Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
AufenthV
vom 25.11.2004
"Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 20.12.2008 I 2846;
Hinweis: Aenderung durch V v. 15.6.2009 I 1287 (Nr. 31) noch nicht beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2005
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 25.11.2004 I 2945 von der Bundesregierung und dem
Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem.
Art. 3 dieser V am 1.1.2005 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Passpflicht fuer Auslaender
§ 2 Erfuellung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen
Vertreters
§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
§ 4 Deutsche Passersatzpapiere fuer Auslaender
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises fuer Auslaender
§ 6 Ausstellung des Reiseausweises fuer Auslaender im Inland
§ 7 Ausstellung des Reiseausweises fuer Auslaender im Ausland
§ 8 Gueltigkeitsdauer des Reiseausweises fuer Auslaender
§ 9 Raeumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises fuer Auslaender
§ 10 Sonstige Beschraenkungen im Reiseausweis fuer Auslaender
§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlaengerung des Reiseausweises fuer Auslaender
§ 12 Grenzgaengerkarte
§ 13 Notreiseausweis
§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfaellen
Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
§ 16 Vorrang aelterer Sichtvermerksabkommen
§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstaetigkeit waehrend eines Kurzaufenthalts
Unterabschnitt 2
Befreiungen fuer Inhaber bestimmter Ausweise
§ 18 Befreiung fuer Inhaber von Reiseausweisen fuer Fluechtlinge und Staatenlose
§ 19 Befreiung fuer Inhaber dienstlicher Paesse
§ 20 Befreiung fuer Inhaber von Ausweisen der Europaeischen Union und zwischenstaatlicher
Organisationen und der Vatikanstadt
§ 21 Befreiung fuer Inhaber von Grenzgaengerkarten
-1-
§ 22 Befreiung fuer Schueler auf Sammellisten
Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzueberschreitenden Befoerderungswesen
§ 23 Befreiung fuer ziviles Flugpersonal
§ 24 Befreiung fuer Seeleute
§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
Unterabschnitt 4
Sonstige Befreiungen
§ 27 Befreiung fuer Personen bei Vertretungen auslaendischer Staaten
§ 28 Befreiung fuer freizuegigkeitsberechtigte Schweizer
§ 29 Befreiung in Rettungsfaellen
§ 30 Befreiung fuer die Durchreise und Durchbefoerderung
Abschnitt 3
Visumverfahren
§ 30a Bestimmung der zustaendigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren
§ 31 Zustimmung der Auslaenderbehoerde zur Visumerteilung
§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehoerde
§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spaetaussiedlern
§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern auslaendischer
Streitkraefte
§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Faellen
§ 38 Ersatzzustaendigkeit der Auslaenderbehoerde
Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38a Voraussetzungen fuer die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
§ 38b Aufhebung der Anerkennung
§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenueber den
Auslaenderbehoerden
§ 38d Beirat fuer Forschungsmigration
§ 38e Veroeffentlichungen durch das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
Abschnitt 4
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39 Verlaengerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet fuer laengerfristige Zwecke
§ 40 Verlaengerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
§ 41 Verguenstigung fuer Angehoerige bestimmter Staaten
Abschnitt 5
Aufenthalt aus voelkerrechtlichen, humanitaeren oder politischen Gruenden
§ 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Kapitel 3
Gebuehren
§ 44 Gebuehren fuer die Niederlassungserlaubnis
§ 44a Gebuehren fuer die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 45 Gebuehren fuer die Aufenthaltserlaubnis
§ 46 Gebuehren fuer das Visum
§ 47 Gebuehren fuer sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
§ 48 Gebuehren fuer pass- und ausweisrechtliche Massnahmen
§ 49 Bearbeitungsgebuehren
§ 50 Gebuehren fuer Amtshandlungen zugunsten Minderjaehriger
§ 51 Widerspruchsgebuehr
§ 52 Befreiungen und Ermaessigungen
-2-
§ 53 Befreiung und Ermaessigung aus Billigkeitsgruenden
§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 55 Ausweisersatz
§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Muster fuer Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
§ 58 Vordruckmuster
§ 59 Muster der Aufenthaltstitel
§ 60 Lichtbild
§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
Abschnitt 2
Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 1
Fuehrung von Auslaenderdateien durch die Auslaenderbehoerden und die
Auslandsvertretungen
§ 62 Dateienfuehrungspflicht der Auslaenderbehoerden
§ 63 Auslaenderdatei A
§ 64 Datensatz der Auslaenderdatei A
§ 65 Erweiterter Datensatz
§ 66 Datei ueber Passersatzpapiere
§ 67 Auslaenderdatei B
§ 68 Loeschung
§ 69 Visadatei
§ 70 Datei ueber Visaversagungen
Unterabschnitt 2
Datenuebermittlungen an die Auslaenderbehoerden
§ 71 Uebermittlungspflicht
§ 72 Mitteilungen der Meldebehoerden
§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehoerden
§ 73 Mitteilungen der Staatsangehoerigkeits- und Bescheinigungsbehoerden nach § 15 des
Bundesvertriebenengesetzes
§ 74 Mitteilungen der Justizbehoerden
§ 75 Mitteilungen der Bundesagentur fuer Arbeit
§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehoerden
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
§ 78 Verwaltungsbehoerden im Sinne des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 Anwendung auf Freizuegigkeitsberechtigte
§ 80 Uebergangsvorschriften fuer die Verwendung von Vordrucken
§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
§ 82 Uebergangsregelung zur Fuehrung von Auslaenderdateien
§ 82a Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europaeischen Union
§ 83 Erfuellung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Anlagen
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Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen Titel II Kapitel 1 bis 6 des Schengener
Durchfuehrungsuebereinkommens Anwendung findet.
