Gesetz
ueber den Aufenthalt, die Erwerbstaetigkeit
und die Integration von Auslaendern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
AufenthG
vom 30.07.2004
"Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S.
162), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
Zuletzt geaendert durch Art. 1a G v. 22.12.2008 I 2965
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 ueber die gegenseitige Anerkennung
von Entscheidungen ueber die Rueckfuehrung von Drittstaatsangehoerigen (ABl. EG Nr. L
149 S. 34),
2. Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergaenzung der Regelungen
nach Artikel 26 des Uebereinkommens zur Durchfuehrung des Uebereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 187 S. 45),
3. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 ueber Mindestnormen fuer die
Gewaehrung voruebergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen
und Massnahmen zur Foerderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit
der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf
die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12),
4. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe
zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L
328 S. 17),
5. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenfuehrung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12),
6. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 ueber die Unterstuetzung bei
der Durchbefoerderung im Rahmen von Rueckfuehrungsmassnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU
Nr. L 321 S. 26),
7. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehoerigen
(ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),
8. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 ueber die Erteilung von Aufenthaltstiteln
fuer Drittstaatsangehoerige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe
zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zustaendigen Behoerden
kooperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),
9. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ueber Mindestnormen fuer die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehoerigen oder Staatenlosen als
Fluechtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benoetigen,
und ueber den Inhalt des zu gewaehrenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12),
10. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 ueber die Bedingungen fuer
die Zulassung von Drittstaatsangehoerigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder
Teilnahme an einem Schueleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmassnahme oder
einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),
-1-
11. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 ueber ein besonderes
Zulassungsverfahren fuer Drittstaatsangehoerige zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2005
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 30.7.2004 I 1950 (Zuwanderungsgesetz) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 3 dieses G am
1.1.2005 in Kraft. §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99 treten am 6.8.2004, § 75
Nr. 2 Buchst. a tritt am 1.9.2004 in Kraft. § 23a tritt mWv 1.1.2010 ausser Kraft.
Inhaltsuebersicht
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und
Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 8 Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 9 Niederlassungserlaubnis
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
§ 9c Lebensunterhalt
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
Abschnitt 2
Einreise
§ 13 Grenzuebertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 15 Zurueckweisung
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Auslaender
Abschnitt 3
Aufenthalt zum
Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Abschnitt 4
Aufenthalt zum
Zweck der Erwerbstaetigkeit
§ 18 Beschaeftigung
§ 18a Aufenthaltserlaubnis fuer qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschaeftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis fuer Hochqualifizierte
§ 20 Forschung
§ 21 Selbstaendige Taetigkeit
Abschnitt 5
Aufenthalt aus voelkerrechtlichen,
humanitaeren oder politischen Gruenden
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
-2-
§ 23 Aufenthaltsgewaehrung durch die obersten Landesbehoerden; Aufnahme bei
besonders gelagerten politischen Interessen
§ 23a Aufenthaltsgewaehrung in Haertefaellen
§ 24 Aufenthaltsgewaehrung zum voruebergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitaeren Gruenden
§ 26 Dauer des Aufenthalts
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiaeren Gruenden
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Familiennachzug zu Auslaendern
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenstaendiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32 Kindernachzug
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 35 Eigenstaendiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehoeriger
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Recht auf Wiederkehr
§ 38 Aufenthaltstitel fuer ehemalige Deutsche
§ 38a Aufenthaltserlaubnis fuer in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
langfristig Aufenthaltsberechtigte
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur fuer Arbeit
§ 39 Zustimmung zur Auslaenderbeschaeftigung
§ 40 Versagungsgruende
§ 41 Widerruf der Zustimmung
§ 42 Verordnungsermaechtigung und Weisungsrecht
Kapitel 3
Integration
§ 43 Integrationskurs
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 45 Integrationsprogramm
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46 Ordnungsverfuegungen
§ 47 Verbot und Beschraenkung der politischen Betaetigung
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 49 Ueberpruefung, Feststellung und Sicherung der Identitaet
§ 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
Begruendung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht
§ 51 Beendigung der Rechtmaessigkeit des Aufenthalts;
Fortgeltung von Beschraenkungen
§ 52 Widerruf
§ 53 Zwingende Ausweisung
§ 54 Ausweisung im Regelfall
§ 54a Ueberwachung ausgewiesener Auslaender aus Gruenden der inneren Sicherheit
§ 55 Ermessensausweisung
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurueckschiebung
§ 58 Abschiebung
§ 58a Abschiebungsanordnung
-3-
§ 59 Androhung der Abschiebung
§ 60 Verbot der Abschiebung
§ 60a Voruebergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
§ 61 Raeumliche Beschraenkung; Ausreiseeinrichtungen
§ 62 Abschiebungshaft
Kapitel 6
Haftung und Gebuehren
§ 63 Pflichten der Befoerderungsunternehmer
§ 64 Rueckbefoerderungspflicht der Befoerderungsunternehmer
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
§ 68 Haftung fuer Lebensunterhalt
§ 69 Gebuehren
§ 70 Verjaehrung
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zustaendigkeiten
§ 71 Zustaendigkeit
§ 71a Zustaendigkeit und Unterrichtung
§ 72 Beteiligungserfordernisse
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung
von Aufenthaltstiteln
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
Abschnitt 1a
Durchbefoerderung
§ 74a Durchbefoerderung von Auslaendern
Abschnitt 2
Bundesamt
fuer Migration und Fluechtlinge
§ 75 Aufgaben
§ 76 (weggefallen)
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 78 Vordrucke fuer Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen
§ 79 Entscheidung ueber den Aufenthalt
§ 80 Handlungsfaehigkeit Minderjaehriger
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 82 Mitwirkung des Auslaenders
§ 83 Beschraenkung der Anfechtbarkeit
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
§ 87 Uebermittlungen an Auslaenderbehoerden
§ 88 Uebermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
§ 89 Verfahren bei identitaetsueberpruefenden, -feststellenden und -sichernden
Massnahmen
§ 89a Verfahrensvorschriften fuer die Fundpapier-Datenbank
§ 90 Uebermittlungen durch Auslaenderbehoerden
§ 90a Mitteilungen der Auslaenderbehoerden an die Meldebehoerden
§ 90b Datenabgleich zwischen Auslaender- und Meldebehoerden
§ 91 Speicherung und Loeschung personenbezogener Daten
§ 91a Register zum voruebergehenden Schutz
§ 91b Datenuebermittlung durch das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge als
nationale Kontaktstelle
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskuenfte zur Durchfuehrung der Richtlinie 2003/109/
EG
-4-
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskuenfte zur Durchfuehrung der Richtlinie 2004/114/
EG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften fuer das Register zum voruebergehenden Schutz und zu
innergemeinschaftlichen Datenuebermittlungen
Kapitel 8
Beauftragte fuer Migration,
Fluechtlinge und Integration
§ 92 Amt der Beauftragten
§ 93 Aufgaben
§ 94 Amtsbefugnisse
Kapitel 9
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Einschleusen von Auslaendern
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmaessiges Einschleusen
§ 98 Bussgeldvorschriften
Kapitel 10
Verordnungsermaechtigungen;
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 Verordnungsermaechtigung
§ 100 Sprachliche Anpassung
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
§ 102 Fortgeltung auslaenderrechtlicher Massnahmen und Anrechnung
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
§ 104 Uebergangsregelungen
§ 104a Altfallregelung
§ 104b Aufenthaltsrecht fuer integrierte Kinder von geduldeten Auslaendern
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 106 Einschraenkung von Grundrechten
§ 107 Stadtstaatenklausel
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Auslaendern in
die Bundesrepublik Deutschland. Es ermoeglicht und gestaltet Zuwanderung unter
Beruecksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfaehigkeit sowie der wirtschaftlichen
und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient
zugleich der Erfuellung der humanitaeren Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstaetigkeit und die Integration
von Auslaendern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberuehrt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslaender,
1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz ueber die allgemeine Freizuegigkeit von
Unionsbuergern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2. die nach Massgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der
deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3. soweit sie nach Massgabe voelkerrechtlicher Vertraege fuer den diplomatischen und
konsularischen Verkehr und fuer die Taetigkeit internationaler Organisationen
und Einrichtungen von Einwanderungsbeschraenkungen, von der Verpflichtung,
ihren Aufenthalt der Auslaenderbehoerde anzuzeigen und dem Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die
Befreiungen davon abhaengig gemacht werden koennen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
-5-
(1) Auslaender ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstaetigkeit ist die selbstaendige Taetigkeit und die Beschaeftigung im Sinne von
§ 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der Lebensunterhalt eines Auslaenders ist gesichert, wenn er ihn einschliesslich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme oeffentlicher
Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das
Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie oeffentliche Mittel ausser Betracht, die auf
Beitragsleistungen beruhen oder die gewaehrt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet
zu ermoeglichen. Ist der Auslaender in einer gesetzlichen Krankenversicherung
krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung
oder Verlaengerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beitraege der
Familienangehoerigen zum Haushaltseinkommen beruecksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt fuer
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Auslaender
ueber monatliche Mittel in Hoehe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs.
1 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes bestimmt wird, verfuegt. Fuer die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Hoehe von zwei Dritteln der
Bezugsgroesse im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend
zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die
Mindestbetraege nach den Saetzen 5 und 6 fuer jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31.
Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als fuer die Unterbringung
eines Wohnungssuchenden in einer oeffentlich gefoerderten Sozialmietwohnung genuegt.
Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch fuer Deutsche geltenden
Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genuegt. Kinder
bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des fuer die
Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezaehlt.
(5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Massgabe der als Schengen-
Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht ueberfuehrten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239
S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.
(6) Voruebergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewaehrung in
Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 ueber Mindestnormen fuer
die Gewaehrung voruebergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen
und Massnahmen zur Foerderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit
der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Auslaender, dem in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie
2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehoerigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S.
44) verliehen und nicht entzogen wurde.
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 3 Passpflicht
(1) Auslaender duerfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten,
wenn sie einen anerkannten und gueltigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie
von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Fuer den Aufenthalt im
-6-
Bundesgebiet erfuellen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes
(§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in
begruendeten Einzelfaellen vor der Einreise des Auslaenders fuer den Grenzuebertritt und
einen anschliessenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht
zulassen.
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Auslaender beduerfen fuer die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines
Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europaeischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom
12. September 1963 zur Gruendung einer Assoziation zwischen der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tuerkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen
EWG/Tuerkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit, sofern es nach
diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausuebung der Erwerbstaetigkeit
ausdruecklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausuebung
einer Erwerbstaetigkeit erlaubt ist. Einem Auslaender, der keine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Beschaeftigung besitzt, kann die Ausuebung einer Beschaeftigung nur erlaubt
werden, wenn die Bundesagentur fuer Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung
bestimmt ist, dass die Ausuebung der Beschaeftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur
fuer Arbeit zulaessig ist. Beschraenkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur fuer Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu uebernehmen.
(3) Auslaender duerfen eine Erwerbstaetigkeit nur ausueben, wenn der Aufenthaltstitel
sie dazu berechtigt. Auslaender duerfen nur beschaeftigt oder mit anderen entgeltlichen
Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel
besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Auslaender auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstaetigkeit gestattet
ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im
Bundesgebiet einen Auslaender beschaeftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst-
oder Werkleistungen beauftragt, die der Auslaender auf Gewinnerzielung gerichtet ausuebt,
muss pruefen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen.
(4) Eines Aufenthaltstitels beduerfen auch Auslaender, die als Besatzungsmitglieder eines
Seeschiffes taetig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fuehren.
(5) Ein Auslaender, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Tuerkei ein Aufenthaltsrecht
zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag
ausgestellt.
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a. die Identitaet und, falls er nicht zur Rueckkehr in einen anderen Staat berechtigt
ist, die Staatsangehoerigkeit des Auslaenders geklaert ist,
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt
des Auslaenders nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeintraechtigt oder gefaehrdet und
-7-
4. die Passpflicht nach § 3 erfuellt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der
Auslaender
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die fuer die Erteilung massgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung
erfuellt sind oder es auf Grund besonderer Umstaende des Einzelfalls nicht zumutbar ist,
das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Faellen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis
3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absaetze 1 und 2, im Fall des § 25 Abs.
4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen.
In den uebrigen Faellen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt
5 kann von der Anwendung der Absaetze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung
des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Auslaenderbehoerde darauf hinweisen, dass eine
Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgruende, die Gegenstand eines noch
nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, moeglich ist.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der
Ausweisungsgruende nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 koennen in begruendeten
Einzelfaellen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Auslaender gegenueber den
zustaendigen Behoerden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefaehrdenden Handeln
Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann
in begruendeten Einzelfaellen vor der Einreise des Auslaenders fuer den Grenzuebertritt und
einen anschliessenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§ 6 Visum
(1) Einem Auslaender kann
1. ein Schengen-Visum fuer die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum fuer Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist
von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener
Durchfuehrungsuebereinkommens und der dazu ergangenen Ausfuehrungsvorschriften erfuellt
sind. In Ausnahmefaellen kann das Schengen-Visum aus voelkerrechtlichen oder humanitaeren
Gruenden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt
werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchfuehrungsuebereinkommens
nicht erfuellt sind. In diesen Faellen ist die Gueltigkeit raeumlich auf das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland zu beschraenken.
(2) Das Visum fuer kurzfristige Aufenthalte kann auch fuer mehrere Aufenthalte mit einem
Gueltigkeitszeitraum von bis zu fuenf Jahren mit der Massgabe erteilt werden, dass der
Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem
Tag der ersten Einreise an nicht ueberschreiten darf.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Faellen bis zu
einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten
von dem Tag der ersten Einreise an verlaengert werden. Dies gilt auch dann, wenn das
Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt
worden ist. Fuer weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann
das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlaengert werden.
(4) Fuer laengerfristige Aufenthalte ist ein Visum fuer das Bundesgebiet (nationales
Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach
den fuer die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmaessigen Aufenthalts mit
einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.
-8-
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu
den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In
begruendeten Faellen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch fuer einen von diesem Gesetz
nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Beruecksichtigung des beabsichtigten
Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine fuer die Erteilung, die Verlaengerung oder die
Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist
auch nachtraeglich verkuerzt werden.
§ 8 Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften
Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlaengert werden, wenn die
zustaendige Behoerde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur voruebergehenden
Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlaengerung der
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Verletzt ein Auslaender seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur
ordnungsgemaessen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung
ueber die Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis zu beruecksichtigen. Besteht kein
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und groeblicher
Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis
abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis
nur nach diesem Gesetz, kann die Verlaengerung abgelehnt werden, es sei denn, der
Auslaender erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche
und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des
rechtmaessigen Aufenthalts, schutzwuerdige Bindung des Auslaenders an das Bundesgebiet und
die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung fuer seine rechtmaessig im Bundesgebiet lebenden
Familienangehoerigen zu beruecksichtigen.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlaengerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3
oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie
berechtigt zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz
ausdruecklich zugelassenen Faellen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt
unberuehrt.
(2) Einem Auslaender ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fuenf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeitraege oder freiwillige Beitraege zur gesetzlichen
Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen fuer einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder
eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von
Kinderbetreuung oder haeuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gruende der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Beruecksichtigung der Schwere
oder der Art des Verstosses gegen die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der
vom Auslaender ausgehenden Gefahr unter Beruecksichtigung der Dauer des bisherigen
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschaeftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen fuer eine dauernde Ausuebung seiner Erwerbstaetigkeit
erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegt,
-9-
8. er ueber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhaeltnisse im Bundesgebiet verfuegt und
9. er ueber ausreichenden Wohnraum fuer sich und seine mit ihm in haeuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehoerigen verfuegt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein
Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird
abgesehen, wenn der Auslaender sie wegen einer koerperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht erfuellen kann. Im Uebrigen kann zur Vermeidung einer
Haerte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner
wird davon abgesehen, wenn der Auslaender sich auf einfache Art in deutscher Sprache
muendlich verstaendigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme
am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am
Integrationskurs verpflichtet war. Darueber hinaus wird von den Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Auslaender diese aus den in Satz 3 genannten
Gruenden nicht erfuellen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genuegt es, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfuellt
werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich
der Auslaender in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen
oder beruflichen Bildungsabschluss fuehrt. Satz 1 gilt in den Faellen des § 26 Abs. 4
entsprechend.
(4) Auf die fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des frueheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis, wenn der Auslaender zum Zeitpunkt seiner Ausreise im
Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzueglich der Zeit der dazwischen
liegenden Aufenthalte ausserhalb des Bundesgebiets, die zum Erloeschen der
Niederlassungserlaubnis fuehrten; angerechnet werden hoechstens vier Jahre,
2. hoechstens sechs Monate fuer jeden Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebiets, der nicht
zum Erloeschen der Aufenthaltserlaubnis fuehrte,
3. die Zeit eines rechtmaessigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der
Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Haelfte.
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist
die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Auslaender ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe
b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fuenf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhaelt,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehoerigen, denen er Unterhalt zu
leisten hat, durch feste und regelmaessige Einkuenfte gesichert ist,
3. er ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegt,
4. er ueber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhaeltnisse im Bundesgebiet verfuegt,
5. Gruende der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Beruecksichtigung der Schwere
oder der Art des Verstosses gegen die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der
vom Auslaender ausgehenden Gefahr unter Beruecksichtigung der Dauer des bisherigen
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er ueber ausreichenden Wohnraum fuer sich und seine mit ihm in familiaerer
Gemeinschaft lebenden Familienangehoerigen verfuegt.
Fuer Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.
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(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auslaender
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23
Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union innehat,
2. in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der
Fluechtlingseigenschaft oder auf Gewaehrung subsidiaeren Schutzes im Rahmen der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ueber Mindestnormen fuer die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehoerigen oder Staatenlosen als
Fluechtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benoetigen,
und ueber den Inhalt des zu gewaehrenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt
oder voruebergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und ueber seinen Antrag
noch nicht abschliessend entschieden worden ist,
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union eine Rechtsstellung besitzt,
die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach voruebergehenden Zweck im Bundesgebiet
aufhaelt, insbesondere
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der
Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1
bestimmten Hoechstbeschaeftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlaengerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen
wurde oder
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiaeren
Lebensgemeinschaft mit einem Auslaender dient, der sich selbst nur zu einem
seiner Natur nach voruebergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhaelt, und bei einer
Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenstaendiges Aufenthaltsrecht entstehen
wuerde.
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten
angerechnet:
1. Zeiten eines Aufenthalts ausserhalb des Bundesgebiets, in denen der Auslaender einen
Aufenthaltstitel besass und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gruenden im Ausland aufgehalten hat,
soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Auslaenderbehoerde nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte laengere Frist nicht ueberschritten hat, oder
b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht ueberschreiten,
2. Zeiten eines frueheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Auslaender
zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts ausserhalb von
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union erloschen ist, bis zu hoechstens vier Jahre,
3. Zeiten, in denen der Auslaender freizuegigkeitsberechtigt war,
4. Zeiten eines rechtmaessigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der
Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Haelfte.
Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten
des Aufenthalts, in denen der Auslaender auch die Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr.
