Gesetz zur Foerderung der beruflichen
Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsfoerderungsgesetz -
AFBG)
AFBG
vom 23.04.1996
"Aufstiegsfortbildungsfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar
2002 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August
2007 (BGBl. I S. 1970) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.1.2002 I 402;
zuletzt geaendert durch Art. 6 Abs. 4 G v. 19.8.2007 I 1970
Hinweis: Aenderung durch G v. 18.6.2009 I 1314 (Nr. 32) noch nicht beruecksichtigt
Neufassung durch Bek. v. 18.6.2009 I 1322 (Nr. 32) noch nicht beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1996
Erster Abschnitt
Foerderungsfaehige Massnahmen
§ 1 Ziel der Foerderung
Ziel der individuellen Foerderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an Massnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beitraege zu den
Kosten der Massnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstuetzen. Leistungen
zum Lebensunterhalt werden gewaehrt, soweit die dafuer erforderlichen Mittel anderweitig
nicht zur Verfuegung stehen.
§ 2 Massnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildung
(1) Foerderungsfaehig ist die Teilnahme an Fortbildungsmassnahmen oeffentlicher und
privater Traeger, die
1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der
Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder
landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis ueber eine
entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf oeffentlich-rechtliche Pruefungen zu
Abschluessen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes
und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige
Abschluesse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen
nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder
auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Pruefungsordnungen an
anerkannten Ergaenzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten.
Diese Massnahmen koennen aus mehreren in sich selbstaendigen Abschnitten
(Massnahmeabschnitte) bestehen.
(1a) Das Bundesministerium fuer Bildung und Forschung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass eine Foerderung auch fuer nicht in Absatz 1 bezeichnete
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Fortbildungsmassnahmen geleistet wird, wenn sie auf Abschluesse vorbereiten, die den in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Fortbildungszielen gleichwertig sind.
(2) Massnahmen, deren Durchfuehrung oeffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht
unterliegt, muessen nach der Dauer der Massnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den
Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkraefte und den
Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies
wird in der Regel angenommen, solange keine Umstaende vorliegen, die insoweit der
Eignung der Massnahme zur Vorbereitung auf die Abschlusspruefung nach Absatz 1 Nr. 2
entgegenstehen.
(3) Massnahmen sind foerderungsfaehig, wenn sie
1. in Vollzeitform
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abschliessen und wenn
c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer
Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden;
2. in Teilzeitform
a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
b) wenn sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abschliessen und wenn
c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden
Lehrveranstaltungen stattfinden.
Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine Unterrichtsstunde. Besteht
die Massnahme aus mehreren Massnahmeabschnitten, so ist die nach der Pruefungsordnung
oder den Lehrgangsempfehlungen vorgesehene Gesamtdauer aller Massnahmeteile massgebend.
Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemaess § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkuerzungen der
Massnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben ausser
Betracht.
§ 3 Ausschluss der Foerderung
Die Teilnahme an einer Massnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefoerdert, wenn fuer sie
1. Ausbildungsfoerderung nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz geleistet wird,
2. Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) geleistet wird oder
3. Leistungen zur Rehabilitation nach den fuer einen Rehabilitationstraeger im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrift erbracht werden.
Der Anspruch auf Foerderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum
Lebensunterhalt beschraenkt, wenn die Kosten der Massnahme nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch fuer Personen ohne Vorbeschaeftigungszeit uebernommen werden.
§ 4 Fernunterricht
Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist foerderungsfaehig, wenn der Lehrgang
nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die
Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem oeffentlich-
rechtlichen Traeger veranstaltet wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die
Foerderungshoechstdauer nach § 11 Abs. 1 sind nach der Anzahl der durchschnittlich fuer
die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benoetigten Zeitstunden und der Anzahl der fuer
Praesensphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen.
§ 4a Neue Lernformen
Eine Massnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme
und Medien durchgefuehrt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000
-2-
(BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig ist, wird gefoerdert, wenn sie durch Nahunterricht
oder eine entsprechende mediengestuetzte Kommunikation ergaenzt wird und regelmaessige
Erfolgskontrollen durchgefuehrt werden. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 und die
Foerderungshoechstdauer nach § 11 Abs. 1 bemisst sich in diesen Faellen nach den fuer die
Selbstlernprogramme und die mediengestuetzte Kommunikation vorgesehenen Zeitstunden und
der Anzahl der fuer den Nahunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden.
§ 5 Ausbildung im In- und Ausland
(1) Foerderungsfaehig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Teilnahme an Massnahmen, die im
Inland durchgefuehrt werden.
