Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Augenoptiker-
Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung -
AugOptMstrV)
AugOptMstrV
vom 29.08.2005
"Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2610)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBI. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungspflichtigen Augenoptiker-Handwerk umfasst folgende
selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen
Betrieb selbstaendig zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren, seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.
(2) Im Augenoptiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Fertigkeiten
und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
-1-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4. Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken,
branchenueblicher Software, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien
und technischen Normen, Personal, Material und Geraeten sowie Einsatzmoeglichkeiten
von Auszubildenden,
5. bei der Versorgung mit Sehhilfen Kenntnisse der Anatomie und Physiologie auf das
visuelle System anwenden,
6. Sehschaerfe messen und bewerten,
7. Sehleistung messen und Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen anwenden,
Ergebnisse darstellen und weiteres Vorgehen begruenden; Auffaelligkeiten des Auges
erkennen,
8. Fehlsichtigkeit ermitteln und bewerten,
9. Refraktion der Augen mit objektiven Methoden messen,
10. Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden ermitteln und Korrektionsbedarf
festlegen,
11. Sehhilfen zur Loesung von Sehproblemen in Abhaengigkeit der Sehaufgabe bestimmen,
12. Fertigungsparameter fuer die Herstellung von Sehhilfen ermitteln,
13. Brillenglaeser, insbesondere Spezialbrillenglaeser, auswaehlen, messen, justieren und
zentrieren,
14. Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomischen, oekonomischen und
aesthetischen Gesichtspunkten auswaehlen, anpassen und abgeben,
15. Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Beruecksichtigung der Anforderung
berufsbezogener rechtlicher Vorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel
auswaehlen und Kunden in die Anwendung einweisen,
16. Vergroesserungsbedarf bei Sehbehinderung bestimmen sowie optische und elektronisch
vergroessernde Sehhilfen auswaehlen, anpassen, modifizieren und abgeben,
17. Fertigungsgenauigkeit der Sehhilfen kontrollieren und beurteilen, Kunden in den
Gebrauch einweisen sowie Nachbetreuung und Funktionskontrollen durchfuehren,
18. Leistungen abrechnen, Dokumentation erstellen.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich ein Meisterpruefungsprojekt
und ein darauf bezogenes Fachgespraech.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem
Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom
Meisterpruefungsausschuss festgelegt. Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-,
Durchfuehrungs- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept
und eine Kalkulation. Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch
Wirtschaftlichkeitsaspekte zu beruecksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.
(3) Es sind folgende Arbeiten durchzufuehren:
1. Fehlsichtigkeit durch eine Augenglasbestimmung unter Anwendung objektiver und
subjektiver Methoden feststellen. Ergebnisse beurteilen und Korrektionsbedarf
entsprechend der individuellen Sehaufgabe festlegen,
-2-
2. Inspektion des Auges und Messungen fuer eine Kontaktlinsenanpassung durchfuehren
sowie Parameter der Messlinsen bestimmen,
3. Brille anfertigen, anpassen und Fertigungsgenauigkeit beurteilen oder
Kontaktlinsenanpassung durchfuehren.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.
(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert
und die durchgefuehrten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber ein Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als zwei Arbeitstage
und das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.
(2) Das Meisterpruefungsprojekt und das Fachgespraech werden gesondert bewertet. Die
Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden im Verhaeltnis
2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf.
§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er Probleme
analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei
aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
1. Physiologie des Sehens,
2. Versorgung mit Sehhilfen,
3. Auftragsabwicklung,
4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Physiologie des Sehens
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische, anatomische,
physiologische und aus Messungen gewonnene Sachverhalte zu beurteilen und zu
beschreiben sowie Kenntnisse der Pharmakologie und der Humanbiologie auf die
physiologische und visuelle Optik anzuwenden. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung
sollen mehrere der unter Buchstabe a bis f aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft
werden:
a) Aufbau und Funktion des visuellen Systems darstellen,
b) Auswirkungen verschiedener Sehhilfen auf das visuelle System darstellen und
bewerten,
c) Methoden zur objektiven und subjektiven Refraktionsbestimmung darstellen und
ihre Anwendung begruenden,
-3-
d) Anforderungen des Binokularsehens bei der Refraktionsbestimmung darstellen und
begruenden,
e) Methoden zur Messung, Beurteilung und Optimierung visueller Funktionen
darstellen und ihre Anwendung begruenden,
f) Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen darstellen;
2. Versorgung mit Sehhilfen
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, augenoptische Aufgaben und
Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, oekologischer und chemischer Aspekte in
einem Augenoptikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte
analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Aufbau und Funktion unterschiedlicher Korrektionsmittel erlaeutern,
b) Anwendungsmoeglichkeiten unterschiedlicher Korrektionsmittel unter
Beruecksichtigung der Abbildungseigenschaften unterscheiden und begruenden,
c) Anforderungen der optischen Brillenanpassung unter Beruecksichtigung
anatomischer, oekonomischer und aesthetischer Aspekte darstellen und beurteilen,
d) Moeglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen,
e) Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion beschreiben und fallbezogene Anwendung
begruenden,
f) Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Beruecksichtigung unterschiedlicher
Materialien und Geometrien darstellen und Anwendung begruenden,
g) Kontaktlinsenhygiene darstellen und Hygieneanforderungen begruenden,
h) Zusammensetzung und Wirkungsweise von Kontaktlinsenhygienemitteln beschreiben
und Einsatz begruenden;
3. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Buchstabe a bis i aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
durchfuehren,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung von Mess-, Fertigungs- und Instandsetzungstechniken,
gestalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von Material, Geraeten und Personal
bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen und Schnittstellen
zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften, Richtlinien und technische Normen sowie
anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung
und Instandhaltung sowie bei Dienstleistungen beurteilen,
e) Bedeutung von Pruef- und Uebergabeprotokollen erlaeutern,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material und Geraeten bestimmen und begruenden,
g) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
h) Schadensaufnahme an Sehhilfen darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen
und die erforderliche Abwicklung festlegen,
i) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;
4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
-4-
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) betriebliche Kostenstruktur ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen und des Umweltschutzes sowie zur Arbeitsplatzgestaltung entwickeln;
Gefahrenpotenziale beurteilen und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -
beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.
(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf
des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
-5-