Ausfuehrungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetz
RennwLottGABest
vom 16.06.1922
"Ausfuehrungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 35 G v. 21.8.2002 I 3322
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 30.5.1976
Eingangsformel
Auf Grund der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2, §§ 15, 20, 22, 25 des Rennwett- und
Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. S. 393) wird, soweit erforderlich,
mit Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:
A.
Rennwetten
I.
Erteilung der Erlaubnis
§ 1
-
-
Voraussetzungen fuer die Erteilung der Erlaubnis
a)
an Rennvereine zum Betrieb eines Totalisators
§ 2
(1) Zum Betrieb eines Totalisators darf nur ein Renn- oder Pferdezuchtverein (Verein)
zugelassen werden.
(2) Die Erlaubnis ist fuer jeden Verein besonders zu erteilen und darf sich nur auf
bestimmte Rennbahnen erstrecken. Sie setzt einen Antrag voraus. Dem Antrag sind
beizufuegen:
a) die Vereinssatzung,
b) der jaehrliche Voranschlag,
-1-
c) der letzte Geschaeftsbericht, der eine genaue Uebersicht ueber die Einnahmen und
Ausgaben im einzelnen, namentlich auch ueber die Verwendung der Einnahmen fuer die
Rennpreise und fuer sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke
enthalten und aus dem sich ergeben muss, dass die Einnahmen ausschliesslich zum Besten
der Landespferdezucht tatsaechlich verwendet worden sind,
d) die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll.
(3) Aus der Vereinssatzung muss sich ergeben, dass der ausschliessliche Zweck des
Vereins die Foerderung der Landespferdezucht unter anderem durch Veranstaltung von
Leistungspruefungen fuer Pferde ist. Die Vorstandsmitglieder und sonstigen leitenden
Persoenlichkeiten des Vereins muessen die Sicherheit bieten, dass der Zweck des Vereins
verwirklicht wird.
(4) Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde ist befugt, die Angaben in den
Geschaeftsberichten (Absatz 2 zu c) auf ihre Richtigkeit, namentlich hinsichtlich der
tatsaechlichen Verwendung der Einnahmen ausschliesslich zum Besten der Landespferdezucht
zu pruefen. Sie kann zu diesem Zweck die Vorlegung weiterer Nachweise fordern.
(5) Die Art und der Umfang der vom Verein beabsichtigten Rennen muessen die Erreichung
des in Absatz 3 genannten Ziels gewaehrleisten.
(6) Dem Verein darf die Genehmigung zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens nur
erteilt werden, wenn er sich verpflichtet, den Buchmachern, denen die Erlaubnis fuer
den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins erteilt
ist, die Ausuebung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung
eines Standgeldes zu gestatten. Die Hoehe des Standgeldes wird zwischen dem Verein und
den Buchmachern vereinbart; im Streitfall entscheidet die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde oder die von ihr bestimmte Stelle. Den Buchmachern ist auf der Rennbahn ein
bestimmter Platz anzuweisen.
b)
an Buchmacher
§ 3
(1) Als Buchmacher darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis erbringt, dass er
seiner Person nach die Gewaehr fuer eine einwandfreie Geschaeftsfuehrung bietet und die zur
Ausuebung des Buchmachergewerbes erforderliche kaufmaennische Befaehigung besitzt.
(2) Der Buchmacher hat fuer seine Person eine Sicherheit und fuer jede Person, die ihn
bei Abschluss oder Vermittlung von Wetten vertreten kann (Buchmachergehilfe), eine
weitere Sicherheit zu leisten.
(3) Die Sicherheit haftet zunaechst wegen der Steueransprueche nebst Zinsen, sodann wegen
der Geldstrafen und Geldbussen und der Kosten des Strafverfahrens und Bussgeldverfahrens
und schliesslich den Wettnehmern wegen ihrer Forderungen aus dem Wettgeschaeft.
(4) Art und Hoehe der Sicherheit bestimmt die nach Landesrecht zustaendige Behoerde.
Sie ist bei der Erteilung der Erlaubnis nach dem mutmasslichen Umfang des Gewerbes des
Buchmachers und der Hoehe der zu erwartenden Verbindlichkeiten, fuer die die Sicherheit
haftet (Absatz 3) zu bemessen und kann von der Behoerde jederzeit erhoeht oder ermaessigt
werden. Auf Antrag des Finanzamts ist die Sicherheit bis zu dem beantragten Betrag zu
erhoehen. Leistet der Buchmacher innerhalb angemessener Frist die anderweit festgesetzte
Sicherheit nicht, so ist die Erlaubnis zu widerrufen.
(5) Die Sicherheit darf nur im Einverstaendnis mit der Oberfinanzdirektion, in deren
Bezirk der Buchmacher zugelassen ist, freigegeben werden.
Inhalt der Erlaubnis
-2-
§ 4
-
b)
besondere Bestimmungen fuer Rennvereine
§ 5
Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plaetzen der Rennbahn der Totalisator
aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsaetze sein soll.
Es kann ihm gestattet werden, auch ausserhalb der Rennbahn Wettannahmestellen fuer
sein eigenes und fuer andere deutsche Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. Die
naeheren Bestimmungen fuer den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht
zustaendige Behoerde.
c)
besondere Bestimmungen fuer Buchmacher
§ 6
(1) Den Buchmachern ist vorzuschreiben, welchen Beschraenkungen sie und ihre Gehilfen
(§ 3 Absatz 2) sich bei Ausuebung ihres Gewerbes auf dem Rennplatz wie ausserhalb
des Rennplatzes hinsichtlich des Ortes und der Bezeichnung ihrer Geschaeftsraeume
zu unterwerfen haben. Es kann ihnen auch der Abschluss bestimmter Arten von Wetten
untersagt werden. Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde kann Bestimmungen darueber
erlassen, welche Beschraenkungen dieser Art allen Buchmachern gemeinsam aufzuerlegen
sind.