3 erfuellte. Zeiten eines Aufenthalts ausserhalb des Bundesgebiets unterbrechen den
Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt ausserhalb des
Bundesgebiets nicht zum Erloeschen des Aufenthaltstitels gefuehrt hat; diese Zeiten
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werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 nicht angerechnet. In allen uebrigen Faellen unterbricht die Ausreise aus dem
Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
§ 9c Lebensunterhalt
Feste und regelmaessige Einkuenfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor,
wenn
1. der Auslaender seine steuerlichen Verpflichtungen erfuellt hat,
2. der Auslaender oder sein mit ihm in familiaerer Gemeinschaft lebender Ehegatte im
In- oder Ausland Beitraege oder Aufwendungen fuer eine angemessene Altersversorgung
geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine koerperliche, geistige oder
seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3. der Auslaender und seine mit ihm in familiaerer Gemeinschaft lebenden Angehoerigen
gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebeduerftigkeit durch die gesetzliche
Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder
sich automatisch verlaengernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4. der Auslaender, der seine regelmaessigen Einkuenfte aus einer Erwerbstaetigkeit
bezieht, zu der Erwerbstaetigkeit berechtigt ist und auch ueber die anderen dafuer
erforderlichen Erlaubnisse verfuegt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genuegt es, wenn die
Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfuellt wird. Als Beitraege oder
Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine hoeheren Beitraege
oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem Auslaender, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskraeftigen
Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel ausser in den Faellen eines
gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehoerde und nur dann
erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Auslaenders von der Auslaenderbehoerde erteilter oder
verlaengerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des
Umstandes verlaengert werden, dass der Auslaender einen Asylantrag gestellt hat.
(3) Einem Auslaender, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der
seinen Asylantrag zurueckgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur
nach Massgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3
des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel
erteilt werden. Die Saetze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der
Auslaender die Voraussetzungen fuer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 erfuellt.
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Auslaender, der ausgewiesen, zurueckgeschoben oder abgeschoben worden ist,
darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein
Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Saetzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf
Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung
erfolgt nicht, wenn ein Auslaender wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer
Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste
Landesbehoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann ausser in den Faellen
des Absatzes 1 Satz 5 dem Auslaender ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet
kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gruende seine Anwesenheit erfordern oder die
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Versagung der Erlaubnis eine unbillige Haerte bedeuten wuerde. Im Falle des Absatzes 1
Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
(1) Der Aufenthaltstitel wird fuer das Bundesgebiet erteilt. Seine Gueltigkeit nach
den Vorschriften des Schengener Durchfuehrungsuebereinkommens fuer den Aufenthalt im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberuehrt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis koennen mit Bedingungen erteilt und
verlaengert werden. Sie koennen, auch nachtraeglich, mit Auflagen, insbesondere einer
raeumlichen Beschraenkung, verbunden werden.
(3) Ein Auslaender hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis
der Auslaenderbehoerde einer raeumlichen Beschraenkung zuwider aufhaelt, unverzueglich zu
verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Auslaenders, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich
und raeumlich beschraenkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhaengig gemacht werden.
(5) Die Auslaenderbehoerde kann dem Auslaender das Verlassen des auf der Grundlage dieses
Gesetzes beschraenkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
hieran ein dringendes oeffentliches Interesse besteht, zwingende Gruende es erfordern
oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Haerte bedeuten wuerde. Der Auslaender
kann Termine bei Behoerden und Gerichten, bei denen sein persoenliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
Abschnitt 2
Einreise
§ 13 Grenzuebertritt
(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an
den zugelassenen Grenzuebergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden
zulaessig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher
Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Auslaender sind verpflichtet, bei der Einreise
und der Ausreise einen anerkannten und gueltigen Pass oder Passersatz gemaess § 3 Abs. 1
mitzufuehren und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs zu
unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzuebergangsstelle ist ein Auslaender erst eingereist, wenn
er die Grenze ueberschritten und die Grenzuebergangsstelle passiert hat. Lassen die mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten Behoerden
einen Auslaender vor der Entscheidung ueber die Zurueckweisung (§ 15 dieses Gesetzes,
§§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder waehrend der Vorbereitung, Sicherung
oder Durchfuehrung dieser Massnahme die Grenzuebergangsstelle zu einem bestimmten
voruebergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor,
solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Auslaenders moeglich bleibt. Im Uebrigen
ist ein Auslaender eingereist, wenn er die Grenze ueberschritten hat.
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Auslaenders in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemaess § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine
Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behoerden koennen Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
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§ 15 Zurueckweisung
(1) Ein Auslaender, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurueckgewiesen.
(2) Ein Auslaender kann an der Grenze zurueckgewiesen werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begruendete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck
dient,
2a. er nur ueber ein Schengen-Visum verfuegt oder fuer einen kurzfristigen Aufenthalt von
der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine
Erwerbstaetigkeit auszuueben oder
3. er die Voraussetzungen fuer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex nicht erfuellt.
(3) Ein Auslaender, der fuer einen voruebergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurueckgewiesen werden, wenn er
nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfuellt.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Auslaender,
der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurueckgewiesen werden, solange ihm der
Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet
ist.
(5) Ein Auslaender soll zur Sicherung der Zurueckweisung auf richterliche Anordnung
in Haft (Zurueckweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurueckweisungsentscheidung
ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Uebrigen ist § 62
Abs. 3 entsprechend anzuwenden. In den Faellen, in denen der Richter die Anordnung oder
die Verlaengerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) Ist der Auslaender auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13
Abs. 2 eingereist, sondern zurueckgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines
Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem
Bundesgebiet moeglich ist, wenn Zurueckweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt
des Auslaenders im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz
1 bedarf spaetestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt
nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zustaendigen Behoerden von der Ankunft, der
richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur
zulaessig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Auslaender
(1) Unerlaubt eingereiste Auslaender, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar
nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus
der Haft abgeschoben oder zurueckgeschoben werden koennen, werden vor der Entscheidung
ueber die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf
die Laender verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an
einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Laender erfolgt durch
eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange
die Laender fuer die Verteilung keinen abweichenden Schluessel vereinbart haben, gilt
der fuer die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schluessel. Jedes Land bestimmt
bis zu sieben Behoerden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle
veranlassen und verteilte Auslaender aufnehmen. Weist der Auslaender vor Veranlassung
der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern
und ihren minderjaehrigen Kindern oder sonstige zwingende Gruende bestehen, die der
Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung
zu tragen.
(2) Die Auslaenderbehoerden koennen die Auslaender verpflichten, sich zu der Behoerde zu
begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach
Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung
findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
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(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behoerde, die die Verteilung veranlasst
hat, die nach den Saetzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat
das Land, dessen Behoerde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht
erfuellt, ist die dieser Behoerde naechstgelegene aufnahmefaehige Aufnahmeeinrichtung des
Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf
Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylverfahrensgesetzes und der vorhandenen freien
Unterbringungsmoeglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. §
46 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Behoerde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den
Faellen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Auslaender sich zu der durch die Verteilung
festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Faellen des Absatzes 3 Satz
2 darf sie dies anordnen. Die Auslaenderbehoerde uebermittelt das Ergebnis der Anhoerung
an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Auslaender unter Angabe
der Herkunftslaender und das Ergebnis der Anhoerung der zentralen Verteilungsstelle
mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjaehrigen ledigen Kinder sind als
Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Auslaender hat in dieser Aufnahmeeinrichtung
zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, laengstens jedoch bis zur
Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§
12 und 61 Abs. 1 bleiben unberuehrt. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht
auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des
Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen koennen
die Ermaechtigung auf andere Stellen des Landes uebertragen. Gegen eine nach Satz 1
getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung. Die Saetze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf
Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) Die zustaendigen Behoerden koennen dem Auslaender nach der Verteilung erlauben, seine
Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der
Auslaender von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes
angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer Personen, die nachweislich vor
dem 1. Januar 2005 eingereist sind.
Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Auslaender kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst
auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs
(studienvorbereitende Massnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
darf nur erteilt werden, wenn der Auslaender von der Ausbildungseinrichtung
zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von
Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse
bei der Zulassungsentscheidung bereits beruecksichtigt worden sind oder durch
studienvorbereitende Massnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der
Ersterteilung und Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis fuer ein Studium betraegt
mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Massnahmen zwei Jahre
nicht ueberschreiten; sie kann verlaengert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht
erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(1a) Einem Auslaender kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf hoechstens neun Monate betragen.
(2) Waehrend des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis
fuer einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlaengert werden, sofern nicht ein
gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
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(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausuebung einer Beschaeftigung, die
insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht ueberschreiten darf, sowie zur
Ausuebung studentischer Nebentaetigkeiten. Dies gilt nicht waehrend des Aufenthalts zu
studienvorbereitenden Massnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der
Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu
einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach
den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Auslaendern besetzt werden darf, verlaengert
werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.
(5) Einem Auslaender kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die
nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefaellen fuer den Schulbesuch erteilt
werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Einem Auslaender, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union ein
Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 ueber die Zulassung von
Drittstaatsangehoerigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem
Schueleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmassnahme oder einem Freiwilligendienst
(ABl. EU Nr. L 375 S. 12) faellt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck
erteilt, wenn er
1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet
durchfuehren moechte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet
ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen
Mitgliedstaates der Europaeischen Union durchzufuehren oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellt und einen Teil eines von ihm in dem
anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortfuehren oder
durch ein Studium im Bundesgebiet ergaenzen moechte und
a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
oder an einem Austauschprogramm der Europaeischen Union teilnimmt oder
b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union fuer die Dauer von mindestens
zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
Ein Auslaender, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der
zustaendigen Behoerde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten
Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortfuehrung oder Ergaenzung des bisherigen
Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.
(7) Sofern der Auslaender das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muessen die zur
Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Einem Auslaender kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und
Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur fuer Arbeit nach § 39 zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung
bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur
fuer Arbeit zulaessig ist. Beschraenkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesagentur fuer Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu uebernehmen. § 16 Abs. 2
gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstaetigkeit
§ 18 Beschaeftigung
(1) Die Zulassung auslaendischer Beschaeftigter orientiert sich an den Erfordernissen
des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Beruecksichtigung der Verhaeltnisse auf
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dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekaempfen.
Internationale Vertraege bleiben unberuehrt.
(2) Einem Auslaender kann ein Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung
erteilt werden, wenn die Bundesagentur fuer Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch
Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die
Ausuebung der Beschaeftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit zulaessig ist.
Beschraenkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur fuer Arbeit sind
in den Aufenthaltstitel zu uebernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausuebung einer Beschaeftigung nach Absatz 2, die
keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn
dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis
fuer diese Beschaeftigung zulaessig ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausuebung einer Beschaeftigung nach Absatz 2, die eine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur fuer eine Beschaeftigung in
einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen
worden ist. Im begruendeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis fuer eine
Beschaeftigung erteilt werden, wenn an der Beschaeftigung ein oeffentliches, insbesondere
ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur erteilt werden, wenn ein
konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
§ 18a Aufenthaltserlaubnis fuer qualifizierte Geduldete zum Zweck der
Beschaeftigung
(1) Einem geduldeten Auslaender kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausuebung einer
der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschaeftigung erteilt werden, wenn die
Bundesagentur fuer Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Auslaender
1. im Bundesgebiet
a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder
vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen
hat oder
b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
auslaendischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem
Abschluss angemessene Beschaeftigung ausgeuebt hat, oder
c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschaeftigung ausgeuebt hat,
die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten
Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis fuer seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehoerigen oder anderen Haushaltsangehoerigen nicht
auf oeffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen
Kosten fuer Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
2. ueber ausreichenden Wohnraum verfuegt,
3. ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegt,
4. die Auslaenderbehoerde nicht vorsaetzlich ueber aufenthaltsrechtlich relevante Umstaende
getaeuscht hat,
5. behoerdliche Massnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsaetzlich hinausgezoegert
oder behindert hat,
6. keine Bezuege zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese
auch nicht unterstuetzt und
7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsaetzlichen Straftat verurteilt
wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessaetzen oder bis zu
90 Tagessaetzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
Asylverfahrensgesetz nur von Auslaendern begangen werden koennen, grundsaetzlich ausser
Betracht bleiben.
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(2) Ueber die Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit nach Absatz 1 wird ohne
Vorrangpruefung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5
gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausuebung einer zweijaehrigen
der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschaeftigung zu jeder Beschaeftigung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und,
in den Faellen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von §
10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden.
§ 19 Niederlassungserlaubnis fuer Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Auslaender kann in besonderen Faellen eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur fuer Arbeit nach §
39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der
Bundesagentur fuer Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt
ist, dass die Integration in die Lebensverhaeltnisse der Bundesrepublik Deutschland
und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewaehrleistet sind. Die
Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach
Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehoerde oder einer von ihr bestimmten Stelle
bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in
herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein
Gehalt in Hoehe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung erhalten.
§ 20 Forschung
(1) Einem Auslaender wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt,
wenn
1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchfuehrung eines Forschungsvorhabens
mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die fuer die Durchfuehrung des
besonderen Zulassungsverfahrens fuer Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie
2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 ueber ein besonderes Zulassungsverfahren
fuer Drittstaatsangehoerige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU
Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens fuer Forscher im
Bundesgebiet anerkannt ist, und
2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Uebernahme der Kosten
verpflichtet hat, die oeffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung
der Aufnahmevereinbarung entstehen fuer
a) den Lebensunterhalt des Auslaenders waehrend eines unerlaubten Aufenthalts in
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union und
b) eine Abschiebung des Auslaenders.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Taetigkeit
der Forschungseinrichtung ueberwiegend aus oeffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann
davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes oeffentliches
Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklaerungen sind § 66 Abs.
5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklaerung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenueber
der fuer ihre Anerkennung zustaendigen Stelle allgemein fuer saemtliche Auslaender
abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
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(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird fuer mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das
Forschungsvorhaben in einem kuerzeren Zeitraum durchgefuehrt wird, wird die
Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens
befristet.
(5) Auslaendern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der
Europaeischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen,
ist zur Durchfuehrung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine
Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Fuer einen Aufenthalt von mehr als drei
Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz
1 erfuellt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absaetzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Aufnahme
der Erwerbstaetigkeit fuer das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben
und zur Ausuebung von Taetigkeiten in der Lehre. Aenderungen des Forschungsvorhabens
waehrend des Aufenthalts fuehren nicht zum Wegfall dieser Berechtigung. Ein Auslaender,
der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfuellt, darf fuer einen Zeitraum von
drei Monaten innerhalb von zwoelf Monaten eine Erwerbstaetigkeit nach Satz 1 auch ohne
Aufenthaltstitel ausueben.
(7) Die Absaetze 1 und 5 gelten nicht fuer Auslaender,
1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union aufhalten, weil sie einen
Antrag auf Zuerkennung der Fluechtlingseigenschaft oder auf Gewaehrung subsidiaeren
Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
2. die sich im Rahmen einer Regelung zum voruebergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union aufhalten,
3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union aus tatsaechlichen
oder rechtlichen Gruenden ausgesetzt wurde,
4. deren Forschungstaetigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder
5. die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden.
§ 21 Selbstaendige Taetigkeit
(1) Einem Auslaender kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausuebung einer selbstaendigen
Taetigkeit erteilt werden, wenn
1. ein uebergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales
Beduerfnis besteht,
2. die Taetigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten laesst und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage
gesichert ist.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens
250 000 Euro investiert und fuenf Arbeitsplaetze geschaffen werden. Im Uebrigen
richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der
Tragfaehigkeit der zu Grunde liegenden Geschaeftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen
des Auslaenders, der Hoehe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschaeftigungs-
und Ausbildungssituation und dem Beitrag fuer Innovation und Forschung. Bei der
Pruefung sind die fuer den Ort der geplanten Taetigkeit fachkundigen Koerperschaften, die
zustaendigen Gewerbebehoerden, die oeffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die fuer
die Berufszulassung zustaendigen Behoerden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausuebung einer selbstaendigen Taetigkeit kann
auch erteilt werden, wenn voelkerrechtliche Verguenstigungen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit bestehen.
(3) Auslaendern, die aelter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt
werden, wenn sie ueber eine angemessene Altersversorgung verfuegen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf laengstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren
kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der
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Auslaender die geplante Taetigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt
des Auslaenders und seiner mit ihm in familiaerer Gemeinschaft lebenden Angehoerigen,
denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkuenfte gesichert ist.
(5) Einem Auslaender kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausuebung einer freiberuflichen
Taetigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur
Ausuebung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein.
Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Auslaender, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird
oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausuebung
einer selbstaendigen Taetigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften
erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Abschnitt 5
Aufenthalt aus voelkerrechtlichen, humanitaeren oder
politischen Gruenden
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
Einem Auslaender kann fuer die Aufnahme aus dem Ausland aus voelkerrechtlichen oder
dringenden humanitaeren Gruenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine
Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder
die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Aufnahme erklaert hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit.
§ 23 Aufenthaltsgewaehrung durch die obersten Landesbehoerden;
Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
(1) Die oberste Landesbehoerde kann aus voelkerrechtlichen oder humanitaeren Gruenden
oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass
Auslaendern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Auslaendergruppen
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Massgabe
erfolgen, dass eine Verpflichtungserklaerung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der
Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten
Landesbehoerden anordnen, dass das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge Auslaendern
aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Auslaendergruppen eine
Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet nicht statt. Den betroffenen Auslaendern ist entsprechend der Aufnahmezusage
eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die
Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschraenkenden Auflage versehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung
findet.
§ 23a Aufenthaltsgewaehrung in Haertefaellen *)
(1) Die oberste Landesbehoerde darf anordnen, dass einem Auslaender, der vollziehbar
ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs-
und Verlaengerungsvoraussetzungen fuer einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete
Haertefallkommission darum ersucht (Haertefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall
unter Beruecksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Auslaenders
gesichert ist oder eine Verpflichtungserklaerung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme
eines Haertefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Auslaender Straftaten
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von erheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewaehrung steht
ausschliesslich im oeffentlichen Interesse und begruendet keine eigenen Rechte des
Auslaenders.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung eine
Haertefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgruende und
qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklaerung nach Absatz 1 Satz 2
einschliesslich vom Verpflichtungsgeber zu erfuellender Voraussetzungen zu bestimmen
sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu uebertragen.
Die Haertefallkommissionen werden ausschliesslich im Wege der Selbstbefassung taetig.
Dritte koennen nicht verlangen, dass eine Haertefallkommission sich mit einem bestimmten
Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung fuer ein
Haertefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Haertefallkommission
dringende humanitaere oder persoenliche Gruende die weitere Anwesenheit des Auslaenders im
Bundesgebiet rechtfertigen.
(3) Verzieht ein sozialhilfebeduerftiger Auslaender, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach
Absatz 1 erteilt wurde, in den Zustaendigkeitsbereich eines anderen Leistungstraegers,
ist der Traeger der Sozialhilfe, in dessen Zustaendigkeitsbereich eine Auslaenderbehoerde
die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, laengstens fuer die Dauer von drei Jahren ab
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr zustaendigen oertlichen Traeger der
Sozialhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend fuer die in §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
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*) Gemaess Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) tritt § 23a
am 31. Dezember 2009 ausser Kraft.
§ 24 Aufenthaltsgewaehrung zum voruebergehenden Schutz
(1) Einem Auslaender, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europaeischen Union
gemaess der Richtlinie 2001/55/EG voruebergehender Schutz gewaehrt wird und der seine
Bereitschaft erklaert hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird fuer die nach
den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des voruebergehenden Schutzes eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewaehrung von voruebergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1
vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) Die Auslaender im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Laender verteilt. Die Laender
koennen Kontingente fuer die Aufnahme zum voruebergehenden Schutz und die Verteilung
vereinbaren. Die Verteilung auf die Laender erfolgt durch das Bundesamt fuer Migration
und Fluechtlinge. Solange die Laender fuer die Verteilung keinen abweichenden Schluessel
vereinbart haben, gilt der fuer die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schluessel.
(4) Die oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte Stelle erlaesst
eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, die
Verteilung innerhalb der Laender durch Rechtsverordnung zu regeln, sie koennen die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen uebertragen; § 50 Abs. 4 des
Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Ein Widerspruch gegen die
Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Auslaender hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder
an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewoehnlichen
Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absaetzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) Die Ausuebung einer selbstaendigen Taetigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Fuer
die Ausuebung einer Beschaeftigung gilt § 4 Abs. 2.
