Verordnung zur Durchfuehrung des
Gesetzes ueber die Statistik des
grenzueberschreitenden Warenverkehrs
(Aussenhandelsstatistik-
Durchfuehrungsverordnung - AHStatDV)
AHStatDV
vom 02.04.1962
"Aussenhandelsstatistik-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. November 2008
(BGBl. I S. 2238) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.7.1994 I 1993;
zuletzt geaendert durch V v. 24.11.2008 I 2238
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 31.12.1986
Ueberschrift: Langueberschrift idF d. Art. 24 Nr. 1 G v. 14.3.1980 I 294 mWv 21.3.1980
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren
Verkehrsarten ........................................ § 1
Freier Verkehr, auslaendische Waren, Waren des freien
Verkehrs ............................................ § 2
Lager ................................................ § 3
Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche
Lohnveredelung ...................................... § 4
Seeumschlag, Luftumschlag ............................ § 5
Benennung der Ware ................................... § 6
Menge der Ware ....................................... § 7
Wert der Ware ........................................ § 8
Wertstellung ......................................... § 9
Herstellungsland, Verbrauchsland,
Herstellungsort, Zielort ............................ § 10
Versendungsland ...................................... § 11
(weggefallen) ........................................ § 12
Anlass der Warenbewegung .............................. § 13
Einfuehrer, Ausfuehrer ................................. § 14
Anmeldepapiere, Teilsendungen ........................ § 15
Allgemeine Pflichten und Vertretung der
Auskunftspflichtigen ................................ § 16
(weggefallen) ........................................ § 17
Erwerb und Veraeusserung von Seeschiffen ............... § 18
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
Bestimmung der gelieferten Waren fuer deutsche
oder fremde Fahrzeuge ............................... § 19
Auslaendische Streitkraefte ............................ § 20
Offshore-Lieferungen ................................. § 21
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Zweiter Abschnitt
Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergaenzungspflichtiger
Anmeldepflichtiger ................................... § 22
Ausstellungspflichtiger, Ergaenzungspflichtiger ....... § 23
Dritter Abschnitt
Anmeldestellen
Anmeldestellen ....................................... § 24
Vierter Abschnitt
Zeitpunkt der Anmeldung
Zeitpunkt der Anmeldung .............................. § 25
Fuenfter Abschnitt
Sicherung der Anmeldung
Sicherung im Zollverfahren ........................... § 26
Sicherung im Freizonenverkehr ........................ § 27
Ladungsverzeichnisse, oertliche Schiffsmeldestellen ... § 28
Sechster Abschnitt
Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Andere Papiere als Anmeldescheine .................... § 29
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen .......... § 30
Befreiungen von der Anmeldung ........................ § 31
Siebenter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
Uebergangsvorschriften ................................ § 32
Inkrafttreten ........................................ § 33
Befreiungsliste ..................................... Anlage
zu § 31
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren
§ 1 Verkehrsarten
(1) Verkehrsarten sind
1. das Verbringen von Waren aus dem Gebiet ausserhalb des Erhebungsgebietes (Ausland)
in das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs
(Einfuhr); bei der Einfuhr handelt es sich um den Eingang und die Einfuhr im Sinne
des hier einschlaegigen EG-Rechts;
2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungsgebiet in das Ausland mit Ausnahme der
Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr handelt es
sich um die Versendung und die Ausfuhr im Sinne des hier einschlaegigen EG-Rechts;
3. die Befoerderung von Waren aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in
das Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - (Durchfuhr);
4. die Befoerderung von Waren aus dem Erhebungsgebiet durch das Ausland - unmittelbar
oder nach voruebergehender Lagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet
(Zwischenauslandsverkehr).
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(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach
1. Einfuhrarten:
a) Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und 3),
b) Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),
c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 bis 4)
aa) zur Eigenveredelung,
bb) zur Lohnveredelung,
d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),
e) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),
f) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);
2. Ausfuhrarten:
a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4),
b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4),
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5)
aa) nach Eigenveredelung,
bb) nach Lohnveredelung,
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7),
e) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11),
f) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12);
3. Durchfuhrarten:
a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und Luftumschlag,
b) Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),
c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).
(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in Verfahren gemaess
Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils gueltigen
Fassung auf. Anzumelden ist der nach dieser Verordnung zu bildende Verfahrenscode. Dem
vierstelligen Gemeinschaftscode ist eine nationale Unterteilung anzufuegen. Die Waren
sind dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den fuer
die statistische Behandlung massgebenden Merkmalen und Umstaenden anzumelden. Bei der
Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen aus dem Ausland zu einer Einfuhrart,
einem Verfahren, als auch beim Uebergang aus einer Einfuhrart, einem Verfahren, in eine
andere Einfuhrart, ein anderes Verfahren anzumelden.
(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung
hierzu erfolgt mit den Kurzbezeichnungen und Codes gemaess Anhang 38 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93.
§ 2 Freier Verkehr, auslaendische Waren, Waren des freien Verkehrs
(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen
Waren, die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als Einfuhr in
den freien Verkehr angemeldet worden sind (auslaendische Waren). Waren, die sich im
freien Verkehr befinden (Waren des freien Verkehrs), werden auslaendische Waren, wenn
sie im Rahmen einer aktiven Veredelung Ersatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr
- werden oder wenn sie im Rahmen einer Veredelung in Freizonen im Sinne von Titel
IV Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der
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jeweils gueltigen Fassung durch auslaendische Waren ersetzt werden; dabei werden die
auslaendischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren des freien Verkehrs.
(2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
1. die Ueberfuehrung von auslaendischen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr,
ausgenommen die Einfuhr
a) zur aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrueckverguetung (§ 4 Abs. 3 und 4);
b) nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),
c) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),
d) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);
2. das Verbringen oder die Entnahme von auslaendischen Waren zum Gebrauch oder
Verbrauch in den Freizonen;
3. das Verbringen oder die Entnahme von abgabenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer
unterliegenden auslaendischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung fuer Rechnung
eines im Erhebungsgebiet ansaessigen Eigentuemers in den Freizonen.
(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
1. die Ueberfuehrung von auslaendischen Waren in das Umwandlungsverfahren;
2. die Ueberfuehrung von auslaendischen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur
besonderen Verwendung;
3. die Ueberfuehrung von auslaendischen Umschliessungen in das Verfahren der
voruebergehenden Verwendung;
4. die Verwendung von auslaendischen Umschliessungen und Verpackungsmitteln in den
Freizonen zum Verpacken von zur Ausfuhr bestimmten Waren;
5. die Lieferung von auslaendischen Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)
a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luftfahrzeuge, soweit die Waren noch nicht
zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind;
6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des Abschoepfungserhebungsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung);
7. die einfuhrseitige Anmeldung von Waren gemaess Kapitel III der Verordnung (EWG)
Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 ueber die Statistiken des Warenverkehrs
zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gueltigen Fassung,
mit Ausnahme von solchen, die sich im Verfahren der zollamtlich bewilligten aktiven
Veredelung oder wirtschaftlichen Lohnveredelung befinden.
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs,
ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5),
die Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren
nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur
wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12).
§ 3 Lager
(1) Lager sind:
1. Zollager im Sinne von Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe C der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils gueltigen Fassung,
2. Einrichtungen jeglicher Art in Freizonen, die zur Lagerung auslaendischer Waren
dienen.
(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von auslaendischen Waren in ein Lager
1. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Rahmen eines Zollagerverfahrens,
2. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
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(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Ueberfuehrung von auslaendischen Waren in das Verfahren
der voruebergehenden Verwendung, ausgenommen Umschliessungen.
(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet
worden sind und - ohne in eine andere Einfuhrart uebergegangen zu sein - ausgehen.
(5) Werden in einem Lager Waren des freien Verkehrs und auslaendische Waren miteinander
vermischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Gemenge bei der Entnahme so zu
behandeln, als ob die Waren getrennt gehalten worden waeren. Bei der Entnahme in
Teilmengen bleibt es dem Verfuegungsberechtigten ueberlassen, die entnommene Teilmenge
als Ware des freien Verkehrs oder als auslaendische Ware zu behandeln, soweit im
Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch oder Gemenge enthalten
ist. Die Saetze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder Gemengen
auslaendischer Waren aus verschiedenen Einfuhrarten.
§ 4 Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche Lohnveredelung
(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von auslaendischen Waren im
Erhebungsgebiet gemaess Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 in der jeweils gueltigen Fassung.
(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschieden zwischen der Eigenveredelung
und Lohnveredelung. Eigenveredelung ist die Veredelung von auslaendischen Waren
im Erhebungsgebiet fuer Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansaessigen Eigentuemers.
Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung von auslaendischen Waren fuer Rechnung
einer anderen in den Europaeischen Gemeinschaften ansaessigen Person, sofern fuer den
Auftraggeber eine Eigenveredelung vorliegt. Lohnveredelung ist die Veredelung von
auslaendischen Waren im Erhebungsgebiet fuer Rechnung einer ausserhalb der Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaften ansaessigen Person. Lohnveredelung ist jedoch auch
die Veredelung von auslaendischen Waren fuer Rechnung einer anderen in den Europaeischen
Gemeinschaften ansaessigen Person, sofern fuer den Auftraggeber eine Lohnveredelung
vorliegt.
(3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unterschieden zwischen dem
Nichterhebungsverfahren und dem Verfahren der Zollrueckverguetung gemaess Titel IV Kapitel
2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Ueberfuehrung von auslaendischen Waren in
einen aktiven Veredelungsverkehr gemaess Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
(5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur
aktiven Veredelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus
solchen Waren hergestellt worden sind und - ohne in den freien Verkehr uebergegangen zu
sein - ausgehen. Die Ausfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigenveredelung
und aus Lohnveredelung verwendet worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung
anzumelden. Die Saetze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr von Ersatzwaren bei
vorzeitiger Ausfuhr.
(6) Passive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von Waren des freien Verkehrs
im Ausland gemaess Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe G der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92.
(7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs im
Rahmen einer passiven Veredelung.
