Ausfuehrungsbestimmungen zu den
Verhaltensregeln fuer Mitglieder des
Deutschen Bundestages
BTGO1980Anl1ABest
vom 26.06.1987
"Ausfuehrungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln fuer Mitglieder des Deutschen
Bundestages vom 26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch die Bekanntmachung
vom 23. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4208) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208
Fussnote
Textnachweis ab: 31.7.1987
1.
Anzeigen gemaess Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb
der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag dem Praesidenten einzureichen. Dabei soll
das entsprechende Formblatt verwendet werden. Angaben, die nicht zur Veroeffentlichung
vorgesehen sind, koennen auch in Briefform gemacht werden.
Alle Aenderungen und Ergaenzungen waehrend der Wahlperiode sind spaetestens vier Wochen
nach ihrem Eintritt mitzuteilen.
2.
Bei einer Anzeige der Berufstaetigkeit gemaess § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1
der Verhaltensregeln sind bei unselbstaendigen Taetigkeiten genaue Angaben ueber den
Arbeitgeber (Name und Anschrift) sowie ueber Art und Umfang der Taetigkeit mitzuteilen,
bei selbstaendigen Taetigkeiten als Gewerbetreibender die Art des Gewerbes sowie Name und
Sitz der Firma und bei freien Berufen und sonstigen selbstaendigen Berufen eine genaue
Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausuebung.
3.
Bei einer Anzeige gemaess § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der
Verhaltensregeln sind die Art der Taetigkeit sowie Name und Anschrift des
Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Soweit es sich nicht um allgemein
bekannte Unternehmen oder Organisationen handelt, ist eine kurze Angabe zu ihrem
Taetigkeitsbereich erforderlich.
4.
Taetigkeiten gemaess § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeuebt
werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberuecksichtigt.
5.
Bei einer Anzeige gemaess § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 8 der Verhaltensregeln ist der
wesentliche Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen.
6.
In Anzeigen gemaess § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln sind Name und Anschrift des
Vertragspartners sowie der Gegenstand der Taetigkeit mitzuteilen.
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7.
In Anzeigen gemaess § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verhaltensregeln sind die Art der Taetigkeit
sowie Name und Anschrift des Auftraggebers mitzuteilen.
Die Anzeigepflicht fuer die Erstattung von Gutachten, fuer publizistische und
Vortragstaetigkeiten entfaellt, wenn das Entgelt fuer eine oder mehrere Taetigkeiten 3.000
Euro im Monat oder 18.000 Euro im Jahr nicht uebersteigt.
8.
Eine Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn
dem Mitglied des Deutschen Bundestages mehr als 25% der Stimmrechte zustehen.
Unabhaengig davon ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft immer dann
anzeigepflichtig, wenn der nach den Grundsaetzen des Bewertungsgesetzes festgestellte
Wert der Beteiligung den Jahresbetrag der Abgeordnetenentschaedigung gemaess § 11 Abs. 1
des Abgeordnetengesetzes uebersteigt.
9.
Soweit die Verhaltensregeln die Anzeige der Hoehe der Einkuenfte vorsehen, sind die
entsprechenden Brutto-Bezuege (einschliesslich z.B. von Aufwandsentschaedigungen,
Gratifikationen, Tantiemen und Sachzuwendungen) mitzuteilen.
10.
Einkuenfte aus Taetigkeiten gemaess § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 der Verhaltensregeln sind
anzuzeigen, wenn sie aus einer oder mehreren Taetigkeiten 3.000 Euro im Monat oder
18.000 Euro im Jahr uebersteigen. Bei der Anzeige ist die Hoehe der Einkuenfte fuer jede
einzelne anzeigepflichtige Taetigkeit mitzuteilen.
11.
Die Anzeigepflicht fuer Rechtsanwaelte gemaess § 2 der Verhaltensregeln entfaellt, wenn das
Honorar den Betrag von 3.000 Euro nicht uebersteigt.
12.
Mehrere Spenden desselben Spenders sind anzeigepflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag
von 5.000 Euro uebersteigen.
Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des
Gastgeschenkes 200 Euro nicht uebersteigt.
13.
Eine Spende, die ein Mitglied des Deutschen Bundestages nachweislich an seine Partei
weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in
diesem Fall unberuehrt.
14.
Anzeigen gemaess Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Deutschen Bundestages eingereicht
hat, werden fuenf Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag aufbewahrt
und danach dem ehemaligen Mitglied ueberlassen oder vernichtet.
15.
Ermittlungen gemaess § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln werden vom Praesidenten nach
pflichtgemaessem Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mitglieds des Deutschen
Bundestages durchgefuehrt.
Schlussformel
Der Praesident des Deutschen Bundestages
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