(2) Innerhalb der Oertlichkeit, in der dem Buchmacher der Abschluss oder die Vermittlung
von Wetten gestattet ist, darf er Wetten fuer alle Rennen abschliessen oder vermitteln,
sofern nicht nach Absatz 1 fuer alle Buchmacher gemeinsam geltende Beschraenkungen
bestimmt sind. Auf besonderen Antrag koennen die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden
Buchmachern fuer einzelne Rennveranstaltungen des eigenen Landes die Erlaubnis zum
Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten auf einer Rennbahn erteilen, zu der diese
Buchmacher sonst nicht zugelassen sind.
(3)
d)
Erlaubnisurkunde fuer Buchmacher
§ 7
Ueber die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie jedem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde
auszustellen, aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis ergeben.
e)
Bekanntmachungen. Totalisator- und Buchmacherliste
§ 8
(1) Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine und Buchmacher zum Betrieb eines
Wettunternehmens, die Beschraenkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind oeffentlich
bekanntzumachen. Ausserdem hat die nach Landesrecht zustaendige Behoerde von jeder
Erlaubniserteilung der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Betrieb des
-3-
Wettunternehmens zugelassen ist, Anzeige zu machen. Die Oberfinanzdirektion hat die
Anzeige an das fuer die Erhebung der Rennwettsteuer zustaendige Finanzamt weiterzuleiten.
Dieses hat dem fuer die Veranlagung der Buchmacher zur Einkommensteuer zustaendigen
Finanzamt Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt fuer die Gewerbesteuern. ...
(2) Das Finanzamt hat ueber die Totalisatorunternehmen nach Muster 1, ueber die
zugelassenen Buchmacher und deren Gehilfen nach Muster 2 eine Liste zu fuehren. Die
Anzeigen (Absatz 1 Satz 2) sind als Belege zu den Listen zu nehmen.
II.
Abschluss der Wette
-
Wettschein beim Totalisator
§ 9
Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer
auszuhaendigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) muessen enthalten
a) die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des
Rennvereins),
b) den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,
c) den Betrag des Wetteinsatzes,
d) den Namen des Unternehmers.
-
Geschaeftsfuehrung des Buchmachers
a)
Wettschein
§ 10
(1) Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben ueber jede angenommene Einzelwette
im Durchschreibeverfahren zwei gleichlautende Wettscheine auszustellen. ... Der mit
dem Steueraufdruck versehene Wettschein ist dem Wettnehmer auszuhaendigen, der andere
verbleibt im Besitz des Buchmachers. Mehrere Wetten desselben Wettnehmers, die sich
auf dasselbe Rennen oder auf mehrere an demselben Tage und auf derselben Rennbahn
stattfindende Rennen beziehen, koennen auf einem Wettschein zusammengefasst werden, wenn
die entrichtete Steuer fuer saemtliche Wetten ausreicht. Die Rueckseite des Wettscheins
darf fuer Eintragungen ueber abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. Die Wettscheine
muessen enthalten
a) den Tag der Ausstellung,
b) den Namen, Ort und Tag des Rennens,
c) den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,
d) die Art und den Inhalt der Wette,
e) den Betrag des Wetteinsatzes,
f) den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und fuer seine
Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. Der Wettschein ist vom
Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.
-4-
(2) Der Wetteinsatz muss mindestens 50 Cent betragen, hoehere Wetteinsaetze muessen durch
10 ohne Rest teilbar sein.
(3) Die Wettscheine sind mit nicht loeschbarem Schreibmittel auszufuellen. Allgemein
uebliche und verstaendliche Abkuerzungen koennen gebraucht werden, insbesondere ist
es gestattet, das Datum mit Zahlen zu bezeichnen; farbige Stempelabdrucke sind zur
Ausfuellung der Wettscheine zugelassen.
b)
Aufbewahrungsfrist
§ 11
Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Durchschriften der Wettscheine sowie die
sonstigen Unterlagen fuer den Abschluss der Wetten, wie Brief- und Telegrammwechsel,
die Aufstellungen und Abrechnungen mit den Buchmachergehilfen sind zeitlich geordnet 3
Jahre lang aufzubewahren.
§ 12
-
d)
Nachweise
§ 13
Jeder Buchmacher hat ueber seine Einnahmen und Ausgaben aus dem Wettgeschaeft Buch zu
fuehren. Aus der Buchfuehrung muessen
1. als Einnahmen die taeglichen Eingaenge an Wetteinsaetzen, die Forderungen des
Buchmachers aus abgeschlossenen Wettvertraegen und die sonstigen Einnahmen aus dem
Wettbetrieb,
2. als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa zurueckgezahlte Einsaetze, die
Rennwettsteuer unter Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner Gebuehren
und sonstige Unkosten und die Zahlungen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden
Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu bezeichnende Wette weitergegeben
ist,
zu ersehen sein. § 11 gilt entsprechend.
III.
Steuervorschriften
-
Sachliche Zustaendigkeit
§ 14
Die Rennwettsteuer wird von den Finanzaemtern verwaltet.
-
Oertliche Zustaendigkeit
-5-
§ 15
(1) Oertlich zustaendig ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein den Ort
seiner Leitung oder der Buchmacher seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 der Reichsabgabenordnung finden
Anwendung.
-
Abrechnungsverfahren
a)
die einzelnen Faelle
§ 16
Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen
a) Vereine,
b) Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen
Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
b)
Aufstellung von Nachweisungen
§ 17
(1) Vereine haben hinsichtlich der Totalisatorwetten innerhalb dreier Tage nach jedem
Renntag, Buchmacher haben hinsichtlich der im § 16 zu b genannten Wetten halbmonatlich
ueber die Wetteinsaetze und die davon zu entrichtenden Steuern eine Nachweisung
aufzustellen. Vereine haben sich dabei des Musters 5, Buchmacher des Musters 6 zu
bedienen.
(2) In die Nachweisungen ist das Gesamtergebnis der saemtlichen abgeschlossenen Wetten
fuer jeden Renntag und fuer jedes Einzelrennen einzutragen.
(3) Die Wettsteuer ist von dem Gesamtbetrag der Wetteinsaetze fuer jedes Einzelrennen
zu berechnen; hierbei sind ueberschiessende Centbetraege auf den naechsten durch fuenf
teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden. Die einzelnen Steuerbetraege sind am Schluss
aufzurechnen.