(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten
von hoechstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der
ersten Einreise an.
(3) Reiseausweise fuer Fluechtlinge sind Ausweise auf Grund
1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises
an Fluechtlinge, die unter die Zustaendigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses fuer
die Fluechtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder
2. des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 ueber
die Rechtsstellung der Fluechtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).
(4) Reiseausweise fuer Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung
mit dem Anhang des Uebereinkommens vom 28. September 1954 ueber die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).
(5) Schuelersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom
30. November 1994 ueber die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe
b des Vertrages ueber die Europaeische Union beschlossene gemeinsame Massnahme ueber
Reiseerleichterungen fuer Schueler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
(ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member
Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum
Abkommen vom 7. Dezember 1944 ueber die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S.
411).
(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen fuer
den Grenzuebertritt vorgesehene Ausweise fuer ziviles Personal, das internationale
Binnenwasserstrassen befaehrt, sowie dessen Familienangehoerige, soweit die Geltung fuer
Familienangehoerige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(8) Standardreisedokumente fuer die Rueckfuehrung sind Dokumente nach der Empfehlung des
Rates vom 30. November 1994 bezueglich der Einfuehrung eines Standardreisedokuments fuer
die Rueckfuehrung von Staatsangehoerigen dritter Laender (ABl. EG 1996 Nr. C 274 S. 18).
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 1
Passpflicht fuer Auslaender
§ 2 Erfuellung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines
gesetzlichen Vertreters
Minderjaehrige Auslaender, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfuellen
die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gueltigen Pass oder
Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Fuer einen minderjaehrigen Auslaender, der
das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein
eigenes Lichtbild angebracht ist.
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§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
(1) Von anderen Behoerden als von deutschen Behoerden ausgestellte amtliche Ausweise
sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des
Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
2. auf Grund des Rechts der Europaeischen Union
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den
Grenzuebertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem
Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rueckkehr in
diesen Staat berechtigt ist.
(2) Die Zulassung entfaellt, wenn das Bundesministerium des Innern in den Faellen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass
1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder
2. der amtliche Ausweis
a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder
der ausstellenden Behoerde enthaelt,
b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmass vor Faelschung oder
Verfaelschung schuetzen, oder
c) die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthaelt.
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zaehlen insbesondere:
1. Reiseausweise fuer Fluechtlinge (§ 1 Abs. 3),
2. Reiseausweise fuer Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
3. Ausweise fuer Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europaeischen Gemeinschaften,
4. Ausweise fuer Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
fuer deren Staatsangehoerige,
6. Schuelersammellisten (§ 1 Abs. 5),
7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie fuer einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden,
und
8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie fuer einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht
werden.
