Gesetz zur naeheren Regelung der
Entschaedigungsansprueche fuer Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschaedigungsgesetz)
AuslWBEntschG

vom  10.03.1960



"Auslandsbonds-Entschaedigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4139-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr. 10 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v.
23.9.1990 II 885, 964

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen
Fuer dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Bereinigungsgesetz ist das Gesetz zur Bereinigung von deutschen
   Schuldverschreibungen, die auf auslaendische Waehrung lauten (Bereinigungsgesetz fuer
   deutsche Auslandsbonds - AuslWBG) vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553);
2. Entschaedigungsansprueche sind die Entschaedigungsansprueche aus
   Feststellungsbescheiden nach § 53 AuslWBG und fuer Tilgungsstuecke nach § 54 AuslWBG;
3. Entschaedigungsberechtigte sind Personen, denen nach §§ 53, 54 AuslWBG
   Entschaedigungsansprueche zustehen;
4. Schuldenabkommen ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 ueber deutsche
   Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331);
5. Ausfuehrungsgesetz zum Schuldenabkommen ist das Gesetz zur Ausfuehrung des
   Abkommens vom 27. Februar 1953 ueber deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953
   (Bundesgesetzbl. I S. 1003);
6. Regelungsangebot ist ein dem Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens
   entsprechendes Regelungsangebot; als Regelungsangebot im Sinne dieses Gesetzes gilt
   auch ein Angebot nach Anlage I des Schuldenabkommens;
7. Umtauschstuecke sind Wertpapiere, die im Umtausch gegen die bei Annahme des
   Regelungsangebots eingereichten Auslandsbonds ausgegeben worden sind, sowie
   Auslandsbonds, denen die Regelungsbedingungen nach Annahme des Regelungsangebots
   aufgedruckt worden sind (Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a Nr. i und ii des
   Schuldenabkommens).

§ 2 Geltung des Bereinigungsgesetzes
Fuer die Entschaedigungsansprueche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden
Vorschriften ergebenden naeheren Regelung.

                                               -1-
      
                                                                              


Zweiter Abschnitt
Entschaedigungsansprueche aus Feststellungsbescheiden

§ 3 Inhalt des Entschaedigungsanspruchs
(1) Der Aussteller ist dem Entschaedigungsberechtigten zu Geldleistungen verpflichtet,
deren Waehrung, Hoehe, Verzinsung und Faelligkeit sich nach den Leistungen richten, die
dem Entschaedigungsberechtigten bei Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich sein
Feststellungsbescheid bezieht, nach dem Regelungsangebot zustehen wuerden.

(2) Sieht das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstuecken vor, so gilt Absatz
1 mit der Massgabe, dass die Entschaedigung nach den fuer die Umtauschstuecke geltenden
Bedingungen zu leisten ist; Umtauschstuecke kann der Entschaedigungsberechtigte nicht
verlangen. An die Stelle der Leistungen, die der Aussteller zum Rueckkauf oder zur
Auslosung von Umtauschstuecken jaehrlich aufzubringen hat, treten Tilgungszahlungen,
die der Aussteller dem Entschaedigungsberechtigten jaehrlich zur teilweisen Tilgung des
Entschaedigungsanspruchs zu leisten hat; Hoehe und Faelligkeit dieser Tilgungszahlungen
bemessen sich nach den Bedingungen, die fuer die Umtauschstuecke gelten. Ist der
Aussteller berechtigt, die Umtauschstuecke zu kuendigen, so gilt diese Befugnis auch fuer
die Entschaedigungsansprueche.

(3) Sieht das Regelungsangebot nach Wahl des Berechtigten eine Barabloesung oder die
Ausgabe von Umtauschstuecken vor, so sind fuer die Entschaedigung die fuer die Barabloesung
geltenden Bedingungen massgebend.

(4) Hat der Aussteller kein Regelungsangebot abgegeben, so ist er zu den Geldleistungen
verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen fuer Verpflichtungen
aus Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art ergeben. Solange
die Inhaber anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art
nicht berechtigt sind, ihre Ansprueche nach § 4 Abs. 2 des Ausfuehrungsgesetzes zum
Schuldenabkommen gerichtlich geltend zu machen, ist der Aussteller zu Leistungen auf
den Entschaedigungsanspruch nicht verpflichtet.