(7) Der Auslaender wird ueber die mit dem voruebergehenden Schutz verbundenen Rechte und
Pflichten schriftlich in einer ihm verstaendlichen Sprache unterrichtet.
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§ 25 Aufenthalt aus humanitaeren Gruenden
(1) Einem Auslaender ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar
als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Auslaender aus
schwerwiegenden Gruenden der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden
ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit.
(2) Einem Auslaender ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt fuer
Migration und Fluechtlinge unanfechtbar die Fluechtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3
Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Einem Auslaender soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt. Die
Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat
moeglich und zumutbar ist, der Auslaender wiederholt oder groeblich gegen entsprechende
Mitwirkungspflichten verstoesst oder schwerwiegende Gruende die Annahme rechtfertigen,
dass der Auslaender
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die
ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezueglich dieser Verbrechen festzulegen,
b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
c) sich Handlungen zuschulden kommen liess, die den Zielen und Grundsaetzen der
Vereinten Nationen, wie sie in der Praeambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der
Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
d) eine Gefahr fuer die Allgemeinheit oder eine Gefahr fuer die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Auslaender kann fuer einen
voruebergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende
humanitaere oder persoenliche Gruende oder erhebliche oeffentliche Interessen seine
voruebergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis
kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlaengert werden, wenn auf Grund besonderer
Umstaende des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets fuer den Auslaender eine
aussergewoehnliche Haerte bedeuten wuerde.
(4a) Einem Auslaender, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des
Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar
ausreisepflichtig ist, fuer einen voruebergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. seine voruebergehende Anwesenheit im Bundesgebiet fuer ein Strafverfahren wegen
dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht fuer sachgerecht
erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert
waere,
2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen
zu haben, abgebrochen hat und
3. er seine Bereitschaft erklaert hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als
Zeuge auszusagen.
(5) Einem Auslaender, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11
Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen
oder tatsaechlichen Gruenden unmoeglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse
in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden,
wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur
erteilt werden, wenn der Auslaender unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein
Verschulden des Auslaenders liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder
ueber seine Identitaet oder Staatsangehoerigkeit taeuscht oder zumutbare Anforderungen zur
Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfuellt.
§ 26 Dauer des Aufenthalts
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann fuer jeweils laengstens drei
Jahre erteilt und verlaengert werden, in den Faellen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
jedoch fuer laengstens sechs Monate, solange sich der Auslaender noch nicht mindestens 18
Monate rechtmaessig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Faellen des § 25 Abs. 1 und 2
wird die Aufenthaltserlaubnis fuer drei Jahre erteilt, in den Faellen des § 25 Abs. 3 fuer
mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird fuer jeweils sechs
Monate erteilt und verlaengert; in begruendeten Faellen ist eine laengere Geltungsdauer
zulaessig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlaengert werden, wenn das Ausreisehindernis
oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gruende entfallen sind.
(3) Einem Auslaender, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt fuer
Migration und Fluechtlinge gemaess § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat,
dass die Voraussetzungen fuer den Widerruf oder die Ruecknahme nicht vorliegen.
(4) Im Uebrigen kann einem Auslaender, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn
die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9
Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3
des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Fuer Kinder, die vor Vollendung
des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt
werden.
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiaeren Gruenden
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiaeren
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fuer auslaendische Familienangehoerige
(Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemaess Artikel 6 des Grundgesetzes
erteilt und verlaengert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhaeltnis ausschliesslich zu dem
Zweck geschlossen oder begruendet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermoeglichen, oder
2. tatsaechliche Anhaltspunkte die Annahme begruenden, dass einer der Ehegatten zur
Eingehung der Ehe genoetigt wurde.
(2) Fuer die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im
Bundesgebiet finden die Absaetze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31
sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt
werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, fuer den Unterhalt von
anderen Familienangehoerigen oder anderen Haushaltsangehoerigen auf Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann
abgesehen werden.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf laengstens fuer den
Gueltigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Auslaenders erteilt werden, zu dem
der Familiennachzug stattfindet. Sie ist fuer diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der
Auslaender, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20
oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht laenger gelten als der
Pass oder Passersatz des Familienangehoerigen. Im Uebrigen ist die Aufenthaltserlaubnis
erstmals fuer mindestens ein Jahr zu erteilen.
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§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem auslaendischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjaehrigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjaehrigen ledigen Deutschen zur Ausuebung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie
ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Faellen des Satzes 1 Nr.
1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten
Elternteil eines minderjaehrigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiaere
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3
und Abs. 2 Satz 1 ist in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Auslaender ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er
drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiaere Lebensgemeinschaft
mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er
sich auf einfache Art in deutscher Sprache verstaendigen kann. Im Uebrigen wird die
Aufenthaltserlaubnis verlaengert, solange die familiaere Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Massgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Aufenthaltstitels des Auslaenders der gewoehnliche Aufenthalt des Deutschen im
Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehoerige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit.
§ 29 Familiennachzug zu Auslaendern
(1) Fuer den Familiennachzug zu einem Auslaender muss
1. der Auslaender eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2. ausreichender Wohnraum zur Verfuegung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjaehrigen ledigen Kind eines Auslaenders, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach §
26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes
1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Faellen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen
abzusehen, wenn
1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung
als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Fluechtlingseigenschaft
gestellt wird und
2. die Herstellung der familiaeren Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europaeischen Union ist und zu dem der Auslaender oder seine
Familienangehoerigen eine besondere Bindung haben, nicht moeglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des
Auslaenders gewahrt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjaehrigen Kind eines
Auslaenders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs.
3 besitzt, nur aus voelkerrechtlichen oder humanitaeren Gruenden oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt
entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Faellen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs.
1 Satz 1 und § 104b nicht gewaehrt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjaehrigen ledigen Kind
eines Auslaenders oder dem minderjaehrigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von
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§ 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Auslaender voruebergehender Schutz nach § 24
Abs. 1 gewaehrt wurde und
1. die familiaere Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation
aufgehoben wurde und
2. der Familienangehoerige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union uebernommen wird oder sich ausserhalb der Europaeischen Union befindet und
schutzbeduerftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehoerige eines
Auslaenders, dem voruebergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewaehrt wurde, richtet sich
nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehoerigen findet § 24
Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit,
1. soweit der Auslaender, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausuebung einer
Erwerbstaetigkeit berechtigt ist oder
2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmaessig im
Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Auslaenders, zu dem
der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs.
2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von
einer Verlaengerung ausgeschlossen ist.
§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Auslaenders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verstaendigen kann
und
3. der Auslaender
a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis
nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spaetere
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm
ausgeschlossen ist,
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand
und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich ueber ein Jahr
betragen wird oder
f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft
bereits in dem Mitgliedstaat der Europaeischen Union bestand, in dem der
Auslaender die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist fuer die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Auslaender einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe
bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Auslaender unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20
war oder
3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.
Satz 1 Nr. 2 ist fuer die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Auslaender einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3
besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Auslaender seinen Lebensmittelpunkt in
das Bundesgebiet verlegt hat,
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2. der Ehegatte wegen einer koerperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach §
43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gruenden nach
der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs haette oder
4. der Auslaender wegen seiner Staatsangehoerigkeit auch fuer einen Aufenthalt, der
kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin
aufhalten darf.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Haerte abweichend von
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Auslaender eine Aufenthaltserlaubnis,
kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen
werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2
verlaengert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Auslaender gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er
gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine
Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
§ 31 Eigenstaendiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft als eigenstaendiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhaengiges
Aufenthaltsrecht fuer ein Jahr verlaengert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmaessig im
Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Auslaender gestorben ist, waehrend die eheliche Lebensgemeinschaft im
Bundesgebiet bestand
und der Auslaender bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er
konnte die Verlaengerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gruenden nicht rechtzeitig
beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Auslaenders
nicht verlaengert oder dem Auslaender keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des
Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach
§ 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausuebung einer
Erwerbstaetigkeit.
(2) Von der Voraussetzung des zweijaehrigen rechtmaessigen Bestandes der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit
es zur Vermeidung einer besonderen Haerte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren
Aufenthalt zu ermoeglichen, es sei denn, fuer den Auslaender ist die Verlaengerung der
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Haerte liegt insbesondere vor, wenn
dem Ehegatten wegen der aus der Aufloesung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden
Rueckkehrverpflichtung eine erhebliche Beeintraechtigung seiner schutzwuerdigen Belange
droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeintraechtigung seiner schutzwuerdigen Belange
das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den
schutzwuerdigen Belangen zaehlt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiaerer
Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlaengerung
der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu
vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch
angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Auslaenders
gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5
und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
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(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwoelften Buch
Sozialgesetzbuch steht der Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des
Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlaengert
werden, solange die Voraussetzungen fuer die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.
§ 32 Kindernachzug
(1) Dem minderjaehrigen ledigen Kind eines Auslaenders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn
1. der Auslaender eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem
allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjaehrigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat,
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht
oder gewaehrleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung
und Lebensverhaeltnisse in die Lebensverhaeltnisse in der Bundesrepublik Deutschland
einfuegen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil
eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EG besitzen.
(2a) Dem minderjaehrigen ledigen Kind eines Auslaenders, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiaere
Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europaeischen Union bestand,
in dem der Auslaender die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Auslaender unmittelbar vor der Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besass.
(3) Dem minderjaehrigen ledigen Kind eines Auslaenders, welches das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide
Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.
(4) Im Uebrigen kann dem minderjaehrigen ledigen Kind eines Auslaenders eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstaende des Einzelfalls zur
Vermeidung einer besonderen Haerte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die
familiaere Situation zu beruecksichtigen.
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und
29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile
oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen, wird
dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.
Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum
Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf,
gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmaessigen visumfreien Aufenthalts als
erlaubt.
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1
Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlaengern, solange ein personensorgeberechtigter
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
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Daueraufenthalt-EG besitzt und das Kind mit ihm in familiaerer Lebensgemeinschaft lebt
oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemaess § 37 haette.
(2) Mit Eintritt der Volljaehrigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis
zu einem eigenstaendigen, vom Familiennachzug unabhaengigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche
gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EG oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlaengert
wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlaengert werden, solange die Voraussetzungen fuer
die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG noch
nicht vorliegen.
§ 35 Eigenstaendiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem minderjaehrigen Auslaender, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fuenf Jahren im Besitz der
Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Auslaender volljaehrig und seit fuenf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
ist,
2. er ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegt und
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die
zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss fuehrt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis
werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Auslaender ausserhalb des
Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht
nicht, wenn
1. ein auf dem persoenlichen Verhalten des Auslaenders beruhender Ausweisungsgrund
vorliegt,
2. der Auslaender in den letzten drei Jahren wegen einer vorsaetzlichen Straftat zu
einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens
drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessaetzen verurteilt worden
oder wenn die Verhaengung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten
oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Auslaender befindet sich in einer
Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss
fuehrt.
In den Faellen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die
Aufenthaltserlaubnis verlaengert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend-
oder Freiheitsstrafe zur Bewaehrung oder die Verhaengung einer Jugendstrafe ausgesetzt,
wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewaehrungszeit
verlaengert.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Auslaender wegen einer koerperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfuellt werden koennen.
§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehoeriger
(1) Den Eltern eines minderjaehrigen Auslaenders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhaelt.
(2) Sonstigen Familienangehoerigen eines Auslaenders kann zum Familiennachzug eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer aussergewoehnlichen
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Haerte erforderlich ist. Auf volljaehrige Familienangehoerige sind § 30 Abs. 3 und § 31,
auf minderjaehrige Familienangehoerige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Recht auf Wiederkehr
(1) Einem Auslaender, der als Minderjaehriger rechtmaessig seinen gewoehnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Auslaender sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmaessig im Bundesgebiet
aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstaetigkeit oder durch eine
Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter fuer die Dauer von fuenf
Jahren uebernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor
Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fuenf Jahren seit der Ausreise
gestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Haerte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Auslaender im Bundesgebiet
einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Auslaender ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er
das Bundesgebiet verliess,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
3. solange der Auslaender minderjaehrig und seine persoenliche Betreuung im Bundesgebiet
nicht gewaehrleistet ist.
(4) Der Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der
Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstaetigkeit gesichert oder die
Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fuenf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Auslaender, der von einem Traeger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der
Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens
acht Jahre rechtmaessig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
§ 38 Aufenthaltstitel fuer ehemalige Deutsche
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen
Staatsangehoerigkeit seit fuenf Jahren als Deutscher seinen gewoehnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet hatte,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen
Staatsangehoerigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewoehnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs
Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit zu stellen. § 81
Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er ueber ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
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(3) In besonderen Faellen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von
§ 5 erteilt werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausuebung einer
Erwerbstaetigkeit. Die Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit ist innerhalb der Antragsfrist
des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der
Auslaenderbehoerde ueber den Antrag erlaubt.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Auslaender, der aus
einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher
behandelt wurde.
§ 38a Aufenthaltserlaubnis fuer in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
(1) Einem Auslaender, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich laenger als drei Monate im Bundesgebiet
aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Auslaender, die
1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzueberschreitenden
Dienstleistungserbringung entsandt werden,
2. sonst grenzueberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder
3. sich zur Ausuebung einer Beschaeftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet
aufhalten oder im Bundesgebiet eine Taetigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen
wollen.
(3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur zur Ausuebung einer
Erwerbstaetigkeit, wenn die in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten
Voraussetzungen erfuellt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 fuer ein Studium
oder fuer sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend
anzuwenden. In den Faellen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der
Bundesagentur fuer Arbeit erteilt.
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur fuer hoechstens zwoelf
Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. Der in Satz 1
genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschaeftigung bei
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums
berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit.
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur fuer Arbeit
§ 39 Zustimmung zur Auslaenderbeschaeftigung
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Auslaender die Ausuebung einer Beschaeftigung
erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit erteilt werden, soweit
durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt
werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch
Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur fuer Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Ausuebung einer Beschaeftigung nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschaeftigung von Auslaendern nachteilige Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschaeftigungsstruktur, der Regionen
und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b) fuer die Beschaeftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Auslaender, die diesen
hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere
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Auslaender, die nach dem Recht der Europaeischen Union einen Anspruch auf
vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfuegung stehen oder
2. sie durch Pruefung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b fuer einzelne Berufsgruppen
oder fuer einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der
offenen Stellen mit auslaendischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch
verantwortbar ist,
und der Auslaender nicht zu unguenstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche
Arbeitnehmer beschaeftigt wird. Fuer die Beschaeftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und
diesen gleichgestellte Auslaender auch dann zur Verfuegung, wenn sie nur mit Foerderung
der Agentur fuer Arbeit vermittelt werden koennen. Der Arbeitgeber, bei dem ein Auslaender
beschaeftigt werden soll, der dafuer eine Zustimmung benoetigt, hat der Bundesagentur fuer
Arbeit Auskunft ueber Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu
erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten
3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit zur Ausuebung einer
Beschaeftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Taetigkeit festlegen sowie die
Beschaeftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschraenken.
(5) Die Bundesagentur fuer Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschaeftigung des Auslaenders nachteilige
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) Staatsangehoerigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 ueber
den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europaeischen
Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach dem Vertrag vom 25. April 2005 ueber den
Beitritt der Republik Bulgarien und Rumaeniens zur Europaeischen Union (BGBl. 2006 II S.
1146) der Europaeischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur fuer Arbeit
eine Beschaeftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Massgabe dieser Vertraege
von den Rechtsvorschriften der Europaeischen Gemeinschaft abweichende Regelungen
Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenueber zum Zweck der Beschaeftigung einreisenden
Staatsangehoerigen aus Drittstaaten zu gewaehren.
§ 40 Versagungsgruende
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
1. das Arbeitsverhaeltnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung
zustande gekommen ist oder
2. der Auslaender als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des
Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes) taetig werden will.
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
1. der Auslaender gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes oder
gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes
schuldhaft verstossen hat oder
2. wichtige Gruende in der Person des Auslaenders vorliegen.
§ 41 Widerruf der Zustimmung
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Auslaender zu unguenstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschaeftigt wird (§ 39 Abs.
2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfuellt ist.
§ 42 Verordnungsermaechtigung und Weisungsrecht
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(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
1. Beschaeftigungen, fuer die eine Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit (§ 17 Satz 1,
§ 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist,
2. Berufsgruppen, bei denen nach Massgabe des § 18 eine Beschaeftigung auslaendischer
Erwerbstaetiger zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls naehere
Voraussetzungen fuer deren Zulassung auf dem deutschen Arbeitsmarkt,
3. Ausnahmen fuer Angehoerige bestimmter Staaten,
4. Taetigkeiten, die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten
Voraussetzungen nicht als Beschaeftigung anzusehen sind.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der
Bundesagentur fuer Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur
Vorrangpruefung geregelt werden,
2. Einzelheiten ueber die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale
Beschraenkung der Zustimmung nach § 39 Abs. 4,
3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,
4. Beschaeftigungen, fuer die eine Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit nach § 4 Abs.
2 Satz 3 nicht erforderlich ist,
5. Faelle, in denen geduldeten Auslaendern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine
Beschaeftigung erlaubt werden kann.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur fuer
Arbeit zur Durchfuehrung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der von den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen
Bestimmungen ueber den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen
Vereinbarungen ueber die Beschaeftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
Kapitel 3
Integration
§ 43 Integrationskurs
(1) Die Integration von rechtmaessig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Auslaendern in
das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik
Deutschland wird gefoerdert und gefordert.
(2) Eingliederungsbemuehungen von Auslaendern werden durch ein Grundangebot zur
Integration (Integrationskurs) unterstuetzt. Ziel des Integrationskurses ist, den
Auslaendern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland
erfolgreich zu vermitteln. Auslaender sollen dadurch mit den Lebensverhaeltnissen im
Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter
in allen Angelegenheiten des taeglichen Lebens selbstaendig handeln koennen.
(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von
jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur
und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt fuer
Migration und Fluechtlinge koordiniert und durchgefuehrt, das sich hierzu privater oder
oeffentlicher Traeger bedienen kann. Fuer die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten
in angemessenem Umfang unter Beruecksichtigung der Leistungsfaehigkeit erhoben werden.
Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Auslaender zur Gewaehrung des
Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, naehere Einzelheiten des Integrationskurses,
insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchfuehrung
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der Kurse, die Vorgaben bezueglich der Auswahl und Zulassung der Kurstraeger
sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen fuer die ordnungsgemaesse und
erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschliesslich der Kostentragung sowie
die erforderliche Datenuebermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen
Erfahrungsbericht zu Durchfuehrung und Finanzierung der Integrationskurse vor.
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein
Auslaender, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhaelt, wenn ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
c) aus humanitaeren Gruenden nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn
der Auslaender eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhaelt oder seit
ueber 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist
voruebergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den
Anspruch begruendenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung
aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland
fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Auslaender bereits ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfuegt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3
hiervon unberuehrt.
(4) Ein Auslaender, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im
Rahmen verfuegbarer Kursplaetze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet
entsprechend auf deutsche Staatsangehoerige Anwendung, wenn sie nicht ueber ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegen und in besonderer Weise integrationsbeduerftig
sind.
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Auslaender ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verstaendigen kann
oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfuegt oder
2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme
am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
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3. er in besonderer Weise integrationsbeduerftig ist und die Auslaenderbehoerde ihn zur
Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Auslaenderbehoerde bei der Erteilung des
Aufenthaltstitels fest, dass der Auslaender zur Teilnahme verpflichtet ist. In den
Faellen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Auslaender auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der
Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Traeger
der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende soll in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim
Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch fuer die Massnahmen nach §
15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Auslaenderbehoerde im
Regelfall folgen. Sofern der Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende im Einzelfall
eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Auslaenderbehoerde mitzuteilen, die
die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Auslaender
neben seiner Erwerbstaetigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten
ist.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Auslaender,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen
oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmoeglich oder unzumutbar ist.
