Gesetz ueber staatliche Ausgleichsleistungen
fuer Enteignungen auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die
nicht mehr rueckgaengig gemacht werden koennen
(Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG)
AusglLeistG
vom 27.09.1994
"Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1665), das durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S.
2809) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1665,
geaendert durch Art. 4 Abs. 41 G v. 22.9.2005 I 2809
Fussnote
Textnachweis ab: 1.12.1994
Das G wurde als Artikel 2 G III-19-6-1 v. 27.9.1994 I 2624 (EALG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Satz 3 dieses G am
1.12.1994 in Kraft getreten.
§ 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung
(1) Natuerliche Personen, die Vermoegenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes
zur Regelung offener Vermoegensfragen (Vermoegensgesetz) durch entschaedigungslose
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben,
oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach
Massgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermoegensgesetzes bleibt unberuehrt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung
von im Beitrittsgebiet belegenen Vermoegenswerten durch Entscheidung eines
auslaendischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen
Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Haeftlingshilfegesetzes
erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermoegensgesetzes bleibt unberuehrt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt
bei der Enteignung von Vermoegen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor,
wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der
Geschaeftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft gefuehrt hat. Das Gleiche gilt fuer
Beguenstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermoegensgesetzes) frueherer dinglicher Rechte
an Grundstuecken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschaedigungsgesetzes gilt entsprechend.
Ist das Vermoegen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im
Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu
gewaehren, als waeren sie an dem Vermoegen der Familienstiftung oder des Familienvereins
zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchfuehrung des
Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewaehrt fuer
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1. Schaeden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsguetern auf Veranlassung der
Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgueter der Volkswirtschaft
eines fremden Staates zugefuehrt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende
Absicht bestand (Reparationsschaeden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des
Reparationsschaedengesetzes),
2. Schaeden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgueter, die tatsaechlich
oder angeblich waehrend des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen
besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder
fortgefuehrt worden sind, durch Massnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht
in der Absicht oder mit der Begruendung weggenommen worden sind, sie in diese
Gebiete zu bringen oder zurueckzufuehren (Restitutionsschaeden im Sinne des § 3 des
Reparationsschaedengesetzes),
3. Schaeden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgueter zum Zwecke der
Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstoert, beschaedigt oder, ohne
dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschaedengesetzes
vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstoerungsschaeden im Sinne des § 4 des
Reparationsschaedengesetzes),
4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung genannten
Vermoegenswerten,
5. Glaeubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im
Beitrittsgebiet stehen,
6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7. auf auslaendische Waehrung lautende Wertpapiere,
8. Schuldverschreibungen von Gebietskoerperschaften und
9. Ansprueche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermoegensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewaehrt, wenn der nach den Absaetzen 1
und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete
Unternehmen gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen,
in schwerwiegendem Masse seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der
sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen
Vorschub geleistet hat.
§ 2 Art und Hoehe der Ausgleichsleistung
(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschaedigungsfonds
nach Massgabe der §§ 1 und 9 des Entschaedigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden,
soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthaelt, nach den §§ 1 bis 8 des
Entschaedigungsgesetzes bemessen und erfuellt. Beim Zusammentreffen mit Entschaedigungen
nach dem Vermoegensgesetz sind die einzelnen Ansprueche vor Anwendung des § 7 des
Entschaedigungsgesetzes zusammenzurechnen.
(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprueche, die nicht in einen
Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu
bemessen:
- fuer die ersten 100 Reichsmark: 50 vom Hundert,
- fuer den uebersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark: 10 vom Hundert,
- fuer 1.000 Reichsmark uebersteigende Betraege: 5 vom Hundert.
(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte
Ansprueche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.
(4) Die Bemessungsgrundlage fuer in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemaess § 16
des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden
Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung betraegt
5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf
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Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu
bemessen.
(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absaetzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche
Mark nicht ueberschreiten.
(6) Die Bemessungsgrundlage fuer Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens
vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschaedigungsgesetzes zu
ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhaeltnis des Nennbetrages des Anteils zum
Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.
(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewaehren, soweit die Forderungs- oder
Anteilsrechte nach den Absaetzen 2 bis 6 gegen den urspruenglichen Schuldner oder seinen
Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.