(2) Die Teilnahme an Massnahmen, die vollstaendig oder teilweise in anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union durchgefuehrt werden, wird gefoerdert, wenn sie
auf der Grundlage von Vereinbarungen der in den jeweiligen Mitgliedstaaten fuer die
Fortbildungspruefungen zustaendigen Stellen durchgefuehrt wird.
§ 6 Erste Fortbildung, Fortbildungsplan
(1) Foerderung wird vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur fuer die Vorbereitung
auf ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nur
fuer die Teilnahme an einer einzigen Massnahme geleistet. Foerderung wird nicht
geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche
Qualifikation erworben hat, die dem von ihm angestrebten Fortbildungsabschluss
mindestens gleichwertig ist. Besteht die Massnahme aus mehreren Abschnitten, so sind
diese von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in seinem ersten Foerderungsantrag in
einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Faellen des Satzes 3 umfasst die Foerderung
vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 3 alle Massnahmeabschnitte, die als Teile der
im Fortbildungsplan genannten Abschlusspruefung anerkannt werden. Dies gilt auch fuer
Massnahmeabschnitte, die mit einer eigenstaendigen Pruefung abschliessen, wenn diese
zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten
Abschlusspruefung fuehren.
(2) Die Teilnahme an einem Massnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht,
wird nur gefoerdert, wenn er
1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Massnahmeabschnitt entspricht,
2. eine sinnvolle Ergaenzung des Fortbildungsplans darstellt oder
3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Massnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten
wird, weitgehend ersetzt
und soweit dadurch die Foerderungshoechstdauer nach § 11 Abs. 1 nicht ueberschritten wird.
(3) Die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 wird gefoerdert, wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst durch
das Erreichen des ersten Fortbildungsziels eroeffnet worden ist. Abweichend von Satz
1 kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefoerdert werden,
wenn besondere Umstaende des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstaende des
Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausuebung des
Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat.
§ 7 Kuendigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Foerderung, wenn die Massnahme vor dem
Ablauf der vertraglichen Dauer Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen
oder vom Traeger gekuendigt wurde.
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kuendigung des Traegers,
die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Massnahme
mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die
Teilnehmerin hierfuer erneut gefoerdert.
-3-
(3) Foerderung fuer eine Massnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird
geleistet, wenn fuer die Aufgabe des frueheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund
massgebend war.
(4) Solange die Teilnahme an der Massnahme infolge von Krankheit oder Schwangerschaft
nicht moeglich ist, wird die Foerderung bis zu drei Monaten weitergeleistet. In diesen
Faellen gilt die Massnahme bis zur erneuten regelmaessigen Teilnahme als unterbrochen.
Solange die Fortsetzung einer Massnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin
nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 ueberschreiten,
nicht moeglich ist, gilt die Massnahme als unterbrochen.
(5) Die Wiederholung einer gesamten Massnahme wird nur einmal gefoerdert, wenn
1. die besonderen Umstaende des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2. eine zumutbare Moeglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer
Verlaengerung der Foerderungshoechstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen.
(6) In den Faellen der Absaetze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Massnahmeteile
beruecksichtigt werden.
(7) Die Absaetze 1, 2, 4 und 5 gelten fuer Massnahmeabschnitte entsprechend.
(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des frueheren
Fortbildungsziels die Fortbildungsstaette, so gelten die Absaetze 5 bis 7 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Persoenliche Voraussetzungen
§ 8 Staatsangehoerigkeit
(1) Foerderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. heimatlosen Auslaendern oder Auslaenderinnen im Sinne des Gesetzes ueber die
Rechtsstellung heimatloser Auslaender im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
III, Gliederungsnummer 243-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),
3. Auslaendern oder Auslaenderinnen, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Inland haben
und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,
4. Auslaendern, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. Auslaendern oder Auslaenderinnen, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Inland
haben und auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung
der Fluechtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll ueber die
Rechtsstellung der Fluechtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293)
ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland als Fluechtlinge anerkannt und im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland nicht nur voruebergehend zum Aufenthalt berechtigt
sind,
5a. Auslaendern oder Auslaenderinnen, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Inland haben
und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes besteht,
6. Auslaendern oder Auslaenderinnen, die ihren staendigen Wohnsitz im Inland haben, wenn
ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne
des Grundgesetzes ist,
7. Auslaendern oder Auslaenderinnen, die die Staatsangehoerigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn
der Massnahme in einem Beschaeftigungsverhaeltnis gestanden haben; zwischen der darin
-4-
ausgeuebten Taetigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsaetzlich ein
inhaltlicher Zusammenhang bestehen,
8. Auslaendern oder Auslaenderinnen, die die Staatsangehoerigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf
Daueraufenthalt im Sinne des Freizuegigkeitsgesetzes/EU besitzen.
