Verordnung ueber die Umzugskostenverguetung
bei Auslandsumzuegen
(Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)
AUV
vom 04.05.1991
"Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.11.2003 I 2360;
Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 44 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1990
§ 1 Allgemeines
(1) Die Umzugskostenverguetung bemisst sich bei Auslandsumzuegen
1. nach der Dienststellung, der Besoldungsgruppe, die fuer den Dienstposten des
Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes
vorgesehen ist, und dem Familienstand des Berechtigten am Tage des Dienstantritts
am neuen Dienstort,
2. nach der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes
und
3. nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, wenn
diese spaetestens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort
bezogen worden ist. Dem Tag des Dienstantritts steht der Tag nach Eintritt des
massgeblichen Ereignisses gemaess § 19 Abs. 1 und 2 gleich. Auf einen vor Ablauf
dieser Frist gestellten Antrag kann die Wohnung auch dann beruecksichtigt werden,
wenn sie wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehoerde als
zwingend anerkannten Gruenden erst spaeter bezogen worden ist.
An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen Dienstort tritt der Tag der Zusage
der Umzugskostenverguetung, wenn er spaeter liegt. Die oberste Dienstbehoerde kann in
besonderen Faellen eine Dienststellung zugrunde legen, die der Berechtigte erst nach
dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Umzuegen vom Ausland in
das Inland und bei Umzuegen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 19) sind
abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes
am bisherigen Dienstort und die Familienverhaeltnisse an dem Tage massgebend, fuer den
zuletzt Auslandsdienstbezuege gewaehrt worden sind. Die innerhalb eines Zeitraums von 40
Wochen nach dem Einladen des Umzugsguts geborenen Kinder werden beruecksichtigt.
(2) Soweit sich die Umzugskostenverguetung nach Besoldungsgruppen bemisst, ist massgebend
1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer
Laufbahn,
2. bei Berechtigten im Ruhestand, frueheren Berechtigten und ihren Hinterbliebenen die
Besoldungsgruppe des letzten Dienstpostens des Berechtigten.
(3) Soweit fuer die Umzugskostenverguetung ein vorausgegangener Umzug von Bedeutung
ist, wird ein fuer diesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenverguetung
beruecksichtigt, selbst wenn er wegen Ablaufs der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des
Bundesumzugskostengesetzes erloschen ist.
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(4) Die im Bundesumzugskostengesetz und in dieser Verordnung aufgefuehrten Bestandteile
der Umzugskostenverguetung werden nur dann um einen Kaufkraftausgleich (§§ 7 und 54 des
Bundesbesoldungsgesetzes) veraendert, wenn es ausdruecklich bestimmt ist.
(5) Der Antrag auf die Umzugskostenverguetung muss die massgeblichen
Berechnungsgrundlagen enthalten. Jede Aenderung, die die Hoehe der Umzugskostenverguetung
beeinflusst, hat der Berechtigte unverzueglich anzuzeigen. Die Pauschverguetung
(§ 10), der Beitrag zum Beschaffen von klimabedingter Bekleidung (§ 11), der
Ausstattungsbeitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13) sind dem Berechtigten
unter dem Vorbehalt zu gewaehren, dass er zuviel erhaltene Betraege zurueckzuzahlen hat,
wenn er den Umzug anders als zunaechst angegeben durchfuehrt. Entsprechendes gilt fuer
Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie fuer unentgeltliche Leistungen.
§ 2 Befoerderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen fuer das Befoerdern des Umzugsgutes (Befoerderungsauslagen)
von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im uebrigen Einzugsgebiet
werden erstattet. Zu den Befoerderungsauslagen gehoeren auch die Kosten fuer das Ein-
und Auspacken, Montage- und Installationsarbeiten fuer die ueblichen Haushaltsgeraete,
Zwischenlagerung im Sinne des Absatzes 6, Transportversicherung sowie durch den
Transport bedingte Gebuehren und Abgaben.
(2) Fuer den Berechtigten und eine andere auch am neuen Dienstort mit ihm in haeuslicher
Gemeinschaft lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes
werden Befoerderungsauslagen fuer ein Umzugsvolumen von bis zu 130 cbm erstattet. Fuer
jede weitere auch am neuen Dienstort mit dem Berechtigten in haeuslicher Gemeinschaft
lebende Person erhoeht sich das erstattungsfaehige Volumen um je 10 cbm. Bei Leitern von
Auslandsvertretungen und deren Staendigen Vertretern kann in begruendeten Einzelfaellen
die oberste Dienstbehoerde Ausnahmen genehmigen. Beim Umzug koennen ausserdem hoechstens
zwei Personenkraftfahrzeuge beruecksichtigt werden. Diese bleiben bei der Berechnung des
Volumens nach Satz 1 und 2 ausser Betracht.
(3) Die oberste Dienstbehoerde kann das erstattungsfaehige Befoerderungsvolumen
einschraenken, wenn dem Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete
Dienstwohnung zugewiesen wird. Besteht die Residenz des Leiters einer
Auslandsvertretung aus einem Repraesentationsteil und einem gesonderten privaten
Wohnungsteil, so gilt nur letzterer als Wohnung im Sinne des Satzes 1.
(4) § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt mit folgenden Abweichungen:
1. Kosten fuer die Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 l
Hubraum und einem Volumen von hoechstens 11 cbm werden nur beruecksichtigt, wenn zum
Haushalt mehr als eine Person gehoert. Innerhalb Europas mit Ausnahme der Russischen
Foederation, der Ukraine, Weissrusslands, Maltas, Zyperns und Islands werden bis
zur Hoehe der Befoerderungsauslagen die Kosten fuer die Selbstueberfuehrung eines
zweiten Personenkraftfahrzeugs nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes
erstattet. Zolleingangsabgaben werden nur erstattet, soweit die Mitnahme eines
zweiten Personenkraftfahrzeugs notwendig ist.
2. Bei Umzuegen vom Inland in das Ausland und im Ausland gehoeren zum Umzugsgut auch
Einrichtungsgegenstaende und Personenkraftfahrzeuge, fuer die der Berechtigte
innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag
erteilt hat; Absatz 5 bleibt unberuehrt.