(4) Fuer diejenigen in der Nachweisung aufzufuehrenden Wetten, fuer welche die
Wetteinsaetze aus einem der im § 26 der Ausfuehrungsbestimmungen angefuehrten Gruenden
zurueckgezahlt sind, kann die Wettsteuer von dem aufgerechneten Steuerbetrag abgesetzt
werden. Die Gruende fuer die Absetzung und die Berechnung der abgesetzten Steuerbetraege
sind auf der Nachweisung oder auf einem Anhang dazu zu vermerken. Die Absetzung
gilt als Antrag auf Erlass der Steuer aus Billigkeit. Wird die Absetzung fuer richtig
befunden, so hat das Finanzamt dem Antrag zu entsprechen.
(5) Als Unterlage fuer die Aufstellung der Nachweisungen dienen die ueber die getaetigten
Wettabschluesse vorhandenen Buecher und Listen der Vereine sowie die Wettbuecher der
Buchmacher.
c)
Einreichung der Nachweisung und Zahlung der Steuer
-6-
§ 18
(1) Die Nachweisung nebst Anhang hierzu (§ 17 Abs. 4 Satz 2) ist von dem zu ihrer
Einreichung Verpflichteten unter der Versicherung der Vollstaendigkeit und Richtigkeit
der darin gemachten Angaben zu unterschreiben und von Vereinen innerhalb der im § 17
Abs. 1 festgesetzten Frist, von Buchmachern spaetestens bis zum 7. jeden Monats fuer die
in der Zeit vom 16. bis zum Schluss des vorangegangenen Monats und spaetestens bis zum
22. jeden Monats fuer die in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats abgeschlossenen
Wetten dem zustaendigen Finanzamt einzureichen. In der Nachweisung haben die Vereine und
die Buchmacher die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Vereine haben der
einzureichenden Nachweisung das Rennprogramm, die Buchmacher die von den Vereinen zu
den Rennen, auf die sich die Besteuerung der Wetten bezieht, herausgegebenen Berichte
(Rennberichte) beizufuegen. Fuer Auslandsrennen, die nicht zustande gekommen sind und fuer
die der Buchmacher Rennberichte nicht beibringen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das
Rennen nicht zustande gekommen ist.
(2) Die Wettsteuer ist gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung an die Kasse
des Finanzamts zu entrichten. Bei der Entrichtung durch Uebersendung oder Ueberweisung
des Betrags ist anzugeben, dass es sich um Wettsteuer handelt und auf welchen Zeitraum
der Betrag entfaellt.
d)
Ueberwachung des Eingangs der Nachweisungen
§ 19
(1) Der rechtzeitige Eingang der Nachweisungen ist von dem Finanzamt durch die
Totalisatorliste und die Buchmacherliste (§ 8) zu ueberwachen.
(2) Sind die Nachweisungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat das Finanzamt den Verein
oder den Buchmacher zur Einreichung aufzufordern.
e)
Pruefung und Festsetzung durch die Steuerbehoerden
§ 20
Dem Finanzamt sind auf Verlangen die den Eintragungen in die Nachweisungen und den
Anhang zugrunde liegenden Urkunden, Geschaeftsbuecher, Wettbuecher und Schriftstuecke zur
Einsicht vorzulegen. Auf Antrag kann die Vorlegung und Pruefung in den Geschaeftsraeumen
des Vereins oder des Buchmachers geschehen.
f)
Nachzahlung
§ 21
-
-
Wettscheine
§§ 22 bis 25
-
-7-
-
Erstattung der Rennwettsteuer
§ 26
(1) Die Rennwettsteuer soll vom Finanzamt aus Billigkeitsgruenden entweder nicht erhoben
oder fuer zurueckgezahlte Wetteinsaetze erstattet werden, wenn
a) ein Rennen fuer ungueltig erklaert wird,
b) ein Rennen, fuer das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt,
c) ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, es sei
denn, dass die Wette unter der Bedingung "Laufen oder zahlen" abgeschlossen ist.
Diese Bedingung gilt als gegeben, wenn die Wette zu festen Odds abgeschlossen ist.
(2) Dem mit Gruenden versehenen Antrag der Buchmacher sind die von den Wettnehmern
zurueckgegebenen Wettscheine oder schriftlichen Bestaetigungen der Eintragung in das
Wettbuch sowie der Rennbericht beizufuegen, aus dem der Verlauf des betreffenden Rennens
zu ersehen ist. Die Steuer fuer Wettscheine, auf denen Rasuren vorgenommen sind, kann
nicht erstattet werden. Antraege auf Erstattung der Wettsteuer fuer mehrere Wettscheine
und fuer in das Wettbuch eingetragene und im Abrechnungsweg versteuerte Wetten koennen
gesammelt vorgelegt werden. Die Wettausweise sind in diesem Falle nach Renntagen
geordnet beizufuegen.
(3) Der Antrag ist von dem Buchmacher innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem
zustaendigen Finanzamt zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Ereignisse eingetreten sind, welche den Anspruch begruenden. Vereine koennen den Antrag
nur gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung (§ 17) stellen. Die Vorschriften
der §§ 131, 133 und 136 der AO finden Anwendung.
(4) Wettscheine, deren Steuerwerte erstattet sind, sind zu durchlochen. Der erstattete
Betrag ist im Anhang zum Einnahmebuch nachzuweisen. Die Wettausweise werden Beleg zu
der der Finanzkasse zuzustellenden Erstattungsnachweisung und diese wird Beleg zum
Anhang zum Einnahmebuch. Ist die Wettsteuer im Abrechnungsverfahren entrichtet (§
16), so ist die Erstattung in der Nachweisung, mit der die Entrichtung der Wettsteuer
nachgewiesen ist (§ 17), zu vermerken.
(5) Die Erstattungen sind tunlichst zu beschleunigen.
B.
