Gesetz ueber die Besteuerung bei
Auslandsbeziehungen (Aussensteuergesetz)
AStG
vom 08.09.1972
"Aussensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 19.12.2008 I 2794
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 Zur Anwendung vgl. § 21
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 8.9.1972 I 1713 (ABezStGlG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 dieses G am 13.9.1972 in Kraft
getreten.
Erster Teil
Internationale Verflechtungen
§ 1 Berichtigung von Einkuenften
(1) Werden Einkuenfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschaeftsbeziehung zum
Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner
Einkuenfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise),
zugrunde legt, als sie voneinander unabhaengige Dritte unter gleichen oder
vergleichbaren Verhaeltnissen vereinbart haetten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine
Einkuenfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen
voneinander unabhaengigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen waeren. Fuer die
Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander
unabhaengigen Dritten alle wesentlichen Umstaende der Geschaeftsbeziehung kennen und
nach den Grundsaetzen ordentlicher und gewissenhafter Geschaeftsleiter handeln. Fuehrt
die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die
anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der
anderen Vorschriften durchzufuehren.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder
mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausueben kann oder umgekehrt
der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausueben kann oder
2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen
wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss ausueben kann oder
3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der
Bedingungen einer Geschaeftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person
einen ausserhalb dieser Geschaeftsbeziehung begruendeten Einfluss auszuueben oder wenn
einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkuenfte des anderen
hat.
(3) Fuer eine Geschaeftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
der Verrechnungspreis vorrangig nach der Preisvergleichsmethode, der
-1-
Wiederverkaufspreismethode oder der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen, wenn
Fremdvergleichswerte ermittelt werden koennen, die nach Vornahme sachgerechter
Anpassungen im Hinblick auf die ausgeuebten Funktionen, die eingesetzten
Wirtschaftsgueter und die uebernommenen Chancen und Risiken (Funktionsanalyse) fuer
diese Methoden uneingeschraenkt vergleichbar sind; mehrere solche Werte bilden eine
Bandbreite. Sind solche Fremdvergleichswerte nicht zu ermitteln, sind eingeschraenkt
vergleichbare Werte nach Vornahme sachgerechter Anpassungen der Anwendung einer
geeigneten Verrechnungspreismethode zugrunde zu legen. Sind in den Faellen des Satzes
2 mehrere eingeschraenkt vergleichbare Fremdvergleichswerte feststellbar, ist die
sich ergebende Bandbreite einzuengen. Liegt der vom Steuerpflichtigen fuer seine
Einkuenfteermittlung verwendete Wert in den Faellen des Satzes 1 ausserhalb der Bandbreite
oder in den Faellen des Satzes 2 ausserhalb der eingeengten Bandbreite, ist der Median
massgeblich. Koennen keine eingeschraenkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte festgestellt
werden, hat der Steuerpflichtige fuer seine Einkuenfteermittlung einen hypothetischen
Fremdvergleich unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 durchzufuehren. Dazu hat er auf
Grund einer Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen den Mindestpreis des
Leistenden und den Hoechstpreis des Leistungsempfaengers zu ermitteln (Einigungsbereich);
der Einigungsbereich wird von den jeweiligen Gewinnerwartungen (Gewinnpotenzialen)
bestimmt. Es ist der Preis im Einigungsbereich der Einkuenfteermittlung zugrunde zu
legen, der dem Fremdvergleichsgrundsatz mit der hoechsten Wahrscheinlichkeit entspricht;
wird kein anderer Wert glaubhaft gemacht, ist der Mittelwert des Einigungsbereichs
zugrunde zu legen. Ist der vom Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Einigungsbereich
unzutreffend und muss deshalb von einem anderen Einigungsbereich ausgegangen werden,
kann auf eine Einkuenfteberichtigung verzichtet werden, wenn der vom Steuerpflichtigen
zugrunde gelegte Wert innerhalb des anderen Einigungsbereichs liegt. Wird in den
Faellen des Satzes 5 eine Funktion einschliesslich der dazugehoerigen Chancen und Risiken
und der mituebertragenen oder ueberlassenen Wirtschaftsgueter und sonstigen Vorteile
verlagert (Funktionsverlagerung), hat der Steuerpflichtige den Einigungsbereich
auf der Grundlage einer Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) unter
Beruecksichtigung funktions- und risikoadaequater Kapitalisierungszinssaetze zu
bestimmen. In den Faellen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Verrechnungspreisen
fuer alle betroffenen einzelnen Wirtschaftsgueter und Dienstleistungen nach Vornahme
sachgerechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht,
dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgueter und Vorteile mit der Funktion
uebergegangen sind oder zur Nutzung ueberlassen wurden oder dass das Gesamtergebnis
der Einzelpreisbestimmungen, gemessen an der Preisbestimmung fuer das Transferpaket
als Ganzes, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Sind in den Faellen der Saetze
5 und 9 wesentliche immaterielle Wirtschaftsgueter und Vorteile Gegenstand einer
Geschaeftsbeziehung und weicht die tatsaechliche spaetere Gewinnentwicklung erheblich
von der Gewinnentwicklung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist
widerlegbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschaeftsabschlusses Unsicherheiten
im Hinblick auf die Preisvereinbarung bestanden und unabhaengige Dritte eine
sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart haetten. Wurde eine solche Regelung nicht
vereinbart und tritt innerhalb der ersten zehn Jahre nach Geschaeftsabschluss eine
erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 11 ein, ist fuer eine deshalb vorzunehmende
Berichtigung nach Absatz 1 Satz 1 einmalig ein angemessener Anpassungsbetrag auf den
urspruenglichen Verrechnungspreis der Besteuerung des Wirtschaftsjahres zugrunde zu
legen, das dem Jahr folgt, in dem die Abweichung eingetreten ist. Um eine einheitliche
Rechtsanwendung und die Uebereinstimmung mit den internationalen Grundsaetzen zur
Einkunftsabgrenzung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen
ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur
Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des Absatzes 1 und der Saetze 1 bis 12
zu bestimmen.