(2) Anderen Auslaendern oder Auslaenderinnen wird Foerderung geleistet, wenn sie selbst
sich vor Beginn der Massnahme insgesamt drei Jahre im Inland
1. aufgehalten haben
2. rechtmaessig erwerbstaetig gewesen sind.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Auslaendern oder
Auslaenderinnen Foerderung zu leisten ist, bleiben unberuehrt.
§ 9 Eignung
Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin muessen erwarten lassen, dass er
oder sie die Massnahme erfolgreich abschliessen kann. Dies wird in der Regel angenommen,
solange er oder sie an der Massnahme teilnimmt und sich um einen erfolgreichen Abschluss
der Massnahme bemueht. Er oder sie muss bis zum Abschluss seiner oder ihrer fachlichen
Vorbereitung die Voraussetzungen fuer die Zulassung zur Pruefung erfuellen koennen.
Dritter Abschnitt
Leistungen
§ 10 Umfang der Foerderung
(1) Waehrend der Teilnahme an einer Massnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der
Lehrveranstaltung (Massnahmebeitrag) geleistet. Soweit fuer denselben Zweck Leistungen
aus oeffentlichen Mitteln oder von Foerdereinrichtungen, die hierfuer oeffentliche Mittel
erhalten, bezogen werden, wird der Massnahmebeitrag nach den um diese Leistungen
geminderten Kosten bemessen. Fuer Alleinerziehende erhoeht sich der Massnahmebeitrag
um die notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres, hoechstens aber
ab 1. Maerz 2004 um 121 Euro,
ab 1. Januar 2005 um 118 Euro,
ab 1. Januar 2006 um 113 Euro
fuer jeden Monat je Kind. Bei Massnahmen in Vollzeitform wird in den Faellen des § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 darueber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
(Unterhaltsbeitrag) geleistet.
(2) Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt fuer einen Teilnehmer oder
eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr.
2 und § 13a des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes. § 13 Abs. 3 des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Unterhaltsbedarf
erhoeht sich fuer den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, fuer den nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten oder die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin um 215
Euro und fuer jedes Kind im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes um 179
Euro.
(3) Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermoegen des Antragstellers oder
der Antragstellerin und Einkommen seiner oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten oder Ehegattin in dieser Reihenfolge anzurechnen.
§ 11 Foerderungsdauer
(1) Eine Teilnahme an Massnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24
Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefoerdert
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(Foerderungshoechstdauer). Abweichend von Satz 1 wird die Foerderungshoechstdauer
angemessen verlaengert, soweit
1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung
des zehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung
oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines
im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
pflegebeduerftigen, in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
nahen Angehoerigen, die nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehoerigen
uebernommen werden kann, oder
2. andere besondere Umstaende des Einzelfalles
dies rechtfertigen oder
3. die laengere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich
vorgeschrieben ist.
In den Faellen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 darf die Foerderungshoechstdauer laengstens um
zwoelf Kalendermonate verlaengert werden.
(2) Die Foerderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht
tatsaechlich begonnen wird, fruehestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die
Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem planmaessig der letzte Unterricht abgehalten
wird.
(3) Liegt bei Massnahmen in Vollzeitform zwischen dem Ende eines Abschnitts und dem
Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn
dieses Monats aufgenommen.
(4) Die Foerderungsdauer umfasst bei Massnahmen in Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu
77 Ferienwerktagen im Massnahmejahr.
§ 12 Foerderungsart
(1) Der Massnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 besteht vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 3 aus einem Anspruch auf
1. Foerderung der Lehrgangs- und Pruefungsgebuehren bis 10.226 Euro und
2. Foerderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterpruefung des
Handwerks sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen bis zur
Haelfte der notwendigen Kosten, hoechstens jedoch 1.534 Euro und
3. einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung nach § 10 Abs. 1 Satz
3.
Der Massnahmebeitrag nach Nummer 1 wird
ab 1. Maerz 2004 in Hoehe von 33,0 Prozent,
ab 1. Januar 2005 in Hoehe von 32,0 Prozent,
ab 1. Januar 2006 in Hoehe von 30,5 Prozent,
als Zuschuss geleistet. Im Uebrigen besteht er aus einem Anspruch auf Abschluss eines
Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau und Befreiung von der
Zins- und Tilgungspflicht fuer die Dauer der Massnahme und einer daran anschliessenden
Karenzzeit von zwei Jahren, laengstens jedoch fuer einen Zeitraum von sechs Jahren ab
Beginn der Massnahme.