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Auslaender
ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen,
dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union zur Erlangung
ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmassnahmen
teilgenommen haben.
(3) Kommt ein Auslaender seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gruenden
nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die
zustaendige Auslaenderbehoerde vor der Verlaengerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf
die moeglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.
7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehoerigkeitsgesetzes) hin. Die
Auslaenderbehoerde kann den Auslaender mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfuellung
seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der
voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebuehrenbescheid erhoben
werden.
§ 45 Integrationsprogramm
Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der
Laender, insbesondere sozialpaedagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote,
ergaenzt werden. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die
bestehenden Integrationsangebote von Bund, Laendern, Kommunen und privaten Traegern
fuer Auslaender und Spaetaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung
der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten
Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien ueber bestehende
Integrationsangebote werden die Laender, die Kommunen und die Auslaenderbeauftragten
von Bund, Laendern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung fuer
Aussiedlerfragen beteiligt. Darueber hinaus sollen Religionsgemeinschaften,
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbaende, die Traeger der freien Wohlfahrtspflege sowie
sonstige gesellschaftliche Interessenverbaende beteiligt werden.
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46 Ordnungsverfuegungen
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(1) Die Auslaenderbehoerde kann gegenueber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Auslaender
Massnahmen zur Foerderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Auslaender
verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
(2) Einem Auslaender kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1
und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Uebrigen kann einem Auslaender die Ausreise
aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen
will, ohne im Besitz der dafuer erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das
Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfaellt.
§ 47 Verbot und Beschraenkung der politischen Betaetigung
(1) Auslaender duerfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch
betaetigen. Die politische Betaetigung eines Auslaenders kann beschraenkt oder untersagt
werden, soweit sie
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche
Zusammenleben von Deutschen und Auslaendern oder von verschiedenen Auslaendergruppen
im Bundesgebiet, die oeffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintraechtigt oder gefaehrdet,
2. den aussenpolitischen Interessen oder den voelkerrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter
Anwendung von Gewalt, verstoesst oder
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen
ausserhalb des Bundesgebiets zu foerdern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten
einer die Wuerde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die politische Betaetigung eines Auslaenders wird untersagt, soweit sie
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefaehrdet oder den kodifizierten Normen des Voelkerrechts widerspricht,
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religioeser oder sonstiger
Belange oeffentlich unterstuetzt, befuerwortet oder hervorzurufen bezweckt oder
geeignet ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder ausserhalb des
Bundesgebiets unterstuetzt, die im Bundesgebiet Anschlaege gegen Personen oder
Sachen oder ausserhalb des Bundesgebiets Anschlaege gegen Deutsche oder deutsche
Einrichtungen veranlasst, befuerwortet oder angedroht haben.
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Auslaender ist verpflichtet,
1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung ueber die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Auslaenderrechts betrauten Behoerden vorzulegen,
auszuhaendigen und voruebergehend zu ueberlassen, soweit dies zur Durchfuehrung oder
Sicherung von Massnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Ein Auslaender, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann,
genuegt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung ueber einen Aufenthaltstitel oder die
Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild
versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Auslaender keinen gueltigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet,
an der Beschaffung des Identitaetspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen
Unterlagen, die fuer die Feststellung seiner Identitaet und Staatsangehoerigkeit und fuer
die Feststellung und Geltendmachung einer Rueckfuehrungsmoeglichkeit in einen anderen
Staat von Bedeutung sein koennen und in deren Besitz er ist, den mit der Ausfuehrung
dieses Gesetzes betrauten Behoerden auf Verlangen vorzulegen, auszuhaendigen und zu
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ueberlassen. Kommt der Auslaender seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und
bestehen tatsaechliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, koennen
er und die von ihm mitgefuehrten Sachen durchsucht werden. Der Auslaender hat die
Massnahme zu dulden.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfuellung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird
ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberuehrt.
§ 49 Ueberpruefung, Feststellung und Sicherung der Identitaet
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behoerden duerfen unter den
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speichermedium eines
Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten
auslesen, die benoetigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und
die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darueber hinaus sind auch alle anderen
Behoerden, an die Daten aus dem Auslaenderzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des
AZR-Gesetzes uebermittelt werden, und die Meldebehoerden befugt, Massnahmen nach Satz
1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identitaet des Inhabers
ueberpruefen duerfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdruecke, das
Lichtbild und die Irisbilder.
(2) Jeder Auslaender ist verpflichtet, gegenueber den mit dem Vollzug des Auslaenderrechts
betrauten Behoerden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner
Identitaet und Staatsangehoerigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates,
dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit
dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklaerungen im Rahmen der Beschaffung von
Heimreisedokumenten abzugeben.
(3) Bestehen Zweifel ueber die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehoerigkeit des
Auslaenders, so sind die zur Feststellung seiner Identitaet, seines Lebensalters oder
seiner Staatsangehoerigkeit erforderlichen Massnahmen zu treffen, wenn
1. dem Auslaender die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die
Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
2. es zur Durchfuehrung anderer Massnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Identitaet eines Auslaenders ist durch erkennungsdienstliche Massnahmen zu
sichern, wenn eine Verteilung gemaess § 15a stattfindet.
(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identitaet sollen die erforderlichen Massnahmen
durchgefuehrt werden,
1. wenn der Auslaender mit einem gefaelschten oder verfaelschten Pass oder Passersatz
einreisen will oder eingereist ist;
2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begruenden, dass der Auslaender nach einer
Zurueckweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet
einreisen will;
3. bei Auslaendern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurueckschiebung
oder Abschiebung in Betracht kommt;
4. wenn der Auslaender in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten
Drittstaat zurueckgewiesen oder zurueckgeschoben wird;
5. bei der Beantragung eines nationalen Visums;
6. bei der Gewaehrung von voruebergehendem Schutz nach § 24 sowie in den Faellen der §§
23 und 29 Abs. 3;
7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.
(6) Massnahmen im Sinne der Absaetze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind
das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdruecken sowie Messungen und
aehnliche Massnahmen, einschliesslich koerperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den
Regeln der aerztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden,
wenn kein Nachteil fuer die Gesundheit des Auslaenders zu befuerchten ist. Die Massnahmen
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sind zulaessig bei Auslaendern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der
Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Auslaenders. Zur Feststellung
der Identitaet sind diese Massnahmen nur zulaessig, wenn die Identitaet in anderer Weise,
insbesondere durch Anfragen bei anderen Behoerden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur
unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(6a) Massnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und
das Abnehmen von Fingerabdruecken.
(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Auslaenders kann
das gesprochene Wort des Auslaenders auf Ton- oder Datentraeger aufgezeichnet werden.
Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Auslaender vorher darueber in Kenntnis gesetzt
wurde.
(8) Die Identitaet eines Auslaenders, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in
Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und
nicht zurueckgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdruecke aller zehn Finger zu sichern.
(9) Die Identitaet eines Auslaenders, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhaelt, ist durch Abnahme der
Abdruecke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass er
einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften gestellt hat.
(10) Der Auslaender hat die Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.
§ 49a Fundpapier-Datenbank
(1) Das Bundesverwaltungsamt fuehrt eine Datenbank, in der Angaben zu in
Deutschland aufgefundenen, von auslaendischen oeffentlichen Stellen ausgestellten
Identifikationspapieren von Staatsangehoerigen der in Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1) genannten Staaten gespeichert werden
(Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist die Feststellung der Identitaet
oder Staatsangehoerigkeit eines Auslaenders und die Ermoeglichung der Durchfuehrung einer
spaeteren Rueckfuehrung.
(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer oeffentlichen Stelle gelangt,
uebersendet sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzueglich dem Bundesverwaltungsamt,
sofern
1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder
2. sie nicht den inlaendischen Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder
3. das Fundpapier nicht fuer Zwecke des Strafverfahrens oder fuer Beweiszwecke in
anderen Verfahren benoetigt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 uebermittelt die oeffentliche Stelle die im Fundpapier
enthaltenen Angaben nach § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in
die Fundpapier-Datenbank.
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht,
b) Geburtsdatum und Geburtsort,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehoerigkeit,
e) Groesse,
f) Augenfarbe,
g) Lichtbild,
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h) Fingerabdruecke,
2. Angaben zum Fundpapier:
a) Art und Nummer,
b) ausstellender Staat,
c) Ausstellungsort und -datum,
d) Gueltigkeitsdauer,
3. weitere Angaben:
a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rueckgabe,
4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
5. Ablichtungen der Nachweise der Rueckgabe an den ausstellenden Staat.
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
Begruendung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht
(1) Ein Auslaender ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen
Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsabkommen EWG/Tuerkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Auslaender hat das Bundesgebiet unverzueglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist
gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spaetestens
sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in
besonderen Haertefaellen verlaengert werden.
(2a) Liegen der Auslaenderbehoerde konkrete Anhaltspunkte dafuer vor, dass der
Auslaender Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie
eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung ueber seine
Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist
betraegt mindestens einen Monat. Die Auslaenderbehoerde kann von der Festsetzung einer
Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkuerzen, wenn
1. der Aufenthalt des Auslaenders die oeffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintraechtigt oder
2. der Auslaender freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu
den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.
Die Auslaenderbehoerde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Auslaender
ueber die geltenden Regelungen, Programme und Massnahmen fuer Opfer von in § 25 Abs. 4a
Satz 1 genannten Straftaten.
(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
oder der Abschiebungsandrohung entfaellt.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften
genuegt der Auslaender seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort
erlaubt sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger Auslaender, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der
Auslaenderbehoerde fuer mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Auslaenderbehoerde
vorher anzuzeigen.
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(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Auslaenders soll bis zu dessen
Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(7) Ein Auslaender kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln
der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurueckgeschobener oder abgeschobener
Auslaender kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurueckweisung und fuer den Fall
des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Fuer Auslaender, die
gemaess § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 51 Beendigung der Rechtmaessigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von
Beschraenkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Faellen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer aufloesenden Bedingung,
3. Ruecknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Auslaenders,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Auslaender aus einem seiner Natur nach nicht voruebergehenden Grunde
ausreist,
7. wenn der Auslaender ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von
der Auslaenderbehoerde bestimmten laengeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Auslaender nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemaess der §§ 22, 23 oder
§ 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein fuer mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten
erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Auslaenders, der sich mindestens 15 Jahre
rechtmaessig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit
ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erloeschen nicht nach Absatz 1
Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach
§ 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis
eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Auslaenders
erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr.
5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der
Niederlassungserlaubnis stellt die Auslaenderbehoerde am Ort des letzten gewoehnlichen
Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich
wegen Erfuellung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat ueberschritten wird und
der Auslaender innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder
einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine laengere Frist bestimmt, wenn der
Auslaender aus einem seiner Natur nach voruebergehenden Grunde ausreisen will und eine
Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebiets
Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfaellt, wenn der Auslaender
ausgewiesen, zurueckgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende
Anwendung.
(6) Raeumliche und sonstige Beschraenkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen
Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung
der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Auslaender seiner
Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
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(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Auslaenders, dem das
Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge unanfechtbar die Fluechtlingseigenschaft
zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines
gueltigen, von einer deutschen Behoerde ausgestellten Reiseausweises fuer Fluechtlinge
ist. Der Auslaender hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der
unanfechtbaren Zuerkennung der Fluechtlingseigenschaft durch das Bundesamt fuer Migration
und Fluechtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn
er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zustaendigkeit fuer die Ausstellung eines
Reiseausweises fuer Fluechtlinge auf einen anderen Staat uebergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer
Ausweisung eines Auslaenders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor
dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die
zustaendige Behoerde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 ueber das Bundesamt fuer Migration
und Fluechtlinge dem Mitgliedstaat der Europaeischen Union, in dem der Auslaender
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit
zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese
Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen
Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zustaendigen Behoerde beruecksichtigt.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Taeuschung, Drohung oder Bestechung zurueckgenommen wird,
2. der Auslaender ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt
gegeben wird,
3. sich der Auslaender fuer einen Zeitraum von zwoelf aufeinander folgenden Monaten
ausserhalb des Gebiets aufhaelt, in dem die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
4. sich der Auslaender fuer einen Zeitraum von sechs Jahren ausserhalb des Bundesgebiets
aufhaelt oder
5. der Auslaender die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Faelle sind die Absaetze 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
§ 52 Widerruf
(1) Der Aufenthaltstitel des Auslaenders kann ausser in den Faellen der Absaetze 2 bis 7
nur widerrufen werden, wenn
1. er keinen gueltigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2. er seine Staatsangehoerigkeit wechselt oder verliert,
3. er noch nicht eingereist ist,
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Fluechtling
erlischt oder unwirksam wird oder
5. die Auslaenderbehoerde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
Satz 1 feststellt, dass
a) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht oder nicht mehr
vorliegen,
b) der Auslaender einen der Ausschlussgruende nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis
d erfuellt oder
c) in den Faellen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung
aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem
Auslaender in familiaerer Gemeinschaft lebenden Familienangehoerigen widerrufen werden,
wenn diesen kein eigenstaendiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.
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(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Beschaeftigung erteilt
wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur fuer Arbeit nach § 41 die Zustimmung
zur Ausuebung der Beschaeftigung widerrufen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis,
die nicht zum Zweck der Beschaeftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem
Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschaeftigung gestatten.
(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann
widerrufen werden, wenn
1. der Auslaender ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstaetigkeit ausuebt,
2. der Auslaender unter Beruecksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an
der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen
Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3. der Auslaender nicht mehr die Voraussetzungen erfuellt, unter denen ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden koennte.
(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Auslaender eine Aufnahmevereinbarung
abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt
war, die zum Verlust der Anerkennung gefuehrt hat,
2. der Auslaender bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder
betreiben darf oder
3. der Auslaender nicht mehr die Voraussetzungen erfuellt, unter denen ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden koennte oder eine Aufnahmevereinbarung
mit ihm abgeschlossen werden duerfte.
(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
1. der Auslaender nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren
auszusagen,
2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Angaben des Auslaenders
nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
3. der Auslaender freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2
Nr. 2 aufgenommen hat,
4. das Strafverfahren, in dem der Auslaender als Zeuge aussagen sollte, eingestellt
wurde oder
5. der Auslaender auf Grund sonstiger Umstaende nicht mehr die Voraussetzungen fuer die
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a erfuellt.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Auslaender
seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union verliert.
(7) Das Schengen-Visum eines Auslaenders, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet
aufhaelt, ist zu widerrufen, wenn
1. der Auslaender ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine
Erwerbstaetigkeit ausuebt oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Auslaender die Ausuebung einer
Erwerbstaetigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.
Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet
die Behoerde, die das Visum widerruft, ueber das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
den Ausstellerstaat.
§ 53 Zwingende Ausweisung
Ein Auslaender wird ausgewiesen, wenn er
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1. wegen einer oder mehrerer vorsaetzlicher Straftaten rechtskraeftig zu einer
Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder
wegen vorsaetzlicher Straftaten innerhalb von fuenf Jahren zu mehreren Freiheits-
oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskraeftig verurteilt
oder bei der letzten rechtskraeftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist,
2. wegen einer vorsaetzlichen Straftat nach dem Betaeubungsmittelgesetz, wegen
Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten
Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen oeffentlichen
Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemaess §
125 des Strafgesetzbuches rechtskraeftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei
Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe
nicht zur Bewaehrung ausgesetzt worden ist oder
3. wegen Einschleusens von Auslaendern gemaess § 96 oder § 97 rechtskraeftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewaehrung
ausgesetzt worden ist.
§ 54 Ausweisung im Regelfall
Ein Auslaender wird in der Regel ausgewiesen, wenn
1. er wegen einer oder mehrerer vorsaetzlicher Straftaten rechtskraeftig zu einer
Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewaehrung ausgesetzt worden ist,
2. er wegen Einschleusens von Auslaendern gemaess § 96 oder § 97 rechtskraeftig
verurteilt ist,
3. er den Vorschriften des Betaeubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis
Betaeubungsmittel anbaut, herstellt, einfuehrt, durchfuehrt oder ausfuehrt, veraeussert,
an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen
handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgeloesten oeffentlichen Versammlung
oder eines verbotenen oder aufgeloesten Aufzugs an Gewalttaetigkeiten gegen
Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die oeffentliche
Sicherheit gefaehrdenden Weise mit vereinten Kraeften begangen werden, als Taeter
oder Teilnehmer beteiligt,
5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehoert
oder angehoert hat, die den Terrorismus unterstuetzt, oder er eine derartige
Vereinigung unterstuetzt oder unterstuetzt hat; auf zurueckliegende Mitgliedschaften
oder Unterstuetzungshandlungen kann die Ausweisung nur gestuetzt werden, soweit
diese eine gegenwaertige Gefaehrlichkeit begruenden,
5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefaehrdet oder sich bei der Verfolgung politischer
Ziele an Gewalttaetigkeiten beteiligt oder oeffentlich zur Gewaltanwendung aufruft
oder mit Gewaltanwendung droht,
6. er in einer Befragung, die der Klaerung von Bedenken gegen die Einreise oder
den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der
Auslaenderbehoerde gegenueber fruehere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten
verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollstaendige Angaben
ueber Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstuetzung des
Terrorismus verdaechtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulaessig,
wenn der Auslaender vor der Befragung ausdruecklich auf den sicherheitsrechtlichen
Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollstaendiger Angaben
hingewiesen wurde; oder
7. er zu den Leitern eines Vereins gehoerte, der unanfechtbar verboten wurde, weil
seine Zwecke oder seine Taetigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich
gegen die verfassungsmaessige Ordnung oder den Gedanken der Voelkerverstaendigung
richtet.
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§ 54a Ueberwachung ausgewiesener Auslaender aus Gruenden der inneren
Sicherheit
(1) Ein Auslaender, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfuegung nach § 54 Nr. 5,
5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der
Verpflichtung, sich mindestens einmal woechentlich bei der fuer seinen Aufenthaltsort
zustaendigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Auslaenderbehoerde nichts
anderes bestimmt. Ist ein Auslaender auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten
Ausweisungsgruende vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1 entsprechende
Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr fuer die oeffentliche
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Auslaenderbehoerde beschraenkt, soweit die
Auslaenderbehoerde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten
Unterkuenften auch ausserhalb des Bezirks der Auslaenderbehoerde zu wohnen, wenn dies
geboten erscheint, um die Fortfuehrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung gefuehrt
haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder
sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser ueberwachen zu koennen.
(4) Um die Fortfuehrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung gefuehrt haben, zu
erschweren oder zu unterbinden, kann der Auslaender auch verpflichtet werden, bestimmte
Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel
verbleiben und die Beschraenkung notwendig ist, um schwere Gefahren fuer die innere
Sicherheit oder fuer Leib und Leben Dritter abzuwehren.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Auslaender in
Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absaetzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
§ 55 Ermessensausweisung
(1) Ein Auslaender kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die oeffentliche
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeintraechtigt.
