Ausfuehrungsanordnung zur Verordnung ueber
die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an
Beamte und Richter des Bundes
JubVAnO
vom 07.09.1978
"Ausfuehrungsanordnung zur Verordnung ueber die Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an
Beamte und Richter des Bundes vom 7. September 1978 (BAnz. 1978, 176)"
Fussnote
Textnachweis ab: 19. 9.1978
1.
(1) Auf Grund des § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz und des § 9 der Verordnung ueber die
Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410) uebertrage ich
dem Praesidenten des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe,
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe,
dem Praesidenten des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin,
dem Praesidenten des Bundesfinanzhofs in Muenchen,
dem Praesidenten des Bundespatentgerichts in Muenchen,
dem Praesidenten des Deutschen Patentamts in Muenchen,
dem Praesidenten des Bundesdisziplinargerichts in Frankfurt
die Ausuebung der Befugnis zur Gewaehrung von Jubilaeumszuwendungen an Beamte und
Richter sowie die Entscheidung ueber die Versagung der Zuwendungen je fuer seinen
Geschaeftsbereich.
(2)
a)Fuer Richter der Bundesjustizverwaltung, die zu einer anderen Behoerde abgeordnet sind,
ist der Praesident des Gerichts zustaendig, bei dem ihnen ihr Richteramt uebertragen
ist, nicht aber der Leiter der Beschaeftigungsbehoerde;
b)fuer Beamte der Bundesjustizverwaltung, die zu Richtern kraft Auftrags ernannt sind,
ist der Praesident des Gerichts zustaendig, bei dem ihnen als Richter kraft Auftrags
die Wahrnehmung ihres Richteramts uebertragen worden ist;
c)fuer Beamte der Bundesjustizverwaltung, die zu einer anderen Behoerde abgeordnet sind,
ist der Leiter der Behoerde zustaendig, bei der ihnen ihr Amt als Beamter uebertragen
ist.
(3) Fuer besondere Faelle behalte ich mir eine Ausnahmeregelung vor.
(4) Den Praesidenten der in Absatz 1 genannten Behoerden und dem Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof werden die Zuwendungen von mir gewaehrt.
2.
Zur Entscheidung ueber die Versagung der Zuwendungen gegenueber den in das
Richterverhaeltnis auf Lebenszeit berufenen Richtern der Bundesjustizverwaltung und
gegenueber solchen Bundesjustizbeamten, zu deren Ernennung die Behoerdenleiter nicht
zustaendig sind, bedarf es meiner vorherigen Zustimmung. Entsprechendes gilt fuer die zur
Bundesjustizverwaltung abgeordneten Beamten und Richter anderer Dienstherren, die nach
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ihren Besoldungsgruppen jenen Beamten des Bundes vergleichbar sind, zu deren Ernennung
die genannten Behoerdenleiter nicht zustaendig sind.
3.
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Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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