1322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009




                                           Bekanntmachung
                       der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
                                                              Vom 18. Juni 2009


          Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Juni                11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Arti-
        2009 (BGBl. I S. 1314) wird nachstehend der Wortlaut                    kel 122 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
        des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der                      (BGBl. I S. 2848),
        vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung bekannt ge-
                                                                            12. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6a
        macht. Die Neufassung berücksichtigt:
                                                                                des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
         1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft getre-                  S. 2934),
            tene Gesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),
                                                                            13. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 14
         2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 27                des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
            des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),                    S. 2954),
         3. den am 30. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 5
                                                                            14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 22
            des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609),
                                                                                des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
         4. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 8                  S. 3022),
            des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
                                                                            15. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
         5. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 19                  des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
            des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),                   S. 3076),
         6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
                                                                            16. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11
            kel 70 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
                                                                                Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
            (BGBl. I S. 2785),
                                                                                S. 1950),
         7. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
                                                                            17. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 4
            und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
                                                                                Nummer 1 des Gesetzes vom 23. März 2005
            (BGBl. I S. 4029),
                                                                                (BGBl. I S. 931),
         8. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
            Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung vom 5. April                   18. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-
            2002 (BGBl. I S. 1250),                                             kel 84 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
                                                                                (BGBl. I S. 2407),
         9. den am 22. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 5
            des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I                       19. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 6
            S. 1657),                                                           Absatz 4 des Gesetzes vom 19. August 2007
                                                                                (BGBl. I S. 1970),
        10. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-
            tikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003                   20. den am 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Artikel 1 des
            (BGBl. I S. 2304),                                                  eingangs genannten Gesetzes.


                                             Bonn, den 18. Juni 2009

                                                        Die Bundesministerin
                                                     für Bildung und Forschung
                                                          Annette Schavan




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                                                          Gesetz
                                    zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
                                     (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)

                                 Erster Abschnitt                                     der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr-
                                                                                      plans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und
                          Förderfähige Maßnahmen                                      Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe-
                                                                                      dingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er-
                                           §1                                         warten lassen. Dies wird in der Regel angenommen,
                               Ziel der Förderung                                     sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der
           Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz                        Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
        ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen                           nach Absatz 1 Nummer 2 entgegenstehen.
        der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu                          (3) Maßnahmen sind förderfähig
        den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt                               1. in Vollzeitform, wenn
        finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensun-
        terhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen                         a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
        Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.                                     (Mindestdauer),
                                                                                        b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-
                                           §2                                              schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
                     Anforderungen an Maßnahmen                                         c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen
                    beruflicher Aufstiegsfortbildungen                                     mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden
                                                                                           (Fortbildungsdichte);
          (1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-
        maßnahmen öffentlicher und privater Träger, die                               2. in Teilzeitform, wenn
        1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil-                             a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
           dungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksord-                                  (Mindestdauer),
           nung anerkannten Ausbildungsberuf, einen ver-                                b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-
           gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregel-                               schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
           ten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsab-
                                                                                        c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindes-
           schlüssen entsprechende berufliche Qualifikation
                                                                                           tens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbil-
           voraussetzen und
                                                                                           dungsdichte).
        2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf                       Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als
           (Fortbildungsziel)                                                         Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenz-
           a) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich                          lehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbil-
              geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53                        dungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruf-
              und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der                              lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch
              §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksord-                           hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet ver-
              nung,                                                                   mittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unter-
           b) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bun-                          weisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt,
              des- oder landesrechtlichen Regelungen oder                             wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich
                                                                                      vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in
           c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an aner-                           der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und
              kannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage                             durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Um-
              staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.                                fang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehr-
        Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun-                          plan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen
        gen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß-                           Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu
        nahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs-                       10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Ge-
        abschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der                            samtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber
        Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. Darü-                          50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist
        ber hinaus ist im Bereich der ambulanten und stationä-                        nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungs-
        ren Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-                          ziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Be-
        men förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fach-                         steht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeab-
        lich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers                             schnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrah-
        und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zen-                         mens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaß-
        tralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbil-                    nahme ausschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahme-
        dung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsrege-                       abschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der
        lung eines anderen Landes in diesem Bereich ent-                              dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu be-
        spricht.*)                                                                    rücksichtigen. Die Sätze 1 bis 8 gelten auch für den
           (2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-                              von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten
        rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach                        Lehrgangsablauf.
                                                                                         (4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich
        *) Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I             selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte)
           S. 1314) tritt § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 am 1. Juli 2012 außer Kraft.   bestehen.