3. Die notwendigen Transportkosten fuer bis zu zwei Haustiere werden beruecksichtigt,
soweit sie in der Wohnung gehalten werden. Kosten, die ueber die Transportkosten
hinausgehen, werden nicht beruecksichtigt. Dies gilt insbesondere fuer
Transportbehaeltnisse, Impfungen, Tierheime, Quarantaene und Aehnliches.
(5) Der Umzug ist so sparsam wie moeglich durchzufuehren. Wird das Umzugsgut getrennt
versandt, ohne dass die oberste Dienstbehoerde die Gruende dafuer als zwingend anerkennt,
werden hoechstens die Befoerderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem Versand
von der bisherigen zu einer Wohnung am neuen Dienstort oder im uebrigen Einzugsgebiet
entstanden waeren. Wird bei einem Umzug vom Ausland in das Inland das Umzugsgut nach
einem anderen inlaendischen Ort als dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet
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befoerdert, werden hoechstens die Befoerderungsauslagen erstattet, die bei der Befoerderung
an den neuen Dienstort entstanden waeren.
(6) Die notwendigen Auslagen fuer das Zwischenlagern des Umzugsgutes einschliesslich der
Lagerversicherung zwischen dem Tage der Raeumung der bisherigen Wohnung und dem Tage
des Bezuges der neuen Wohnung werden erstattet, soweit der Berechtigte diese nicht
zu vertreten hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Berechtigte voruebergehend keine
angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.
(7) Zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsgutes kann der Dienstherr eine amtliche
Vermessung fordern.
§ 3 Lagern und Unterstellen von Umzugsgut
(1) Uebernimmt der Dienstherr ganz oder teilweise die Ausstattung der neuen Wohnung,
werden dem Berechtigten die notwendigen Auslagen fuer das Verpacken, Versichern und
Unterstellen des aus der bisherigen Wohnung nicht mitgenommenen Umzugsgutes erstattet.
Daneben werden die notwendigen Auslagen fuer das Befoerdern zum Unterstellort, hoechstens
jedoch bis zum Sitz der obersten Dienstbehoerde, oder bis zu einem anderen Ort im
Inland mit unentgeltlicher Unterstellmoeglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei
einem spaeteren Umzug, fuer den Umzugskostenverguetung zugesagt worden ist, in eine
nicht oder nur teilweise ausgestattete Wohnung wieder herangezogen, werden die
dadurch entstandenen Befoerderungsauslagen erstattet. Hat der Berechtigte nach einer
Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug mit
Zusage der Umzugskostenverguetung fuer Einrichtungsgegenstaende innerhalb der Frist des
§ 2 Abs. 4 Nr. 2 den Lieferauftrag erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenstaenden
eine nicht ausgestattete Wohnung am neuen Dienstort beziehen zu koennen, werden die
Befoerderungsauslagen ebenfalls erstattet. Dies gilt auch fuer Heiratsgut nach § 15 Abs.
1.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Mitnahme des Umzugsgutes an den neuen
Dienstort aus klimatischen, sicherheitsmaessigen oder anderen besonderen Gruenden nicht
zumutbar ist oder wenn waehrend der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Moeglichkeit
besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht werden
kann.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem Umzug vom Inland in das Ausland auf
Grund der Beschraenkung des Transportvolumens in § 2 ein Teil des Umzugsgutes nicht
mitgefuehrt werden kann, mit der Massgabe, dass dieses Umzugsgut erst wieder bei dem
naechsten Umzug in das Inland hinzugezogen werden kann.
§ 4 Reisekosten
(1) Die Auslagen fuer die Umzugsreise von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen
Dienstort oder im uebrigen Einzugsgebiet werden unter Beruecksichtigung der notwendigen
Reisedauer wie folgt erstattet:
1. Der Berechtigte erhaelt Reisekostenverguetung nach § 7 Abs. 1 des
Bundesumzugskostengesetzes mit der Massgabe, dass an die Stelle der Tage des
Einladens und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der Abreise vom bisherigen
Wohn- oder Dienstort und der Ankunft am neuen Dienstort treten. Wird die
Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgefuehrt, wird Wegstreckenentschaedigung
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf
den Hoechstbetrag gewaehrt.
2. Fuer die zu seiner haeuslichen Gemeinschaft gehoerenden Personen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 2 werden das Tage-, Uebernachtungs- und Schiffstagegeld sowie die Fahr-
und Nebenkosten in dem Umfang erstattet wie bei der Umzugsreise des Berechtigten.
Fuer Hausangestellte werden die Kosten hoechstens wie bei einer Umzugsreise eines
Beamten der Besoldungsgruppe A 6 erstattet; bei Flugreisen sind die Kosten der
niedrigsten Flugklasse erstattungsfaehig. Bei gemeinsamer Reise der zur haeuslichen
Gemeinschaft des Umziehenden gehoerenden Personen mit dem Berechtigten koennen fuer
sie die Fahrkosten fuer einen Umweg erstattet werden, der fuer den Berechtigten
dienstlich angeordnet war, wenn das Verbleiben am bisherigen Dienstort unzumutbar
ist; das Gleiche gilt, wenn und soweit Mietzuschuss eingespart wird.
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3. Die notwendigen Auslagen fuer das Befoerdern des Reisegepaecks werden erstattet,
hoechstens jedoch die Auslagen fuer
a) 200 kg Reisegepaeck fuer den Berechtigten,
b) 100 kg fuer seinen Ehegatten oder Lebenspartner und
c) je 50 kg Reisegepaeck fuer die anderen in Nummer 2 bezeichneten Personen.
Bei Flugreisen werden Auslagen bis zur Hoehe der Befoerderungskosten fuer
unbegleitetes Luftgepaeck im Rahmen der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet.
Nach vorheriger Zustimmung durch die oberste Dienstbehoerde koennen die Auslagen
fuer begleitetes Luftgepaeck bis zu 50 vom Hundert der Gewichtsgrenzen des
Satzes 1 erstattet werden, wenn die Mitnahme als begleitetes Luftgepaeck
aus Sicherheitsgruenden notwendig ist oder wenn die Ausloesung in einem
zumutbaren Zeitraum nicht gewaehrleistet ist. Das uebrige Reisegepaeck kann in den
Gewichtsgrenzen des Satzes 1 als Luftfracht oder auf dem Land-/Seeweg versandt
werden.