(8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Ueberfuehrung von Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, wenn die Waren als Ausfuhr
zur passiven Veredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen
Waren hergestellt worden sind. Einfuhr nach passiver Veredelung ist jedoch auch die
Ueberfuehrung von Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr im Rahmen einer passiven
Veredelung, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften zur
passiven Veredelung ausgefuehrt wurden.
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(9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist
1. die Be- oder Verarbeitung von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren im Erhebungsgebiet
ausserhalb eines foermlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs,
2. die zollamtlich nicht zu bewilligende Veredelung von Waren des freien Verkehrs
im Ausland im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschaeftes mit einer ausserhalb des
Erhebungsgebietes ansaessigen Person.
(10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist das Verbringen von zur
Wiederausfuhr bestimmten Waren in das Erhebungsgebiet, die dort im Rahmen eines
Lohnveredelungsgeschaeftes mit einer ausserhalb des Erhebungsgebietes ansaessigen
Person ausserhalb eines foermlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs be- oder
verarbeitet werden sollen.
(11) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als
Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Erhebungsgebiet ganz
oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.
(12) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien
Verkehrs, die im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschaeftes im Ausland bearbeitet oder
verarbeitet werden sollen.
(13) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist das Verbringen von Waren in das
Erhebungsgebiet, die als Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im
Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.
§ 5 Seeumschlag, Luftumschlag
(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die von See aus dem Ausland in einen
Seehafen des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne dass sie zu
einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort nach See in das Ausland ausgehen.
(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die aus dem Ausland im Luftverkehr auf
einem Zollflugplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne dass
sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr in das Ausland
ausgehen.
§ 6 Benennung der Ware
(1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeichnungen und die Nummer
des Warenverzeichnisses fuer die Aussenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit
Nichtgemeinschaftswaren und bei Waren, fuer die ein Zusatzcode anzugeben ist, die
Warenbezeichnung und die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.
(2) Unter der Warenbezeichnung ist die uebliche Handelsbezeichnung zu verstehen, die so
genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung der Ware moeglich ist
und sich
1. bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und
Abschoepfungssatz,
2. bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenverzeichnisses fuer die
Aussenhandelsstatistik, zu der die Waren gehoeren (Warenart),
eindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsuebliche oder sprachgebraeuchliche
Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht erkennen
laesst, ist die Bezeichnung durch Angaben ueber die Art des Materials, die Art der
Bearbeitung, den Verwendungszweck oder andere die Warenart kennzeichnende Merkmale zu
ergaenzen.
(3) Bei Zerstoerung einer auslaendischen Ware unter zollamtlicher Ueberwachung sowie bei
Aenderung der Beschaffenheit waehrend einer Lagerung sind die Benennungen vor und nach
der Zerstoerung oder Aenderung anzugeben.
§ 7 Menge der Waren
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(1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das Reingewicht und die Angabe nach einer
besonderen Masseinheit zu verstehen.
(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen. Reingewicht ist das
Gewicht der Ware mit den Umschliessungen, die beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf in
die Hand des Kaeufers uebergehen.
(3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsueblich und
die Eigenmasse nicht bekannt ist. Die Menge nach einer besonderen Masseinheit ist nur
dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis fuer die Aussenhandelsstatistik bei der
betreffenden Warennummer vermerkt ist.
§ 8 Wert der Ware
(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und
der Statistische Wert (Grenzuebergangswert) zu verstehen.
(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis fuer den Kauf der Ware im Einfuhrgeschaeft
oder fuer den Verkauf der Ware im Ausfuhrgeschaeft, sofern dieser einerseits alle
Vertriebskosten fuer die Waren
1. im Landverkehr (auch bei Befoerderung in Rohrleitungen), Luftverkehr und
Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,
2. im Seeverkehr bei der Einfuhr cif Entladehafen des Erhebungsgebietes, bei der
Ausfuhr fob Einladehafen des Erhebungsgebietes,
3. im Postverkehr bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt, bei der Ausfuhr frei
Einlieferungspostanstalt,
4. bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19) frei an Bord des Fahrzeugs
umfasst, andererseits aber keine darueber hinausgehenden Vertriebskosten enthaelt und
auf den Ausstellungspflichtigen (§ 23) bezogen ist. Bei der Einfuhr gehoeren zum
Statistischen Wert auch die Kosten, die fuer die Lagerung und fuer die Erhaltung der
Waren ausserhalb des Erhebungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn
der Einfuehrer diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert duerfen die im
Erhebungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften
entrichteten Zoelle oder Abschoepfungen und die Waehrungsausgleichsbetraege im
Agrarhandel der Europaeischen Gemeinschaften sowie Erstattungen oder Ausfuhrabgaben
nicht einbezogen werden. Bei anders gestellten Rechnungspreisen ist der
Statistische Wert der auf der Basis des Satzes 1 umgerechnete Rechnungspreis, ohne
Ruecksicht darauf, ob die Vertriebskosten tatsaechlich entstehen und wer sie traegt;
gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.
(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bildung des Statistischen Wertes die
zollrechtlichen Vorschriften ueber den Zollwert und seine Feststellung entsprechend
anzuwenden.
(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
gelten die Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der
Kommission vom 7. September 2000 zur Durchfuehrung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des
Rates ueber die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L
228 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Als Statistischer Wert gilt
1. bei der Einfuhr von bestimmten verderblichen Waren, die ueblicherweise im Rahmen von
Kommissionsgeschaeften eingefuehrt werden und unter Anwendung des Artikels 36 Abs.
2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit Teil I Titel V Kapitel 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in den zollrechtlich freien Verkehr ueberfuehrt werden,
der Wert, der sich bei Zugrundelegen des Durchschnittswerts je Einheit ergibt;
2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung und nach wirtschaftlicher Lohnveredelung der
bei der Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzueglich
aller im Erhebungsgebiet fuer die Veredelung und fuer die Befoerderung der Waren
entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der Zutaten und des auf die
veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers
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sowie der Kosten des Verpackens und der Umschliessungen, auch wenn diese durch den
Auftraggeber zur Verfuegung gestellt werden;
3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung und nach wirtschaftlicher Lohnveredelung
der bei der Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzueglich
aller im Ausland fuer die Veredelung und fuer die Befoerderung der Waren entstandenen
Kosten einschliesslich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren
entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des
Verpackens und der Umschliessungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur
Verfuegung gestellt werden;
4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im Zusammenhang mit der
vorausgegangenen Ausfuhr oder Einfuhr zurueckgesandt werden (zurueckgesandte Waren),
der beim vorangegangenen Grenzuebergang angemeldete Statistische Wert;
5. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die ohne Entgelt oder im Rahmen eines
Mietgeschaeftes geliefert werden, der Preis der Waren, der zwischen nicht
verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen Einfuhr-
oder Ausfuhrgeschaeft, dem ein Kauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der Basis
der Absaetze 2 und 4 erzielt wuerde; entsprechendes gilt fuer ein Einfuhr- oder
Ausfuhrgeschaeft zwischen verbundenen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit
zu einem Rechnungspreis gefuehrt hat, der in einem Einfuhr- oder Ausfuhrgeschaeft
zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern nicht erzielt wuerde;
6. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Informationstraegern wie Disketten, Magnetbaendern,
Filmen, Plaenen, Audio- und Videokassetten und CD-ROMs, die fuer Zwecke der
Weitergabe von Informationen ausgetauscht werden, unter Beachtung von Absatz
2 der Gesamtwert des Informationstraegers einschliesslich der Kosten fuer die
weitergegebenen Informationen.
(6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage fuer die Bildung des Statistischen
Wertes, so ist er unter Beachtung der Absaetze 2, 4 und 5 zu schaetzen und als geschaetzt
zu kennzeichnen.
(7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen
ist - fuer alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer Summe
und stets in der geschuldeten Waehrung anzugeben. Der Statistische Wert ist fuer jede
Warenposition in den Jahren 1999 bis 2001 in Deutscher Mark oder Euro, ab dem Jahr 2002
in Euro anzugeben.
§ 9 Wertstellung
Unter Wertstellung sind die Lieferbedingungen (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des
Geschaeftsvertrages ersichtlich werden) gemaess Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
zu verstehen.
§ 10 Herstellungsland, Verbrauchsland, Herstellungsort, Zielort
(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland zu verstehen.
(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren gemaess Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ihren Ursprung haben.
(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus verschiedenen Ursprungslaendern,
die im Ausland hergestellt wurden, sind - wenn das Ursprungsland nicht nach
Absatz 2 festgestellt werden kann - die Waren entsprechend dem Vermischungs- oder
Vermengungsverhaeltnis auf die einzelnen Ursprungslaender aufzuteilen. Ist der Anteil
der einzelnen Ursprungslaender an dem Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist
an Stelle der Ursprungslaender das Land anzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge
hergestellt worden ist. Fuer Gemische oder Gemenge von Waren aus verschiedenen
Ursprungslaendern, die im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt worden sind, findet
§ 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung.
(4) An Stelle des Ursprungslandes ist anzugeben
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1. bei Kunstgegenstaenden, Sammlungsstuecken, Briefmarken fuer Sammlerzwecke und
Antiquitaeten das Versendungsland (§ 11);
2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff
zuletzt eingetragen war, sonst - mit Ausnahme von Neubauten - das Land, dessen
Flagge das Schiff vor dem Erwerb zuletzt gefuehrt hat;
3. bei Waren, die in ein Land eingefuehrt, dort in den freien Verkehr getreten und
anschliessend so verwendet worden sind, dass sie der Wirtschaft dieses Landes
zuzurechnen sind, dieses Land;
4. bei Waren, deren Ursprungsland nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).
(5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu verstehen.
(6) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht,
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als
Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.
(7) Als Bestimmungsland gilt bei der Veraeusserung von Seeschiffen das Land, in dessen
Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das
Schiff nach seiner Ablieferung fuehren soll.
(8) Die Laender sind mit den Bezeichnungen und Schluesselnummern des Laenderverzeichnisses
fuer die Aussenhandelsstatistik zu benennen.