(4) Ist bei den in Absatz 1 genannten Einkuenften in Faellen des § 162 Abs. 2 der
Abgabenordnung eine Schaetzung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter
Anhaltspunkte eine durchschnittliche Umsatzrendite oder Verzinsung fuer das im
Unternehmen eingesetzte Kapital anzusetzen, die unter Beruecksichtigung der ausgeuebten
Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgueter und uebernommenen Risiken zu erwarten ist.
Schaetzungen nach § 162 Abs. 3 der Abgabenordnung bleiben unberuehrt.
-2-
(5) Geschaeftsbeziehung im Sinne der Absaetze 1 und 2 ist jede den Einkuenften zugrunde
liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil
einer Taetigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21 des Einkommensteuergesetzes
anzuwenden sind oder im Fall eines auslaendischen Nahestehenden anzuwenden waeren, wenn
die Taetigkeit im Inland vorgenommen wuerde.
Fussnote
§ 1 Abs. 4 F. 1992-02-25: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 F. ab 1993-
09-13
§ 1 Abs. 4 F. 2003-05-16: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 11 Satz 1 F. ab
2003-05-16
Zweiter Teil
Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete
§ 2 Einkommensteuer
(1) Eine natuerliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer
unbeschraenkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als
Deutscher insgesamt mindestens fuenf Jahre unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig war und
1. in einem auslaendischen Gebiet ansaessig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur
einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem auslaendischen Gebiet
ansaessig ist und
2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschraenkte
Steuerpflicht geendet hat, ueber die beschraenkte Steuerpflicht im Sinne des
Einkommensteuergesetzes hinaus beschraenkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkuenften
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei
unbeschraenkter Einkommensteuerpflicht nicht auslaendische Einkuenfte im Sinne des §
34d des Einkommensteuergesetzes sind. Fuer Einkuenfte der natuerlichen Person, die weder
durch deren auslaendische Betriebsstaette noch durch deren in einem auslaendischen Staat
taetigen staendigen Vertreter erzielt werden, ist fuer die Anwendung dieser Vorschrift
das Bestehen einer inlaendischen Geschaeftsleitungsbetriebsstaette der natuerlichen Person
anzunehmen, der solche Einkuenfte zuzuordnen sind. Satz 1 findet nur Anwendung fuer
Veranlagungszeitraeume, in denen die hiernach insgesamt beschraenkt steuerpflichtigen
Einkuenfte mehr als 16 500 Euro betragen.
(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn
1. die Belastung durch die in dem auslaendischen Gebiet erhobene Einkommensteuer - nach
dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibetraegen - bei einer in diesem
Gebiet ansaessigen unverheirateten natuerlichen Person, die ein steuerpflichtiges
Einkommen von 77 000 Euro bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als
die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansaessigen natuerlichen
Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen,
es sei denn, die Person weist nach, dass die von ihrem Einkommen insgesamt zu
entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die
sie bei unbeschraenkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu
entrichten haette, oder
2. die Belastung der Person durch die in dem auslaendischen Gebiet erhobene
Einkommensteuer auf Grund einer gegenueber der allgemeinen Besteuerung eingeraeumten
Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist
nach, dass die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens
zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschraenkter Steuerpflicht
nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten haette.
-3-
(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche
Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie
Kommanditist ist, mehr als 25 Prozent der Einkuenfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder
ihr eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes an einer
inlaendischen Kapitalgesellschaft gehoert oder
2. ihre Einkuenfte, die bei unbeschraenkter Einkommensteuerpflicht nicht auslaendische
Einkuenfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, im
Veranlagungszeitraum mehr als 30 Prozent ihrer saemtlichen Einkuenfte betragen oder
62 000 Euro uebersteigen oder
3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Vermoegen, dessen Ertraege bei unbeschraenkter
Einkommensteuerpflicht nicht auslaendische Einkuenfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes waeren, mehr als 30 Prozent ihres Gesamtvermoegens betraegt
oder 154 000 Euro uebersteigt.
(4) Bei der Anwendung der Absaetze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe,
Beteiligungen, Einkuenfte und Vermoegen einer auslaendischen Gesellschaft im Sinne
des § 5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist,
entsprechend ihrer Beteiligung zu beruecksichtigen.
(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich fuer
saemtliche Einkuenfte der Person ergibt. Auf Einkuenfte, die dem Steuerabzug vom
Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes
unterliegen, ist § 50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(6) Weist die Person nach, dass die auf Grund der Absaetze 1 und 5 zusaetzlich zu
entrichtende Steuer insgesamt zu einer hoeheren inlaendischen Steuer fuehrt, als sie sie
bei unbeschraenkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschliesslich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu entrichten haette, so wird der uebersteigende Betrag insoweit nicht erhoben,
als er die Steuer ueberschreitet, die sich ohne Anwendung der Absaetze 1 und 5 ergaebe.
Fussnote
§ 2 Abs. 1 u. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 18 Satz 1
§ 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 2: Vgl. hierzu Fussnote zu § 20 Abs. 1 Buchst. a; BVerfGE v.
14.5.1986 I 1030 - 2 BvL 2/83 -
§ 3
(weggefallen)
§ 4 Erbschaftsteuer
(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld §
2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht ueber den dort bezeichneten Umfang hinaus
fuer alle Teile des Erwerbs ein, deren Ertraege bei unbeschraenkter Einkommensteuerpflicht
nicht auslaendische Einkuenfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
waeren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass fuer die Teile des
Erwerbs, die nach dieser Vorschrift ueber § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes
hinaus steuerpflichtig waeren, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer
entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen
Erbschaftsteuer betraegt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs
entfallen wuerde.
§ 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften
-4-
(1) Sind natuerliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer
unbeschraenkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als
Deutscher insgesamt mindestens fuenf Jahre unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig waren
und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfuellen (Person im Sinne des §
2), allein oder zusammen mit unbeschraenkt Steuerpflichtigen an einer auslaendischen
Gesellschaft im Sinne des § 7 beteiligt, so sind Einkuenfte, mit denen diese Personen
bei unbeschraenkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig waeren und
die nicht auslaendische Einkuenfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor,
so sind die Vermoegenswerte der auslaendischen Gesellschaft, deren Ertraege bei
unbeschraenkter Steuerpflicht nicht auslaendische Einkuenfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes waeren, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung
zuzurechnen.
