von sachlichen und persoenlichen
Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlaessigkeit des Antragstellers, abhaengig
gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von Bescheinigungen des Bundesamtes
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Genehmigung
bedarf. Ist im Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift dient, die Erteilung von
Genehmigungen nur in beschraenktem Umfange moeglich, so sind die Genehmigungen in der

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Weise zu erteilen, dass die gegebenen Moeglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmaessig
ausgenutzt werden koennen. Gemeinschaftsansaessige, die durch eine Beschraenkung in der
Ausuebung ihres Gewerbes besonders betroffen werden, koennen bevorzugt beruecksichtigt
werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Wirtschaftsgebiet:
   der Geltungsbereich dieses Gesetzes;
   die oesterreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des
   Wirtschaftsgebiets;
2. fremde Wirtschaftsgebiete:
   alle Gebiete ausserhalb des Wirtschaftsgebiets;
   fuer das Verbringen von Sachen und Elektrizitaet gilt das Gebiet von Buesingen als
   Teil fremder Wirtschaftsgebiete;
3. Gemeinschaftsgebiet:
   das Zollgebiet der Europaeischen Gemeinschaften nach Artikel 3 der Verordnung
   (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
   Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1);
4. Drittlaender:
   alle Gebiete ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets;
5. Gebietsansaessige:
   natuerliche Personen mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet,
   juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort
   der Leitung im Wirtschaftsgebiet; Zweigniederlassungen Gebietsfremder im
   Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansaessige, wenn sie hier ihre Leitung haben
   und fuer sie eine gesonderte Buchfuehrung besteht; Betriebsstaetten Gebietsfremder im
   Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansaessige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben;
6. Gemeinschaftsansaessige:
   in den Europaeischen Gemeinschaften ansaessige Personen nach Artikel 4 Nummer 2 der
   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
7. Gebietsfremde:
   natuerliche Personen mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt in fremden
   Wirtschaftsgebieten, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit
   Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen
   Gebietsansaessiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn
   sie dort ihre Leitung haben und fuer sie eine gesonderte Buchfuehrung besteht;
   Betriebsstaetten Gebietsansaessiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als
   Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung haben;
8. Gemeinschaftsfremde:
   alle anderen Personen als Gemeinschaftsansaessige.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
1.   Auslandswerte:
     unbewegliche Vermoegenswerte in fremden Wirtschaftsgebieten; Forderungen in Euro
     gegen Gebietsfremde; auf andere Waehrung lautende Zahlungsmittel, Forderungen und
     Wertpapiere;
2.   Waren:
     bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein koennen, und
     Elektrizitaet; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
3.   Gueter:
     Waren, einschliesslich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie;
     Technologie erfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren einschliesslich solcher
     Unterlagen, die nur die Fertigung von Teilen dieser Waren ermoeglichen;
4.   Ausfuhr:


                                            -4-
       
                                                                               

      das Verbringen von Sachen, Guetern und Elektrizitaet aus dem Wirtschaftsgebiet
      nach fremden Wirtschaftsgebieten einschliesslich der nicht gegenstaendlichen
      Uebermittlung von Datenverarbeitungsprogrammen und Technologie durch Daten- oder
      Nachrichtenuebertragungstechnik, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen
      Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist;
5.    Verbringung:
      Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mitgliedstaaten der Europaeischen
      Union;
6.    Einfuhr:
      das Verbringen von Sachen oder Elektrizitaet aus fremden Wirtschaftsgebieten in das
      Wirtschaftsgebiet, soweit in diesem Gesetz, in einer Anlage zu diesem Gesetz oder
      in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist;
      wenn Sachen oder Elektrizitaet aus Drittlaendern in eine Freizone verbracht oder in
      ein Nichterhebungsverfahren uebergefuehrt werden, liegt eine Einfuhr erst vor, wenn
      diese in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet oder wenn
      sie in den zollrechtlich freien Verkehr uebergefuehrt werden;
7.    Durchfuhr:
      die Befoerderung von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das
      Wirtschaftsgebiet, ohne dass die Sachen im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich
      freien Verkehr gelangen, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen
      Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist; als Durchfuhr gilt auch die
      Befoerderung von Sachen des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen
      Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften durch das Wirtschaftsgebiet;
8.    Gold:
      Feingold und Legierungsgold in Form von Barren oder Halbmaterial sowie ausser Kurs
      gesetzte oder nicht mehr kursfaehige Goldmuenzen ohne anerkannten Sammlerwert;
9.    Wertpapiere:
      alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes ueber die Verwahrung und
      Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl.
      I S. 171); als Wertpapiere gelten auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand
      oder an einer Sammelschuldbuchforderung; Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von
      Wertpapieren stehen den Wertpapieren gleich;
10.   inlaendische Wertpapiere:
      Wertpapiere, die ein Gebietsansaessiger oder vor dem 9. Mai 1945 eine Person mit
      Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember
      1937 ausgestellt hat;
11.   auslaendische Wertpapiere:
      Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt hat, soweit sie nicht nach Nummer
      10 inlaendische Wertpapiere sind.

§ 4a Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. gebietsansaessige Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten Gebietsfremder
   sowie gebietsfremde Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten Gebietsansaessiger
   als rechtlich selbstaendig; mehrere gebietsansaessige Zweigniederlassungen und
   Betriebsstaetten desselben Gebietsfremden gelten als ein Gebietsansaessiger,
2. Handlungen, die von oder gegenueber solchen Zweigniederlassungen oder
   Betriebsstaetten vorgenommen werden, als Rechtsgeschaefte, soweit solche
   Handlungen im Verhaeltnis zwischen natuerlichen oder juristischen Personen oder
   Personenhandelsgesellschaften Rechtsgeschaefte waeren.

(2) Rechtsverordnungen oder vollziehbare Anordnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1, die auf
Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigung ergehen, koennen vorschreiben,
dass
1. gebietsansaessige Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten desselben Gebietsfremden
   abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 jeweils fuer sich als Gebietsansaessige,

                                             -5-
      
                                                                              

2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten desselben
   Gebietsansaessigen abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 als ein
   Gebietsfremder,
3. Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 7
   nicht als Gebietsansaessige oder Gebietsfremde,
4. Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 6 und 8
   nicht als Gemeinschaftsansaessige oder Gemeinschaftsfremde
gelten, soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermaechtigung bestimmten Zweck zu
erreichen.