§ 4 Ansprueche aus Zinsscheinen
(1) Der Entschaedigungsanspruch umfasst nach Massgabe des § 3 die Ansprueche aus
Zinsscheinen, die nach dem 14. Maerz 1945 faellig geworden sind. Dies gilt nicht fuer
Zinsscheine, die nach § 1 der Zwoelften Durchfuehrungsverordnung zum Bereinigungsgesetz
vom 11. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 742) selbstaendig anerkannt worden sind oder
deren Gegenwert der Entschaedigungsberechtigte bereits erhalten hat. Der rechtmaessige
Erwerber (§ 38 AuslWBG) eines nach dem 14. Maerz 1945 faellig gewordenen Zinsscheins kann
verlangen, dass der Entschaedigungsberechtigte ihm das nach Satz 1 Erlangte nach Massgabe
der Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die ungerechtfertigte Bereicherung
herausgibt.

(2) Der Entschaedigungsanspruch umfasst nach Massgabe des § 3 auch die Ansprueche
aus den vor dem 15. Maerz 1945 faellig gewordenen Zinsscheinen, fuer die der
Entschaedigungsberechtigte bei sinngemaesser Anwendung der fuer die Erteilung von
Feststellungsbescheiden geltenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes einen
Feststellungsbescheid haette beanspruchen koennen.

(3) Wenn der Aussteller das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
bestreitet, kann der Entschaedigungsanspruch aus den vor dem 15. Maerz 1945 faellig
gewordenen Zinsscheinen nur geltend gemacht werden, nachdem die Kammer fuer
Wertpapierbereinigung den Feststellungsbescheid durch rechtskraeftige Entscheidung auf
die Zinsscheine erstreckt hat. Fuer die Erstreckung gelten die fuer die Erteilung von
Feststellungsbescheiden massgebenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes sinngemaess;
fuer den Lauf der Anmeldefristen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AuslWBG)
tritt an die Stelle des Stichtags der Beginn der Leistungspflicht (§ 5).




                                            -2-
      
                                                                              

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess, wenn nach den Bedingungen, die fuer
Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art gelten, Zinsen gegen
Vorlegung und Abstempelung der Stammurkunde zu zahlen waren.

§ 5 Beginn der Leistungspflicht
(1) Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes, fruehestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebots.

(2) Leistungen, die den Inhabern anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid
bezeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu einem frueheren Zeitpunkt zustanden,
werden zu Beginn der Leistungspflicht faellig. Eine Verzinsung dieser Leistungen fuer die
Zwischenzeit kann nicht beansprucht werden.

(3) Soweit es nach einem Regelungsangebot, das Barabloesung vorsieht, fuer die Dauer
der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Anerkennung ankommt, tritt an die Stelle dieses
Zeitpunkts der Beginn der Leistungspflicht.

(4) Schweben zu Beginn der Leistungspflicht Anmeldungen oder gerichtliche Verfahren, in
denen Auslandsbonds des Ausstellers oder Zinsscheine von solchen Auslandsbonds geltend
gemacht werden, so kann der Aussteller seine Leistungen vorlaeufig zurueckbehalten,
soweit er unter Beruecksichtigung der geltend gemachten Auslandsbonds oder Zinsscheine
eine Kuerzung des Entschaedigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG verlangen koennte. Die
nach Satz 1 zurueckbehaltenen Leistungen sind unverzueglich nachzuholen, wenn mit einer
Kuerzung des Entschaedigungsanspruchs nicht mehr zu rechnen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt
sinngemaess.

(5) Schwebt zu Beginn der Leistungspflicht eine Anmeldung nach § 51 AuslWBG zur
nachtraeglichen Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich der Feststellungsbescheid
bezieht, so gilt Absatz 4 sinngemaess.

§ 6 Ausschluss nachtraeglicher Kuerzungen
(1) Nach Beginn der Leistungspflicht ist das Recht des Ausstellers, eine Kuerzung des
Entschaedigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG zu verlangen, ausgeschlossen, es sei
denn, dass der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurueckbehalten hat.

(2) Der Entschaedigungsberechtigte hat dem Aussteller fuer den Ausschluss nachtraeglicher
Kuerzungen einen einmaligen Abloesungsbetrag in Hoehe von zwei vom Hundert des
Kapitalbetrags des Entschaedigungsanspruchs einschliesslich der nach dem Regelungsangebot
zum Kapital geschlagenen Zinsen zu zahlen. Der Abloesungsbetrag wird mit Beginn
der Leistungspflicht faellig; der Aussteller kann ihn bei Zahlungen, die er auf den
Entschaedigungsanspruch leistet, einbehalten.