(9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der Ort, an dem die Ware hergestellt
worden ist; anzugeben sind fuer jede Warenposition jedoch nur die Bezeichnung und die
Schluesselnummer des letzten bekannten Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem
dieser Ort liegt.
(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestimmungsort, in dem die Sendung nach
Kenntnis im Zeitpunkt der Anmeldung verbleiben soll; anzugeben sind jedoch nur die
Bezeichnung und die Schluesselnummer des Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem
dieser Ort liegt.
§ 11 Versendungsland
(1) Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht
worden sind, ohne dass sie in Durchfuhrlaendern anderen als den mit der Befoerderung
zusammenhaengenden Aufenthalten oder Rechtsgeschaeften unterworfen wurden. Ist dieses
Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.
(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Laender
verbracht worden und haben dort andere als mit der Befoerderung zusammenhaengende
Aufenthalte oder Rechtsgeschaefte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte
Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschaefte stattgefunden haben. In allen
anderen Faellen stimmt das Versendungsland mit dem Ursprungsland ueberein.
(3) Die Laender sind mit den Bezeichnungen und Schluesselnummern des Laenderverzeichnisses
fuer die Aussenhandelsstatistik zu benennen.
§ 12
(weggefallen)
§ 13 Anlass der Warenbewegung
(1) Unter Anlass der Warenbewegung ist die Art des Geschaefts (Angabe, aus der bestimmte
Klauseln des Geschaeftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. Es ist anzugeben,
ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive Veredelung
oder um eine andere Art des Geschaefts handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder
ohne Entgelt geliefert werden. Bei unentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der
Unentgeltlichkeit anzugeben.
(2) Anzugeben ist die Schluesselnummer gemaess Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
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§ 14 Einfuehrer, Ausfuehrer
(1) Einfuehrer ist, wer Waren aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbringt oder
verbringen laesst. Als Einfuehrer gilt auch der Empfaenger im Sinne des hier gebraeuchlichen
EG-Rechts. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer ausserhalb des Erhebungsgebietes
ansaessigen Person ueber den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag)
zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansaessige Vertragspartner Einfuehrer. Wer
lediglich als Spediteur oder Frachtfuehrer oder in einer aehnlichen Stellung bei dem
Verbringen der Waren taetig wird, ist nicht Einfuehrer.
(2) Werden Waren im Ausfuhrverfahren gemaess Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 ausgefuehrt, so ist Ausfuehrer die gemaess Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 bestimmte Person, soweit sie im Erhebungsgebiet ansaessig ist. Andernfalls
ist Ausfuehrer, wer Waren nach dem Ausland verbringt oder verbringen laesst. Liegt der
Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung mit einer ausserhalb des Erhebungsgebietes ansaessigen Person zugrunde,
so ist nur der im Erhebungsgebiet ansaessige Vertragspartner Ausfuehrer. Wer lediglich
als Spediteur oder Frachtfuehrer oder in einer aehnlichen Stellung bei dem Verbringen von
Waren taetig wird, ist nicht Ausfuehrer.
§ 15 Anmeldepapiere, Teilsendungen
(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die
Anmeldescheine nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in deutscher Sprache
- nicht in roter Schrift - auszufuellen. Soweit es in den Anmeldescheinen bei den
erfragten Tatbestaenden vorgesehen ist, sind auch die amtlichen Schluesselnummern
anzugeben.
(2) Ein Anmeldeschein fuer die Einfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts
anderes zugelassen ist - nur Waren fuer einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs.
1 Nr. 1 aus einem Versendungsland umfassen, die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle
anzumelden, ueber eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet eingegangen und fuer ein
Zielland bestimmt sind; bei der Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammelanmeldungen,
ausserdem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind. Darueber hinaus darf
ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf
eine Einfuhrlizenz eingefuehrt werden, soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes
zugelassen ist. Waren, fuer die eine Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, duerfen
nicht zusammen mit anderen Waren in einem Anmeldeschein angemeldet werden. Die Saetze 2
und 3 gelten auch fuer die Faelle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
3.
(3) Ein Anmeldeschein fuer die Ausfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts
anderes zugelassen ist - nur Waren umfassen, die von einem Ausstellungspflichtigen
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben
Befoerderungsmittel aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.
(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer zerlegten Ware in Teilsendungen
ist jede einzelne Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu kennzeichnen und
fortlaufend zu numerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der
Bezeichnung der jeweils in einer Teilsendung eingefuehrten oder ausgefuehrten Ware ist
die Benennung der zusammengesetzten Ware hinzuzufuegen, bei der ersten Teilsendung auch
der voraussichtliche Gesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das voraussichtliche
Gesamtgewicht.
(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang von See in den Haefen der Staedte
Bremen, Bremerhaven oder Hamburg zum Versandverfahren nach Teil II Titel II Kapitel
7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder nach Anlage II des durch den
Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten
Uebereinkommens ueber ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils gueltigen
Fassung abgefertigt werden, ist Anmeldepapier fuer die Durchfuhr eine zusaetzliche
Ausfertigung oder eine Ablichtung des Befoerderungspapiers (Internationaler Frachtbrief
CIM, Expressgutschein, IC-Uebergabeschein TR). Dies gilt auch, wenn solche Waren im
Schienenverkehr mit deutschem Befoerderungspapier im Versandverfahren befoerdert werden.
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In diesem Mehrstueck muessen in dem Feld fuer die Absenderangabe das Versendungsland und
in dem Feld fuer den Leitungs-/Befoerderungsweg das Bestimmungsland angegeben werden.
(6) Ein Anmeldeschein fuer den Seeumschlag darf nur Waren umfassen, die mit einem Schiff
aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.
(7) Ein Anmeldeschein fuer die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur
Waren umfassen, die von einem Lieferer entweder an Bord deutscher Fahrzeuge oder an
Bord fremder Fahrzeuge geliefert werden; im uebrigen gilt § 30 Abs. 1 Nr. 17.
§ 16 Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunftspflichtigen
(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefuellten Anmeldeschein dem
Anmeldepflichtigen unverzueglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des
Gesetzes bewirken kann. Fuer den Ergaenzungspflichtigen gilt dies sinngemaess. Laesst sich
der Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so hat
er seinem Vertreter die fuer die Ausstellung erforderlichen Angaben oder Unterlagen
rechtzeitig zuzuleiten.
(2) Der Anmeldepflichtige hat,
1. wenn aus Gruenden des Verkehrsablaufs oder aus anderen Gruenden zu erwarten ist, dass
der Anmeldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zugeleitet werden wird
oder wenn ihm zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmeldeschein noch nicht zugegangen
ist, einen vom Ausstellungspflichtigen ausgefuellten Anmeldeschein anzufordern;
2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im Besitz eines ordnungsmaessig
ausgestellten Anmeldescheines ist, der Anmeldestelle eine schriftliche Erklaerung
abzugeben ueber die Anschrift des Ausstellungspflichtigen - ist diese nicht bekannt,
die des inlaendischen Auftraggebers -, die ihm bekannten Angaben ueber die Sendung
und den Grund, weshalb er einen ordnungsmaessig ausgestellten Anmeldeschein noch
nicht vorlegen kann.
(3) Die Abgabe einer Erklaerung nach Absatz 2 Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten
Personen nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmaessigen Ausstellung eines
Anmeldescheines und zu seiner Uebergabe. Der Anmeldeschein ist unverzueglich, spaetestens
2 Wochen nach Abgabe der Erklaerung nachzureichen.
§ 17
(weggefallen)
§ 18 Erwerb und Veraeusserung von Seeschiffen
(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind und durch im Erhebungsgebiet
ansaessige Personen von im Ausland ansaessigen Personen erworben werden, sind vom
Erwerber mit einem Anmeldeschein fuer die Einfuhr unverzueglich nach Eintragung ins
Seeschiffsregister bei der fuer den Ort der Registerbehoerde (Amtsgericht) zustaendigen
Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt
Bremen-Ost, anzumelden.
(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind und durch im Erhebungsgebiet
ansaessige Personen an im Ausland ansaessige Personen veraeussert werden, sind vom
Verkaeufer unverzueglich nach Loeschung im Seeschiffsregister mit einem Anmeldeschein
fuer die Ausfuhr bei der fuer den Ort der Registerbehoerde (Amtsgericht) zustaendigen
Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt
Bremen-Ost, anzumelden.
§ 19 Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bestimmung der
gelieferten Waren fuer deutsche oder fremde Fahrzeuge
(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Erhebungsgebiet oder aus
verkehrstechnischen Gruenden unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden zur Schiffahrt
in das Ausland bestimmten Fahrzeuges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder
Feuerschiffe ausserhalb des Erhebungsgebietes sowie an Bord eines im Erhebungsgebiet
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liegenden im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuges, soweit sie zur
Ausruestung, zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeuges, zur
Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch oder Verbrauch waehrend der Reise oder zum
Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen
bei Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten Verkehrsarten, sondern als
"Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob Waren des freien
Verkehrs oder auslaendische Waren geliefert werden, bei auslaendischen Waren ausserdem,
ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt angemeldete
Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im Schiffbau zur Ausruestung und Ausbesserung von
Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.
(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansaessigen
Personen bewirtschaftet werden; alle uebrigen Fahrzeuge gelten als fremde Fahrzeuge.
(3) Fuer die Lieferung von Waren zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder
Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschaetzen errichtet sind, gelten die Absaetze 1 und 2 sowie § 8 Abs.
2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemaess.
§ 20 Auslaendische Streitkraefte
(1) Auslaendische Waren, die durch eine im Erhebungsgebiet ansaessige Person an eine
in der Bundesrepublik Deutschland stationierte auslaendische Truppe oder ein ziviles
Gefolge (auslaendische Streitkraefte) zu ihrer ausschliesslichen Verwendung geliefert
werden, sind bei der Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen
Verwendung als Einfuhr in den freien Verkehr mit dem Zusatz "auslaendische Streitkraefte"
anzumelden. Dasselbe gilt fuer auslaendische Kraftfahrzeuge, die an Mitglieder einer
Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an die Angehoerigen dieser Personen (Mitglieder
der auslaendischen Streitkraefte) zu ihrer ausschliesslichen Verwendung aus Zollagern oder
aus der aktiven Veredelung geliefert werden.