(2) Soweit der Unterhaltsbeitrag die Erhoehungsbetraege nach § 10 Abs. 2 Satz 3 um mehr
als 103 Euro uebersteigt, wird er
ab 1. Maerz 2004 in Hoehe von 47 Prozent,
ab 1. Januar 2005 in Hoehe von 46 Prozent,
ab 1. Januar 2006 in Hoehe von 44 Prozent,
als Zuschuss geleistet. Im Uebrigen besteht vorbehaltlich der Regelungen in Satz 4 und
Absatz 3 ein Anspruch auf
1. Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau und
2. Befreiung von der Zins- und Tilgungspflicht fuer dieses Darlehen fuer die Dauer der
Massnahme und eine anschliessende Karenzzeit von zwei Jahren, laengstens fuer einen
Zeitraum von sechs Jahren.
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Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Faellen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird
abweichend von den Saetzen 1 und 2 der Unterhaltsbeitrag fuer den Zeitraum, um den die
Foerderungshoechstdauer verlaengert worden ist, in voller Hoehe als Zuschuss geleistet.
(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss des Darlehensvertrages
innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des
Bescheides folgenden Monat.
§ 13 Darlehensbedingungen
(1) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau hat auf Verlangen des Antragstellers oder
der Antragstellerin mit diesem einen privatrechtlichen Vertrag ueber ein Darlehen in
der im Bewilligungsbescheid angegebenen Hoehe zu schliessen. Der Darlehensvertrag kann
auch ueber einen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin bestimmten geringeren
durch Hundert teilbaren Betrag geschlossen werden. Soweit das im Bewilligungsbescheid
angegebene Darlehen geaendert wird, wird der Vertrag entsprechend angepasst. Im Falle
einer Aenderung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur,
soweit dieser es verlangt. Zu Unrecht gezahlte Darlehensbetraege sind unverzueglich an
die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau zurueckzuzahlen. Der Darlehensvertrag muss die in den
Absaetzen 2 bis 9 genannten Bedingungen enthalten.
(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils fuer
sechs Monate - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der European
Interbank Offered Rate (EURIBOR) fuer die Geldbeschaffung von ersten Adressaten in den
Teilnehmerstaaten der Europaeischen Waehrungsunion mit einer Laufzeit von sechs Monaten
nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, zuzueglich eines Verwaltungskostenaufschlags
in Hoehe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2 genannten Stichtage nicht auf einen
Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der naechste festgelegte EURIBOR-
Satz. Ab dem Beginn der Rueckzahlungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres
fuer die restliche Laufzeit des Darlehens, laengstens fuer zehn Jahre, ein Festzins zu
vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen Monat im Voraus verlangt werden.
Im Falle des Satzes 4 gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der
Zinssatz fuer Bankschuldverschreibungen mit einer der Dauer der Zinsfestschreibung
entsprechenden Laufzeit, zuzueglich eines Verwaltungskostenaufschlags in Hoehe von bis
zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der Rueckzahlungspflicht nach Absatz 5 erhoehen sich die
Zinssaetze nach den Saetzen 2 und 6 um einen Risikozuschlag in Hoehe von bis zu 0,7 vom
Hundert.
(3) Das Darlehen ist waehrend der Dauer der Massnahme und einer anschliessenden Karenzzeit
von zwei Jahren, laengstens jedoch waehrend eines Zeitraums von sechs Jahren, fuer den
Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.
(4) Das Darlehen nach § 12 Abs. 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen
Hoehe unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Darlehen bis
zu 30 Euro monatlich fuer den Bewilligungszeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt.
Darlehensbetraege fuer bereits abgelaufene Monate sind mit dem fuer den naechsten Monat
faelligen Betrag, sonst unverzueglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Abs. 1 ist
bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Hoehe, in der Regel hoechstens bis zu
einem Betrag von 4.000 Euro, unbar in einem Betrag zu zahlen. Ueber die Auszahlung
hoeherer Darlehen trifft die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau mit dem Darlehensnehmer
oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung unter Beruecksichtigung der Faelligkeit der
Lehrgangsgebuehren.
(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren -
vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in monatlichen Raten von
mindestens 128 Euro zurueckzuzahlen. Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau kann die
Zahlung fuer jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag verlangen.