Lotteriesteuer
-
Steuerpflichtige Lotterien
§ 27
(1) Als oeffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf Jahrmaerkten oder aus Anlass
oeffentlicher Volksbelustigungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spielausweise
ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen
hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 164 Euro betraegt.
(2) Bei oeffentlichen Ausspielungen gelten als Ausweise auch Papierroellchen oder
aehnliche Gegenstaende, die die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des Einsatzes
ausgehaendigt erhalten, sofern diese Gegenstaende in Verbindung mit anderen Tatumstaenden
als Beweis fuer die Beteiligung am Spiel dienen, und ihrer Beschaffenheit nach
unmittelbar ueber Gewinn und Verlust entscheiden.
-8-
(3) Nummernlisten, die ueber oeffentlich veranstaltete Ausspielungen von Gegenstaenden
zur Beifuegung der Namen der Spieler und zur Erhebung eines entsprechenden
Beteiligungsbetrags vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, gelten nicht als
Spielausweise.
§ 28
Oeffentliche Ausspielungen, bei denen den Teilnehmern keinerlei Ausweise ausgehaendigt
werden, unterliegen der Lotteriesteuer nur, wenn die Gewinne ganz oder teilweise in
barem Gelde bestehen.
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Sachliche Zustaendigkeit
§ 29
Die Lotteriesteuer wird von den Finanzaemtern verwaltet.
-
Oertliche Zustaendigkeit
§ 30
(1) Oertlich zustaendig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter
des Lotterieunternehmens, der Ausspielung oder der Oddset-Wette (Veranstalter)
seinen Wohnsitz hat, oder sofern eine der im § 52 AO genannten Personen oder
Personenvereinigungen Veranstalter ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese den
Ort ihrer Leitung hat. Fuer Ausspielungen auf Jahrmaerkten oder bei Gelegenheit von
oeffentlichen Volksbelustigungen ist auch das Finanzamt zustaendig, in dessen Bezirk die
Ausspielung stattfinden soll.
(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 AO finden entsprechende Anwendung.
-
Anmeldung inlaendischer Lotterien und Oddset-Wetten
a)
im allgemeinen
§ 31
(1) Wer in den Laendern Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei denen der
Gesamtpreis der Lose oder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro uebersteigt,
hat dem zustaendigen Finanzamt spaetestens am 30. Tag nach dem Empfang der behoerdlichen
Erlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters, die planmaessige Anzahl (die Nummern) und
den planmaessigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertrieb der
Lose begonnen werden soll, die Gegenstaende, die Zeit und den Ort der Ausspielung, die
Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Veranstalter mit dem Vertrieb der Lose
betrauten Personen.
Veranstalter, die nicht Gewerbetreibende oder Reisegewerbetreibende im Sinne der
Gewerbeordnung sind, haben Sachausspielungen dem zustaendigen Finanzamt nur anzumelden,
wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro uebersteigt (vgl. § 18 Nr. 1b des Rennwett- und
Lotteriegesetzes).
-9-
(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen. Der Anmeldung ist als Anlage
eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlichen Plans der Lotterie oder
Ausspielung beizufuegen.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist dem Finanzamt die gesamte planmaessige Anzahl
der Lose einzureichen. Die Lose verbleiben im Gewahrsam des Finanzamts, bis die
Versteuerung bewirkt ist. Ueber den Empfang der Lose ist dem Anmeldenden eine
Bescheinigung nach Muster 9 auszustellen.
§ 31a
(1) Wer Oddset-Wetten veranstalten will, hat dem zustaendigen Finanzamt spaetestens am
dreissigsten Tag nach dem Empfang der behoerdlichen Genehmigung schriftlich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des
Wettbetriebes.
(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.
(3) Der Veranstalter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine
Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die
gemaess § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter eigenhaendig unterschrieben sein.
Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
b)
bei ungetrennter Preisangabe
§ 32
Ist in dem Preis fuer das Los zugleich in ungetrennter Summe die Verguetung fuer
sonstige Leistungen enthalten, so hat der Veranstalter in der Anmeldung anzugeben
und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis fuer die
Teilnahme an der Lotterie oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Faellen, in
denen besondere Lose nicht ausgehaendigt werden, sondern die Bescheinigung ueber eine
geleistete Verguetung (Eintrittskarten, Sammelbons, Gutscheine, die zur Teilnahme an
einer Lotterie oder Ausspielung berechtigen oder die Aussicht auf einen Gluecksgewinn
eroeffnen, und aehnliche) zugleich als Los dient. Der auf die Lose zu rechnende Betrag
darf nicht geringer sein als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Veranstalter
ueberhaupt nicht oder nur unzureichend gemacht, so hat das Finanzamt den auf die Lose zu
rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
c)
bei Geltendmachung von Steuerfreiheit
§ 33
Wird Befreiung von der Steuer beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu
fuehren, dass der Erloes des Unternehmens zu ausschliesslich mildtaetigen Zwecken verwendet
werden wird. Ueber die Frage, ob ein ausschliesslich mildtaetiger Zweck vorliegt, wird im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren entschieden.
d)
Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehoerde
§ 34
Die Behoerde, welche nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Erlaubnis zur
Veranstaltung einer oeffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette erteilt,
- 10 -
hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Verpflichtungen gemaess §§ 31, 31a und 32
besonders hinzuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne Verzug dem Finanzamt
unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung
des Veranstalters und des Zeitpunktes, an welchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis
behaendigt wurde, Mitteilung zu machen.
-
Anmeldung auslaendischer Lose
§ 35
Wer auslaendische Lose und Spielausweise (Lose) in das Inland verbringt oder als erster
im Inland empfaengt, hat dem Finanzamt mit einer doppelten Anmeldung nach Muster 10
innerhalb der in § 21 Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Frist die Lose zur Versteuerung
vorzulegen. Eine elektronische Uebermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen.
-
Pruefung und Festsetzung durch die Steuerbehoerde
§ 36
(1) Das Finanzamt prueft die Anmeldung (§§ 31 und 35) und setzt auf beiden Stuecken der
Anmeldung die Steuer fest; die eine Anmeldung gibt es dem Steuerpflichtigen zurueck und
leitet die andere der Finanzkasse zu. Die Anmeldung wird Beleg zum Sollbuch.
