Erste Verordnung ueber die Erstattung
von pauschalierten Aufwendungen bei
Ausfuehrung der Ausbildungsvermittlung
(Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-
Verordnung)
AusbErstV

vom  20.12.2006



"Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3322)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 28.12.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Abs. 1b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
fuer Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)
eingefuegt worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales:

§ 1 Pauschalierung
Laesst die Agentur fuer Arbeit als Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende als
Auftraggeber die Ausbildungsvermittlung durch die fuer die Arbeitsfoerderung zustaendige
Stelle der Bundesagentur fuer Arbeit als Auftragnehmer wahrnehmen, erstattet sie dieser
die notwendigen Aufwendungen in einem monatlichen Pauschalbetrag.

§ 2 Berechnungsgrundlage
(1) Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem
1. die Anzahl der Ausbildungsuchenden, fuer die die fuer die Arbeitsfoerderung zustaendige
   Stelle der Bundesagentur fuer Arbeit die Ausbildungsvermittlung im jeweiligen
   Monat fuer die Agentur fuer Arbeit als Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende
   wahrgenommen hat,
2. mit den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen fuer die Ausbildungsvermittlung
   je Ausbildungsuchendem
multipliziert wird.

(2) Die fuer die Arbeitsfoerderung zustaendige Stelle der Bundesagentur fuer Arbeit
uebermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die beauftragende
Agentur fuer Arbeit als Traeger der Grundsicherung.

(3) Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen fuer die Ausbildungsvermittlung je
Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jaehrlich von der fuer die Arbeitsfoerderung
zustaendigen Stelle der Bundesagentur fuer Arbeit neu festzusetzen. Die Festsetzung
erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und gilt jeweils ab dem 1. Juli des
betreffenden Jahres.

§ 3 Faelligkeit des Erstattungsbetrages

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Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig fuer den Monat faellig,
in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhaelt. Die Abrechnung
erfolgt monatlich nachtraeglich fuer die Gesamtzahl der Personen, die im Vormonat vom
Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber gefuehrt wurden.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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