Verordnung ueber Zahlung eines
Auslandsverwendungszuschlags
(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung -
AuslVZV)
AuslVZV

vom  25.09.1995



"Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April
2009 (BGBl. I S. 809)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 8.4.2009 I 809

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.7.1995
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 8.4.2009 I 807 mWv 12.2.2009

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland
Auslandsverwendungszuschlag wird regelmaessig nur gezahlt bei Verwendungen in einem
Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen
Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn
fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme
rechtfertigen.

§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und
am Ort der besonderen Verwendung werden beruecksichtigt:
1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere
   1.1     Art und Dauer der Verwendung,
   1.2     Einschraenkung der persoenlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphaere und der
           Freizeitmoeglichkeiten,
   1.3     Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkuenften,
   1.4     erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefaehrdende Maengel in den Sanitaer-
           und Hygieneeinrichtungen,
   1.5     besondere zeitliche Beanspruchung waehrend der gesamten Dauer der Verwendung,
           hohe Bereitschaftsstufen,
   1.6     extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr fuer Leib und Leben, insbesondere
   2.1     Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefaehrliche Strahlen und Chemikalien,
   2.2     minenverseuchtes Gebiet,
   2.3     Terrorakte, organisierte Kriminalitaet, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie,
           Geiselnahme,
   2.4     buergerkriegsaehnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Buergerkrieg;

3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhaeltnisse im Verwendungsgebiet,
   insbesondere durch Maengel und erschwerende Umstaende bei Versorgung und
   Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprueche bestehen.

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§ 3 Hoehe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags
(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des
Auslandsverwendungszuschlags wie folgt beruecksichtigt:
1. Stufe 1:
   Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitaeren
   und unterstuetzenden Massnahmen verbundene Mehraufwendungen und Belastungen,
   bis zu 30 Euro;
2. Stufe 2:
   Staerker ausgepraegte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
   a) besondere zeitliche Beanspruchung waehrend der gesamten Dauer der Verwendung, die
      im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge
      haette,
   b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkuenften oder Containern,
   oder
   c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Guetern des taeglichen
      Bedarfs und fuer Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine
      unzureichende militaerische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,
   46 Euro;
3. Stufe 3:
   Ueber die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
   a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland ueblicherweise nicht
      bestehen,
   oder
   b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevoelkerung und davon ausgehende
      Gefaehrdung, insbesondere bei eingeschraenkter Gebietsgewalt des Staates,
   62 Euro;
4. Stufe 4:
   Hohe Belastungen, insbesondere bei buergerkriegsaehnlichen Auseinandersetzungen,
   terroristischen Handlungen, ausserordentlicher Gewaltkriminalitaet, Piraterie, Minen
   oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefaehrdungen,
   78 Euro;
5. Stufe 5:
   Sehr hohe Belastungen, insbesondere bei einer Verwendung unter
   Buergerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
   vergleichbaren gesundheitlichen Gefaehrdungen,
   94 Euro;
6. Stufe 6:
   Extreme Belastungen bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter
   kriegsaehnlichen Bedingungen, konkrete Gefaehrdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
   oder Luftangriffe,
   110 Euro.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der fuer die Verwendung im Ausland
zustaendigen obersten Dienstbehoerde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Auswaertigem Amt als Tagessatz festgesetzt.

(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den
Verwendungsverhaeltnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu beruecksichtigen.
Bei einer nicht nur voruebergehenden wesentlichen Aenderung der Verwendungsverhaeltnisse
wird der Tagessatz neu festgesetzt.

(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.

§ 4 Dauer des Anspruchs
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(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht fuer die Dauer der besonderen Verwendung
im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der
Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes
oder Ortes gezahlt. Waehrend einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der
Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im
Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhaelt.

(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch
mit dem Erreichen des zur Erfuellung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes
und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/
Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungszuschlag wird
nicht fuer Tage der Verwendung ausserhalb dieses Bereichs gezahlt. Insbesondere wird
Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt fuer Zeiten der Hin- und Rueckreise (Fahrt,
Flug) zum oder vom auslaendischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.

§ 5 Anrechnung anderer Bezuege
(1) Anzurechnen sind Bezuege, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim
Auslandsverwendungszuschlag beruecksichtigt worden sind.

(2) Der nach § 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes1) weitergezahlte
Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet:
1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgefuehrt
   und halten sich mit dem Berechtigten in haeuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§
     55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)2) weiterhin dort auf, betraegt
     der Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags.
2. Wird der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im
   Ausland beibehalten, so betraegt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des gezahlten
   Auslandszuschlags. Eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne
   der vorstehenden Regelung.
3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen
   Dienstort im Ausland aufgegeben, so betraegt der Anrechnungsbetrag 90 vom Hundert
   des gezahlten Auslandszuschlags.
Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu
belassen.

(3) Die rueckwirkende Anrechnung ist zulaessig. Zahlungen in einer anderen Waehrung werden
nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet.

1)
  Gemaess Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom
8. April 2009 (BGBl. I S. 807) wird am 1. Juli 2010 die Angabe „§ 58a Absatz 2
Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 Satz 8 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

2)
  Gemaess Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 der Verordnung
vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 807) wird am 1. Juli 2010 die Angabe „(§ 55 Abs. 2
und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 53 Absatz 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt.




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