Ausfuehrungsgesetz zu dem Uebereinkommen
vom 13. Januar 1993 ueber das Verbot
der Entwicklung, Herstellung, Lagerung
und des Einsatzes chemischer Waffen
und ueber die Vernichtung solcher
Waffen (Ausfuehrungsgesetz zum
Chemiewaffenuebereinkommen - CWUeAG)
CWUeAG
vom 02.08.1994
"Ausfuehrungsgesetz zum Chemiewaffenuebereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 29.4.1997
G tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997
in Kraft.
§§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 3, Abs. 2 u. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 5 u. 6 u. §§ 19 u. 20 sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996
II 2618 mWv 16.11.1996 in Kraft getreten.
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Uebereinkommen: das Uebereinkommen vom 13. Januar 1993 ueber das Verbot der
Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und
ueber die Vernichtung solcher Waffen einschliesslich der gemaess Artikel 2 des
Gesetzes zum Chemiewaffenuebereinkommen durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzten
Modifikationen;
2. erlaubte Zwecke:
a) die in Artikel II Nr. 9 Buchstabe a bis c des Uebereinkommens genannten Zwecke,
b) der Einsatz von Mitteln zur Bekaempfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nr.
7 des Uebereinkommens zur Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit und
Ordnung
- durch die Polizeien des Bundes und der Laender,
- durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Massnahmen nach dem Gesetz ueber
die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausuebung besonderer Befugnisse
durch Soldaten der Bundeswehr und verbuendeter Streitkraefte sowie zivile
Wachpersonen oder
- durch die Bundeswehr bei Einsaetzen im Rahmen eines Systems gegenseitiger
kollektiver Sicherheit (Artikel 24 Abs. 2 des Grundgesetzes)
-1-
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und
c) die Erfuellung internationaler Verpflichtungen zur Abruestung oder
Ruestungskontrolle;
3. Organisation: die nach Artikel VIII des Uebereinkommens errichtete Organisation fuer
das Verbot chemischer Waffen;
4. Vertragsstaat: Staat, der dem Uebereinkommen beigetreten und in dem vom Auswaertigen
Amt im Bundesanzeiger veroeffentlichten Verzeichnis der Vertragsstaaten in der
jeweils gueltigen Fassung genannt ist;
5. Produktion: die Bildung einer Chemikalie durch chemische Reaktion;
6. Verarbeitung: jeder physikalische Prozess, in dem eine Chemikalie nicht in eine
andere umgewandelt wird, insbesondere Formulierung, Extraktion und Reinigung;
7. Verbrauch: die Umwandlung einer Chemikalie in eine andere Chemikalie mittels
chemischer Reaktion;
8. Einfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem Ausland in das Inland;
9. Ausfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem Inland in das Ausland;
10. Durchfuhr: die Befoerderung von Chemikalien aus dem Ausland durch das Inland, ohne
dass die Chemikalien in den freien Verkehr im Inland gelangen;
11. Einrichtung: die in den Nummern 12 bis 14 genannten Werke, Betriebe oder Anlagen,
einschliesslich der einzigen Kleinanlage im Sinne des Teils VI Abs. 8 des Anhangs 2
zum Uebereinkommen;
12. Werk: die oertlich zusammengefasste Gesamtheit von einem oder mehreren industriellen
Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Leitung
unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben;
13. Betrieb: ein weitgehend eigenstaendiger Bereich, ein entsprechender Bau oder ein
entsprechendes Gebaeude, in dem sich eine oder mehrere industrielle Anlagen mit
Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden;
14. Anlage: die fuer die industrielle Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer
Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausruestungen einschliesslich der Behaelter
und der Behaelterzusammenstellung;
15. Vereinbarung ueber Einrichtungen: Vereinbarung oder Regelung zwischen der
Bundesregierung und der Organisation ueber Einzelheiten des Inspektionsverfahrens
fuer bestimmte, der Verifikation nach Artikel VI des Uebereinkommens unterliegende
Einrichtungen;
16. Inspektionsgruppe: die von der Organisation mit der Durchfuehrung einer bestimmten
Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten;
17. Inspektionsauftrag: die der Inspektionsgruppe von der Organisation zur
Durchfuehrung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen;
18. Inspektionsstaette: jede Einrichtung oder jede Staette, in der eine Inspektion
nach Artikel VI oder IX des Uebereinkommens oder eine Untersuchung nach Artikel X
des Uebereinkommens durchgefuehrt wird und die im endgueltigen Inspektionsersuchen,
im Inspektionsauftrag oder in einer Vereinbarung ueber die Einrichtung genau
beschrieben ist;
19. Beobachter: Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaates oder eines dritten
Vertragsstaates des Uebereinkommens, der beauftragt ist, an einer Inspektion nach
Artikel IX des Uebereinkommens teilzunehmen.
