Gesetz ueber die Statistik des
grenzueberschreitenden Warenverkehrs
(Aussenhandelsstatistikgesetz - AHStatGes)
AHStatGes

vom  01.05.1957



"Aussenhandelsstatistikgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7402-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 25.4.2007 I 594

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 21.3.1980
Ueberschrift: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 14.3.1980 I 294 mWv 21.3.1980

§ 1
Ueber den grenzueberschreitenden Warenverkehr wird eine Bundesstatistik durchgefuehrt.

§ 2
(1) Anzumelden ist der Warenverkehr ueber die Grenze des Erhebungsgebietes. Anzumelden
sind ferner der uebrige Warenverkehr der Freihaefen, die Zollgutlagerung und die
Veredelung einschliesslich des Uebergangs von Waren aus einem besonderen Zollverkehr
in einen anderen oder in den freien Verkehr sowie der Erwerb und die Veraeusserung von
Seeschiffen.

(2) Das Erhebungsgebiet umfasst den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die badischen
Zollausschluesse. Die Zollanschluesse gehoeren zum Erhebungsgebiet.

(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen und elektrischer Strom.

§ 3
Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestaende erfasst:
1. Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4; Name des Schiffes oder
   Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um-
   oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlass der
   Warenbewegung; Verkehrsart;
2. Benennung der Ware; Menge; Wert; Wertstellung; fuer den Warenverkehr massgebende
   Waehrung; Herstellungs- oder Verbrauchsland, Versendungsland, Zielort oder
   Herstellungsort im Erhebungsgebiet; Verpackungsart und -merkmale oder das
   Befoerderungsmittel; Anzahl und Merkzeichen der Gueter;
3. ferner
   a) Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei Einfuhr im vereinfachten
      Zollverfahren (Sammelzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung):
      Zollsatz, Grund der Zollbefreiung oder -ermaessigung;
   b) bei Schiffsbedarf: Bestimmung der gelieferten Waren fuer deutsche oder fuer fremde
      Fahrzeuge;
   c) bei Zwischenauslandsverkehr: das Land, durch dessen Gebiet die Waren gesandt
      werden, und bei Befoerderung ueber See der Seeweg.


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*) Gem. Art. 4 iVm Art. 13 der Statistikaenderungsverordnung vom 20.11.1996 I 1804
   (StatAendV 29-22-4) werden die Erhebungen mWv 27.11.1996 bis zum 30.6.2000 ausgesetzt

§ 4
(1) Zur Anmeldung ist verpflichtet
1. fuer die in das Zollgebiet eingehenden Waren derjenige, der den Zollantrag stellt;
2. in den uebrigen Faellen derjenige, der die Waren in dem nach § 6 massgebenden
   Zeitpunkt besitzt.

(2) Zur Ausstellung sowie zur Ergaenzung des Anmeldepapiers ist verpflichtet
1. fuer die eingehenden Waren der Einfuehrer;
2. fuer die ausgehenden Waren der Ausfuehrer;
3. in den uebrigen Faellen der Anmeldepflichtige.

(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichterung des Anmeldeverfahrens oder
zur Regelung von Sonderfaellen des Verkehrsablaufs bestimmt werden, dass andere am
Warenverkehr beteiligte Personen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung oder Ergaenzung des
Anmeldepapiers verpflichtet sind.

§ 5
(1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.

(2) Durch Rechtsverordnung koennen zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der
Zollstellen naeher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen
erklaert werden.

§ 6
(1) Die Anmeldung ist durch Uebergabe der amtlich vorgesehenen, ordnungsmaessig
ausgefuellten Anmeldepapiere durch den Anmeldepflichtigen an die Anmeldestelle zu
bewirken.

(2) Das Anmeldepapier ist der Anmeldestelle zu uebergeben
1. beim Eingang von Waren in das Erhebungsgebiet, soweit eine Zollabfertigung
   stattfindet, zugleich mit dem Zollantrag;
2. beim Ausgang von Waren aus dem Erhebungsgebiet unverzueglich, sobald die Waren am
   Ort der Anmeldestelle eingetroffen oder dort zur Ausfuhr aufgeliefert worden sind.

(3) Durch Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt der Anmeldung (Absatz 2)
festgelegt werden
1. fuer die uebrigen sowie fuer besondere Faelle des Wareneingangs oder Warenausgangs;
2. soweit andere Rechtsvorschriften ueber die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr dies
   aus Gruenden der Verwaltungsvereinfachung erfordern.

§ 7
(1) Die Frachtfuehrer im Land- und Luftverkehr haben im Falle der Ausfuhr bei der
Uebergabe der Anmeldepapiere an die Anmeldestelle schriftlich zu erklaeren, dass in ihnen
alle der Anmeldepflicht unterliegenden Frachtstuecke aufgefuehrt sind.

(2) Fuer jedes von See in einen Freihafen beladen eingehende und fuer jedes seewaerts
oder auf einem Binnengewaesser beladen ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder
Frachtfuehrer oder, wenn kein Frachtgeschaeft vorliegt, vom Besitzer der Ladung
der Anmeldestelle ein Ladungsverzeichnis einzureichen. Bei aus Freihaefen nach See
ausgehenden Schiffen kann von der Anmeldestelle, soweit Schiffszettel oder sonstige

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Verlade- oder Uebergabepapiere eingefuehrt sind, eine Ausfertigung eines dieser Papiere
vom Verlader verlangt werden.