(2) Werden auslaendische Waren, die von den auslaendischen Streitkraeften sowie
ihren Mitgliedern selbst eingefuehrt oder von ihnen als Nichtgemeinschaftswaren im
Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere Personen veraeussert und durch diese
ausgefuehrt, so sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zusatz "auslaendische
Streitkraefte" anzumelden.
§ 21 Offshore-Lieferungen
Fuer den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen gilt § 20 sinngemaess.
Zweiter Abschnitt
Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergaenzungspflichtiger
§ 22 Anmeldepflichtiger
(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Faellen verpflichtet
1. bei der Einfuhr von Waren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart
eingehen, der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 Nr. 1;
2. bei der Ausfuhr
a) von Waren, die in einem vereinfachten Verfahren gemaess Teil I Titel IX Kapitel
4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgefuehrt werden, die Person, die die
ergaenzende oder ersetzende Anmeldung abzugeben hat;
b) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, der
Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1 Nr. 3;
3. beim Seeumschlag von Waren der mit der Verschiffung Beauftragte; sind ihm die
Angaben ueber den Eingang der Waren und das Versendungsland nicht bekannt, so hat er
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bei der Anmeldung an Stelle dieser Angaben die Anschrift desjenigen anzugeben, von
dem er die Waren im Erhebungsgebiet erhalten hat.
(2) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberuehrt.
§ 23 Ausstellungspflichtiger, Ergaenzungspflichtiger
(1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in den nachstehenden Faellen verpflichtet
1. bei der Einfuhr, wenn ihr
a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, der Einfuehrer;
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhebungsgebiet ansaessige
Vertragspartner;
c) kein Vertrag zugrunde liegt, derjenige, fuer den die Waren bestimmt sind; wenn
dieser nicht bekannt ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der Anmeldung;
2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt, der Ausfuehrer;
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt, der im Erhebungsgebiet ansaessige
Vertragspartner;
c) kein Vertrag zugrunde liegt, der Absender der Waren;
wenn ein Absender nicht vorhanden ist, der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der
Anmeldung;
3. bei Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind, fuer die
Anmeldung zur Ausfuhr derjenige, der den Verbleib im Ausland veranlasst hat.
(2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflichtet, wenn Zollpapiere an die Stelle von
Anmeldescheinen treten (§ 29), der Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
dieser hat das Zollpapier um die statistischen Angaben zu ergaenzen.
(3) Zur Ergaenzung des Anmeldepapiers ist in den nachstehenden Faellen verpflichtet
1. bei der Ausfuhr von Waren nach See oder rheinabwaerts, der Anmeldepflichtige; dieser
hat den Namen des Schiffes zu ergaenzen oder auf Anforderung anzugeben, sofern die
Ausgangszollstelle (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) Anmeldestelle ist;
2. im Seeumschlag derjenige, fuer den die Waren beim Eingang bestimmt sind; dieser
hat den Namen des Schiffes, mit dem die Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen
sind, den Ankunftstag, den Einladehafen und das Versendungsland dem Statistischen
Bundesamt auf Anfordern anzugeben.
(4) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberuehrt.
Dritter Abschnitt
Anmeldestellen
§ 24 Anmeldestellen
(1) Anmeldestelle ist
1. bei der Einfuhr
a) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart eingehen oder
aus einer Einfuhrart in eine andere uebergehen, die abfertigende Zollstelle, bei
Waren, fuer welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren
gemaess Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen wurde, die fuer
die Annahme der ergaenzenden oder ersetzenden Anmeldung zustaendige Zollstelle;
b) von Waren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart eingehen,
aa) die Zollstelle der Freizone,
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bb) in den Freihaefen Bremen und Bremerhaven, soweit die Waren nicht
gleichzeitig einfuhrrechtlich abgefertigt werden, das Statistische
Landesamt Bremen;
c) von Waren, die vom Bundesministerium der Verteidigung oder von einer ihm
nachgeordneten Stelle eingefuehrt werden, das Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie;
2. bei der Ausfuhr
a) von Waren, die Ausfuhrverfahren gemaess Teil II Titel IV Kapitel 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 ausgefuehrt werden, die Ausfuhrzollstelle gemaess Artikel 161
Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
b) von Waren, die gemaess Teil I Titel IX Kapitel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
in einem vereinfachten Verfahren ausgefuehrt werden, die Zollstelle, die fuer die
Annahme der ergaenzenden oder ersetzenden Anmeldung zustaendig ist;
c) von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den Buchstaben a und b, die fuer
den Sitz des Ausstellungspflichtigen zustaendige Zollstelle; werden die Waren
im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgefuehrt, jedoch die
Abgangsstelle;
d) bis g)
3. bei der Durchfuhr
a) von Waren, die von See in den Haefen der Staedte Brake, Bremen, Bremerhaven,
Emden, Hamburg, Kiel, Luebeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Sassnitz oder
Warnemuende eingehen, die Zollstellen, in deren Bezirk die Umladung auf ein
anderes Befoerderungsmittel stattfindet, jedoch
aa) bei anschliessender Abfertigung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen
Versandverfahren die Abgangsstelle,
bb) bei Befoerderungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren,
wenn die Abgangsstelle ausserhalb des Erhebungsgebietes liegt oder
bei Befoerderungen im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen
Versandverfahren, wenn die Befoerderung mit einem internationalen
Befoerderungspapier ausserhalb des Erhebungsgebietes beginnt, die
Grenzuebergangsstelle;
b) von Waren, die nach See ueber die Haefen der in Buchstabe a genannten Staedte
ausgehen sowie von Waren im Seeumschlag in den Haefen der in Buchstabe a
genannten Staedte, die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware an Bord des seewaerts
ausgehenden Schiffes umgeladen wird.
(2) Die Anmeldestellen gemaess §§ 15 und 24 sind in den Anmeldepapieren anzugeben.
(3) Die Vorschrift des § 30 bleibt unberuehrt.
Vierter Abschnitt
Zeitpunkt der Anmeldung
§ 25 Zeitpunkt der Anmeldung
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Faellen
1. die Einfuhr
a) von Nichtgemeinschaftswaren, fuer welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder
Anschreibeverfahren gemaess Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
zugelassen ist, soweit bei monatlicher Abrechnung Nichtgemeinschaftswaren
mit uebereinstimmenden statistischen Merkmalen zusammengefasst werden
(Sammeleinfuhranmeldungen), zugleich mit der ergaenzenden oder
ersetzenden Anmeldung, spaetestens jedoch am 3. Werktag nach Ablauf des
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Abrechnungszeitraumes; § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberuehrt; § 30 Abs. 2 ist
sinngemaess anzuwenden;
b) von Nichtgemeinschaftswaren im Fall des Buchstaben a, soweit ein kuerzerer
als monatlicher Abrechnungszeitraum bestimmt worden ist, zugleich mit der
ergaenzenden oder ersetzenden Anmeldung, spaetestens jedoch am 3. Werktag nach
Ablauf des Abrechnungszeitraumes;
c) von Nichtgemeinschaftswaren, die in einer Freizone erstmalig in eine Einfuhrart
eingehen, innerhalb von drei Tagen nach dem Verbringen;
2. die Ausfuhr
a) von Waren, ausgenommen bei Ausfuhren nach den Buchstaben b bis d, die im
vereinfachten Ausfuhrverfahren gemaess Teil I Titel IX Kapitel 4 Abschnitt 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im Anschreibeverfahren gemaess Teil I Titel IX
Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgefuehrt werden, bis
spaetestens zum 3. Werktag des folgenden Monats;
b) von Waren, die mit unvollstaendiger Anmeldung gemaess Teil I Titel IX Kapitel 4
Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgefuehrt werden, innerhalb von
zehn Tagen nach Abgabe der unvollstaendigen Anmeldung;
c) von Waren, die nicht im Ausfuhrverfahren gemaess Artikel 161 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 ausgefuehrt oder die gemaess Artikel 182 der Verordnung
wiederausgefuehrt werden, spaetestens mit Beginn der Befoerderung; werden die Waren
im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgefuehrt, jedoch zugleich
mit der Abfertigung zum gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren;
d) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs, die im Ausland verblieben sind,
unverzueglich nach Bestimmungsaenderung;
e) bis g)
3. die Durchfuhr
a) von Waren, die von See in den Haefen der Staedte Brake, Bremen, Bremerhaven,
Emden, Hamburg, Kiel, Luebeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Sassnitz
oder Warnemuende eingehen, unverzueglich nach Umladung auf ein anderes
Befoerderungsmittel, jedoch
aa) bei der Abfertigung zu einem anschliessenden gemeinschaftlichen/gemeinsamen
Versandverfahren in diesem Zeitpunkt,
bb) beim Eingang im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren oder im
vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren zugleich mit der Abgabe
des Grenzuebergangsscheins oder sonstiger zollamtlicher Unterlagen;
b) von Waren, die nach See ueber die Haefen der in Buchstabe a genannten Staedte
ausgehen sowie von Waren im Seeumschlag in den Haefen der in Buchstabe a
genannten Staedte vor Beginn der Verladung.
(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1901/2000 wird auf den 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats festgelegt.
(3) Die Vorschriften der §§ 16 und 30 bleiben unberuehrt.
Fuenfter Abschnitt
Sicherung der Anmeldung
§ 26 Sicherung im Zollverfahren
(1) Werden Waren zu einem Zollverfahren angemeldet, so hat der Anmelder im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Zollanmeldung, soweit dies darin vorgesehen ist,
anzugeben,
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr sind;
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2. bei auslaendischen Waren
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind,
aa) das Versendungsland,
bb) das Bestimmungsland, falls die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind und
cc) die Eingangszollstelle,
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart angemeldet werden, das Ursprungsland,
c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, das Ursprungsland
und die zuletzt angemeldete Einfuhrart,
d) wenn sie nach einer aktiven Veredelung ohne Vorlage einer Ausfuhranmeldung an
andere Zollstellen ueberwiesen werden,
aa) das Ursprungsland der unveredelten Waren,
bb) die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die Bezeichnung der unveredelten
Waren mit Menge und Statistischem Wert.