§ 3 Flaechenerwerb
(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende
landwirtschaftliche Flaechen langfristig gepachtet hat, kann diese Flaechen nach Massgabe
der folgenden Absaetze 2 bis 4 und 7 erwerben.
(2) Berechtigt sind natuerliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flaechen
ihren urspruenglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansaessig sind
(Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsansaessig
sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschraenkt haftender
Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt
auch fuer juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches
Unternehmen betreiben, die Vermoegensauseinandersetzung gemaess den §§ 44 ff. des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
geaendert worden ist, nach Feststellung durch die zustaendige Landesbehoerde ordnungsgemaess
durchgefuehrt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natuerlichen
Personen gehalten werden, die ortsansaessig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes
1 sind auch solche natuerlichen Personen, bei denen die Rueckgabe ihres urspruenglichen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsaechlichen Gruenden
ausgeschlossen ist, sowie natuerliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche
Vermoegenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2
berechtigten juristischen Personen, die ortsansaessig sind, hauptberuflich in dieser
Gesellschaft taetig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der
fuer die Privatisierung zustaendigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer
Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlaengern und mit diesen Flaechen fuer Verbindlichkeiten
der Gesellschaft zu haften.
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte koennen vorbehaltlich der Saetze 2
bis 4 bis zu 600.000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flaechen von einer
Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, koennen die nach Absatz 2 berechtigten
Gesellschafter insgesamt Flaechen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit
eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht
ausgeschoepft hat, koennen deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter
die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach naeherer Bestimmung durch die Gesellschaft
erwerben. Die Erwerbsmoeglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von
50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Flaeche nicht ueberschritten wird; auf
den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehoerenden
Flaechen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flaechen
werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.
(4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 koennen ehemals volkseigene, von der
Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflaechen bis zu 100 Hektar zusaetzlich zu
landwirtschaftlichen Flaechen erwerben, falls dies unter Beruecksichtigung des
vorgelegten Betriebskonzepts eine sinnvolle Ergaenzung des landwirtschaftlichen
Betriebsteils darstellt und nachgewiesen wird, dass der landwirtschaftliche Betrieb
im Wesentlichen auf eigenen oder fuer mindestens zwoelf Jahre gepachteten Flaechen
wirtschaftet.
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(5) Natuerliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermoegen entzogen
worden ist und bei denen die Rueckgabe ihres urspruenglichen Betriebes aus rechtlichen
oder tatsaechlichen Gruenden ausgeschlossen ist oder denen solche Vermoegenswerte durch
Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen
worden sind und die nicht nach den Absaetzen 1 und 2 berechtigt sind, koennen ehemals
volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flaechen
und Waldflaechen erwerben, die nicht fuer einen Erwerb nach den Absaetzen 1 bis 4 in
Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flaechen und Waldflaechen koennen insgesamt
bis zur Hoehe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschaedigungsgesetzes
erworben werden, landwirtschaftliche Flaechen aber nur bis zur Hoehe von 300.000
Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht moeglich, sollen
Flaechen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte
Flaechen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches
Vermoegen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flaechen nicht oder nur in einem
bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmoeglichkeit
wahrnehmen, hat er dies der fuer die Privatisierung zustaendigen Stelle innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs-
oder Entschaedigungsbescheides zu erklaeren. Wird dem nach den Absaetzen 1 bis 4
Berechtigten von der fuer die Privatisierung zustaendigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm
bewirtschaftete Flaechen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden,
muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der fuer die Privatisierung zustaendigen
Stelle mitteilen, welche Flaechen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmoeglichkeit
nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, an Verwandte
in gerader Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie uebertragen.
Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmoeglichkeit auf ein
Mitglied uebertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Gegenueber einem Paechter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklaeren,
bestehende langfristige Pachtvertraege bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu
verlaengern. Ist die fuer die Privatisierung zustaendige Stelle gegenueber dem Paechter
verpflichtet, die verpachteten Flaechen an ihn zu veraeussern, so sind diese Flaechen in
den Grenzen der Absaetze 1 bis 4 fuer einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des
Paechters verfuegbar.