(2) Hat das Finanzamt gemaess § 34 von der beabsichtigten Veranstaltung einer Lotterie,
Ausspielung oder Oddset-Wette Kenntnis erhalten, ohne dass innerhalb der dreissigtaegigen
Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist, so hat es wegen Festsetzung
und Beitreibung der Lotteriesteuer, sowie nach den Umstaenden wegen Einleitung
des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. Die Vorlegung der Lose zur
Abstempelung kann im Wege des § 202 AO erzwungen werden. Um einen beabsichtigten
Vertrieb ungestempelter Lose zu verhindern, kann das Finanzamt die Polizeibehoerde um
Beschlagnahme der Lose ersuchen.
-
Berechnung der Lotteriesteuer
§ 37
(1) Bei Berechnung der Lotteriesteuer fuer im Inland veranstaltete Lotterien,
Ausspielungen und Oddset-Wetten sind alle fuer den Erwerb eines Loses oder eines
Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem
Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere auch die Schreib-
und Kollektionsgebuehren. Hierher gehoert auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung
gestellte Betrag der Steuer. Da aber Steuer von der Steuer nicht erhoben wird, sind bei
Berechnung der Steuer nur 5/6 des Gesamtpreises zugrunde zu legen.
(2) Fuer inlaendische Lotterien und Oddset-Wetten ist die Steuer nach Massgabe des
Absatzes 1 derart festzustellen, dass ein sich bei Berechnung der Gesamtsteuer
ergebender ueberschiessender Centbetrag auf den naechsten durch fuenf teilbaren Centbetrag
nach unten abzurunden ist.
(3) Lose, die bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien)
erst nach Beginn der Ziehungen abgesetzt werden, sind mit dem Gesamtkaufpreis
einschliesslich des fuer die Vorklasse planmaessig zu zahlenden Preises steuerpflichtig.
- 11 -
(4) Die Steuer von auslaendischen Losen wird nach dem Nennwert des Loses berechnet. Fuer
die Umrechnung fremder Waehrungen sind die fuer die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen
anzuwenden.
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Zahlung der Lotteriesteuer
§ 38
Von der Einzahlung der Steuer hat die Finanzkasse dem Finanzamt umgehend Mitteilung zu
machen.
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Stundung der Lotteriesteuer
§ 39
Die Finanzaemter koennen die Steuer auf Antrag ueber den Zeitpunkt hinaus, in dem mit
dem Losabsatze begonnen werden soll, stunden (§ 105 AO). Die Stundung soll in keinem
Fall sechs Monate ueberschreiten und spaetestens vier Wochen vor der Ziehung oder der
Ausspielung ablaufen. Stundung ohne Sicherheitsleistung darf nur mit Genehmigung der
Oberfinanzdirektion gewaehrt werden. Eine Stundung der Steuer fuer auslaendische Lose
sowie von Steuerbetraegen unter 250 Euro soll nicht gewaehrt werden.
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Teilversteuerung
§ 40
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei denen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis
nicht von vornherein eine planmaessig bestimmte Anzahl von Losen festgesetzt, dem
Veranstalter vielmehr nur gestattet ist, Lose zu einer gewissen Hoechstzahl auszugeben,
darf die Lotterie oder Ausspielung je nach der Anzahl der auszugebenden Lose versteuert
werden. Fuer die Anmeldung des ersten Teiles der auszugebenden Lose gelten die
Bestimmungen der §§ 31 und 32. Die weiterhin auszugebenden Lose sind mit besonderer
Anmeldung vorzulegen, in der unter Angabe der Zahl und der Nummern der Lose auf die
erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist.
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Beschaffenheit der Lose
§ 41
Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, dass sie sich zur
Abstempelung eignen. Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Faellen auch
andere Lose zuzulassen.
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Abstempelungsverfahren
a)
Abstempelung der Lose
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§ 42
(1) Nachdem entweder die festgesetzte Steuer eingezahlt oder gestundet, oder die
Steuerbefreiung der Lose anerkannt worden ist, werden die Lose durch das zustaendige
Finanzamt mittels Stempelaufdrucks abgestempelt. Der Stempel hat runde Form. Er fuehrt
den Reichsadler und ueber diesem die Aufschrift "Versteuert" oder "Steuerfrei", darunter
das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle.
(2) Die abgestempelten Lose werden gegen Rueckgabe der Empfangsbescheinigung (§ 31
Abs. 3 Schlusssatz) und gegen eine auf diese zu setzende Empfangsbestaetigung des
Loseempfaengers zurueckgegeben.
(3) Die Bestimmungen der Absaetze 1 und 2 finden auch auf auslaendische Lose Anwendung.
b)
vereinfachte Abstempelung
§ 43
(1) Die Oberfinanzdirektionen koennen unter den erforderlichen Bedingungen und
Sicherungsmassnahmen zuverlaessigen Privatdruckereien, die sich mit dem Druck von Losen
befassen, gestatten, die bei ihnen gedruckten Lose auf Kosten des Anmelders in der
rechten oberen Ecke des Loses mit folgendem Vermerke zu versehen:
Den Vorschriften ueber die Lotteriesteuer ist nach der Bescheinigung des
Finanzamts ... vom ... Nr. ... des Sollbuchs genuegt (§ 43 der Ausfuehrungsbestimmungen
zum Rennwett- und Lotteriegesetz).
Die Worte "Nr. ... des Sollbuchs" fallen fort, wenn die Lotterie oder Ausspielung als
steuerfrei anerkannt ist.
(2) Der Antrag auf Genehmigung der vereinfachten Abstempelung ist mit der Anmeldung
zur Versteuerung bei dem zustaendigen Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt darf die
Genehmigung erst erteilen, wenn die Steuer bezahlt oder gestundet oder anerkannt ist,
dass die Lotterie oder Ausspielung von der Steuer befreit ist.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung, die das Finanzamt auch der Druckerei mitzuteilen
hat, duerfen von dieser die Lose an den Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung nicht
ausgehaendigt werden.