(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht worden sind, vom jeweiligen Einlagerer
an eine andere Person veraeussert oder werden solche Waren auf ein anderes Zollager
verbracht, so hat der Einlagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c
oder Buchstabe d der Ueberwachungszollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus
dem dafuer erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.
(3) Werden Waren aus einem Zollverfahren in eine Freizone verbracht, so hat der
Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unbeschadet seiner Verpflichtungen
nach Absatz 1
1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben, ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven
Veredelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch oder mit welcher anderen Bestimmung
sie in eine Freizone verbracht werden sollen, oder die Anschrift des Empfaengers
der Waren im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der Waren im Zeitpunkt der
Abfertigung nicht bekannt ist;
2. bei auslaendischen Waren, die nicht zum unmittelbaren Ausgang nach See bestimmt
sind, unverzueglich demjenigen, fuer den die Waren im Erhebungsgebiet bestimmt sind,
mitzuteilen, ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zuletzt angemeldet worden sind,
sowie das Ursprungsland.
(4) Wer Waren uebernimmt, die sich in einem Zollverfahren befinden, hat auf Anfordern
der Zollstelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft ueber Herkunft, Bestimmung
und Verbleib der Waren zu geben.
§ 27 Sicherung im Freizonenverkehr
(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See in eine Freizone eingegangen sind,
unmittelbar aussenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus in das uebrige Zollgebiet
verbracht, so hat der Warenfuehrer der Zollstelle der Freizone durch Vorlage der
Befoerderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiegenote oder anderer Unterlagen
nachzuweisen, dass die Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom Kai kommen; sind
keine Papiere vorhanden, ist die Auskunft muendlich zu erteilen.
(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland erstmalig in ein Lager im Sinne des § 3
Abs. 1 Nr. 2 oder in einen Veredelungsbetrieb in einer Freizone verbracht, so hat der
Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in einer Uebersicht aufzufuehren und
anzugeben
1. das Datum der Uebernahme und die Buchnummer oder andere Kennzeichen,
2. die Anschrift des Verfuegungsberechtigten,
3. die Anzahl und die Art der Packstuecke,
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4. die Bezeichnung der Ware und - soweit bekannt -, die Nummer des Warenverzeichnisses
fuer die Aussenhandelsstatistik,
5. die Gesamtmenge in kg.
Die Uebersicht hat die jeweils bis zum 15. und letzten Tage des Monats angenommenen
Waren zu enthalten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum 2. des folgenden
Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Anmeldestelle zu uebergeben.
(3) Wer in einer Freizone Waren uebernimmt, befoerdert oder weitergibt, hat auf Anfordern
der Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft ueber Herkunft, Bestimmung
und Verbleib der Waren zu geben.
§ 28 Ladungsverzeichnisse, oertliche Schiffsmeldestellen
(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ladungsverzeichnisse nicht
in deutscher Sprache abgefasst sind, kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger
Haerten davon absehen, die Bezeichnung der geladenen Waren in deutscher Sprache zu
fordern.
(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See in eine Freizone eingehen,
kann die Anmeldestelle zur Vermeidung unbilliger Haerten oder aus Gruenden einer
erhebungstechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7
Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn aufgrund der oertlichen Verhaeltnisse oder sonstiger
Umstaende eine ordnungsmaessige Anmeldung der einer Anmeldepflicht unterliegenden Waren
sichergestellt ist.
(3) Die oertlichen Schiffsmeldestellen sind verpflichtet, die eingehenden und
ausgehenden Schiffe den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
Sechster Abschnitt
Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
§ 29 Andere Papiere als Anmeldescheine
An die Stelle von Anmeldescheinen treten
1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen
a) bei dem Uebergang von als Einfuhr auf Lager angemeldeten Waren in eine andere
Einfuhrart oder bei dem Uebergang von als Einfuhr zur aktiven Veredelung
angemeldeten Waren in den freien Verkehr, soweit keine mit den Zollpapieren
verbundenen Anmeldescheine zu verwenden sind und ausgenommen bei Lieferung
solcher Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel
Helgoland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,
b) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den Haefen der Staedte Brake, Bremen,
Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Luebeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock,
Sassnitz oder Warnemuende eingehen oder ueber die Haefen dieser Staedte nach See
ausgehen, ausgenommen beim Ausgang ueber die Freizone Hamburg und im Seeumschlag,
c) bei der Vernichtung oder Zerstoerung eingefuehrter Waren unter zollamtlicher
Ueberwachung oder bei ihrer Veraeusserung durch die Zollbehoerde sowie bei ihrem
Untergang;
2. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus dieser die erforderlichen Angaben
ersichtlich sind, bei der Durchfuhr von Waren, die ueber die Freizone Hamburg nach
See ausgehen;
3. eine Ausfertigung des Verkehrsauftrages, wenn aus diesem die erforderlichen Angaben
ersichtlich sind, bei dem Seeumschlag in der Freizone Bremen, soweit solche
Auftraege vorgelegt werden.
Liegen in den Faellen von Nummer 1 Buchstabe a im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine
Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so sind von dem Anmelder im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 an Stelle von Anmeldescheinen Nachweisungen
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auszufuellen und abzugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu
bestaetigen.
§ 30 Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:
1. Auslaendische Waren, fuer welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder
Anschreibeverfahren gemaess Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
zugelassen wurde, duerfen mit vereinfachten Anmeldescheinen angemeldet werden,
wenn Durchschriften dieser Anmeldescheine als ergaenzende oder ersetzende Anmeldung
zugelassen sind. Dabei koennen entweder die einzelnen Einfuhrsendungen unverzueglich
und fortlaufend eingetragen werden oder es koennen die Waren mit uebereinstimmenden
Merkmalen monatlich zusammengefasst und in verdichteter Form eingetragen werden.
Werden die Waren unverzueglich und fortlaufend eingetragen, so sind die voll
ausgenutzten Anmeldescheine vom Ausstellungspflichtigen oder seinem Beauftragten
unverzueglich unmittelbar an das Statistische Bundesamt einzusenden. Jedoch
ist der Anmeldeschein mit der letzten Eintragung eines Monats zusammen mit der
ergaenzenden oder ersetzenden Anmeldung bei der fuer die Annahme der ergaenzenden
oder ersetzenden Anmeldung bestimmten Zollstelle abzugeben.
2. Auslaendische Waren, fuer die eine "Zusammenfassende Anmeldung fuer aus Zollager in
den zollrechtlich freien Verkehr ueberfuehrte Waren (Zahlungsanmeldung)" abgegeben
wird, sind zugleich mit dieser vom Lagerhalter bei der Ueberwachungszollstelle
anzumelden.
3. Waren, die in Sammelsendungen fuer mehrere Einfuehrer eingefuehrt und aufgrund einer
einzigen Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, duerfen
von dem gemeinsamen Bevollmaechtigten im eigenen Namen mit einem Anmeldeschein
angemeldet werden, wenn dieser
a) als Handelsvertreter des ausserhalb des Erhebungsgebietes ansaessigen
Vertragspartners am Abschluss der Einfuhrvertraege mitgewirkt hat oder
b) in Ausuebung seines Gewerbes aufgrund eines Vertrages mit dem ausserhalb des
Erhebungsgebietes ansaessigen Vertragspartner an der Befoerderung der Waren
mitwirkt
und eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist; der
Anmeldeschein ist im Kopf mit "§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV" zu kennzeichnen. Dies
gilt entsprechend, wenn fuer den gemeinsamen Bevollmaechtigten ein vereinfachtes
Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemaess Teil I Titel IX der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 zugelassen ist. Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer den ausserhalb
des Erhebungsgebietes ansaessigen Vertragspartner der Einfuehrer, wenn dieser selbst
als Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 auftritt. Der in den Saetzen
1 und 2 genannte gemeinsame Bevollmaechtigte oder der in Satz 3 genannte ausserhalb
des Erhebungsgebietes ansaessige Vertragspartner ist an Stelle der einzelnen
Einfuehrer Ausstellungspflichtiger fuer den Anmeldeschein. Die Pflicht der Einfuehrer
zur Ausstellung des Anmeldescheines bleibt unberuehrt, wenn die in den Saetzen 1 bis
3 genannten Personen ihrer Auskunftspflicht nicht ordnungsgemaess nachkommen.
4. (weggefallen)
5. (weggefallen)
6. Teile und Zubehoer fuer Maschinen, Apparate, Geraete, Befoerderungsmittel und
Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, die
ueblicherweise zur Ausruestung gehoeren und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus-
oder eingehen, koennen nach Massgabe des § 6 Abs. 1 mit der Warenbezeichnung und der
Warennummer oder Codenummer des Hauptgegenstandes und dem Zusatz "einschliesslich
des ueblicherweise zur Ausruestung gehoerenden Zubehoers und der Ersatzteile"
angemeldet werden. Teile und Zubehoer der vorgenannten Art, ausgenommen fuer Waren
des Kapitels 89, die ohne den Hauptgegenstand aus- oder eingehen, koennen bei
einem Gesamtwert bis einschliesslich zweitausendfuenfhundert Euro als Teile und
Zubehoer unter Angabe des Hauptgegenstandes, fuer den sie bestimmt sind, und nach
Massgabe des § 6 Abs. 1 mit einer fuer diese Waren vorgesehenen Warennummer oder
Codenummer mit dem Zusatz "und andere in Betracht kommende Nummern" angemeldet
- 18 -
werden. Betraegt der Gesamtwert mehr als zweitausendfuenfhundert Euro, so sind
die Waren mit den zutreffenden Warenarten und den dazugehoerigen Mengen- und
Wertangaben anzumelden, jedoch koennen Teile und Zubehoer bis zu einem Wert von
einschliesslich eintausend Euro je Warenposition der Ware mit dem wertmaessig
groessten Anteil zugerechnet werden. Die Saetze 2 und 3 finden keine Anwendung auf
Sendungen, die nicht aus mindestens drei verschiedenen Waren bestehen oder auf
Sortimente von Waren, fuer die im Warenverzeichnis fuer die Aussenhandelsstatistik
Sammelnummern fuer Sortimente vorgesehen sind sowie auf Waren, fuer die eine Ein-
oder Ausfuhrgenehmigung nach dem Aussenwirtschaftsrecht erforderlich ist.