§ 4b Rechtsgeschaefte fuer Rechnung Gebietsfremder
Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigung
ergehen, koennen vorschreiben, dass
1. Beschraenkungen fuer Rechtsgeschaefte Gebietsfremder oder zwischen Gebietsfremden
   und Gebietsansaessigen, die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnung angeordnet sind, auch fuer Rechtsgeschaefte gelten, die zum
   Gegenstand haben, dass unmittelbar oder mittelbar zwischen einem Gebietsansaessigen
   und einem Dritten fuer Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsfremden ein
   Rechtsgeschaeft vorgenommen wird, das zwischen Gebietsfremden und Gebietsansaessigen
   oder fuer Gebietsfremde beschraenkt waere,
2. das Handeln fuer Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsfremden im Sinne der
   Nummer 1 dem Dritten durch den Gebietsansaessigen oder ueber eine andere bei
   dem Zustandekommen des Rechtsgeschaefts mitwirkende Person vor der Vornahme des
   Rechtsgeschaefts mitzuteilen ist,
3. das dem Dritten gegenueber vorgenommene Rechtsgeschaeft den     Beschraenkungen
   unterliegt, die gelten wuerden, wenn es ein Gebietsfremder     vorgenommen haette, sofern
   der Dritte die Mitteilung nach Nummer 2 erhalten oder von     dem Handeln fuer Rechnung
   oder im Auftrag eines Gebietsfremden vor der Vornahme des     Rechtsgeschaefts auf
   andere Weise Kenntnis erlangt hat,
soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermaechtigung bestimmten Zweck zu erreichen.

§ 4c Rechtsgeschaefte fuer Rechnung Gebietsansaessiger
Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigung
ergehen, koennen ferner vorschreiben, dass Beschraenkungen fuer Rechtsgeschaefte zwischen
Gebietsansaessigen und Gebietsfremden, die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung angeordnet sind, auch fuer Rechtsgeschaefte gelten, die zum Gegenstand
haben, dass unmittelbar oder mittelbar zwischen einem Gebietsfremden und einem Dritten
fuer Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsansaessigen ein Rechtsgeschaeft vorgenommen
wird, das zwischen Gebietsansaessigen und Gebietsfremden beschraenkt waere, soweit dies
erforderlich ist, um den in der Ermaechtigung bestimmten Zweck zu erreichen.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Beschraenkungsmoeglichkeiten

§ 5 Erfuellung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Zur Erfuellung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden
Koerperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, koennen
Rechtsgeschaefte und Handlungen im Aussenwirtschaftsverkehr beschraenkt und bestehende
Beschraenkungen aufgehoben werden.

§ 6 Abwehr schaedigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten
(1) Rechtsgeschaefte und Handlungen im Aussenwirtschaftsverkehr koennen beschraenkt
werden, um schaedlichen Folgen fuer die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige im


                                            -6-
      
                                                                              

Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken, wenn solche Folgen durch Massnahmen
in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder entstehen, die
1. den Wettbewerb einschraenken, verfaelschen oder verhindern oder
2. zu Beschraenkungen des Wirtschaftsverkehrs mit dem Wirtschaftsgebiet fuehren.

(2) Rechtsgeschaefte und Handlungen im Aussenwirtschaftsverkehr koennen ferner beschraenkt
werden, um Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herrschenden, mit der
freiheitlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht uebereinstimmenden
Verhaeltnissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken.

§ 7 Schutz der Sicherheit und der auswaertigen Interessen
(1) Rechtsgeschaefte und Handlungen im Aussenwirtschaftsverkehr koennen beschraenkt werden,
um
1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu
   gewaehrleisten,
2. eine Stoerung des friedlichen Zusammenlebens der Voelker zu verhueten,
3. zu verhueten, dass die auswaertigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
   erheblich gestoert werden oder
4. die oeffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von
   Artikel 46 und 58 Absatz 1 des EG-Vertrags zu gewaehrleisten.

(2) Nach Absatz 1 koennen insbesondere beschraenkt werden
1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von
   a) Waffen, Munition und Kriegsgeraet,
   b) Gegenstaenden, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen,
      Munition und Kriegsgeraet nuetzlich sind, oder
   c) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fertigungsunterlagen fuer die in
      Buchstaben a und b bezeichneten Gegenstaende,
   vor allem wenn die Beschraenkung der Durchfuehrung einer in internationaler
   Zusammenarbeit vereinbarten Ausfuhrkontrolle dient;
2. die Ausfuhr von Gegenstaenden, die zur Durchfuehrung militaerischer Aktionen bestimmt
   sind;
3. die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgeraet;
4. Rechtsgeschaefte ueber gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren
   und Erfahrungen in Bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren und sonstigen
   Gegenstaende;
5. Rechtsgeschaefte ueber den Erwerb gebietsansaessiger Unternehmen, die
   - Kriegswaffen oder andere Ruestungsgueter herstellen oder entwickeln oder
   - Kryptosysteme herstellen, die fuer eine Uebertragung staatlicher Verschlusssachen
     von dem Bundesamt fuer Sicherheit in der Informationstechnik mit Zustimmung des
     Unternehmens zugelassen sind,
   oder Rechtsgeschaefte ueber den Erwerb von Anteilen an solchen Unternehmen, um
   wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewaehrleisten;
   dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen
   Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militaerische Sicherheitsvorsorge
   gefaehrdet sind;
6. Rechtsgeschaefte ueber den Erwerb gebietsansaessiger Unternehmen oder von Anteilen
   an solchen Unternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Erwerber, wenn infolge
   des Erwerbs die oeffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
   gemaess Absatz 1 Nummer 4 gefaehrdet ist; dies setzt voraus, dass eine tatsaechliche
   und hinreichend schwere Gefaehrdung vorliegt, die ein Grundinteresse der
   Gesellschaft beruehrt. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der


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   Europaeischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz)
   stehen gemeinschaftsansaessigen Erwerbern gleich.

(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken koennen auch Rechtsgeschaefte und Handlungen
Deutscher in fremden Wirtschaftsgebieten beschraenkt werden, die sich auf Waren und
sonstige Gegenstaende nach Absatz 2 Nummer 1 einschliesslich ihrer Entwicklung und
Herstellung beziehen, wenn der Deutsche
1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrepublik Deutschland ist oder
2. verpflichtet waere, einen Personalausweis zu besitzen, falls er eine Wohnung im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes haette.
Dies gilt vor allem, wenn die Beschraenkung der in internationaler Zusammenarbeit
vereinbarten Verhinderung der Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenstaenden nach
Absatz 2 Nummer 1 dient.