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Ungestempelte Lose
§ 44
Ungestempelte Lose duerfen, sofern es sich nicht um Lotterien und Ausspielungen
im Betrage von nicht mehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirektion
zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen hat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben
werden. Nach naeherer Vorschrift der Oberfinanzdirektion kann ferner bei den unter
obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen von der Abstempelung der
Lose abgesehen werden, wenn mit Ruecksicht auf die Zahl und den Preis der Lose die
Abstempelung unverhaeltnismaessige Muehewaltung verursachen wuerde oder die Beschaffenheit
der Lose eine Abstempelung ausschliesst. Das gleiche gilt auch fuer Geldlotterien, wenn
der Absatz der Lose nur in einem bestimmten, raeumlich beschraenkten Gebiet stattfindet.
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Erstattung der Lotteriesteuer
§ 45
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(1) Die Lotteriesteuer soll aus Billigkeitsgruenden entweder nicht erhoben oder
erstattet werden, wenn
a) die Ziehung einer Lotterie oder Ausspielung unterbleibt,
b) unter entsprechender Ermaessigung des Gesamtwerts der Gewinne der genehmigte
Lotterieplan abgeaendert wird.
(2) Die Erstattung ist nur insoweit zuzulassen, als im Falle des Absatzes 1 zu a Lose
nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurueckerworben sind, und im Falle des Absatzes 1
zu b Lose von der Verlosung ausgeschlossen sind.
(3) Der Antrag ist schriftlich bei dem Finanzamt bis zum Schluss des Jahres zu stellen,
das auf das Jahr folgt, in dem die Ziehung stattfinden sollte.
(4) Dem Antrag sind die ihn begruendenden Nachweise beizufuegen. Die Vorschriften der §§
131, 133, 136 AO finden Anwendung.
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Staatslotterien
§ 46
(1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1 und 2, §§ 32 bis 36, 37 Abs. 4, §§
39, 40 bis 44 finden auf die Staatslotterien der Laender und auf die von den Laendern
oder in deren Auftrag veranstalteten Oddset-Wetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3
gilt mit der Massgabe, dass auch ein kuerzerer Anmeldungszeitraum als der Kalendermonat
zulaessig ist.
(2) Die Verwaltung der Staatslotterien haben spaetestens am 15. Tag nach Ablauf der
Ziehung jeder Klasse dem zustaendigen Finanzamt unter Benutzung eines zwischen der
Oberfinanzdirektion und der Lotterieverwaltung zu vereinbarenden Musters die Zahl der
abgesetzten Lose und den Preis der Lose anzuzeigen. Die Anzeigen sind schriftlich unter
Beifuegung eines Ziehungsplans doppelt zu erstatten. Das Finanzamt ueberwacht auf Grund
des Ziehungsplans den rechtzeitigen Eingang der Anzeigen ueber jede Klassenziehung.
(3) Das Finanzamt setzt die zu entrichtende Lotteriesteuer auf beiden Stuecken der
Anzeige fest; die eine Anzeige gibt es der Landeslotterieverwaltung zurueck und leitet
die andere der Finanzkasse zu. Die Anzeige wird Beleg zum Sollbuch.
(4) (weggefallen)
C.
Steueraufsicht
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Allgemeines
§ 47
(1) Die Steueraufsicht ueber Totalisatorunternehmen betreibende Renn- und
Pferdezuchtvereine (Vereine), Buchmacher, Veranstalter von Lotterien, Ausspielungen
und Oddset-Wetten (Veranstalter) ist nicht nur bei Festsetzung der Steuer auf
Grund der eingereichten Nachweisungen und Anmeldungen auszuueben, sondern auch durch
Pruefungen in den Geschaeftsraeumen, die der Unterhaltung der Betriebe dienen (Bueros der
Vereine, der Veranstalter, der Buchmacher und deren Gehilfen) sowie durch Pruefungen
der Totalisatorbetriebe auf den Rennplaetzen und der Oertlichkeiten, wo Lotterien,
Ausspielungen und Oddset-Wetten stattfinden.
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(2) Staatslotterien und von den Laendern oder in deren Auftrag veranstaltete Oddset-
Wetten unterliegen der Steueraufsicht nicht.
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Pruefungsfolge
§ 48
(1) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, dass die zustaendigen Finanzaemter innerhalb
ihrer Bezirke im Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von oertlichen Pruefungen
der Betriebe vorzunehmen haben. Auch ohne solche Anordnungen ist es Pflicht
der Finanzaemter, die Wett- und Lotterieunternehmungen und die im § 43 genannten
Druckereien auf Erfuellung der ihnen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz obliegenden
Verpflichtungen staendig zu beaufsichtigen. Dies geschieht zweckmaessigerweise auf Grund
eines besonderen Pruefungsplans. Es muss aber auch auf aussergewoehnliche Pruefungen,
deren Notwendigkeit und Zweckmaessigkeit sich durch Beobachtung der Wettbetriebe, durch
Einsicht der Zeitungsinserate oder aus sonstigem Anlass ergeben, Bedacht genommen
werden.
(2) Es ist Sorge zu tragen, dass die Steuerpflichtigen, insbesondere die Buchmacher und
deren Gehilfen, von den beabsichtigten Pruefungen nicht vorher Kenntnis erhalten. Mit
den Polizeibehoerden ist zusammenzuarbeiten.
(3) Die Steueraufsicht erstreckt sich auf das gesamte Geschaeftsgebaren der
Steuerpflichtigen, soweit es fuer die Entrichtung der Steuer von Bedeutung ist. Im
uebrigen gelten die §§ 193, 196 bis 199, 204 und 209 AO.