(2) Reisekosten werden erstattet:
1. den Leitern einer Auslandsvertretung und funktionell selbstaendiger Delegationen des
Auswaertigen Amtes fuer hoechstens zwei Hausangestellte,
2. den uebrigen Berechtigten fuer eine Hausangestellte. Die oberste Dienstbehoerde
kann auch den uebrigen Berechtigten die Reisekosten fuer zwei Hausangestellte
erstatten, wenn dafuer besondere Gruende vorliegen und der Berechtigte innerhalb
von drei Monaten nach dem Bezug der endgueltigen Wohnung am neuen Dienstort einen
entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 koennen
auch Reisekosten fuer neu eingestellte Hausangestellte erstattet werden, wenn
sie innerhalb eines Jahres nach dem Bezug der neuen Wohnung eingetroffen sind;
§ 14 Abs. 6 Satz 5 des Bundesumzugskostengesetzes gilt entsprechend. Scheidet
eine Hausangestellte, fuer die Reisekosten erstattet worden sind, aus triftigen
Gruenden aus dem Arbeitsverhaeltnis aus, kann die oberste Dienstbehoerde im Rahmen
der nach Satz 1 zugelassenen Zahl von Hausangestellten innerhalb der Frist nach §
14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes entstandene Reisekosten fuer eine
Ersatzkraft erstatten. Fuer Hausangestellte, die im Ausland aus triftigen Gruenden
aus dem Arbeitsverhaeltnis ausscheiden, koennen Fahrkosten, auch wenn sie nach
Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes entstanden
sind, erstattet werden, soweit die Hausangestellten gegen den Berechtigten einen
Rechtsanspruch darauf haben und die Fahrkosten nicht hoeher sind als fuer die Fahrt
vom Dienstort zum Sitz der obersten Dienstbehoerde.
(3) Verbindet der Berechtigte seine Umzugsreise mit einem Urlaub, werden ihm die
Auslagen fuer die Reise zum neuen Dienstort bis zu der Hoehe erstattet, in der sie
entstanden waeren, wenn er unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort gereist waere.
Wird der Berechtigte im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort
versetzt oder abgeordnet, erhaelt er
1. fuer die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem Sitz der fuer ihn zustaendigen
Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und fuer die Reise von dort zum neuen
Dienstort Reisekostenverguetung wie bei einer Umzugsreise,
2. Erstattung der Auslagen fuer die Versicherung des Reisegepaecks fuer die Dauer
des Heimaturlaubs, laengstens jedoch fuer die Zeit von der Abreise vom bisherigen
Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.
Die Saetze 1 und 2 gelten fuer die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen entsprechend.
(4) Die Auslagen fuer die Reise einer Person an den neuen Dienstort zum Suchen oder
Besichtigen einer Wohnung und fuer eine Reise einer Person zur bisherigen Wohnung
zur Vorbereitung und Durchfuehrung des Umzugs werden mit der Massgabe erstattet, dass
Tage- und Uebernachtungsgeld fuer hoechstens vier Reise- und vier Aufenthaltstage und
die Fahrkosten bis zur Hoehe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
eines regelmaessig verkehrenden Befoerderungsmittels gezahlt werden. Ehepartnern sowie
zusammenlebenden Berechtigten mit jeweils eigener Zusage der Umzugskostenverguetung,
die am neuen Dienstort wieder eine gemeinsame Wohnung suchen oder einrichten, werden
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die Auslagen fuer nur eine Wohnungsbesichtigungsreise und gegebenenfalls fuer eine
Vorbereitungsreise erstattet.
(5) Vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Bezugs der Wohnung, bei
Abordnungen vom Tage nach Beendigung der Hin- bzw. Rueckreise werden, mit Ausnahme der
Zeit, fuer die Auslagen der Umzugsreise erstattet werden, notwendige und nachgewiesene
Mehrauslagen fuer Unterkunft am alten und neuen Wohnort auf Antrag erstattet, soweit sie
einen Eigenanteil in Hoehe von 28 vom Hundert der fuer die Berechnung des Mietzuschusses
nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes massgeblichen Bezuege uebersteigen.
(6) Zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen fuer Verpflegung der in Absatz 1 Nr.
1 und 2 bezeichneten Personen waehrend des in Absatz 5 genannten Zeitraums wird ohne
Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt, und zwar fuer die ersten 14 Tage des
Aufenthalts
- am auslaendischen Wohn- oder Dienstort in Hoehe von 75 vom Hundert des
Auslandstagegeldes nach § 3 der Auslandsreisekostenverordnung,
- am inlaendischen Wohn- oder Dienstort in Hoehe von 75 vom Hundert des
Inlandstagegeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes.
Vom 15. Tage an wird der Zuschuss auf 50 vom Hundert des Auslandstage- bzw. des
Inlandstagegeldes ermaessigt. Ist die voruebergehende Unterkunft mit einer Kochgelegenheit
ausgestattet, wird die Haelfte der nach Satz 1 und 2 massgeblichen Betraege gezahlt.
Handelt es sich bei der voruebergehenden Unterkunft um eine Wohnung mit ausgestatteter
Kueche oder halten sich die in Satz 1 genannten Personen bei Verwandten auf, steht kein
Zuschuss zu.
(7) Die Zahlungen nach den Absaetzen 5 und 6 werden nicht fuer die Tage geleistet, an
denen der Berechtigte Heimaturlaub oder Urlaub an einem anderen als dem bisherigen
oder neuen Wohn- oder Dienstort hat oder Auslandstrennungsgeld oder Leistungen nach
der Richtlinie ueber die Zahlung einer Aufwandsentschaedigung an Bundesbeamte in Faellen
dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsfuehrung bei Versetzungen und Abordnungen vom
Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhaelt.
§ 5 Mietentschaedigung
(1) Miete fuer die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das
Mietverhaeltnis fruehestens geloest werden kann, laengstens jedoch fuer sechs Monate, fuer
eine Wohnung im Ausland laengstens fuer neun Monate, erstattet, wenn fuer dieselbe Zeit
Miete fuer eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss. Mietentschaedigung
darf nicht fuer eine Zeit gewaehrt werden, fuer die der Berechtigte Leistungen nach der
Richtlinie ueber die Zahlung einer Aufwandsentschaedigung an Bundesbeamte in Faellen
dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsfuehrung bei Versetzungen und Abordnungen vom
Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhaelt. Aufwendungen, durch
die Mietentschaedigung eingespart wird, und notwendige Auslagen fuer das Weitervermieten
der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer werden erstattet. Die Saetze 1 bis 3 gelten auch
fuer die Miete einer Garage.