Dritter Abschnitt
Warenverkehr

§ 8 Warenausfuhr
(1) Die Ausfuhr von Waren kann beschraenkt werden, um einer Gefaehrdung der Deckung des
lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets im
gesamtwirtschaftlichen Interesse vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Die Beschraenkungen
sind nur zulaessig, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur
mit unverhaeltnismaessigen Mitteln gedeckt werden kann.

(2) Die Ausfuhr von ernaehrungs- und landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beschraenkt
werden, um erheblichen Stoerungen der Ausfuhr durch Lieferung minderwertiger
Erzeugnisse vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Dabei koennen durch Rechtsverordnung
Mindestanforderungen fuer die Guete der Erzeugnisse vorgeschrieben werden.

(3) Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind, kann
beschraenkt werden, um im Rahmen der Zusammenarbeit in einer zwischenstaatlichen
wirtschaftlichen Organisation sicherzustellen, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten
ueber die Wareneinfuhr aus Gebieten ausserhalb der Organisation wirksam durchgefuehrt
werden koennen.

§ 9 Ausfuhrvertraege
(1) Bei Rechtsgeschaeften, durch die sich ein Gebietsansaessiger zur Lieferung einer Ware
nach fremden Wirtschaftsgebieten verpflichtet (Ausfuhrvertraege), kann die Vereinbarung
von Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen, die fuer den Abnehmer guenstiger als die
handels- und brancheueblichen Bedingungen sind, beschraenkt werden, um erheblichen
Stoerungen der Ausfuhr in das Kaeuferland vorzubeugen oder entgegenzuwirken.

(2) Im Ausfuhrgeschaeft soll der Ausfuehrer unter Beruecksichtigung der
aussenwirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit die Preise so gestalten,
dass schaedliche Auswirkungen, insbesondere Abwehrmassnahmen des Kaeufer- oder
Bestimmungslandes, vermieden werden.

§ 10 Wareneinfuhr
(1) Die Einfuhr von Waren ist grundsaetzlich frei. Sie bedarf nur dann einer
Genehmigung, wenn dies in der Einfuhrliste (Anlage) aufgefuehrt ist. Ausserdem fuehrt
die Einfuhrliste die Waren auf, fuer deren Einfuhr auf Grund einer Verordnung nach §
26 Einfuhrkontrollmeldungen, die vorherige Einfuhrueberwachung oder die Vorlage von
Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklaerungen vorgesehen oder fuer deren Einfuhr im
Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung eine Einfuhrlizenz
vorgeschrieben ist.

(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung geaendert werden.

                                            -8-
      
                                                                              

(3) Einfuhrbeschraenkungen duerfen nur angeordnet werden, soweit dies zur Wahrung der
nach den §§ 5 bis 7 zu beruecksichtigenden Zwecke geboten ist.

(4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung
bedarf,
1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr
   uebergefuehrt werden oder
2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des Warenwertes oder durch
   Verwendungsbeschraenkungen oder auf andere Weise eine Gefaehrdung der nach Absatz 3
   zu wahrenden Belange ausgeschlossen wird.
Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone, der Ueberfuehrung in die aktive
Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Reiseverkehr,
im Grenzverkehr, fuer Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmaessigen Verwendung
sowie fuer die Einfuhr von Uebersiedlungs- und Erbschaftsgut.

§ 11 Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr
Bei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die Vereinbarung und Inanspruchnahme von
Lieferfristen beschraenkt werden, um die in § 10 Absatz 3 genannten Belange zu wahren.

§ 12 Genehmigungsbeduerftige Einfuhr
(1) Fuer Waren, deren Einfuhr der Genehmigung bedarf, sind unter Beruecksichtigung der
handels- und sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse Einfuhrgenehmigungen zu
erteilen, soweit dies unter Wahrung der in § 10 Absatz 3 genannten Belange moeglich ist.

(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen handeln die zustaendigen Stellen
nach Richtlinien, die das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und das
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im beiderseitigen
Einvernehmen und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie der Deutschen
Bundesbank erlassen. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sollen die fuer die Erteilung
von Einfuhrgenehmigungen zustaendigen Stellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten
bekannt geben, die bei den Antraegen auf Erteilung der Genehmigung zu beachten sind
(Ausschreibung).

§ 13 Verwendungsbeschraenkungen bei der Wareneinfuhr
Ist die Einfuhr von Waren unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage
genehmigt, dass die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der
Veraeusserer diese Verwendungsbeschraenkung bei der Veraeusserung jedem Erwerber der Ware
nachweisbar mitzuteilen. Die Einfuehrer und der Erwerber duerfen die Ware nur in der
vorgeschriebenen Weise verwenden.

§ 14 Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren
Rechtsgeschaefte mit Gebietsfremden ueber Waren, deren Bezug zur Deckung des
lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets
zwischenstaatlich vereinbart worden ist, koennen beschraenkt werden, um die Einfuhr
dieser Waren und ihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet zu sichern. Zu demselben Zweck
koennen Rechtsgeschaefte ueber die Bearbeitung und Verarbeitung solcher Waren in fremden
Wirtschaftsgebieten beschraenkt werden.

Vierter Abschnitt
Dienstleistungsverkehr

§ 15 Aktive Lohnveredelung
Rechtsgeschaefte, durch die sich ein Gebietsansaessiger verpflichtet, im
Wirtschaftsgebiet Waren eines Gebietsfremden zu bearbeiten oder zu verarbeiten
(aktive Lohnveredelung), koennen beschraenkt werden, um einer Gefaehrdung der Deckung

                                            -9-
      
                                                                              

des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets
entgegenzuwirken. § 8 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 16 Herstellungs- und Vertriebsrechte
Rechtsgeschaefte ueber die Vergabe von Herstellungs- und Vertriebsrechten fuer Erzeugnisse
mit geographischer Ursprungsbeziehung in ein fremdes Wirtschaftsgebiet koennen
beschraenkt werden, wenn die Interessen des Ursprungsgebiets erheblich beeintraechtigt
werden. Dies gilt auch fuer das Einbringen solcher Herstellungs- und Vertriebsrechte in
ein Unternehmen in einem fremden Wirtschaftsgebiet.

