Gesetz zur Geltendmachung von
Unterhaltsanspruechen im Verkehr mit
auslaendischen Staaten
(Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
AUG
vom 19.12.1986
"Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 10 G v. 17.12.2006 I 3171
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1987
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1
(1) Unterhaltsansprueche, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, koennen nach dem
in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden, wenn eine Partei im
Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in einem Staat ihren gewoehnlichen
Aufenthalt hat, mit dem die Gegenseitigkeit verbuergt ist.
(2) Mit Staaten, in denen ein diesem Gesetz entsprechendes Gesetz in Kraft ist, ist die
Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbuergt, wenn der Bundesminister der Justiz
dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht hat.
(3) Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teilstaaten und Provinzen von
Bundesstaaten.
§ 2
(1) Die gerichtliche und aussergerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprueche
erfolgt ueber die Zentrale Behoerde als Empfangs- und Uebermittlungsbehoerde. Die Zentrale
Behoerde verkehrt unmittelbar mit den im Ausland dafuer bestimmten Stellen und mit den im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden.
(2) Die Aufgaben der Zentralen Behoerde nimmt das Bundesamt fuer Justiz wahr.
Zweiter Teil
Ausgehende Gesuche
§ 3
-1-
(1) Fuer die Entgegennahme und Pruefung von Gesuchen unterhaltsberechtigter Personen
ist das Amtsgericht als Justizverwaltungsbehoerde zustaendig, in dessen Bezirk der
Berechtigte seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Gesuch soll alle Angaben enthalten, die fuer die Geltendmachung des Anspruchs
von Bedeutung sein koennen. Hierzu gehoeren:
1. der Familienname und die Vornamen, die Anschrift, der Tag der Geburt, die
Staatsangehoerigkeit und der Beruf oder die Beschaeftigung des Berechtigten sowie
gegebenenfalls der Name und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters,
2. der Familienname und die Vornamen des Verpflichteten; ferner, soweit der
Berechtigte hiervon Kenntnis hat, die Anschriften des Verpflichteten in den letzten
fuenf Jahren, den Tag seiner Geburt, seine Staatsangehoerigkeit und sein Beruf oder
seine Beschaeftigung,
3. naehere Angaben ueber die Gruende, auf die der Anspruch gestuetzt wird, ueber die
Art und Hoehe des geforderten Unterhalts und ueber die finanziellen und familiaeren
Verhaeltnisse des Berechtigten und, soweit moeglich, des Verpflichteten.
Die zugehoerigen Personenstandsurkunden und anderen sachdienlichen Schriftstuecke sollen
beigefuegt werden. Das Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen
anstellen.
(3) Das Gesuch ist vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem
Rechtsanwalt unter Beifuegung einer Vollmacht zu unterschreiben; die Richtigkeit der
Angaben ist vom Antragsteller oder von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu
versichern. Dem Gesuch nebst Anlagen sind von einem beeidigten Uebersetzer beglaubigte
Uebersetzungen in die Sprache des zu ersuchenden Staates beizufuegen. Besonderen
Anforderungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt des Gesuchs ist Rechnung zu
tragen, soweit nicht zwingende Vorschriften des deutschen Rechts entgegenstehen.
§ 4
(1) Der Leiter des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der
Justizverwaltungsgeschaefte bestimmte Richter prueft, ob die Rechtsverfolgung nach
deutschem innerstaatlichen Recht hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten wuerde.
(2) Bejaht er die Erfolgsaussicht, so stellt er hierueber eine Bescheinigung aus,
veranlasst deren Uebersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates und uebersendet
die Bescheinigung sowie das Gesuch nebst Anlagen und Uebersetzungen mit je drei
beglaubigten Abschriften unmittelbar an die Zentrale Behoerde. Andernfalls lehnt er
das Gesuch ab. Die ablehnende Entscheidung ist zu begruenden und dem Antragsteller mit
einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; sie ist nach § 23 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.
§ 5
(1) Die Zentrale Behoerde prueft, ob das Gesuch den foermlichen Anforderungen des
einzuleitenden auslaendischen Verfahrens genuegt. Sind diese erfuellt, so leitet sie das
Gesuch zusammen mit einer Uebersetzung des Auslandsunterhaltsgesetzes an die dafuer im
Ausland bestimmte Stelle weiter. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zentrale Behoerde verfolgt die ordnungsmaessige Erledigung des Gesuchs.
§ 6
Liegt ueber den Unterhaltsanspruch bereits eine inlaendische gerichtliche Entscheidung
oder ein sonstiger gerichtlicher Schuldtitel vor, so kann der Unterhaltsberechtigte
unbeschadet des Gesuchs nach § 3 ein Gesuch auf Registrierung der Entscheidung im
Ausland stellen. Die §§ 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden; eine Pruefung der
Gesetzmaessigkeit des vorgelegten inlaendischen gerichtlichen Schuldtitels findet nicht
statt.
