Gesetz ueber den Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen fuer
Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
AAG
vom 22.12.2005
"Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
Artikel 4d des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4d G v. 21.12.2008 I 2940
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2005 I 3686 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am 1.1.2006 in Kraft
getreten. § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2 und § 9 sind am 1.10.2005 in
Kraft getreten.
§ 1 Erstattungsanspruch
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen erstatten
den Arbeitgebern, die in der Regel ausschliesslich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschaeftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschaeftigen, 80
Prozent
1. des fuer den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern
zu tragenden Beitraege zur Bundesagentur fuer Arbeit und der Arbeitgeberanteile
an Beitraegen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen
Pflegeversicherung und nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sowie der Beitragszuschuesse nach § 257 des Fuenften und nach § 61 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen erstatten den
Arbeitgebern in vollem Umfang
1. den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld,
2. das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschaeftigungsverboten
gezahlte Arbeitsentgelt,
3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern
zu tragenden Beitraege zur Bundesagentur fuer Arbeit und die Arbeitgeberanteile
an Beitraegen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen
Pflegeversicherung und nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sowie der Beitragszuschuesse nach § 257 des Fuenften und nach § 61 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absaetzen 1 (U1-Verfahren) und 2
(U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschaeftigen.
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§ 2 Erstattung
(1) Die zu gewaehrenden Betraege werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt,
bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 11
oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind.
Fuer geringfuegig Beschaeftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zustaendige
Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Traeger der
knappschaftlichen Krankenversicherung. Fuer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die
nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewaehren, sobald
der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 11 des Mutterschutzgesetzes oder
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat.
(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch gesicherte und
verschluesselte Datenfernuebertragung aus systemgeprueften Programmen oder mittels
maschineller Ausfuellhilfe an die zustaendige Krankenkasse uebermitteln. Dabei ist zu
gewaehrleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Massnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der
uebermittelnden und empfangenden Stelle gewaehrleisten. Bei der Nutzung allgemein
zugaenglicher Netze sind Verschluesselungsverfahren zu verwenden. Den Uebertragungsweg und
die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen in Grundsaetzen fest, die vom Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit zu genehmigen sind;
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbaende ist anzuhoeren.
§ 3 Feststellung der Umlagepflicht
(1) Die zustaendige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs
festzustellen, welche Arbeitgeber fuer die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich
der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. Ein Arbeitgeber beschaeftigt
in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem
letzten Kalenderjahr, das demjenigen, fuer das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen
ist, vorausgegangen ist, fuer einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschaeftigt hat. Hat ein Betrieb
nicht waehrend des ganzen nach Satz 2 massgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt
der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er waehrend des
Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der ueberwiegenden Zahl der Kalendermonate
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschaeftigt hat. Wird ein Betrieb
im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, fuer das die Feststellung nach Satz 1 getroffen
ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn
nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen waehrend der ueberwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs
30 nicht ueberschreiten wird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschaeftigten
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch ausser Ansatz. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die
woechentlich regelmaessig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25,
diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die
nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zustaendigen Krankenkasse die fuer die
Durchfuehrung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Naehere ueber die Durchfuehrung
des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.
§ 4 Versagung und Rueckforderung der Erstattung
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach
§ 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollstaendig macht.
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(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbetraege vom Arbeitgeber insbesondere
zurueckzufordern, soweit der Arbeitgeber
1. schuldhaft falsche oder unvollstaendige Angaben gemacht hat oder
2. Erstattungsbetraege gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein
Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder
nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten
Betraege nicht mehr bereichert sei. Von der Rueckforderung kann abgesehen werden, wenn
der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand
unverhaeltnismaessig gross sein wuerde.
