Verordnung ueber das Auslandstrennungsgeld
(Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)
ATGV

vom  04.05.1991



"Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
(BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1998 I 189;
           Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 41 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1990

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung
(1) Ansprueche auf Auslandstrennungsgeld entstehen aus Anlass von Versetzungen,
versetzungsgleichen Massnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) und
Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland
sowie auch ohne Zusage der Umzugskostenverguetung bei Einstellungen in das Ausland
und im Ausland bei voruebergehender Dauer des Dienstverhaeltnisses oder bei einer
voruebergehenden Verwendung am Einstellungsort. Der Abordnung steht gleich
1. die Kommandierung,
2. die voruebergehende Zuteilung aus dienstlichen Gruenden zu einem anderen Teil der
   Beschaeftigungsbehoerde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,
3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der
   Umzugskostenverguetung,
4. die voruebergehende dienstliche Taetigkeit bei einer anderen Stelle als einer
   Dienststelle und
5. die Zuweisung zur Amtsausuebung in besonderen Faellen (§ 29 des
   Bundesbeamtengesetzes).

(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen fuer getrennte
Haushaltsfuehrung am bisherigen Wohnort aus Anlass von Versetzungen oder Abordnungen an
einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Beruecksichtigung der
haeuslichen Ersparnis abgegolten.

(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewaehrt, wenn bei Massnahmen nach Absatz 1 der
neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im
Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt.

(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenverguetung
und ist aus dienstlichen Gruenden ein Umzug nicht erforderlich, werden als
Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 fuer laengstens ein Jahr gezahlt.

§ 2 Berechtigte
(1) Berechtigt sind
1. Bundesbeamte,
2. Richter im Bundesdienst,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und

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4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.

(2) Berechtigt sind nicht
1. im Grenzverkehr taetige Beamte bei dienstlichen Massnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich
   auslaendischer Lokalgrenzbehoerden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen
   und dem Inland,
2. Ehrenbeamte und
3. ehrenamtliche Richter.

§ 3 Arten des Auslandstrennungsgeldes
Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:
1. Entschaedigung fuer getrennte Haushaltsfuehrung (§§ 6 bis 8, 10),
2. Entschaedigung bei taeglicher Rueckkehr zum Wohnort (§ 11),
3. Entschaedigung, wenn keine Auslandsdienstbezuege gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),
4. Reisebeihilfen fuer Heimfahrten (§ 13),
5. Entschaedigung im Einzelfall aus Sicherheitsgruenden oder wegen anderer
   aussergewoehnlicher Verhaeltnisse im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfaellen; §
   12 Abs. 8).

§ 4 Entschaedigung fuer getrennte Haushaltsfuehrung
(1) Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 wird gezahlt, wenn der
Berechtigte
1. mit seinem Ehegatten, Lebenspartner oder ledigen Kindern in haeuslicher Gemeinschaft
   lebt oder
2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem Verschwaegerten bis zum zweiten
   Grade, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in haeuslicher Gemeinschaft lebt und
   ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung - nicht nur voruebergehend -
   Unterkunft und Unterhalt ganz oder ueberwiegend gewaehrt oder
3. mit einer Person in haeuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen
   oder nach amtsaerztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gruenden - nicht nur
   voruebergehend - bedarf,
und getrennten Haushalt fuehrt. § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 7 bleiben unberuehrt.

(2) Ist Umzugskostenverguetung (§§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) zugesagt,
wird Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen
des § 5 vorliegen.

§ 5 Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenverguetung
(1) Nach Zusage der Umzugskostenverguetung (§§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes)
wird Auslandstrennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte
1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls fuer ihn guenstiger, der
   dienstlichen Massnahme nach § 1 Abs. 1 uneingeschraenkt umzugswillig ist und
2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschliesslich des Einzugsgebietes oder
   aus zwingenden persoenlichen Gruenden voruebergehend nicht umziehen kann.
Der Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung jeder gebotenen Gelegenheit
nachweislich fortwaehrend um eine Wohnung zu bemuehen. Der Umzug darf nicht durch
unangemessene Ansprueche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gruenden
verzoegert werden.