(2) Das Vermoegen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkuenften zugrunde
liegt, haftet fuer die von dieser Person fuer diese Einkuenfte geschuldeten Steuern.
(3) § 18 findet entsprechende Anwendung.
Dritter Teil
Behandlung einer Beteiligung im Sinne des § 17 des
Einkommensteuergesetzes bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
§ 6 Besteuerung des Vermoegenszuwachses
(1) Bei einer natuerlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes unbeschraenkt steuerpflichtig war und deren unbeschraenkte
Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewoehnlichen Aufenthalts endet, ist
auf Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt
der Beendigung der unbeschraenkten Steuerpflicht § 17 des Einkommensteuergesetzes auch
ohne Veraeusserung anzuwenden, wenn im Uebrigen fuer die Anteile zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen dieser Vorschrift erfuellt sind. Der Beendigung der unbeschraenkten
Steuerpflicht im Sinne des Satzes 1 stehen gleich
1. die Uebertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches
Rechtsgeschaeft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todes wegen auf nicht
unbeschraenkt steuerpflichtige Personen oder
2. die Begruendung eines Wohnsitzes oder gewoehnlichen Aufenthalts oder die Erfuellung
eines anderen aehnlichen Merkmals in einem auslaendischen Staat, wenn der
Steuerpflichtige auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansaessig anzusehen ist, oder
3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebsstaette des
Steuerpflichtigen in einem auslaendischen Staat oder
4. der Ausschluss oder die Beschraenkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veraeusserung der Anteile auf Grund
anderer als der in Satz 1 oder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Ereignisse.
§ 17 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes und die Vorschriften des
Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberuehrt. An Stelle des Veraeusserungspreises (§
17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile in dem
nach Satz 1 oder 2 massgebenden Zeitpunkt. Die §§ 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e
des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Massgabe unberuehrt, dass der nach diesen
Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Veraeusserung dieser Anteile um den nach den
vorstehenden Vorschriften besteuerten Vermoegenszuwachs zu kuerzen ist.
(2) Hat der unbeschraenkt Steuerpflichtige die Anteile durch ganz oder teilweise
unentgeltliches Rechtsgeschaeft erworben, so sind fuer die Errechnung der nach Absatz
1 massgebenden Dauer der unbeschraenkten Steuerpflicht auch Zeitraeume einzubeziehen, in
denen der Rechtsvorgaenger bis zur Uebertragung der Anteile unbeschraenkt steuerpflichtig
war. Sind die Anteile mehrmals nacheinander in dieser Weise uebertragen worden, so
-5-
gilt Satz 1 fuer jeden der Rechtsvorgaenger entsprechend. Zeitraeume, in denen der
Steuerpflichtige oder ein oder mehrere Rechtsvorgaenger gleichzeitig unbeschraenkt
steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal angesetzt.
(3) Beruht die Beendigung der unbeschraenkten Steuerpflicht auf voruebergehender
Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fuenf Jahren seit Beendigung
der unbeschraenkten Steuerpflicht wieder unbeschraenkt steuerpflichtig, so entfaellt der
Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die Anteile in der Zwischenzeit nicht veraeussert
und die Tatbestaende des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 nicht erfuellt worden sind und
der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Begruendung der unbeschraenkten Steuerpflicht nicht
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem auslaendischen
Staat ansaessig gilt. Das Finanzamt, das in dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 massgebenden
Zeitpunkt nach § 19 der Abgabenordnung zustaendig ist, kann diese Frist um hoechstens
fuenf Jahre verlaengern, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass berufliche
Gruende fuer seine Abwesenheit massgebend sind und seine Absicht zur Rueckkehr unveraendert
fortbesteht. Wird im Fall des Erwerbs von Todes wegen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der
Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen innerhalb von fuenf Jahren seit Entstehung des
Steueranspruchs nach Absatz 1 unbeschraenkt steuerpflichtig, gilt Satz 1 entsprechend.
Ist der Steueranspruch nach Absatz 5 gestundet, gilt Satz 1 ohne die darin genannte
zeitliche Begrenzung entsprechend, wenn
1. der Steuerpflichtige oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 sein Rechtsnachfolger
unbeschraenkt steuerpflichtig werden oder
2. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus
der Veraeusserung der Anteile auf Grund eines anderen Ereignisses wieder begruendet
wird oder nicht mehr beschraenkt ist.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die nach Absatz 1 geschuldete Einkommensteuer
auf Antrag in regelmaessigen Teilbetraegen fuer einen Zeitraum von hoechstens fuenf Jahren
seit Eintritt der ersten Faelligkeit gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre
alsbaldige Einziehung mit erheblichen Haerten fuer den Steuerpflichtigen verbunden waere.
Die Stundung ist zu widerrufen, soweit die Anteile waehrend des Stundungszeitraums
veraeussert werden oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes eingelegt werden oder einer der Tatbestaende des § 17 Abs.
4 des Einkommensteuergesetzes verwirklicht wird. In Faellen des Absatzes 3 Satz 1 und
2 richtet sich der Stundungszeitraum nach der auf Grund dieser Vorschrift eingeraeumten
Frist; die Erhebung von Teilbetraegen entfaellt; von der Sicherheitsleistung kann nur
abgesehen werden, wenn der Steueranspruch nicht gefaehrdet erscheint.
(5) Ist der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Staatsangehoeriger eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Staates, auf den das
Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L
1 S. 3), zuletzt geaendert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.
91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweils geltenden Fassung
anwendbar ist (Vertragsstaat des EWR-Abkommens), und unterliegt er nach der Beendigung
der unbeschraenkten Steuerpflicht in einem dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der
deutschen unbeschraenkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht, so ist
die nach Absatz 1 geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden.
Voraussetzung ist, dass die Amtshilfe und die gegenseitige Unterstuetzung bei der
Beitreibung der geschuldeten Steuer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem
Staat gewaehrleistet sind. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen
einer der deutschen unbeschraenkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren
Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem
Vertragsstaat des EWR-Abkommens unterliegt oder
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 der Steuerpflichtige einer der deutschen
unbeschraenkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens
unterliegt und Staatsangehoeriger eines dieser Staaten ist oder
-6-
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 der Steuerpflichtige die Anteile in einen
Betrieb oder eine Betriebsstaette in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens einlegt.