7. (weggefallen)
8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung
angemeldet worden sind und in einer Freizone - ausgenommen bei Entnahmen zum
Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel Helgoland - in den freien Verkehr entnommen
werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung
der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt
Bremen, monatlich, spaetestens am dritten Werktag des folgenden Monats, anzumelden.
9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung
angemeldet worden sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf die Insel Helgoland
geliefert werden, sind vom Lieferer mit Anmeldeschein
a) bei der Lieferung aus einer Freizone der Zollstelle der Freizone, in der
Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, unverzueglich, spaetestens
mit dem Verbringen der Ware an Bord des Fahrzeugs,
b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem Zollamt Helgoland zugleich mit der
Abgabe des Zollpapiers
anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren - ausser bei bearbeiteten Erdoelen und Oelen
aus bituminoesen Mineralien oder wenn nur eine Warenart geliefert wird - genuegt
die Angabe Schokolade, Whisky, Weinbrand, anderer Branntwein, Likoer, Rauchtabak,
Zigarren, Zigaretten, sonstige Nahrungs- und Genussmittel, andere Waren. Die Angabe
der Wertstellung entfaellt.
10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und in einer Freizone in
eine aktive Veredelung uebergehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetriebes mit
einer Sammelanmeldung der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem
Statistischen Landesamt Bremen, monatlich, spaetestens am 3. Werktag des folgenden
Monats anzumelden.
11. Montagewerkzeuge, Montagegeraete und Baugeraetschaften, die zu einer voruebergehenden
Verwendung ausgefuehrt oder nach der voruebergehenden Verwendung im Ausland
eingefuehrt werden, koennen mit der Bezeichnung "Montagegut" und der Angabe der
Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes angemeldet werden, wenn dem
Anmeldepapier eine Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung
der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus
verschiedenen Laendern der Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr
als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der
Ausfuehrer ansaessig ist. Satz 1 gilt nicht fuer Waren, die nach den Vorschriften des
Aussenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung beduerfen.
12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsstaenden im Ausland,
die zu einer voruebergehenden Verwendung ausgefuehrt oder nach der voruebergehenden
Verwendung im Ausland eingefuehrt werden, koennen mit der Bezeichnung "Waren zum
Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsstaenden" und der Angabe
der Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes angemeldet werden, wenn dem
Anmeldepapier eine Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung
der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus
verschiedenen Laendern der Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr
als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der
Ausfuehrer ansaessig ist. Satz 1 gilt nicht fuer Waren, die nach den Vorschriften
des Aussenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung beduerfen, und fuer die zur
Ausstellung bestimmten Waren.
13. (weggefallen)
- 19 -
14. Waren, die in Rohrleitungen ausgefuehrt werden, sind vom Ausstellungspflichtigen
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der fuer ihn zustaendigen
Zollstelle mit Abschluss der Lieferung, spaetestens jedoch monatlich am 3. Werktag
des folgenden Monats anzumelden.
15. (weggefallen)
16. Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den Haefen der Staedte Brake, Bremen,
Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Luebeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Sassnitz
oder Warnemuende eingehen oder ueber die Haefen dieser Staedte nach See ausgehen, ist
bei der Anmeldung die handelsuebliche Bezeichnung der Waren anzugeben, die bekannt
ist, sonst die Bezeichnung, die aus den Zoll-, Befoerderungs- oder sonstigen
Begleitpapieren ersichtlich ist. Als Mengenangabe ist die Gesamtmenge in kg
anzugeben, die Angabe des Statistischen Wertes entfaellt.
17. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf geliefert werden - ausgenommen
Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 -, sind
a) von selbstausruestenden Reedern, selbstausruestenden Luftfahrtunternehmen oder
gewerbsmaessigen Schiffs- und Luftfahrzeugausruestern mit einer Sammelanmeldung
der fuer sie zustaendigen Zollstelle, monatlich, spaetestens am 3. Werktag des auf
die Lieferung folgenden Monats,
b) von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein der ueberwachenden Zollstelle,
unverzueglich nach der Lieferung der Waren an Bord des Fahrzeuges
anzumelden. Zur Bezeichnung der Waren genuegt die Angabe
- Nahrungs- und Genussmittel,
- Gasoel (Dieselkraftstoff und leichtes Heizoel),
- schweres Heizoel mit einem Schwefelgehalt von
- einem Gewichtshundertteil oder weniger,
- mehr als einem Gewichtshundertteil bis 2 Gewichtshundertteilen,
- mehr als 2 Gewichtshundertteilen bis 2,8 Gewichtshundertteilen,
- mehr als 2,8 Gewichtshundertteilen,
- Flugbenzin,
- leichter Flugturbinenkraftstoff,
- mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,
- Schmieroele und Schmiermittel,
- andere Waren.
Die Angabe der Laender und der Wertstellung entfaellt.
(2) In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1a und in den Sammelanmeldungen nach
Absatz 1 Nr. 8, 10, und 14 ist der Monat anzugeben, auf den sie sich beziehen. Die
Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 ist ausserdem mit "Sammelanmeldung nach AHStatDV"
zu kennzeichnen. Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 und 10 darf auch Waren
mehrerer Versendungslaender umfassen, wenn fuer jede Warenposition die Mengen- und
Wertangaben nach den statistischen Merkmalen aufgegliedert werden.
(3) Fuer Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgefuehrt
oder durchgefuehrt werden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 14 und 16 sowie Absatz 2
nur Anwendung, soweit keine Vorschriften ueber das gemeinschaftliche/gemeinsame
Versandverfahren entgegenstehen.
(4) Die Schwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von
Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 bis 3 der
Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 31. Maerz
2004 ueber die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S.
1) befreit sind, werden fuer die Versendung und den Eingang bezogen auf den Wert der
Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres auf jeweils vierhunderttausend Euro
- 20 -
festgelegt. Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr ueberschritten, muessen mit
Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal ueberschritten werden,
entsprechende Meldungen abgegeben werden.
§ 31 Befreiungen von der Anmeldung
(1) Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage (Befreiungsliste) aufgefuehrten
Faelle unter den dort bezeichneten Voraussetzungen.
(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91
richtet sich nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gueltigen Fassung.
Wird im laufenden Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellenwert ueberschritten, so
entfaellt die damit verbundene Befreiung.
Siebenter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 (Uebergangsvorschriften)
-
§ 33 (Inkrafttreten)
-
Anlage (zu § 31)
Befreiungsliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 220 - 226;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote.
I. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr
(E), Ausfuhr (A), Durchfuhr (D), einschliesslich der Ausfuhr und Einfuhr im
Zwischenauslandsverkehr; nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf
Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in eine
andere Einfuhrart uebergehen oder ausgefuehrt werden sollen - ausgenommen die Ausfuhr
im Zwischenauslandsverkehr -, sowie Waren, die nach voruebergehender Verwendung im
Erhebungsgebiet in eine Einfuhrart eingehen.
Voraussetzung fuer eine Befreiung bei der Ausfuhr sowie im Zwischenauslandsverkehr ist,
dass der Ausstellungspflichtige in dem Befoerderungspapier oder Begleitpapier, in der
Zollanmeldung, auf dem Packstueck oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich
erklaert, dass es sich um einen der nachstehenden Faelle handelt. Eine Erklaerung entfaellt,
wenn sich die Voraussetzungen fuer die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art
der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Umstaenden ergeben.
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben,
Hilfeleistungen
1.Sendungen mit Waren bis zu einem Wert von
einschliesslich eintausend Euro, fuer die gemaess
Artikel 225 oder Artikel 226 der Verordnung
EWG Nr. 2454/93 eine muendliche Zollanmeldung
abgegeben wird. Dies gilt nicht bei der
Einfuhr von Saat- und Pflanzgut und der
zu den Kapiteln 3 und 16 der Einfuhrliste
gehoerenden Fische und Fischereierzeugnisse. E A -
Die Befreiung gilt auch nicht fuer Sendungen
mit einer Eigenmasse von mehr als tausend
Kilogramm; sie gilt auch nicht fuer
- 21 -
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
Warenverkehre, die im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 3330/91 erhoben werden.
2.Geschenke
a) an Staatsoberhaeupter, Regierungs-
und Parlamentsmitglieder im Rahmen
zwischenstaatlicher Beziehungen von
amtlichen Stellen E A D
b) die nicht aus geschaeftlichen Gruenden
eingefuehrt oder ausgefuehrt werden und
weder zum Handel noch zur gewerblichen
Verwendung bestimmt sind, im Werte
bis einschliesslich eintausend Euro je
Sendung E A -
3.Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise,
Gedenkmuenzen und Erinnerungszeichen E A D
4.Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in
Katastrophenfaellen E A D
5.(weggefallen)
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6.Zahlungsmittel, die im Ausgabeland
gesetzliche Zahlungsmittel sind, ausgenommen
Muenzen aus Platin, Gold oder Silber,
die wegen ihres Handelswertes nicht als
gesetzliche Zahlungsmittel im Umlauf sind;
Silber und Gold fuer internationale Zahlungen;
ausgegebene Wertpapiere E A D
Postsendungen, Briefmarken
7.Postsendungen, die gemaess Artikel 237 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als angemeldet
gelten.