§ 2 Beschraenkungen
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Beschraenkungen, die zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Uebereinkommen
erforderlich sind. Sie kann
1. a) die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von im einzelnen zu bezeichnenden
Chemikalien, soweit der Verkehr mit Nichtvertragsstaaten betroffen ist,
-2-
b) die Wiederausfuhr solcher Chemikalien in einen dritten Vertragsstaat,
c) die Errichtung von Einrichtungen, die zur Produktion solcher Chemikalien
bestimmt sind, und
d) die Produktion, Verarbeitung, Veraeusserung, den Verbrauch, Erwerb, das Ueberlassen
solcher Chemikalien, das Handeltreiben damit und die sonstige Ausuebung der
tatsaechlichen Gewalt ueber sie, soweit diese Handlungen von Deutschen in
Nichtvertragsstaaten vorgenommen werden,
verbieten,
2. den Betrieb von in Nummer 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen sowie die
Produktion von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien von einer Genehmigung
abhaengig machen, soweit die Errichtung oder Produktion nicht verboten worden ist,
und
3. darueber hinaus die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Verarbeitung, Veraeusserung, den
Verbrauch, Erwerb und das Ueberlassen von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien,
das Handeltreiben damit, die sonstige Ausuebung der tatsaechlichen Gewalt ueber sie
und die wesentliche Aenderung genehmigter Einrichtungen von einer Genehmigung
abhaengig machen.
Die Verbote nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c koennen auch Handlungen Deutscher im
Ausland erfassen. Beschraenkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben
unberuehrt.
(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die
Ruecknahme und der Widerruf einer Genehmigung beduerfen der Schriftform.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 koennen auch Vorschriften erlassen werden
1. ueber das Genehmigungsverfahren sowie
2. ueber Anmelde- und Vorfuehrungspflichten fuer Chemikalien, deren Einfuhr, Ausfuhr
oder Durchfuhr nach der auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung einer
Genehmigung bedarf.
§ 3 Meldepflichten
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Meldepflichten im Zusammenhang mit Taetigkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie in bezug
auf sonstige, in Artikel VI des Uebereinkommens genannte Einrichtungen, soweit dies
zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Uebereinkommen erforderlich ist. In der
Rechtsverordnung koennen insbesondere Haeufigkeit, Zeitraeume, Inhalt und Form der
Meldungen sowie die Art ihrer Uebermittlung und die Fristen fuer die Uebermittlung
bestimmt werden.
§ 4 Sicherungspflichten
Wer eine Taetigkeit ausuebt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen
Rechtsverordnung Beschraenkungen unterworfen oder meldepflichtig ist, hat die
erforderlichen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die dort bezeichneten
Chemikalien abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden.
§ 5 Zustaendigkeiten
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist fuer die Erteilung
von Genehmigungen nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erlassenen
Rechtsverordnung sowie fuer die Erhebung, Verarbeitung und Ueberpruefung von Daten auf
Grund dieses Gesetzes und der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung zustaendig.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Ueberwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach § 2 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit. Bestehen Anhaltspunkte fuer einen
Verstoss gegen Beschraenkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie koennen die Chemikalien sowie deren Befoerderungs- und
-3-
Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfuegungsberechtigten zurueckweisen oder
bis zur Behebung der festgestellten Maengel oder bis zur Entscheidung der zustaendigen
Behoerde sicherstellen.