Die Stundung ist zu widerrufen,
1. soweit der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 3 Nr. 1
Anteile veraeussert oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz
1 des Einkommensteuergesetzes einlegt oder einer der Tatbestaende des § 17 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes erfuellt wird;
2. soweit Anteile auf eine nicht unbeschraenkt steuerpflichtige Person uebergehen,
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat
des EWR-Abkommens einer der deutschen unbeschraenkten Einkommensteuerpflicht
vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt;
3. soweit in Bezug auf die Anteile eine Entnahme oder ein anderer Vorgang verwirklicht
wird, der nach inlaendischem Recht zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts
fuehrt;
4. wenn fuer den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger im Sinne des
Satzes 3 Nr. 1 durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewoehnlichen Aufenthalts keine
Steuerpflicht nach Satz 1 mehr besteht.
Ein Umwandlungsvorgang, auf den die §§ 11, 15 oder 21 des Umwandlungssteuergesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden
sind, gilt auf Antrag nicht als Veraeusserung im Sinne des Satzes 4 Nr. 1, wenn die
erhaltenen Anteile bei einem unbeschraenkt steuerpflichtigen Anteilseigner, der die
Anteile nicht in einem Betriebsvermoegen haelt, nach § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes mit den Anschaffungskosten der bisherigen Anteile angesetzt
werden koennten; fuer Zwecke der Anwendung des Satzes 4 und der Absaetze 3, 6 und 7 treten
insoweit die erhaltenen Anteile an die Stelle der Anteile im Sinne des Absatzes 1. Ist
im Fall des Satzes 1 oder Satzes 3 der Gesamtbetrag der Einkuenfte ohne Einbeziehung des
Vermoegenszuwachses nach Absatz 1 negativ, ist dieser Vermoegenszuwachs bei Anwendung
des § 10d des Einkommensteuergesetzes nicht zu beruecksichtigen. Soweit ein Ereignis
im Sinne des Satzes 4 eintritt, ist der Vermoegenszuwachs rueckwirkend bei der Anwendung
des § 10d des Einkommensteuergesetzes zu beruecksichtigen und in Anwendung des Satzes
6 ergangene oder geaenderte Feststellungsbescheide oder Steuerbescheide sind aufzuheben
oder zu aendern; § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(6) Ist im Fall des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 der Veraeusserungsgewinn im Sinne des
§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der Stundung
niedriger als der Vermoegenszuwachs nach Absatz 1 und wird die Wertminderung bei
der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht beruecksichtigt, so ist
der Steuerbescheid insoweit aufzuheben oder zu aendern; § 175 Abs. 1 Satz 2 der
Abgabenordnung gilt entsprechend. Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige
nachweist, dass die Wertminderung betrieblich veranlasst ist und nicht auf eine
gesellschaftsrechtliche Massnahme, insbesondere eine Gewinnausschuettung, zurueckzufuehren
ist. Die Wertminderung ist hoechstens im Umfang des Vermoegenszuwachses nach Absatz 1
zu beruecksichtigen. Ist die Wertminderung auf eine Gewinnausschuettung zurueckzufuehren
und wird sie bei der Einkommensbesteuerung nicht beruecksichtigt, ist die auf diese
Gewinnausschuettung erhobene und keinem Ermaessigungsanspruch mehr unterliegende
inlaendische Kapitalertragsteuer auf die nach Absatz 1 geschuldete Steuer anzurechnen.
(7) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das
in dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nach § 19 der Abgabenordnung zustaendig ist,
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines der Tatbestaende des
Absatzes 5 Satz 4 mitzuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem
meldepflichtigen Ereignis zu erstatten; sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhaendig zu
unterschreiben. In den Faellen des Absatzes 5 Satz 4 Nr. 1 und 2 ist der Mitteilung
ein schriftlicher Nachweis ueber das Rechtsgeschaeft beizufuegen. Der Steuerpflichtige
hat dem nach Satz 1 zustaendigen Finanzamt jaehrlich bis zum Ablauf des 31. Januar
schriftlich seine am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres geltende Anschrift
mitzuteilen und zu bestaetigen, dass die Anteile ihm oder im Fall der unentgeltlichen
Rechtsnachfolge unter Lebenden seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Die
-7-
Stundung nach Absatz 5 Satz 1 kann widerrufen werden, wenn der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflicht nach Satz 4 nicht erfuellt.
Fussnote
§ 6 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 13 Satz 1
§ 6 Abs. 3 Nr. 4: Zur Erst- und letztmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 8
§ 6 Abs. 2 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 13 Satz 2
Vierter Teil
Beteiligung an auslaendischen Zwischengesellschaften
§ 7 Steuerpflicht inlaendischer Gesellschafter
(1) Sind unbeschraenkt Steuerpflichtige an einer Koerperschaft, Personenvereinigung oder
Vermoegensmasse im Sinne des Koerperschaftsteuergesetzes, die weder Geschaeftsleitung
noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemaess § 3 Abs. 1
des Koerperschaftsteuergesetzes von der Koerperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist
(auslaendische Gesellschaft), zu mehr als der Haelfte beteiligt, so sind die Einkuenfte,
fuer die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem
Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der
Gesellschaft entfaellt.
(2) Unbeschraenkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes 1 an einer auslaendischen
Gesellschaft zu mehr als der Haelfte beteiligt, wenn ihnen allein oder zusammen mit
Personen im Sinne des § 2 am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, in dem sie
die Einkuenfte nach Absatz 1 bezogen hat (massgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50
Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an der auslaendischen Gesellschaft zuzurechnen
sind. Bei der Anwendung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile oder Stimmrechte
zu beruecksichtigen, die durch eine andere Gesellschaft vermittelt werden, und zwar in
dem Verhaeltnis, das den Anteilen oder Stimmrechten an der vermittelnden Gesellschaft
zu den gesamten Anteilen oder Stimmrechten an dieser Gesellschaft entspricht; dies
gilt entsprechend bei der Vermittlung von Anteilen oder Stimmrechten durch mehrere
Gesellschaften. Ist ein Gesellschaftskapital nicht vorhanden und bestehen auch
keine Stimmrechte, so kommt es auf das Verhaeltnis der Beteiligungen am Vermoegen der
Gesellschaft an.