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          (5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Absatz 4            werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die
        sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch                 Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach
        Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun-              der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der
        gen bleiben außer Betracht.                                        Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl
                                                                           der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstun-
                                     § 2a                                  den zu bemessen.
                             Anforderungen
                       an Träger der Maßnahmen                                                           § 4a

           Der Träger muss für die Durchführung der Fortbil-                              Mediengestützter Unterricht
        dungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor,                   Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektro-
        wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine                nischer Medien durchgeführt wird und die nicht als
        Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht          Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzge-
        oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat            setzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie
        nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich-               durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleich-
        tung                                                               bare und verbindliche mediengestützte Kommunikation
        1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung                 ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durch-
           – Weiterbildung – anerkannt worden ist oder                     geführt werden. Unter mediengestützter Kommunika-
                                                                           tion sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichba-
        2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und              ren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu ver-
        auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der                  stehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt
        Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenste-              werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv
        hen.                                                               gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig
                                                                           kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3
                                      §3                                   und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1
                                                                           bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der
                       Ausschluss der Förderung
                                                                           für den Präsenzunterricht und den für die medienge-
          Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem                 stützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstun-
        Gesetz nicht gefördert, wenn                                       den im Sinne des § 2 Absatz 3.
        1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-
           bildungsförderungsgesetz geleistet wird,                                                       §5
        2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung                       Fortbildung im In- und Ausland
           nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach                   (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die
           § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-             Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt
           zes geleistet wird,                                             werden.
        3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Drit-               (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig
           ten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es                 oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
           sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es               schen Union durchgeführt werden, wird gefördert,
           sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilneh-           wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in
           mer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maß-             den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-
           nahme abgeschlossen werden kann,                                fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
        4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58
           oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421I                                                 §6
           des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird                                     Förderfähige
           und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform han-                             Fortbildung, Fortbildungsplan
           delt oder
                                                                              (1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die
        5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Re-            gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne
           habilitationsträger im Sinne des Neunten Buches                 von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nur für die Teilnahme
           Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht                an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes
           werden.                                                         geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der An-
        Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist                  tragsteller oder die Antragstellerin bereits einen staatli-
        auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt,                 chen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss
        wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten                      oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als
        Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf-                gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erwor-
        tigungszeit übernommen werden.                                     ben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte
                                                                           Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht
                                      §4                                   entgegen. Besteht die Maßnahme aus mehreren Ab-
                                                                           schnitten (Maßnahmeabschnitte), sind diese im ersten
                               Fernunterricht                              Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In
           Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist              den Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vorbe-
        förderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernun-               haltlich § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als
        terrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter            Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungs-
        die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes                 prüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnah-
        zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-          meabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung ab-
        staltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt               schließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Be-



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                        1325

        freiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbil-             satz 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maß-
        dungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines                      nahme als unterbrochen.
        glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziels                  (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme
        führen.                                                            wird nur einmal gefördert, wenn
          (2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der                1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies
        von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,                rechtfertigen und
        wenn er
                                                                           2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-
        1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen                   dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der För-
           Maßnahmeabschnitt entspricht,                                      derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2
        2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar-                nachzuholen.
           stellt oder                                                       (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits
        3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnah-                   absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.
           meabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weit-                 (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme-
           gehend ersetzt und die geänderte Gesamtmaß-                     abschnitte entsprechend.
           nahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des                     (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin
           § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer              unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die
           nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird.                    Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-
           (3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel          sprechend.
        im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gefördert,
        wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zu-                                       Zweiter Abschnitt
        gang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach                             Persönliche Voraussetzungen
        diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden
        ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf                                              §8
        ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert wer-
        den, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies                                      Staatsangehörigkeit
        rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind                (1) Förderung wird geleistet
        insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund                1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
        der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die
        erste Fortbildung qualifiziert hat.                                2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im
                                                                              Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-
                                                                              wie anderen Ausländern, die eine Niederlassungs-
                                      §7
                                                                              erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt
                         Kündigung, Abbruch,                                  nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
                   Unterbrechung und Wiederholung
                                                                           3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter
          (1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die                   den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des
        Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der                       Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich
        vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh-                  freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese
        merin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.                    Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil
           (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund                    sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder
        oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil-                  deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,
        nehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat,               4. Unionsbürgern, die Ehegatte oder Kind eines Deut-
        eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unver-                   schen oder einer Deutschen sind, unter den Voraus-
        züglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der                   setzungen des § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsge-
        Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wie-                    setzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihren
        der aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teil-                   ständigen Wohnsitz im Inland haben,
        nehmerin hierfür erneut gefördert.                                 5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung
           (3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein ande-                 im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-
        res Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für            den haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-
        die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wich-                  bildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
        tiger Grund maßgebend war.                                         6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
           (3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen                       des Abkommens über den Europäischen Wirt-
        Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wich-                     schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-
        tigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme                     mern 2 bis 5,
        fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be-                   7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
        steht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf                 land haben und die außerhalb des Bundesgebiets
        Förderung.                                                            als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
           (4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen                    Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
        Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird                (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
        die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei                Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-
        Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet.                   hend zum Aufenthalt berechtigt sind,
        Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von                   8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über
        dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertre-                 die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
        tende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Ab-                 desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-



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        1326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009

           derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten                                     Dritter Abschnitt
           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-                                     Leistungen
           zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
          (2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet,                                               § 10
        wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und                                Umfang der Förderung
        1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab-                   (1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird
           satz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den              ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß-
           §§ 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a oder als                nahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck
           Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlas-              Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber
           sungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30              oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird
           oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes be-               der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen
           sitzen,                                                         geminderten Kosten bemessen.
        2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4                    (2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2
           Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes              Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Bei-
           oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit                trag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbei-
           Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach             trag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für
           § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes              einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfs-
           besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in                satz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-
           Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet                mer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsge-
           oder geduldet aufhalten.                                        setzes. § 13 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
                                                                           rungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Un-
          (3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet,              terhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die
        wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge-                Teilnehmerin um 52 Euro, für nicht dauernd getrennt
        samt drei Jahre im Inland                                          lebende Ehegatten um 215 Euro und für jedes Kind,
        1. aufgehalten haben und                                           für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach
                                                                           dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskinder-
        2. rechtmäßig erwerbstätig waren.
                                                                           geldgesetz hat, um 210 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf
        Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs-           sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder
        ausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil-                 der Antragstellerin und Einkommen ihrer nicht dauernd
        dungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten                   getrennt lebenden Ehegatten in dieser Reihenfolge an-
        Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs-                 zurechnen.
        ausbildungsverhältnis.                                               (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin-
           (4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat-            dern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
        ten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den            haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten
        Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dau-                bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des
        ernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist,             Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge-
        wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf-             halten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe
        halten.                                                            von 113 Euro für jeden Monat je Kind.
          (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de-                                              § 11
        nen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, blei-
        ben unberührt.                                                                           Förderungsdauer
                                                                              (1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform
                                      §9                                   wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit-
                                                                           form bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert
                                   Eignung
                                                                           (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird
           Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehme-              die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert,
        rin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme er-                  soweit
        folgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der              1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege ei-
        Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an                   nes Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebens-
        der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und                        jahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine
        ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich                    Behinderung oder schwere Krankheit des Teilneh-
        um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Er oder sie                  mers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im
        muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die                  Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3
        Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen                des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürfti-
        können. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist ver-                 gen, in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-
        pflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme,                 zessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die
        spätestens nach sechs Monaten einen Nachweis des                      nicht von einem oder einer anderen im Haushalt le-
        Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an                     benden Angehörigen übernommen werden kann,
        der Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen,                    oder
        Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder
        in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere                 2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies
        Teilnahmenachweise gefordert werden. Die Förderung                    rechtfertigen oder
        wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und              3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-
        Rückforderung geleistet.                                              dungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                        1327

