Verordnung ueber die Einkommensfeststellung
nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Ausgleichsrentenverordnung - AusglV)
AusglV

vom  11.01.1961



"Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1769), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S.
2904) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 1.7.1975 I 1769,
           zuletzt geaendert durch Art. 15 G v. 13.12.2007 I 2904

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1979

Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BVG§33DV 1961 Anhang EV


Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 20.12.1988 I 2451 mWv 1.1.1987

Erster Abschnitt
Schwerbeschaedigte

§ 1 Einkommen
(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu beruecksichtigen
ist, sind alle Einkuenfte in Geld oder Geldeswert ohne Ruecksicht auf ihre Quelle
und Rechtsnatur, soweit nicht das Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder
andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkuenfte bei der Feststellung
der Ausgleichsrente unberuecksichtigt bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob sie der
Steuerpflicht unterliegen oder bei der Bemessung einer anderen Leistung beruecksichtigt
werden.

(2) Den Einkuenften stehen Ansprueche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert sowie
Anwartschaften, die durch Stellung eines Antrags zu einem derartigen Anspruch erwachsen
koennen, gleich; das gilt nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind oder aus
Unkenntnis oder aus einem verstaendigen Grund nicht geltend gemacht worden sind oder
nicht geltend gemacht werden. Hat der Schwerbeschaedigte ohne verstaendigen Grund
ueber Vermoegenswerte in einer Weise verfuegt, dass dadurch sein bei der Feststellung
der Ausgleichsrente zu beruecksichtigendes Einkommen gemindert wird, so ist seine
Ausgleichsrente so festzustellen, als haette er die Verfuegung nicht getroffen.

(3) Einkuenfte aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit (§ 33 Abs. 1 und 2 des
Bundesversorgungsgesetzes) sind auch solche Einkuenfte, die nach den Vorschriften des
Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes aufgefuehrten
Einkunftsarten zugerechnet werden; bei Konkursausfallgeld (Insolvenzgeld) nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gilt als Einkommen aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit
das Bruttoeinkommen, das der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt. Zu den uebrigen
Einkuenften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehoeren insbesondere
1.   Einkuenfte aus Haus- und Grundbesitz,
2.   Einkuenfte aus Kapitalvermoegen,

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3.    Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und der gesetzlichen
      Unfallversicherung,
4.    die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung, eine Rente wegen Todes und die
      Landabgaberente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte sowie die
      Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Foerderung der
      Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit,
5.    Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezuege und Vorteile
      aus frueheren Dienstleistungen,
6.    freiwillige Leistungen, die mit Ruecksicht auf ein frueheres Dienst- oder
      Arbeitsverhaeltnis oder eine fruehere selbstaendige Berufstaetigkeit oder als
      zusaetzliche Versorgungsleistung einer berufsstaendischen Organisation laufend
      gewaehrt werden,
7.    Geldrenten und einmalige Leistungen aus privaten Versicherungsvertraegen,
8.    Leistungen auf Grund von Unterhaltsanspruechen, soweit sie bei der Feststellung der
      Ausgleichsrente zu beruecksichtigen sind,
9.    Altenteilsleistungen, Leibrenten,
10.   Uebergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.

(4) Die Einkuenfte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sind getrennt nach den
Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Abzuege sind
nur insoweit zulaessig, als dies in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften
bestimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht
vorzunehmen.