(3) Soweit Abloesungsbetraege, die dem Aussteller nach Absatz 2 zustehen, zum Ausgleich
eines durch Absatz 1 ausgeschlossenen Kuerzungsrechts nicht ausreichen, kann der
Aussteller von den anderen Ausstellern von Auslandsbonds Ausgleichszahlungen bis
zur Hoehe der ihnen zustehenden Abloesungsbetraege verlangen. Die Verpflichtung eines
auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ausstellers bemisst sich nach dem Verhaeltnis
der ihm zustehenden Abloesungsbetraege zu dem Gesamtbetrag der allen Ausstellern
zustehenden Abloesungsbetraege; dabei sind Abloesungsbetraege, die zum Ausgleich fuer ein
nach Absatz 1 ausgeschlossenes Kuerzungsrecht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu
beruecksichtigen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Ausgleichsverfahren unter den Ausstellern naeher regeln, soweit
dies zur Erleichterung der Feststellung, in welcher Hoehe Ausgleichsansprueche bestehen,
notwendig ist; sie kann zu diesem Zweck die Aussteller zur Erteilung von Auskunft ueber
die ihnen zustehenden Abloesungsbetraege verpflichten.

§ 7 Nachtraegliche Anerkennung von Auslandsbonds
Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51
AuslWBG nachtraeglich angemeldeten Auslandsbonds, fuer den ein Feststellungsbescheid

                                            -3-
      
                                                                              

erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschaedigungsanspruchs aus dem
Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Aussteller
seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurueckbehalten hat.

§ 8 Zahlungen an die Konversionskasse
(1) Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens
genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschaedigungsanspruch ohne
Ruecksicht auf die Zahlungen verpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im
Feststellungsbescheid bezeichneten Art an die Konversionskasse fuer deutsche
Auslandsschulden (Konversionskasse) geleistet hat.

(2) Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu Leistungen auf den Entschaedigungsanspruch
darauf beruhen, dass Zahlungen an die Konversionskasse nach Absatz 1 unberuecksichtigt
bleiben, hat der Aussteller gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen,
die er zur Erfuellung dieser Verpflichtungen leistet.

(3) Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins-
oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller
nach diesem Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. §§ 34, 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, §§ 38,
40 bis 47 des Ausfuehrungsgesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemaess.

(4) Soweit nach Absatz 1 Zahlungen an die Konversionskasse unberuecksichtigt bleiben,
gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprueche aus den Zahlungen und den
hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund ueber.

§ 9 Verbriefung von Entschaedigungsanspruechen
(1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds
haben unverzueglich nach Beginn der Leistungspflicht den Entschaedigungsberechtigten
ueber die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber
zu erteilen. Dies gilt nicht fuer Leistungen, die nach § 5 Abs. 2 zu Beginn der
Leistungspflicht faellig werden. Bei den im anliegenden Verzeichnis unter Nummer 1
bis 11 genannten Arten von Auslandsbonds gilt Satz 1 ferner nicht fuer Leistungen, die
den Entschaedigungsberechtigten nach § 4 Abs. 2, 3 fuer Ansprueche aus vor dem 15. Maerz
1945 faellig gewordenen Zinsscheinen zustehen. Soweit der Aussteller zur Erteilung von
Schuldverschreibungen verpflichtet ist, entfaellt seine Verpflichtung zu Geldleistungen
nach § 3.

(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 muessen zum Handel an den deutschen Boersen
geeignet sein. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs) kann auf
zehn Jahre abgekuerzt werden.

(3) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 sind in sinngemaesser Anwendung der
Bedingungen, die fuer die Umtauschstuecke gelten, durch Rueckkauf oder Auslosung zu
tilgen; die Aufgaben der Treuhaender und Zahlungsagenten bei dem Tilgungsdienst nimmt
der Aussteller selbst wahr. Auslosungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 10 Eintragung von Entschaedigungsanspruechen in die Schuldbuecher
(1) Entschaedigungsansprueche, die sich gegen den Bund richten, sind als
Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot
die Ausgabe von Umtauschstuecken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs.
1 zu erteilen sind. Schuldverschreibungen gegen Loeschung der Forderungen werden nicht
ausgereicht. Im Uebrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Entschaedigungsansprueche, die sich
gegen ein Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen als
Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzutragen sind.