(2) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenverguetung darf Auslandstrennungsgeld nicht
gezahlt werden, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die Voraussetzungen
fuer die Zahlung des Auslandstrennungsgeldes nach Absatz 1 nicht erfuellt waren oder
weggefallen sind.
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(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn Umzugskostenverguetung nach § 17 der
Auslandsumzugskostenverordnung gezahlt wird.

§ 6 Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland wird
Auslandstrennungsgeld in Hoehe der Saetze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz
2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung
findet Anwendung.

(2) Nach Raeumung der bisherigen Wohnung wird das Auslandstrennungsgeld nach Absatz
1 auch gezahlt, wenn die zur haeuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehoerenden
Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) an einem anderen als dem neuen Dienstort einschliesslich
Einzugsgebiet eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder dem Berechtigten
gehoerende Wohnung voruebergehend beziehen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das
Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 um die Haelfte gekuerzt. Diese Ansprueche schliessen
Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung aus.

(3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, die Auslandstrennungsgeld
nach § 8 Abs. 3 oder 4 erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung
in das Ausland anstelle des Auslandstrennungsgeldes nach § 8 Abs. 3 oder 4
Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt. Daneben kann der Unterschiedsbetrag
zwischen der Miete fuer die Unterkunft im Inland und 18 vom Hundert der Summe aus
Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen
erstattet werden. § 12 Abs. 3 findet Anwendung.

(4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, die Auslandstrennungsgeld
nach § 8 Abs. 1 oder 2 erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in
das Ausland mit Zusage der Umzugskostenverguetung anstelle der Abfindung nach § 8 Abs. 1
und 2 Auslandstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 7 Versetzungen und Abordnungen im Ausland
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Hoehe der
Saetze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung
gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung findet Anwendung.

(2) Nach Raeumung der bisherigen Wohnung wird Auslandstrennungsgeld in Hoehe des
Betrages gezahlt, der dem Berechtigten nach § 3 der Trennungsgeldverordnung zustuende,
wenn die zu seiner haeuslichen Gemeinschaft gehoerenden Personen (§ 4 Abs. 1) weder
am bisherigen Dienstort noch im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Bundesumzugskostengesetzes) eine Unterkunft beziehen.

§ 8 Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland wird
Auslandstrennungsgeld in Hoehe der Saetze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz
2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt; § 4 Abs. 5 der Trennungsgeldverordnung
findet Anwendung.

(2) Bei Zusage der Umzugskostenverguetung wird Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1
gezahlt, wenn und solange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen am bisherigen
Dienstort zurueckbleiben, weil
1. der Berechtigte wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug gehindert
   ist oder
2. zwingende persoenliche Umzugshinderungsgruende (§ 12 Abs. 3 des
   Bundesumzugskostengesetzes) vorliegen.
Bei Wohnungsmangel wird Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 jedoch laengstens bis
zum letzten Tage des auf die Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten
Kalendermonats gewaehrt.

(3) Dauert der Wohnungsmangel ueber die in Absatz 2 Satz 2 genannte Frist hinaus fort,
erhoeht sich das Trennungsgeld nach Absatz 1 fuer eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
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genannte Person um 50 vom Hundert und fuer jede weitere dort genannte Person um 10 vom
Hundert, sofern sie in die Wohnung aufgenommen ist. Es erhoeht sich um weitere 10 vom
Hundert fuer Hausangestellte, fuer die die Kosten der Umzugsreise erstattet werden oder
die als Ersatzkraft fuer eine im Ausland zurueckgebliebene Hausangestellte in die Wohnung
aufgenommen sind.

(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Ausland eine Wohnung im Sinne des §
10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes hatten, erhalten nach Aufgabe der Wohnung
am bisherigen auslaendischen Wohnort bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am neuen
inlaendischen Dienstort besonderes Auslandstrennungsgeld in Hoehe des Trennungsgeldes
nach § 3 der Trennungsgeldverordnung. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend bezueglich
der ab dem 15. Tag zustehenden Zahlung. Die Zahlung steht auch zu, wenn beide
Ehegatten oder Lebenspartner mit Anspruch auf Auslandstrennungsgeld zeitgleich
vom Ausland ins Inland versetzt oder abgeordnet werden. In diesem Fall erfolgt die
Zahlung einschliesslich der Erhoehungssaetze nach Absatz 3 Satz 2 nur an einen Ehegatten
oder Lebenspartner. Das besondere Auslandstrennungsgeld wird auch alleinstehenden
Berechtigten gezahlt, und zwar in Hoehe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der
Trennungsgeldverordnung.