§ 4 Deutsche Passersatzpapiere fuer Auslaender
(1) Durch deutsche Behoerden ausgestellte Passersatzpapiere fuer Auslaender sind:
1. der Reiseausweis fuer Auslaender (§ 5 Abs. 1),
2. der Notreiseausweis,
3. der Reiseausweis fuer Fluechtlinge (§ 1 Abs. 3),
4. der Reiseausweis fuer Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
5. die Schuelersammelliste (§ 1 Abs. 5),
6. die Bescheinigung ueber die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2),
7. das Standardreisedokument fuer die Rueckfuehrung (§ 1 Abs. 8).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden auch als vorlaeufige Dokumente
ausgegeben, deren Gueltigkeitsdauer, auch nach Verlaengerungen, ein Jahr nicht
ueberschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwoelften Lebensjahr werden
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne Speichermedium ausgegeben;
in begruendeten Faellen koennen solche Passersatzpapiere auch mit Speichermedium
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ausgegeben werden. Dokumente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder ausgegeben
werden, sind hoechstens sechs Jahre gueltig, soweit die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten
voelkerrechtlichen Vertraege keine kuerzere Geltungsdauer vorsehen, laengstens jedoch bis
zur Vollendung des zwoelften Lebensjahres.
(2) Ein Passersatz fuer Auslaender wird in der Regel entzogen, wenn die
Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der
Auslaender auf Grund besonderer Vorschriften zur Rueckgabe verpflichtet ist und die
Rueckgabe nicht unverzueglich erfolgt.
(3) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit
der zustaendigen oder zuletzt zustaendigen Auslaenderbehoerde im Inland. Ist eine
solche Behoerde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behoerde
herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlaengert wurde, mit der
Behoerde, die ihn verlaengert hat.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises fuer
Auslaender
(1) Einem Auslaender, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht
auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein
Reiseausweis fuer Auslaender ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gueltigkeit eines Passes oder Passersatzes
bei den zustaendigen Behoerden im In- und Ausland die erforderlichen Antraege fuer
die Neuerteilung oder Verlaengerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder
Verlaengerung innerhalb der Gueltigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes
gerechnet werden kann,
2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15
des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der
Ausstellung oder Verlaengerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch
die Behoerden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden,
sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Haerte fuehrt,
3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfuellung nicht aus zwingenden Gruenden unzumutbar
ist, und andere zumutbare staatsbuergerliche Pflichten zu erfuellen oder
4. fuer die behoerdlichen Massnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten
Gebuehren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis fuer Auslaender wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der
Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gruenden verweigert,
auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes
oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder
sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis fuer Auslaender soll nicht ausgestellt werden, wenn der
Antragsteller bereits einen Reiseausweis fuer Auslaender missbraeuchlich verwendet hat
oder tatsaechliche Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass der Reiseausweis fuer Auslaender
missbraeuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem
im Einzelfall erheblichen Verstoss gegen im Reiseausweis fuer Auslaender eingetragene
Beschraenkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises fuer Auslaender zur Begehung oder
Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt fuer die Absicht einer missbraeuchlichen
Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von
Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis fuer Auslaender darf, soweit dies zulaessig ist, nur verlaengert
werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
§ 6 Ausstellung des Reiseausweises fuer Auslaender im Inland
Im Inland darf ein Reiseausweis fuer Auslaender nach Massgabe des § 5 ausgestellt werden,
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1. wenn der Auslaender eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. wenn dem Auslaender eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt
wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises fuer Auslaender die Passpflicht
erfuellt,
3. um dem Auslaender die endgueltige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermoeglichen oder,
4. wenn der Auslaender Asylbewerber ist, fuer die Ausstellung des Reiseausweises fuer
Auslaender ein dringendes oeffentliches Interesse besteht, zwingende Gruende es
erfordern oder die Versagung des Reiseausweises fuer Auslaender eine unbillige Haerte
bedeuten wuerde und die Durchfuehrung des Asylverfahrens nicht gefaehrdet wird.
Die ausstellende Behoerde darf in den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 von § 5 Abs. 2 und
3 sowie in den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 von § 5 Abs. 4 Ausnahmen zulassen.
§ 7 Ausstellung des Reiseausweises fuer Auslaender im Ausland
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis fuer Auslaender nach Massgabe des § 5 ausgestellt
werden, um dem Auslaender die Einreise in das Bundesgebiet zu ermoeglichen, sofern
die Voraussetzungen fuer die Erteilung eines hierfuer erforderlichen Aufenthaltstitels
vorliegen.
(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis fuer Auslaender zudem nach Massgabe des § 5 einem
in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten auslaendischen
Familienangehoerigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser
im Ausland mit dem Deutschen in familiaerer Lebensgemeinschaft lebt.
§ 8 Gueltigkeitsdauer des Reiseausweises fuer Auslaender
(1) Die Gueltigkeitsdauer des Reiseausweises fuer Auslaender darf die Gueltigkeitsdauer des
Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Auslaenders nicht ueberschreiten.