(3) Sind unbeschraenkt Steuerpflichtige unmittelbar oder ueber Personengesellschaften
an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer auslaendischen
Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der
auslaendischen Gesellschaft beteiligt.
(4) Einem unbeschraenkt Steuerpflichtigen sind fuer die Anwendung der §§ 7 bis 14 auch
Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person haelt, die seinen Weisungen so
zu folgen hat oder so folgt, dass ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungsspielraum
bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht schon allein dadurch erfuellt, dass der
unbeschraenkt Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist.
(5) Ist fuer die Gewinnverteilung der auslaendischen Gesellschaft nicht die Beteiligung
am Nennkapital massgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der
Aufteilung der Einkuenfte nach Absatz 1 der Massstab fuer die Gewinnverteilung zugrunde zu
legen.
(6) Ist eine auslaendische Gesellschaft Zwischengesellschaft fuer Zwischeneinkuenfte
mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des Absatz 6a und ist ein unbeschraenkt
Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt, sind
diese Zwischeneinkuenfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten
Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im uebrigen
nicht erfuellt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkuenften
mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoertraege nicht mehr als 10
-8-
Prozent der den gesamten Zwischeneinkuenften zugrunde liegenden Bruttoertraege der
auslaendischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft
oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach ausser Ansatz zu lassenden Betraege insgesamt
80.000 Euro nicht uebersteigen. Satz 1 ist auch anzuwenden bei einer Beteiligung von
weniger als 1 Prozent, wenn die auslaendische Gesellschaft ausschliesslich oder fast
ausschliesslich Bruttoertraege erzielt, die Zwischeneinkuenften mit Kapitalanlagecharakter
zugrunde liegen, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der auslaendischen
Gesellschaft ein wesentlicher und regelmaessiger Handel an einer anerkannten Boerse
stattfindet.
(6a) Zwischeneinkuenfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkuenfte der auslaendischen
Zwischengesellschaft (§ 8), die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung
oder Werterhoehung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen
(mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Einkuenfte) oder aehnlichen
Vermoegenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus
einer Taetigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen
Taetigkeit der auslaendischen Gesellschaft dient, ausgenommen Taetigkeiten im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes
vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.
(7) Die Absaetze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkuenfte, fuer die
die auslaendische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei
denn, Ausschuettungen oder ausschuettungsgleiche Ertraege waeren nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inlaendischen Bemessungsgrundlage auszunehmen.
(8) Sind unbeschraenkt Steuerpflichtige an einer auslaendischen Gesellschaft beteiligt
und ist diese an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28.
Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt, gilt Absatz 1
unbeschadet des Umfangs der jeweiligen Beteiligung an der auslaendischen Gesellschaft,
es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der auslaendischen Gesellschaft ein
wesentlicher und regelmaessiger Handel an einer anerkannten Boerse stattfindet.
Fussnote
§ 7: Zur Anwendung vgl. § 21
§ 7 Abs. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 17
§ 7 Abs. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 15
§ 8 Einkuenfte von Zwischengesellschaften
(1) Eine auslaendische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft fuer Einkuenfte, die einer
niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:
1. der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung
von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschaetzen,
3. dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die fuer ihre
Geschaefte einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es
sei denn, die Geschaefte werden ueberwiegend mit unbeschraenkt Steuerpflichtigen,
die nach § 7 an der auslaendischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,
4. dem Handel, soweit nicht
a) ein unbeschraenkt Steuerpflichtiger, der gemaess § 7 an der auslaendischen
Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im
Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person, die mit ihren Einkuenften hieraus
im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der auslaendischen
-9-
Gesellschaft die Verfuegungsmacht an den gehandelten Guetern oder Waren
verschafft, oder
b) die auslaendische Gesellschaft einem solchen Steuerpflichtigen oder einer
solchen nahe stehenden Person die Verfuegungsmacht an den Guetern oder Waren
verschafft,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die auslaendische Gesellschaft
einen fuer derartige Handelsgeschaefte in kaufmaennischer Weise eingerichteten
Geschaeftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
unterhaelt und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausfuehrung der Geschaefte
gehoerenden Taetigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer
solchen nahe stehenden Person ausuebt,
5. Dienstleistungen, soweit nicht
a) die auslaendische Gesellschaft fuer die Dienstleistung sich eines unbeschraenkt
Steuerpflichtigen, der gemaess § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient, die
mit ihren Einkuenften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes steuerpflichtig ist,
oder
b) die auslaendische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen
Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei
denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die auslaendische Gesellschaft einen
fuer das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschaeftsbetrieb
unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhaelt und die
zu der Dienstleistung gehoerenden Taetigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen
Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausuebt,
6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a) die Ueberlassung der Nutzung von Rechten, Plaenen, Mustern, Verfahren,
Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
dass die auslaendische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder
Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen,
der gemaess § 7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person unternommen
worden ist,
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grundstuecken, es sei denn, der
Steuerpflichtige weist nach, dass die Einkuenfte daraus nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit waeren, wenn sie von den
unbeschraenkt Steuerpflichtigen, die gemaess § 7 an der auslaendischen Gesellschaft
beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden waeren, und
c) die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn,
der Steuerpflichtige weist nach, dass die auslaendische Gesellschaft einen
Geschaeftsbetrieb gewerbsmaessiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhaelt und alle zu einer solchen
gewerbsmaessigen Vermietung oder Verpachtung gehoerenden Taetigkeiten ohne
Mitwirkung eines unbeschraenkt Steuerpflichtigen, der gemaess § 7 an ihr beteiligt
ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2
nahestehenden Person ausuebt,
7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, fuer das der Steuerpflichtige
nachweist, dass es ausschliesslich auf auslaendischen Kapitalmaerkten und nicht bei
einer ihm oder der auslaendischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des §
1 Abs. 2 aufgenommen und ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen
Betrieben oder Betriebsstaetten, die ihre Bruttoertraege ausschliesslich oder fast
ausschliesslich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Taetigkeiten beziehen,
oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstaetten zugefuehrt wird,
8. Gewinnausschuettungen von Kapitalgesellschaften,
- 10 -
9. der Veraeusserung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren
Aufloesung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Veraeusserungsgewinn auf Wirtschaftsgueter der anderen
Gesellschaft entfaellt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es
sich um Einkuenfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt,
oder § 7 Abs. 6a bezeichneten Taetigkeiten dienen; dies gilt entsprechend, soweit
der Gewinn auf solche Wirtschaftsgueter einer Gesellschaft entfaellt, an der die
andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veraeusserung von Anteilen an
der anderen Gesellschaft sowie aus deren Aufloesung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals sind nur insoweit zu beruecksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist,
dass sie auf Wirtschaftsgueter zurueckzufuehren sind, die Taetigkeiten im Sinne der
Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkuenfte einer Gesellschaft im Sinne des
§ 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen,
10. Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Abs. 2 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu
Buchwerten erfolgen koennten; das gilt nicht, soweit eine Umwandlung den Anteil an
einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veraeusserung nicht die Voraussetzungen
der Nummer 9 erfuellen wuerde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre
Geschaeftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat
des EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft fuer Einkuenfte, fuer die unbeschraenkt
Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Abs. 2 an der Gesellschaft beteiligt sind,
nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsaechlichen wirtschaftlichen
Taetigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 ueber die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zustaendigen
Behoerden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer
(ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates
vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geaendert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung,
Auskuenfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzufuehren.
