Ausfuhrerstattungsverordnung
AusfErstV 1996

vom  24.05.1996



"Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 19.5.2009 I 1090

Die V dient der Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft hinsichtlich
der Erstattungen bei der Ausfuhr, insbesondern der EWGV 3665/87

Fussnote

 Textnachweis ab: 14.6.1996 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EWGV 3665/87 (CELEX Nr: 387R3665)

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 15 Satz 1 in
Verbindung mit § 16 und § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und fuer Wirtschaft
und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,
1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl.
I S. 1493) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte der
Europaeischen Gemeinschaft, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und
Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlassen worden sind.

§ 2 Zustaendigkeit
Zustaendig fuer die Durchfuehrung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung
ist vorbehaltlich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zustaendige amtliche Stelle
fuer die Durchfuehrung der Kontrollen gemaess Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport
als Voraussetzung fuer die Gewaehrung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 10)
in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
(Bundesanstalt). Zustaendig fuer
1. die Zulassung der in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der
   Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vo 15. April 1999 ueber gemeinsame
   Durchfuehrungsvorschriften fuer Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen
   Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder
   Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 genannten Kontroll- und
   Ueberwachungsgesellschaften nach § 14 sowie
2. die Gewaehrung der Ausfuhrerstattung nach § 16
ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr


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(1) Als Dokument im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist
das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung
Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF)
als "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) fuer EG-Ausfuhrerstattungen" bekanntgemachte
Einheitspapier (Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke) zu verwenden.

(2) Zustaendig fuer die Annahme der Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke ist
die in Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte
Zollstelle (Ausfuhrzollstelle). Gleichzeitig mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung fuer
Erstattungszwecke ist der Ausfuhrzollstelle die Warensendung zu gestellen. Ebenso sind
ihr alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Ausfuhrzollstelle ist ebenfalls zustaendig fuer die Erteilung des fuer Ausfuhren
von Warensendungen ueber einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union nach
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlichen Kontrollexemplars T 5. Stellt
sich erst nach Annahme der Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke heraus, dass eine
Warensendung ueber einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union ausgefuehrt wird,
ist fuer die Erteilung des Kontrollexemplars T 5 jede Zollstelle im Geltungsbereich
dieser Verordnung zustaendig, der die Warensendung mit dem Antrag auf Erteilung eines
Kontrollexemplars T 5 gestellt wird.

(3a) Soll die Warensendung, fuer die die Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke
angenommen wurde, in Teilsendungen ausgefuehrt werden, sind fuer die
Teilung Kontrollexemplare T 5 zu verwenden. Die in Absatz 3 enthaltenen
Zustaendigkeitsregelungen fuer die Erteilung von Kontrollexemplaren T 5 gelten in den
Faellen der Ausfuhr in Teilsendungen entsprechend.

(4) Wird die Warensendung nach Annahme der Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke noch
nicht unmittelbar ausgefuehrt, so ist die Naemlichkeit zu sichern. Die Warensendung darf
auch ohne Ueberfuehrung in das Zollagerverfahren in den Raeumen eines Zollagers gelagert
werden.

(5) Zur Feststellung von Tatsachen, die erstattungsrechtlich erheblich sind, kann das
Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Feststellung getroffen werden soll, Personen, die
vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Zollhilfspersonen
bestellen.

§ 4 Ueberwachung und Bestaetigung der Ausfuhr
(1) Die Bestaetigung ueber den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft (Ausgangsbestaetigung) wird von der nach Artikel 793 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung bezeichneten
Ausgangszollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung in der Ausfuhranmeldung fuer
Erstattungszwecke erteilt.

(2) Bei Warensendungen, fuer die die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union angenommen wurde, wird die Ausgangsbestaetigung von der nach
Artikel 912c Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im
Geltungsbereich dieser Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.

(3) Stellt sich in den in § 3 Abs. 3 genannten Faellen heraus, dass die Warensendung
entgegen der urspruenglichen Absicht doch nicht ueber einen anderen Mitgliedstaat
ausgefuehrt wird, sondern das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in der Bundesrepublik
Deutschland verlaesst, wird die Ausgangsbestaetigung von der nach Artikel 912c Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bezeichneten Bestimmungsstelle im Geltungsbereich dieser
Verordnung im Kontrollexemplar T 5 erteilt.