(2) Miete fuer die endgueltige Wohnung am neuen Wohnort, die nach Lage des
Wohnungsmarktes fuer eine Zeit gezahlt werden muss, waehrend der der Berechtigte die
Wohnung noch nicht benutzen kann, wird laengstens fuer drei Monate erstattet, wenn fuer
dieselbe Zeit Miete fuer die bisherige Wohnung oder fuer eine voruebergehend bezogene
Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss.
(3) Fuer eine Wohnung oder eine Garage, die anderweitig vermietet oder benutzt werden,
wird keine Mietentschaedigung nach den Absaetzen 1 und 2 gezahlt. Miete fuer die bisherige
Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung fuer die Zeit erstattet
werden, fuer die der Berechtigte keine Leistungen nach der Richtlinie ueber die Zahlung
einer Aufwandsentschaedigung an Bundesbeamte in Faellen dienstlich veranlasster doppelter
Haushaltsfuehrung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland
und vom Ausland ins Inhalt erhaelt. Die oberste Dienstbehoerde kann den im Ausland aus
dem Dienst ausgeschiedenen Berechtigten Mietentschaedigung nach Absatz 1 auch dann
zahlen, wenn sie die Wohnung noch benutzen und keine neue Wohnung gemietet haben. Auf
die Mietentschaedigung nach Satz 3 sind 18 vom Hundert der Summe aus dem Grundgehalt,
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dem Familienzuschlag der Stufe 1, der Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen sowie der
Ueberleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
S. 322) anzurechnen, auf die Mietentschaedigung nach Satz 2 jedoch nur fuer die Zeit, fuer
die die Kosten der Unterkunft anderweitig verguetet werden.
(4) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der
Mietwohnung gleich mit der Massgabe, dass Mietentschaedigung laengstens fuer ein Jahr
gezahlt wird. Die oberste Dienstbehoerde kann diese Frist in besonders begruendeten
Ausnahmefaellen um laengstens sechs Monate verlaengern. An die Stelle der Miete tritt
der ortsuebliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt fuer die eigene Garage. Fuer
die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschaedigung
nicht gezahlt.
(5) Die oberste Dienstbehoerde kann die Fristen in den Absaetzen 1 und 2 bei einer
Mietentschaedigung fuer eine Wohnung im Ausland um hoechstens ein Jahr verlaengern, wenn
dies wegen der besonderen oertlichen Verhaeltnisse erforderlich ist.
§ 6 Auslagen zur Erlangung einer Wohnung
(1) Bei Umzuegen vom Inland in das Ausland und im Ausland werden die notwendigen und
nachgewiesenen Mietvertragsabschluss-, Makler-, beim Ein- und Auszug anfallenden
Gutachter- sowie vergleichbaren Kosten zur Erlangung einer angemessenen Wohnung
erstattet. Hierzu gehoeren auch Kosten fuer Garantieerklaerungen und Buergschaften.
Notwendige Sicherheitsleistungen (Kautionen), die die Dienstbezuege des Berechtigten
im Ausland fuer einen Monat - ohne Mietzuschuss und ohne Kaufkraftausgleich -
ueberschreiten, werden erstattet; daraus entstehende Rueckzahlungsansprueche sind an
den Dienstherrn abzutreten. Wird die Sicherheitsleistung oder ein Teil derselben vom
Vermieter berechtigterweise in Anspruch genommen, ist der Berechtigte zur Rueckzahlung
an den Dienstherrn verpflichtet.
(2) Bei Umzuegen vom Ausland in das Inland findet § 9 Abs. 1 des
Bundesumzugskostengesetzes Anwendung; beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland
anfallende notwendige und nachgewiesene Gutachter- sowie vergleichbare Kosten werden
erstattet.
§ 7 Beitraege zum Beschaffen technischer Geraete
Muessen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland auf Grund der oertlichen
Gegebenheiten Klimageraete, Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwassergeraete,
Wasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder andere technische Geraete, die nicht zum
Hausrat gehoeren, beschafft werden, werden die angemessenen Auslagen fuer die notwendige
Zahl von Geraeten zu 90 vom Hundert, die notwendigen Auslagen fuer ihren Einbau und
die bauliche Herrichtung der Raeume in voller Hoehe erstattet. Beim Auszug hat der
Berechtigte die Geraete dem Dienstherrn zur Verfuegung zu stellen. Ihm werden dann
weitere 5 vom Hundert der Auslagen fuer die Anschaffung der Geraete erstattet.
§ 8 Auslagen fuer umzugsbedingten zusaetzlichen Unterricht
Die Auslagen fuer einen durch den Umzug bedingten zusaetzlichen Unterricht der Kinder
des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) werden bis zu 80
vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs massgebenden Endgrundgehalts
der Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes fuer jedes Kind
erstattet, und zwar bis zu 50 vom Hundert des Betrages voll und darueber hinaus zu drei
Vierteln. Die oberste Dienstbehoerde kann von dieser Vorschrift abweichen, soweit deren
Anwendung in besonders gelagerten Einzelfaellen infolge mehrfacher Auslandsverwendungen
zu einer unzumutbaren Haerte fuehren wuerde.
§ 9 Beitraege zum Instandsetzen von Wohnungen
(1) Kann eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort im Ausland auf Grund der
besonderen Wohnungssituation nur erlangt werden, wenn sie mit zusaetzlichem
Aufwand bewohnbar gemacht wird, werden die notwendigen Auslagen hierfuer bis zum
vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung
erstattet.
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(2) Voraussetzung fuer den Beitrag ist die vorherige schriftliche Anerkennung der
Notwendigkeit der Auslagen durch die oberste Dienstbehoerde.
(3) Bei Umzuegen vom Ausland in das Inland findet § 12 Abs. 5 des
Bundesumzugskostengesetzes Anwendung.
§ 10 Pauschverguetung fuer sonstige Umzugsauslagen
(1) Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen
Dienststaette umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)
einrichtet, erhaelt bei Umzuegen innerhalb der Europaeischen Union fuer sonstige
Umzugsauslagen fuer sich und die mit ihm in haeuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
eine Pauschverguetung nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes. Dieser
Betrag erhoeht sich wie folgt:
1. fuer Ledige um 380 Euro,
2. fuer Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes
Gleichgestellte um 760 Euro,
3. fuer jedes beruecksichtigungsfaehige Kind um 100 Euro.