(7) Der Wertansatz fuer landwirtschaftliche Flaechen ist der Verkehrswert, von dem
ein Abschlag in Hoehe von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz fuer Flaechen
mit Gebaeuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschliesslich eines
angemessenen Flaechenumgriffs, ist der Verkehrswert. Fuer Kaufbewerber, deren Kaufantrag
nach § 7 Flaechenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung
(BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfuellung der Ortsansaessigkeit am 3. Oktober 1990
gemaess Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628)
abgelehnt wurde, wird der Wertansatz fuer landwirtschaftliche Flaechen in benachteiligten
Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in
derselben Fassung bemessen. Fuer Waldflaechen mit einem Anteil hiebsreifer Bestaende
von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen
Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung
zur Durchfuehrung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwaertigen Waldzustandes
zu ermitteln. Fuer Waldflaechen bis zehn Hektar koennen entsprechend § 8 Abs. 1 dieser
Verordnung Pauschhektarsaetze gebildet werden. Diese sind mit den Flaechenrichtzahlen der
Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldflaechen in den Jahren 1995 und
1996 erworben, koennen Abschlaege bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden.
Betraegt der Anteil hiebsreifer Bestaende 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach
Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom
5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzueglich des oertlichen Waldbodenverkehrswertes
anzusetzen. Die fuer die Privatisierung zustaendige Stelle kann im Einzelfall verlangen,
dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflaechen zum Verkehrswert
mituebernimmt.
(8) Natuerliche Personen, die
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a) ihren urspruenglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen
Betrieb wieder einrichten und ortsansaessig sind oder im Zusammenhang mit der
Wiedereinrichtung ortsansaessig werden oder
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und ortsansaessig sind oder im
Zusammenhang mit der Neueinrichtung ortsansaessig werden oder
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen
Betrieb neu einrichten
und diesen Betrieb allein oder als unbeschraenkt haftender Gesellschafter in
einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, koennen ehemals volkseigene,
von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflaechen bis zu 1.000 Hektar
erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flaechen nach den Absaetzen 1 bis 7
erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der
forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend. Die Berechtigten muessen fuer die gewuenschte Erwerbsflaeche
ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das Gewaehr fuer eine ordnungsgemaesse
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter muss ueber eine fuer die
Bewirtschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verfuegen. Absatz 7
gilt entsprechend.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende
landwirtschaftliche Flaechen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absaetzen 1 bis
5 veraeussert worden, koennen sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben
werden. Der Kaufantrag muss bis spaetestens 30. Juni 2004 bei der fuer die Privatisierung
zustaendigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz
3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800.000 Ertragsmesszahlen,
Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400.000
Ertragsmesszahlen moeglich.
(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flaechen
duerfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der fuer die Privatisierung zustaendigen
Stelle nicht veraeussert werden. Eine Genehmigung darf nur unter der Voraussetzung
erteilt werden, dass der den Erwerbspreis uebersteigende Veraeusserungserloes der
Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufliesst. Das Veraeusserungsverbot nach
Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Naehere regelt die
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
(11) § 4 Nr. 1 des Grundstuecksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091),
das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geaendert worden
ist, ist auf die Veraeusserung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstuecke
durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.
(12) Die Laender koennen Flaechen in Naturschutzgebieten (§ 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (§ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)
und in Bereichen von Biosphaerenreservaten im Sinne des § 14a Abs. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfuellen,
die bis zum 1. Februar 2000 rechtskraeftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden
sind oder fuer die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren foermlich
eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100.000 Hektar nach Massgabe der
folgenden Absaetze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flaechen
auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von
einem Land benannte Naturschutzstiftung uebertragen.
(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flaechen im Gesamtumfang von bis zu 50.000 Hektar
unentgeltlich uebertragen und zwar
- bis zu 20.000 Hektar an Flaechen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche
Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,
- weitere bis zu 20.000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flaechen vorrangig in
Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphaerenreservaten, in Einzelfaellen auch
einschliesslich damit zusammenhaengender kleinerer landwirtschaftlicher Flaechen und
- weitere bis zu 10.000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flaechen unter 30
Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphaerenreservaten.
