Ausfuehrungsgesetz zum Zusatzprotokoll
vom 13. Maerz 1980 zum Abkommen vom 16.
Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich
der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermoegen
sowie verschiedener sonstiger Steuern
und zur Regelung anderer Fragen auf
steuerlichem Gebiete (Ausfuehrungsgesetz
Grenzgaenger Niederlande - AGGrenzg NL)
AGGrenzg NL
vom 21.10.1980
"Ausfuehrungsgesetz Grenzgaenger Niederlande in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Februar 1986 (BGBl. I S. 321), das zuletzt durch Artikel 13 vom 11. Oktober 1995 (BGBl.
I S. 1250) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.1986 I 321,
zuletzt geaendert durch Art. 13 v. 11.10.1995 I 1250
Fussnote
Textnachweis ab: 25.10.1980
Zur Anwendung vgl. § 8
§ 1
(1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Koenigreich der Niederlande werden abweichend von § 39d
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes fuer die Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs bei in der
Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit wie folgt
in Steuerklassen eingereiht:
1. In die Steuerklasse I gehoeren Arbeitnehmer, die
a) ledig sind,
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen
fuer die Steuerklasse III oder IV nicht erfuellt sind.
2. In die Steuerklasse III gehoeren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfuellt sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers
keinen Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.
3. In die Steuerklasse IV gehoeren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide
Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls
Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.
4. Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren
Arbeitgebern Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, fuer
-1-
die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren
Dienstverhaeltnis.
(2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Koenigreich der Niederlande
bei Beendigung eines Dienstverhaeltnisses oder am Ende des Kalenderjahrs eine
Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind
die Vorschriften des § 41b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
sinngemaess anzuwenden.
§ 2
(1) Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Koenigreich der Niederlande, deren Summe der
Einkuenfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer
unterliegt, gilt fuer die Besteuerung bei in der Bundesrepublik Deutschland
bezogenen Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit abweichend von § 50 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes folgendes:
1. § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9, § 10c Abs. 1, §§ 24a, 32 Abs. 1 bis 6 und
§ 32d des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte, fuer den dem Arbeitnehmer Aufwendungen fuer eine Berufsausbildung
oder Weiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im Koenigreich der Niederlande hat.
2. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 koennen die tatsaechlichen
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes, die der Arbeitnehmer und sein nicht dauernd getrennt
lebender Ehegatte geleistet haben, nach Massgabe der uebrigen hierfuer nach § 10 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften als Sonderausgaben abgezogen werden.
3. (unbesetzt) 4.
Die §§ 33, 33a sowie 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden,
und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen in der Person des nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers gegeben sind und der Ehegatte den
Wohnsitz im Koenigreich der Niederlande hat.
5. § 50 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes ist in den Faellen des § 5 nicht
anzuwenden.
6. § 50 Abs. 4 Satz 5, 6 und 8 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemaess anzuwenden.
(2) Bei Ehegatten,
1. die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzung zu Beginn des
Kalenderjahrs vorgelegen hat oder im Laufe des Kalenderjahrs eingetreten ist und
2. von denen wenigstens einer Arbeitnehmer ist,
ist fuer die Anwendung des Absatzes 1 Voraussetzung, dass die Summe der Einkuenfte
beider Ehegatten mindestens zu 90 vom Hundert in der Bundesrepublik Deutschland der
Einkommensteuer unterliegt. § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 4, § 32 Abs. 6 Satz 2 und § 32a
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemaess anzuwenden.
(3) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
erfuellt, die Anwendung des § 50 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, findet dieses
Gesetz keine Anwendung.
§ 3
Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 erfuellen, sind auf Antrag in der
Bescheinigung nach § 39d des Einkommensteuergesetzes auch die Betraege einzutragen, die
nach § 32 Abs. 1 bis 6, den §§ 33, 33a und 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
zu beruecksichtigen sind; § 39d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit
sinngemaess anzuwenden. § 39a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist
sinngemaess anzuwenden.
§ 4
-2-
Arbeitnehmer, denen die Steuerklasse III bescheinigt worden ist oder bei denen ein
Freibetrag nach § 2 beruecksichtigt worden ist, sind verpflichtet, die Aenderung der
Steuerklasse und des Freibetrags zu beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 2
entfallen sind. Ist in diesen Faellen zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, ist § 39a Abs.
5 des Einkommensteuergesetzes sinngemaess anzuwenden.
§ 5
Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen des § 2 erfuellen, koennen hinsichtlich ihrer
Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit eine Veranlagung zur Einkommensteuer
beantragen. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemaess
mit der Massgabe anzuwenden, dass vor Ablauf des Kalenderjahrs die Veranlagung nur
durchgefuehrt werden kann, wenn der Arbeitnehmer oder im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten beide Ehegatten verstorben sind. § 32b des Einkommensteuergesetzes
ist sinngemaess mit der Massgabe anzuwenden, dass auch andere in der Bundesrepublik
Deutschland bezogene Einkuenfte als solche aus nichtselbstaendiger Arbeit und nicht
der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkuenfte des Arbeitnehmers, im Fall
der Zusammenveranlagung auch solche des Ehegatten, in Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift
einzubeziehen sind.
§ 6
(1) Fuer die Eintragung der Steuerklasse und eines Freibetrags ist das
Betriebsstaettenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zustaendig.
Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist
das fuer den aelteren Ehegatten massgebende Betriebsstaettenfinanzamt zustaendig.
(2) Fuer die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 ist das Betriebsstaettenfinanzamt,
bei mehreren Betriebsstaettenfinanzaemtern das Betriebsstaettenfinanzamt, in dessen Bezirk
der Arbeitnehmer zuletzt beschaeftigt war, zustaendig. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse
VI ist das Betriebsstaettenfinanzamt zustaendig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer
zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I, III oder IV beschaeftigt war. Fuer Ehegatten,
die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das fuer den
aelteren Ehegatten massgebende Betriebsstaettenfinanzamt zustaendig.
(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 ist fuer den beschraenkt einkommensteuerpflichtigen
Ehegatten eines Arbeitnehmers im Sinne des § 7 das Finanzamt zustaendig, in dessen
Bezirk der unbeschraenkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
§ 7
Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Koenigreich der Niederlande, der
1. in der Bundesrepublik Deutschland unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig ist und
2. mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfuellt,
sind auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 2 und 3 sowie §§
4, 5 Satz 2 dieses Gesetzes anzuwenden. § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
ist auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ehegatten gegeben
sind und der Ehegatte den Wohnsitz im Koenigreich der Niederlande hat. § 46 des
Einkommensteuergesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die von dem beschraenkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen
Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit und die davon einbehaltene Lohnsteuer
einzubeziehen sind. Abweichend von § 39 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist fuer die
Eintragung der Steuerklassen III und IV das Finanzamt zustaendig.
§ 8
Dieses Gesetz ist erstmals fuer das Kalenderjahr 1994 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass das Gesetz erstmals auf den laufenden
Arbeitslohn anzuwenden ist, der fuer einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezuege, die nach dem 31. Dezember
1993 zufliessen.
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§ 9
(weggefallen)
§ 9
Dieses Gesetz ist letztmals fuer das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass das Gesetz letztmals auf den
laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der fuer einen vor dem 1. Januar 1996 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezuege, die vor dem 1. Januar 1996
zufliessen.
§ 10
(Inkrafttreten)
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