Gesetz zur Ausfuehrung des Europaeischen
Uebereinkommens betreffend Auskuenfte
ueber auslaendisches Recht und
seines Zusatzprotokolls (Auslands-
Rechtsauskunftgesetz - AuRAG)
AuRAG

vom  05.07.1974



"Auslands-Rechtsauskunftgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 10.12.2008 I 2399

Fussnote

Textnachweis ab: 19.3.1975


Ueberschrift: IdF d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 G v. 21.1.1987 II 58 mWv 29.1.1987

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I.
Ausgehende Ersuchen

§ 1
Hat ein Gericht in einem anhaengigen Verfahren auslaendisches Recht einer der
Vertragsparteien anzuwenden, so kann es eine Auskunft nach den Vorschriften des
Uebereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 937) einholen. Das Gericht kann die
Abfassung des Ersuchens auch den Parteien oder Beteiligten ueberlassen; in diesem Fall
ist dem Auskunftsersuchen des Gerichts die gerichtliche Genehmigung des Ersuchens
beizufuegen. Das Auskunftsersuchen ist von dem Gericht der Uebermittlungsstelle
vorzulegen.

§ 2
Eine Mitteilung des anderen Vertragsstaats, dass fuer die Erledigung des Ersuchens
mit Kosten zu rechnen ist (Artikel 6 Abs. 3 des Uebereinkommens), leitet
die Uebermittlungsstelle dem ersuchenden Gericht zu. Das Gericht teilt der
Uebermittlungsstelle mit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird.

§ 3
Werden fuer die Erledigung eines Auskunftsersuchens von einem anderen Vertragsstaat
Kosten erhoben, sind die Kosten nach Eingang der Antwort von der Uebermittlungsstelle
dem anderen Vertragsstaat zu erstatten. Das ersuchende Gericht uebermittelt den
Kostenbetrag der Uebermittlungsstelle.

§ 4

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Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat
bearbeitet hat, ist zum Zwecke der Erlaeuterung oder Ergaenzung der Antwort unzulaessig.

II.
Eingehende Ersuchen

§ 5
Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf Landesrecht, leitet es die Empfangsstelle an die
von der Regierung des Landes bestimmte Stelle zur Beantwortung weiter. Bezieht sich
ein Auskunftsersuchen auf Bundesrecht und auf Landesrecht, soll es die Empfangsstelle
an die von der Regierung des Landes bestimmte Stelle zur einheitlichen Beantwortung
weiterleiten. Gilt Landesrecht in mehreren Laendern gleichlautend, so kann die
Beantwortung der Stelle eines der Laender uebertragen werden.

§ 6
(1) Die Empfangsstelle kann ein Auskunftsersuchen an einen Rechtsanwalt, einen Notar,
einen beamteten Professor der Rechte oder einen Richter mit deren Zustimmung zur
schriftlichen Beantwortung weiterleiten (Artikel 6 Abs. 2 des Uebereinkommens). Einem
Richter darf die Beantwortung des Auskunftsersuchens nur uebertragen werden, wenn auch
seine oberste Dienstbehoerde zustimmt.

(2) Auf das Verhaeltnis der nach Absatz 1 bestellten Person zur Empfangsstelle finden
die Vorschriften der §§ 407, 407a, 408, 409, 411 Abs. 1, 2 und des § 412 Abs. 1
der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Die nach Absatz 1 bestellte Person
erhaelt eine Verguetung wie ein Sachverstaendiger nach dem Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetz. In den Faellen der §§ 409, 411 Abs. 2 der Zivilprozessordnung und
des § 4 des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes ist das Amtsgericht am Sitz
der Empfangsstelle zustaendig.

§ 7
Wird die Auskunft von einer privaten Stelle oder rechtskundigen Person erteilt (Artikel
6 Abs. 2 des Uebereinkommens, § 6), obliegt die Entschaedigung dieser Stelle oder Person
der Empfangsstelle. Die Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchenden Staates
entgegen. Die Kostenrechnung ist der Empfangsstelle mit der Auskunft zu uebersenden.

§ 8
Leitet die Empfangsstelle ein Ersuchen an eine von der Landesregierung bestimmte Stelle
weiter, so nimmt diese die Aufgaben und Befugnisse der Empfangsstelle nach den §§ 6, 7
Satz 1, 3 wahr. In den Faellen des § 6 Abs. 2 Satz 3 ist das Amtsgericht am Sitz der von
der Landesregierung bestimmten Stelle zustaendig. Die von der Landesregierung bestimmte
Stelle uebermittelt die Antwort der Empfangsstelle. Hatte die von der Landesregierung
bestimmte Stelle die Beantwortung uebertragen (Artikel 6 des Uebereinkommens, § 6),
uebermittelt die Empfangsstelle die Zahlungen des ersuchenden Staates dieser Stelle.

III.
Sonstige Bestimmungen

§ 9
(1) Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Uebereinkommens
nimmt der Bundesminister der Justiz wahr.

(2) Die Aufgaben der Uebermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des
Uebereinkommens nimmt fuer Ersuchen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von
Bundesgerichten ausgehen, der Bundesminister der Justiz wahr. Im uebrigen nehmen die von

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den Landesregierungen bestimmten Stellen diese Aufgaben wahr. In jedem Land kann nur
eine Uebermittlungsstelle eingerichtet werden.

(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine andere Empfangsstelle zu bestimmen, wenn
dies aus Gruenden der Verwaltungsvereinfachung oder zur leichteren Ausfuehrung des
Uebereinkommens notwendig erscheint. Er wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aus den in Satz 1 genannten
Gruenden eine andere Uebermittlungsstelle fuer Ersuchen zu bestimmen, die vom
Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerichten ausgehen.

(4) Die Landesregierungen koennen die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie
§ 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.

§ 10
Die Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme von § 1 Satz 2, sind auf Auskuenfte
nach Kapitel I des Zusatzprotokolls vom 15. Maerz 1978 (BGBl. 1987 II S. 58) zu dem
Uebereinkommen entsprechend anzuwenden.

§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Europaeischen Uebereinkommen vom 7. Juni
1968 betreffend Auskuenfte ueber auslaendisches Recht in Kraft.

(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.

§ 11
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.




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