Dritter Abschnitt
Entschaedigungsansprueche fuer Tilgungsstuecke

                                            -4-
      
                                                                              

§ 11 Inhalt des Entschaedigungsanspruchs
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber Entschaedigungsansprueche aus
Feststellungsbescheiden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 1 und der §§ 6,
8, 9 sind auf Entschaedigungsansprueche fuer Tilgungsstuecke sinngemaess anzuwenden, wenn
der Entschaedigungsberechtigte dieser Regelung innerhalb von fuenf Jahren nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebots zustimmt. Die
Zustimmung muss dem Aussteller schriftlich erklaert werden; sie kann nicht unter einer
Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt
zwei Monate nach der Zustimmung des Entschaedigungsberechtigten, fruehestens jedoch zwei
Monate nach Abgabe des Regelungsangebots.

(2) Stimmt der Entschaedigungsberechtigte der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu,
so kann er von dem Aussteller die Geldleistungen verlangen, die ihm bei Anerkennung
des Auslandsbonds, aus dem der Entschaedigungsanspruch herruehrt, ohne Annahme des
Regelungsangebots zustehen wuerden. Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme
des § 18 Abs. 2 und 4 finden in diesem Fall auf den Entschaedigungsanspruch keine
Anwendung; § 54 Abs. 1, 2 AuslWBG bleibt unberuehrt. Vor dem Zeitpunkt, in dem alle
Verpflichtungen aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf der
Aussteller Zahlungen auf den Entschaedigungsanspruch nicht bewirken; § 12 Abs. 2 und 4
des Ausfuehrungsgesetzes zum Schuldenabkommen gilt sinngemaess.

(3) Auf Dritte, die als Schuldner fuer Auslandsbonds unmittelbar haften, finden die fuer
den Aussteller geltenden Vorschriften des Absatzes 2 sinngemaess Anwendung.

§ 12 Faelligkeit der Entschaedigungsansprueche
Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Barabloesung verpflichtet, so
kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach
Abgabe des Regelungsangebots die Endfaelligkeit der Entschaedigungsansprueche durch
schriftliche Erklaerung gegenueber dem Entschaedigungsberechtigten hinausschieben,
soweit dies nach dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen fuer die Art von Auslandsbonds
zulaessig ist, zu der die Tilgungsstuecke gehoeren; fuer Arten von Auslandsbonds, die unter
die Anlage II des Schuldenabkommens fallen, darf eine spaetere Endfaelligkeit als der 31.
Dezember 1967 nicht bestimmt werden. Macht der Aussteller von dieser Befugnis Gebrauch,
so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und
seinen Anlagen fuer Verpflichtungen aus der Art von Auslandsbonds ergeben, zu der die
Tilgungsstuecke gehoeren.

§ 13 Kuerzungsrecht des Ausstellers nach Leistung
Der Aussteller kann sein Kuerzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53
Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschaedigungsansprueche fuer
Tilgungsstuecke bereits geleistet hat; der Empfaenger der Leistung haftet nach Massgabe
des § 820 des Buergerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kuerzungsrechts
ueber den Entschaedigungsanspruch verfuegt und die Entschaedigung an den neuen Berechtigten
geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete
Entschaedigungsberechtigte fuer die Betraege, zu deren Rueckzahlung der Empfaenger der
Leistung nach Satz 1 verpflichtet ist.

§ 14 Verbriefung von Entschaedigungsanspruechen
(1) Der Aussteller hat den Entschaedigungsberechtigten fuer Tilgungsstuecke auf
Verlangen ueber die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den
Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhaengig machen, dass ihm der
Entschaedigungsberechtigte fuer den Fall von Kuerzungen Sicherheit leistet.

(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 duerfen keinen Vorbehalt von Kuerzungen
tragen. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmigung nach § 795 des Buergerlichen Gesetzbuchs,
ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1
des Buergerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekuerzt werden. Fuer die Tilgung der
Schuldverschreibungen gilt § 9 Abs. 3 sinngemaess.


                                            -5-
      
                                                                              

(3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Ausstellung und Ausgabe der
Schuldverschreibungen entstehen, hat der Entschaedigungsberechtigte zu tragen und
vorzuschiessen.

§ 15 Gerichtsstand
(1) Fuer Klagen aus Entschaedigungsanspruechen fuer Tilgungsstuecke ist das Landgericht
Berlin ohne Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschliesslich zustaendig.