(2) Ein Auslaender kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behoerden eines Anwenderstaates des
Schengener Durchfuehrungsuebereinkommens durchgefuehrt wurde, im In- oder Ausland
a) falsche oder unvollstaendige Angaben zur Erlangung eines deutschen
Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung
einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht
hat oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Massnahmen der fuer die Durchfuehrung
dieses Gesetzes oder des Schengener Durchfuehrungsuebereinkommens zustaendigen
Behoerden mitgewirkt hat,
soweit der Auslaender zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen
wurde,
1a. gegenueber einem Arbeitgeber falsche oder unvollstaendige Angaben bei Abschluss
eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19
Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfuegigen Verstoss gegen Rechtsvorschriften
oder gerichtliche oder behoerdliche Entscheidungen oder Verfuegungen begangen oder
ausserhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als
vorsaetzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine fuer die Ausuebung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder
behoerdliche Verfuegung verstoesst,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefaehrliches Betaeubungsmittel verbraucht und
nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit
ist oder sich ihr entzieht,
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5. durch sein Verhalten die oeffentliche Gesundheit gefaehrdet oder laengerfristig
obdachlos ist,
6. fuer sich, seine Familienangehoerigen oder fuer sonstige Haushaltsangehoerige
Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7. Hilfe zur Erziehung ausserhalb der eigenen Familie oder Hilfe fuer junge
Volljaehrige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhaelt; das gilt nicht fuer
einen Minderjaehrigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter
Elternteil sich rechtmaessig im Bundesgebiet aufhalten,
8. a) oeffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein
Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer
Weise billigt oder dafuer wirbt, die geeignet ist, die oeffentliche Sicherheit
und Ordnung zu stoeren, oder
b) in einer Weise, die geeignet ist, die oeffentliche Sicherheit und Ordnung zu
stoeren, zum Hass gegen Teile der Bevoelkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder
Willkuermassnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwuerde anderer dadurch
angreift, dass er Teile der Bevoelkerung beschimpft, boeswillig veraechtlich macht
oder verleumdet,
9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass
auf Angehoerige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu
verstaerken,
10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder
Androhung von Gewalt, davon abhaelt, am wirtschaftlichen, kulturellen oder
gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe noetigt oder dies versucht.
(3) Bei der Entscheidung ueber die Ausweisung sind zu beruecksichtigen
1. die Dauer des rechtmaessigen Aufenthalts und die schutzwuerdigen persoenlichen,
wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Auslaenders im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung fuer die Familienangehoerigen oder Lebenspartner des
Auslaenders, die sich rechtmaessig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiaerer
oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen fuer die Aussetzung der Abschiebung.
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Auslaender, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fuenf Jahren
rechtmaessig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als
Minderjaehriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fuenf Jahre
rechtmaessig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fuenf Jahre rechtmaessig im
Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten
Auslaender in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehoerigen oder Lebenspartner in familiaerer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines
auslaendischen Fluechtlings geniesst oder einen von einer Behoerde der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 ueber
die Rechtsstellung der Fluechtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
geniesst besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gruenden der
oeffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gruende der oeffentlichen
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Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Faellen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a
und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Auslaender in der Regel
ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird ueber seine Ausweisung
nach Ermessen entschieden.
(2) Ueber die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie ueber die Ausweisung eines Minderjaehrigen,
der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den
Faellen der §§ 53 und 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjaehrigen sich rechtmaessig im Bundesgebiet
aufhalten, wird der Minderjaehrige nur in den Faellen des § 53 ausgewiesen; ueber die
Ausweisung wird nach Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
der Heranwachsende wegen serienmaessiger Begehung nicht unerheblicher vorsaetzlicher
Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat
rechtskraeftig verurteilt worden ist.
(3) Ein Auslaender, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt,
kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
(4) Ein Auslaender, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung
ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als
Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1
abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene
Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurueckschiebung
(1) Ein Auslaender, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten
nach dem Grenzuebertritt zurueckgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die
Zurueckschiebung zulaessig, solange ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen
Uebernahmevereinbarung zur Uebernahme des Auslaenders verpflichtet ist.
(2) Ein ausreisepflichtiger Auslaender, der von einem anderen Staat rueckgefuehrt oder
zurueckgewiesen wird, soll unverzueglich in einen Staat zurueckgeschoben werden, in den er
einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind entsprechend anzuwenden.
§ 58 Abschiebung
(1) Der Auslaender ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und
die freiwillige Erfuellung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gruenden
der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Ueberwachung der Ausreise erforderlich
erscheint.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Auslaender
1. unerlaubt eingereist ist,
2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch
nicht die Verlaengerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als
erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt,
3. auf Grund einer Rueckfuehrungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der
Europaeischen Union gemaess Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai
2001 ueber die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen ueber die Rueckfuehrung von
Drittstaatsangehoerigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern
diese von der zustaendigen Behoerde anerkannt wird,
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und eine Ausreisefrist nicht gewaehrt wurde oder diese abgelaufen ist. Im Uebrigen ist
die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder
der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Auslaender nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig
wird, vollziehbar ist.
(3) Die Ueberwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Auslaender
1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem oeffentlichen Gewahrsam
befindet,
2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
4. mittellos ist,
5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6. gegenueber der Auslaenderbehoerde zum Zweck der Taeuschung unrichtige Angaben gemacht
oder die Angaben verweigert hat oder
7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
§ 58a Abschiebungsanordnung
(1) Die oberste Landesbehoerde kann gegen einen Auslaender auf Grund einer auf Tatsachen
gestuetzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr fuer die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende
Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort
vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Uebernahme der Zustaendigkeit erklaeren,
wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehoerde
ist hierueber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der
Bundespolizei vollzogen.
(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen
fuer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden. Die Pruefung obliegt der ueber die Abschiebungsanordnung
entscheidenden Behoerde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen
Verfahren gebunden ist.
(4) Dem Auslaender ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzueglich
Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es
sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die
Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein
Antrag auf Gewaehrung vorlaeufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist
innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die
Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen
Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts ueber den Antrag auf vorlaeufigen
Rechtsschutz nicht vollzogen werden.
§ 59 Androhung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht
werden.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Auslaender abgeschoben
werden soll, und der Auslaender darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen
Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Uebernahme
verpflichtet ist.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht
entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Auslaender
nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmaessigkeit der Androhung im Uebrigen
unberuehrt.
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(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben fuer
weitere Entscheidungen der Auslaenderbehoerde ueber die Abschiebung oder die Aussetzung
der Abschiebung Umstaende unberuecksichtigt, die einer Abschiebung in den in der
Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Auslaender
geltend gemachte Umstaende, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat
entgegenstehen, koennen unberuecksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der
Auslaender die im Satz 1 bezeichneten Umstaende gerichtlich im Wege der Klage oder im
Verfahren des vorlaeufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend
machen kann, bleiben unberuehrt.
(5) In den Faellen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Auslaender
wird aus der Haft oder dem oeffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll
mindestens eine Woche vorher angekuendigt werden.
§ 60 Verbot der Abschiebung
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 ueber die Rechtsstellung der
Fluechtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Auslaender nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehoerigkeit, seiner Zugehoerigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Ueberzeugung bedroht ist. Dies gilt auch fuer Asylberechtigte
und Auslaender, denen die Fluechtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die
aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung auslaendischer Fluechtlinge
geniessen oder die ausserhalb des Bundesgebiets als auslaendische Fluechtlinge nach dem
Abkommen ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung
wegen der Zugehoerigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen,
wenn die Bedrohung des Lebens, der koerperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein
an das Geschlecht anknuepft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des
Staatsgebiets beherrschen oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten
Akteure einschliesslich internationaler Organisationen erwiesenermassen nicht in
der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies
unabhaengig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist
oder nicht,
es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Fuer die Feststellung,
ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis
10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ueber Mindestnormen fuer die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehoerigen oder Staatenlosen als Fluechtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benoetigen, und ueber den
Inhalt des zu gewaehrenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergaenzend anzuwenden.
Wenn der Auslaender sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt
das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge ausser in den Faellen des Satzes 2 in einem
Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Auslaender die
Fluechtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Auslaender darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem fuer
diesen Auslaender die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
(3) Ein Auslaender darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat
den Auslaender wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhaengung oder der
Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In diesen Faellen finden die Vorschriften ueber
die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein foermliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankuendigung eines
Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor,
darf der Auslaender bis zur Entscheidung ueber die Auslieferung nur mit Zustimmung der
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Behoerde, die nach § 74 des Gesetzes ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
fuer die Bewilligung der Auslieferung zustaendig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Auslaender darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulaessig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Auslaender in einem anderen Staat Strafverfolgung
und Bestrafung drohen koennen und, soweit sich aus den Absaetzen 2 bis 5 nicht etwas
anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates
gesetzmaessigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Auslaenders in einen anderen Staat soll abgesehen
werden, wenn dort fuer diesen Auslaender eine erhebliche konkrete Gefahr fuer Leib,
Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Auslaenders in einen anderen
Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehoeriger der Zivilbevoelkerung einer
erheblichen individuellen Gefahr fuer Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1
oder Satz 2, denen die Bevoelkerung oder die Bevoelkerungsgruppe, der der Auslaender
angehoert, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu
beruecksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Auslaender aus schwerwiegenden Gruenden als
eine Gefahr fuer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine
Gefahr fuer die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders
schweren Vergehens rechtskraeftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Auslaender die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfuellt.
(9) In den Faellen des Absatzes 8 kann einem Auslaender, der einen Asylantrag gestellt
hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung
angedroht und diese durchgefuehrt werden.
(10) Soll ein Auslaender abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine
angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen,
in die der Auslaender nicht abgeschoben werden darf.
(11) Fuer die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den Absaetzen 2, 3 und 7 Satz 2
gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ueber Mindestnormen fuer die Anerkennung und
den Status von Drittstaatsangehoerigen oder Staatenlosen als Fluechtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benoetigen, und ueber den Inhalt des zu
gewaehrenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
§ 60a Voruebergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
(1) Die oberste Landesbehoerde kann aus voelkerrechtlichen oder humanitaeren Gruenden
oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass
die Abschiebung von Auslaendern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise
bestimmten Auslaendergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten fuer laengstens sechs
Monate ausgesetzt wird. Fuer einen Zeitraum von laenger als sechs Monaten gilt § 23 Abs.
1.
(2) Die Abschiebung eines Auslaenders ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus
tatsaechlichen oder rechtlichen Gruenden unmoeglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird. Die Abschiebung eines Auslaenders ist auch auszusetzen, wenn seine
voruebergehende Anwesenheit im Bundesgebiet fuer ein Strafverfahren wegen eines
Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht fuer sachgerecht erachtet
wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert waere. Einem
Auslaender kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitaere oder persoenliche
Gruende oder erhebliche oeffentliche Interessen seine voruebergehende weitere Anwesenheit
im Bundesgebiet erfordern.
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(2a) Die Abschiebung eines Auslaenders wird fuer eine Woche ausgesetzt, wenn seine
Zurueckschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet
wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere
des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 ueber
die Unterstuetzung bei der Durchbefoerderung im Rahmen von Rueckfuehrungsmassnahmen auf
dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rueckuebernahme verpflichtet ist. Die
Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlaengert werden. Die Einreise des Auslaenders ist
zuzulassen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Auslaenders, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt
unberuehrt.
(4) Ueber die Aussetzung der Abschiebung ist dem Auslaender eine Bescheinigung
auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Auslaenders. Sie
wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gruende entfallen. Der
Auslaender wird unverzueglich nach dem Erloeschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung
abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung laenger als
ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen
Monat vorher anzukuendigen; die Ankuendigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung fuer
mehr als ein Jahr erneuert wurde.
§ 61 Raeumliche Beschraenkung; Ausreiseeinrichtungen
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Auslaenders ist raeumlich auf
das Gebiet des Landes beschraenkt. Weitere Bedingungen und Auflagen koennen angeordnet
werden. Von der raeumlichen Beschraenkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der
Auslaender zur Ausuebung einer Beschaeftigung ohne Pruefung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
berechtigt ist.
(1a) In den Faellen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt
zustaendigen Auslaenderbehoerde im Inland beschraenkt. Der Auslaender muss sich nach der
Einreise unverzueglich dorthin begeben. Ist eine solche Behoerde nicht feststellbar, gilt
§ 15a entsprechend.
(2) Die Laender koennen Ausreiseeinrichtungen fuer vollziehbar ausreisepflichtige
Auslaender schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die
Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefoerdert und die Erreichbarkeit fuer Behoerden
und Gerichte sowie die Durchfuehrung der Ausreise gesichert werden.
§ 62 Abschiebungshaft
(1) Ein Auslaender ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung
in Haft zu nehmen, wenn ueber die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann
und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt
wuerde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht
ueberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es fuer die Fortdauer der Haft bis zum
Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(2) Ein Auslaender ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft
zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
1. der Auslaender auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig
ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar
vollzogen werden kann,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Auslaender seinen Aufenthaltsort
gewechselt hat, ohne der Auslaenderbehoerde eine Anschrift anzugeben, unter der er
erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gruenden zu einem fuer die Abschiebung angekuendigten
Termin nicht an dem von der Auslaenderbehoerde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
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5. der begruendete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Der Auslaender kann fuer die Dauer von laengstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen
werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung
durchgefuehrt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Auslaender glaubhaft macht, dass er sich der
Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulaessig, wenn feststeht,
dass aus Gruenden, die der Auslaender nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht
innerhalb der naechsten drei Monate durchgefuehrt werden kann. Ist die Abschiebung aus
Gruenden, die der Auslaender zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die Anordnung nach
Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberuehrt.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in
Faellen, in denen der Auslaender seine Abschiebung verhindert, um hoechstens zwoelf Monate
verlaengert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft
anzurechnen.
(4) Die fuer den Haftantrag zustaendige Behoerde kann einen Auslaender ohne vorherige
richterliche Anordnung festhalten und vorlaeufig in Gewahrsam nehmen, wenn
1. der dringende Verdacht fuer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1
besteht,
2. die richterliche Entscheidung ueber die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher
eingeholt werden kann und
3. der begruendete Verdacht vorliegt, dass sich der Auslaender der Anordnung der
Sicherungshaft entziehen will.
Der Auslaender ist unverzueglich dem Richter zur Entscheidung ueber die Anordnung der
Sicherungshaft vorzufuehren.
Kapitel 6
Haftung und Gebuehren
§ 63 Pflichten der Befoerderungsunternehmer
(1) Ein Befoerderungsunternehmer darf Auslaender nur in das Bundesgebiet befoerdern, wenn
sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels
sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einem
Befoerderungsunternehmer untersagen, Auslaender entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu
befoerdern und fuer den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und
Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung
des Zwangsgeldes.
(3) Das Zwangsgeld gegen den Befoerderungsunternehmer betraegt fuer jeden Auslaender, den
er einer Verfuegung nach Absatz 2 zuwider befoerdert, mindestens 1.000 und hoechstens
5.000 Euro. Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit
Befoerderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht
vereinbaren.
§ 64 Rueckbefoerderungspflicht der Befoerderungsunternehmer
(1) Wird ein Auslaender zurueckgewiesen, so hat ihn der Befoerderungsunternehmer, der ihn
an die Grenze befoerdert hat, unverzueglich ausser Landes zu bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht fuer die Dauer von drei Jahren hinsichtlich
der Auslaender, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen
Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befoerdert werden und die bei der Einreise nicht
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zurueckgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs.
2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstaende berufen. Sie erlischt, wenn dem Auslaender ein
Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
(3) Der Befoerderungsunternehmer hat den Auslaender auf Verlangen der mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten Behoerden in den
Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befoerdert wurde, oder in
einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewaehrleistet ist.
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelaende
geeignete Unterkuenfte zur Unterbringung von Auslaendern, die nicht im Besitz eines
erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der
grenzpolizeilichen Entscheidung ueber die Einreise bereitzustellen.
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer raeumlichen Beschraenkung, die
Zurueckweisung, Zurueckschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Auslaender zu tragen.
(2) Neben dem Auslaender haftet fuer die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich
gegenueber der Auslaenderbehoerde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, fuer die
Ausreisekosten des Auslaenders aufzukommen.
(3) In den Faellen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Befoerderungsunternehmer neben
dem Auslaender fuer die Kosten der Rueckbefoerderung des Auslaenders und fuer die Kosten,
die von der Ankunft des Auslaenders an der Grenzuebergangsstelle bis zum Vollzug der
Entscheidung ueber die Einreise entstehen. Ein Befoerderungsunternehmer, der schuldhaft
einer Verfuegung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Auslaender fuer
sonstige Kosten, die in den Faellen des § 64 Abs. 1 durch die Zurueckweisung und in den
Faellen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Fuer die Kosten der Abschiebung oder Zurueckschiebung haftet, wer den Auslaender als
Arbeitnehmer beschaeftigt hat, wenn diesem die Ausuebung der Erwerbstaetigkeit nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach
§ 96 strafbare Handlung begeht. Der Auslaender haftet fuer die Kosten nur, soweit sie von
dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden koennen.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die
Anordnung einer Sicherheitsleistung des Auslaenders oder des Kostenschuldners nach
Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behoerde, die sie erlassen hat, ohne vorherige
Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die
Erhebung gefaehrdet waere. Zur Sicherung der Ausreisekosten koennen Rueckflugscheine und
sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Auslaenders sind, der
zurueckgewiesen, zurueckgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem
Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurueckschiebung, Zurueckweisung und der Durchsetzung
einer raeumlichen Beschraenkung umfassen
1. die Befoerderungs- und sonstigen Reisekosten fuer den Auslaender innerhalb des
Bundesgebiets und bis zum Zielort ausserhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchfuehrung der Massnahme entstehenden
Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten fuer die Abschiebungshaft und der
Uebersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben fuer die Unterbringung,
Verpflegung und sonstige Versorgung des Auslaenders sowie
3. saemtliche durch eine erforderliche Begleitung des Auslaenders entstehenden Kosten
einschliesslich der Personalkosten.
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(2) Die Kosten, fuer die der Befoerderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet,
umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung ueber die Einreise entstehenden
Verwaltungskosten und Ausgaben fuer die Unterbringung, Verpflegung und sonstige
Versorgung des Auslaenders und Uebersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Befoerderungsunternehmer nicht
selbst die erforderliche Begleitung des Auslaenders uebernimmt.
(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zustaendigen
Behoerde durch Leistungsbescheid in Hoehe der tatsaechlich entstandenen Kosten erhoben.
Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsaetze zur
Berechnung von Personalkosten der oeffentlichen Hand.
§ 68 Haftung fuer Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Auslaenderbehoerde oder einer Auslandsvertretung gegenueber verpflichtet
hat, die Kosten fuer den Lebensunterhalt eines Auslaenders zu tragen, hat saemtliche
oeffentlichen Mittel zu erstatten, die fuer den Lebensunterhalt des Auslaenders
einschliesslich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle
und bei Pflegebeduerftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf
einem gesetzlichen Anspruch des Auslaenders beruhen. Aufwendungen, die auf einer
Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Massgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der
oeffentlichen Stelle zu, die die oeffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzueglich die Auslaenderbehoerde ueber eine
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Auslaenderbehoerde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz
1 zu erstattender oeffentlicher Mittel erlangt, unverzueglich die oeffentliche Stelle,
der der Erstattungsanspruch zusteht, ueber die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und
erteilt ihr alle fuer die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs
erforderlichen Auskuenfte. Der Empfaenger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung
der fuer den Auslaender aufgewendeten oeffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer
Leistungen verwenden.
§ 69 Gebuehren
(1) Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebuehren und Auslagen erhoben. Satz 1 gilt nicht
fuer Amtshandlungen der Bundesagentur fuer Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze sowie Gebuehrenbefreiungen und
-ermaessigungen, insbesondere fuer Faelle der Beduerftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz
findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthaelt.
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebuehren duerfen folgende Hoechstsaetze nicht
uebersteigen:
1. fuer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,
2. fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a. fuer die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 200 Euro,
3. fuer die Verlaengerung einer Aufenthaltserlaubnis: 40 Euro,
4. fuer die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes
und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5. fuer die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,
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6. fuer die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: 60 Euro und 1 Euro pro Person,
6a. fuer die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von
Aufnahmevereinbarungen nach § 20: 200 Euro,
7. fuer sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
8. fuer Amtshandlungen zu Gunsten Minderjaehriger: die Haelfte der fuer die Amtshandlung
bestimmten Gebuehr.