§ 9
(weggefallen)

§ 10 Vorwegumzuege
Wird ein Umzug, fuer den Umzugskostenverguetung zugesagt ist, aus Anlass einer Massnahme
nach § 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden durchgefuehrt, wird Auslandstrennungsgeld nach
§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der
Dienstantrittsreise, laengstens jedoch fuer drei Monate gezahlt.

§ 11 Entschaedigung bei taeglicher Rueckkehr zum Wohnort
(1) Bei taeglicher Rueckkehr zum Wohnort wird Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder
Mitnahmeentschaedigung wie bei Dienstreisen gezahlt. Fuer Tage mit mehr als elfstuendiger
Abwesenheit von der Wohnung wird ein Verpflegungszuschuss gezahlt; bei Dienstschichten
ueber zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer fuer jede Schicht gesondert berechnet. Der
Verpflegungszuschuss betraegt 4 Deutsche Mark, bei Berechtigten, die eine Wohnung im
Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes haben oder mit einer in § 4 Abs.
1 Satz 1 bezeichneten Person in haeuslicher Gemeinschaft leben, 5 Deutsche Mark taeglich.
Die Entschaedigung nach den Saetzen 1 bis 3 darf den nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8
Abs. 1 zustehenden Betrag nicht uebersteigen.

(2) Berechtigte, die nicht taeglich an den Wohnort zurueckkehren, obwohl dies zumutbar
ist, erhalten eine Verguetung wie bei taeglicher Rueckkehr zum Wohnort. Die taegliche
Rueckkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zumutbar, wenn beim Benutzen regelmaessig
verkehrender Befoerderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden
oder die benoetigte Zeit fuer das Zuruecklegen der Strecke zwischen Wohnung und
Dienststaette und zurueck mehr als 3 Stunden betraegt.

(3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gruenden am Dienstort uebernachten, werden die
nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

§ 12 Auslandstrennungsgeld in Sonderfaellen
(1) Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach
dieser Verordnung, wird Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und
§ 10 nicht gezahlt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte Personen im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 in der bisherigen Wohnung verbleiben; in diesem Falle erhaelt ein Ehegatte, bei
unterschiedlichen Dienstbezuegen der mit den hoeheren, Auslandstrennungsgeld nach den §§
6 bis 8 oder 10. Steht dem Ehegatten oder Lebenspartner des Berechtigten Trennungsgeld
nach § 3 der Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Entschaedigung nach den
Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten die Saetze 1 und 2 entsprechend.


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(2) Bei Versetzungen und Abordnungen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungsgeld
weitergezahlt.

(3) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen Massnahme nach § 1 Abs. 1 und
bei Aufhebung der Abordnung die notwendigen Auslagen fuer die Unterkunft am bisherigen
Dienstort laengstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhaeltnis
fruehestens geloest werden kann.

(4) Die Rueckwirkung der Einweisung in eine Planstelle oder der Einordnung von Aemtern
und Dienstgraden bleibt unberuecksichtigt.

(5) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Auslandstrennungsgeld die Fuehrung seiner
Dienstgeschaefte verboten oder ist er infolge von Massnahmen des Disziplinarrechts
oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der
Ausuebung seines Dienstes gehindert, kann fuer die Dauer der Dienstunterbrechung das
Auslandstrennungsgeld gekuerzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht,
wenn er auf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.

(6) Fuer einen Zeitraum, fuer den kein Anspruch auf Besoldung besteht, wird kein
Auslandstrennungsgeld gezahlt.