§ 2 Nicht zu beruecksichtigende Einkuenfte
(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberuecksichtigt
1.    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
      Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und aehnliche Leistungen aus oeffentlichen
      Mitteln, deren Gewaehrung oder Hoehe von der Ausgleichsrente beeinflusst wird,
      Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fuersorgerische
      Leistungen von berufsstaendischen Organisationen, die nicht auf Beitraegen beruhen,
2.    Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit
      infolge koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus
      der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten
      Mehrverschleisses an Kleidern und Waesche gewaehrt werden,
3.    Zivilblindengeld,
4.    Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschaedengesetz; zu
      diesen Leistungen gehoeren auch Zinszuschlaege mit Ausnahme der Zinsen aus einer als
      Kapitalvermoegen angelegten Entschaedigung,
5.    (weggefallen)
6.    Wintergeld nach § 175a Abs. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
7.    Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem
      Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind,
8.    Kinderzuschuesse, Kinderzulagen, Kinderzuschlaege, Kindergelder und aehnliche
      Leistungen, die fuer Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag fuer Kinder nach
      § 8 des Gesetzes ueber die Gewaehrung einer jaehrlichen Sonderzuwendung in der
      Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
      Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Laendern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S.
      1173), zuletzt geaendert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S.
      2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften;
      ausgenommen sind Betraege, um die sich Stundenloehne, Ortszuschlaege, Kranken- und
      Arbeitslosengeld sowie diesen aehnliche Einkuenfte mit Ruecksicht auf Kinder erhoehen,
      ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im oeffentlichen Dienst
      geltenden Tarifvertraege,

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9.    Leistungen nach dem Bundesentschaedigungsgesetz einschliesslich der im Rahmen des
      § 228 weitergeltenden entschaedigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer
      Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden,
10.   Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil
      des Soldatenversorgungsgesetzes und den uebrigen Gesetzen, die das
      Bundesversorgungsgesetz fuer anwendbar erklaeren, mit Ausnahme des
      Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Uebergangsgeldes nach § 26a und des
      Ersatzes fuer entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
      des Bundesversorgungsgesetzes,
11.   die Bezuege aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen
      einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der
      beamtenrechtlichen Unfallfuersorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des
      Bundesversorgungsgesetzes bewirken,
12.   Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschuesse
      oeffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Traegern der gesetzlichen
      Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe fuer
      Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher
      Vorschriften,
13.   Beihilfen und Unterstuetzungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von
      Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts gezahlt werden,
14.   (weggefallen)
15.   Leistungen der Traeger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fuenften
      Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
      ueber den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschuesse
      nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes ueber die
      Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschuesse des Arbeitgebers oder der
      Bundesagentur fuer Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fuenften
      Buches Sozialgesetzbuch oder § 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
      Beitragszuschuesse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
16.   Bergmannspraemien nach dem Gesetz ueber Bergmannspraemien in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geaendert durch das
      Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532),
17.   Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats-
      und Geburtsbeihilfen, Jubilaeumsgeschenke und aehnliche einmalige Zuwendungen der
      Arbeitgeber aus besonderem Anlass,
18.   betriebliche Verguenstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche
      oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei
      bleiben,
19.   Leistungen auf Grund von Unterhaltsanspruechen und freiwillige
      Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
      sowie Einkuenfte aus Kindesvermoegen nach § 1649 des Buergerlichen Gesetzbuches,
20.   Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschussgesetz,
      sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung
      von Ausgleichsrenten nicht zu beruecksichtigen sind,
21.   Uebergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes
      sowie Uebergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in
      der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes ueber die Personalstruktur des
      Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geaendert durch § 94 des
      Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung
      mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden
      Fassung,
22.   Stipendien aus oeffentlichen Mitteln zur Foerderung von Schuelern an hoeheren Schulen
      und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und
      hoeheren Fachschulen sowie Stipendien, die fuer den gleichen Zweck aus Stiftungen
      oder anderen Foerderungseinrichtungen gewaehrt werden, wenn deren Gewaehrung oder
      Hoehe durch die Ausgleichsrente beeinflusst wird,