Bei allen sonstigen Umzuegen erhaelt der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder
in das Einzugsgebiet der neuen Dienststaette umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des
Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1 und
2 des Bundesumzugskostengesetzes.
(2) Ein zur haeuslichen Gemeinschaft gehoerendes Kind, fuer das der Berechtigte
Auslandskinderzuschlag erhaelt, wird auch dann beruecksichtigt, wenn es keine Umzugsreise
durchfuehrt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet sich der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1
Satz 4 des Bundesumzugskostengesetzes.
(3) Bei einem Umzug am Wohnort oder in seiner Umgebung betraegt die Pauschverguetung 60
vom Hundert der Saetze nach den Absaetzen 1 und 2.
(4) Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland betraegt die Pauschverguetung 80 vom
Hundert der Saetze nach den Absaetzen 1 und 2.
(5) Ein Berechtigter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfuellt oder eine
mit den notwendigen Moebeln und sonstigen Haushaltsgegenstaenden ausgestattete Wohnung
bezieht, erhaelt eine Pauschverguetung in Hoehe des Zweifachen der Saetze nach § 10 Abs.
4 des Bundesumzugskostengesetzes. Ist nur ein Teil der Raeume, die keine Empfangsraeume
sind, ausgestattet, wird die Pauschverguetung nach Satz 1 anteilig erhoeht.
(6) Ist innerhalb von fuenf Jahren ein Umzug im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes an einen anderen Wohnort
vorausgegangen, wird ein Zuschlag in Hoehe von 50 vom Hundert der Pauschverguetung nach
den Absaetzen 1 bis 5 gezahlt, wenn auch beim vorausgegangenen Umzug eine Wohnung im
Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorhanden war.
(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere Stromspannung oder Frequenz (Hertzzahl)
als am bisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der alten Wohnung
entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen elektrischen Geraeten
ausgestattet, wird ein Zuschlag zur Pauschverguetung in Hoehe von 13 vom Hundert,
existiert eine andere Fernsehnorm, wird ein weiterer Zuschlag von 10 vom Hundert des
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes
gezahlt.
(8) Stehen fuer denselben Umzug mehrere Pauschverguetungen zu, wird nur eine davon
gezahlt; sind die Pauschverguetungen unterschiedlich hoch, wird die hoehere gezahlt.
§ 11 Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung
(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem vom
mitteleuropaeischen erheblich abweichenden Klima wird ein Beitrag zum Beschaffen
klimabedingter Kleidung in folgender Hoehe gezahlt:
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Fuer den Berechtigten und seinen mitumziehenden Ehegatten oder Lebenspartner an
Dienstorten mit extrem niedrigen Temperaturen jeweils 30 vom Hundert, an Dienstorten
mit extrem hohen Temperaturen jeweils 15 vom Hundert des Endgrundgehalts der
Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, fuer jedes mit an den
Dienstort mit extrem niedrigen Temperaturen umziehende Kind 50 vom Hundert des Beitrags
fuer den Berechtigten. Wird klimabedingte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt, ist
der Beitrag um 25 vom Hundert zu kuerzen.
(2) Bei einer neuen Verwendung an einem solchen Auslandsdienstort wird ein neuer
Beitrag gezahlt, wenn
1. der Berechtigte waehrend der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht
an einem solchen Dienstort Auslandsdienstbezuege oder entsprechende Bezuege einer
zwischen- oder ueberstaatlichen Organisation erhalten hat,
2. am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhaeltnisse herrschen oder
3. der Berechtigte bei den vorausgegangenen Umzuegen innerhalb der letzten drei Jahre
ermaessigte Beitraege nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach §
17 erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gruende fuer eine Ermaessigung vorliegen;
in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzuegen gezahlten Beitraege
anzurechnen.
(3) Herrschen an ein und demselben Dienstort sowohl extrem hohe als auch extrem
niedrige Temperaturen, werden beide Beitraege gewaehrt, sofern sich die Verwendung ueber
beide Zeitraeume erstreckt.
(4) Der Bundesminister des Auswaertigen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Verteidigung die Auslandsdienstorte, fuer die ein Beitrag zum Beschaffen von
klimabedingter Bekleidung gezahlt wird.
(5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 12 Ausstattungsbeitrag
(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhaelt der verheiratete Berechtigte einen
Ausstattungsbeitrag in Hoehe des Dreifachen des ihm am neuen Dienstort zustehenden
Auslandszuschlags nach Stufe 5, hoechstens jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Fuer
den nicht verheirateten Berechtigten und den Berechtigten, dessen Ehegatte oder
Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, verringert sich der Beitrag
nach Satz 1 um 10 vom Hundert. Fuer jedes Kind, fuer das ihm Auslandskinderzuschlag
zusteht, erhaelt er zusaetzlich das Dreifache des Erhoehungsbetrages der Stufe 5 des
Auslandskinderzuschlags. Soweit die oberste Dienstbehoerde besondere Verpflichtungen
der dienstlichen Repraesentation anerkannt hat, erhoeht sich der Beitrag um 30
vom Hundert der Betraege nach Satz 1 oder 2; dies gilt nicht fuer Empfaenger eines
Einrichtungsbeitrags nach § 13.
(2) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Wohnung einrichtet oder eine mit den
notwendigen Moebeln und sonstigen Haushaltsgegenstaenden ausgestattete Wohnung bezieht,
erhaelt einen Ausstattungsbeitrag in Hoehe von 50 vom Hundert der Saetze nach Absatz
1; ist nur ein Teil der Raeume einer Dienstwohnung, die keine Empfangsraeume sind,
ausgestattet, wird der Ausstattungsbeitrag nach Satz 1 anteilig erhoeht.
(3) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gezahlt,
wenn der Berechtigte
1. waehrend der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Dienstbezuege im
Ausland oder entsprechende Bezuege einer zwischen- oder ueberstaatlichen Organisation
erhalten hat oder
2. bei vorausgegangenen Umzuegen innerhalb der letzten drei Jahre keinen oder ermaessigte
Beitraege nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten
hat; in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzuegen gezahlten Beitraege
anzurechnen.