§ 17 Audiovisuelle Werke
Rechtsgeschaefte ueber
1. den Erwerb von Vorfuehrungs- und Senderechten an audiovisuellen Werken von
   Gebietsfremden, wenn die Werke zur Vorfuehrung oder Verbreitung im Wirtschaftsgebiet
   bestimmt sind, und
2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in Gemeinschaftsproduktion mit
   Gebietsfremden
koennen beschraenkt werden, um der Filmwirtschaft des Wirtschaftsgebiets ausreichende
Auswertungsmoeglichkeiten auf dem inneren Markt zu erhalten. Die Beschraenkungen
sind nur zulaessig, wenn ohne sie ein erheblicher Schaden fuer die Filmwirtschaft des
Wirtschaftsgebiets eintritt oder einzutreten droht und wenn dieser Schaden im Interesse
der Allgemeinheit abgewendet werden muss.

§ 18 Seeschifffahrt
Wenn der internationale Seeverkehr durch Massnahmen beeintraechtigt wird, die eine
wettbewerbsgemaesse Beteiligung der deutschen Handelsflotte an der Befoerderung von Guetern
behindern, koennen der Abschluss von Frachtvertraegen zur Befoerderung von Guetern durch
Seeschiffe fremder Flagge und das Chartern solcher Seeschiffe durch Gebietsansaessige
beschraenkt werden, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche
Lage der deutschen Handelsflotte entgegenzuwirken.

§ 19 Luftfahrt
Wenn der zwischenstaatliche Luftverkehr durch Massnahmen beeintraechtigt wird, die eine
wettbewerbsgemaesse Beteiligung der deutschen Flugzeuge an der Befoerderung von Personen
und Guetern behindern, koennen der Abschluss von Vertraegen zur Befoerderung von Personen
und Guetern durch Flugzeuge, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen
sind, und das Chartern solcher Flugzeuge durch Gebietsansaessige beschraenkt werden,
um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des deutschen
Luftverkehrs entgegenzuwirken.

§ 20 Binnenschifffahrt
Rechtsgeschaefte zwischen Gebietsansaessigen und Gebietsfremden, die
1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im
   Wirtschaftsgebiet eingetragen sind,
2. die Befoerderung von Guetern mit solchen Binnenschiffen oder
3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe
im Gueterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Gegenstand haben, koennen
beschraenkt werden, um Stoerungen der im Interesse der Allgemeinheit zu wahrenden Ordnung
zwischen den Verkehrstraegern zu verhindern.

§ 21 Schadensversicherungen
Rechtsgeschaefte ueber Schiffskasko-, Schiffshaftpflicht-, Transport- und
Luftfahrtversicherungen zwischen Gebietsansaessigen und Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet, in dem gebietsansaessige Unternehmen dieser

                                            - 10 -
      
                                                                              

Versicherungszweige in der Ausuebung ihrer Taetigkeit behindert werden, koennen beschraenkt
werden, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der
betroffenen Versicherungszweige entgegenzuwirken.

Fuenfter Abschnitt
Kapitalverkehr

§ 22 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)


Sechster Abschnitt
Gold

§ 24 (weggefallen)


Zweiter Teil
Ergaenzende Vorschriften

§ 25 Deutsche Bundesbank
Die Beschraenkungen, die dieses Gesetz enthaelt oder die durch Rechtsverordnung auf Grund
dieses Gesetzes vorgeschrieben werden, gelten nicht fuer Rechtsgeschaefte und Handlungen,
welche die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihres Geschaeftskreises vornimmt oder welche
ihr gegenueber vorgenommen werden.

§ 26 Verfahrens- und Meldevorschriften
(1) Durch Rechtsverordnung koennen Vorschriften ueber das Verfahren bei der Vornahme von
Rechtsgeschaeften oder Handlungen im Aussenwirtschaftsverkehr erlassen werden, soweit
solche Vorschriften zur Durchfuehrung dieses Gesetzes oder von Regelungen der in Satz
2 genannten Art oder zur Ueberpruefung der Rechtsgeschaefte oder Handlungen auf ihre
Rechtmaessigkeit im Sinne dieses Gesetzes oder solcher Regelungen erforderlich sind.
Regelungen im Sinne des Satzes 1 sind
1. die Bestimmungen der Vertraege zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften,
2. die Bestimmungen in Vertraegen, einschliesslich der zu ihnen gehoerigen Akte
   mit Protokollen, die auf Grund der in Nummer 1 genannten Vertraege zustande
   gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergaenzung oder Durchfuehrung oder zur
   Begruendung einer Assoziation, Praeferenz oder Freihandelszone abgeschlossen
   und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europaeischen
   Gemeinschaften veroeffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften auf Grund
   oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Vertraege.
Durch Rechtsverordnung koennen ferner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
vorgeschrieben werden, soweit sie zur Ueberwachung der Rechtsgeschaefte oder Handlungen
auf ihre Rechtmaessigkeit im Sinne dieses Gesetzes oder von Regelungen der in Satz
2 genannten Art oder der Erfuellung von Meldepflichten nach den Absaetzen 2 und 3
erforderlich sind und soweit sie nicht bereits nach handels- oder steuerrechtlichen
Vorschriften bestehen.

(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass Rechtsgeschaefte und Handlungen
im Aussenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsende Forderungen und
Verbindlichkeiten sowie Vermoegensanlagen und die Leistung oder Entgegennahme von

                                            - 11 -
      
                                                                              

Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind, wenn dies erforderlich ist,
um
1. festzustellen, ob die Voraussetzungen fuer die Aufhebung, Erleichterung oder
   Anordnung von Beschraenkungen vorliegen,
2. laufend die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland erstellen zu koennen,
3. die Wahrnehmung der aussenwirtschaftspolitischen Interessen zu gewaehrleisten,
4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erfuellen zu koennen
   oder
5. (weggefallen).

