Ausbilder-Eignungsverordnung
AusbEignV 1999
vom 16.02.1999
"Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die zuletzt
durch die Verordnung vom 14. Mai 2008 (BGBl. I S. 854) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 14.5.2008 I 854
V aufgeh. durch § 9 Satz 2 V 806-22-10-1 v. 21.1.2009 I 88 mWv 1.8.2009
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S.
2390) geaendert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung nach
Anhoerung des Staendigen Ausschusses des Bundesinstituts fuer Berufsbildung:
§ 1 Geltungsbereich
Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der
Hauswirtschaft und im oeffentlichen Dienst haben fuer die Ausbildung in nach dem
Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und
arbeitspaedagogischen Kenntnisse gemaess den §§ 2 bis 6 nachzuweisen.
§ 2 Berufs- und arbeitspaedagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspaedagogische Eignung umfasst die Qualifikation zum selbstaendigen
Planen, Durchfuehren und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern:
1. Allgemeine Grundlagen:
a) Gruende fuer die betriebliche Ausbildung,
b) Einflussgroessen auf die Ausbildung,
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
2. Planung der Ausbildung:
a) Ausbildungsberufe,
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung,
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
e) Ausbildungsplan,
f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
a) Auswahlkriterien,
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
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c) Eintragungen und Anmeldungen,
d) Planen der Einfuehrung,
e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:
a) Auswaehlen der Arbeitsplaetze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
c) Praktische Anleitung,
d) Foerdern aktiven Lernens,
e) Foerdern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
g) Beurteilungsgespraeche;
5. Foerderung des Lernprozesses:
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenpruefungen,
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffaelligkeiten,
e) Beruecksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
f) Kooperation mit externen Stellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
a) Kurzvortraege,
b) Lehrgespraeche,
c) Moderation,
d) Auswahl und Einsatz von Medien,
e) Lernen in Gruppen,
f) Ausbildung in Teams;
7. Abschluss der Ausbildung:
a) Vorbereitung auf Pruefungen,
b) Anmelden zur Pruefung,
c) Erstellen von Zeugnissen,
d) Abschluss und Verlaengerung der Ausbildung,
e) Fortbildungsmoeglichkeiten,
f) Mitwirkung an Pruefungen.
§ 3 Nachweis der Qualifikation
(1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Pruefung nachzuweisen. Die Pruefung kann
zweimal wiederholt werden.
(2) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Im schriftlichen Teil soll der Pruefungsteilnehmer in hoechstens drei Stunden aus
mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Praesentation oder praktischen Durchfuehrung
einer Ausbildungseinheit und einem Pruefungsgespraech. Der Pruefungsteilnehmer waehlt dazu
eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der
Pruefungsteilnehmer in dem Pruefungsgespraech zu begruenden. Die Pruefung im praktischen
Teil soll hoechstens 30 Minuten dauern.
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(5) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der
praktische Teil aus der Durchfuehrung einer vom Pruefungsteilnehmer in Abstimmung mit dem
Pruefungsausschuss auszuwaehlenden Ausbildungseinheit und einem Pruefungsgespraech, in dem
der Pruefungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begruenden
hat. Die Pruefung im praktischen Teil soll hoechstens 60 Minuten dauern.
§ 4 Pruefungsausschuesse, Pruefungsordnungen
(1) Fuer die Abnahme der Pruefung errichtet die zustaendige Stelle einen Pruefungsausschuss.
§ 36 Satz 2 und die §§ 37 und 38 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die zustaendige Stelle hat eine Pruefungsordnung zu erlassen. § 41 Satz 2, 4 und 5
des Berufsbildungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 5 Zeugnis
Ueber die bestandene Pruefung ist dem Pruefungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus
dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspaedagogische Qualifikation nach dieser
Verordnung durch die Pruefungsleistungen gemaess § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.
§ 6 Andere Nachweise
(1) Wer durch eine Meisterpruefung oder eine andere Pruefung der beruflichen Fortbildung
nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen
Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeitspaedagogische
Qualifikation nachgewiesen hat, gilt fuer die Berufsausbildung als im Sinne dieser
Verordnung berufs- und arbeitspaedagogisch geeignet.
(2) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer oeffentlich-
rechtlichen Koerperschaft abgenommene Pruefung bestanden hat, deren Inhalt den in
§ 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom
Pruefungsausschuss ganz oder teilweise von der Pruefung nach § 3 befreit werden. Die
zustaendige Stelle erteilt darueber eine Bescheinigung. § 5 gilt entsprechend.
(3) Die zustaendige Stelle kann in Ausnahmefaellen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5
erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemaesse Ausbildung sichergestellt
ist. Die zustaendige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zustaendige
Stelle hierueber eine Bescheinigung.
(4) In Betrieben der Landwirtschaft kann die zustaendige Stelle denjenigen von dem nach
den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel
seine Geschwister oder deren Kinder in Berufen der Landwirtschaft ausbilden will,
wenn er an einem Lehrgang teilgenommen hat in dem dem § 2 entsprechende Kenntnisse
vermittelt wurden. Der Lehrgang soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Die
zustaendige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den Saetzen 1 und 2
ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in ihrem Zustaendigkeitsbereich
eine ausreichende Zahl freier Ausbildungsplaetze angeboten wird, bei denen die Ausbilder
den Eignungsnachweis erbracht haben.
§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht
Ausbilder im Sinne des § 1 sind fuer bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009
beginnende Ausbildungsverhaeltnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach
dieser Verordnung befreit.
§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Maerz 1999 in Kraft.
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