(3) Die Ladungsverzeichnisse nach Absatz 2 muessen folgende Angaben enthalten: Anzahl,
Verpackungsart und Merkzeichen der Packstuecke sowie in deutscher Sprache Benennung
und Menge der geladenen Waren, und zwar in Uebereinstimmung mit den Konnossementen
oder sonstigen Ladungspapieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen nach §
4. Die Angaben ueber die Waren sind in den Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder
Ausladehaefen zu ordnen. Beim Ausgang sind die Sendungen in laufender Nummernfolge
in die Ladungsverzeichnisse einzutragen. Auf den Konnossementen sind diese Nummern
anzugeben. Die Ladungsverzeichnisse muessen die Erklaerung des Verfrachters oder
Frachtfuehrers enthalten, dass in ihnen alle in den Schiffen verladenen Waren verzeichnet
sind. Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsfuehrer schriftlich zu erklaeren, dass
das Schiff unbeladen ist. Die Ladungsverzeichnisse der von See in einen Freihafen
zum Loeschen eingehenden Schiffe sind innerhalb acht Tagen nach der Ankunft der
Schiffe einzureichen. Fuer die aus den Freihaefen nach See ausgehenden Schiffe sind
die Ladungsverzeichnisse binnen acht Tagen, fuer die aus anderen Seehaefen nach See
ausgehenden Schiffe binnen drei Tagen nach der Abfahrt der Schiffe einzureichen, falls
der Verfrachter eine Niederlassung oder eine staendige Vertretung (Makler, Agentur)
im Ausgangshafen hat. In anderen Faellen ist das Ladungsverzeichnis der ausgehenden
Schiffe sogleich nach Beendigung der Verladung einzureichen. Auf Anfordern sind
den Anmeldestellen auch ueber die Sendung vorhandene Konnossemente, Frachtkarten und
Ladelisten zur Einsicht vorzulegen.

(4) Im Zoll- und Freihafenverkehr koennen zur Sicherung der Anmeldung auch weitere am
Warenverkehr und Transport beteiligte Personen durch Rechtsverordnung verpflichtet
werden, Angaben ueber Waren, deren Herkunft, Bestimmung und Verbleib zu machen; oertliche
Schiffsmeldestellen koennen verpflichtet werden, den Ein- und Ausgang der Schiffe der
Anmeldestelle anzuzeigen.

(5) Bei der Ausfuhr von Waren des Zoll- oder Verbrauchsteuerverkehrs hat der Zoll-
oder Steuerbeteiligte das Anmeldepapier der Zollstelle vorzulegen, die die Zoll-
und Steuerpapiere ausfertigt. Entsprechendes gilt, wenn ein Naemlichkeitsschein oder
Musterpass fuer Freigut ausgefertigt wird.

§ 8
In Ausnahmefaellen koennen zur Vermeidung unbilliger Haerten oder aus Gruenden einer
erhebungstechnischen Vereinfachung durch Rechtsverordnung Erleichterungen im
Anmeldeverfahren oder Befreiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen von den Vorschriften
des § 7 gewaehrt werden, soweit es mit dem Zweck der Aussenhandelsstatistik vereinbar
ist. In besonders gelagerten Einzelfaellen koennen derartige Erleichterungen und
Befreiungen auch durch den Praesidenten des Statistischen Bundesamtes verfuegt werden.

§ 9
(1) Zur Auskunft verpflichtet nach § 10 des Gesetzes ueber die Statistik fuer
Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind Personen, die
verpflichtet sind
1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung;
2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur Ergaenzung des Anmeldepapiers;
3. nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
   zur Anmeldung, zur Ausstellung oder Ergaenzung des Anmeldepapiers;
4. nach § 7 Abs. 1 und 3 zur Abgabe der dort bezeichneten Erklaerungen;
5. nach § 7 Abs. 2 zur Ausfuellung der dort bezeichneten Papiere;
6. nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
   zu Erklaerungen und Anzeigen.

(2) Die Anmeldestellen koennen im Zeitpunkt der Anmeldung (§ 6) durch Vergleich der
Befoerderungspapiere oder sonstiger Begleitpapiere mit den Anmeldepapieren oder durch

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Beschau der Waren nachpruefen, ob die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen
ihrer Auskunftsverpflichtung entsprochen haben.

Fussnote

§ 9 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 15 des Gesetzes ueber die Statistik fuer
Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) v. 22.1.1987 I 462

§ 10
(1) Die Aussenhandelsstatistik ist vom Statistischen Bundesamt nach § 2 Nr. 2 des
Gesetzes ueber die Statistik fuer Bundeszwecke zu erheben und aufzubereiten.

(2) Das Statistische Bundesamt kann den Statistischen Aemtern in Hamburg, Bremen und
Luebeck die fuer deren statistische Zwecke erforderlichen Unterlagen zur selbstaendigen
Bearbeitung zur Verfuegung stellen.

Fussnote

§ 10 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die Statistik
fuer Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) v. 22.1.1987 I 462

§ 11
(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben fuer den Dienstgebrauch der fachlich
zustaendigen obersten Bundes- und Landesbehoerden ist zugelassen, wenn der Name der
Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird.

(2) Die Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik koennen nach Waren, nach fremden
Laendern und nach Bundeslaendern gegliedert veroeffentlicht werden, wenn der Name der
Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird.

§ 12
Abkommen mit fremden Staaten bleiben unberuehrt.

§ 13
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der
Finanzen werden ermaechtigt, im Einvernehmen miteinander
1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen
   Rechtsverordnungen zu erlassen;
2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe naeher zu bestimmen
   und Durchfuehrungsbestimmungen fuer das Anmeldeverfahren zu erlassen.

§§ 14 und 15 (weggefallen)
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§ 16
(1) § 13 tritt am Tage nach der Verkuendung dieses Gesetzes in Kraft. Im uebrigen tritt
dieses Gesetz einen Monat nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2)




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