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23.   Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
24.   Praemien nach dem Wohnungsbau-Praemiengesetz und nach dem Spar-Praemiengesetz,
25.   Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschaedigte nach dem
      Gesetz ueber die erweiterte Zulassung von Schadensersatzanspruechen bei Dienst- und
      Arbeitsunfaellen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geaendert durch
      das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
      S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis
      beruht wie die Ansprueche nach dem Bundesversorgungsgesetz,
26.   vereinzelt vorkommende Einkuenfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des
      Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des
      Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten
      regelmaessig wiederkehrenden Einkuenfte; hierzu gehoeren insbesondere Erbschaften,
      Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten
      Nationen fuer Fluechtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober
      1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. Maerz 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10
      des Kuendigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei
      Eheschliessung gewaehrt werden,
27.   Ehrensold nach dem Gesetz ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957
      (BGBl. I S. 844), zuletzt geaendert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April
      1986 (BGBl. I S. 560),
28.   Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfuersorgevorschriften,
29.   vermoegenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fuenften
      Vermoegensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13
      Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewaehrung einer Arbeitnehmer-Sparzulage fuehren, sowie
      die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch
      vermoegenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses
      Gesetzes,
30.   Zulagen nach § 28 des Berlinfoerderungsgesetzes,
31.   oeffentliche Leistungen zur Foerderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer
      Erwerbstaetigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung
      sowie zu beruflichen Bildungsmassnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach
      dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden,
32.   Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen
      Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung
      der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder
      Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungstraeger uebergegangen ist,
33.   Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen,
      die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die
      Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise
      nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes uebergegangen sind,
34.   Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
35.   der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines
      eigentumsaehnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich ueberlassenen Wohnung,
      sofern der Beschaedigte die Wohnung selbst bewohnt,
36.   der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Ueberlassung der in
      Nummer 36 angefuehrten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen
      Gutsueberlassungsvertrag herruehrt,
37.   Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm "Humanitaere Soforthilfe" in der
      jeweils geltenden Fassung.

(2) Ansprueche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der
Ausgleichsrente ebenfalls unberuecksichtigt.

§ 3 Bewertung von Sachbezuegen


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(1) Die Bewertung von Einkuenften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,
Verpflegung, Heizung und sonstige Sachbezuege), richtet sich nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung; freie
Beleuchtung ist nicht zu bewerten. Fuer die Bewertung der freien Wohnung
gilt § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung; § 2 Abs. 4 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung bleibt unberuecksichtigt. Die nach den Saetzen
1 und 2 festgelegten Werte sind jeweils in der Zeit vom 1. Juli des Geltungsjahres
der Sozialversicherungsentgeltverordnung bis zum 30. Juni des Folgejahres massgebend.
Enthalten die Sachbezuege keine freie Kost, so ist in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30.
Juni 1991 die freie Wohnung mit 28 vom Hundert und die freie Heizung mit 7 vom Hundert
und in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 die freie Wohnung mit 31 vom Hundert
und die freie Heizung mit 9 vom Hundert des jeweils massgebenden Wertes nach § 1 Abs. 1
der in diesen Zeitraeumen gueltigen Sachbezugsverordnungen zu bewerten. Bei der Bewertung
sonstiger Sachbezuege ist § 3 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht
anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer
Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder
einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind.

(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu beruecksichtigen, so ist im allgemeinen
anzunehmen, dass sie in der vereinbarten Hoehe geleistet werden. Sind im Einzelfall die
Altenteilsleistungen unter Beruecksichtigung der sonst noch vereinbarten Leistungen zu
hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist als Einkommen zu beruecksichtigen, was unter
angemessener Beruecksichtigung der tatsaechlichen Verhaeltnisse zu leisten waere.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Hoehe einer
Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch
durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. Als
Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag zu beruecksichtigen.

§ 4 Unterhaltsansprueche
(1) Als uebrige Einkuenfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind
bei Schwerbeschaedigten auch die Leistungen des Ehegatten oder des Lebenspartners
aufgrund eines buergerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu beruecksichtigen.
Ist der Unterhalt nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt fuer die Bewertung des
Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Lebenspartner von
seinem Bruttoeinkommen mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei
Beschaedigten der Stufenzahl 170 als Hoechstbetrag der uebrigen Einkuenfte zugeordnet ist,
monatlich behaelt; dabei bleiben Einkuenfte der in § 2 genannten Art unberuecksichtigt.

(2) Als uebrige Einkuenfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind
ferner die Unterhaltsleistungen des frueheren Ehegatten oder Lebenspartners aufgrund
eines buergerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu beruecksichtigen.