(3) Durch Rechtsverordnung kann ferner angeordnet werden, dass der Stand und
ausgewaehlte Positionen der Zusammensetzung des Vermoegens Gebietsansaessiger in fremden
Wirtschaftsgebieten und Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet zu melden sind, soweit
dies zur Verfolgung der in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 angegebenen Zwecke erforderlich
ist. Vermoegen im Sinne des Satzes 1 ist auch die mittelbare Beteiligung an einem
Unternehmen. Gehoert zu dem meldepflichtigen Vermoegen eine unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung an einem Unternehmen, so kann angeordnet werden, dass auch der Stand und
ausgewaehlte Positionen der Zusammensetzung des Vermoegens des Unternehmens zu melden
sind, an dem die Beteiligung besteht.

(4) Art und Umfang der Meldepflichten sind auf das Mass zu begrenzen, das notwendig ist,
um den in den Absaetzen 2 und 3 angegebenen, jeweils verfolgten Zweck zu erreichen. Die
§§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den Faellen des Absatzes 2 Nummer 1
bis 4 und des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.

§ 26a Besondere Meldepflichten
(1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass dem Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Vornahme von Rechtsgeschaeften oder
Handlungen zu melden ist, die sich auf Waren und Technologien im kerntechnischen,
biologischen oder chemischen Bereich des Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur
Aussenwirtschaftsverordnung) beziehen, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7
Absatz 1 angegebenen Zwecke, insbesondere zur Ueberwachung des Aussenwirtschaftsverkehrs,
erforderlich ist. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die
auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 erhobenen Informationen zu den in Satz 1
genannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicherten Informationen abgleichen.

(2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erhobenen Informationen sind
geheim zu halten. Sie koennen an das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
und die fuer die Ueberwachung des Aussenwirtschaftsverkehrs zustaendigen Behoerden
uebermittelt werden, soweit es die in Absatz 1 genannten Zwecke erfordern. Fuer andere
als die in Absatz 1 genannten Zwecke duerfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt
unberuehrt.

(3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das Mass zu begrenzen, das notwendig ist,
um den in Absatz 1 angegebenen Zweck zu erreichen.

§ 27 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlaesst die Bundesregierung;
Rechtsverordnungen, die der Erfuellung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen dienen (§ 5), erlaesst jedoch das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Auswaertigen Amt und dem Bundesministerium der
Finanzen. Die Rechtsverordnungen beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der
Zustimmung des Bundesrates beduerfen jedoch Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 3 Satz
1. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den
Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank herzustellen.

(2) Die Rechtsverordnungen sind unverzueglich nach ihrer Verkuendung dem Bundestag
und, soweit die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, auch dem Bundesrat

                                            - 12 -
      
                                                                              

mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenueber dem Bundestag Stellung
nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzueglich aufzuheben, soweit es der Bundestag
binnen vier Monaten nach ihrer Verkuendung verlangt. Die Saetze 1 bis 3 finden
keine Anwendung auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie in Wahrnehmung von Rechten oder
in Erfuellung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen
die gesetzgebenden Koerperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
haben, Beschraenkungen des Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit fremden
Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat.

§ 28 Erlass von Verwaltungsakten
(1) Fuer den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund
dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf
Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
im Bereich des Aussenwirtschaftsrechts sind, soweit in den folgenden Absaetzen nichts
anderes bestimmt ist, die von den Laendern bestimmten Behoerden zustaendig.

(2) Ausschliesslich zustaendig sind
1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des
   Verkehrs mit Auslandswerten und Gold nach den § 2 Absatz 2, §§ 5 bis 7, soweit im
   Folgenden nichts anderes bestimmt ist;
2. das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
   Auswaertigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle des § 7 Absatz
   2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 5 zweiter Spiegelstrich ist darueber
   hinaus das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen;
3. im Falle des § 7 Absatz 2   Nummer 6 das Bundesministerium fuer Wirtschaft
   und Technologie; im Falle   der Untersagung oder des Erlasses von Anordnungen
   in Bezug auf einen Erwerb   im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 entscheidet
   das Bundesministerium fuer   Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der
   Bundesregierung.

(2a) Fuer den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisationen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft fuer Rohtabak
und fuer Flachs und Hanf ist das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
ausschliesslich zustaendig.

(2b) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fuer den Waren-
und Dienstleistungsverkehr nach den §§ 5, 6, 7 bis 16 mit anderen als den in Absatz 2a
genannten Erzeugnissen der Ernaehrungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, fuer
die in Ergaenzung oder Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen der
in § 26 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art getroffen worden sind, die Bundesanstalt fuer
Landwirtschaft und Ernaehrung als ausschliesslich zustaendig zu bestimmen. § 27 ist nicht
anzuwenden.

(3) Soweit fuer die Erteilung von Genehmigungen in bestimmten Bereichen des
Aussenwirtschaftsverkehrs eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, kann durch
Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 bestimmt werden, dass
1. das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich des Waren-
   und Dienstleistungsverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21 sowie im Bereich von
   Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften im Sinne
   des Absatzes 1,
2. (weggefallen)
3. das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich des
   Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des Verkehrswesens nach den §§ 5 bis 7 und
   18 bis 20



                                            - 13 -
      
                                                                              

zustaendig sind. Durch Rechtsverordnung koennen die Zustaendigkeiten des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gemaess Nummer 3 auf
nachgeordnete Behoerden uebertragen werden.

§ 29 Weisungsbefugnis
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, den obersten Landesbehoerden Einzelweisungen ueber
die Ausfuehrung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
in den Faellen zu erteilen, die dem Umfang nach von erheblicher Bedeutung sind
oder in denen die Entscheidung von grundsaetzlicher Natur ist. Die Weisungen
duerfen nur erteilt werden, um die gleichmaessige Behandlung der Rechtsgeschaefte und
Handlungen sicherzustellen oder um die gleichmaessige Beurteilung von Zuwiderhandlungen
herbeizufuehren.

§ 30 Genehmigungen
(1) Genehmigungen koennen mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigungen sind
nicht uebertragbar, wenn in ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die
Ruecknahme und der Widerruf einer Genehmigung beduerfen der Schriftform.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 31 Rechtsunwirksamkeit
(1) Ein Rechtsgeschaeft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist
unwirksam. Es wird durch nachtraegliche Genehmigung vom Zeitpunkt seiner Vornahme an
wirksam. Durch die Rueckwirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an dem
Gegenstand des Rechtsgeschaefts begruendet worden sind, nicht beruehrt.