(4) Fuer die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze
darf ein Zuschlag von hoechstens 25 Euro erhoben werden. Fuer eine auf Wunsch des
Antragstellers ausserhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von
hoechstens 30 Euro erhoben werden. Gebuehrenzuschlaege koennen auch fuer die Amtshandlungen
gegenueber einem Staatsangehoerigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen
fuer entsprechende Amtshandlungen hoehere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebuehren
erhebt. Die Saetze 2 und 3 gelten nicht fuer die Erteilung oder Verlaengerung eines
Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebuehrenzuschlaegen koennen die in Absatz 3
bestimmten Hoechstsaetze ueberschritten werden.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, dass fuer die Beantragung
gebuehrenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebuehr erhoben wird. Die
Bearbeitungsgebuehr fuer die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG darf hoechstens die Haelfte der fuer ihre Erteilung
zu erhebenden Gebuehr betragen. Die Gebuehr ist auf die Gebuehr fuer die Amtshandlung
anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Ruecknahme des Antrages und der Versagung der
beantragten Amtshandlung nicht zurueckgezahlt.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann fuer die Einlegung eines Widerspruchs
Gebuehren vorsehen, die hoechstens betragen duerfen:
1. fuer den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer
gebuehrenpflichtigen Amtshandlung: die Haelfte der fuer diese vorgesehenen Gebuehr,
2. fuer den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebuehr auf die Gebuehr fuer die vorzunehmende
Amtshandlung anzurechnen und im Uebrigen zurueckzuzahlen.
§ 70 Verjaehrung
(1) Die Ansprueche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjaehren sechs Jahre
nach Eintritt der Faelligkeit.
(2) Die Verjaehrung von Anspruechen nach den §§ 66 und 69 wird neben den Faellen
des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der
Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhaelt oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet
deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder
Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Zustaendigkeiten
§ 71 Zustaendigkeit
(1) Fuer aufenthalts- und passrechtliche Massnahmen und Entscheidungen nach diesem
Gesetz und nach auslaenderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die
Auslaenderbehoerden zustaendig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann
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bestimmen, dass fuer einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Auslaenderbehoerden
zustaendig sind.
(2) Im Ausland sind fuer Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswaertigen Amt
ermaechtigten Auslandsvertretungen zustaendig.
(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behoerden sind zustaendig fuer
1. die Zurueckweisung, die Zurueckschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen
auf Grund der von ihnen vorgenommenen Zurueckschiebungen nach § 11 Abs. 1 und 2
sowie die Rueckfuehrungen von Auslaendern aus anderen und in andere Staaten und,
soweit es zur Vornahme dieser Massnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die
Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2
sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3. den Widerruf eines Visums
a) im Falle der Zurueckweisung oder Zurueckschiebung,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c) auf Ersuchen der Auslaenderbehoerde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat,
sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Massnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5. die Pruefung an der Grenze, ob Befoerderungsunternehmer und sonstige Dritte
die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6. sonstige auslaenderrechtliche Massnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren
Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu
allgemein oder im Einzelfall ermaechtigt sind,
7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten fuer Auslaender einzelner Staaten im Wege der
Amtshilfe,
8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europaeischen Union vorgesehenen
Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise ueber die Aussengrenze
eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollstaendig anwendet; die
Zustaendigkeit der Auslaenderbehoerden oder anderer durch die Laender bestimmter
Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Fuer die erforderlichen Massnahmen nach den §§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9 sind die
Auslaenderbehoerden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behoerden und, soweit es zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach
Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Laender zustaendig. In den Faellen des § 49
Abs. 4 sind auch die Behoerden zustaendig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen.
In den Faellen des § 49 Abs. 5 Nr. 5 sind die vom Auswaertigen Amt ermaechtigten
Auslandsvertretungen zustaendig.
(5) Fuer die Zurueckschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs.
3 und die Durchfuehrung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung
dieser Massnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die
Polizeien der Laender zustaendig.
(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im
Benehmen mit dem Auswaertigen Amt ueber die Anerkennung von Paessen und Passersatzpapieren
(§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfuegung und koennen im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.
§ 71a Zustaendigkeit und Unterrichtung
(1) Verwaltungsbehoerden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten sind in den Faellen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 die Behoerden der
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Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs. 2 des
Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes genannten Behoerden zusammen.
(2) Die Behoerden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister ueber ihre
einzutragenden rechtskraeftigen Bussgeldbescheide nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies
gilt nur, sofern die Geldbusse mehr als 200 Euro betraegt.
(3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehoerden sollen den Behoerden
der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich
sind, uebermitteln, soweit nicht fuer die uebermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwuerdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem
Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegen. Dabei ist zu beruecksichtigen, wie gesichert die
zu uebermittelnden Erkenntnisse sind.
§ 72 Beteiligungserfordernisse
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der fuer den
vorgesehenen Aufenthaltsort zustaendigen Auslaenderbehoerde erteilt werden. Die Behoerde,
die den Auslaender ausgewiesen, abgeschoben oder zurueckgeschoben hat, ist in der Regel
zu beteiligen.
(2) Ueber das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2
bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz
2 Buchstabe a bis d entscheidet die Auslaenderbehoerde nur nach vorheriger Beteiligung
des Bundesamtes fuer Migration und Fluechtlinge.
(3) Raeumliche Beschraenkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1
Satz 3, Anordnungen nach § 47 und sonstige Massnahmen gegen einen Auslaender, der nicht
im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, duerfen von einer anderen Behoerde
nur im Einvernehmen mit der Behoerde geaendert oder aufgehoben werden, die die Massnahme
angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Auslaenders nach
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Auslaenderbehoerde
beschraenkt ist.
(4) Ein Auslaender, gegen den oeffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zustaendigen
Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Auslaender, der zu schuetzende
Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen
mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht fuer Ausreiseeinrichtungen und
Einrichtungen, die der voruebergehenden Unterbringung von Auslaendern dienen, denen
aus voelkerrechtlichen, humanitaeren oder politischen Gruenden eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) Vor einer Entscheidung ueber die Erteilung, die Verlaengerung oder den Widerruf eines
Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die Festlegung, Aufhebung oder Verkuerzung einer
Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die fuer das in § 25 Abs. 4a in Bezug genommene
Strafverfahren zustaendige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht
zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der
Auslaenderbehoerde die zustaendige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt
sie vor einer Entscheidung ueber die Festlegung, Aufhebung oder Verkuerzung einer
Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a die fuer den Aufenthaltsort zustaendige Polizeibehoerde.
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der
Erteilung von Aufenthaltstiteln
(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von
der fuer die Entgegennahme des Visumantrags zustaendigen Auslandsvertretung eines
anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu
Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklaerung oder in anderer Weise
die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen
im Inland erhoben werden, koennen ueber die zustaendige Stelle zur Feststellung von
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Versagungsgruenden nach § 5 Abs. 4 oder zur Pruefung von sonstigen Sicherheitsbedenken
an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt fuer Verfassungsschutz, den Militaerischen
Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt uebermittelt werden.
Das Verfahren nach § 21 des Auslaenderzentralregistergesetzes bleibt unberuehrt. In
den Faellen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragte Behoerde die im Visumverfahren erhobenen
Daten an die in Satz 1 genannten Behoerden uebermitteln.
(2) Die Auslaenderbehoerden koennen zur Feststellung von Versagungsgruenden gemaess § 5
Abs. 4 oder zur Pruefung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder
Verlaengerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung
die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen
ueber das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den Militaerischen
Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt fuer Verfassungsschutz und
das Landeskriminalamt oder die zustaendigen Behoerden der Polizei uebermitteln.
(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehoerden und Nachrichtendienste
teilen der anfragenden Stelle unverzueglich mit, ob Versagungsgruende nach § 5 Abs. 4
oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behoerden
waehrend des Gueltigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgruende nach § 5
Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zustaendigen
Auslaenderbehoerde oder der zustaendigen Auslandsvertretung unverzueglich mit. Die in
Satz 1 genannten Behoerden duerfen die mit der Anfrage uebermittelten Daten speichern
und nutzen, soweit dies zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Uebermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberuehrt.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswaertigen
Amt und unter Beruecksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift, in welchen Faellen gegenueber Staatsangehoerigen bestimmter
Staaten sowie Angehoerigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der
Ermaechtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Massgabe
erteilt werden, dass die Verlaengerung des Visums und die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und
Aenderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschraenkungen, die mit dem Visum
verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden duerfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausfuehrung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen
der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
2. durch auslaenderrechtliche Massnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines
anderen Landes beeintraechtigt werden,
3. eine Auslaenderbehoerde einen Auslaender ausweisen will, der zu den bei konsularischen
und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten
Personen gehoert.
Abschnitt 1a
Durchbefoerderung
§ 74a Durchbefoerderung von Auslaendern
Auslaendische Staaten duerfen Auslaender aus ihrem Hoheitsgebiet ueber das Bundesgebiet in
einen anderen Staat zurueckfuehren oder aus einem anderen Staat ueber das Bundesgebiet
wieder in ihr Hoheitsgebiet zurueckuebernehmen, wenn ihnen dies von den zustaendigen
Behoerden gestattet wurde (Durchbefoerderung). Die Durchbefoerderung erfolgt auf der
Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europaeischen
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Gemeinschaft. Zentrale Behoerde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehoerde. Der durchbefoerderte Auslaender hat die erforderlichen Massnahmen im
Zusammenhang mit seiner Durchbefoerderung zu dulden.
Abschnitt 2
Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
§ 75 Aufgaben
Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen
Gesetzen folgende Aufgaben:
1. Koordinierung der Informationen ueber den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstaetigkeit
zwischen den Auslaenderbehoerden, der Bundesagentur fuer Arbeit und der fuer
Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswaertigen Amt ermaechtigten deutschen
Auslandsvertretungen;
2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43
Abs. 3,
b) deren Durchfuehrung und
c) Massnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
3. fachliche Zuarbeit fuer die Bundesregierung auf dem Gebiet der
Integrationsfoerderung und der Erstellung von Informationsmaterial ueber
Integrationsangebote von Bund, Laendern und Kommunen fuer Auslaender und
Spaetaussiedler;
4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen ueber Migrationsfragen (Begleitforschung)
zur Gewinnung analytischer Aussagen fuer die Steuerung der Zuwanderung;
5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehoerden der Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union als Nationale Kontaktstelle und zustaendige Behoerde nach Artikel 27 der
Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG und Artikel 8 Abs. 3
der Richtlinie 2004/114/EG sowie fuer Mitteilungen nach § 52 Abs. 7 Satz 2;
6. Fuehrung des Registers nach § 91a;
7. Gewaehrung der Auszahlungen der nach den Programmen zur Foerderung der freiwilligen
Rueckkehr bewilligten Mittel;
8. die Durchfuehrung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und die Verteilung der
nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Auslaender auf die Laender;
9. Durchfuehrung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie
nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder
oeffentlicher Traeger bedienen;
10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
nach § 20; hierbei wird das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge durch einen
Beirat fuer Forschungsmigration unterstuetzt;
11. Koordinierung der Informationsuebermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der
Bundesbehoerden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes fuer
Verfassungsschutz, zu Auslaendern, bei denen wegen Gefaehrdung der oeffentlichen
Sicherheit auslaender-, asyl- oder staatsangehoerigkeitsrechtliche Massnahmen in
Betracht kommen.
§ 76
(weggefallen)
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
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§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein
Aufenthaltstitel versagt, raeumlich oder zeitlich beschraenkt oder mit Bedingungen
und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aussetzung der Abschiebung
beduerfen der Schriftform. Das Gleiche gilt fuer Beschraenkungen des Aufenthalts nach § 12
Abs. 4, die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a sowie den Widerruf von Verwaltungsakten
nach diesem Gesetz. Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, ist
eine Erklaerung beizufuegen, durch die der Auslaender ueber den Rechtsbehelf, der gegen
den Verwaltungsakt gegeben ist, ueber die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen
ist, und ueber die einzuhaltende Frist belehrt wird.
(2) Die Versagung und die Beschraenkung eines Visums und eines Passersatzes vor der
Einreise beduerfen keiner Begruendung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der
Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
§ 78 Vordrucke fuer Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen
(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine
Seriennummer und eine Zone fuer das automatische Lesen enthaelt. Das Vordruckmuster
enthaelt folgende Angaben:
1. Name und Vorname des Inhabers,
2. Gueltigkeitsdauer,
3. Ausstellungsort und -datum,
4. Art des Aufenthaltstitels,
5. Ausstellungsbehoerde,
6. Seriennummer des zugehoerigen Passes oder Passersatzpapiers,
7. Anmerkungen.
(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenstaendiges Dokument ausgestellt, werden folgende
zusaetzliche Informationsfelder vorgesehen:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehoerigkeit,
3. Geschlecht,
4. Anmerkungen,
5. Anschrift des Inhabers.
(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhaendigen Unterschrift
weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Haenden oder Gesicht des Inhabers
enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale
duerfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschluesselter Form in den Aufenthaltstitel
eingebracht werden. Auch die in den Absaetzen 1 und 2 aufgefuehrten Angaben ueber die
Person duerfen in mit Sicherheitsverfahren verschluesselter Form in den Aufenthaltstitel
eingebracht werden.
(4) Die Zone fuer das automatische Lesen enthaelt folgende Angaben:
1. Familienname und Vorname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehoerigkeit,
5. Art des Aufenthaltstitels,
6. Seriennummer des Vordrucks,
7. ausstellender Staat,
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8. Gueltigkeitsdauer,
9. Pruefziffern.
(5) Oeffentliche Stellen koennen die in der Zone fuer das automatische Lesen enthaltenen
Daten zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, uebermitteln und nutzen.
(6) Der Ausweisersatz enthaelt eine Seriennummer und eine Zone fuer das automatische
Lesen. In dem Vordruckmuster koennen neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehoerde,
Ausstellungsort und -datum, Gueltigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des
Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben ueber die Person
des Inhabers vorgesehen sein:
1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehoerigkeit,
3. Geschlecht,
4. Groesse,
5. Farbe der Augen,
6. Anschrift des Inhabers,
7. Lichtbild,
8. eigenhaendige Unterschrift,
9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Haenden oder Gesicht,
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Auslaenders beruhen.
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale duerfen auch in
mit Sicherheitsverfahren verschluesselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden.
Die Absaetze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81 Abs. 5 werden nach einheitlichem
Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthaelt und mit einer Zone fuer das
automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Uebrigen nur die in
Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Auslaender mit ihr
nicht der Passpflicht genuegt. Die Absaetze 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 79 Entscheidung ueber den Aufenthalt
(1) Ueber den Aufenthalt von Auslaendern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet
bekannten Umstaende und zugaenglichen Erkenntnisse entschieden. Ueber das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 entscheidet die Auslaenderbehoerde auf der
Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugaenglichen Erkenntnisse und,
soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behoerden des Bundes ausserhalb des
Bundesgebiets zugaenglichen Erkenntnisse.
(2) Beantragt ein Auslaender,
1. gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
ermittelt wird oder
2. der in einem Verfahren, welches die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs.
1 Nr. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Partei, Beigeladener,
Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter des Kindes ist,
die Erteilung oder Verlaengerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung
ueber den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer
gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, ueber
den Aufenthaltstitel kann ohne Ruecksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden
werden. Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist das Verfahren
ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5 auszusetzen.
§ 80 Handlungsfaehigkeit Minderjaehriger
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(1) Faehig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Auslaender,
der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Massgabe des Buergerlichen
Gesetzbuchs geschaeftsunfaehig oder im Falle seiner Volljaehrigkeit in dieser
Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen waere.
(2) Die mangelnde Handlungsfaehigkeit eines Minderjaehrigen steht seiner Zurueckweisung
und Zurueckschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt fuer die Androhung und Durchfuehrung
der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im
Bundesgebiet aufhaelt oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs dafuer massgebend, ob ein Auslaender als minderjaehrig oder volljaehrig
anzusehen ist. Die Geschaeftsfaehigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfaehigkeit
eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljaehrigen Auslaenders bleiben davon
unberuehrt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Auslaenders, der das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter
den Auslaender im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, fuer den Auslaender die
erforderlichen Antraege auf Erteilung und Verlaengerung des Aufenthaltstitels und auf
Erteilung und Verlaengerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu
stellen.
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Auslaender nur auf seinen Antrag erteilt, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Massgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr.
2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzueglich nach der Einreise oder
innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Fuer ein im
Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen
ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Auslaender, der sich rechtmaessig im Bundesgebiet aufhaelt, ohne
einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Auslaenderbehoerde als erlaubt. Wird der Antrag
verspaetet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der
Auslaenderbehoerde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Auslaender die Verlaengerung seines Aufenthaltstitels oder die
Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom
Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Auslaenderbehoerde als fortbestehend.
(5) Dem Auslaender ist eine Bescheinigung ueber die Wirkung seiner Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
§ 82 Mitwirkung des Auslaenders
(1) Der Auslaender ist verpflichtet, seine Belange und fuer ihn guenstige Umstaende,
soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachpruefbarer Umstaende
unverzueglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise ueber seine persoenlichen
Verhaeltnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige
erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzueglich beizubringen. Die
Auslaenderbehoerde kann ihm dafuer eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm
eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollstaendiger Angaben aussetzt, und benennt
dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstaende und
beigebrachte Nachweise koennen unberuecksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Auslaender soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen
Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den
§§ 44a, 48, 49 und 81 und die Moeglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3
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hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversaeumung
hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchfuehrung von Massnahmen nach diesem Gesetz
und nach auslaenderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist,
kann angeordnet werden, dass ein Auslaender bei der zustaendigen Behoerde sowie den
Vertretungen oder ermaechtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehoerigkeit
er vermutlich besitzt, persoenlich erscheint sowie eine aerztliche Untersuchung zur
Feststellung der Reisefaehigkeit durchgefuehrt wird. Kommt der Auslaender einer Anordnung
nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und
2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende
Anwendung.
(5) Der Auslaender, fuer den nach diesem Gesetz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur
Durchfuehrung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument nach einheitlichem
Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
1. ein aktuelles Lichtbild nach Massgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen
Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes
mitzuwirken und
2. bei der Abnahme seiner Fingerabdruecke mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdruecke duerfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht
und von den zustaendigen Behoerden zur Sicherung und einer spaeteren Feststellung der
Identitaet verarbeitet und genutzt werden.
§ 83 Beschraenkung der Anfechtbarkeit
(1) Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und
eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Auslaender wird bei der
Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Moeglichkeit einer
Antragstellung bei der zustaendigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen
1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlaengerung des Aufenthaltstitels,
2. die Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu
nehmen,
3. die Aenderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausuebung einer
Beschaeftigung betrifft,
4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Auslaenders nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in
den Faellen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,
5. den Widerruf oder die Ruecknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen fuer den
Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie
6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach § 52 Abs. 7
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die
Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmaessigkeit
des Aufenthalts beendet, unberuehrt. Fuer Zwecke der Aufnahme oder Ausuebung einer
Erwerbstaetigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist
zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, waehrend
eines gerichtlichen Verfahrens ueber einen zulaessigen Antrag auf Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf
aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmaessigkeit des Aufenthalts
tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behoerdliche oder unanfechtbare
gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
- 61 -
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
Unterbrechungen der Rechtmaessigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr koennen ausser
Betracht bleiben.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
Die mit der Ausfuehrung dieses Gesetzes betrauten Behoerden duerfen zum Zweck der
Ausfuehrung dieses Gesetzes und auslaenderrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen
personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach auslaenderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich
ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Laender duerfen erhoben werden, soweit dies im
Einzelfall zur Aufgabenerfuellung erforderlich ist.
§ 87 Uebermittlungen an Auslaenderbehoerden
(1) Oeffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene Umstaende den in § 86 Satz 1
genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies fuer die dort genannten Zwecke
erforderlich ist.