Die Rueckzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des
Monats, bei vierteljaehrlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats
zu leisten. Der Rueckzahlungsbetrag wird von der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau im
Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in Teilbetraegen von
vollen 500 Euro vorzeitig zurueckgezahlt werden.
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(6) Gruendet oder uebernimmt der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin innerhalb
von drei Jahren nach Beendigung der Massnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche
Existenz und traegt er oder sie dafuer ueberwiegend die unternehmerische Verantwortung,
werden auf Antrag
ab 1. Maerz 2004 71 Prozent,
ab 1. Januar 2005 69 Prozent,
ab 1. Januar 2006 66 Prozent,
des auf die Lehrgangs- und Pruefungsgebuehren entfallenden Restdarlehens erlassen, wenn
der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin
1. die Abschlusspruefung bestanden hat,
2. dieses Unternehmen oder diese freiberufliche Existenz mindestens ein Jahr fuehrt und
3. spaetestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgruendung mindestens zwei
Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung fuer die Dauer von mindestens vier Monaten
sozialversicherungspflichtig beschaeftigt hat, von denen zumindest eine Person nicht
nur geringfuegig beschaeftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sein darf.
In den ersten drei Jahren nach der Existenzgruendung faellige Rueckzahlungsraten werden
auf Verlangen des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin bis zu dem Betrag, der
nach Satz 1 erlassen werden kann, gestundet. Die Darlehensschuld erhoeht sich um die
nach Satz 2 gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen fuer einen Erlass nach Satz 1
nicht erfuellt werden.
(7) Fuer jeden Monat, fuer den der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin glaubhaft
macht, dass
1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Abs. 1 des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes nicht uebersteigt,
2. er oder sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegt oder erzieht oder ein behindertes
Kind betreut und
3. er oder sie nicht oder woechentlich nicht mehr als 30 Stunden erwerbstaetig ist,
wird auf sein oder ihr Verlangen die Rueckzahlungsrate nach Absatz 5 laengstens
fuer einen Zeitraum von zunaechst zwoelf Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer
oder die Darlehensnehmerin ist verpflichtet, waehrend der Dauer der Stundung jede
nach der Geltendmachung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eintretende
Aenderung seiner oder ihrer in diesem Zusammenhang massgeblichen Verhaeltnisse der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer
oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, geraet er oder sie mit
jeder zu Unrecht gestundeten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf des
Stundungszeitraums werden die gestundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer
oder die Darlehensnehmerin das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3
nachweist. Ausser den Kindern des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin werden die
ihnen nach § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellten beruecksichtigt.
(8) 30 Tage vor dem Beginn der Rueckzahlung teilt die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau
dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin - unbeschadet der Faelligkeit der
ersten Rueckzahlungsrate nach Absatz 3 - die Hoehe der Darlehensschuld, die zu diesem
Zeitpunkt geltende Zinsregelung, die Hoehe der monatlichen Rueckzahlungsrate und den
Tilgungszeitraum mit.
(9) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin erlischt die
Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht faellig ist.
(10) Mit der Eroeffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung
wird die Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen Rueckzahlung faellig. Die
Absaetze 3, 5, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung mehr.
§ 13a Einkommensabhaengige Rueckzahlung
Von der Verpflichtung zur Rueckzahlung ist der Darlehensnehmer oder die
Darlehensnehmerin auf Antrag freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag
-8-
nach § 18a Abs. 1 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes nicht uebersteigt. § 18a Abs.
2 bis 5 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 14 Kreditanstalt fuer Wiederaufbau
(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Darlehensrueckzahlung wird der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld eines
Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin erstattet, von dem oder von der eine
termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Rueckzahlungsrate fuer sechs
aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder fuer diesen Zeitraum mit einem
Betrag in Hoehe des Vierfachen der monatlichen Rueckzahlungsrate im Rueckstand ist,
2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau entsprechend den
geltenden Bestimmungen wirksam gekuendigt worden ist,
3. die Rueckzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfaehigkeit oder
einer Erkrankung des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von mehr als einem
Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmoeglich geworden ist,
4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin zahlungsunfaehig geworden ist oder
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhaelt
oder
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin seit mehr als sechs
Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund
ueber.
(2) Der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau werden jeweils zum 30. Maerz, 30. Juni, 30.