(2) Ein Rechtsgeschaeft im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebietsansaessigen
Unternehmens, fuer das nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 5 eine Meldepflicht verbunden mit
einer Ermaechtigung der Bundesregierung besteht, den Erwerb innerhalb einer bestimmten
Frist zu untersagen, ist bis zum Ablauf dieser Frist schwebend unwirksam. Das
Rechtsgeschaeft wird nach Ablauf der Frist wirksam, falls die Behoerde vor Fristablauf
keine anderweitige Entscheidung trifft.

(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines Rechtsgeschaefts ueber den schuldrechtlichen
Erwerb eines gebietsansaessigen Unternehmens, fuer das nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 6
ein Pruefrecht verbunden mit einer Ermaechtigung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft
und Technologie besteht, nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer
bestimmten Frist zu untersagen, steht bis zum Ablauf des gesamten Pruefverfahrens unter
der aufloesenden Bedingung, dass das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
den Erwerb innerhalb der Frist untersagt.

§ 32 Urteil und Zwangsvollstreckung
(1) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann das
Urteil vor Erteilung der Genehmigung ergehen, wenn in die Urteilsformel ein Vorbehalt
aufgenommen wird, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf,
wenn die Genehmigung erteilt ist. Entsprechendes gilt fuer andere Vollstreckungstitel,
wenn die Vollstreckung nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
durchgefuehrt werden kann. Arreste und einstweilige Verfuegungen, die lediglich der
Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen, koennen ohne Vorbehalt ergehen.

(2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so ist die
Zwangsvollstreckung nur zulaessig, wenn und soweit die Genehmigung erteilt ist. Soweit
Vermoegenswerte nur mit Genehmigung erworben oder veraeussert werden duerfen, gilt dies
auch fuer den Erwerb und die Veraeusserung im Wege der Zwangsvollstreckung.

Dritter Teil
Straf-, Bussgeld- und Ueberwachungsvorschriften
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§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Rechtsverordnung
nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweist und die Handlung nicht nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 als Straftat geahndet
werden kann oder nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 3 mit Strafe bedroht
ist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
1a. ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung Waren einfuehrt,
2.   entgegen § 13 Satz 1 dem Erwerber eine Verwendungsbeschraenkung nicht mitteilt und
     dadurch bewirkt, dass die Ware entgegen der Beschraenkung verwendet wird,
3.   als Einfuehrer oder Erwerber die Ware entgegen einer Verwendungsbeschraenkung
     verwendet (§ 13 Satz 2) oder
4.   einer vollziehbaren Auflage nach § 30 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer
1. nach den §§ 4b, 4c, 6, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, §§ 11, 14 bis 21 oder
2. nach § 8 Absatz 1 oder 2
in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer unmittelbar geltenden
Vorschrift in Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften ueber die Beschraenkung des
Aussenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 fuer
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht
nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 als Straftat geahndet werden kann. Durch Rechtsverordnung
koennen die Tatbestaende bezeichnet werden, die als Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1
mit Geldbusse geahndet werden koennen, soweit dies zur Durchfuehrung der Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaften erforderlich ist.

(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. unrichtige oder unvollstaendige Angaben tatsaechlicher Art macht oder benutzt,
   um fuer sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu
   erschleichen, die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchfuehrung erlassenen
   Rechtsverordnung erforderlich ist,
2. einer nach § 26 oder § 26a erlassenen Rechtsverordnung vorsaetzlich oder
   fahrlaessig zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
   Bussgeldvorschrift verweist,
3. entgegen § 44   eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig erteilt,
   geschaeftliche   Unterlagen nicht vorlegt oder eine Pruefung nicht duldet oder entgegen
   § 46 Absatz 1   die dort bezeichneten Sachen nicht darlegt, eine Untersuchung oder
   Pruefung nicht   duldet, entgegen § 46 Absatz 2 eine Erklaerung nicht abgibt oder
   entgegen § 46   Absatz 3 eine Sendung nicht gestellt oder
4. die Nachpruefung (§ 44) von Umstaenden, die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner
   Durchfuehrung erlassenen Rechtsverordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder
   erschwert, dass er Buecher und Aufzeichnungen, deren Fuehrung oder Aufbewahrung
   ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht
   ordentlich fuehrt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen der Absaetze 1, 2, 3, 4 und 5 Nummer 1 mit
einer Geldbusse bis zu fuenfhunderttausend Euro, in den Faellen des Absatzes 5 Nummer 2
bis 4 mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

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(7) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen der Absaetze 1, 2 Nummer 1a,
des Absatzes 3 Nummer 2 und des Absatzes 4 geahndet werden.

§ 34 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne
Genehmigung
1. in Teil I Abschnitt A oder
2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nummer 1C350, 1C351, 1C352, 1C353,
   1C354, Kategorie 2 Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352
der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Aussenwirtschaftsverordnung) genannte Gueter ausfuehrt
oder verbringt. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1 Nummer 2 genannte
Gueter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union versendet, wenn der
Ausfuehrer im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine
in § 33 Absatz 1 oder 4 bezeichnete vorsaetzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
1. die aeussere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
2. das friedliche Zusammenleben der Voelker oder
3. die auswaertigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
zu gefaehrden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit Strafe bedroht ist.

(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Faellen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die
Verbringung dadurch foerdert, dass er die Gueter zur Verfuegung stellt.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fuenf Jahren wird bestraft, wer
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Absatz 1
   oder 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die der Durchfuehrung
   a) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der
      Vereinten Nationen oder
   b) einer vom Rat der Europaeischen Union im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und
      Sicherheitspolitik
   beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmassnahme dient, soweit die Rechtsverordnung
   fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat
   nicht in Absatz 6 Nummer 3 mit Strafe bedroht ist,
2. einem im Bundesanzeiger veroeffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-
   , Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-
   , Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstuetzungs- oder Umgehungsverbot eines
   Rechtsaktes der Europaeischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchfuehrung
   einer vom Rat der Europaeischen Union im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und
   Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmassnahme dient oder
3. einer im Bundesanzeiger veroeffentlichten unmittelbar geltenden Vorschrift
   eines Rechtsaktes der Europaeischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die eine
   Genehmigungspflicht fuer eine Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen
   Verkauf, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition
   oder Unterstuetzung vorschreibt und die der Durchfuehrung einer vom Rat der
   Europaeischen Union im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik
   beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmassnahme dient.

