Verordnung ueber die Zustaendigkeit
der Verwaltungsbehoerden der
Kriegsopferversorgung fuer Berechtigte im
Ausland (Auslandszustaendigkeitsverordnung -
AuslZustV)
AuslZustV
vom 28.05.1991
"Auslandszustaendigkeitsverordnung vom 28. Mai 1991 (BGBl. I S. 1204)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 5.1991
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes ueber das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S.
1169) verordnet der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
(1) Die Versorgung der Opfer des Krieges, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt im Ausland haben, wird durchgefuehrt fuer Personen
a) in Daenemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden vom Versorgungsamt Schleswig,
b) in Belgien und in den Niederlanden vom Versorgungsamt Aachen,
c) in Luxemburg vom Versorgungsamt Trier,
d) in Andorra, Frankreich und Monaco vom Versorgungsamt Saarland,
e) in Portugal und Spanien vom Versorgungsamt Karlsruhe,
f) in Liechtenstein und in der Schweiz vom Versorgungsamt Freiburg - Aussenstelle
Radolfzell -,
g) in Griechenland, Italien, Oesterreich, San Marino und im Vatikan vom Versorgungsamt
Muenchen I,
h) in Albanien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei vom Versorgungsamt Fulda,
i) in Rumaenien vom Versorgungsamt Gelsenkirchen,
k) in Ungarn vom Versorgungsamt Muenster,
l) in dem Teil Polens, der nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zum Staatsgebiet des
Deutschen Reiches gehoert hat,
wenn es sich um Beschaedigte handelt, vom Versorgungsamt Muenster,
wenn es sich um Witwen, Witwer oder Waisen handelt, vom Versorgungsamt
Gelsenkirchen,
wenn es sich um Eltern handelt, vom Versorgungsamt Hamburg,
m) in Kanada, den USA, Lateinamerika und der Karibik vom Versorgungsamt Bremen,
n) in Grossbritannien, Irland, Malta, der Tuerkei und dem uebrigen aussereuropaeischen
Ausland vom Versorgungsamt Hamburg,
o) im uebrigen europaeischen Ausland vom Versorgungsamt Ravensburg.
-1-
(2) Fuer die Durchfuehrung des Vertrages vom 29. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat ueber Kriegsopferversorgung (Gesetz vom 31. Maerz
1965 - BGBl. 1965 II S. 273) ist das Versorgungsamt Karlsruhe auch dann zustaendig,
wenn der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt nicht in Spanien hat.
§ 2
Fuer die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Erbringung von Ersatzleistungen sind
die orthopaedischen Versorgungsstellen zustaendig, in deren Zustaendigkeitsbereich
sich die in § 1 genannten Versorgungsaemter befinden, fuer Versorgungsberechtigte
im Zustaendigkeitsbereich des Versorgungsamtes Ravensburg jedoch die Orthopaedische
Versorgungsstelle beim Versorgungsamt Stuttgart.
§ 3
Fuer Versorgungsberechtigte, die im Ausland keinen gewoehnlichen Aufenthalt oder
einen mehrfachen Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben, bleibt das Versorgungsamt
zustaendig, das zuerst Versorgung nach den §§ 64 bis 64f des Bundesversorgungsgesetzes
erbracht hat. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bleibt von den in § 1
aufgefuehrten Versorgungsaemtern das Versorgungsamt zustaendig, bei dem der Antrag auf
Versorgung eingegangen ist.
§ 4
(1) Haben die Hinterbliebenen oder einzelne von ihnen ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt im Ausland, so findet fuer die Entscheidung ueber den ursaechlichen
Zusammenhang des Todes oder der Verschollenheit mit schaedigenden Einwirkungen
im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes § 3 Abs. 2 des Gesetzes ueber das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechende Anwendung.
(2) Befindet sich eine versorgungsberechtigte Waise, die ihren Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland bei ihrer Mutter oder ihrem Vater hat, voruebergehend
zur Schul- oder Berufsausbildung im Inland, so ist waehrend dieser Zeit das
Versorgungsamt zustaendig, in dessen Bezirk sich die Waise aufhaelt.
§ 5
Hat eine Hinterbliebene ihren Wohnsitz zum Zwecke der Eheschliessung im
Ausland begruendet, so wird fuer die Gewaehrung der Abfindung nach § 44 des
Bundesversorgungsgesetzes eine Zustaendigkeit nach § 1 nur begruendet, wenn zugleich der
Wohnsitz versorgungsberechtigter Waisen in den gleichen Staat verlegt worden ist.
§ 6
Fuer Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als voruebergehend anzusehen ist, bleibt
das bisherige Versorgungsamt zustaendig.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-2-