§ 5
(weggefallen)

§ 6 Werbungskosten bei Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit
(1) Bei Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne
des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach Massgabe der Absaetze 2
bis 4 ermittelten Werbungskosten verminderter Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu
beruecksichtigenden Werbungskosten hoeher ist als 15 Euro monatlich.

(2) Bei Benutzung oeffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstaette sind
die Kosten der tariflich guenstigsten Zeitkarte zu beruecksichtigen. Wird ausser einem
oeffentlichen Verkehrsmittel ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten der Zeitkarte
ein Betrag von 6 Euro monatlich zu beruecksichtigen.

(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind fuer die Dauer des
Beschaeftigungsverhaeltnisses folgende monatliche Pauschbetraege zu beruecksichtigen:

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a)      Bei Benutzung eines Kraftwagens                                               6 Euro,
b)      bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder
        vierraedriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von
        nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat)                                    4,40 Euro,
c)      bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers                      2,80 Euro,
d)      bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor                                      1,50 Euro

fuer jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstaette entfernt liegt.
Ist der Schwerbeschaedigte in einem Kalendermonat weniger als 11 Tage beschaeftigt,
so ermaessigen sich die Saetze auf die Haelfte. Fuer Kalendermonate, in denen der
Schwerbeschaedigte nicht beschaeftigt ist, sind Aufwendungen fuer ein eigenes
Kraftfahrzeug nicht zu beruecksichtigen.

(4) Ist der Schwerbeschaedigte ausserhalb des Ortes beschaeftigt, an dem er einen
eigenen Hausstand unterhaelt, so sind die durch Fuehrung eines doppelten Haushalts
nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender
Tarifverguenstigungen entstehenden tatsaechlichen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse
fuer woechentlich eine Familienheimfahrt zu beruecksichtigen, sofern nicht zur Abgeltung
dieser Mehraufwendungen eine Entschaedigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewaehrt wird. Ein
eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der Schwerbeschaedigte eine Wohnung mit
eigener oder selbstbeschaffter Moebelausstattung besitzt. Bei Unverheirateten ist die
Unterhaltung eines eigenen Hausstands auch dann anzunehmen, wenn sie nachweislich ganz
oder ueberwiegend die Kosten fuer einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit naechsten
Angehoerigen, insbesondere mit Kindern oder Eltern, fuehren; die Voraussetzungen sind
nur erfuellt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen infolge des doppelten Haushalts als
Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt hat oder den Umstaenden
nach anerkennen wuerde.

§ 7
(weggefallen)

§ 8 Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbstaendiger Arbeit
(1) Bei Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des
Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes)
und aus selbstaendiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne, die
der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind, als Bruttoeinkommen
im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes. Ein Verlustausgleich zwischen
einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen sind erhoehte
Absetzungen nach den §§ 7b bis 7d und 7h bis 7k des Einkommensteuergesetzes, nach
den §§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung, nach den §§ 14
bis 15 des Berlinfoerderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes
hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes
zulaessigen Absetzungen fuer Abnutzung uebersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach
den §§ 7e bis 7g des Einkommensteuergesetzes, § 3 des Zonenrandfoerderungsgesetzes, den
§§ 76, 81, 82d und 82f der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sowie die nach § 3
des Zonenrandfoerderungsgesetzes gebildeten Ruecklagen hinzuzurechnen. Freibetraege fuer
Veraeusserungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes und Freibetraege nach § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
sind nicht zu beruecksichtigen.

(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, so hat der
Schwerbeschaedigte die Gewinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so sind
die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schaetzen.

§ 9 Einkuenfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinne nach
Durchschnittsaetzen ermittelt werden
(1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forstwirte, deren Gewinne auf Grund von
Vorschriften des Einkommensteuerrechts nach Durchschnittsaetzen zu ermitteln sind, gilt
abweichend von § 8 die Summe der nach den Absaetzen 2 bis 7 ermittelten Einnahmen und
                                            -6-
      
                                                                              

einnahmegleichen Werte, vermindert um die nach Absatz 8 abzugsfaehigen Belastungen und
Ausgaben.