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Die uebrigen Flaechen koennen von den Laendern bis zu dem in Absatz 12 genannten
Gesamtumfang jeweils zu den Wertansaetzen gemaess Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 5
und 6 der Flaechenerwerbsverordnung getauscht werden. Anstelle eines Tausches koennen
Forstflaechen unter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flaechen zum Verkehrswert erworben
werden. Von der Eigentumsuebertragung auf die Laender, Naturschutzverbaende oder -
stiftungen ausgenommen sind Flaechen, die benoetigt werden, um den Erwerb nach Absatz 1
bis 5 zu ermoeglichen.
(14) Die Privatisierungsstelle unterrichtet die Laender, wenn sie beabsichtigt,
Flaechen im Sinne des Absatzes 12 zu verkaufen. Die Flaechen werden nach Massgabe
des Absatzes 13 uebereignet, wenn ein Land gegenueber der Privatisierungsstelle
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erklaert, dass
die Flaeche nach Absatz 12 erworben werden soll. Die Frist kann auf Antrag um bis zu
drei Monate verlaengert werden. Erstreckt sich die Erwerbsabsicht des betreffenden
Landes, eines von ihm benannten Naturschutzverbandes oder einer von ihm benannten
Naturschutzstiftung auf eine Teilflaeche, kann die Privatisierungsstelle verlangen,
dass die Gesamtflaeche des betreffenden Verkaufsloses erworben wird. In diesem Fall
sind die Teile des Verkaufsloses, die nicht nach Absatz 13 erworben werden, mit
gleichwertigen landeseigenen Flaechen zu tauschen. Vermessungskosten sowie sonstige mit
dem Eigentumsuebergang zusammenhaengende Kosten uebernimmt der Erwerber.
(15) Einzelheiten des Verfahrens der Eigentumsuebertragung auf die Laender und
Naturschutzverbaende oder -stiftungen sowie die Aufteilung der Flaechen auf die Laender
werden zwischen der Privatisierungsstelle und den Laendern auf der Grundlage der zum
1. Februar 2000 gemeldeten Naturschutzflaechen und des Umfangs der in dem jeweiligen
Land in den aufgefuehrten Schutzkategorien gelegenen Flaechen der Privatisierungsstelle
vereinbart.
§ 3a Besondere Vorschriften fuer Altkaufvertraege
(1) Kaufvertraege, die vor dem 28. Januar 1999 auf Grund von § 3 abgeschlossen wurden,
gelten mit der Massgabe als bestaetigt, dass der Verkaeufer bei Vertraegen mit anderen als
den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis
nach den Absaetzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Bei Vertraegen ueber landwirtschaftliche Flaechen in nicht benachteiligten Gebieten
im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkaeufer den
Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklaerung auf den Betrag an, der dem
Wertansatz in § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Vertraegen,
die ueber landwirtschaftliche Flaechen in benachteiligten Gebieten abgeschlossen wurden,
25 vom Hundert des Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkaeufer den Kaufpreis
auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten
Faelligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Verkaeufer bestimmt den Zins in Hoehe des bei der
Berechnung des Nettosubventionsaequivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten
Bezugssatzes gemaess den jeweils geltenden Leitlinien fuer staatliche Beihilfen mit
regionaler Zielsetzung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die massgeblichen, von
der Europaeischen Kommission festgesetzten Referenzzinssaetze im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken, als der Kaeufer nachweist,
dass Schaeden, die ihm nach dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990
entstanden und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermaessigung rechtfertigen.
Der Nachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten
schriftlichen Willenserklaerung des Verkaeufers zu erbringen. Schaeden im Sinne des
Satzes 1 sind nur solche, die infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Inventar oder infolge von
Nutzungsverhaeltnissen im Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes an land-
und forstwirtschaftlichem Vermoegen entstanden sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft
oder bleibt sie aus, setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.