§ 6 Nutzung, Uebermittlung und Geheimhaltung von Daten
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die ihm bei der
Erfuellung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen
Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten,
mit anderen bei ihm gespeicherten Daten abgleichen, soweit dies zur Erfuellung der
Verpflichtungen aus dem Uebereinkommen erforderlich ist.
(2) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) uebermittelt dem
Auswaertigen Amt ueber das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie die ihm bei
der Erfuellung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen
Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten,
in dem Umfang, wie dies zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Uebereinkommen
erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behoerden duerfen diese Daten an andere
Behoerden uebermitteln, soweit dies zu deren Ueberpruefung, zur Verfolgung der in den §§
5 und 7 Abs. 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verfolgung
von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Aussenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz ueber die
Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich
ist.
(3) Das Auswaertige Amt darf
1. die bei Anwendung dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen
bekanntgewordenen Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, an die
Organisation uebermitteln, soweit dies zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem
Uebereinkommen erforderlich ist,
2. die von der Organisation mitgeteilten Daten, einschliesslich personenbezogener
Daten, an andere Behoerden uebermitteln, soweit dies erforderlich ist,
a) um diesen im Rahmen ihrer Zustaendigkeit die Bewertung der Einhaltung des
Uebereinkommens durch die Vertragsstaaten zu ermoeglichen oder
b) zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Aussenwirtschaftsgesetz,
dem Gesetz ueber die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von
erheblicher Bedeutung.
(4) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die in den Absaetzen
2 und 3 Nr. 2 genannten Behoerden duerfen die uebermittelten Daten nur fuer den Zweck
verwenden, zu dem sie uebermittelt worden sind. Eine Verwendung fuer andere Zwecke ist
zulaessig, soweit die Daten auch dafuer haetten uebermittelt werden duerfen. Die in Satz
1 genannten Behoerden haben die im Uebereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz
vertraulicher Daten einzuhalten.
§ 7 Auskunftspflichten
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Auskuenfte verlangen,
soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen. Soweit es zu diesem Zweck
erforderlich ist, kann es verlangen, dass ihm die geschaeftlichen Unterlagen vorgelegt
werden, und kann es Pruefungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der
Pruefungen koennen Bedienstete des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
die Geschaeftsraeume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen waehrend der ueblichen
Betriebs- und Geschaeftszeiten betreten. Der Verpflichtete hat Pruefungen nach Satz 2 und
das Betreten nach Satz 3 zu dulden.
(2) Auskunftspflichtig ist, wer einer Genehmigungs- oder Meldepflicht nach einer auf
Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
-4-
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde. Er ist ueber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 8 Duldung und Unterstuetzung von Inspektionen
(1) Der Inhaber von Grundstuecken oder Raeumen, auf oder in denen sich nach einer auf
Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungs- oder meldepflichtige
Einrichtungen befinden (Verpflichteter), hat Inspektionen nach Artikel VI des
Uebereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Massgabe des § 10 zu dulden und
des § 11 zu unterstuetzen.
(2) Der Inhaber von Grundstuecken oder Raeumen jeder Art (Verpflichteter) hat
Inspektionen nach Artikel IX des Uebereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des
Uebereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Massgabe des § 10 zu dulden und
des § 11 zu unterstuetzen.
(3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2 traegt die ihm aus der Durchfuehrung der
Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von
der Organisation nach den Bestimmungen des Uebereinkommens erstattet werden. Antraege
auf Kostenerstattung sind beim Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
einzureichen, das diese prueft und ueber das Auswaertige Amt an die Organisation
weiterleitet.
§ 9 Begleitgruppe
(1) Inspektionen nach den Artikeln VI und IX des Uebereinkommens sowie Untersuchungen
nach Artikel X des Uebereinkommens finden nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe statt,
soweit die auf Grund des § 12 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
Bei Inspektionen oder Untersuchungen im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung wird die Begleitgruppe vom Zentrum fuer Verifikationsaufgaben der
Bundeswehr, im uebrigen vom Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
gestellt. Der Begleitgruppe koennen Vertreter anderer Bundesbehoerden angehoeren.