Der Reiseausweis fuer Auslaender darf im Uebrigen ausgestellt werden bis zu einer
Gueltigkeitsdauer von
1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr
vollendet hat,
2. sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
(2) In den Faellen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis
fuer Auslaender abweichend von Absatz 1 nur fuer eine Gueltigkeitsdauer von hoechstens
einem Monat ausgestellt werden. In Faellen, in denen der Staat, in oder durch den
die beabsichtigte Reise fuehrt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis fuer Auslaender
gestattet, der ueber den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus
gueltig ist, kann der Reiseausweis fuer Auslaender abweichend von Satz 1 fuer einen
entsprechend laengeren Gueltigkeitszeitraum ausgestellt werden.
(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis fuer Auslaender darf nicht
verlaengert werden. Der Ausschluss der Verlaengerung ist im Reiseausweis fuer Auslaender zu
vermerken.
§ 9 Raeumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises fuer Auslaender
(1) Der Reiseausweis fuer Auslaender kann fuer alle Staaten oder mit einer Beschraenkung
des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der
Staat, dessen Staatsangehoerigkeit der Auslaender besitzt, ist aus dem Geltungsbereich
auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefaellen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf
diesen Staat gerechtfertigt ist.
(2) In den Faellen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises fuer
Auslaender auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschraenken. Abweichend
von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat
unzulaessig.
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(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises
fuer Auslaender im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschliessen, dessen
Staatsangehoerigkeit der Auslaender besitzt.
(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises fuer Auslaender
ist in den Faellen des § 7 Abs. 1 raeumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den
Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis fuer Auslaender
einzeln aufzufuehrenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu
beschraenken.
§ 10 Sonstige Beschraenkungen im Reiseausweis fuer Auslaender
In den Reiseausweis fuer Auslaender koennen zur Vermeidung von Missbrauch bei oder
nach der Ausstellung sonstige Beschraenkungen aufgenommen werden, insbesondere die
Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzuebergangsstelle
oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Auslaender befinden muss.
§ 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberuehrt.
§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlaengerung des Reiseausweises fuer
Auslaender
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis fuer Auslaender nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt
werden. Dasselbe gilt fuer die zulaessige Verlaengerung eines nach Satz 1 ausgestellten
Reiseausweises fuer Auslaender im Ausland.
(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlaengerter Reiseausweis fuer
Auslaender nur mit Zustimmung der zustaendigen oder zuletzt zustaendigen Auslaenderbehoerde
verlaengert werden. Ist eine solche Behoerde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die
Zustimmung bei der Behoerde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er
verlaengert wurde, bei der Behoerde, die ihn verlaengert hat.
(3) Die Aufhebung von Beschraenkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der
Zustimmung der zustaendigen oder zuletzt zustaendigen Auslaenderbehoerde. Ist eine
solche Behoerde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behoerde
einzuholen, die die Beschraenkung eingetragen hat.
§ 12 Grenzgaengerkarte
(1) Einem Auslaender kann mit Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit eine
Grenzgaengerkarte erteilt werden, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschaeftigung
ausuebt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, der Deutscher oder sonstiger
Unionsbuerger ist und mit dem er in familiaerer Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz vom
Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europaeischen Union verlegt hat
und mindestens einmal woechentlich an diesen Wohnsitz zurueckkehrt. Die Grenzgaengerkarte
kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gueltigkeitsdauer von zwei Jahren
ausgestellt werden. Sie kann fuer jeweils zwei Jahre verlaengert werden, solange die
Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(2) Staatsangehoerigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen
eine Grenzgaengerkarte ausgestellt und verlaengert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13
Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die Freizuegigkeit (BGBl. 2001
II S. 810) genannt sind.
§ 13 Notreiseausweis
(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Haerte, oder soweit ein besonderes oeffentliches
Interesse besteht, darf einem Auslaender ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn
der Auslaender seine Identitaet glaubhaft machen kann und er
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1. Unionsbuerger oder Staatsangehoeriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgefuehrt ist, oder
2. aus sonstigen Gruenden zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rueckkehr dorthin
berechtigt ist.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behoerden koennen nach Massgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis
ausstellen, wenn der Auslaender keinen Pass oder Passersatz mitfuehrt.
(3) Die Auslaenderbehoerde kann nach Massgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis
ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere
eines Reiseausweises fuer Auslaender, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
(4) Die ausstellende Behoerde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rueckkehr in
das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der
beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behoerden beduerfen
hierfuer der Zustimmung der Auslaenderbehoerde.