September und 30. Dezember eines Jahres erstattet:
1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin nach § 13
Abs. 3 freigestellt ist,
2. Betraege, die sie nach § 13 Abs. 6 und 7 erlassen hat,
3. Betraege, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
4. Zinsen fuer die nach § 13 Abs. 6 und 7 gestundeten Rueckzahlungsraten in Hoehe des
nach § 13 Abs. 2 Satz 2 geltenden EURIBOR-Satzes,
5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des Darlehensnehmers oder der
Darlehensnehmerin nach § 13 Abs. 9 erloschen sind.
Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13 Abs. 5 Satz 5
vorzeitig zurueckgezahlt, erhaelt die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau eine
Vorfaelligkeitsentschaedigung in Hoehe des ihr entstandenen Wiederanlageschadens.
(3) Fuer die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nach § 18 erhaelt die Kreditanstalt
fuer Wiederaufbau neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils fuer zwoelf
Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Hoehe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens,
hoechstens jedoch 128 Euro.
§ 15 Aufrechnung
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschuessen kann gegen den Anspruch auf
entsprechende Leistungen in voller Hoehe aufgerechnet werden.
§ 16 Rueckzahlungspflicht
Haben die Voraussetzungen fuer die Leistung von Foerderung an keinem Tag des
Kalendermonats vorgelegen, fuer den sie gezahlt worden ist, so sind insoweit der
Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Foerderungsbetrag zu erstatten, als der
Teilnehmer oder seine Ehegattin, die Teilnehmerin oder ihr Ehegatte Einkommen erzielt
hat, das bei der Bewilligung nicht beruecksichtigt worden ist; Regelanpassungen
gesetzlicher Renten und Versorgungsbezuege bleiben hierbei ausser Betracht.
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Vierter Abschnitt
Einkommens- und Vermoegensanrechnung
§ 17 Einkommens- und Vermoegensanrechnung
Fuer die Anrechnung des Einkommens und des Vermoegens nach § 10 Abs. 3 gelten mit
Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch das Gesetz vom
19. Maerz 2001 (BGBl. I S. 390) geaendert worden ist, und der Ermaechtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 1a und Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV
und V des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der
jeweils geltenden Fassung mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des
Amtes fuer Ausbildungsfoerderung die fuer dieses Gesetz zustaendige Behoerde tritt und
dass in den Faellen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
ueber den Antrag ohne Vorbehalt der Rueckforderung entschieden wird. § 11 Abs. 4 des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 17a Freibetraege vom Vermoegen
(1) Von dem Vermoegen bleiben anrechnungsfrei
1. fuer den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35.791 Euro,
2. fuer den Ehegatten oder die Ehegattin 1.790 Euro,
3. fuer jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1.790 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Haerten kann ein weiterer Teil des Vermoegens
anrechnungsfrei bleiben.
Fuenfter Abschnitt
Organisation
§ 18 Uebergegangene Darlehensforderungen
Die nach § 14 Abs. 1 auf den Bund uebergegangenen Darlehensforderungen werden von der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
Sechster Abschnitt
Verfahren
§ 19 Antrag
(1) Ueber die Foerderungsleistung sowie ueber die Hoehe der Darlehenssumme entscheidet die
zustaendige Behoerde auf schriftlichen Antrag. Der Massnahmebeitrag muss spaetestens bis
zum Ende der Massnahme, bei mehreren in sich selbstaendigen Abschnitten bis zum Ende des
jeweiligen Massnahmeabschnittes beantragt werden.
(2) Soweit fuer die Erhebung der fuer Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen
Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.
§ 19a Oertliche Zustaendigkeit
Fuer die Entscheidung ueber die Foerderungsleistungen ist die von den Laendern fuer die
Durchfuehrung dieses Gesetzes bestimmte Behoerde des Bezirks zustaendig, in dem der
Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen oder ihren staendigen Wohnsitz hat. Hat der
Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen staendigen Wohnsitz, so ist die
Behoerde zustaendig, in deren Bezirk die Fortbildungsstaette liegt.
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§ 20 Mitteilungspflicht
Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau unterrichtet die zustaendige Behoerde ueber
den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Abs. 1. Die zustaendige Behoerde
unterrichtet in diesen Faellen die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau ueber Aenderungen des
Bewilligungsbescheides, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz
fuehren.
§ 21 Auskunftspflichten
(1) Die Traeger der Massnahmen sind verpflichtet, den zustaendigen Behoerden auf Verlangen
alle Auskuenfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der
Fortbildungsstaette zu gestatten, soweit die Durchfuehrung dieses Gesetzes es erfordert.
