Verordnung ueber Meldungen internationaler
Adoptionsvermittlungsfaelle an die
Bundeszentralstelle fuer Auslandsadoption
(Auslandsadoptions-Meldeverordnung -
AuslAdMV)
AuslAdMV

vom  11.11.2002



"Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die durch
Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 4 Abs. 16 G v. 17.12.2006 I 3171

Fussnote

 Textnachweis ab: 19.11.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) verordnet das Bundesministerium fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur
internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt fuer Justiz als
Bundeszentralstelle fuer Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt fuer
alle Vermittlungsfaelle, in denen
1. das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland haben
   oder
2. das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in
   das Inland gebracht worden ist.


Abschnitt 2
Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhaeltnis zu
Vertragsstaaten des Adoptionsuebereinkommens

§ 2 Anlaesse fuer Meldungen
(1) Der Bundeszentralstelle sind zu melden:
1. die Uebermittlung des Berichts ueber die Adoptionsbewerber an die Zentrale Behoerde
   des Heimatstaates des Kindes nach Artikel 15 Abs. 2 des Haager Uebereinkommens vom

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   29. Mai 1993 ueber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
   internationalen Adoption (Adoptionsuebereinkommen) (BGBl. 2001 II S. 1034),
2. die Annahme des Vermittlungsvorschlags aus dem Heimatstaat des Kindes nach Artikel
   16 Abs. 2 des Adoptionsuebereinkommens durch die Adoptionsbewerber und
3. der vorlaeufige oder endgueltige Abschluss des Vermittlungsverfahrens bei der
   meldepflichtigen Stelle.

(2) Kommt eine Vermittlung zustande, gilt das Vermittlungsverfahren fuer die Zwecke
dieser Verordnung als endgueltig abgeschlossen, wenn die Entscheidung ueber die Annahme
als Kind wirksam geworden ist und das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz
bei den Adoptiveltern hat.

(3) Ist das Vermittlungsverfahren vorlaeufig abgeschlossen worden, ohne dass eine
Adoption zustande gekommen ist, erfolgt eine zusaetzliche Meldung, wenn
1. endgueltig feststeht, dass das Kind fuer eine Adoptionsvermittlung nicht mehr in
   Betracht kommt, oder
2. die Adoptionsbewerber an einer internationalen Adoptionsvermittlung erkennbar nicht
   mehr interessiert sind.

§ 3 Meldepflichtige Stelle, Mitteilung von Aenderungen und Berichtigungen
Meldepflichtig ist die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen
Adoptionsvermittlung befugte Stelle, die zum Zeitpunkt des die Meldepflicht ausloesenden
Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens fuehrt. Ein Wechsel der aktenfuehrenden
Stelle sowie Aenderungen, Berichtigungen oder Ergaenzungen des Inhalts einer Meldung sind
der Bundeszentralstelle unverzueglich mitzuteilen.

§ 4 Inhalt der Meldungen
(1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:
1. Daten der beteiligten Stellen:
   a) Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen
      Adoptionsvermittlung befugten aktenfuehrenden Stelle, deren Anschrift und
      Aktenzeichen,
   b) zentrale Adoptionsstelle des fuer die Adoptionsbewerber zustaendigen
      Landesjugendamtes und
   c) zustaendige oertliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a des
      Adoptionsvermittlungsgesetzes),

2. Daten der Adoptionsbewerber:
   a) Familienname,
   b) Geburtsname,
   c) Vornamen,
   d) Geschlecht,
   e) Geburtsdatum,
   f) Geburtsort,
   g) Staatsangehoerigkeit,
   h) Familienstand und
   i) Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt,

3. Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen moechten,
4. Datum der Uebermittlung des Berichts sowie
5. Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind.


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(2) Alle weiteren Meldungen muessen enthalten:
1. die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
   vergebene Verfahrensnummer,
2. die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3
   sowie
3. das Datum des die Meldepflicht ausloesenden Ereignisses.

(3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit
diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 uebermittelt worden sind: % 1.
   bezueglich des Kindes:
   a) Geburtsname,
   b) Vornamen,
   c) Geschlecht,
   d) Geburtsdatum,
   e) Geburtsort,
   f) Staatsangehoerigkeit,
   g) Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt,

2. bezueglich der Mutter und des Vaters des Kindes:
   a) Familienname,
   b) Geburtsname,
   c) Vornamen,
   d) Geschlecht,
   e) Geburtsdatum,
   f) Geburtsort,
   g) Staatsangehoerigkeit,
   h) Familienstand und
   i) Wohnsitz oder gewoehnlicher Aufenthalt sowie

3. bezueglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes die Bezeichnung der Zentralen
   Behoerde oder sonstigen zustaendigen Stelle, deren Anschrift und das Aktenzeichen des
   dortigen Vermittlungsverfahrens.

(4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss ueber die Angaben nach Absatz 2 hinaus
enthalten:
1. wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes abgeschlossen wird:
   a) das Datum der Zustimmung des Heimatstaates nach Artikel 17 Buchstabe c des
      Adoptionsuebereinkommens,
   b) das Datum der Entscheidung ueber die Annahme als Kind und ihres Wirksamwerdens,
   c) den Familiennamen des Kindes nach der Annahme als Kind, falls er vom
      Familiennamen der Annehmenden abweicht,
   d) die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Kind und
   e) soweit bekannt die Staatsangehoerigkeit des Kindes nach der Annahme als Kind,

2. wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mitteilung dieser Tatsache.


Abschnitt 3
Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhaeltnis zu sonstigen
Staaten
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§ 5 Einmalige Meldung
Betrifft das Vermittlungsverfahren weder das Verhaeltnis zu anderen Vertragsstaaten
des Adoptionsuebereinkommens noch zu solchen Staaten, die durch Rechtsverordnung
nach § 2a Abs. 4 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes bestimmt sind, sind der
Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemaesser Anwendung
die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in
einer Meldung zusammengefasst zu uebermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 4
Verfahren

§ 6 Form und Frist der Meldungen der Daten
(1) Die Meldungen sollen im Wege der Datenfernuebertragung uebermittelt werden
und dem von der Bundeszentralstelle festgelegten Muster entsprechen. Dabei sind
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizitaet der uebermittelnden und der
empfangenden Stelle gewaehrleisten; bei der Nutzung allgemein zugaenglicher Netze sind
Verschluesselungsverfahren anzuwenden.

(2) Die Meldungen sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des die Meldepflicht
ausloesenden Ereignisses zu uebermitteln. Innerhalb der Frist koennen mehrere Meldungen
zusammengefasst uebermittelt werden.

Abschnitt 5
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 7 Uebergangsregelung
Fuer internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhaeltnis zu Vertragsstaaten
des Adoptionsuebereinkommens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten die §§ 2 bis 4 mit der
Massgabe, dass die Meldungen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen Ereignisses
zusammengefasst uebermittelt werden koennen.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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