Satz 1 gilt nicht fuer die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkuenfte einer
Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschaeftsleitung in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch fuer
Zwischeneinkuenfte, die einer Betriebsstaette der Gesellschaft ausserhalb der Europaeischen
Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsaechlichen
wirtschaftlichen Taetigkeit der Gesellschaft sind nur Einkuenfte der Gesellschaft
zuzuordnen, die durch diese Taetigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der
Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkuenfte
der auslaendischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als
25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkuenften aus anderen
Quellen beruht. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor,
wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht
tatsaechlich erhoben werden.
Fussnote
§ 8: Zur Anwendung vgl. § 21
§ 8 Abs. 1 Nr. 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 15 u. 17
§ 8 Abs. 1 Nr. 10: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 14
§ 8 Abs. 2 u. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 17
§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkuenften
Fuer die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkuenfte, fuer die eine auslaendische
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, ausser Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde
liegenden Bruttoertraege nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Bruttoertraege der
- 11 -
Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einer Gesellschaft oder bei einem
Steuerpflichtigen hiernach ausser Ansatz zu lassenden Betraege insgesamt 80.000 Euro
nicht uebersteigen.
Fussnote
§ 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 17
§ 10 Hinzurechnungsbetrag
(1) Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkuenfte sind bei dem unbeschraenkt
Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten
der auslaendischen Gesellschaft von diesen Einkuenften sowie von dem diesen Einkuenften
zugrunde liegenden Vermoegen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag).
Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einkuenfte nach Absatz
2 als zugeflossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie nur in den Jahren,
in denen sie entrichtet werden, von den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkuenften
abzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfaellt die Hinzurechnung.
(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehoert zu den Einkuenften im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des massgebenden
Wirtschaftsjahrs der auslaendischen Gesellschaft als zugeflossen. Gehoeren
Anteile an der auslaendischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermoegen, so gehoert
der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkuenften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus selbstaendiger Arbeit und erhoeht den nach dem Einkommen- oder
Koerperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs fuer das Wirtschaftsjahr,
das nach dem Ablauf des massgebenden Wirtschaftsjahrs der auslaendischen Gesellschaft
endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d, § 32d
des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes nicht
anzuwenden. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkuenfte sind in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; fuer die Ermittlung
der Einkuenfte aus Anteilen an einem inlaendischen oder auslaendischen Investmentvermoegen
sind die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden Fassung sinngemaess anzuwenden, sofern dieses
Gesetz auf das Investmentvermoegen anwendbar ist. Eine Gewinnermittlung entsprechend
den Grundsaetzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht einer Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes gleich. Bei mehreren Beteiligten
kann das Wahlrecht fuer die Gesellschaft nur einheitlich ausgeuebt werden. Steuerliche
Verguenstigungen, die an die unbeschraenkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines
inlaendischen Betriebs oder einer inlaendischen Betriebsstaette anknuepfen und die
Vorschriften des § 4h des Einkommensteuergesetzes sowie der §§ 8a, 8b Abs. 1 und
2 des Koerperschaftsteuergesetzes bleiben unberuecksichtigt; dies gilt auch fuer die
Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkuenfte aus einer Umwandlung
nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind. Verluste, die bei Einkuenften entstanden
sind, fuer die die auslaendische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, koennen in
entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach
§ 9 ausser Ansatz zu lassenden Einkuenfte uebersteigen, abgezogen werden. Soweit sich
durch den Abzug der Steuern nach Absatz 1 ein negativer Betrag ergibt, erhoeht sich der
Verlust im Sinne des Satzes 5.
(4) Bei der Ermittlung der Einkuenfte, fuer die die auslaendische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, duerfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit
diesen Einkuenften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(5) bis (7) (weggefallen)
Fussnote
§ 10: Zur Anwendung vgl. § 21
§ 10 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs 17
- 12 -
§ 10 Abs. 3 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 14
§ 11 Veraeusserungsgewinne
(1) Gewinne, die die auslaendische Gesellschaft aus der Veraeusserung der Anteile an
einer anderen auslaendischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft im Sinne des § 16
des REIT-Gesetzes sowie aus deren Aufloesung oder der Herabsetzung ihres Kapitals
erzielt und fuer die die auslaendische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind vom
Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkuenfte der anderen Gesellschaft oder
einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Taetigkeiten im Sinne des § 7
Abs. 6a fuer das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder fuer die vorangegangenen
sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der
Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschuettung dieser
Einkuenfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nachweist.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
§ 12 Steueranrechnung
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder
Koerperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfaellt, die Steuern angerechnet,
die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um
diese Steuern zu erhoehen.
(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Koerperschaftsteuergesetzes
entsprechend anzuwenden.