Hat der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der neuen Verwendung voruebergehend
Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 erhalten, bleiben diese Zeiten bei der
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Berechnung der Dreijahresfrist ausser Betracht. Ein Berechtigter, dem bereits anlaesslich
einer Verwendung in einem Land der Europaeischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewaehrt
wurde, erhaelt bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europaeischen Union keinen
weiteren Ausstattungsbeitrag.
(4) Ein Berechtigter, der eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhaelt keinen
Ausstattungsbeitrag.
(5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 13 Einrichtungsbeitrag
(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter einer
funktionell selbstaendigen Delegation des Auswaertigen Amtes erhaelt der Berechtigte, der
am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder eine moeblierte Wohnung
mietet, einen Einrichtungsbeitrag in Hoehe der Dienstbezuege im Ausland eines Ledigen
seiner Besoldungsgruppe nach der Stufe 1 des Auslandszuschlags, bei aufsteigenden
Gehaeltern (Bundesbesoldungsordnung A) einheitlich nach der Stufe 6. Mietzuschuss
und Kaufkraftausgleich werden nicht beruecksichtigt. Fuer zusaetzliche Einrichtung im
Zusammenhang mit der Anwesenheit des Ehegatten oder Lebenspartner am Dienstort erhoeht
sich der Einrichtungsbeitrag um 10 vom Hundert.
(2) Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhoehen sich die Beitraege nach
Absatz 1 fuer die Einrichtung der Empfangsraeume und der privaten Wohn- und Esszimmer
jeweils um 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Ist die Wohnung teilweise
ausgestattet, ist der Erhoehungsbetrag anteilig niedriger.
(3) Staendige Vertreter des Leiters einer Auslandsvertretung oder einer funktionell
selbstaendigen Delegation des Auswaertigen Amtes sowie Leiter von Aussenstellen einer
Auslandsvertretung erhalten bei ihrer ersten Ernennung einen Einrichtungsbeitrag
in Hoehe von 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhoeht sich dieser Beitrag
um 50 vom Hundert des Beitrags nach Satz 1. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist
der Erhoehungsbetrag anteilig niedriger.
(4) Bei einer weiteren Ernennung zum Leiter, zum Staendigen Vertreter oder zum Leiter
einer Aussenstelle wird ein neuer Einrichtungsbeitrag nach den Absaetzen 1 bis 3 unter
Anrechnung frueher gezahlter Einrichtungsbeitraege gezahlt. Dem Berechtigten sind jedoch
mindestens 20 vom Hundert des neuen Einrichtungsbeitrags zu belassen.
(5) Berechtigten, die waehrend einer Auslandsverwendung zum Leiter einer
Auslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell selbstaendigen Delegation des
Auswaertigen Amtes ernannt werden, wird der Einrichtungsbeitrag nur gezahlt, wenn ihnen
aus Anlass der Ernennung eine Umzugskostenverguetung zugesagt worden ist.
(6) Berechtigte an Dienstorten der Europaeischen Union sind verpflichtet, die
zweckentsprechende Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen Dienstort
gewaehrten Einrichtungsbeitrags mittels einer Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen.
Die dazugehoerenden Belege sind fuer die Dauer des Verbleibs an diesem Dienstort
aufzubewahren und der obersten Dienstbehoerde auf Verlangen vorzulegen.
(7) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 14 Umzugskostenverguetung in Sonderfaellen
(1) Fuer einen Umzug am auslaendischen Dienstort kann bei erheblicher Gefaehrdung
der Gesundheit oder der Sicherheit des Bediensteten oder der mit ihm in haeuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder aus anderen zwingenden
Gruenden, die sich aus den besonderen Beduerfnissen des Auslandsdienstes und den
besonderen Verhaeltnissen im Ausland ergeben, Umzugskostenverguetung zugesagt werden.
In diesen Faellen werden neben den Befoerderungsauslagen (§ 2) die Auslagen zur
Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6 Abs. 1 sowie die Pauschverguetung nach
§ 10 Abs. 3 gezahlt. Soweit erforderlich, koennen auch Beitraege gemaess § 7 gezahlt
werden. Bei Umzuegen aus gesundheitlichen Gruenden muss die Notwendigkeit amts- oder
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vertrauensaerztlich bescheinigt sein. Die Umzugskostenverguetung ist so rechtzeitig zu
beantragen, dass ueber sie vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden kann.
(2) Ein Berechtigter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des
Bundesumzugskostengesetzes, dem die Umzugskostenverguetung fuer einen Umzug nach § 3 Abs.
1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den
Faellen des § 19 Abs. 1 und 2 zugesagt wurde, erhaelt fuer den Umzug in eine vorlaeufige
Wohnung Umzugskostenverguetung, wenn der Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich
als vorlaeufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgueltige Wohnung darf eine
Wohnung nur einmal als vorlaeufige Wohnung anerkannt werden.
§ 15 Umzugsbeihilfen
(1) Heiratet ein Berechtigter mit Dienstbezuegen, nachdem er den Dienst am neuen
auslaendischen Dienstort angetreten hat und ihm die Umzugskostenverguetung zugesagt
worden ist, koennen ihm die 50 Euro uebersteigenden notwendigen Fahrkosten seines
Verlobten oder Ehegatten und dessen Kinder, die durch die Reise in die haeusliche
Gemeinschaft des Berechtigten aufgenommen werden, bis zur Hoehe der billigsten Fahrkarte
der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmaessig verkehrenden Befoerderungsmittels
vom inlaendischen Wohnort des Verlobten oder Ehegatten zum Dienstort erstattet
werden, hoechstens jedoch fuer eine Reise vom letzten inlaendischen an den auslaendischen
Dienstort. Die notwendigen Auslagen fuer das Befoerdern des Heiratsgutes an den
auslaendischen Dienstort koennen bis zur Hoehe der Auslagen erstattet werden, die
entstanden waeren, wenn das Heiratsgut vom letzten inlaendischen an den auslaendischen
Dienstort befoerdert worden waere. § 3 ist entsprechend anwendbar.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend fuer Verlobte im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes und fuer Lebenspartner.