Sie sind verpflichtet, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, den Abbruch
der Massnahme durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin oder eine Kuendigung der
Massnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 den zustaendigen Behoerden
unverzueglich mitzuteilen, sobald ihnen diese Umstaende bekannt werden.
(2) § 60 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend
fuer denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und die nicht
dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten der Antragstellerin.
(3) Oeffentliche und nichtoeffentliche Stellen duerfen personenbezogene Informationen,
die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlich sind, den fuer die Durchfuehrung
dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden auf deren Verlangen uebermitteln, soweit hierdurch
schutzwuerdige Belange der Betroffenen nicht beeintraechtigt werden oder das oeffentliche
Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen ueberwiegt. Die Uebermittlung
unterbleibt, wenn dem besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(4) Soweit dies zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilnehmer und seiner nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten sowie der zustaendigen Behoerde eine Bescheinigung ueber den
Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag
auszustellen,
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des oeffentlichen Dienstes oder
oeffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zustaendigen
Behoerde Auskuenfte ueber die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung
des Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder der
Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu erteilen.
(5) Die zustaendige Behoerde kann den in den Absaetzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen
und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskuenften und Vorlage von
Urkunden setzen.
§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder der Ehegattin
Hat die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Teilnehmers oder der nicht dauernd
getrennt lebende Ehegatte der Teilnehmerin die Leistung von Foerderung an den Teilnehmer
oder die Teilnehmerin dadurch herbeigefuehrt, dass er oder sie vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig falsche oder unvollstaendige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Abs.
2 Nr. 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Foerderungsbetrag
zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3
vom Hundert ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs fuer das Jahr
zu verzinsen.
§ 23 Bescheid
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin
schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde nach ueber die
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Foerderung einer Massnahme entschieden worden, so gilt diese Entscheidung fuer alle
Massnahmeabschnitte.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
1. die Hoehe des Darlehens, fuer das nach § 12 ein Anspruch auf Abschluss eines
Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau besteht, die Dauer der
Zins- und Tilgungsfreiheit und die Hoehe des Zuschussanteils zum Massnahmebeitrag
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und die Hoehe des Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten
nach § 12 Abs. 1 Nr. 3,
2. die Frist, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrages verlangt werden kann,
und
3. das Ende der Foerderungshoechstdauer nach § 11;
bei Massnahmen in Vollzeitform zusaetzlich
4. die Hoehe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2,
5. die Hoehe des Einkommens des Teilnehmers und seiner nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegattin oder der Teilnehmerin und ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
sowie des Vermoegens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
6. die Hoehe der bei der Ermittlung des Einkommens beruecksichtigten Steuern und Abzuege
zur Abgeltung der Aufwendungen fuer die soziale Sicherung,
7. die Hoehe der gewaehrten Freibetraege,
8. die Hoehe der auf den Bedarf angerechneten Betraege von Einkommen und Vermoegen des
Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen ihrer nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten.
Auf Verlangen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers oder des
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin, fuer das Gruende anzugeben
sind, entfallen die Angaben ueber sein oder ihr Einkommen mit Ausnahme des Betrages
des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit Gefoerderte im Zusammenhang mit
der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonderes
berechtigtes Interesse an der Kenntnis haben.
(3) Ueber die Foerderung wird fuer die Dauer einer Massnahme oder eines Massnahmeabschnitts
(Bewilligungszeitraum), bei Vollzeitmassnahmen laengstens fuer einen Zeitraum von
24 Monaten, bei Teilzeitmassnahmen laengstens fuer einen Zeitraum von 48 Monaten,
entschieden.
(4) Auf Antrag hat die zustaendige Behoerde vorab zu entscheiden, ob fuer die Teilnahme an
einer Massnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Traegers
dem Grunde nach die Foerderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zustaendige Behoerde ist an
die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Massnahme nicht binnen eines Jahres
nach Antragstellung begonnen wird.
(5) Als Nachweis des Anspruchs auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin im
Falle einer Folgebewilligung oder einer Aenderung des Bewilligungsbescheides eine
Bescheinigung auszustellen, die mindestens folgende Angaben enthaelt:
1. die Hoehe des Darlehens nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des monatlichen Darlehens
nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
2. Beginn und Ende der Massnahme oder des Massnahmeabschnitts und des
Bewilligungszeitraumes,
3. den gegenwaertig gueltigen Nominalzins,
4. Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
5. das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz
2 Nr. 2,
6. die Faelligkeit der Lehrgangsgebuehren laut Fortbildungsvertrag und
7. die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrages mit
der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau verlangt werden kann.
