Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Koenigreich der Niederlande zur Regelung
von Grenzfragen und anderen zwischen
beiden Laendern bestehenden Problemen
(Ausgleichsvertrag)
AusglVtrNLDG

vom  10.06.1963



"Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Koenigreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden
Laendern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 181-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Dem in Den Haag am 8. April 1960 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen
zwischen beiden Laendern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) und den beigefuegten
Briefwechseln wird zugestimmt. Der Vertrag und die beigefuegten Briefwechsel werden
nachstehend veroeffentlicht.

Fussnote

Art. 1 Satz 1: Mit dem GG nach Massgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v.
8.6.1977 I 1547 - 1 BvL 4/75 -

Art 2
(1) In den Gebietsteilen, die am 31. Dezember 1937 zum Koenigreich der Niederlande
gehoerten und die gemaess Artikel 1 des Grenzvertrags zur Bundesrepublik Deutschland
gehoeren, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzaenderungen die in
den angrenzenden deutschen Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in
Kraft. Das gleiche gilt fuer die niederlaendischen Gebietsteile, die gemaess Artikel
2 des Grenzvertrags zu einem spaeteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland
eingegliedert werden.

(2) Auf den Uebergang vom niederlaendischen zum deutschen Recht finden die Artikel 24, 25
und 30 des Grenzvertrags sinngemaess Anwendung.

(3) Mit dem Inkrafttreten des deutschen Rechts nach den Absaetzen 1 und 2 tritt das
niederlaendische Recht ausser Kraft.

Art 3

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Die Bundesregierung wird ermaechtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die
Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchfuehrung der in Artikel 2 des Grenzvertrags
und in § 33 der Anlage A zum Grenzvertrag vorgesehenen spaeteren Aenderungen des
Grenzverlaufs erforderlich sind.

Art 4
(1)   Die Landesregierungen werden ermaechtigt, fuer die Grundstuecke in den in Artikel 4
und   Artikel 5 des Grenzvertrags bezeichneten Gebietsteilen und in den Gebietsteilen,
die   nach Artikel 2 des Grenzvertrags zu einem spaeteren Zeitpunkt in das Hoheitsgebiet
der   Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden, durch Rechtsverordnung
1.Vorschriften darueber zu treffen, in welcher Weise bis zur Anlegung oder
  Wiederanlegung von Grundbuchblaettern die zu einer Rechtsaenderung erforderliche
  Eintragung in das Grundbuch ersetzt werden soll,
2.Vorschriften ueber die Anlegung und die Wiederanlegung der Grundbuchblaetter zu
  treffen,
3.Vorschriften darueber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich
  nach niederlaendischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der
  Zwangsvollstreckung behandelt werden,
4.Vorschriften zur Ueberleitung solcher Rechte an Grundstuecken zu treffen, die ohne
  Beeintraechtigung der durch die Artikel 22 bis 29 des Grenzvertrags geschuetzten
  Belange der Beteiligten in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts
  uebergeleitet werden koennen.

(2) Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung
uebertragen.

Art 5
(1) Waren, die sich bei Inkrafttreten des Vertrags in den in Artikel 4 und Artikel 5
des Grenzvertrags bezeichneten Gebietsteilen nach niederlaendischem Zollrecht nicht im
freien Verkehr befinden, werden zollhaengig (§ 6 des Zollgesetzes vom 20. Maerz 1939,
Reichsgesetzbl. I S. 529); alle anderen Waren bleiben zollrechtlich Freigut.

(2) Die Steuerschuld fuer verbrauchsteuerbare Waren, die nach Absatz 1 zollhaengig
werden, richtet sich nach den bei der Einfuhr in das Erhebungsgebiet geltenden
Vorschriften.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Verhinderung von Wettbewerbsverfaelschungen
1.die Nacherhebung von Verbrauchsteuern und Zoellen fuer
  Kaffee
  (§ 1 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 708 -, zuletzt
  geaendert durch die Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von
  Durchfuehrungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Deutschen Zolltarif 1959
  vom 2. Januar 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 5),
  Tee
  (§ 1 des Teesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 710 -, zuletzt
  geaendert durch die Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von
  Durchfuehrungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Deutschen Zolltarif 1959
  vom 2. Januar 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 5),
  Tabakwaren
  (§ 2 des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 169 -, zuletzt
  geaendert durch das Gesetz zur Aenderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober
  1957 - Bundesgesetzblatt I S. 1704),
  Schaumwein
  (§ 1 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober
  1958 - Bundesgesetzbl. I S. 764),
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    Branntwein und weingeisthaltige Erzeugnisse
    (§§ 1 und 151 des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 -
    Reichsgesetzbl. I S. 405 -, zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung von
    Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1704),
    Bier
    (§ 1 des Biersteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Maerz 1952 -
    Bundesgesetzbl. I S. 149 - und des Gesetzes zur Aenderung des Biersteuergesetzes vom
    10. Oktober 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1712),
    Zucker
    (§ 1 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1959 -
    Bundesgesetzbl. I S. 645),
    Schokolade und schokoladehaltige Lebensmittelzubereitungen
    (Nummer 18.06 des Deutschen Zolltarifs 1961 - Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2425)
    ganz oder teilweise anzuordnen, soweit sich diese Waren bei Inkrafttreten des
    Vertrags in den in Artikel 4 und Artikel 5 des Grenzvertrags bezeichneten Gebieten
    befinden und nach Absatz 1 zollrechtlich Freigut bleiben,
2.das Naehere ueber die Entstehung der Abgabenschuld und die Person des Abgabenschuldners
  in diesen Faellen zu bestimmen und das anzuwendende Verfahren zu regeln. Die auf Grund
  dieses Absatzes zu erlassenden Rechtsverordnungen beduerfen nicht der Zustimmung des
  Bundesrates, soweit nicht die Nacherhebung von Biersteuer angeordnet wird.

(4) Fuer Waren, die sich im Zeitpunkt der jeweiligen Grenzaenderungen in den nach Artikel
2 des Grenzvertrags und nach § 33 der Anlage A des Grenzvertrags einzugliedernden
Gebietsteilen befinden, gelten die Absaetze 1 bis 3 entsprechend.

Art 6
Fuer die Ausfuhr der Gegenstaende, die auf Grund des Artikels 10 Abs. 3 des Grenzvertrags
aus abgabenfrei eingefuehrten Rohstoffen und Halberzeugnissen hergestellt worden sind,
betraegt der Verguetungssatz fuer die Ausfuhrverguetung 0,5 v.H.

Art 7
Werden Gegenstaende in das Ausland verbracht, welche durch die das Ausbeutungsrecht
erwerbende niederlaendische Bergbaugesellschaft aus den in Artikel 55 Abs. 2 des
Grenzvertrags bezeichneten Steinkohlenfeldern gewonnen worden sind, so werden
Umsatzsteuerverguetungen wegen Ausfuhr nicht gewaehrt.

Art 8
Die in Artikel 50 Abs. 2 Satz 3 des Grenzvertrags genannten Bauten und Anlagen jeder
Art in einer Entfernung von 40 Metern von den Kronenkanten der Strasse beduerfen auch der
Genehmigung des zustaendigen Hauptzollamts.

Art 9
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Art 10
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 11
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.


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(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 4 und die beigefuegten Briefwechsel
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




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