        In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die                 vertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach
        Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalender-                 Maßgabe des § 13.
        monate verlängert werden.                                            (4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den
           (2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs-             Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei
        zuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet,                Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die
        in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird,               Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.
        frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
        Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem                                             § 13
        planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für
                                                                                             Darlehensbedingungen
        Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich
        und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer-                   (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlan-
        den diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des                 gen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit die-
        Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt,               sem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein
        jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor-             Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu
        bereitungsphase).                                                  schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen
                                                                           von dem Antragsteller oder der Antragstellerin be-
           (3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen
                                                                           stimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag
        dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines an-
                                                                           geschlossen werden. Soweit das im Bescheid angege-
        deren nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als be-
                                                                           bene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entspre-
        reits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.
                                                                           chend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten
           (4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in                des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur,
        Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerk-               soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht ge-
        tagen im Maßnahmejahr.                                             zahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kre-
                                                                           ditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darle-
                                     § 12                                  hensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und
                               Förderungsart                               § 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen enthal-
                                                                           ten.
           (1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 be-
        steht aus einem Anspruch auf                                          (2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als
                                                                           Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich
        1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
                                                                           des Gleichbleibens der Rechtslage – der European In-
           bis zu einem Gesamtbetrag von 10 226 Euro und
                                                                           terbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf-
        2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit             fung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten
           in der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver-                  der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit
           gleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei-               von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und
           chen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchs-              1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-
           tens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 1 534                 schlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2
           Euro.                                                           genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein
        Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nummer 1 wird in                   EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest-
        Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber              gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-
        hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Ab-               lungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darle-
        satz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darle-               hensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April
        hensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau                oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit
        nach Maßgabe des § 13.                                             des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins
           (2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt             zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen
        44 Prozent. Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach                Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4
        § 10 Absatz 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von                 gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage –
        103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für je-               der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer
                                                                           der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden
        des Kind nach § 10 Absatz 2 Satz 4 wird zur Hälfte und
        der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in                 Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags
                                                                           in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der
        voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach
                                                                           Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die
        den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats,
                                                                           Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risiko-
        in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird,
                                                                           zuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.
        gewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein
        Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit                   (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-
        der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des                nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei
        § 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Un-               Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von
        terhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Num-               sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Darle-
        mer 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchst-               hensnehmerin zins- und tilgungsfrei.
        dauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zu-                   (4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der im
        schuss geleistet.                                                  Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im
          (3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach                  Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar-
        § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den              lehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungs-
        Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge              zeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehens-
        sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich               beträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem
        Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens-               für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver-



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        züglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Absatz 1 ist                                         § 13b
        mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr bis
                                                                                               Erlass und Stundung
        zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Regel
        höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro unbar                    (1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-
        in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prüfungs-            nehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird
        gebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Satz 4.              ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses
        Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die Kredit-            25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig
        anstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer                   gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü-
        oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter                 fungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
        Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebüh-                erlassen.
        ren.                                                                  (2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-
                                                                           nehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung
           (5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit in-
                                                                           der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine
        nerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichblei-
                                                                           freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen
        bens der Rechtslage – in monatlichen Raten von grund-
                                                                           oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und
        sätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kre-
                                                                           trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmeri-
        ditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils
                                                                           sche Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vor-
        drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag gel-
                                                                           lage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem
        tend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder
                                                                           Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehr-
        die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Raten-
                                                                           gangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarle-
        zahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher
                                                                           hen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise
        Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier-
                                                                           erlassen, wenn er oder sie
        teljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten
        Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von                 1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,
        der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschriftein-              2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder
        zugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in                   den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein
        Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückge-                  Jahr führt und
        zahlt werden.
                                                                           3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der
          (6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die                Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder
        Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer                    der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung
        oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fällig-                  des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zu-
        keit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die                  sätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der An-
        Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt                     tragstellung noch beschäftigt.
        geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen
                                                                           Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:
        Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.
                                                                           a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden
          (7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der                       oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder
        Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld,                   deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf
        soweit sie noch nicht fällig ist.                                     Monaten besteht,