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Pruefungsmassnahmen
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Im Allgemeinen
§ 49
(1) Bei der Steueraufsicht kommen insbesondere folgende Massnahmen in Betracht:
a) die planmaessige Durchsicht der Schriftstuecke, Aufzeichnungen und aehnlicher
Unterlagen, die sich auf den Geschaeftsverkehr des Steuerpflichtigen sowie auf
die Versteuerung der von ihm abgeschlossenen Geschaefte beziehen, namentlich der
Geschaeftsbuecher, Wettbuecher, Steuerblocks, des Schriftwechsels mit den Wettnehmern,
anderen Buchmachern und mit sonstigen Personen, die unmittelbar an einem
Wettgeschaeft, einer Lotterie oder Ausspielung beteiligt sind. Das Finanzamt kann
die Vorlegung dieser Schriftstuecke an der Amtsstelle verlangen. Die Einsichtnahme
soll jedoch auf Wunsch des Steuerpflichtigen in seinen Geschaeftsraeumen oder in
seiner Wohnung erfolgen, sofern ihm die Vorlegung an Amtsstelle nicht zugemutet
werden kann. Zur Vorlegung der Buecher sind die Steuerpflichtigen und diejenigen
Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Bearbeitung betraut
sind. Der Steuerpflichtige hat Vorsorge zu treffen, dass die Buecher auch in seiner
Abwesenheit eingesehen werden koennen;
b) die Inanspruchnahme anderer Personen gemaess §§ 177 bis 188 AO. In Frage kommt
insbesondere die - erforderlichenfalls eidliche - Vernehmung von Auskunftspersonen
und die Einsichtnahme in Schriftstuecke anderer Personen als der Steuerpflichtigen.
Die Einreichung derartiger Schriftstuecke kann nur verlangt werden unter bestimmter
Bezeichnung der Rechtsvorgaenge, auf die sie sich beziehen. In Betracht kommen: der
Schriftwechsel mit Rennvereinen, Buchmachern und Lotterieveranstaltern oder deren
Gehilfen, die Wettscheine, Quittungen, Lose und Berechnungen, die sich im Besitz
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solcher Personen befinden, die mit dem Steuerpflichtigen in Geschaeftsbeziehungen
getreten sind. Die Beeidigung der Auskunftspersonen und die Vorlegung von
Schriftstuecken kann mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion verlangt werden;
c) das Betreten der Geschaeftsraeume des Steuerpflichtigen gemaess § 198 AO. Es kann
insbesondere zu dem Zweck geschehen, um entweder die Schriftstuecke (Buchstabe
a) einzusehen oder um nachzupruefen, ob der Steuerpflichtige im laufenden
Geschaeftsverkehr die Vorschriften der §§ 4, 13 und 19 des Gesetzes innehaelt. Der
Aufenthalt in den Geschaeftsraeumen soll sich auf die hierzu erforderliche Zeit
beschraenken. Ausserhalb der ueblichen Geschaeftsstunden duerfen die Geschaeftsraeume des
Steuerpflichtigen nur mit dessen Einwilligung betreten werden.
(2) Der Beauftragte (§ 206 AO) soll sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten
gegenueber auf Verlangen ueber seinen Auftrag durch eine mit Amtsstempel oder
Siegelaufdruck versehene Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen
Auftrags ausweisen. Der Steuerpflichtige hat dem Beauftragten die erforderlichen
Hilfsmittel (Geraete, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur
Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfuegung zu stellen (§ 197 AO).
(3) Die Vorschriften ueber Zwangsmassnahmen insbesondere Erzwingungsstrafen enthaelt § 202
AO.
(4)
§ 50
Die Vereine haben den Beauftragten der Finanzaemter, die sich auszuweisen in der Lage
sind, jederzeit kostenfrei und ungehindert Zutritt zu allen Rennen, und zwar sowohl zu
dem Totalisator als auch zu den Plaetzen der Zuschauer und der Buchmacher zu gewaehren.
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Gegenstand der Pruefung
§ 51
(1) Die Beauftragten haben sich bei den Pruefungen selbstaendig insbesondere davon
zu ueberzeugen, ob die geschuldeten Steuerbetraege entrichtet, ueber saemtliche Wetten
versteuerte Wettscheine ausgestellt, die Wetten in das Wettbuch eingetragen sind,
nicht Wettbuecher unbefugt gefuehrt werden, die vorgefundenen versteuerten Wettscheine
echt und nicht missbraeuchlich wiederholt verwendet worden sind und die Eintragungen
mit denen in den Nachweisungen und Anmeldungen uebereinstimmen sowie ob auch im uebrigen
den Vorschriften des Gesetzes und den Ausfuehrungsbestimmungen entsprechend verfahren
wird. Zu diesem Zweck haben sie sich ueber die fuer die Abgabenentrichtung in Betracht
kommenden Verhaeltnisse der steuerpflichtigen Betriebe und Unternehmungen eingehend zu
unterrichten, auch den Veroeffentlichungen der Tagesblaetter, den Geschaeftsberichten und
Jahresbilanzen Beachtung zu schenken.
(2) Besondere Aufmerksamkeit ist der Ermittlung verbotener Wettunternehmen oder
unangemeldeter und unversteuerter Lotterien zuzuwenden. Etwa geschuldete Steuer ist
ungesaeumt einzuziehen.
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Einforderung von Rennberichten
§ 52
Die Vereine sind verpflichtet, den Steuerbehoerden auf Verlangen Rennprogramme und
Rennberichte ueber die von ihnen veranstalteten Pferderennen kostenlos zu uebersenden.
D.
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Strafverfahren
§ 53
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Mitteilung an die Zulassungsbehoerde
§ 54
Das Finanzamt, das eine Untersuchung gegen einen Verein, einen Buchmacher, einen
Veranstalter oder einen Buchmachergehilfen einleitet, hat unverzueglich hiervon und von
dem Ausgang des Verfahrens der Zulassungsbehoerde (§ 34) Mitteilung zu machen.
E.
Steuererhebung
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Hebestelle und Buchfuehrung
§ 55
(1) Die Rennwett- und Lotteriesteuer wird durch die Finanzkassen nach Massgabe der
Kassenanweisung und der folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Ueber die Erhebung werden von der Finanzkasse zwei Buecher, das Sollbuch und das
Einnahmebuch nebst einem Anhang ueber die erstatteten Steuerbetraege gefuehrt. Die Buecher
sind fuer den Zeitraum eines Rechnungsjahrs zu fuehren.