(5) Abweichend von Absatz 1 koennen die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten Behoerden
1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Kuestenschifffahrt oder in der Rhein-
Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes fuer den Aufenthalt im Hafenort waehrend der
Liegezeit des Schiffes und
2. zivilem Flugpersonal fuer einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen
Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen
der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitfuehrt. Absatz 4 findet keine
Anwendung.
(6) Die Gueltigkeitsdauer des Notreiseausweises darf laengstens einen Monat betragen.
§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfaellen
Von der Passpflicht sind befreit
1. Auslaender, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von
Rettungsfluegen aus anderen Staaten einreisen und bei Ungluecks- oder
Katastrophenfaellen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
2. Auslaender, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsfluegen gehoeren.
Die Befreiung endet, sobald fuer den Auslaender die Beschaffung oder Beantragung eines
Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstaende des Falles und des
Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
Abschnitt 2
Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels fuer die Einreise und den
Aufenthalt von Auslaendern fuer Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der
Europaeischen Union, insbesondere dem Schengener Durchfuehrungsuebereinkommen und der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
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§ 16 Vorrang aelterer Sichtvermerksabkommen
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind fuer die
Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Ueberschreitung der zeitlichen
Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit
voelkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die
vor dem 1. September 1993 gegenueber den in Anlage A aufgefuehrten Staaten eingegangen
wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung
entgegenstehen.
§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstaetigkeit waehrend eines
Kurzaufenthalts
(1) Fuer die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehoerigen der in Anhang
II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine
Erwerbstaetigkeit ausueben.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Auslaender im Bundesgebiet bis zu drei
Monate innerhalb von zwoelf Monaten lediglich Taetigkeiten ausuebt, die nach § 16 Satz 1
der Beschaeftigungsverordnung nicht als Beschaeftigung gelten, oder diesen entsprechende
selbstaendige Taetigkeiten ausuebt. Die zeitliche Beschraenkung des Satzes 1 gilt nicht
fuer Kraftfahrer im grenzueberschreitenden Strassenverkehr, die lediglich Gueter oder
Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefoerdern, ohne dass die Gueter oder Personen
das Transportfahrzeug wechseln. Selbstaendige Taetigkeiten nach den Saetzen 1 und 2
duerfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeuebt werden.
Unterabschnitt 2
Befreiungen fuer Inhaber bestimmter Ausweise
§ 18 Befreiung fuer Inhaber von Reiseausweisen fuer Fluechtlinge und
Staatenlose
Inhaber von Reiseausweisen fuer Fluechtlinge oder fuer Staatenlose sind fuer die Einreise
und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern
1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, der Schweiz
oder von einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgefuehrten Staat
ausgestellt wurde,
2. der Reiseausweis eine Rueckkehrberechtigung enthaelt, die bei der Einreise noch
mindestens vier Monate gueltig ist und
3. sie keine Erwerbstaetigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausueben.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht fuer Inhaber von Reiseausweisen fuer Fluechtlinge, die von einem
der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.
§ 19 Befreiung fuer Inhaber dienstlicher Paesse
Fuer die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehoerige der in Anlage B zu
dieser Verordnung aufgefuehrten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Paesse besitzen und keine
Erwerbstaetigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausueben.
§ 20 Befreiung fuer Inhaber von Ausweisen der Europaeischen Union und
zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber
1. von Ausweisen fuer Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europaeischen
Gemeinschaften,
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2. von Ausweisen fuer Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,
3. von vatikanischen Paessen, wenn sie sich nicht laenger als drei Monate im
Bundesgebiet aufhalten,
4. von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem
Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf
Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem
Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.
§ 21 Befreiung fuer Inhaber von Grenzgaengerkarten
Inhaber von Grenzgaengerkarten sind fuer die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
§ 22 Befreiung fuer Schueler auf Sammellisten
(1) Schueler, die als Mitglied einer Schuelergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer
allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das
Bundesgebiet teilnehmen, sind fuer die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im
Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
1. Staatsangehoerige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgefuehrten
Staates sind,
2. ihren Wohnsitz innerhalb der Europaeischen Union, in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgefuehrten Staat oder der Schweiz haben,
3. in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die
in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates
vom 30. November 1994 ueber die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe
b des Vertrages ueber die Europaeische Union beschlossene gemeinsame Massnahme
ueber Reiseerleichterungen fuer Schueler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat festgelegt sind, und
4. keine Erwerbstaetigkeit ausueben.