           (8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver-           b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder
        fahrens über das Vermögen einer natürlichen Person                    eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren
        oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung                     sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeit-
        des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die                      arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung
        Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen                     seit mindestens sechs Monaten besteht und unge-
        Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie                      kündigt ist, oder
        § 13b finden keine Anwendung.                                      c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden
                                                                              oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zu-
                                    § 13a                                     sätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Ar-
                                                                              beitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer
                 Einkommensabhängige Rückzahlung                              oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Be-
                                                                              schäftigungsvoraussetzungen nach den Buchsta-
           Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darle-               ben a und b erfüllt sind.
        hensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen
                                                                           Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch
        oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf-
                                                                           nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehr-
        bau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den
                                                                           gangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.
        Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs-
        förderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der über-              In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung
        steigende Betrag geringer ist als die monatlich zurück-            fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des
        zuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzah-              Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in
        lungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren.             Höhe von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig ge-
        Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz            wordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prü-
        zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindest-                fungsgebühren gestundet. Die Darlehensschuld erhöht
        rate beschränkt. § 18a Absatz 2 bis 5 des Bundesaus-               sich um die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die
        bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu-                  Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht
        wenden.                                                            erfüllt werden.



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                        1329

          (3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer                     bensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialge-
        oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass                       setzbuch oder Leistungen zur Sicherung des
        1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab-                   Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge-
           satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                      setzbuch erhält oder
           nicht übersteigt,                                               5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar-
        2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr                    lehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht
           noch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder                 ermittelt werden konnte.
           ein behindertes Kind betreut und                                Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus
        3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als               dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
           30 Stunden erwerbstätig ist,                                      (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden je-
        wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Ab-                 weils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und
        satz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf             30. Dezember eines Jahres erstattet:
        Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die                    1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer
        Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer                 oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei-
        der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstel-                  gestellt ist,
        lung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1             2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,
        Nummer 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau
        schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer                 3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
        oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht              4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah-
        nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestunde-                lungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2
        ten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf                     geltenden EURIBOR-Satzes,
        des Stundungszeitraums werden auf Antrag die ge-                   5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des
        stundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer                  Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin
        oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeit-                  nach § 13 Absatz 7 erloschen sind.
        punkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Sat-
        zes 1 Nummer 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind des                   Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13
        Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein                Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kre-
        Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld            ditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschä-
        nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes-                    digung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlage-
        kindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Le-               schadens.
        bensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im                    (3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen
        Sinne des § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommen-                    nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau
        steuergesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des                  neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung
        Bundeskindergeldgesetzes.                                          jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-
           (4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der               schale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdar-
        Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei-                lehens, höchstens jedoch 128 Euro.
        det in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt
        für Wiederaufbau.                                                                                § 15
                                                                                                    Aufrechnung
                                     § 14                                    Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen
                     Kreditanstalt für Wiederaufbau                        kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-
           (1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der             gen in voller Höhe aufgerechnet werden.
        Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wie-
        deraufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld                                            § 16
        eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin                                    Rückzahlungspflicht
        erstattet, von dem oder von der eine termingerechte                   (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an
        Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere               keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den
        der Fall, wenn                                                     sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der
        1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin                  §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
           die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende              insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der
           Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum             Förderungsbetrag zu erstatten als
           mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat-              1. der Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehme-
           lichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,                          rin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei
        2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie-                der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Re-
           deraufbau entsprechend den geltenden Bestimmun-                    gelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-
           gen wirksam gekündigt worden ist,                                  gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
        3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-              2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung
           oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des                  geleistet worden ist.
           Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von                   (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat
           mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert                  oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in
           oder unmöglich geworden ist,                                    dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maß-
        4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin                  nahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden
           zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Le-                 Grund unterbrochen hat.