(2) Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen. Er trifft die zur Durchfuehrung
der Inspektion oder Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur
Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12
erlassenen Rechtsverordnung naeher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung. Dem Auswaertigen Amt wird vor der Entscheidung ueber den
Widerspruch Gelegenheit zur Aeusserung gegeben.
(3) Die Begleitgruppe hat die schutzwuerdigen Interessen des Verpflichteten sowie der
sonst betroffenen Personen zu beruecksichtigen, soweit dies nach den Umstaenden moeglich
ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf Massnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher
Einrichtungen oder vertraulicher Daten gemaess den im Uebereinkommen genannten
Bestimmungen.
(4) Der Leiter der Begleitgruppe uebermittelt dem Auswaertigen Amt alle der Begleitgruppe
im Verlauf einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten in dem Umfang,
wie dies zur Ueberpruefung der auf Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen
Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist. § 6 Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 10 Inspektionsbefugnisse
(1) Soweit es zur Durchfuehrung der Inspektionen nach Artikel VI und IX des
Uebereinkommens sowie von Untersuchungen nach Artikel X des Uebereinkommens erforderlich
ist, ist die Inspektionsgruppe befugt,
1. Grundstuecke und Raeume waehrend der ueblichen Betriebs- und Geschaeftszeiten zu
betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Raeume nicht dem Wohnen dienen,
2. die nach dem Uebereinkommen zugelassene Ausruestung zu benutzen,
3. Personal des Verpflichteten zu befragen,
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4. Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen,
5. bei Einwilligung des Verpflichteten oder des Leiters der Begleitgruppe Proben zu
entnehmen,
6. Proben innerhalb der Inspektionsstaette mit der zugelassenen Ausruestung zu
analysieren oder Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte
Laboratorien ausserhalb der Inspektionsstaette weiterzugeben und
7. in den nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung
genehmigungspflichtigen Einrichtungen Instrumente zur staendigen Ueberwachung dieser
Einrichtungen zu betreiben sowie Behaelter fuer Fotografien, Plaene und sonstige
Informationen zu lagern.
(2) Soweit es zur Durchfuehrung von Inspektionen nach Artikel IX des Uebereinkommens
und Untersuchungen nach Artikel X des Uebereinkommens erforderlich ist, ist die
Inspektionsgruppe ueber die in Absatz 1 genannten Rechte hinaus befugt,
1. Grundstuecke und Raeume auch ausserhalb der ueblichen Betriebs- und Geschaeftszeiten
sowie Wohnungen zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit
und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu betreten und zu
besichtigen,
2. Grundstuecke, Raeume oder Wohnungen nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im
Verzug nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu durchsuchen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln
fuer einen Verstoss gegen Artikel I, V oder VI des Uebereinkommens fuehren wird,
3. von der Begleitgruppe Daten ueber alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstaette
zu erhalten und
4. die die Inspektionsstaette verlassenden Fahrzeuge zu ueberwachen und zu inspizieren,
soweit es sich nicht um private Personenkraftwagen handelt.
Wird der Einsatz chemischer Waffen oder von Unruhebekaempfungsmitteln als Mittel der
Kriegsfuehrung behauptet, ist die Inspektionsgruppe ferner befugt,
1. Personen, die durch den behaupteten Einsatz betroffen sein koennen, auch ohne
ihre Einwilligung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu untersuchen, um
festzustellen, ob sich Spuren eines Einsatzes chemischer Waffen an ihrem Koerper
befinden, sowie diese Personen und Augenzeugen des behaupteten Einsatzes zu
befragen,
2. medizinisches Personal und andere Personen zu befragen, die die durch den
behaupteten Einsatz betroffenen Personen behandelt haben oder sonst mit ihnen in
Beruehrung gekommen sind,
3. Krankenblaetter einzusehen und
4. bei der Autopsie von Leichen zugegen zu sein,
soweit dies zur Aufklaerung des Sachverhalts erforderlich ist. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Faellen
des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eingeschraenkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr.
2 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.
Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) Eine Person, die nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Fragen zu
beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Sie ist ueber das Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(4) Der Beobachter hat das Recht, die Inspektionsgruppe waehrend der Inspektion zu
begleiten, soweit es der Leiter der Begleitgruppe gestattet.