(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens von Entschaedigungsanspruechen fuer Tilgungsstuecke.

Vierter Abschnitt
Verschiedene Vorschriften

§ 16 Haftung Dritter
Auf Dritte, die als Schuldner fuer die Ansprueche aus Auslandsbonds unmittelbar haften,
und auf Personen, die sich in einem Regelungsangebot zu Leistungen auf Auslandsbonds
verpflichtet haben, finden die fuer Aussteller geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
sinngemaess Anwendung.

§ 17 Ersatzurkunden und andere Ersatzleistungen
(1) Der Aussteller ist zu Leistungen auf den Entschaedigungsanspruch nicht verpflichtet,
wenn der Entschaedigungsberechtigte fuer seinen Auslandsbond eine Ersatzurkunde oder eine
andere Ersatzleistung auf Kosten des Ausstellers erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn
der Entschaedigungsberechtigte die als Ersatz fuer seinen Auslandsbond erhaltene Leistung
dem Aussteller zurueckgewaehrt.

(2) Der Aussteller kann verlangen, dass sich der Entschaedigungsberechtigte schriftlich
verpflichtet, Ansprueche auf Ersatzurkunden oder andere Ersatzleistungen fuer seinen
Auslandsbond nur gegen Rueckgewaehr der Entschaedigungsleistungen geltend zu machen.

§ 18 Steuer- und Bilanzierungsvorschriften
(1)

(2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe auf den 21.
Juni 1948 - in Berlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die Entschaedigungsansprueche
mit keinem hoeheren Wert anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen waeren, aus denen
die Entschaedigungsansprueche herruehren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen und
Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952.

(3) Verpflichtungen aus Entschaedigungsanspruechen gelten als Valutaverpflichtungen im
Sinne des § 99 des Ausfuehrungsgesetzes zum Schuldenabkommen. Dabei tritt in Absatz 1
Satz 1 dieser Vorschrift an die Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember des auf
die Verkuendung dieses Gesetzes folgenden Jahres.

(4) In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung
von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschaedigungsanspruechen so zu
behandeln, wie die Verbindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln waeren, aus
denen die Entschaedigungsansprueche herruehren.

§ 19 Entschaedigungsansprueche nach § 52 AuslWBG
Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschaedigungsansprueche fuer kraftlos gewordene
Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemaess anzuwenden; in § 18 Abs. 3 Satz 2 tritt
dabei an die Stelle des 30. Dezember des auf die Verkuendung dieses Gesetzes folgenden
Jahres der 30. Dezember des Jahres, in dem die Kammer fuer Wertpapierbereinigung die
Voraussetzungen fuer den Entschaedigungsanspruch nach § 52 Abs. 2 AuslWBG rechtskraeftig
festgestellt hat.

                                            -6-
        
                                                                                

§ 20 Vorschriften fuer die in den Niederlanden begebenen Auslandsbonds
(1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist fuer Anmeldungen beim
Auslandsbevollmaechtigten wird fuer die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebungsland
im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergaenzt durch § 1
der Ersten Durchfuehrungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 -
Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchfuehrungsverordnung zum
Bereinigungsgesetz vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267) die Niederlande
angegeben sind, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verlaengert.

(2) Die Fristverlaengerung nach Absatz 1 gilt auch fuer Anmeldungen bei der Pruefstelle,
wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG),
nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2
AuslWBG).

(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds der in Absatz 1 bezeichneten Art vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen
Fristversaeumung abgelehnt worden, so kann die Anmeldung bis zum Ablauf der in den
Absaetzen 1, 2 genannten Frist wiederholt werden.

(4)

(5) Die Leistungspflicht des Ausstellers gegenueber Entschaedigungsberechtigten beginnt
fruehestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist.

Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 21 Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkuendung in Kraft.