(2) Oeffentliche Stellen haben unverzueglich die zustaendige Auslaenderbehoerde zu
unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfuellung ihrer Aufgaben Kenntnis
erlangen von
1. dem Aufenthalt eines Auslaenders, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt
und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
2. dem Verstoss gegen eine raeumliche Beschraenkung,
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder
4. konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen
fuer ein behoerdliches Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Buergerlichen
Gesetzbuchs vorliegen;
in den Faellen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer
Handlungen kann statt der Auslaenderbehoerde die zustaendige Polizeibehoerde unterrichtet
werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Massnahmen in Betracht kommt; die
Polizeibehoerde unterrichtet unverzueglich die Auslaenderbehoerde; das Jugendamt ist
zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfuellung der
eigenen Aufgaben nicht gefaehrdet wird. Oeffentliche Stellen sollen unverzueglich die
zustaendige Auslaenderbehoerde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfuellung
ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbeduerftigkeit im
Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die Auslandsvertretungen
uebermitteln der zustaendigen Auslaenderbehoerde personenbezogene Daten eines Auslaenders,
die geeignet sind, dessen Identitaet oder Staatsangehoerigkeit festzustellen, wenn
sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten fuer die Durchsetzung der vollziehbaren
Ausreisepflicht gegenueber dem Auslaender gegenwaertig von Bedeutung sein koennen.
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung fuer Migration, Fluechtlinge und Integration ist
nach den Absaetzen 1 und 2 zu Mitteilungen ueber einen diesem Personenkreis angehoerenden
Auslaender nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfuellung der eigenen Aufgaben nicht
gefaehrdet wird. Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Auslaenderbeauftragte des Landes und Auslaenderbeauftragte von Gemeinden nach den
Absaetzen 1 und 2 zu Mitteilungen ueber einen Auslaender, der sich rechtmaessig in dem
Land oder der Gemeinde aufhaelt oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmaessigkeit
des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmaessig dort aufgehalten hat, nur nach
Massgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
(4) Die fuer die Einleitung und Durchfuehrung eines Straf- oder eines Bussgeldverfahrens
zustaendigen Stellen haben die zustaendige Auslaenderbehoerde unverzueglich
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ueber die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der
Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der fuer die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeit zustaendigen Verwaltungsbehoerde unter Angabe der gesetzlichen
Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Einleitung eines
Auslieferungsverfahrens gegen einen Auslaender. Satz 1 gilt nicht fuer Verfahren wegen
einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbusse bis zu eintausend Euro geahndet
werden kann, sowie fuer Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des
Strassenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlaessigen Zuwiderhandlung im Sinne des
§ 24a des Strassenverkehrsgesetzes. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die
zustaendige Auslaenderbehoerde unverzueglich ueber Beginn und Ende des Zeugenschutzes fuer
einen Auslaender.
(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Auslaenderbehoerden
1. von Amts wegen Umstaende mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a
erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkuerzung oder Aufhebung einer nach § 50 Abs.
2a gewaehrten Ausreisefrist rechtfertigen und
2. von Amts wegen Angaben zur zustaendigen Stelle oder zum Uebergang der Zustaendigkeit
mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6
erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.
(6) In den Faellen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs besteht
gegenueber der Auslaenderbehoerde oder der Auslandsvertretung eine Mitteilungspflicht
1. der anfechtungsberechtigten Behoerde ueber die Vorbereitung oder Erhebung einer Klage
oder die Entscheidung, dass von einer Klage abgesehen wird und
2. der Familiengerichte ueber die gerichtliche Entscheidung.
§ 88 Uebermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
(1) Eine Uebermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer oeffentlichen Stelle
zugaenglich gemacht worden sind, duerfen von dieser uebermittelt werden,
1. wenn der Auslaender die oeffentliche Gesundheit gefaehrdet und besondere
Schutzmassnahmen zum Ausschluss der Gefaehrdung nicht moeglich sind oder von dem
Auslaender nicht eingehalten werden oder
2. soweit die Daten fuer die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 55 Abs. 2 Nr.
4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis
unterliegen, duerfen uebermittelt werden, wenn der Auslaender gegen eine Vorschrift
des Steuerrechts einschliesslich des Zollrechts und des Monopolrechts oder
des Aussenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder
Verbringungsverbote oder -beschraenkungen verstossen hat und wegen dieses Verstosses ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbusse von mindestens
fuenfhundert Euro verhaengt worden ist. In den Faellen des Satzes 1 duerfen auch die mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten Behoerden
unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 erlassen werden soll.
(4) Auf die Uebermittlung durch die mit der Ausfuehrung dieses Gesetzes betrauten
Behoerden und durch nichtoeffentliche Stellen finden die Absaetze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
§ 89 Verfahren bei identitaetsueberpruefenden, -feststellenden und -
sichernden Massnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von
den mit der Ausfuehrung dieses Gesetzes betrauten Behoerden erhobenen und nach § 73
uebermittelten Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von
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anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei
der aufzeichnenden Behoerde gespeichert.
(2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten ist auch zulaessig
zur Feststellung der Identitaet oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der
Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie duerfen, soweit und so lange
es erforderlich ist, den fuer diese Massnahmen zustaendigen Behoerden uebermittelt oder
ueberlassen werden.
(3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behoerden unmittelbar nach
Beendigung der Pruefung der Echtheit des Dokuments oder der Identitaet des Inhabers zu
loeschen. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen Behoerden, die
sie speichern, zu loeschen, wenn
1. dem Auslaender ein gueltiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der
Auslaenderbehoerde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen
sind,
3. in den Faellen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurueckweisung oder
Zurueckschiebung drei Jahre vergangen sind oder
4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des §
49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
Die Loeschung ist zu protokollieren.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens
oder zur Abwehr einer Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung benoetigt
werden.
§ 89a Verfahrensvorschriften fuer die Fundpapier-Datenbank
(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines Auslaenders auf
Ersuchen der Behoerde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank
gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die
Identitaet oder Staatsangehoerigkeit eines Auslaenders festzustellen, soweit hieran
Zweifel bestehen.
(2) Zur Durchfuehrung des Datenabgleichs uebermittelt die ersuchende Stelle das
Lichtbild oder die Fingerabdruecke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an das
Bundesverwaltungsamt.
(3) Stimmen die uebermittelten Daten des Auslaenders mit den gespeicherten Daten des
Inhabers eines Fundpapiers ueberein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende
Stelle uebermittelt.
(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identitaet eines Auslaenders nicht eindeutig
feststellen, uebermittelt es zur Identitaetspruefung an die ersuchende Stelle die
in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben zu aehnlichen Personen, wenn zu
erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitaetsfeststellung des Auslaenders durch
die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermoeglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom
Bundesverwaltungsamt uebermittelten Angaben, die dem Auslaender nicht zugeordnet werden
koennen, unverzueglich zu loeschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(5) Die Uebermittlung der Daten soll durch Datenfernuebertragung erfolgen. Ein Abruf
der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Massgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes zulaessig.
(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen
1. einer zur Feststellung der Identitaet oder Staatsangehoerigkeit eines Auslaenders nach
§ 16 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zustaendigen Behoerde und
2. einer fuer die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zustaendigen
Behoerde zur Feststellung der Identitaet eines Auslaenders oder der Zuordnung von
Beweismitteln
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die von dieser Behoerde uebermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank
gespeicherten Daten ab. Die Absaetze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten
zu dem betreffenden Dokument zu loeschen. Entfaellt der Zweck der Speicherung vor Ablauf
dieser Frist, sind die Daten unverzueglich zu loeschen.
(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewaehrleisten; im
Falle der Nutzung allgemein zugaenglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Verschluesselungsverfahren anzuwenden.
§ 90 Uebermittlungen durch Auslaenderbehoerden
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte fuer
1. eine Beschaeftigung oder Taetigkeit von Auslaendern ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel nach § 4,
2. Verstoesse gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenueber einer Dienststelle der Bundesagentur fuer Arbeit,
einem Traeger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung,
einem Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder
Verstoesse gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes bezeichneten
Verstoesse,
unterrichten die mit der Ausfuehrung dieses Gesetzes betrauten Behoerden die fuer die
Verfolgung und Ahndung der Verstoesse nach den Nummern 1 bis 3 zustaendigen Behoerden, die
Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10
des Asylbewerberleistungsgesetzes zustaendigen Behoerden.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstoessen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit
der Ausfuehrung dieses Gesetzes betrauten Behoerden insbesondere mit den anderen in § 2
Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekaempfungsgesetzes genannten Behoerden zusammen.
(3) Die mit der Ausfuehrung dieses Gesetzes betrauten Behoerden teilen Umstaende
und Massnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis fuer Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen
von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschaeftigung an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben ueber das Erloeschen, den Widerruf oder die
Ruecknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschaeftigung den nach § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zustaendigen Behoerden mit.
(4) Die Auslaenderbehoerden unterrichten die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen
unverzueglich ueber
1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a,
2. die Festsetzung, Verkuerzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a
oder
3. den Uebergang der Zustaendigkeit der Auslaenderbehoerde auf eine andere
Auslaenderbehoerde; hierzu ist die Auslaenderbehoerde verpflichtet, die zustaendig
geworden ist.
(5) Erhaelt die Auslaenderbehoerde oder die Auslandsvertretung Kenntnis von konkreten
Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen fuer ein
Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat
sie diese der anfechtungsberechtigten Behoerde mitzuteilen.
§ 90a Mitteilungen der Auslaenderbehoerden an die Meldebehoerden
(1) Die Auslaenderbehoerden unterrichten unverzueglich die zustaendigen Meldebehoerden, wenn
sie Anhaltspunkte dafuer haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Auslaendern
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gespeicherten Daten unrichtig oder unvollstaendig sind. Sie teilen den Meldebehoerden
insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Auslaender
1. sich im Bundesgebiet aufhaelt, der nicht gemeldet ist,
2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen
Auslaender enthalten:
1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
3. Staatsangehoerigkeiten,
4. letzte Anschrift im Inland sowie
5. Datum der Ausreise.
§ 90b Datenabgleich zwischen Auslaender- und Meldebehoerden
Die Auslaender- und Meldebehoerden uebermitteln einander jaehrlich die in § 90a
Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben oertlichen
Zustaendigkeitsbereich haben. Die empfangende Behoerde gleicht die uebermittelten Daten
mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulaessig. Die
uebermittelten Daten duerfen nur fuer die Durchfuehrung des Abgleichs sowie die Datenpflege
verwendet werden und sind sodann unverzueglich zu loeschen; ueberlassene Datentraeger sind
unverzueglich zurueckzugeben oder zu vernichten.
§ 91 Speicherung und Loeschung personenbezogener Daten
(1) Die Daten ueber die Ausweisung, Zurueckschiebung und die Abschiebung sind zehn Jahre
nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu loeschen. Sie sind
vor diesem Zeitpunkt zu loeschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Auslaender verwertet werden duerfen.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die fuer eine anstehende auslaenderrechtliche
Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch fuer eine spaetere
auslaenderrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden koennen, sind unverzueglich zu
vernichten.
(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den
Datenschutzgesetzen der Laender finden keine Anwendung.
§ 91a Register zum voruebergehenden Schutz
(1) Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge fuehrt ein Register ueber die Auslaender
nach § 24 Abs. 1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und
ueber deren Familienangehoerige im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/
EG zum Zweck der Aufenthaltsgewaehrung, der Verteilung der aufgenommenen Auslaender im
Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Auslaender in andere Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union, der Familienzusammenfuehrung und der Foerderung der freiwilligen
Rueckkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:
1. zum Auslaender:
a) die Personalien, mit Ausnahme der frueher gefuehrten Namen und der Wohnanschrift
im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehoerigkeit,
b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbildung,
c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer
Aufenthaltserlaubnis, die fuer die Bearbeitung seines Antrages zustaendige Stelle
und Angaben zur Entscheidung ueber den Antrag oder den Stand des Verfahrens,
d) Angaben zum Identitaets- und Reisedokument,
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e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,
f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,
2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten
Angaben zur Religionszugehoerigkeit der Familienangehoerigen des Auslaenders nach
Absatz 1,
3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der
Verwandtschaft.
(3) Die Auslaenderbehoerden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz
2 bezeichneten Daten unverzueglich an die Registerbehoerde zu uebermitteln, wenn
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder
2. ein Visum zur Inanspruchnahme voruebergehenden Schutzes im Bundesgebiet
beantragt wurden.
(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Daten duerfen auf Ersuchen an die Auslaenderbehoerden, Auslandsvertretungen
und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes fuer Migration und Fluechtlinge
einschliesslich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1
der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfuellung ihrer auslaender- und asylrechtlichen
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewaehrung, der Verteilung der aufgenommenen
Auslaender im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Auslaender in andere
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, der Familienzusammenfuehrung und der Foerderung
der freiwilligen Rueckkehr uebermittelt werden.
(6) Die Registerbehoerde hat ueber Datenuebermittlungen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu
fertigen. § 13 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Datenuebermittlungen nach den Absaetzen 3 und 5 erfolgen schriftlich, in
elektronischer Form oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-
Gesetzes gilt entsprechend.
(8) Die Daten sind spaetestens zwei Jahre nach Beendigung des voruebergehenden Schutzes
des Auslaenders zu loeschen. Fuer die Auskunft an den Betroffenen und die Sperrung der
Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.
§ 91b Datenuebermittlung durch das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
als nationale Kontaktstelle
Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel
27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck
der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Auslaender in andere Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union oder zur Familienzusammenfuehrung an folgende Stellen uebermitteln:
1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union,
2. Organe und Einrichtungen der Europaeischen Gemeinschaften,
3. sonstige auslaendische oder ueber- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen
Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Massgabe des § 4b Abs. 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gewaehrleistet ist.
§ 91c Innergemeinschaftliche Auskuenfte zur Durchfuehrung der Richtlinie
2003/109/EG
(1) Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge unterrichtet als nationale
Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zustaendige
Behoerde eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union, in dem der Auslaender
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, ueber den
Inhalt und den Tag einer Entscheidung ueber die Erteilung oder Verlaengerung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 oder ueber die Erteilung einer Erlaubnis zum
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Daueraufenthalt-EG. Die Behoerde, die die Entscheidung getroffen hat, uebermittelt
dem Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge unverzueglich die hierfuer erforderlichen
Angaben. Der nationalen Kontaktstelle koennen die fuer Unterrichtungen nach Satz 1
erforderlichen Daten aus dem Auslaenderzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer
automatisiert uebermittelt werden.
(2) Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge leitet von Amts wegen an die
zustaendigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europaeischen Union Anfragen
im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter Angabe der vorgesehenen Massnahme und der von der
Auslaenderbehoerde mitgeteilten wesentlichen tatsaechlichen und rechtlichen Gruende der
vorgesehenen Massnahme weiter. Hierzu uebermittelt die Auslaenderbehoerde dem Bundesamt
fuer Migration und Fluechtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt fuer Migration
und Fluechtlinge leitet an die zustaendige Auslaenderbehoerde die in diesem Zusammenhang
eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
weiter.
(3) Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge teilt der zustaendigen Behoerde
eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union von Amts wegen mit, dass einem
Auslaender, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
besitzt, die Abschiebung oder Zurueckschiebung
1. in den Mitgliedstaat der Europaeischen Union, in dem der Auslaender langfristig
aufenthaltsberechtigt ist, oder
2. in ein Gebiet ausserhalb der Europaeischen Union
angedroht oder eine solche Massnahme durchgefuehrt wurde oder dass eine entsprechende
Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen oder durchgefuehrt wurde. In der Mitteilung
wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird
erteilt, sobald die deutsche Behoerde, die nach § 71 die betreffende Massnahme anordnet,
dem Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge die beabsichtigte oder durchgefuehrte
Massnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behoerden uebermitteln hierzu dem Bundesamt
fuer Migration und Fluechtlinge unverzueglich die erforderlichen Angaben.
(4) Zur Identifizierung des Auslaenders werden bei Mitteilungen nach den Absaetzen 1 bis
3 seine Personalien uebermittelt. Sind in den Faellen des Absatzes 3 Familienangehoerige
ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in familiaerer
Lebensgemeinschaft leben, werden auch ihre Personalien uebermittelt.
(5) Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge leitet an die zustaendigen
Auslaenderbehoerden Anfragen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie
2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die zustaendige Auslaenderbehoerde teilt dem
Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge folgende ihr bekannte Angaben mit:
1. Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Auslaenders,
2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder fuer diesen getroffen
worden sind,
3. Interessen fuer oder gegen die Rueckfuehrung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat
oder
4. sonstige Umstaende, von denen anzunehmen ist, dass sie fuer die aufenthaltsrechtliche
Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein koennen.
Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen Angaben bekannt sind. Diese
Angaben leitet das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge von Amts wegen an die
zustaendige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der Europaeischen Union weiter.
(6) Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge teilt der jeweils zustaendigen
Auslaenderbehoerde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union mit,
1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europaeischen Union aufenthaltsbeendende
Massnahmen beabsichtigt oder durchfuehrt, die sich gegen einen Auslaender richten, der
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
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2. wonach ein Auslaender, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter
geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union ein
Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlaengert wurde.
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskuenfte zur Durchfuehrung der Richtlinie
2004/114/EG
(1) Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge erteilt der zustaendigen Behoerde
eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union auf Ersuchen die erforderlichen
Auskuenfte, um den zustaendigen Behoerden des anderen Mitgliedstaates der Europaeischen
Union eine Pruefung zu ermoeglichen, ob die Voraussetzungen fuer die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/114/EG vorliegen. Die Auskuenfte
umfassen
1. die Personalien des Auslaenders und Angaben zum Identitaets- und Reisedokument,
2. Angaben zu seinem gegenwaertigen und frueheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslaenderbehoerde bekannten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren,
4. sonstige den Auslaender betreffende Daten, sofern sie im Auslaenderzentralregister
gespeichert werden oder die aus der Auslaender- oder Visumakte hervorgehen und der
andere Mitgliedstaat der Europaeischen Union um ihre Uebermittlung ersucht hat.
Die Auslaenderbehoerden und die Auslandsvertretungen uebermitteln hierzu dem Bundesamt
fuer Migration und Fluechtlinge auf dessen Ersuchen die fuer die Erteilung der Auskunft
erforderlichen Angaben.
(2) Die Auslandsvertretungen und die Auslaenderbehoerden koennen ueber das Bundesamt
fuer Migration und Fluechtlinge Ersuchen um Auskunft an zustaendige Stellen anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die
Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines
entsprechenden Visums zu pruefen. Sie koennen hierzu
1. die Personalien des Auslaenders,
2. Angaben zu seinem Identitaets- und Reisedokument und zu seinem im anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort
der Antragstellung
uebermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erwuenschten Auskuenfte genauer
bezeichnen. Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge leitet eingegangene Auskuenfte
an die zustaendigen Auslaenderbehoerden und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in
den Auskuenften der zustaendigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
uebermittelt werden, duerfen die Auslaenderbehoerden und Auslandsvertretungen zu diesem
Zweck nutzen.
§ 91e Gemeinsame Vorschriften fuer das Register zum voruebergehenden Schutz
und zu innergemeinschaftlichen Datenuebermittlungen
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und frueher
gefuehrte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehoerigkeiten und
Wohnanschrift im Inland,
2. Angaben zum Identitaets- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle,
Ausstellungsdatum und Gueltigkeitsdauer.
Kapitel 8
Beauftragte fuer Migration, Fluechtlinge und Integration
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§ 92 Amt der Beauftragten
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten fuer
Migration, Fluechtlinge und Integration.
(2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten Bundesbehoerde eingerichtet und
kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages bekleidet werden. Ohne dass es einer
Genehmigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes, § 7 des Gesetzes ueber die
Rechtsverhaeltnisse der Parlamentarischen Staatssekretaere) bedarf, kann die Beauftragte
zugleich ein Amt nach dem Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der Parlamentarischen
Staatssekretaere innehaben. Die Amtsfuehrung der Beauftragten bleibt in diesem Falle von
der Rechtsstellung nach dem Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der Parlamentarischen
Staatssekretaere unberuehrt.