(2) Als monatliche Einnahmen und einnahmegleiche Werte sind zusammenzufassen
1. Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3),
2. Zuschlag fuer Betriebsleitung (Absatz 4),
3. Reinertrag (Absatz 5) sowie
4. sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene Einnahmen
   (Absatz 7).

(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monatlich der Betrag, der in der Stufenzahl
150 als Hoechstbetrag der Einkuenfte aus gegenwaertiger Erwerbstaetigkeit in der jeweils
geltenden, auf Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung zugeordnet ist, anzusetzen. Ist die selbstbewirtschaftete Flaeche
der landwirtschaftlichen Nutzung einschliesslich der nach Absatz 6 einzubeziehenden
Flaechen kleiner als 14 Hektar, so ist je ein Hektar ein Vierzehntel des Wertes nach
Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flaechen von Almen und Hutungen mit einem Viertel der auf
diese entfallenden Gesamtflaeche zu beruecksichtigen. Teile von weniger als 0,5 Hektar
sind auf volle Hektar nach unten und Teile von 0,5 Hektar an sind auf volle Hektar
nach oben abzurunden. Der Wertansatz ist bei einer selbstbewirtschafteten Flaeche der
landwirtschaftlichen Nutzung
                                                         bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,
                                                   von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,
                                                   von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert

zu kuerzen. Von dem nach Satz 1 oder nach den Saetzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind,
jedoch nicht ueber diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad der Schaedigungsfolgen
durch Schaedigungsfolgen und andere Gesundheitsstoerungen
von 50 und 60                10 vom Hundert des Betrages,
                             mindestens jedoch 36 Euro,
von 70 und 80                15 vom Hundert des Betrages,
                             mindestens jedoch 46 Euro, und
von 90 und 100               25 vom Hundert des Betrages,
                             mindestens jedoch 66 Euro.

(4) Der Zuschlag fuer Betriebsleitung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert des
Vergleichswerts der landwirtschaftlichen Nutzung einschliesslich der nach Absatz 6
einzubeziehenden Flaechen anzusetzen.

(5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung einschliesslich der nach Absatz
6 einzubeziehenden Flaechen ist monatlich mit 1,4 vom Hundert der Vergleichswerte
dieser Nutzungen anzusetzen. Betreibt der Beschaedigte die Land- und Forstwirtschaft
infolge des Beteiligungsrechts eines Dritten nicht allein, so ist ein seinem Anteil am
Unternehmen entsprechender Teilbetrag anzusetzen; dies gilt auch, wenn der Betrieb zum
Gesamtgut einer allgemeinen Guetergemeinschaft gehoert.

(6) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens nach den Absaetzen 2 bis 5 sind Flaechen
des Gartenbaus, des Weinbaus oder von Sonderkulturen nur dann einzubeziehen, wenn
der Gewinn fuer diese Flaechen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht gesondert
festgestellt wird (Absatz 7 Satz 2).

(7) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft verbundene
Einnahmen gilt monatlich ein Zwoelftel der steuerrechtlich zu den Einkuenften aus
Land- und Forstwirtschaft gehoerenden Pacht. Zu den sonstigen Einnahmen gehoeren
auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgestellte Gewinne aus nachhaltigen
oder einmaligen Betriebseinnahmen (z.B. aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau,
Sonderkulturen, Zuchtviehverkaeufen, Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben). Ausserdem
ist ein bei der Veraeusserung oder Entnahme von Grund und Boden entstandener,
steuerrechtlich festgestellter Gewinn mit einem Zwoelftel anzusetzen; die Freibetraege
des Einkommensteuergesetzes sind dabei nicht zu beruecksichtigen. Absatz 5 Satz 2 gilt
entsprechend.