Anlage (§ 9 Abs. 1)
Verzeichnis nach § 9 Abs. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 4139-3, S. 148

 Lfd.              Auslandsbondart              Waehrung         Aufgefuehrt im Verzeichnis
  Nr.                                                          *) der Auslandsbonds unter
        1Belgische Ausgabe der Dawes-AnleihePfund         Teil A      lfd. Nr. 1a)
        2Hollaendische Ausgabe der Dawes-
         Anleihe                            Pfund         Teil A      lfd. Nr. 1b)
        3Franzoesische Ausgabe der Dawes-
         Anleihe                            Pfund         Teil A      lfd. Nr. 1c)
        4Schweizerische Ausgabe der Dawes-
         Anleihe                            Pfund         Teil A      lfd. Nr. 1f)
        5Schweizerische Ausgabe der Dawes-
         Anleihe                            sfrs.         Teil A      lfd. Nr. 1g)
        6Britische Ausgabe der Dawes-AnleihePfund         Teil A      lfd. Nr. 1h)
        7Amerikanische Ausgabe der Dawes-
         Anleihe                            $             Teil A      lfd. Nr. 1i)
        8Hollaendische Ausgabe der Young-    hfl.
         Anleihe                                          Teil A      lfd. Nr. 3b)
        9Deutsche Ausgabe der Young-Anleihe RM            Teil A      lfd. Nr. 3f)
                                             -7-
     
                                                                             

Lfd.            Auslandsbondart             Waehrung          Aufgefuehrt im Verzeichnis
 Nr.                                                        *) der Auslandsbonds unter
    10Schweizerische Ausgabe der Young-
      Anleihe                             sfrs.        Teil A      lfd. Nr. 3g)
    11Amerikanische Ausgabe der Young-
      Anleihe                             $            Teil A      lfd. Nr. 3i)
    126 1/2%ige Preussische Aeussere Anleihe$             Teil A      lfd. Nr. 4
    136%ige Preussische Aeussere Anleihe     $            Teil A      lfd. Nr. 5
    144%ige Schuldverschreibungen der
      Konversionskasse vom 1.7.1935 -
      Serie I A                           sfrs.        Teil B      lfd. Nr. 4a)
    154%ige Schuldverschreibungen der
      Konversionskasse vom 1.7.1935 -
      Serie I B                           sfrs.        Teil B      lfd. Nr. 4b)
    163%ige Schuldverschreibungen der
      Konversionskasse vom 1.7.1936 -Alte
      Ausgabe                             $            Teil B      lfd. Nr. 11
    173%ige Schuldverschreibungen der
      Konversionskasse vom 1.6.1937 -Neue
      Ausgabe                             $            Teil B      lfd. Nr. 12
    186%ige Teilschuldverschreibungen
      der Badische
      Landeselektrizitaetsversorgung
      Aktiengesellschaft von 1928         sfrs.        Teil C II   lfd. Nr. 3
    196%ige Teilschuldverschreibungen
      der Badische
      Landeselektrizitaetsversorgung
      Aktiengesellschaft von 1930         sfrs.        Teil C II   lfd. Nr. 4
    206%ige Obligationen der
      Schluchseewerk Aktiengesellschaft
      von 1929                            sfrs.        Teil C II   lfd. Nr. 25
    217%ige Sterling Bonds der Deutsches
      Kalisyndikat GmbH von 1925          Pfund        Teil C III lfd. Nr. 8
    227%ige Sterling Bonds der Deutsches
      Kalisyndikat GmbH von 1926          Pfund        Teil C III lfd. Nr. 9
    236 1/2%ige Serial Gold Bonds des
      Freistaates Bayern von 1925 -Serie
      20                                  $            Teil C IV   lfd. Nr. 5
    246 1/2%ige Gold Bonds des
      Freistaates Bayern von 1925         $            Teil C IV   lfd. Nr. 6
    257%ige Gold Bonds des Deutschen
      Sparkassen- und Giroverbandes von
      1926                                $            Teil C IV   lfd. Nr. 24
    266%ige Gold Bonds des Deutschen
      Sparkassen- und Giroverbandes von
      1928                                $            Teil C IV   lfd. Nr. 25
    277%ige Gold Bonds der Rheinisch-
      Westfaelisches Elektrizitaetswerk
      Aktiengesellschaft von 1925         $            Teil C IV   lfd. Nr. 65
    286%ige Gold Bonds der Rheinisch-
      Westfaelisches Elektrizitaetswerk
      Aktiengesellschaft von 1927         $            Teil C IV   lfd. Nr. 66
    296%ige Gold Bonds der Rheinisch-
      Westfaelisches Elektrizitaetswerk
      Aktiengesellschaft von 1928         $            Teil C IV   lfd. Nr. 67
    306%ige Gold Bonds der Rheinisch-
      Westfaelisches Elektrizitaetswerk
      Aktiengesellschaft von 1930         $            Teil C IV   lfd. Nr. 68




                                           -8-