(4) Passt der Verkaeufer den Kaufpreis nach Absatz 2 oder Absatz 3 an, kann der Kaeufer
innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklaerung an durch
schriftliche Erklaerung vom Vertrag zuruecktreten. In diesem Fall sind der Kaeufer zur
Rueckuebertragung des Grundstuecks an den Verkaeufer und der Verkaeufer zur Rueckzahlung
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des Kaufpreises und zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des
Kaufgegenstandes durch Verwendungen des Kaeufers erhoeht hat. Weitergehende Ansprueche
ausser Anspruechen wegen Beschaedigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen. Soweit
ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit
Rueckuebertragung des Grundstuecks an den Verkaeufer wieder auf.
§ 4 Beirat und Verordnungsermaechtigung
(1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt
geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), in
der jeweils geltenden Fassung fuer die Privatisierung zustaendigen Stellen werden
Beiraete eingerichtet, die bei widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der
Durchfuehrung der Erwerbsmoeglichkeiten nach § 3 angerufen werden koennen. Das Land
kann den Beirat auch in Verpachtungsfaellen anrufen, wenn die fuer die Privatisierung
zustaendige Stelle im Rahmen des fuer die Verpachtung vorgesehenen Verfahrens von einem
Entscheidungsvorschlag des Landes abweichen will.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Haelfte vom Bund und vom Land benannt.
Den Vorsitz fuehrt ein weiteres Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem Land
benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhoerung der Beteiligten eine Empfehlung aus.
Hiervon abweichende Entscheidungen hat die fuer die Privatisierung zustaendige Stelle zu
begruenden.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmoeglichkeit nach § 3, des Verfahrens sowie des
Beirats zu regeln. In der Verordnung kann auch bestimmt werden
1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz
6 und § 3a Abs. 2,
2. dass Rueckabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die Zusammensetzung der
Gesellschafter einer juristischen Person nach dem beguenstigten Erwerb von Flaechen
in der Weise veraendert, dass 25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von nicht
ortsansaessigen Personen oder Berechtigten nach § 1 gehalten werden,
3. dass bei Nutzungsaenderung oder Betriebsaufgabe die Rueckabwicklung verlangt werden
kann,
4. dass jaehrliche Mitteilungspflichten ueber etwaige Betriebsaufgaben,
Nutzungsaenderungen oder Gesellschafter festgelegt werden oder sonstige Massnahmen
zur Verhinderung von missbraeuchlicher Inanspruchnahme ergriffen werden,
5. dass aus agrarstrukturellen Gruenden oder in Haertefaellen von einer Rueckabwicklung
abgesehen werden kann.
§ 5 Rueckgabe beweglicher Sachen
(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurueckzuuebertragen.
Die Rueckuebertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht
mehr moeglich ist oder natuerliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnuetzige
Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermoegenswert Eigentum erworben haben.
(2) Zur Ausstellung fuer die Oeffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt fuer die
Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Oeffentlichkeit
oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher oeffentlicher Niessbrauch). Der
Niessbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Niessbrauchs gegen angemessenes
Entgelt verlangen. Gleiches gilt fuer wesentliche Teile der Ausstattung eines
denkmalgeschuetzten, der Oeffentlichkeit zugaenglichen Gebaeudes. Wenn das Kulturgut mehr
als zwei Jahre nicht der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht worden ist, endet auf Antrag
des Berechtigten der Niessbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehoerde triftige
Gruende fuer die Nichtzugaenglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten
Zweckbestimmung feststellt.
(3) § 10 des Vermoegensgesetzes gilt entsprechend. Die Aufwendungen fuer das ueberlassene
Kulturgut traegt der Niessbraucher.
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§ 6 Zustaendigkeit und Verfahren
(1) Ansprueche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Aemtern zur Regelung offener
Vermoegensfragen, soweit fuer die Rueckgabe des entzogenen Vermoegenswertes das Bundesamt
fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen oder die Landesaemter zur Regelung
offener Vermoegensfragen zustaendig waeren, bei diesen geltend zu machen. Bereits
gestellte, noch anhaengige Antraege nach dem Vermoegensgesetz, die nach § 1 Abs. 8
Buchstabe a des Vermoegensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Antraege nach
diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlussfrist).
(2) Fuer die Durchfuehrung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des
Vermoegensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschaedigungsgesetzes entsprechend.
(3) Fuer Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchfuehrung der §§ 3, 3a und der auf
Grund von § 4 Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen Gerichte zustaendig.
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