(3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten
Gewinnausschuettungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde
liegenden Zwischeneinkuenfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung
des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des
Koerperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn der
Steuerbescheid fuer diesen Veranlagungszeitraum bereits bestandskraeftig ist.
Fussnote
§ 12: Zur Anwendung vgl. § 21
§ 12 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 17
§ 13
(weggefallen)
§ 14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften
(1) Ist eine auslaendische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschraenkt
Steuerpflichtigen gemaess § 7 an einer anderen auslaendischen Gesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligt, so sind fuer die Anwendung der §§ 7 bis 12 die
Einkuenfte der Untergesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben,
der auslaendischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital
der Untergesellschaft entfaellt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass
die Untergesellschaft diese Einkuenfte aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallenden
Taetigkeiten oder Gegenstaenden erzielt hat oder es sich um Einkuenfte im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 handelt oder dass diese Einkuenfte aus Taetigkeiten stammen,
die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Taetigkeit der auslaendischen
Gesellschaft dienen. Taetigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann einer unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Taetigkeit der auslaendischen Gesellschaft,
wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Taetigkeit stehen und es sich bei den
Einkuenften nicht um solche im Sinne des § 7 Abs. 6a handelt.
- 13 -
(2) Ist eine auslaendische Gesellschaft gemaess § 7 an einer Gesellschaft im Sinne des §
16 des REIT-Gesetzes (Untergesellschaft) beteiligt, gilt Absatz 1, auch bezogen auf § 8
Abs. 3, sinngemaess.
(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft weitere
auslaendische Gesellschaften nachgeschaltet sind.
(4) (weggefallen)
Fussnote
§ 14: Zur Anwendung vgl. § 21
§ 14 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 17
§ 14 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 15
Fuenfter Teil
Familienstiftungen
§ 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und
Anfallsberechtigten
(1) Vermoegen und Einkommen einer Familienstiftung, die Geschaeftsleitung und Sitz
ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, werden dem Stifter, wenn
er unbeschraenkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschraenkt steuerpflichtigen
Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil
zugerechnet. Dies gilt nicht fuer die Erbschaftsteuer.
(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehoerigen und
deren Abkoemmlinge zu mehr als der Haelfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer
oder eine Koerperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermoegensmasse eine
Stiftung errichtet, die Geschaeftsleitung und Sitz ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn
der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhaengige Gesellschaften, Mitglieder,
Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angehoerige dieser Personen zu mehr als
der Haelfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermoegen, Vermoegensmassen und rechtsfaehige oder
nichtrechtsfaehige Personenvereinigungen gleich.
(5) Die §§ 5 und 12 sind entsprechend anzuwenden. Im uebrigen finden, soweit Absatz 1
anzuwenden ist, die Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes keine Anwendung.
(6) Hat eine Familienstiftung Geschaeftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht
anzuwenden, wenn
1. nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermoegen der Verfuegungsmacht der in den
Absaetzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsaechlich entzogen ist und
2. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung
Geschaeftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG oder einer
vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskuenfte erteilt werden, die
erforderlich sind, um die Besteuerung durchzufuehren.
(7) Das nach Absatz 1 zuzurechnende Einkommen ist in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Ergibt sich ein negativer Betrag,
entfaellt die Zurechnung. § 10d des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fussnote
- 14 -
§ 15 Abs. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 18
§ 15 Abs. 7: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 18
Sechster Teil
Ermittlung und Verfahren
§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschaeftsbeziehungen
mit einer auslaendischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansaessigen Person
oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkuenften, die in Zusammenhang
mit den Geschaeftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur
unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung
der Glaeubiger oder Empfaenger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige
alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der
Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat ueber die Richtigkeit und Vollstaendigkeit seiner Angaben
und ueber die Behauptung, dass ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des
Finanzamts gemaess § 95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
§ 17 Sachverhaltsaufklaerung
(1) Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und 7 bis 15 haben Steuerpflichtige fuer
sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen die dafuer notwendigen Auskuenfte zu
erteilen. Auf Verlangen sind insbesondere
1. die Geschaeftsbeziehungen zu offenbaren, die zwischen der Gesellschaft und einem so
beteiligten unbeschraenkt Steuerpflichtigen oder einer einem solchen im Sinne des §
1 Abs. 2 nahestehenden Person bestehen,
2. die fuer die Anwendung der §§ 7 bis 14 sachdienlichen Unterlagen einschliesslich der
Bilanzen und der Erfolgsrechnungen vorzulegen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen
mit dem im Staat der Geschaeftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder
ueblichen Pruefungsvermerk einer behoerdlich anerkannten Wirtschaftspruefungsstelle
oder vergleichbaren Stelle vorzulegen.
(2) Ist fuer die Ermittlung der Einkuenfte, fuer die eine auslaendische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, eine Schaetzung nach § 162 der Abgabenordnung vorzunehmen,
so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schaetzung als Anhaltspunkt von
mindestens 20 Prozent des gemeinen Werts der von den unbeschraenkt Steuerpflichtigen
gehaltenen Anteile auszugehen; Zinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft
fuer ueberlassene Wirtschaftsgueter an die unbeschraenkt Steuerpflichtigen zahlt, sind
abzuziehen.
§ 18 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Besteuerungsgrundlagen fuer die Anwendung der §§ 7 bis 14 und § 3 Nr. 41 des
Einkommensteuergesetzes werden gesondert festgestellt. Sind an der auslaendischen
Gesellschaft mehrere unbeschraenkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte
Feststellung ihnen gegenueber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen,
wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen.
Die Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des § 180 Abs. 3, und der
Finanzgerichtsordnung ueber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Fuer die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zustaendig, das bei dem
unbeschraenkt Steuerpflichtigen fuer die Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen
Einkuenfte oertlich zustaendig ist. Ist die gesonderte Feststellung gegenueber mehreren
Personen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanzamt zustaendig, das nach Satz 1
- 15 -
fuer den Beteiligten zustaendig ist, dem die hoechste Beteiligung an der auslaendischen
Gesellschaft zuzurechnen ist. Laesst sich das zustaendige Finanzamt nach den Saetzen 1 und
2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zustaendig, das zuerst mit der Sache befasst
wird.