(7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Ausland, fuer die keine
Auslandsdienstbezuege (§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes) zustehen, wird als
Auslandstrennungsgeld die gleiche Verguetung wie bei Auslandsdienstreisen gezahlt; die
§§ 4 bis 7 finden insoweit keine Anwendung.

(8) Die oberste Dienstbehoerde bestimmt in sinngemaesser Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung das Auslandstrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgruenden
oder wegen anderer aussergewoehnlicher Verhaeltnisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1
bezeichnete dienstliche Massnahmen oder Massnahmen, die die im Haushalt des Berechtigten
wohnenden Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 betreffen, erforderlich sind und
dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entstehen. Werden fuer einen Dienstort,
an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Massnahmen nach Satz 1 erforderlich,
bestimmt das Auswaertige Amt das Auslandstrennungsgeld fuer alle an diesem Dienstort
taetigen und von der Massnahme betroffenen Berechtigten.

§ 13 Reisebeihilfen fuer Heimfahrten
(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt
wird, erhaelt eine Reisebeihilfe fuer Heimfahrten fuer je drei Monate der Trennung.
In besonderen Faellen kann die oberste Dienstbehoerde den Anspruchszeitraum auf je
zwei Monate festlegen; dies gilt fuer die Faelle des § 12 Abs. 7 entsprechend. Anderen
Berechtigten, denen keine uneingeschraenkte Umzugskostenverguetung nach den §§ 3 und
4 des Bundesumzugskostengesetzes zugesagt wurde, kann die oberste Dienstbehoerde
insbesondere unter Beruecksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der
persoenlichen Situation der Betreffenden Reisebeihilfen nach den Saetzen 1 und 2
gewaehren.

(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, fuer den Auslandstrennungsgeld
zusteht.

(3) Die Reise kann fruehestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums oder
nach dem Ablauf der Zeitraeume nach Absatz 1, fuer die bereits eine Reisebeihilfe
gezahlt wurde, angetreten werden. Der Anspruch auf Reisebeihilfe kann in den naechsten
Anspruchszeitraum uebertragen werden. Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue
dienstliche Massnahme nach § 1 Abs. 1 nicht unterbrochen.

(4) Haelt sich der Berechtigte waehrend der dienstlichen Massnahme am Wohnort auf und
wurden die Kosten der Reise vom Dienstort zum Wohnort aus amtlichen Mitteln erstattet
oder ein Zuschuss gezahlt oder wurde er unentgeltlich befoerdert und handelt es sich
dabei nicht um eine Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise, beginnt der
Anspruchszeitraum mit dem Tage der Rueckkehr an den Dienstort. Dies gilt entsprechend
fuer eine Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im Sinne des § 4 Abs. 4 der
Auslandsumzugskostenverordnung.

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(5) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine Reise der in § 4 Abs. 1 Satz 1
genannten Personen beruecksichtigt werden. Empfaengern eines Auslandsverwendungszuschlags
nach § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes, die in schwimmenden Verbaenden eingesetzt
sind, und Empfaengern eines Auslandszuschlags nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes
mindestens der Stufe 10, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehoerde
aus zwingenden dienstlichen Gruenden eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewaehrt werden
kann, koennen Reisebeihilfen nach den Grundsaetzen des Absatzes 6 fuer eine Reise fuer sie
und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen zu einem von der obersten Dienstbehoerde
festgelegten Ort gewaehrt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten zwischen dem
neuen Dienstort und dem Wohnort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen auf dem
kuerzesten Wege bis zur Hoehe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
eines regelmaessig verkehrenden Befoerderungsmittels erstattet. In diesem Kostenrahmen
wird Reisebeihilfe auch zum Urlaubsort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen
gezahlt. Moegliche Fahrpreisermaessigungen sind zu beruecksichtigen. Soweit dienstliche
Befoerderungsmittel unentgeltlich benutzt werden koennen, werden Fahrkosten nicht
erstattet.

§ 14 Sonderbestimmungen bei auswaertigem Verbleiben
(1) Fuer volle Kalendertage
1. der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen
   Massnahme nach § 1 Abs. 1 bezogenen Unterkunft,
2. des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer
   Heilkur,
3. der Beschaeftigungsverbote nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
wird kein Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gewaehrt, es sei denn, dass
die Nichtgewaehrung wegen besonderer Verhaeltnisse unbillig waere.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Faellen, in denen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3
und 4 gezahlt wird.