(5) In den Faellen der Absaetze 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung
   a) die Gefahr eines schweren Nachteils fuer die aeussere Sicherheit der Bundesrepublik
      Deutschland herbeifuehrt,
   b) das friedliche Zusammenleben der Voelker stoert oder

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   c) die auswaertigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich stoert,

2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmaessig oder als Mitglied
   einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,
   unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht,
3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch einem
   im Bundesanzeiger veroeffentlichten Ausfuhrverbot der dort genannten Gueter
   zuwiderhandelt, das in
   a) einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII
      der Charta der Vereinten Nationen oder
   b) einem Rechtsakt der Europaeischen Union im Bereich der Gemeinsamen Aussen- und
      Sicherheitspolitik
   enthalten ist oder
4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,
   a) die aeussere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
   b) das friedliche Zusammenleben der Voelker oder
   c) die auswaertigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
   zu gefaehrden.

(7) Handelt der Taeter in den Faellen der Absaetze 1, 2 oder 4 fahrlaessig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch
Drohung, Bestechung oder durch Zusammenwirken eines Amtstraegers mit dem Antragsteller
zur vorsaetzlichen Umgehung der Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch
unrichtige oder unvollstaendige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Satz 1 gilt
in den Faellen der Absaetze 2 und 4 entsprechend.

§ 35 Auslandstaten Deutscher
§ 34 gilt, unabhaengig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Taeter Deutscher
ist.

§ 36 Einziehung und Erweiterter Verfall
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 oder eine Straftat nach § 34 begangen worden,
so koennen
1. Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und
2. Gegenstaende, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
   gewesen sind,
eingezogen werden.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.

(3) In den Faellen des § 34 Absatz 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit § 35, ist
§ 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Taeter gewerbsmaessig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden
hat.

§ 37 Befugnisse der Zollbehoerden
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§
33 und 34 dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, § 20a
Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 Nummer 4,
5 und 7 des Gesetzes ueber die Kontrolle von Kriegswaffen Ermittlungen (§ 161 Satz 1
der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollaemter oder die Zollfahndungsaemter


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vornehmen lassen, die Verwaltungsbehoerde auch durch ein anderes Hauptzollamt oder die
Zollfahndungsaemter.

(2) Die Hauptzollaemter und die Zollfahndungsaemter sowie deren Beamte haben auch
ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehoerde Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen,
wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug
ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberuehrt.

(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollaemter und der
Zollfahndungsaemter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen
der Strafprozessordnung und des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) In diesen Faellen koennen die Hauptzollaemter und Zollfahndungsaemter sowie deren
Beamte im Bussgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und
sonstige Massnahmen nach den fuer Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden
Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des §
111l Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung koennen auch die Hauptzollaemter die
Notveraeusserung anordnen.


§ 38 Straf- und Bussgeldverfahren
(1) Soweit fuer Straftaten nach § 34 das Amtsgericht sachlich zustaendig ist, ist
oertlich zustaendig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz
hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die oertliche Zustaendigkeit des
Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Ruecksicht auf die Wirtschafts- oder
Verkehrsverhaeltnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere oertliche Beduerfnisse
zweckmaessig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltung uebertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2, 3 Satz 1 und § 76 Absatz 1, 4
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ueber die Beteiligung der Verwaltungsbehoerde im
Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bundesministerium
der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die oertliche Zustaendigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehoerde gemaess
Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Ruecksicht auf die Wirtschafts- oder
Verkehrsverhaeltnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere oertliche Beduerfnisse
zweckmaessig erscheint.

§§ 39 bis 43 (weggefallen)

§ 44 Allgemeine Auskunftspflicht
(1) Das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
koennen Auskuenfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses
Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen
sowie von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
im Bereich des Aussenwirtschaftsrechts zu ueberwachen. Zu diesem Zweck koennen sie
verlangen, dass ihnen die geschaeftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Das Hauptzollamt
und die Deutsche Bundesbank koennen zu dem genannten Zweck auch Pruefungen bei den
Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA), und die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung koennen zu den Pruefungen
Beauftragte entsenden. Zur Vornahme der Pruefungen koennen die Bediensteten der in Satz
3 genannten Stellen und deren Beauftragte die Geschaeftsraeume der Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschraenkt.


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(2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems
erstellt worden, koennen die Verwaltungsbehoerde und die Deutsche Bundesbank
im Rahmen einer Pruefung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das
Datenverarbeitungssystem zur Pruefung dieser Unterlagen nutzen. Sie koennen im Rahmen
einer Pruefung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert
ausgewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren
Datentraeger zur Verfuegung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die
gespeicherten Daten waehrend der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verfuegbar
sind, unverzueglich lesbar gemacht und unverzueglich automatisiert ausgewertet werden
koennen. Die Auskunftspflichtigen haben die Verwaltungsbehoerde und die Deutsche
Bundesbank bei der Ausuebung der Befugnisse nach den Saetzen 1 und 2 zu unterstuetzen und
die Kosten zu tragen.

(3) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Aussenwirtschaftsverkehr
teilnimmt.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.

§ 45 Uebermittlung von Informationen durch das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA)
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Informationen,
die ihm bei der Erfuellung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, nach dem Gesetz ueber
die Kontrolle von Kriegswaffen oder nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission
der Europaeischen Gemeinschaften im Bereich des Aussenwirtschaftsrechts bekannt geworden
sind und die Meldungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26a an andere Behoerden
uebermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 5 oder § 7 Absatz 1 dieses Gesetzes
angegebenen Zwecke oder zur Verhuetung oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich
ist. Darueber hinaus kann das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
diese Informationen und Meldungen an den Bundesnachrichtendienst uebermitteln, wenn die
Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 oder 3 des BND-Gesetzes erfuellt sind. Das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die ihm bei der Erfuellung seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Informationen an die anderen zur
Ueberwachung des Aussenwirtschaftsverkehrs zustaendigen Behoerden uebermitteln, soweit
dies zur Verfolgung der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke sowie in
Faellen des § 5 ohne aussen- oder sicherheitspolitische Bedeutung erforderlich ist. Die
Empfaenger duerfen die uebermittelten Informationen nur zu dem Zwecke verwenden, zu dem
sie uebermittelt worden sind.

(2) Das Zollkriminalamt ist berechtigt, Daten nach Absatz 1 in einem automatisierten
Verfahren abzurufen, wenn es im Einzelfall zur Ueberwachung des Aussenwirtschaftsverkehrs
erforderlich ist.