(3) Jeder der an der auslaendischen Gesellschaft beteiligten unbeschraenkt
Steuerpflichtigen und erweitert beschraenkt Steuerpflichtigen hat eine Erklaerung zur
gesonderten Feststellung abzugeben; dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend
gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt . Diese Verpflichtung kann durch
die Abgabe einer gemeinsamen Erklaerung erfuellt werden. Die Erklaerung ist von dem
Steuerpflichtigen oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen
eigenhaendig zu unterschreiben.
(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden
die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender Anwendung der Absaetze 1 bis 3 einheitlich
und gesondert festgestellt.
Fussnote
§ 18 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 F. ab 1984-12-14 bzw. § 21 Abs. 5 F. ab
1992-02-25
§ 18 Abs. 3 u. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 17
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
§ 19 (weggefallen)
-
§ 20 Bestimmungen ueber die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absaetze 2 und 3 werden durch die Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht beruehrt.
(2) Fallen Einkuenfte in der auslaendischen Betriebsstaette eines unbeschraenkt
Steuerpflichtigen an und waeren sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkuenfte
steuerpflichtig, falls diese Betriebsstaette eine auslaendische Gesellschaft waere, ist
insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der
auf diese Einkuenfte erhobenen auslaendischen Steuern zu vermeiden.
(3) (weggefallen)
Fussnote
§ 20: Zur Anwendung vgl. § 21
§ 20 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 Abs. 17
§ 21 Anwendungsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absaetzen nichts
anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden:
1. fuer die Einkommensteuer und fuer die Koerperschaftsteuer erstmals fuer den
Veranlagungszeitraum 1972;
2. fuer die Gewerbesteuer erstmals fuer den Erhebungszeitraum 1972;
3. (weggefallen)
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4. fuer die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
(2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch beruehrt, dass die unbeschraenkte
Steuerpflicht der natuerlichen Person bereits vor dem 1. Januar 1972 geendet hat.
(3) Soweit in Anwendung des § 10 Abs. 3 Wirtschaftsgueter erstmals zu bewerten sind,
sind sie mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben wuerden, wenn seit Uebernahme der
Wirtschaftsgueter durch die auslaendische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen
Steuerrechts angewendet worden waeren.
(4) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden
1. fuer die Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum 1984;
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum 1984.
§ 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels
17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden:
1. fuer die Einkommensteuer und fuer die Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum
1992;
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum 1992.
(5) § 18 Abs. 3 ist auch fuer Veranlagungszeitraeume und Erhebungszeitraeume vor 1985
anzuwenden, wenn die Erklaerungen noch nicht abgegeben sind.
(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 fuer die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der
unbeschraenkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die
unbeschraenkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des
Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch beruehrt, dass
die unbeschraenkte Steuerpflicht der natuerlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991
geendet hat.
(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in
Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 fuer die Gewerbesteuer, fuer die der Teil des
Hinzurechnungsbetrags, dem Einkuenfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10
Abs. 6 Satz 3 zugrunde liegen, ausser Ansatz bleibt, fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2
und 3 hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder
der Betriebsstaette entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. § 6 Abs. 1
in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschraenkten Steuerpflicht
auf Veraeusserungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c
des Einkommensteuergesetzes anzuwenden waere. § 7 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 15. August 2001 beginnt. § 12 Abs.
2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
sowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 2, 3, 6, 7, § 11,
§ 12 Abs. 1, § 14 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
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fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstaette entstanden sind, das nach dem 31.
Dezember 2000 beginnt. § 12 Abs. 3, § 18 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals anzuwenden, wenn auf
Gewinnausschuettungen § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist. § 8 Abs. 2 in
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), § 13
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind
letztmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt. § 11 in der
Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf
Gewinnausschuettungen der Zwischengesellschaft oder auf Gewinne aus der Veraeusserung der
Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf die Ausschuettungen oder
auf die Gewinne aus der Veraeusserung § 8b Abs. 1 oder 2 des Koerperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) oder
§ 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist.
(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2310) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991, und
letztmals auf Einbringungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen wurden.
(9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes
vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) sind erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommensteuer und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. § 10 Abs.
3 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommensteuer und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt.
(10) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals fuer den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1
sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommensteuer und die Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
(11) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I
S. 660) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. § 7 Abs. 6 und 6a,
§ 8 Abs. 1 Nr. 9, §§ 10, 11, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes
vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 in
der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) sind
erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
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fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstaette angefallen
sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstaette
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2002 beginnt.
(12) § 10 Abs. 3 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, § 7 Abs. 7 in der Fassung
des Artikels 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) sind erstmals
anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstaette angefallen
sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstaette
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
(13) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 2782) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 6 Abs. 2 bis 7
in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist in allen Faellen
anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskraeftig festgesetzt ist.
(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 7 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstaette angefallen
sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstaette
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.
(15) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzuwenden fuer
1. die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum sowie
2. die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstaette entstanden sind, das nach dem 31. Dezember
2006 beginnt.
(16) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(17) § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz
1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) sind erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstaette entstanden sind, das nach dem 31. Dezember
2007 beginnt. § 8 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstaette entstanden sind, das nach dem 31. Dezember
2006 beginnt. § 12 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals fuer Zeitraeume anzuwenden, fuer die § 12
Abs. 3 in der am 25. Dezember 2001 geltenden Fassung erstmals anzuwenden ist. § 14 Abs.
1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S.
3150) ist erstmals anzuwenden
1. fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer fuer den Veranlagungszeitraum,
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2. fuer die Gewerbesteuer fuer den Erhebungszeitraum,
fuer den Zwischeneinkuenfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstaette entstanden sind, das nach dem 31. Dezember
2005 beginnt. § 18 Abs. 4 in der am 29. Dezember 2007 geltenden Fassung ist fuer
die Einkommen- und Koerperschaftsteuer erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008
anzuwenden.
(18) § 2 Abs. 1 und 5 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer
erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 15 Abs. 7 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Faellen
anzuwenden, in denen die Einkommen- und Koerperschaftsteuer noch nicht bestandskraeftig
festgesetzt ist.
§ 22 Neufassung des Gesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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