§ 5 Abtretung
Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes uebergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung
nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn uebergegangenen Anspruch bis zur
anteiligen Hoehe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
§ 6 Verjaehrung und Aufrechnung
(1) Der Erstattungsanspruch verjaehrt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprueche duerfen nur Ansprueche aufgerechnet werden auf
1. Zahlung von Umlagebetraegen, Beitraege zur gesetzlichen Krankenversicherung und
solche Beitraege, die die Einzugsstelle fuer andere Traeger der Sozialversicherung und
die Bundesagentur fuer Arbeit einzuziehen hat,
2. Rueckzahlung von Vorschuessen,
3. Rueckzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbetraegen,
4. Erstattung von Verfahrenskosten,
5. Zahlung von Geldbussen,
6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der
Krankenkasse gegenueber wirksam ist.
§ 7 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel zur Durchfuehrung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich
beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die
erforderlichen Verwaltungskosten angemessen beruecksichtigen.
(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz)
festzusetzen, nach dem die Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung fuer die im
Betrieb beschaeftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen
werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen
waeren. Bei der Berechnung der Umlage fuer Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte
von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschaeftigungsverhaeltnis bei einem
Arbeitgeber nicht laenger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des
Beschaeftigungsverhaeltnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig
gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu
beruecksichtigen. Fuer die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen
nach dem tatsaechlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 8 Verwaltung der Mittel
(1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel fuer den Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermoegen. Die Mittel duerfen nur fuer die gesetzlich
vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.
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(2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchfuehrung der U1- und
U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband
uebertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der uebertragenden Krankenkasse,
die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchfuehrende Krankenkasse
oder den Verband weiterzuleiten hat. § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend.
§ 9 Satzung
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten ueber die
1. Hoehe der Umlagesaetze,
2. Bildung von Betriebsmitteln,
3. Aufstellung des Haushalts,
4. Pruefung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
(2) Die Satzung kann
1. die Hoehe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschraenken und verschiedene
Erstattungssaetze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags fuer das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes
gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3. die Zahlung von Vorschuessen vorsehen,
4. (weggefallen)
5. die Uebertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.
(3) Die Betriebsmittel duerfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben fuer drei Monate
nicht uebersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur
die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben
Einvernehmen mit den fuer die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber massgeblichen
Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer die durchfuehrende Krankenkasse oder den Verband
nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
§ 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
Die fuer die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 11 Ausnahmevorschriften
(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. den Bund, die Laender, die Gemeinden und Gemeindeverbaende sowie sonstige
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts sowie die
Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der fuer die
Beschaeftigten des Bundes, der Laender oder der Gemeinden geltenden Tarifvertraege
tarifgebunden sind, sowie die Verbaende von Gemeinden, Gemeindeverbaenden und
kommunalen Unternehmen einschliesslich deren Spitzenverbaende,
2. zivile Arbeitskraefte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten
Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslaendischen
Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen
militaerischen Hauptquartiere beschaeftigt sind,
3. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) sowie die in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen,
wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,
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4. die Spitzenverbaende der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches
Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband,
Deutscher Paritaetischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschliesslich ihrer
selbststaendigen und nichtselbststaendigen Untergliederungen, Einrichtungen und
Anstalten, es sei denn, sie erklaeren schriftlich und unwiderruflich gegenueber einer
Krankenkasse mit Wirkung fuer alle durchfuehrenden Krankenkassen und Verbaende ihre
Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1.
(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung
der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehoerigen eines
landwirtschaftlichen Unternehmers,
2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten auslaendischen Truppen und der dort auf Grund des
Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militaerischen Hauptquartiere mit
Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskraefte.
§ 12 Freiwilliges Ausgleichsverfahren
(1) Fuer Betriebe eines Wirtschaftszweigs koennen Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich
der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die
die Voraussetzungen des § 1 nicht erfuellen. Die Errichtung und die Regelung des
Ausgleichsverfahrens beduerfen der Genehmigung des Bundesministeriums fuer Gesundheit.
(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1
ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen im Sinne des § 1 Abs.
1 des Koerperschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten
Art durch das Bundesministerium fuer Gesundheit genehmigt sind, sind von der
Koerperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermoegensteuer befreit.
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