(3) Die fuer die Erfuellung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist
zur Verfuegung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehoerde nach
Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Das Amt endet, ausser im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen
Bundestages.
§ 93 Aufgaben
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansaessigen Migranten zu
foerdern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer
Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische
Aspekte zu unterstuetzen sowie fuer die Weiterentwicklung der Integrationspolitik
auch im europaeischen Rahmen Anregungen zu geben;
2. die Voraussetzungen fuer ein moeglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen
Auslaendern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Auslaendern
weiterzuentwickeln, Verstaendnis fuereinander zu foerdern und Fremdenfeindlichkeit
entgegenzuwirken;
3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Auslaender betreffen,
entgegenzuwirken;
4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Auslaender zu einer angemessenen
Beruecksichtigung zu verhelfen;
5. ueber die gesetzlichen Moeglichkeiten der Einbuergerung zu informieren;
6. auf die Wahrung der Freizuegigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbuerger
zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschlaege zu machen;
7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansaessigen Migranten
auch bei den Laendern und kommunalen Gebietskoerperschaften sowie bei den
gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstuetzen;
8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europaeische Union sowie die
Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden,
der Laender, anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und der Europaeischen
Union selbst, die gleiche oder aehnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte,
zusammenzuarbeiten;
10. die Oeffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu
informieren.
§ 94 Amtsbefugnisse
(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner
Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
betreffen, moeglichst fruehzeitig beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschlaege
machen und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstuetzen die Beauftragte
bei der Erfuellung ihrer Aufgaben.
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(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen
Bericht ueber die Lage der Auslaender in Deutschland.
(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, dass oeffentliche Stellen
des Bundes Verstoesse im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte
von Auslaendern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese
Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der oeffentlichen und deren
vorgesetzter Stelle zuleiten. Die oeffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet,
Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personenbezogene Daten uebermitteln
die oeffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner
Sache gegenueber der oeffentlichen Stelle taetig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat
oder die Einwilligung des Auslaenders anderweitig nachgewiesen ist.
Kapitel 9
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhaelt,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet
aufhaelt, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt
ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz
2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, *)
6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Massnahme nicht duldet, *)
6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen
raeumliche Beschraenkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstoesst oder
trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der
Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4
bestimmte Kommunikationsmittel nutzt,
7. wiederholt einer raeumlichen Beschraenkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
8. im Bundesgebiet einer ueberwiegend aus Auslaendern bestehenden Vereinigung oder
Gruppe angehoert, deren Bestehen, Zielsetzung oder Taetigkeit vor den Behoerden
geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsaetzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, fuer den
Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und
als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhaelt oder
2. unrichtige oder unvollstaendige Angaben macht oder benutzt, um fuer sich oder
einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so
beschaffte Urkunde wissentlich zur Taeuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absaetze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist
der Versuch strafbar.
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(4) Gegenstaende, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, koennen
eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge bleibt
unberuehrt.
(6) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder
Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollstaendige Angaben erschlichenen
Aufenthaltstitels gleich.
§ 96 Einschleusen von Auslaendern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen
anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a) dafuer einen Vorteil erhaelt oder sich versprechen laesst oder
b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Auslaendern handelt oder
2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
zu begehen und dafuer einen Vermoegensvorteil erhaelt oder sich versprechen laesst.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den
Faellen des Absatzes 1
1. gewerbsmaessig handelt,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, handelt,
3. eine Schusswaffe bei sich fuehrt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs.
1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4. eine andere Waffe bei sich fuehrt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die
Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
oder
5. den Geschleusten einer das Leben gefaehrdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschaedigung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften ueber die Einreise und den Aufenthalt von
Auslaendern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie in das
Hoheitsgebiet der Republik Island und des Koenigreichs Norwegen anzuwenden, wenn
1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen
entsprechen und
2. der Taeter einen Auslaender unterstuetzt, der nicht die Staatsangehoerigkeit eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des
Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmaessiges Einschleusen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Faellen des §
96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den
Faellen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmaessig handelt.
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(3) In minder schweren Faellen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Faellen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 98 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht fuehrt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des
grenzueberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt oder nicht
oder nicht rechtzeitig ueberlaesst oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3
zuwiderhandelt.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3
Satz 2 einen Auslaender zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung
beauftragt, die der Auslaender auf Gewinnerzielung gerichtet ausuebt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbstaendige Taetigkeit ausuebt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer
raeumlichen Beschraenkung nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 ausserhalb einer zugelassenen Grenzuebergangsstelle oder
ausserhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass
oder Passersatz nicht mitfuehrt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3
oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig macht,
6. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Antraege nicht stellt oder
7. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie
fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.
(4) In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 2a mit einer Geldbusse bis
zu fuenfhunderttausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr.
1 mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro, in den Faellen der Absaetze 1 und 2 Nr. 1
und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbusse bis zu dreitausend Euro und in den
uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge bleibt
unberuehrt.
Kapitel 10
Verordnungsermaechtigungen; Uebergangs- und
Schlussvorschriften
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§ 99 Verordnungsermaechtigung
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Auslaendern Befreiungen vom Erfordernis des
Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren fuer die Erteilung von Befreiungen
und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem
Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der
Erwerbstaetigkeit von Auslaendern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschraenken,
2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Auslaenderbehoerde
oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
3. zu bestimmen, in welchen Faellen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der
Auslaenderbehoerde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behoerden zu
sichern,
3a. Naeheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20
zu bestimmen, insbesondere
a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung
von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer
Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses
von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln,
b) vorzusehen, dass die fuer die Anerkennung zustaendige Behoerde die Anschriften
der anerkannten Forschungseinrichtungen veroeffentlicht und in den
Veroeffentlichungen auf Erklaerungen nach § 20 Abs. 3 hinweist,
c) Auslaenderbehoerden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der fuer
die Anerkennung zustaendigen Behoerde Erkenntnisse ueber anerkannte
Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung
begruenden koennen,
d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von
Voraussetzungen fuer die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen fuer
Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Aenderung
sonstiger bedeutsamer Umstaende mitzuteilen,
e) beim Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge einen Beirat fuer
Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von
Forschungseinrichtungen unterstuetzt und die Anwendung des § 20 beobachtet und
bewertet,
f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Antraegen auf Anerkennung von
Forschungseinrichtungen,
3b. selbstaendige Taetigkeiten zu bestimmen, fuer deren Ausuebung stets oder unter
bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 erforderlich
ist,
4. Auslaender, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und
Katastrophenfaellen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,
5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzufuehren oder zuzulassen,
6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behoerden ausgestellt worden sind,
allgemein als Passersatz zuzulassen,
7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Auslaender, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Auslaender,
die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Auslaenderbehoerde
oder einer sonstigen Behoerde den Aufenthalt anzuzeigen haben,
8. zur Ermoeglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass
Auslaendern die bereits bestehende Berechtigung zur Rueckkehr in das Bundesgebiet
in einem Passersatz bescheinigt werden kann,
9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden
kann und wie lange er gueltig ist,
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10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Auslaendern, die sich im Bundesgebiet
aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlaengerung, des Verlustes
und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes,
Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen ueber die Einreise, die
Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und ueber Entscheidungen der zustaendigen
Behoerden in solchen Papieren,
11. Naeheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren
der Datenuebermittlung zu bestimmen,
12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Auslaendern, denen voruebergehend Schutz gemaess
§ 24 Abs. 1 gewaehrt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union verlegt werden kann,
13. Naeheres ueber die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdruecke sowie fuer die
Muster und Ausstellungsmodalitaeten fuer die bei der Ausfuehrung dieses Gesetzes zu
verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in
verschluesselter Form nach § 78 Abs. 3 nach Massgabe der gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen,
13a. Regelungen fuer Reiseausweise fuer Auslaender, Reiseausweise fuer Fluechtlinge und
Reiseausweise fuer Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Massgabe
der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 ueber Normen
fuer Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Paessen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) zu treffen und
insoweit
a) das Verfahren und die technischen Anforderungen fuer die Erfassung und
Qualitaetssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruecke,
b) Altersgrenzen fuer die Erhebung von Fingerabdruecken,
c) die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdruecke bei Fehlen eines
Zeigefingers, ungenuegender Qualitaet des Fingerabdrucks oder Verletzungen der
Fingerkuppe,
d) die Form und die Einzelheiten ueber das Verfahren der Uebermittlung saemtlicher
Antragsdaten von den Auslaenderbehoerden an den Hersteller der Dokumente sowie
zur voruebergehenden Speicherung der Antragsdaten beim Hersteller,
e) die Speicherung der Fingerabdruecke in der Auslaenderbehoerde bis zur
Aushaendigung des Dokuments,
f) das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen
Speichermedium gespeicherten Daten,
g) die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes
und der Fingerabdruecke, deren Qualitaetssicherung sowie zur Uebermittlung
der Antragsdaten von der Auslaenderbehoerde an den Hersteller der Dokumente
einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur
Ueberpruefung der Einhaltung dieser Anforderungen sowie
h) Naeheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes
sowie
i) Naeheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite
festzulegen.
14. zu bestimmen, dass die
a) Meldebehoerden,
b) Staatsangehoerigkeits- und Bescheinigungsbehoerden nach § 15 des
Bundesvertriebenengesetzes,
c) Pass- und Personalausweisbehoerden,
d) Sozial- und Jugendaemter,
e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehoerden,
f) Bundesagentur fuer Arbeit,
g) Finanz- und Hauptzollaemter,
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h) Gewerbebehoerden,
i) Auslandsvertretungen und
j) Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende
ohne Ersuchen den Auslaenderbehoerden personenbezogene Daten von Auslaendern,
Amtshandlungen und sonstige Massnahmen gegenueber Auslaendern sowie sonstige
Erkenntnisse ueber Auslaender mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur
Erfuellung der Aufgaben der Auslaenderbehoerden nach diesem Gesetz und nach
auslaenderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind;
die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Massnahmen und
die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenuebermittlungen duerfen
nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfuellung der Aufgaben der
Auslaenderbehoerden nach diesem Gesetz oder nach auslaenderrechtlichen Bestimmungen
in anderen Gesetzen erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
1. jede Auslaenderbehoerde eine Datei ueber Auslaender fuehrt, die sich in ihrem Bezirk
aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise
und Aufenthalt angezeigt haben und fuer und gegen die sie eine auslaenderrechtliche
Massnahme oder Entscheidung getroffen hat,
2. die Auslandsvertretungen eine Datei ueber die erteilten und versagten Visa fuehren
und die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen koennen sowie
3. die mit der Ausfuehrung dieses Gesetzes betrauten Behoerden eine sonstige zur
Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Datei fuehren.
Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschliesslich der Staatsangehoerigkeit
und der Anschrift des Auslaenders, Angaben zum Pass, ueber auslaenderrechtliche Massnahmen
und ueber die Erfassung im Auslaenderzentralregister sowie ueber fruehere Anschriften des
Auslaenders, die zustaendige Auslaenderbehoerde und die Abgabe von Akten an eine andere
Auslaenderbehoerde. Die Befugnis der Auslaenderbehoerden, weitere personenbezogene Daten zu
speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Laender.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Auswaertigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zustaendige
Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und
2, soweit es zur Erfuellung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung
oeffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
und aendern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spaetestens drei Monate nach
ihrem Inkrafttreten ausser Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates verlaengert werden.
§ 100 Sprachliche Anpassung
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies
ohne Aenderung des Regelungsinhalts moeglich und sprachlich sachgerecht ist, durch
geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen
und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium
des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete
Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ueber Massnahmen fuer im Rahmen
humanitaerer Hilfsaktionen aufgenommene Fluechtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057)
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oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine
anschliessend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2.
(2) Die uebrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse
entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-
EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort.
§ 102 Fortgeltung auslaenderrechtlicher Massnahmen und Anrechnung
(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen auslaenderrechtlichen
Massnahmen, insbesondere zeitliche und raeumliche Beschraenkungen, Bedingungen und
Auflagen, Verbote und Beschraenkungen der politischen Betaetigung sowie Ausweisungen,
Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschliesslich
ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie beguenstigende Massnahmen,
die Anerkennung von Paessen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht,
Entscheidungen ueber Kosten und Gebuehren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Massnahmen
und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie
sich ganz oder teilweise auf Zeitraeume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen.
Entsprechendes gilt fuer die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung
nach § 69 des Auslaendergesetzes.
(2) Auf die Frist fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird
die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar
2005 angerechnet.
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts
Fuer Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemaess § 1 des Gesetzes ueber
Massnahmen fuer im Rahmen humanitaerer Hilfsaktionen aufgenommene Fluechtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens ueber
die Rechtsstellung der Fluechtlinge geniessen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes ueber
Massnahmen fuer im Rahmen humanitaerer Hilfsaktionen aufgenommene Fluechtlinge in der bis
zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Faellen gilt § 52 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.
§ 104 Uebergangsregelungen
(1) Ueber vor dem 1. Januar 2005 gestellte Antraege auf Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Auslaendern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung ueber die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass
sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache muendlich verstaendigen koennen. § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Auslaendern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmaessig in Deutschland
aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder fuer den
Nachzug § 20 des Auslaendergesetzes in der zuletzt gueltigen Fassung, es sei denn, das
Aufenthaltsgesetz gewaehrt eine guenstigere Rechtsstellung.
(4) Dem volljaehrigen ledigen Kind eines Auslaenders, bei dem bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Auslaendergesetzes festgestellt wurde, wird in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung
des Auslaenders minderjaehrig war und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Auslaendergesetzes im Bundesgebiet
aufhaelt und seine Integration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
kann versagt werden, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsaetzlichen
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Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessaetzen verurteilt worden ist.
(5) Auslaender, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 als
Asylberechtigte anerkannt worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Auslaendergesetzes festgestellt worden ist oder
denen in diesem Zeitraum eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Gesetzes
ueber Massnahmen fuer im Rahmen humanitaerer Hilfsaktionen aufgenommene Fluechtlinge vom 22.
Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes
erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige kostenlose Teilnahme an
einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2005 mit der
Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben.
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Faellen
weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehoerde, die auf
Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf
die betroffenen Auslaender und die Familienangehoerigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in
das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjaehrigen
ledigen Kindern eines Auslaenders erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im
Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Auslaendergesetzes oder
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Auslaendergesetzes waren, wenn die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfuellt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen
erfuellen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Auslaendergesetzes oder eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Auslaendergesetzes erteilt werden durfte.
§ 104a Altfallregelung
(1) Einem geduldeten Auslaender soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht
Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjaehrigen ledigen Kindern
in haeuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet,
gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitaeren Gruenden im Bundesgebiet
aufgehalten hat und er
1. ueber ausreichenden Wohnraum verfuegt,
2. ueber hinreichende muendliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen
Europaeischen Referenzrahmens fuer Sprachen verfuegt,
3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsaechlichen Schulbesuch nachweist,
4. die Auslaenderbehoerde nicht vorsaetzlich ueber aufenthaltsrechtlich relevante Umstaende
getaeuscht oder behoerdliche Massnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsaetzlich
hinausgezoegert oder behindert hat,
5. keine Bezuege zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese
auch nicht unterstuetzt und
6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsaetzlichen Straftat verurteilt
wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessaetzen oder bis zu
90 Tagessaetzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
Asylverfahrensgesetz nur von Auslaendern begangen werden koennen, grundsaetzlich ausser
Betracht bleiben.
Wenn der Auslaender seinen Lebensunterhalt eigenstaendig durch Erwerbstaetigkeit sichert,
wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Uebrigen wird sie nach
Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und
26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum
1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen,
wenn der Auslaender sie wegen einer koerperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung oder aus Altersgruenden nicht erfuellen kann.
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(2) Dem geduldeten volljaehrigen ledigen Kind eines geduldeten Auslaenders, der
sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem
oder mehreren minderjaehrigen ledigen Kindern in haeuslicher Gemeinschaft lebt,
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitaeren Gruenden im Bundesgebiet aufgehalten hat,
kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei
der Einreise minderjaehrig war und gewaehrleistet erscheint, dass es sich auf Grund
seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhaeltnisse in die Lebensverhaeltnisse der
Bundesrepublik Deutschland einfuegen kann. Das Gleiche gilt fuer einen Auslaender, der
sich als unbegleiteter Minderjaehriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen
geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitaeren Gruenden im
Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewaehrleistet erscheint, dass er sich auf
Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhaeltnisse in die Lebensverhaeltnisse der
Bundesrepublik Deutschland einfuegen kann.
(3) Hat ein in haeuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, fuehrt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis
nach dieser Vorschrift fuer andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht fuer den
Ehegatten eines Auslaenders, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6
begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Uebrigen erfuellt
und es zur Vermeidung einer besonderen Haerte erforderlich ist, ihm den weiteren
Aufenthalt zu ermoeglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt
werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der
Auslaender an einem Integrationsgespraech teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung
abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausuebung einer
Erwerbstaetigkeit.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gueltigkeit bis zum 31. Dezember 2009
erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz
1 verlaengert werden, wenn der Lebensunterhalt des Auslaenders bis zum 31. Dezember 2009
ueberwiegend eigenstaendig durch Erwerbstaetigkeit gesichert war oder wenn der Auslaender
mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur voruebergehend
eigenstaendig sichert. Fuer die Zukunft muessen in beiden Faellen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt ueberwiegend gesichert sein wird. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunaechst mit einer Gueltigkeit bis
zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlaengert, wenn der Auslaender spaetestens bis dahin
nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfuellt. § 81 Abs. 4
findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Haertefaellen
von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich gefoerderten
Berufsvorbereitungsmassnahmen,
2. Familien mit Kindern, die nur voruebergehend auf ergaenzende Sozialleistungen
angewiesen sind,
3. Alleinerziehenden mit Kindern, die voruebergehend auf Sozialleistungen angewiesen
sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4. erwerbsunfaehigen Personen, deren Lebensunterhalt einschliesslich einer
erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der
oeffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf
Beitragszahlungen,
5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in
ihrem Herkunftsland keine Familie, dafuer aber im Bundesgebiet Angehoerige (Kinder
oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehoerigkeit haben und
soweit sichergestellt ist, dass fuer diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in
Anspruch genommen werden.
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(7) Die Laender duerfen anordnen, dass aus Gruenden der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absaetzen 1 und 2 Staatsangehoerigen
bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die
Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 104b Aufenthaltsrecht fuer integrierte Kinder von geduldeten Auslaendern
Einem minderjaehrigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des
allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis
nicht nach § 104a erteilt oder verlaengert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenstaendige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1
erteilt werden, wenn
1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,
2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmaessig oder geduldet in Deutschland
aufhaelt,
3. es die deutsche Sprache beherrscht,
4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensfuehrung in die
Lebensverhaeltnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefuegt hat und gewaehrleistet
ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhaeltnisse der Bundesrepublik
Deutschland einfuegen wird und
5. seine Personensorge sichergestellt ist.
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behaelt ihre
Gueltigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit
zur Aufnahme einer Beschaeftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Massgaben sind
in den Aufenthaltstitel zu uebernehmen.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt
als uneingeschraenkte Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit zur Aufnahme einer
Beschaeftigung.
§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz
2 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 4, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz
1 und 2, § 78 Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 87
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6, § 89 Abs. 1 Satz
2 und 3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, den §§ 90, 90a, 90b, 91
Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4
und Abs. 4 Satz 2, §§ 99 und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf
Grund von § 43 Abs. 4 und § 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann
durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 106 Einschraenkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
werden nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschraenkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz ueber
das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Ist ueber die Fortdauer der
Zurueckweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht
das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk
die Zurueckweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
§ 107 Stadtstaatenklausel
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Die Senate der Laender Berlin, Bremen und Hamburg werden ermaechtigt, die Vorschriften
dieses Gesetzes ueber die Zustaendigkeit von Behoerden dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Laender anzupassen.
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