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        1330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009

                             Vierter Abschnitt                                                          § 19a
                            Einkommens-                                                       Örtliche Zuständigkeit
                      und Vermögensanrechnung                                 Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen
                                                                           ist die von den Ländern für die Durchführung dieses
                                     § 17                                  Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,
                                                                           in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen
              Einkommens- und Vermögensanrechnung
                                                                           oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer
           Für die Anrechnung des Einkommens und des Ver-                  oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen
        mögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme des                  Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
        § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und                   die Fortbildungsstätte liegt.
        der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
        gen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV und V                                            § 20
        des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die
                                                                                                 Mitteilungspflicht
        Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-
        tenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num-                    Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die
        mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit                  zuständige Behörde über den Abschluss eines Darle-
        der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Am-               hensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Be-
        tes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zu-             hörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für
        ständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24             Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu
        Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsge-                  einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz
        setzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforde-               führen.
        rung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des Bundesaus-
        bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu-                                                § 21
        wenden.                                                                                 Auskunftspflichten
                                                                              (1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den
                                    § 17a                                  zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu
                       Freibeträge vom Vermögen                            erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-
           (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei                    gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die
                                                                           Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind
        1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst                 verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen
           35 800 Euro,                                                    ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-
        2. für den Ehegatten oder die Ehegattin 1 800 Euro,                stellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige
                                                                           Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-
        3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
                                                                           bruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die
           1 800 Euro.
                                                                           Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor
           (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-            Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den
        rer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.                    zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald
                                                                           ihnen diese Umstände bekannt werden.
                             Fünfter Abschnitt                                (2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten
                               Organisation                                Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denje-
                                                                           nigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstat-
                                     § 18                                  ten hat und die nicht dauernd getrennt lebende Ehegat-
                                                                           tin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt
               Übergegangene Darlehensforderungen                          lebenden Ehegatten der Antragstellerin.
           Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange-                  (3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen
        nen Darlehensforderungen werden von der Kreditan-                  personenbezogene Informationen, die zur Durchfüh-
        stalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.                   rung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die
                                                                           Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
                           Sechster Abschnitt                              auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch
                                  Verfahren                                schutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht
                                                                           beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
                                                                           das Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen
                                     § 19
                                                                           überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem be-
                                   Antrag                                  sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-
           (1) Über die Förderungsleistung einschließlich der              genstehen.
        Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige                    (4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
        Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebei-                 erforderlich ist, hat
        trag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme,                    1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh-
        bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis                  mer und seiner nicht dauernd getrennt lebenden
        zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes bean-                     Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dau-
        tragt werden.                                                         ernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zustän-
          (2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen                  digen Behörde eine Bescheinigung über den Ar-
        nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordru-                   beitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
        cke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.                          genen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                        1331

        2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des                  3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Ab-
           öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche                   satz 2 Satz 5,
           Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zu-              4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der
           ständigen Behörde Auskünfte über die von ihr ge-                   Teilnehmerin, des nicht dauernd getrennt lebenden
           leistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des                 Ehegatten sowie die Höhe des Vermögens des Teil-
           Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt le-                  nehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
           benden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres
           nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu ertei-             5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens
           len.                                                               berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
                                                                              der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach
           (5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät-                  § 17,
        zen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen
                                                                           6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17
        eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften
                                                                              und 17a,
        und Vorlage von Urkunden setzen.
                                                                           7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge
                                     § 22                                     vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers
                                                                              oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des
                            Ersatzpflicht                                     nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach
                   des Ehegatten oder der Ehegattin                           § 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17.
           Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin                Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für
        des Teilnehmers oder der nicht dauernd getrennt le-                den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-
        bende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von För-              zugeben.
        derung an den Teilnehmer oder die Teilnehmerin da-
        durch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder             Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-
        grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben                reitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
        gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2 unter-                1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
        lassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleiste-            2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für
        ten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Betrag ist vom                  den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.
        Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit
        3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247                       (3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maß-
        des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzin-               nahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungs-
        sen.                                                               zeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen
                                                                           Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen
                                     § 23                                  längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, ent-
                                                                           schieden.
                                  Bescheid
                                                                              (4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu
           (1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem                  entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme
        Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzu-          nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Absatz 1 Nummer 2),
        teilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde                zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trä-
        nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden                 gers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzun-
        worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahme-              gen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Ent-
        abschnitte.                                                        scheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maß-
           (2) In dem Bescheid sind anzugeben:                             nahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung
                                                                           begonnen wird.
        1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei-
           trag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und                                                   § 24
           Satz 2,
                                                                                                     Zahlweise
        2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab-
                                                                              (1) Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach
           satz 1 Satz 1 und 3,
                                                                           § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-
        3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13              ung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 sind
           Absatz 3,                                                       unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussan-
        4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab-                teil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2
           schluss eines Darlehensvertrags verlangt werden                 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe,
           kann,                                                           höchstens bis zu einem Betrag von 2 600 Euro, in ei-
                                                                           nem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige
        5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und                Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der
        6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises               Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Be-
           sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der                 trages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prü-
           nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9.                          fungsgebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage
                                                                           der Rechnung oder des Gebührenbescheids ausge-
        Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge-
                                                                           zahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach
        ben:
                                                                           Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wieder-
        1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbei-                 aufbau.
           trag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2,                             (2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhalts-
        2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbe-                   beitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach
           trag für Kinder nach § 12 Absatz 2 Satz 3,                      § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 werden bei



