Ausfuehrungsbestimmungen zum
Reichssiedlungsgesetz
RSiedlGABest

vom  26.09.1919



"Ausfuehrungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 2331-1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das durch das
Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch G v. 28.8.1969 I 1513

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1970

Eingangsformel
Gemaess § 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. Nr. 155 S.
1429) wird bestimmt:

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Zu § 1
1. Den Landeszentralbehoerden bleibt die Bestimmung ueberlassen, welche Siedlungen als
solche im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anzusehen sind, ob Siedlung insbesondere
auch dann vorliegt, wenn lediglich die Rechtsform von Betrieben geaendert wird, - etwa,
wenn Pachtstellen, die als solche vor Erlass der Verordnung bestanden, in das Eigentum
des Paechters ueberfuehrt werden.
2. Die Laender koennen bei Abgrenzung der Ansiedlungsbezirke sich zu gemeinsamem
Vorgehen zusammentun, insbesondere auch fuer ihre gesamten Gebiete oder fuer Teile davon
gemeinsame Siedlungsunternehmungen ins Leben rufen oder bestehenden sich anschliessen.
3.
4. Den Landeszentralbehoerden bleibt es ueberlassen, zu bestimmen, in welcher Weise die
Wohnungszentralbehoerde des betreffenden Landes an der staatlichen Aufsicht ueber das
Siedlungswesen zu beteiligen ist.

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Zu § 2
1. Als Staatsdomaenen im Sinne der Verordnung gelten saemtliche in Staatseigentum oder
unter staatlicher Verwaltung stehende Gueter, also auch die zu den Staatsnebenfonds
gehoerenden.
2. Domaenen, deren Pachtvertrag erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 29.
Januar 1919 abgelaufen ist, die aber bereits vor diesem Tage neu verpachtet
worden sind, brauchen erst nach Ablauf des neuen Pachtvertrags den gemeinnuetzigen
Siedlungsunternehmungen angeboten zu werden.

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Zu § 3
Die Entscheidung darueber, was als unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden
Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder als anderes Oedland
anzusprechen ist, treffen die Landeszentralbehoerden.


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Zu § 4
Der Begriff "Grundstueck" ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und trifft jeden
einheitlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitz. Nicht der Umstand
ist entscheidend, wie das Grundstueck im Grundbuch, insbesondere ob es auf einem oder
auf mehreren Grundbuchblaettern eingetragen ist, sondern allein die wirtschaftliche
Zusammengehoerigkeit.

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Zu § 7
Den Laendern wird es ueberlassen, notfalls Verwaltungszwangsmassnahmen festzusetzen, um
die Besichtigungsbefugnis der Vorkaufsberechtigten zu gewaehrleisten.

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Zu § 12
1. ... Zur Uebertragung der Aufgaben der Landlieferungsverbaende auf die gemeinnuetzigen
Siedlungsunternehmungen ist deren Einverstaendnis Voraussetzung.
2. Die Landlieferungsverbaende haben Verzeichnisse zu fuehren, aus denen die Zahl der
grossen Gueter ihres Bezirks unter besonderer Kenntlichmachung der Veraenderungen durch
Zugaenge und Abgaenge jederzeit ersichtlich ist.

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Zu § 13
Als bereitgestellt fuer Siedlungszwecke gilt Land, wenn dadurch Siedlungen im Sinne des
§ 1 des Gesetzes begruendet werden.

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Zu § 15
Bei Bemessung der Entschaedigung sind etwaige Verbesserungen des Grund und Bodens, der
Gebaeude und des Inventars mitzuberuecksichtigen.

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Zu § 16
1. Ueber die Frage, auf welche Gueter die Voraussetzungen des § 16 zutreffen,
entscheidet, sofern die Laender nichts anderes bestimmen, endgueltig der gemaess § 15 zu
bildende Ausschuss.
2. Als schlecht bewirtschaftet koennen insbesondere auch solche Gueter bezeichnet werden,
bei denen die Zahl der staendig beschaeftigten einheimischen Arbeiter oder die Zahl der
bereitstehenden Wohnungen fuer solche in auffaelligem Missverhaeltnisse zur Groesse des Gutes
steht.
Andererseits koennen die Landeszentralbehoerden naehere Bestimmungen dahingehend treffen,
dass die Landlieferungsverbaende von den fuer den Erwerb durch Enteignung in Betracht
kommenden grossen Guetern (§§ 15, 16) diejenigen fuer eine laengere genau zu bestimmende
Frist von der Zulaessigkeit der Enteignung freistellen oder sie zuletzt fuer die
Enteignung in Anspruch nehmen, deren Eigentuemer die meisten Siedlungen schaffen oder
freiwillig das meiste geeignete Siedlungsland zu angemessenem Preise (§ 13 Abs. 1 und
3) bereitstellen.

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Zu § 18
                                            -2-
      
                                                                              

Welche Kosten dem Erwerbspreis zugerechnet werden duerfen, bleibt der Vereinbarung
zwischen den Landlieferungsverbaenden und den Siedlungsunternehmungen vorbehalten.
Soweit zwischen ihnen eine Einigung hierueber nicht zustande kommt, entscheidet
endgueltig der staendige Ausschuss (§ 15).

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Zu § 22
1. Inlaendische Arbeiter koennen als staendig beschaeftigt angesehen werden, wenn sie
mindestens ein Jahr ohne wesentliche Unterbrechung in einem zur Landabgabe (§ 24)
verpflichteten Betrieb beschaeftigt sind.
2. Auf forstwirtschaftliche Arbeiter finden die Vorschriften der §§ 22 bis 24
entsprechende Anwendung, wenn sie regelmaessig je 100 Tage mindestens zwei Jahre lang in
einem forstwirtschaftlichen Betrieb beschaeftigt sind.

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Zu § 23
Den Laendern bleiben Massnahmen dahingehend ueberlassen, wie den gemaess §§ 22 bis 24 mit
Pachtland versehenen Arbeitern auf Wunsch die Ansiedlung zu Eigentum erleichtert werden
kann.

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Zu § 24
Den Laendern bleibt es ueberlassen, die Regelung der Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung
der Entschaedigung entsprechend den §§ 3 und 15 zu treffen.

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Zu § 25
Den Laendern bleiben Massnahmen dahingehend ueberlassen, soweit Land zur Hebung
bestehender Kleinbetriebe nicht zu Eigentum zur Verfuegung gestellt wird, den
Eigentuemern dieser Kleinbetriebe ein Vorkaufsrecht auf das ihnen zur Verfuegung
gestellte Land einzuraeumen fuer den Fall, dass die Domaene gemaess § 2 bei Ablauf des
Pachtvertrags aufgeteilt wird.

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Zu § 26
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Schlussformel
Der   Reichsarbeitsminister




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