Verordnung ueber die Erstattung von
Aufwendungen fuer die gesetzliche
Rentenversicherung der in Werkstaetten
beschaeftigten Behinderten
(Aufwendungserstattungs-Verordnung)
AufwErstV

vom  11.07.1975



"Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 22.12.2008 I 2959

Fussnote

Textnachweis ab: 2.7.1975

Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Sozialversicherung Behinderter
in geschuetzten Einrichtungen vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:

§ 1 Grundsatz
(1) In den Faellen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und des § 162 Nr. 2 und
2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Traegern der Einrichtungen
und der Integrationsprojekte die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwendungen fuer Beitraege zur gesetzlichen
Rentenversicherung von den Laendern erstattet. Zustaendig fuer die Erstattung ist jeweils
das Land, in dem die Einrichtung oder das Integrationsprojekt liegt.

(2) Der Bund erstattet den Laendern den Betrag, den diese an die Traeger der
Einrichtungen oder der Integrationsprojekte gezahlt haben.

(3) Soweit diese Verordnung von den Laendern durchgefuehrt wird, ist die nach Landesrecht
zustaendige Stelle zustaendig. Die Aufgaben des Bundes nimmt das Bundesversicherungsamt
wahr.

§ 2 Abrechnung
Die zu erstattenden Betraege werden nachtraeglich nach Einzelfaellen abgerechnet.
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 3 Verfahren
(1) Die Abrechnung der Traeger der Einrichtungen mit der nach Landesrecht zustaendigen
Stelle erfolgt bis zum 31. Maerz des folgenden Jahres.

(2) Bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres zahlt die
nach Landesrecht zustaendige Stelle Abschlaege in Hoehe des Durchschnittsbetrages fuer
drei Monate des letzten abgerechneten Kalenderjahres unter Beruecksichtigung der fuer
das jeweilige Jahr neu festgesetzten monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten
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Buches Sozialgesetzbuch an die Traeger der Einrichtungen oder der Integrationsprojekte;
Aenderungen des Beitragssatzes sind zu beruecksichtigen. Veraendert sich die Zahl der
Beschaeftigten gegenueber dem letzten Abrechnungszeitraum um wenigstens 10 vom Hundert,
so ist dies der nach Landesrecht zustaendigen Stelle unverzueglich mitzuteilen. Bei
einer Erhoehung der Zahl der Beschaeftigten unter 10 vom Hundert, mindestens jedoch um
zehn Beschaeftige, kann der Traeger der Einrichtung oder des Integrationsprojekts eine
Ermittlung der kuenftigen Abschlaege entsprechend dem Verfahren nach Absatz 3 verlangen.
Veraenderungen sind beim naechsten Abschlag zu beruecksichtigen.

(3) Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein Integrationsprojekt seine Taetigkeit
auf und liegt noch keine Abrechnung vor, so werden die Abschlaege wie folgt ermittelt:
Der Traeger der Einrichtung oder des Integrationsprojekts meldet der nach Landesrecht
zustaendigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung oder der Aufnahme der
Taetigkeit beschaeftigten behinderten Menschen. Die nach Landesrecht zustaendige Stelle
berechnet fuer den Abschlagszeitraum im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 (Kalendervierteljahr
oder Teil davon) die Summe der Beitraege, die sich nach § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Sie zahlt als Abschlag jeweils 90 vom Hundert dieses
Betrages zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Terminen.

(4) Bis zum 31. Mai jeden Jahres zahlt die nach Landesrecht zustaendige Stelle die
Restbetraege, um welche die Abschlaege fuer das abzurechnende Kalenderjahr niedriger
gewesen sind als die zu erstattenden Aufwendungen. Sind die Abschlaege hoeher gewesen, so
werden die zuviel gezahlten Betraege mit den naechsten Abschlaegen verrechnet; falls dies
nicht moeglich ist, sind sie zurueckzuzahlen.

(5) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle und die Traeger der Integrationsprojekte
koennen ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren vereinbaren.

§ 4
(1) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle teilt dem Bundesversicherungsamt moeglichst
fruehzeitig, spaetestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres mit, welche Betraege
(aufgeschluesselt nach Teilbetraegen aus dem Bundeshaushalt des Vorjahres sowie des
laufenden Jahres) den Traegern der Einrichtungen oder der Integrationsprojekte fuer
das vorhergehende Kalenderjahr erstattet worden sind. Zusaetzlich sind die fuer die
Berechnung des Erstattungsbetrages massgeblichen Faktoren, insbesondere die Summe der
von den behinderten Menschen tatsaechlich erzielten Arbeitsentgelte sowie die Anzahl der
behinderten Menschen, fuer die Betraege erstattet wurden, anzugeben.

(2) Die nach Landesrecht zustaendigen Stellen sind berechtigt, den Bundeshaushalt
mit den von ihnen aufgewendeten Betraegen zu belasten. Die Belastung ist spaetestens
innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen. Ueberzahlungen
sind unverzueglich auszugleichen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind die Laender berechtigt, den
Bundeshaushalt mit den von ihnen aufgewendeten Betraegen zu belasten. Die Belastung
ist spaetestens innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Zahlungstermin vorzunehmen.
Ueberzahlungen sind unverzueglich auszugleichen.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Juli 1975 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Arbeit    und     Sozialordnung




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