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        1332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009

        Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerun-                  Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahme-
        det und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro                   beitrages nach § 12 Absatz 1,
        aufgerundet.
                                                                           2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-
          (3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro wer-                   nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,
        den nicht geleistet.                                                  Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe
                                                                              und Zusammensetzung des monatlichen Gesamt-
                                     § 25                                     bedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf
                       Änderung des Bescheides                                den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-
                                                                              men und Vermögen des Teilnehmers oder der Teil-
          Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maß-
                                                                              nehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes
        geblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
                                                                              des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammen-
        1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin                    setzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während
           vom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein-                    der Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während
           getreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die                 der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3
           drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän-                  gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-
           digen Behörde mitgeteilt wurde,                                    zung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag
        2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin                  nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-
           vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Än-                gensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens
           derung folgt,                                                      nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-
                                                                              satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
        wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde-
        rung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei-                 3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-
        trags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung                 rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung
        im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge-                     des Kinderbetreuungszuschlags,
        setzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des
        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen-                4. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
        dung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten                 der Teilnehmerin oder der nicht dauernd getrennt le-
        Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird                   benden Ehegattin des Teilnehmers an Maßnahmen
        der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums                     in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des
        geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und                    Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen
        des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs-                    und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teil-
        gesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh-                    nehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Be-
        mers oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-                 trag.
        gattin, der Teilnehmerin oder ihres nicht dauernd ge-
                                                                              (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-
        trennt lebenden Ehegatten oder in den Fällen des § 25
                                                                           ständigen Behörden.
        Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
        eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist.                      (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-
                                                                           kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen
                                     § 26                                  Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
                                 Rechtsweg
          Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem                                          § 27a
        Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten                      Anwendung des Sozialgesetzbuches
        aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg
        gegeben.                                                             Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-
                                                                           gen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67
                                     § 27                                  des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte
                                                                           Buch Sozialgesetzbuch Anwendung.
                                   Statistik
           (1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird
        eine Bundesstatistik durchgeführt.                                                      Siebter Abschnitt
           (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-                           Aufbringung der Mittel
        gene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und
        Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst-                                           § 28
        und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewil-
        ligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe                                  Aufbringung der Mittel
        der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach
        § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen                      (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz einschließlich
        und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerk-                  der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau
        male:                                                              nach § 14 Absatz 2 werden vom Bund zu 78 vom Hun-
                                                                           dert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.
        1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-
           schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des               (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom
           ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-              Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo-
           ses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art              genen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der
           und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Be-                Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen
           ginns und des Endes der Förderungshöchstdauer,                  oder ihren Wohnsitz hat.



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                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2009                        1333

                             Achter Abschnitt                                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
                                                                           bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
                            Bußgeld-,
                Übergangs- und Schlussvorschriften                                                       § 30
                                     § 29                                                    Übergangsvorschriften
                           Bußgeldvorschriften                                (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnah-
                                                                           men oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Auf-
           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
                                                                           stiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes
        fahrlässig
                                                                           mit Ausnahme des § 13b Absatz 2 in der bis zum Ablauf
        1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht               des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzu-
           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,      wenden.
           eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
                                                                             (2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 gilt für Maßnah-
           oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung
                                                                           men oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
                                                                           2012 begonnen werden.
           zeitig macht oder
                                                                             (3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahme-
        2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches
                                                                           abschnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.
           Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab-
           satz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung
                                                                                                      § 31
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                           (Übergangsregelung)
           zeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-                                        § 32
           legt.                                                                                    (Inkrafttreten)




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