Dritter Teil
-2-
Eingehende Gesuche
Erster Abschnitt
Inhalt der Gesuche und Aufgaben der Zentralen Behoerde
§ 7
(1) Das eingehende Gesuch soll alle Angaben enthalten, die fuer die Geltendmachung des
Anspruchs von Bedeutung sein koennen. § 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesuch soll vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem
Rechtsanwalt unter Beifuegung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellungnahme
des auslaendischen Gerichts versehen sein, das den Antrag entgegengenommen und
geprueft hat. Die gerichtliche Stellungnahme soll sich auch darauf erstrecken, welcher
Unterhaltsbetrag nach den Verhaeltnissen am Wohnort des Berechtigten erforderlich ist.
Das Gesuch und die Anlagen sollen in zwei Stuecken uebermittelt werden.
(3) Die zugehoerigen Personenstandsurkunden, andere sachdienliche Schriftstuecke sowie,
falls verfuegbar, ein Lichtbild des Verpflichteten sollen beigefuegt und sonstige
Beweismittel genau bezeichnet sein. Dem Gesuch nebst Anlagen sollen Uebersetzungen
in die deutsche Sprache beigefuegt sein; die Zentrale Behoerde kann im Verkehr
mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall von diesem Erfordernis absehen und die
Uebersetzung selbst besorgen.
§ 8
(1) Die Zentrale Behoerde unternimmt alle geeigneten Schritte, um fuer den Berechtigten
die Leistung von Unterhalt durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den Willen
des Berechtigten zu beachten.
(2) Die Zentrale Behoerde gilt als bevollmaechtigt, im Namen des Berechtigten selbst
oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter aussergerichtlich oder gerichtlich
taetig zu werden. Hierzu gehoert insbesondere eine Regelung des Anspruch im Wege des
Vergleichs oder der Anerkennung und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung
einer Unterhaltsklage sowie das Betreiben der Vollstreckung eines Titels auf Zahlung
von Unterhalt.
(3) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners erforderlich, darf die
Zentrale Behoerde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 des Strassenverkehrsgesetzes erheben.
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer das gerichtliche Verfahren
§ 9
Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und
erscheint sie nicht mutwillig, so wird fuer Verfahren auf Grund von eingehenden
Gesuchen nach diesem Gesetz auch ohne ausdruecklichen Antrag des Unterhaltsberechtigten
Prozesskostenhilfe mit der Massgabe bewilligt, dass Zahlungen an die Landes- oder
Bundeskasse nicht zu leisten sind. Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach
diesem Gesetz wird der Antragsteller endgueltig von der Zahlung der in § 122 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach § 124
Nr. 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.
§ 10
(1) Gerichtliche Unterhaltsentscheidungen aus Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit
gemaess § 1 verbuergt ist, werden entsprechend § 722 Abs. 1 und § 723 Abs. 1 der
-3-
Zivilprozessordnung fuer vollstreckbar erklaert. Das Vollstreckungsurteil ist nicht zu
erlassen, wenn die Anerkennung der auslaendischen Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 der Zivilprozessordnung ausgeschlossen ist.
(2) Ist die auslaendische Entscheidung fuer vollstreckbar zu erklaeren, so kann das
Gericht auf Antrag einer Partei in dem Vollstreckungsurteil den in der auslaendischen
Entscheidung festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich der Hoehe und der Dauer der zu
leistenden Zahlungen abaendern. Ist die auslaendische Entscheidung rechtskraeftig, so ist
eine Abaenderung nur nach Massgabe des § 323 der Zivilprozessordnung zulaessig.
(3) Fuer die Klage auf Erlass des Vollstreckungsurteils ist ausschliesslich das
Amtsgericht zustaendig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und,
beim Fehlen eines solchen im Inland, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermoegen des
Schuldners befindet.
§ 11
Eine auslaendische Entscheidung, die ohne Anhoerung des Schuldners, vorlaeufig und
vorbehaltlich der Bestaetigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, gilt als Gesuch
im Sinne des § 7. Die §§ 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil
Kosten
§ 12
Fuer das aussergerichtliche Verfahren einschliesslich der Entgegennahme und Behandlung der
Gesuche durch die Justizbehoerden werden weder Gebuehren erhoben noch wird die Erstattung
von Auslagen verlangt.
Fuenfter Teil
§ 13
-
Sechster Teil
Schlussvorschriften
§ 14
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 15
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
-4-