(4) Bei der Ausfuhr auf dem Luftweg oder Seeweg wird die Ausgangsbestaetigung nur
erteilt, wenn ein Befoerderungspapier vorgelegt wird, in dem ein Bestimmungsort
ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft angegeben ist.

§ 5 Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind

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(1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist Artikel 36 der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999 in der jeweils geltenden Fassung auf Waren anzuwenden, die
1. als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 27 Abs. 3 der
   Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden
   Fassung geliefert worden sind,
2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord waehrend des Fluges im internationalen
   Flugverkehr abgegeben werden und zu diesem Zweck an ein Luftfahrtunternehmen
   geliefert worden sind,
3. an auslaendische Streitkraefte aufgrund von Vertraegen mit amtlichen
   Beschaffungsstellen der Streitkraefte geliefert worden sind. Diese Waren gelten als
   von den Streitkraeften zu ihrer ausschliesslichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben
   eingefuehrt. Mit der Uebergabe gehen die Waren in den freien Verkehr zur besonderen
   Verwendung der Streitkraefte ueber.

(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Zustaendig fuer die Ueberwachung der Lieferungen nach Absatz 1 Nr. 3 ist
1. die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke angenommen hat, wenn
   sie im Geltungsbereich dieser Verordnung angenommen worden ist,
2. die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europaeischen Union erteilten Kontrollexemplars T 5 mit dem Antrag gestellt werden,
   die Lieferung an die Streitkraefte zu ueberwachen.
Die zustaendige Zollstelle ueberlaesst dem Beteiligten die Waren zur Lieferung an
die Streitkraefte. Sie bestaetigt im Falle der Nummer 1 in der Ausfuhranmeldung fuer
Erstattungszwecke oder im Falle der Nummer 2 im Kontrollexemplar T 5 die Lieferung,
wenn diese durch eine nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangsbestaetigung der
Streitkraefte nachgewiesen ist.

(4) Auf Antrag kann unter Anwendung des in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
geregelten Verfahrens das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz
hat, den Antragsteller widerruflich von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreien.
In diesem Fall sind die Lieferungen eines Kalendermonats in einer Ausfuhranmeldung
fuer Erstattungszwecke zusammenzufassen, die unverzueglich nach Ablauf des Liefermonats
abzugeben ist. Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europaeischen Union kann
die Gestellungsbefreiung nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller zugelassener
Versender nach Artikel 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist. Das Hauptzollamt kann
dem Antragsteller Auflagen erteilen, soweit es der Ueberwachungszweck erfordert.

§ 6 Vorratslager fuer Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
(1) Als Vorratslager fuer Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Sinne des Artikels 40 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (Vorratslager) koennen zugelassen werden:
1. Zolllager oder Lagereinrichtungen eines Zolllagers der Typen A, C, D und E nach
   Artikel 525 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie Teile davon oder
2. raeumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einer Freizone des Kontrolltypes I oder
   einem Freilager.

(2) Zustaendig fuer die Zulassung eines Vorratslagers ist das Hauptzollamt, das das
Zollager nach § 24 Abs. 5 der Zollverordnung bewilligt, oder das Zollamt, das die
Aufsicht ueber eine Freizone nach § 26 der Zollverordnung fuehrt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers sind alle Unterlagen und Erklaerungen
beizufuegen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten fuer die Zulassung erforderlich
sind. Zusaetzlich ist dem Antrag eine Zeichnung und Beschreibung des Vorratslagers
in drei Stuecken beizufuegen, soweit diese Unterlagen dem Hauptzollamt nicht bereits
vorliegen. Soll sich die Zulassung auch auf die Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf im
Vorratslager erstrecken, so ist dem Antrag ein Verzeichnis aller Zubereitungen mit
Angaben ueber Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren


                                            -3-
      
                                                                              

beizufuegen; jede Aenderung dieses Verzeichnisses ist dem Hauptzollamt unverzueglich in
drei Stuecken zu melden.

(4) Vorratslager werden durch Bescheid zugelassen.

(5) Fuer die Ueberfuehrung von Waren in ein Vorratslager nach Absatz 1 Nr. 1 ist Artikel
76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung unter den Bedingungen der Artikel 268 bis 274 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
mit der Massgabe sinngemaess anzuwenden, dass eine besondere Zulassung nicht erforderlich
ist.