(3) Bei dauerhafter Trennung im Ausland findet Absatz 1 sinngemaess Anwendung fuer
die Erstattung der notwendigen Fahrkosten und die Befoerderungsauslagen fuer das
Umzugsgut von Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, die
in haeuslicher Gemeinschaft mit dem Berechtigten leben, vom auslaendischen Wohnort zum
Ort ihrer Wahl, hoechstens bis zur Hoehe der Kosten fuer eine Rueckkehr an den letzten
inlaendischen Dienstort. Dasselbe gilt auch bei Rueckkehr ins Inland der in § 6 Abs. 3
des Bundesumzugskostengesetzes genannten Kinder zur Aufnahme einer Berufsausbildung
oder eines Studiums oder zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes. Mehrkosten
fuer das getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 2 Abs. 5) werden nicht erstattet, wenn
innerhalb von drei Monaten die Versetzung in das Inland erfolgt.
§ 16 Erstattung der Auslagen fuer Umzugsvorbereitungen bei Widerruf der
Zusage der Umzugskostenverguetung
(1) Die Zusage der Umzugskostenverguetung kann ganz oder teilweise widerrufen werden,
wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist
oder der Umzug aus besonderen Gruenden nicht durchgefuehrt werden soll. In diesem Fall
gilt Folgendes:
1. Der Berechtigte hat, wenn ihm nicht innerhalb von sechs Monaten eine
Umzugskostenverguetung fuer einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt wird, die
Pauschverguetung (§ 10) und die Beitraege nach den §§ 11 bis 13 zurueckzuzahlen,
soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestimmungsgemaess
verbraucht hat; die aus der Pauschverguetung und den Beitraegen beschafften
Gegenstaende hat er dem Dienstherrn zur Verfuegung zu stellen.
2. Der Berechtigte hat alle Moeglichkeiten auszunutzen, durch die Auslagen fuer
Umzugsvorbereitungen vermieden werden koennen, insbesondere hat er Auftraege an den
Spediteur, Passagebuchungen und die Anmietung einer neuen Wohnung unverzueglich
rueckgaengig zu machen.
3. § 11 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes findet Anwendung.
4. Andere notwendige Auslagen, die dem Berechtigten in Erwartung des Umzuges
entstanden sind, und Schaeden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs der Zusage
der Umzugskostenverguetung entstanden sind, koennen ihm nach billigem Ermessen
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erstattet werden. Auslagen fuer Gegenstaende duerfen nur erstattet werden, wenn der
Berechtigte die Gegenstaende dem Dienstherrn zur Verfuegung stellt.
Die Zusage der Umzugskostenverguetung gilt als widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen
Wohnung Umzugskostenverguetung fuer einen anderen Umzug zugesagt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt sinngemaess, wenn der Berechtigte stirbt, bevor er an den neuen
Dienstort umgezogen ist.
(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage eine
Umzugskostenverguetung fuer einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, sind die
Pauschverguetung (§ 10) und die Beitraege nach den §§ 11 bis 13, die der Berechtigte auf
Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zustehenden
Betraege anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Berechtigte die
Pauschverguetung und die Beitraege bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage
bestimmungsgemaess verbraucht hat und die daraus angeschafften Gegenstaende am neuen
Dienstort nicht verwendbar sind. Die nicht verwendbaren Gegenstaende hat der Berechtigte
dem Dienstherrn zur Verfuegung zu stellen.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenverguetung aus Gruenden widerrufen, die der
Berechtigte zu vertreten hat, hat er abweichend von den Absaetzen 1 bis 3 die schon
erhaltene Umzugskostenverguetung zurueckzuzahlen.
§ 17 Umzugskostenverguetung bei einer Auslandsverwendung von weniger als
zwei Jahren
(1) Steht von vornherein fest, dass ein Berechtigter fuer weniger als zwei Jahre in das
Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder kommandiert wird, wird ihm fuer den
Hin- und Rueckumzug Umzugskostenverguetung hoechstens in folgendem Umfang gezahlt:
1. bei einer Auslandsverwendung von bis zu acht Monaten, bei der Auslandsdienstbezuege
nach § 58 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden,
a) Erstattung der Auslagen fuer die Umzugsreise (§ 4),
b) Erstattung der notwendigen Auslagen fuer das Beibehalten der bisherigen Wohnung
im Inland, und zwar in voller Hoehe, wenn diese auf Grund der dienstlichen
Massnahme nicht bewohnt wird, im Uebrigen anteilig nach der Zahl der Personen,
die die Wohnung auf Grund der dienstlichen Massnahme nicht mehr nutzen, oder der
notwendigen Auslagen fuer das Unterstellen des Umzugsgutes,
c) Erstattung der Befoerderungsauslagen fuer bis zu 100 kg Umzugsgut fuer jede zur
haeuslichen Gemeinschaft gehoerende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt,
d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete fuer ein am bisherigen Dienst-
oder Wohnort zurueckgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das
Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden,
e) Mietentschaedigung (§ 5),
f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§
6),
g) 20 vom Hundert der Pauschverguetung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie 10 vom Hundert
des Ausstattungsbeitrags (§ 12),
h) 20 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) mit
der Massgabe, dass der Beitrag fuer den Berechtigten selbst bis zur Haelfte des
Betrages nach § 11 gezahlt wird,
2. bei einer Auslandsverwendung von mehr als acht Monaten
a) Erstattung der Auslagen fuer die Umzugsreise (§ 4),
b) Erstattung der notwendigen Auslagen fuer das Beibehalten der bisherigen Wohnung
im Inland, und zwar in voller Hoehe, wenn diese auf Grund der dienstlichen
Massnahme nicht bewohnt wird, im Uebrigen anteilig nach der Zahl der Personen,
die die Wohnung auf Grund der dienstlichen Massnahme nicht mehr nutzen oder der
notwendigen Auslagen fuer das Unterstellen des Umzugsgutes,
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c) Erstattung der Befoerderungsauslagen fuer bis zu 200 kg Umzugsgut fuer jede zur
haeuslichen Gemeinschaft gehoerende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt,
d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete fuer ein am bisherigen Dienst-
oder Wohnort zurueckgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das
Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden,
e) Mietentschaedigung (§ 5),
f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§
6),
g) 40 vom Hundert der Pauschverguetung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie des
Ausstattungsbeitrags (§ 12),
h) 40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) mit
der Massgabe, dass der Beitrag fuer den Berechtigten selbst in voller Hoehe nach §
11 gezahlt wird.
3. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe b und d sowie Nummer 2 Buchstabe b und d werden
nicht fuer die Tage gewaehrt, an denen der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie
ueber die Gewaehrung einer Aufwandsentschaedigung an Bundesbeamte in Faellen dienstlich
veranlasster doppelter Haushaltsfuehrung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland
ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhaelt. Zahlungen nach Nummer 1
Buchstabe g und h und Nummer 2 Buchstabe g und h werden fuer Hin- und Rueckumzug nur
einmal gewaehrt.
(2) Dauert eine Verwendung im Ausland laenger als nach Absatz 1 vorgesehen, kann die
fuer die laengere Zeit zustehende Umzugskostenverguetung gezahlt werden. In diesem Fall
beginnt die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes fuer
die Zahlung der zusaetzlichen Umzugskostenverguetung an dem Tage, an dem dem Berechtigten
die Verlaengerung seiner Verwendung bekanntgegeben wird.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b koennen fuer eine Befoerderung des Umzugsgutes an den
auslaendischen Dienstort Auslagen bis zur Hoehe der Kosten erstattet werden, die durch
eine Einlagerung im Inland entstanden waeren, hoechstens jedoch bis zur Hoehe der Kosten
fuer das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Bei unentgeltlicher Unterstellmoeglichkeit
an einem anderen Ort im Inland koennen anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz
1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Befoerderungsauslagen nach § 3
Abs. 1 Satz 3 und 4 erstattet werden.
(4) Liegt bei einer Auslandsverwendung die Mitnahme des Personenkraftfahrzeugs im
dienstlichen Interesse, kann die oberste Dienstbehoerde hierzu die Zusage der Uebernahme
der Befoerderungsauslagen zulassen.
(5) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die oberste Dienstbehoerde festgestellt hat,
dass der Umzug im dienstlichen Interesse liegt.
(6) Die oberste Dienstbehoerde kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gruende
(u. a. Sicherheitsaspekte, fiskalische Erwaegungen) im Einzelfall die Zusage der
Umzugskostenverguetung nach Absatz 1 nur auf die Person des Berechtigten beschraenken.
§ 18 Auslagen fuer die Rueckfuehrung von Berechtigten und deren Angehoerigen
sowie von Umzugsgut aus Gefaehrdungsgruenden
(1) Ist an einem auslaendischen Dienstort Leben, Gesundheit oder Eigentum des
Berechtigten und seiner Angehoerigen erheblich gefaehrdet, kann die oberste Dienstbehoerde
Umzugskostenverguetung fuer die Rueckfuehrung oder den Umzug des Berechtigten sowie der
zu seiner haeuslichen Gemeinschaft gehoerenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder die
Rueckfuehrung von Umzugsgut in das Inland oder nach einem auslaendischen Ort zusagen.
Die Umzugskostenverguetung darf jedoch nur soweit den Umstaenden nach notwendig zugesagt
werden. Entsprechendes gilt fuer die Rueckkehr zum Dienstort.
(2) Die oberste Dienstbehoerde bestimmt - unter Beruecksichtigung von Regelungen,
die im gleichen Zusammenhang nach § 12 Abs. 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung
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getroffen wurden - in sinngemaesser Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung die
Teile der Umzugskostenverguetung im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgruenden oder wegen
anderer aussergewoehnlicher Verhaeltnisse im Ausland andere als in den §§ 3 oder 4 des
Bundesumzugskostengesetzes bezeichnete dienstliche Massnahmen erforderlich sind. Werden
fuer einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Massnahmen nach Satz
1 erforderlich, bestimmt das Auswaertige Amt die Teile der Umzugskostenverguetung fuer
alle an diesem Dienstort taetigen und von der Massnahme betroffenen Berechtigten.
(3) § 10 Abs. 5 gilt entsprechend, wenn ausser dem Reisegepaeck Teile des Hausrats
zurueckgefuehrt werden muessen und sich die Zusage der Umzugskostenverguetung hierauf
erstreckt.
§ 19 Umzugskostenverguetung beim Ausscheiden aus dem Dienst
(1) Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand treten oder ihr
zeitlich befristetes Dienstverhaeltnis im Ausland beenden, ist Umzugskostenverguetung fuer
einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Umzugskostenverguetung wird
nur gezahlt, wenn der Umzug spaetestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden durchgefuehrt
wird. Die oberste Dienstbehoerde kann in begruendeten Ausnahmefaellen diese Frist um ein
Jahr verlaengern.
(2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Berechtigten, dessen letzter Dienstort im Ausland
liegt, entsprechend fuer die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen. Sind solche
Personen nicht vorhanden oder ziehen sie nicht in das Inland um, koennen den Erben die
notwendigen Auslagen fuer das Befoerdern beweglicher Nachlassgegenstaende nach einem Ort
im Inland erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist
entstanden sind. Fuer Hausangestellte gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(3) Soweit in den Faellen der Absaetze 1 und 2 Satz 1 Umzuege im Ausland durchgefuehrt
werden, koennen die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, hoechstens jedoch die
Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehoerde entstanden
waeren. Wird spaeter, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug in das
Inland durchgefuehrt, ist der nach Satz 1 gewaehrte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2
zustehende Umzugskostenverguetung anzurechnen.
(4) Scheiden Berechtigte aus von ihnen zu vertretenden Gruenden im Ausland aus dem
Dienst aus und ziehen sie spaetestens sechs Monate danach in das Inland um, koennen ihnen
und den in Absatz 2 bezeichneten Personen fuer diesen Umzug die Befoerderungsauslagen und
Fahrkosten bis zur Hoehe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines
regelmaessig verkehrenden Befoerderungsmittels gezahlt werden, hoechstens die Auslagen, die
durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehoerde entstanden waeren.
§ 20 Haertefaelle
Die oberste Dienstbehoerde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswaertigen
und dem Bundesminister der Finanzen in besonderen Ausnahmefaellen den Bemessungssatz
nach § 10 erhoehen, wenn sich dienstortbezogen aus der Anwendung dieser Vorschrift
unzumutbare Haerten ergeben.
§ 21 Uebergangsvorschrift
Soweit fuer Umzuege aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen
Beitraege nach § 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wurden, ist die
Auslandsumzugskostenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 22 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
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