§ 15 Zahlungsvorschriften
(1) Auslandstrennungsgeld wird grundsaetzlich vom Tage nach dem Tage der Beendigung
der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an dem die
massgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland
in das Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld mit dem Tage des
Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt, laengstens jedoch fuer einen Zeitraum,
der fuer die zeitgerechte Durchfuehrung der Reise erforderlich gewesen waere, wenn
Auslandsdienstbezuege nur bis zum Tage vor der Abreise vom auslaendischen Dienstort
gezahlt werden (§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes).
Dies gilt auch fuer die Dauer der Rueckreise zum alten Dienstort aus Anlass der Aufhebung
der Abordnung vom Ausland in das Inland. Fuer die Dauer der Rueckreise nach Beendigung
der Abordnung im Ausland gilt dies nur in den Faellen, in denen ein hoeherer Mietzuschuss
nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes bezogen auf den alten Dienstort nicht gezahlt
wurde.

(2) Besteht der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nicht fuer einen vollen
Kalendermonat, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfaellt,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wird bei einer neuen dienstlichen Massnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort
vorzeitig verlassen, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem der
Dienstort verlassen wird, bei Gewaehrung von Reisekostenverguetung fuer diesen Tag bis
zum vorausgehenden Tag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige Dienstort
wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Auslandstrennungsgeld bis zum Tage vor
dem Tage weitergezahlt, an dem der Dienstort haette verlassen werden koennen. Satz 1 gilt
entsprechend bei Beendigung des Dienstverhaeltnisses.



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(4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht
zu rechnen und ist nach Feststellung des Dienstherrn die Rueckkehr an den Wohnort
zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort
haette verlassen werden koennen. Notwendige Fahrkosten werden bis zur Hoehe der Kosten fuer
die Fahrt zum Wohnort und zurueck wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei
einem Beschaeftigungsverbot nach der Verordnung ueber den Mutterschutz fuer Beamtinnen.
Die weiterlaufenden Kosten fuer die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3
erstattet.

(5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenverguetung wird Auslandstrennungsgeld
laengstens bis zum Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die Stelle des
Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei einer Umzugskostenverguetung nach §
17 der Auslandsumzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer zur haeuslichen
Gemeinschaft gehoerenden Person. In den Faellen des § 6 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 wird Auslandstrennungsgeld laengstens bis zum Tage des Verlassens der Unterkunft
gezahlt.

(6) Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 endet am Tage vor dem Bezug der Wohnung oder der
Moeglichkeit zum Bezug der Wohnung.

(7) Aendert sich fuer einen Trennungsgeldempfaenger im Inland auf Grund einer Massnahme
nach § 1 Abs. 1 vom Inland in das Ausland der neue Dienstort fuer laengstens zwoelf
Monate, koennen nachgewiesene notwendige Kosten fuer das Beibehalten der Unterkunft
im Inland erstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der Unterkunft nicht
zuzumuten ist.

§ 16 Verfahrensvorschriften
(1) Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren bei
der Beschaeftigungsbehoerde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage des
Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenverguetung fuer diesen Tag mit dem folgenden
Tage.

(2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachtraeglich gezahlt. Auf Antrag kann ein
angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehoerde kann bestimmen, dass das
Auslandstrennungsgeld unter Vorbehalt vorausgezahlt wird.

(3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Aenderungen unverzueglich anzuzeigen, die fuer
die Auslandstrennungsgeldzahlung von Bedeutung sein koennen.

(4) Die oberste Dienstbehoerde bestimmt die zustaendige Behoerde fuer die Bewilligung und
Zahlung des Auslandstrennungsgeldes.

§ 17 Uebergangsvorschrift
Ein vor dem Inkrafttreten dieser Aenderungsverordnung bewilligtes Auslandstrennungsgeld
nach § 1 Abs. 3 Satz 2 wird nach den bisherigen Vorschriften weitergewaehrt.

§ 18 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
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