(6) Vorratslager unterliegen der zollamtlichen Ueberwachung. Aufzeichnungen ueber den Zu-
und Abgang der Waren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenenfalls die Herstellung
von Zubereitungen und die sich hierauf beziehenden geschaeftlichen Belege sind sechs
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht laengere Aufbewahrungsfristen nach anderen
Vorschriften bestehen. Das bewilligende Hauptzollamt sowie die von diesem bestimmte
Ueberwachungszollstelle koennen dem Inhaber des Vorratslagers Auflagen erteilen, soweit
es der Ueberwachungszweck erfordert.

§§ 7 bis 11 (weggefallen)
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§ 11a Zolllagerverfahren bei der Sondererstattung Rindfleisch
Fuer erstattungsfaehige Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr
in das Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1741/2006 ueberfuehrt werden
sollen, ist bei der zustaendigen Zollstelle eine Einlagerungserklaerung abzugeben. Dazu
ist der Vordruck „Zahlungserklaerung“ im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Im Feld B ist
„Zahlungserklaerung fuer die Erstattungs-Lagerung/-Veredelung“ zu streichen und im
gleichen Feld oder im Feld 44 durch den Hinweis „Einlagerungserklaerung gemaess Artikel
4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741/2006“ zu ersetzen. Fuer das Beifuegen von Unterlagen und die
Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

§ 12 Zusaetzliche Bestimmungen fuer Malz
(1) Fuer Malz, fuer das die im voraus festgesetzte Erstattung fuer in den ersten drei
Monaten des Wirtschaftsjahres getaetigte Ausfuhren berichtigt werden soll, gelten
folgende zusaetzliche Bestimmungen:
1. Den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Meldungen an die
   zustaendige Zollstelle sind eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerraeume in zwei
   Stuecken beizufuegen. Ist derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller und
   Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen Personen zu unterzeichnen.
2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden, die Gegenstand der in Nummer
   1 bezeichneten Meldungen sind, unterliegen der Ueberwachung durch die zustaendigen
   Zollstellen. Die Inhaber der in Nummer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet,
    a) Aufzeichnungen ueber den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand
       an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind,
       zu fuehren,
    b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestaende an Gerste und Malz in den gemeldeten
       Lagerraeumen getrennt von anderen Bestaenden zu lagern und
    c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und die Belege, die sich auf die in
       Buchstabe a bezeichneten Vorgaenge beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren.
    Die zustaendige Zollstelle kann dem Ausfuehrer, dem Hersteller und dem Lagerhalter
    Auflagen erteilen, soweit es der Ueberwachungszweck erfordert.
3. Zum Zwecke der Ueberwachung haben der Ausfuehrer, der Hersteller und der Lagerhalter
   den Zollstellen das Besichtigen der Geschaefts- und Betriebsstaetten und die Aufnahme
   der Bestaende an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten

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   Meldungen sind, waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf
   Verlangen die fuer die Pruefung in Betracht kommenden kaufmaennischen Buecher,
   besondere Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstuecke zur Einsicht
   vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren.
4. Der Ausfuehrer hat im Feld 44 der Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke oder der
   Zahlungserklaerung und in den Faellen des § 3 Abs. 3 oder § 11 Satz 2 im Feld 106
   des Kontrollexemplars T 5 zu erklaeren, dass das Malz oder die Gerste, aus der das
   Malz hergestellt worden ist, aus Bestaenden stammt, die nach den in § 1 genannten
   Rechtsakten gemeldet worden sind.
5. Die Ausfuehrer, Hersteller und Lagerhalter haben die Verpflichtungen, die ihnen
   gegenueber den Zollstellen obliegen, selbst zu erfuellen oder hierfuer einen oder
   mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zustaendigen
   Zollstelle schriftlich in zwei Stuecken anzuzeigen; die Beauftragten haben die
   Anzeige mit zu unterschreiben.

(2) Oertlich zustaendig ist die Zollstelle, in deren Bezirk
1. das Malz, fuer das die Erstattung in Anspruch genommen werden soll, oder
2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres hergestellt
   wird,
zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanzdirektion kann eine andere
Zollstelle als oertlich zustaendige Zollstelle bestimmen.