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(8) Von der Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte sind abzuziehen
1. ein Zwoelftel der im Kalenderjahr verausgabten reinen Pacht, hoechstens jedoch ein
   Betrag in Hoehe des sich aus Absatz 5 fuer die gepachtete Nutzflaeche ergebenden
   Betrags, ferner ein Zwoelftel der Altenteilslasten sowie derjenigen Schuldzinsen
   und anderen dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind; Absatz 5 Satz 2 gilt
   entsprechend,
2. bei aussergewoehnlichen Umstaenden, die das Einkommen nur in einzelnen Jahren
   beeinflussen (insbesondere bei Missernten, Viehseuchen oder aehnlichen Schaeden
   infolge hoeherer Gewalt), ein Betrag, der aus den Werten der Absaetze 3 bis 5 nach
   einem im Benehmen mit den zustaendigen Finanzbehoerden festzusetzenden Vomhundertsatz
   zu berechnen ist.
Den Schuldzinsen nach Nummer 1 steht bei gewaehrter Kapitalabfindung nach den §§ 72
bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 413) fuer
die Dauer des Abfindungszeitraums ein Zehntel, bei einer auf einen Zeitraum von fuenf
Jahren beschraenkten Abfindung ein Zwanzigstel, des der Abfindung oder Kapitalisierung
zugrunde liegenden Jahresbetrags gleich, wenn die Kapitalabfindung zum Erwerb oder zur
wirtschaftlichen Staerkung des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen gehoerenden
Grundbesitzes gewaehrt worden ist. Soweit Altenteilslasten oder andere dauernde Lasten
als Sachleistung erbracht werden, gilt fuer deren Bewertung § 3 entsprechend.

(9) Die Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte ist auf volle Euro abzurunden
und die Summe der abzugsfaehigen Belastungen und Ausgaben auf volle Euro aufzurunden.

(10) Ist der gesamte Betrieb gepachtet, so sind bei der Wertermittlung nach den
Absaetzen 4 und 5 die fuer den Verpaechter massgebenden Vergleichswerte anzusetzen;
ist der Einheitswert fuer einzelne zugepachtete Nutzflaechen nicht bekannt, so ist
vom durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsflaeche
auszugehen.

§ 10 Einkuenfte aus Arbeit bei Familienangehoerigen
(1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von einem Familienangehoerigen eines land-
oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers oder eines in selbstaendiger
Arbeit Stehenden geleistet wird, gilt als nichtselbstaendige Arbeit im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine unverhaeltnismaessig
geringe Verguetung gewaehrt, so ist der Wert der Arbeitsleistung unter Beruecksichtigung
der Gesamtverhaeltnisse zu schaetzen. Dabei dient die einem Gleichaltrigen fuer eine
gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem fremden Unternehmen ortsueblich gewaehrte
Verguetung als Bewertungsmassstab. In angemessenem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft
des Schwerbeschaedigten und wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit des Unternehmens zu
beruecksichtigen.

(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist derjenige, fuer dessen Rechnung das
Unternehmen geht.

§ 11 Einkuenfte aus Kapitalvermoegen
(1) Einkuenfte aus Kapitalvermoegen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Ueberschuss
der Einnahmen ueber die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes).
Pauschbetraege nach § 9a des Einkommensteuergesetzes koennen nicht abgesetzt werden.

(2) Einkuenfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberuecksichtigt, soweit sie insgesamt
jaehrlich 307 Euro nicht uebersteigen.

§ 12 Einkuenfte aus Haus- und Grundbesitz sowie aus Untervermietung
(1) Einkuenfte aus Haus- und Grundbesitz sind der Ueberschuss der jaehrlichen Einnahmen
ueber die Werbungskostenpauschale. Die Einnahmen bestehen aus der Kaltmiete ohne die
umlagefaehigen Betriebskosten oder der Pacht. Die von dem Gesamtbetrag der Einnahmen
abzusetzende Werbungskostenpauschale betraegt 50 vom Hundert dieses Gesamtbetrages.


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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungsberechtigte noch nicht im Grundbuch
als Eigentuemer eingetragen ist, jedoch die Nutzungen und Lasten aus dem Haus- und
Grundbesitz wie ein Eigentuemer uebernommen hat.