(3) Das Zollkriminalamt und das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) legen bei der Einrichtung des Abrufverfahrens die Art der zu uebermittelnden
Daten und die nach § 6 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und
organisatorischen Massnahmen schriftlich fest.

(4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens   bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen und des Bundesministeriums   fuer Wirtschaft und Technologie. Ueber die
Einrichtung des Abrufverfahrens ist der   Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz unter
Mitteilung der Festlegungen nach Absatz   3 zu unterrichten.

(5) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit des einzelnen Abrufs traegt das
Zollkriminalamt. Abrufe im automatisierten Verfahren duerfen nur von Bediensteten
vorgenommen werden, die von der Leitung des Zollkriminalamtes hierzu besonders
ermaechtigt sind. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prueft die
Zulaessigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat zu gewaehrleisten, dass
die Uebermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt
und ueberprueft werden kann.
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§ 45a (weggefallen)

§ 45b Uebermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
In Strafverfahren wegen Verstosses gegen dieses Gesetz oder das Gesetz ueber die
Kontrolle von Kriegswaffen duerfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten
Bundesbehoerden personenbezogene Daten uebermitteln, wenn dies zur Verfolgung der in
den §§ 5 und 7 Absatz 1 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten
Daten duerfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. Der Empfaenger darf
die Daten an eine nicht in Satz 1 genannte oeffentliche Stelle jedoch nur weiter
uebermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der uebermittelten Daten das Interesse
des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich ueberwiegt und der Untersuchungszweck des
Strafverfahrens nicht gefaehrdet werden kann.

§ 46 Ueberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
(1) Sachen, die ausgefuehrt, eingefuehrt oder durchgefuehrt werden, sind auf Verlangen
darzulegen. Sie koennen einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden.
Befoerderungsmittel, Gepaeckstuecke und sonstige Behaeltnisse koennen darauf geprueft werden,
ob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr beschraenkt ist.

(2) Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet ausreist oder aus einem fremden
Wirtschaftsgebiet einreist, hat auf Verlangen zu erklaeren, ob er Sachen mit sich
fuehrt, deren Verbringen nach diesem Gesetz oder nach den zu diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen beschraenkt ist.

(3) Wer Sachen nach einem fremden Wirtschaftsgebiet ausfuehren will, hat die Sendung
den zustaendigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das Naehere wird
durch Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt. Zur Erleichterung des Post-, Fracht-
und Reiseverkehrs koennen durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit
hierdurch der Ueberwachungszweck nicht gefaehrdet wird.

(4) Die Zollbehoerden ueberwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der
zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ueber die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr
sowie der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
im Bereich des Aussenwirtschaftsrechts. Das Bundesministerium des Innern bestimmt
die Behoerden der Bundespolizei, die fuer die Ueberwachung der Ausfuhr von Waffen und
Sprengstoff zustaendig sind; Satz 1 bleibt unberuehrt.

§ 46a Kosten
(1) Die Zollbehoerden koennen
1. fuer die Abfertigung ausserhalb des Amtsplatzes oder ausserhalb der Oeffnungszeiten,
2. fuer die Ausstellung und Nachpruefung von Bescheinigungen oder
3. fuer die Untersuchung von Waren
bei der Durchfuehrung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen ueber die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften im Bereich des
Aussenwirtschaftsrechts Kosten (Gebuehren und Auslagen) erheben.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 gelten fuer die Bemessung der Kosten und das
Verfahren bei ihrer Erhebung die Vorschriften ueber Kosten, die auf Grund des § 178
der Abgabenordnung erhoben werden. In den Faellen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 wird
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, fuer die dort genannten Taetigkeiten die gebuehrenpflichtigen
Tatbestaende und die Hoehe der Gebuehren festzulegen.

Vierter Teil
Schlussvorschriften
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§ 47 Aufhebung von Vorschriften
(1) Auf den Aussenwirtschaftsverkehr sind nicht mehr anzuwenden
1. das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des
   Gueterverkehrs, erlassen von der amerikanischen Militaerregierung; das Gesetz
   Nr. 53 (Neufassung), Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Gueterverkehrs,
   erlassen von der britischen Militaerregierung; die Verordnung Nr. 235 (Neufassung),
   Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Gueterverkehrs, erlassen vom Hohen
   Kommissar der Franzoesischen Republik in Deutschland;
2. die zu den in Nummer 1 genannten Vorschriften erlassenen Durchfuehrungsverordnungen,
   Allgemeinen Genehmigungen und sonstigen Vorschriften;
3. das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission Nr. 33, Devisenbewirtschaftung;
4. Artikel I Absatz 1 Unterabsatz f des Gesetzes Nr. 52 des Obersten Befehlshabers -
   Sperre und Kontrolle von Vermoegen;
5. Ziffer 15c des Gesetzes ueber die Errichtung der Bank deutscher Laender;
6. § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175).

(2) (Aufhebung anderer Vorschriften)

§ 48 (Aufhebung und Aenderung anderer Vorschriften)

§ 49 (weggefallen)

§ 50 Ueberleitungsvorschrift
(1) Rechtsgeschaefte, die nach den gemaess § 47 Absatz 1 nicht mehr anzuwendenden
Vorschriften der Genehmigung bedurft haetten und ueber deren Genehmigung nicht
entschieden worden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt ihrer
Vornahme an wirksam, wenn sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung
vorgenommen werden duerfen. § 31 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 genannten
Vorschriften verwiesen, so tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der
Anwendungsbereich dieses Gesetzes reicht.

§ 51 (weggefallen)

§ 52 (Inkrafttreten)

Anlage Einfuhrliste
- Anlage zum Aussenwirtschaftsgesetz -
(Inhalt: nicht darstellbare Anlage;
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband, BAnz. Nr. 198a (Beilage) (ausgegeben am
31. Dezember 2008) zur Einhundertsiebenundfuenfzigsten Verordnung zur Aenderung der
Einfuhrliste vom 16.12.2008, BAnz. Nr. 198, 4805)

*) Die Einfuhrliste (Anlage zum Aussenwirtschaftsgesetz) gilt derzeit in der Fassung der
Verordnung vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4805), geaendert durch die Verordnung vom 4.
Maerz 2009 (BAnz. S. 826).




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