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Sollbuch
§ 56
(1) Das Sollbuch ist nach anliegendem Muster 11 zu fuehren.
(2) Es ist derart einzurichten, dass fuer jeden Steuerpflichtigen, der die Rennwettsteuer
in wiederkehrenden Zeitabschnitten entrichtet (§§ 16, 17) ein besonderes Konto zu
eroeffnen ist, und zwar in zwei Abteilungen, naemlich fuer Vereine und fuer Buchmacher,
denen die Fuehrung von Wettbuechern gestattet ist. Die Anlegung des Sollbuchs und
die Eintragung des Steuerpflichtigen erfolgt durch das Finanzamt auf Grund der
Listeneintragung (§ 8 Abs. 2). Erfolgen die Eintragungen unter fortlaufenden
Nummern, so sind Nachtraege am Schluss des Sollbuchs einzutragen. Im uebrigen sind
die Steueranmeldungen und Nachweisungen in einer besonderen Abteilung fortlaufend
einzutragen.
(3) In das Sollbuch sind die auf der Nachweisung oder Anmeldung oder durch sonstige
Verfuegung des Finanzamts festgesetzten Steuerbetraege einzutragen. Jeder Steuerbetrag
ist sofort nach Eingang und Eintragung im Einnahmebuch in den Spalten 7 bis 11 auf
das Konto des Steuerpflichtigen, fuer den die Zahlung geleistet ist, zu verbuchen,
auch wenn der Finanzkasse die Festsetzungsverfuegung noch nicht vorliegt. Die Kasse hat
die Spalten 3 bis 6 des Sollbuchs sofort nach Eingang der mit dem Festsetzungsvermerk
versehenen Nachweisung, Anmeldung, Anzeige oder der sonst die Insollstellung
anordnenden Verfuegung auszufuellen und das Weitere wegen Erhebung oder Herauszahlung
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der Steuer zu veranlassen. Weicht der festgesetzte Steuerbetrag von dem Betrag der
bereits eingezahlten und in Spalte 9 des Sollbuchs angeschriebenen Steuer ab (§ 21), so
ist in Spalte 9 unmittelbar unter der Eintragung des voreingezahlten Steuerbetrags der
nachgeforderte Betrag sofort nach Zahlung einzutragen oder daselbst die Herauszahlung
etwa zuviel gezahlter Steuer mit roter Tinte abzusetzen.
§ 57
(1) Das Sollbuch wird fuer neue Eintragungen am 31. Maerz geschlossen. Die innerhalb der
naechsten drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs (§ 55 Abs. 2 Schlusssatz) noch nicht
erledigten Steuerfaelle sind in das Sollbuch des folgenden Rechnungsjahrs zu uebertragen
und als Rueckstaende kenntlich zu machen. Auf ihre Erledigung ist besonders zu achten.
(2) Von einem an der Kassenfuehrung nicht beteiligten Beamten ist unter dem Abschluss zu
vermerken, dass die Rueckstaende in das neue Sollbuch vollstaendig und richtig uebertragen
worden sind.
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- Wettsteuerzeichenbuch
§ 58
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Einnahmebuch
§ 59
Fuer saemtliche im Laufe eines Rechnungsjahres eingehende Zahlungen an Rennwett-
und Lotteriesteuer nebst Zinsen, gleichviel fuer welche Zeit sie gezahlt sind, ist
nach anliegendem Muster 13 ein Einnahmebuch zu fuehren. Dieses sowie der Anhang
zum Einnahmebuch (§ 55 Abs. 2 Satz 1) sind am Ende des Rechnungsjahres (31. Maerz)
abzuschliessen.
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Aenderungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen
§ 60
Die Oberfinanzdirektion kann Abweichungen in der Fuehrung des Sollbuchs sowie des
Wettsteuerzeichenbuchs und des Einnahmebuchs nebst Anhang zulassen.
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Verrechnung beigetriebener Geldbetraege
§ 61
Wird die Rennwett- und Lotteriesteuer im Zwangsweg beigetrieben, so sind die
eingegangenen Betraege zuerst auf die Kosten, sodann auf die Steuer und mit dem Reste
auf die Zinsen anzurechnen. Das gleiche gilt von Zahlungen, die nicht die ganze Schuld
decken.
F.
Schlussvorschriften
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Aktenfuehrung
§ 62
(1) Ueber jeden Verein und jeden Buchmacher, die in die nach § 8 Abs. 2 zu fuehrende
Liste eingetragen sind, und ueber die in der Anmeldung eingetragenen Veranstalter
sind vom Finanzamt besondere Akten anzulegen, in die saemtliche die Ermittlung und
Festsetzung der Steuern betreffenden Vorgaenge nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen
sind. Die Akten sind derart zu fuehren, dass eine Nachpruefung jederzeit moeglich ist.
(2) Die gemaess § 52 eingereichten Rennberichte sind ebenfalls nach der Zeitfolge
geordnet im besonderen Hefte aufzubewahren.
(3) Die Akten, Buecher, Listen und Nachweisungen ueber die Erhebung der Steuer sind fuenf
Jahre lang, vom Eintritt der Steuerpflicht ab gerechnet, aufzubewahren.
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Pruefungspflicht der Oberfinanzdirektionen
§ 63
Die Soll- und Einnahmebuecher und die Wettsteuerzeichenbuecher nebst den dazugehoerigen
Belegen sind nach Abschluss der Oberfinanzdirektion zur Pruefung vorzulegen. Das
gleiche gilt fuer die Anmeldungen ueber Lotterien und Ausspielungen, die als steuerfrei
anerkannt sind. Diese Anmeldungen sind vom Finanzamt in einem besonderen Verzeichnis
zu vereinigen, das dem Landesfinanzamt zu dem fuer die Vorlegung des Sollbuchs
vorgeschriebenen Zeitpunkt einzusenden ist.
Schlussformel
Der Reichsminister der Finanzen
Anlage Muster 1 bis Muster 14
Zentralbl. 1922 S. 361 bis 371
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