8.Briefmarken und andere Waren der Position
97.04 der Kombinierten Nomenklatur zu
oder nach voruebergehender Verwendung im
Erhebungsgebiet E A -
9.Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken
sowie die dazu gehoerenden Alben E A -
Reisegeraete, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut,
Berufsausruestung
10.a) Waren, die von Reisenden und von
Personal der Befoerderungsmittel
zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch
waehrend der Reise oder zur Ausuebung
des Berufs, soweit sie zur ueblichen
persoenlichen Berufsausstattung gehoeren,
mitgefuehrt oder ihnen zu diesem
Zweck vorausgesandt oder nachgesandt
werden; ausserdem andere durch Reisende
mitgefuehrte, nicht zum Handel bestimmte
Waren im Werte bis einschliesslich
fuenftausend Euro E A D
b) andere Gegenstaende zum beruflichen
Gebrauch, die voruebergehend eingefuehrt
oder ausgefuehrt werden und nicht
Gegenstand eines Handelsgeschaefts sind,
ausgenommen solche Ausruestungen, die
zur gewerblichen Herstellung oder zum
Abpacken von Waren oder zur Ausbeutung
von Bodenschaetzen, fuer die Errichtung,
Instandsetzung oder Instandhaltung
von Gebaeuden, zu Erdarbeiten oder zu E A D
- 22 -
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
aehnlichen Zwecken verwendet werden
sollen
Befoerderungsmittel, Behaelter, mitgefuehrte
Betriebsstoffe und Proviant
11.Befoerderungsmittel und Lademittel
sowie Reittiere, Zugtiere und Lasttiere
nebst Zubehoer, soweit die Waren nicht
Gegenstand eines Handelsgeschaefts sind;
Befoerderungsmittel und Lademittel,
wenn sie waehrend der voruebergehenden
Verwendung instand gesetzt werden,
Kraftfahrzeuge im Reiseverkehr,
Luftfahrzeuge und Binnenschiffe, wenn
sie im Rahmen einer aktiven oder passiven
Veredelung oder im Rahmen wirtschaftlicher
Lohnveredelungsverkehre gewartet oder
ausgebessert werden E A D
11a.Luftfahrzeuge zur voruebergehenden Verwendung
fuer Vorfuehr- oder Erprobungszwecke im Ausland
mit der Auflage, dass im Ausland verbliebene
Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt
unverzueglich nach Bestimmungsaenderung
angemeldet werden E A -
11b.Traegerraketen fuer Raumflugkoerper
a) bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick
auf ihren Start in den Weltraum
b) zum Zeitpunkt ihres Starts in den
Weltraum E A -
12.Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behaeltern und
-lademitteln, die zurueckgeliefert
werden, und Ersatzstuecke fuer
beschaedigte Teile, soweit diese
Ruecklieferung oder Ersatzlieferung
in zwischenstaatlichen Vereinbarungen
vorgesehen ist E A D
b) anderen deutschen Befoerderungsmitteln,
Behaeltern und Lademitteln, wenn
die Befoerderungsmittel, Behaelter
und Lademittel nach der Ausfuhr zum
voruebergehenden Gebrauch unbrauchbar
geworden sind oder wenn die Teile bei
der Ausbesserung im Ausland anfallen E - -
c) anderen auslaendischen
Befoerderungsmitteln, Behaeltern
und Lademitteln, wenn die
Befoerderungsmittel, Behaelter und
Lademittel nach der Einfuhr zum
voruebergehenden Gebrauch unbrauchbar
geworden sind oder wenn die Teile bei
der Ausbesserung im Erhebungsgebiet
anfallen E - -
12a.Teile zur Ausbesserung von
a) im Ausland zugelassenen
Kraftfahrzeugen, die waehrend der
voruebergehenden Verwendung im
Erhebungsgebiet reparaturbeduerftig
geworden sind E - -
b) im Erhebungsgebiet zugelassenen
Kraftfahrzeugen, die waehrend der - A -
- 23 -
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
voruebergehenden Verwendung im Ausland
reparaturbeduerftig geworden sind
12b.Restmengen von Waren, die bei der Entleerung
von Befoerderungsmitteln oder Behaeltern aus
technischen Gruenden in diesen verblieben sind E A D
13.Schiffsausruestungsgegenstaende und
Schiffswaesche, die zur Ausbesserung oder
Reinigung eingefuehrt werden, soweit hierfuer
zollamtlich ein Ausbesserungsverkehr
zugelassen wird E A -
14.Gegenstaende, die von auslaendischen
Luftfahrtunternehmen eingefuehrt oder
von inlaendischen Luftfahrtunternehmen
ausgefuehrt werden und zur Ausbesserung ihrer
Luftfahrzeuge oder zur Durchfuehrung ihres
Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren
Zuruecklieferung, einschliesslich schadhaft
gewordener Teile E A -
15.Waren, die auf Befoerderungsmitteln mitgefuehrt
werden, und zu deren Ausruestung, Betrieb,
Unterhaltung oder Ausbesserung, zur
Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder
Verbrauch waehrend der Reise oder zum Verkauf
an Reisende bestimmt sind, sowie Futter- und
Streumittel fuer mitgefuehrte Tiere E A D
16.Waren des freien Verkehrs, die geliefert
werden
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an
Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord
fremder Binnenschiffe - A -
b) zum Gebrauch oder Verbrauch auf
Anlagen oder Vorrichtungen im
Bereich des deutschen Festlandsockels
zur Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschaetzen, wenn die Anlagen oder
Vorrichtungen fuer Rechnung von im
Erhebungsgebiet ansaessigen Personen
betrieben werden - A -
17.Ballast, soweit er nicht Handelsware ist E A D
Umschliessungen
18.a) Behaelter (Container) und sonstige
Grossraumbehaeltnisse, die wie
diese verwendet werden, Paletten,
Druckbehaelter fuer verdichtete oder
fluessige Gase, Kabeltrommeln und
Kettbaeume, soweit die Waren nicht
Gegenstand eines Handelsgeschaefts sind;
diese Waren sind auch dann befreit,
wenn sie waehrend der voruebergehenden
Verwendung instand gesetzt werden E A D
b) sonstige Umschliessungen und
Verpackungsmittel
aa) in denen oder mit denen Waren
befoerdert werden E A D
bb) die an den Lieferer
zurueckgehen, nachdem sie zur
Befoerderung von Waren gedient
haben E A -
cc) die zur Befoerderung von
Waren gedient haben und
bereits ausserhalb des E - -
- 24 -
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
Erhebungsgebietes entleert
worden sind, falls sie
zusammen mit den Waren
eingehen
dd) die durch Auspacken, Umpacken
oder Teilen von Waren im
Erhebungsgebiet freigeworden
und zur Einfuhr abgefertigt
worden sind E - -
sowie zur Frischhaltung beigepacktes
Eis E A D
Messegut, Werbemittel
19.Messe- und Ausstellungsgut zu oder
nach voruebergehender Verwendung im
Erhebungsgebiet, ausgenommen Waren
fuer Ausstellungen privater Natur in
Verkaufsstellen oder Geschaeftsraeumen E A -
20.Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen,
Preisverzeichnisse und andere Werbemittel,
die sich durch ihre Aufmachung,
Beschaffenheit oder Menge von Waren des
ueblichen Warenverkehrs unterscheiden, nicht
Gegenstand eines Handelsgeschaefts sind und im
Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine
Schutzgebuehr abgegeben werden; unentgeltlich
an Reise- oder Verkehrsunternehmen gelieferte
Vordrucke; Fahrplaene und Verzeichnisse der
Eisenbahn- und Postverwaltungen im Rahmen
des gegenseitigen Austausches sowie amtliche
Vordrucke von Behoerden E A -
21.Waren, die auf Carnet A.T.A. abgefertigt
werden; bei inlaendischen Waren unter
der Auflage, dass der Inhaber des Carnet
A.T.A. die im Ausland verbliebenen Waren
dem Statistischen Bundesamt unverzueglich
nach Bestimmungsaenderung, spaetestens mit
Gueltigkeitsablauf des Carnet A.T.A anmeldet E A -
Fotografien, Plaene, Ton- und
Datentraeger, kinematographische Filme
22.a) Fotografien in Einzelsendungen, die
nicht mehr als drei Abzuege je Aufnahme
enthalten; Entwuerfe, technische
Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen
und aehnliche Unterlagen, soweit sie
nicht Gegenstand eines Handelsgeschaefts
sind; Manuskripte, soweit sie nicht
veraeussert werden; Akten, Urkunden,
Korrekturbogen E A -
b) Tontraeger und Datentraeger, insbesondere
Tonbaender, Magnetbaender, Magnetplatten,
Disketten, und dergleichen, die
zum internationalen Austausch von
Mitteilungen oder Daten bestimmt
sind oder bestimmt waren, sowie
Fernsehbandaufzeichnungen, soweit
diese Waren nicht Gegenstand eines
Handelsgeschaefts sind E A -
c) kinematographische Filme, belichtet und
entwickelt, sowie die dazugehoerigen
Tontraeger zu oder nach voruebergehender
Verwendung im Erhebungsgebiet; E A -
- 25 -
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
belichtete oder entwickelte Filme
und bespielte Tontraeger fuer Rundfunk-
und Fernsehanstalten zur eigenen
Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand
eines Handelsgeschaefts sind; belichtete
und entwickelte Filme, die von
Wochenund Tagesschauherstellern im
Rahmen eines gegenseitigen Austausches
ausgewertet werden
d) belichtete Umkehrfilme mit
Amateuraufnahmen, die aus dem Ausland
zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet
gesandt und nach der Entwicklung an
den Absender zurueckgehen, wenn der
Verkaufspreis der unbelichteten Filme
die Kosten der Entwicklung mit umfasst E A -
22a.Zur Weitergabe von Informationen
ausgetauschte Informationstraeger wie
Disketten, Magnetbaender, Filme, Plaene,
Audio- und Videokassetten oder CD-ROMs,
die im Auftrag eines bestimmten Kunden
entwickelt wurden oder nicht Gegenstand
eines Handelsgeschaeftes sind, sowie Waren,
die der Ergaenzung einer frueheren Lieferung
eines Informationstraegers, beispielsweise
der Aktualisierung, dienen und dem Empfaenger
nicht in Rechnung gestellt werden E A -
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren,
verlaufenes Gut
23.a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer
Einfuhrart - vom inlaendischen Empfaenger
nicht angenommen werden, die nicht
zustellbar sind oder die versehentlich
in das Erhebungsgebiet gelangten und
die wieder ausgefuehrt werden - A -
b) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer
Ausfuhrart - versehentlich in das
Ausland gelangt sind und wieder
zurueckbefoerdert werden E - -
Dienstgegenstaende, Bau- und Betriebsmittel fuer
oeffentliche Einrichtungen
24.Dienstgegenstaende im Verkehr der Behoerden;
Gegenstaende im zwischenstaatlichen Amtsoder
Rechtshilfeverkehr E A -
25.Baubedarf, Betriebsmittel und andere
Dienstgegenstaende fuer Anschlussstrecken und
fuer vorgeschobene Eisenbahndienststellen,
Zollstellen und Postanstalten E A -
26.Baubedarf, Instandsetzungs- und
Betriebsmittel fuer Stauwerke, Kraftwerke,
Bruecken, Strassen und sonstige Bauten, die
beiderseits der Grenze errichtet, betrieben
oder benutzt werden E A -
27.Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung
von Seekabelverbindungen ausgefuehrt werden,
soweit die Arbeiten fuer Rechnung einer
im Erhebungsgebiet ansaessigen Person
vorgenommen werden, und die bei diesen
Arbeiten uebriggebliebenen und ausgewechselten
eingefuehrten Kabelstuecke E A -
Diplomaten- und Konsulargut
- 26 -
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
28.Diplomatengut und Konsulargut sowie Gut, das
auf Grund von zwischenstaatlichen Vertraegen
diesen gleichgestellt ist E A D
29.Waren fuer den Gebrauch oder Verbrauch durch
ein fremdes Staatsoberhaupt waehrend seines
Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E - -
Heirats-, Uebersiedlungs- und Erbschaftsgut sowie
Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung,
gebrauchte Kleidung
30.Heiratsgut; Uebersiedlungsgut und
Erbschaftsgut sowie Hausrat zur Einrichtung
einer Zweitwohnung, soweit nicht zum Handel
bestimmt E A D
31.Gebrauchte Kleidungsstuecke, soweit nicht zum
Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere,
Strandgut
32.Waren, die deutsche Schiffe auf hoher
See oder im schweizerischen Teil des
Untersees und des Rheins gewinnen oder aus
solchen Waren herstellen und in Haefen des
Erhebungsgebietes anlanden; von solchen
Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes
seedriftiges Gut; die Befreiung gilt auch
fuer Fangergebnisse deutscher Schiffe, die
von auslaendischen Schiffen in Haefen des
Erhebungsgebietes angelandet werden, wenn die
Waren auf Grund einer nach Teil II Titel II
Kapitel 3 Artikel 325ff der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 ausgestellten Bescheinigung T 2
M als Ursprungserzeugnisse deutscher Schiffe
anzusehen sind E - -
33.An deutschen Kuesten geborgenes Strandgut,
auch stranddriftiges Gut E - -
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen,
Deputatkohle
34.Im Verkehr zwischen Personen, die in
benachbarten, durch zwischenstaatliche
Abkommen festgelegten Grenzzonen oder in
benachbarten grenznahen Raeumen ansaessig sind
(kleiner Grenzverkehr):
a) von diesen Personen mitgefuehrte Waren,
die nicht zum Handel bestimmt sind
und deren Wert achthundert Euro Mark
taeglich nicht uebersteigt E A -
b) fuer diese Personen bestimmte Waren, die
als Teil des Lohnes oder auf Grund von
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
oder Altenteilsverpflichtungen gewaehrt
werden E A -
35.Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die
andere Seite der Grenze nur zum Weiden
oder zur Stallfuetterung wechselt; ferner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel fuer
solches Vieh E A -
36.Ueber die Grenze gebrachte Erzeugnisse des
Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus
und der Forstwirtschaft von Grundstuecken
grenzdurchschnittener Betriebe, wenn
die Grundstuecke von der anderen Seite
der Grenze aus bewirtschaftet werden und E A -
- 27 -
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
die Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet
sind, als es unmittelbar nach der Ernte,
Erzeugung oder Gewinnung ueblich ist;
Geraete, Saatgut, Pflanzgut, Duengemittel
und Schaedlingsbekaempfungsmittel zur
Bewirtschaftung solcher Grundstuecke
37.Sonstige Waren, die auf Grund
zwischenstaatlicher Abkommen im kleinen
Grenzverkehr beguenstigt werden, bei der
Einfuhr jedoch nur, soweit Abgabenfreiheit
vorgesehen ist E A -
38.(weggefallen)
39.Deputatkohle E A -
Abfaelle
41.a) Abfaelle und Fegsel - auch von Waren,
die bereits als Einfuhr auf Lager oder
als Einfuhr zur aktiven Veredelung
angemeldet worden sind -, die bei der
Befoerderung oder Lagerung anfallen,
soweit sie nach Menge und Wert nicht
gewerblich verwertbar sind E - -
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie
nach Menge und Wert nicht gewerblich
verwertbar sind E - -
c) gebrauchte Gegenstaende, die an Bord
deutscher Schiffe anfallen E - -
d) Hausmuell E A D
Brieftauben
42.Brieftauben, die nicht Handelsware sind E A D
Saerge, Urnen, Grabschmuck
43.Saerge mit Verstorbenen, Urnen mit der
Asche Verstorbener nebst den zugehoerigen
Gegenstaenden fuer ihre Ausschmueckung;
Gegenstaende zum Ausbau, zum Erhalten
oder Ausschmuecken von Graebern und
Totengedenkstaetten, wenn sie nicht
Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren auslaendischer Streitkraefte
und ihrer Mitglieder
44.a) Waren des freien Verkehrs, die vom
Bundesministerium der Verteidigung oder
einer ihm nachgeordneten Dienststelle
zum Gebrauch oder Verbrauch oder zur
voruebergehenden Lagerung (Depotverkehr)
ausgefuehrt werden, wenn ein Formblatt
fuer Militaertransporte der deutschen
Bundeswehr (Formblatt 302) vorgelegt
wird, das vom Bundesministerium
der Verteidigung oder einer ihm
nachgeordneten Dienststelle ausgestellt
worden ist - A -
b) Waren des freien Verkehrs, die vom
Bundesministerium der Verteidigung
oder einer ihm nachgeordneten
Dienststelle zur passiven Veredelung
oder Ausbesserung ausgefuehrt werden,
soweit die Voraussetzungen des
Buchstabens a gegeben sind - A -
c) Waren, die vom Bundesministerium
der Verteidigung oder einer ihm
nachgeordneten Dienststelle nach E - -
- 28 -
Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
Gebrauch oder nach voruebergehender
Lagerung (Depotverkehr) eingefuehrt
werden, wenn ein Formblatt 302
vorgelegt wird
d) Ruestungsgueter anderer Staaten, die von
der Bundeswehr ausgebessert werden,
wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E A -
e) Waren, ueber deren Verbleib im
Erhebungsgebiet erst nach Erprobung
entschieden werden kann und deren
Ueberfuehrung in das Verfahren der
voruebergehenden Verwendung im
Erhebungsgebiet das Bundesministerium
der Verteidigung oder eine ihm
nachgeordnete Dienststelle beantragt E A -
f) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die
im Rahmen eines zwischenstaatlichen
Gemeinschaftsprogrammes fuer die
Verteidigung nur voruebergehend zur
Durchfuehrung von Auftraegen gebraucht
werden und deren Ueberfuehrung in
das Verfahren der voruebergehenden
Verwendung im Erhebungsgebiet das
Bundesministerium der Verteidigung oder
eine ihm nachgeordnete Dienststelle
beantragt E A -
45.Waren, die
a) auslaendische Streitkraefte (§ 20 Abs.
1 Satz 1) mit von ihnen erteilten
amtlichen Bescheinigungen ueber die
Grenze des Erhebungsgebietes verbringen
oder verbringen lassen E A D
b) Mitglieder der auslaendischen
Streitkraefte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu
ihrem persoenlichen oder haeuslichen
Gebrauch oder Verbrauch einfuehren oder
wieder ausfuehren E A -
c) Mitglieder der auslaendischen
Streitkraefte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im
Besitz haben, soweit die Waren nicht
zum Handel bestimmt sind - A -
d) auf NATO-Versandschein ueber die Grenze
des Erhebungsgebietes verbracht werden,
soweit die Waren
aa) zur Lagerung in einem NATO-
Lager im Erhebungsgebiet
oder fuer die auslaendischen
Streitkraefte bestimmt sind E - -
bb) aus einem NATO-Lager im
Erhebungsgebiet ausgefuehrt
werden oder - A -
cc) durch das Erhebungsgebiet
durchgefuehrt werden - - D
Durchfuhrsendungen, Waren im Zwischenauslandsverkehr
46.Waren, die durch das Erhebungsgebiet
durchgefuehrt werden, ausgenommen Waren,
die von See ueber die Haefen in den Staedten
Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg,
Kiel, Luebeck, Nordenham, Puttgarden,
Rostock, Sassnitz oder Warnemuende in das
Erhebungsgebiet eingehen oder ueber diese - - D
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Einfuhr (E) Ausfuhr Durchfuhr (D)
(A)
Haefen nach See aus dem Erhebungsgebiet
ausgehen, und der Seeumschlag in diesen Haefen
47.Waren im Zwischenauslandsverkehr mit der
Auflage, dass im Ausland verbliebene Waren
nachtraeglich anzumelden sind E A -
II. Befreiung in einem Zollverfahren
(1) Auslaendische Waren sind nicht anzumelden, wenn sie bereits
1. zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, beim Uebergang in einen Verkehr, der
eine Anmeldung zu der gleichen Einfuhrart bedingen wuerde;
2. als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
beim Uebergang in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden waere;
3. als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind, beim Uebergang in eine
Eigenveredelung;
4. als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind, beim Uebergang in eine
Lohnveredelung;
5. als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind
und voruebergehend in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung uebergehen, soweit die
Ware nur gereinigt oder geringfuegig instand gesetzt werden sollen.
(2) Waren des freien Verkehrs sind nicht anzumelden, wenn sie Gegenstand von
Warenverkehren innerhalb des Erhebungsgebietes sind, auch wenn sie dabei in ein
Zollverfahren ueberfuehrt werden.
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