(5) Die Inspektionsgruppe und der Beobachter koennen die ihnen bei der Durchfuehrung
von Inspektionen oder Untersuchungen bekanntgewordenen Daten, einschliesslich
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personenbezogener Daten, speichern, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach dem
Uebereinkommen erforderlich ist.
§ 11 Mitwirkungspflichten
Der Verpflichtete hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchfuehrung
der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen zu unterstuetzen, soweit dies nach
den Artikeln VI, IX oder X des Uebereinkommens erforderlich ist. Er hat
1. auf Verlangen der zustaendigen Behoerde oder des Leiters der Begleitgruppe einen
Inspektionsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchfuehrung der
Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen
im Namen des Verpflichteten gegenueber dem Leiter der Begleitgruppe und der
Inspektionsgruppe zu treffen, und der fuer die Erfuellung der Duldungs- und
Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,
2. die Inspektionsgruppe in bezug auf die Inspektionsstaette, die dort durchgefuehrten
Taetigkeiten, die fuer die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die
dazugehoerige Verwaltung und Logistik einzuweisen,
3. der Inspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsraeume
mit elektrischen Anschluessen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der
Einrichtung zur Verfuegung zu stellen, soweit es sich um eine der Verifikation nach
Artikel VI des Uebereinkommens unterliegende Einrichtung handelt,
4. die zur Erfuellung des Inspektionsauftrags notwendigen Arbeitsgaenge in der
Einrichtung zu verrichten,
5. auf Verlangen der Inspektionsgruppe dieser die Benutzung seiner Ausruestung
zu gestatten, soweit dies zur Durchfuehrung der Inspektion geboten ist und
Sicherheitsbedenken dem nicht entgegenstehen,
6. auf Verlangen der Inspektionsgruppe Proben zu entnehmen, bei der Probenahme durch
die Inspektionsgruppe Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegenstaenden oder
Gebaeuden innerhalb der Inspektionsstaette anzufertigen, wenn in bezug auf diese
Gegenstaende und Gebaeude Zweifelsfragen waehrend der Inspektion nicht klargestellt
werden koennen,
7. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe bei Inspektionen nach Artikel IX des
Uebereinkommens Daten ueber alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstaette zu
sammeln oder die Begleitgruppe hierbei zu unterstuetzen,
8. der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise
darzulegen, dass Teile und Gegenstaende der Inspektionsstaette, zu denen waehrend
der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewaehrt wurde, nicht fuer nach dem
Uebereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden,
9. zur Ueberpruefung der vorlaeufigen Inspektionsermittlungen und Klaerung von
Zweifelsfragen beizutragen,
10. dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzueglich mitzuteilen,
wenn in § 10 Abs. 1 Nr. 7 genannte Instrumente oder Behaelter beschaedigt worden
sind, und
11. dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die fuer die Aushandlung,
den Abschluss und die Einhaltung von Vereinbarungen ueber Einrichtungen
erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
In den Faellen des Satzes 2 Nr. 4 und 6 bis 11 kann er die Mitwirkung verweigern,
wenn er sich hierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Er ist
ueber sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren.
§ 12 Durchfuehrung von Inspektionen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie
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des Verwaltungsverfahrens zur Durchfuehrung der in § 8 genannten Inspektionen und
Untersuchungen regeln.
§ 13 Vereinbarungen ueber Einrichtungen
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermaechtigt,
Vereinbarungen ueber Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem Auswaertigen Amt
abzuschliessen.
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Uebereinkommen zum Abschluss einer
Vereinbarung ueber eine Einrichtung verpflichtet ist, hoert das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und
Abschluss einer solchen Vereinbarung an. In allen uebrigen Faellen holt es seine vorherige
Zustimmung ein.
§ 14 Haftung
(1) Wird jemand durch ein Mitglied der Inspektionsgruppe geschaedigt, haftet fuer
diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsaetzen
des deutschen Rechts, die anwendbar waeren, wenn der Schaden durch einen eigenen
Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, fuer die die Bundesrepublik
Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden waere. Satz 1 ist auf Schaeden, die
von einem Mitglied der Inspektionsgruppe ausserhalb der Inspektionstaetigkeit verursacht
werden, sinngemaess anzuwenden.