§ 13 Melde- und Aufbewahrungspflichten
(1) Ist eine Ware zum Verfahren nach den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 nach einem Bestimmungsbahnhof oder an einen Empfaenger ausserhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden, und endet die Befoerderung innerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft, so ist dies vom Ausfuehrer der Zollstelle, die diese
Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke angenommen hat, unverzueglich anzuzeigen.

(2) Der Ausfuehrer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder
nach den Umstaenden der Geschaeftsabwicklung Kenntnis haben musste, haben alle Unterlagen
ueber die ausgefuehrten Waren, ihre Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und sonstige
Behandlung sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht laengere Aufbewahrungsfristen
nach anderen Vorschriften bestehen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehoeren auch
alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, insbesondere Herstellungsanweisungen
und -berichte, Laboraufzeichnungen, Stueck-, Packstueck- und Wiegelisten, auch wenn ihre
Ergebnisse in andere geschaeftliche Unterlagen uebernommen worden sind.

§ 13a Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Ueberwachung haben die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen auskunftspflichtigen
Beteiligten den Zollstellen das Betreten der Geschaeftsraeume und Betriebsstaetten waehrend
der ueblichen Geschaefts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden kaufmaennischen Buecher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstuetzung zu gewaehren. Bei IT-gestuetzter Buchfuehrung haben die in Satz 1 genannten
Beteiligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit
es die zustaendige Stelle verlangt.

§ 14 Kontroll- und Ueberwachungsgesellschaften; Schutz lebender Rinder beim
Transport
(1) Die in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.
800/1999 sowie Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 genannten Kontroll-
und Ueberwachungsgesellschaften werden auf schriftlichen Antrag zugelassen.

(2) Die Liste der zugelassenen Kontroll- und Ueberwachungsgesellschaften wird von der
zustaendigen Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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(3) Zum Zwecke der Ueberwachung hat die Kontroll- und Ueberwachungsgesellschaft ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung der zustaendigen Stelle das Betreten der Geschaefts- und
Betriebsraeume waehrend der ueblichen Geschaefts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden Buecher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstuecke
und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie ihr die
erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Bei automatischer Buchfuehrung sind die in
Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zustaendige Stelle dies verlangt.

(4) Die zugelassene Kontroll- und Ueberwachungsgesellschaft ist verpflichtet, jede
Aenderung, die dazu fuehrt, dass die tatsaechlichen oder rechtlichen Verhaeltnisse nicht
mehr mit ihren Angaben oder Erklaerungen im Antrag uebereinstimmen, der zustaendigen
Stelle unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Fuer eine Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003, die von
der nach § 2 zustaendigen Stelle durchgefuehrt wird, traegt der Ausfuehrer die Auslagen.

§ 14a
(weggefallen)

§ 15 Antragsteller und Antrag
(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere
Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke gestellt. Der Ausfuehrer hat
in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung
erforderlichen Daten ueber Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmaechtigter
und Antragsart einzutragen. Diese Angaben koennen nachtraeglich ergaenzt oder geaendert
werden.

(2) Eine mit Ergaenzungsblaettern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung fuer
Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhaengender Antrag. Durch getrennte Erklaerung
gegenueber dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann der Antragsteller unabhaengig von Artikel
2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile
der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere
Ausfuhranmeldungen fuer Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn
er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung fuer Erstattungszwecke durch den Zusatz
„Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten“ erklaert. Zur Zahlung
dieser Antraege ist dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas eine abschliessende Erklaerung ueber die
zusammenzufassenden Antraege einzureichen.

(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu den in Absatz 1
aufgefuehrten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung
der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rueckseite oder
das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten.
Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der
dazugehoerenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.

§ 16 Gewaehrung der Ausfuhrerstattung, Nachweise
(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der
Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides faellig. Der
Antragsteller hat die Voraussetzungen fuer den Erstattungsanspruch darzutun und dies
zu beweisen. Fuer die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung
sinngemaess.

(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem
Antrag auf Erstattung hoechstens 60 Euro betraegt.

§ 17 Vorauszahlung der Erstattung
Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung
gezahlt werden, so hat der Antragsteller


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1. der Ausfuhrzollstelle eine zusaetzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung fuer
   Erstattungszwecke abzugeben und
2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem
   Abfertigungsbefund zurueckgegebene zusaetzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung fuer
   Erstattungszwecke einzureichen.

§ 18 Sicherheitsleistung
Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu
leisten.

§ 19 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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