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§ 24 Zahlweise
(1) Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den
Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 sind unbar monatlich im Voraus zu
zahlen. Der Zuschussanteil zum Massnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu
der im Bewilligungsbescheid angegebenen Hoehe, hoechstens bis zu einem Betrag von 2.557
Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zustaendige Stelle kann unter
Beruecksichtigung der Faelligkeit der Lehrgangsgebuehren die Auszahlung eines hoeheren
Betrages bewilligen. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Massgabe des § 13
durch die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau.
(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den
Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei Restbetraegen bis zu 0,49 Euro
auf volle Euro abgerundet und bei Restbetraegen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.
(3) Monatliche Zuschussbetraege unter 16 Euro werden nicht geleistet.
§ 25 Aenderung des Bescheides
Aendert sich ein fuer die Leistung der Foerderung massgeblicher Umstand, so wird der
Bescheid geaendert
1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, in dem die
Aenderung eingetreten ist, rueckwirkend jedoch hoechstens fuer die drei Monate vor dem
Monat, in dem sie der zustaendigen Behoerde mitgeteilt wurde,
2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin vom Beginn des Monats, der auf
den Eintritt der Aenderung folgt,
wenn diese Aenderung zu einer Erhoehung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages
um wenigstens 16 Euro fuehrt. Nicht als Aenderung im Sinne des Satzes 1 gelten
Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezuege. § 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des
Zehnten Bundes Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn
des Bewilligungszeitraums geaendert, wenn in den Faellen der §§ 22 Abs. 2 und 24 Abs. 3
des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes eine Aenderung des Einkommens des Teilnehmers
oder seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin, der Teilnehmerin oder ihres
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder in den Faellen des § 25 Abs. 6 des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes eine Aenderung des Freibetrages eingetreten ist.
§ 26 Rechtsweg
Fuer oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der
Verwaltungsrechtsweg, fuer Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche
Rechtsweg gegeben.
§ 27 Statistik
(1) Ueber die Foerderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgefuehrt.
(2) Die Statistik erfasst jaehrlich fuer das vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der
Gefoerderten (Erst- und Folgegefoerderte), der Antraege und Bewilligungen (Erst- und
Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewilligten und ausgezahlten Darlehen und fuer
jeden Gefoerderten folgende Erhebungsmerkmale:
1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Geschlecht, Geburtsjahr,
Staatsangehoerigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses,
Fortbildungsziel, Fortbildungsstaette nach Art und rechtlicher Stellung, Monat
und Jahr des Beginns und des Endes der Foerderungshoechstdauer, Art, Hoehe und
Zusammensetzung des Massnahmebeitrages nach § 12 Abs. 1,
2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Massnahmen in Vollzeitform zusaetzlich:
Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhaeltnis der Kinder, Wohnung waehrend
der Ausbildung, Hoehe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des
Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den Bedarf anzurechnende Betraege vom
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Einkommen und Vermoegen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Monat und Jahr
des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung und
Hoehe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Abs. 2, gegliedert nach Monaten, Hoehe und
Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2
sowie, wenn eine Vermoegensanrechnung erfolgt, die Hoehe des Vermoegens nach § 27 und
des Haertefreibetrages nach § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes,
3. von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Teilnehmerin oder der nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegattin des Teilnehmers an Massnahmen in Vollzeitform:
Hoehe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der
vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende
Betrag.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zustaendigen Behoerden.
(4) Fuer die Durchfuehrung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig
sind die zustaendigen Behoerden.
§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthaelt, finden die §§ 1 bis
3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch
Sozialgesetzbuch Anwendung.
Siebter Abschnitt
Aufbringung der Mittel
§ 28 Aufbringung der Mittel
(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschliesslich der Erstattung an die Kreditanstalt
fuer Wiederaufbau nach § 14 Abs. 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den
Laendern zu 22 vom Hundert getragen.
(2) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau fuehrt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 fuer
den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder
die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.
Achter Abschnitt
Bussgeld-, Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht
oder
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine
Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
(2) Die Bussgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten auch in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 dieses Gesetzes fuer diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, und fuer
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Antragstellers oder den nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten der Antragstellerin.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausend Euro geahndet
werden.
§ 30 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Verfolgten nach § 1 oder verfolgten Schuelern nach § 3 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes wird fuer Massnahmen, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen,
auf Antrag der Unterhaltsbeitrag nach § 12 in voller Hoehe als Zuschuss geleistet,
sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine
Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3.
Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird.
§ 31 (Uebergangsregelung)
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§ 32 (Inkrafttreten)
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