(3) Als Einkuenfte aus der Vermietung moeblierter Zimmer sind 20 vom Hundert der
Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 anzusetzen; die Abnutzung der Einrichtungsgegenstaende
ist hierbei beruecksichtigt. Bei Untervermietung leeren Wohnraums gelten die erzielten
Einnahmen nur insoweit als Einkuenfte, als sie die anteilige Kaltmiete nach Absatz 1
Satz 2 uebersteigen. Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht.

§ 13
(weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen

§ 14 Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend fuer Witwen, Witwer,
hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz
oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht fuer Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner;
jedoch bleiben die dort genannten Leistungen bis zur Hoehe des Kindergelds, das
fuer die betreffenden Kinder zu gewaehren ist, bei der Bemessung der Witwen- und
Witwerausgleichsrente unberuecksichtigt. Ferner bleiben unberuecksichtigt Kinderzuschuesse
oder aehnliche Leistungen, die fuer Kinder gewaehrt werden, die keinen Anspruch auf
Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz haben.

(3) Bei der Feststellung der Witwenausgleichsrente bleiben nach Aufloesung einer
neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft wiederaufgelebte Versorgungs- und Rentenansprueche
unberuecksichtigt, sofern auf sie die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, die ihren
Anspruchsgrund in der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft hat, angerechnet wird.

(4) Bei der Feststellung der nach § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
wiederaufgelebten Witwenausgleichsrente gelten Versorgungs- und Rentenansprueche,
die sich aus der frueheren Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, auch insoweit als
Einkommen, als auf sie Ansprueche aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft anzurechnen
sind. Dagegen bleiben Leistungen, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft
herleiten und nach § 44 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen sind,
unberuecksichtigt.

§ 15 Sondervorschriften fuer Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner
und Waisen
(1) Entstehen waehrend der beruflichen Abwesenheit einer Witwe, eines Witwers oder eines
hinterbliebenen Lebenspartners Kosten durch die Bewahrung von Kindern bis zum Ende
der Volksschulpflicht oder von koerperlich oder geistig gebrechlichen Kindern, so gilt
als Bruttoeinkommen ein um die notwendigen Aufwendungen verminderter Betrag des unter
Beruecksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellten Einkommens.

(2) Als uebrige Einkuenfte im Sinne des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1
des Bundesversorgungsgesetzes gelten bei Waisen auch Leistungen auf Grund eines
buergerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern. Ist ein Unterhaltsbetrag
nicht gerichtlich festgesetzt, so ist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen
beim Anspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater, davon auszugehen,
dass ein Elternteil von seinem Bruttoeinkommen mindestens den Betrag, der in der
Anrechnungsverordnung bei Beschaedigten der Stufenzahl 170 als Hoechstbetrag der
uebrigen Einkuenfte zugeordnet ist, monatlich behaelt. Dabei bleiben Einkuenfte der in §
2 genannten Art unberuecksichtigt; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der in Satz 2 genannte
Betrag erhoeht sich fuer jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind um den Betrag, der
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in der Anrechnungsverordnung bei Beschaedigten der Stufenzahl 5 als Hoechstbetrag der
uebrigen Einkuenfte zugeordnet ist.

Dritter Abschnitt
Eltern

§ 16
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend fuer Eltern, soweit sich aus
dem Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des
Bundesversorgungsgesetzes nicht entgegensteht.

Anlage zu § 3
Vorschriften zur Bestimmung des Wertes von Sachbezuegen
-

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1069)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
13.   Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
      zuletzt geaendert durch Verordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1096),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Bewertung von Einkuenften nach § 3, die nicht in Geld bestehen, richtet
         sich nach der jeweiligen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
         geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung.
      b) Die in § 9 Abs. 3 Satz 5 genannten Deutsche Mark-Betraege werden jeweils
         mit dem Vomhundertsatz multipliziert, der sich aus dem jeweiligen
         Verhaeltnis der verfuegbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet zur verfuegbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem die
         Ausgleichsrentenverordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt und vom
         Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht
         worden ist.
      c) Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
         den vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

...




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