(2) Ansprueche nach Absatz 1 sind in den Faellen des § 9 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative
bei den regional zustaendigen Wehrbereichsverwaltungen, im uebrigen beim Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geltend zu machen. Zur Durchsetzung der
Ansprueche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 15 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung
a) nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder
b) nach § 3
zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist,
2. unrichtige oder unvollstaendige Angaben tatsaechlicher Art macht oder benutzt, um
fuer sich oder einen anderen eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur
Durchfuehrung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,
3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt, geschaeftliche Unterlagen nicht, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Pruefung oder das Betreten nicht duldet oder
4. bei einer Inspektion einer Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 oder 2 jeweils in
Verbindung mit § 10 oder einer Mitwirkungspflicht nach § 11 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbusse
bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
fuenfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
§ 16 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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1. eine in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4 bezeichnete Handlung begeht,
die geeignet ist, die auswaertigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
erheblich zu gefaehrden,
2. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie fuer
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder
3. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie fuer
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes ueber die Kontrolle von Kriegswaffen mit
Strafe bedroht ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, wenn die Tat nicht nach § 20
des Gesetzes ueber die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
(3) In besonders schweren Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Taeter
1. die Gefahr eines schweren Nachteils fuer die auswaertigen Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland herbeifuehrt oder
2. gewerbsmaessig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
handelt.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird auch bestraft, wer auf Grund einer nach
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 erforderlichen Genehmigung
handelt, wenn die Genehmigung durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder
durch unrichtige oder unvollstaendige Angaben erschlichen wurde.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe in den Faellen des Absatzes
1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im Falle des Absatzes 2
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 17 Strafvorschriften gegen den Missbrauch als chemische Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. toxische Chemikalien, Munition, Geraete oder Ausruestung im Sinne des Artikels II Nr.
1 Buchstabe b oder c oder Nr. 2 des Uebereinkommens fuer andere als erlaubte Zwecke
entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder
einem anderen ueberlaesst, einfuehrt, ausfuehrt, durchfuehrt oder sonst die tatsaechliche
Gewalt ueber sie ausuebt,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung foerdert,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes ueber die Kontrolle von Kriegswaffen mit
Strafe bedroht ist.
(2) In minder schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fuenf Jahren.
(3) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 18 Auslandstaten Deutscher
§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 gelten, unabhaengig vom Recht des Tatorts, auch fuer
Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Taeter Deutscher ist.
§ 19 Einziehung
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(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine Straftat nach den §§ 16 oder 17
begangen worden, so koennen
1. Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und
2. Gegenstaende, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
(3) In Faellen des § 16 Abs. 1 und 5 und des § 17 Abs. 1, in den Faellen des § 16
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 18, ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Taeter gewerbsmaessig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
§ 20 Befugnisse der Zollbehoerden
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehoerde koennen bei Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 15 bis 17 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der
Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollaemter oder die Zollfahndungsaemter vornehmen
lassen.
(2) Die Hauptzollaemter und die Zollfahndungsaemter sowie deren Beamte haben auch
ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehoerde Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen,
wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug
ist. § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberuehrt.
(3) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollaemter und der
Zollfahndungsaemter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen
der Strafprozessordnung und des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Faellen koennen die Hauptzollaemter und Zollfahndungsaemter sowie deren
Beamte im Bussgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und
sonstige Massnahmen nach den fuer Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden
Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111l
Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung koennen auch die Hauptzollaemter die Notveraeusserung
anordnen.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 16 Abs.
1 Nr. 1, Abs. 5 und 6 und die §§ 19 und 20 treten einen Tag nach der gemaess Absatz 2
erfolgten Bekanntgabe in Kraft. Im uebrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an
dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Uebereinkommens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben, sobald die Unterrichtung ueber den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch
den Generalsekretaer der Vereinten Nationen nach Artikel XXIII des Uebereinkommens
erfolgt ist.
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