(2) Schueler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die fuer eine Reise in das Ausland in
einer Schuelergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder
berufsbildenden inlaendischen Schule auf einer von deutschen Behoerden ausgestellten
Schuelersammelliste aufgefuehrt sind, sind fuer die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Auslaenderbehoerde angeordnet hat,
dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf
der Schuelersammelliste zu vermerken.
Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenzueberschreitenden Befoerderungswesen
§ 23 Befreiung fuer ziviles Flugpersonal
(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es
1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen
Flug beendet hat, aufhaelt,
2. sich nur im Gebiet einer in der Naehe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhaelt oder
3. zu einem anderen Flughafen wechselt.
(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann
fuer einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit werden, sofern es die Passpflicht erfuellt. Zustaendig sind die mit der Kontrolle
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des grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten Behoerden. Zum Nachweis der Befreiung
wird ein Passierschein ausgestellt.
§ 24 Befreiung fuer Seeleute
(1) Ziviles Schiffspersonal ist fuer die Einreise und den Aufenthalt vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es sich handelt um
1. Lotsen im Sinne des § 1 des Seelotsgesetzes in Ausuebung ihres Berufes, die sich
durch amtliche Papiere ueber ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen,
2. Auslaender, die
a) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen,
b) Staatsangehoerige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten
Staates sind und einen Pass oder Passersatz dieses Staates besitzen und
c) sich lediglich als ziviles Schiffspersonal eines Schiffes, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu fuehren, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Kuestenschifffahrt oder in der Rhein-
Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 faellt, fuer
den Aufenthalt im Hafenort waehrend der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfuellt. Zustaendig sind
die mit der Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs beauftragten Behoerden. Zum
Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absaetze sind der Kapitaen eines
Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste
verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschaeftigte Personen, die auf einer
Besatzungsliste verzeichnet sind.
§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
(1) Auslaender, die
1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der
Rhein- und Donauschifffahrt einschliesslich der Schifffahrt auf dem Main-Donau-Kanal
taetig sind,
2. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und
3. einen auslaendischen Pass oder Passersatz, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer
bescheinigt ist, oder einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
sind fuer die Einreise und fuer Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums
von zwoelf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt fuer die Einreise und den Aufenthalt
1. an Bord,
2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und
3. bei Reisen zwischen dem Grenzuebergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen
Schiffsliegeorten auf dem kuerzesten Wege
im Zusammenhang mit der grenzueberschreitenden Befoerderung von Personen oder Sachen
sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbefoerderung derselben Personen oder Sachen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die in Binnenschifffahrtsausweisen
eingetragenen Familienangehoerigen.
§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
(1) Auslaender, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
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(2) Das Erfordernis einer Genehmigung fuer das Betreten des Transitbereichs eines
Flughafens waehrend einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum)
richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung mit Anlage 3 Teil I und III des
Beschlusses des Rates der Europaeischen Union vom 28. April 1999 betreffend die
Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die
konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. EG
Nr. L 239 S. 317), zuletzt geaendert durch Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
693/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 99 S. 8), in der jeweils geltenden
Fassung. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die
Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Auslaender ein Flughafentransitvisum besitzt. Das
Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt fuer Fluggaeste nur in dem Fall, dass sie ein
Flughafentransitvisum besitzen, sofern sie
1. Staatsangehoerige eines in Anlage C aufgefuehrten Staates sind oder sich nur mit
einem in der Anlage C aufgefuehrten Pass oder Passersatz ausweisen und
2. nicht im Besitz sind
a) eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der
Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder
b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der
Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika, der ein uneingeschraenktes
Rueckkehrrecht in einen der genannten Staaten vermittelt.
Absatz 2 bleibt unberuehrt.
Unterabschnitt 4
Sonstige Befreiungen
§ 27 Befreiung fuer Personen bei Vertretungen auslaendischer Staaten
(1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht,
1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und
ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht staendig im Bundesgebiet
ansaessigen Familienangehoerigen,
2. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswaertigen Amtes oertlich
angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des
Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals
diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre
mit Zustimmung des Auswaertigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjaehrigen ledigen Kinder und
volljaehrigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres staendigen Aufenthalts
in das Bundesgebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der
Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhaengig sind,
3. die mit Zustimmung des Auswaertigen Amtes beschaeftigten privaten Hausangestellten
von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im
Bundesgebiet,
4. die mitreisenden Familienangehoerigen von Repraesentanten anderer Staaten und deren
Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
5. Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angehoeren, die mit dem
entsandten Mitglied mit Ruecksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht
oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts-
oder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied
beschaeftigt werden, deren Unterhalt einschliesslich eines angemessenen Schutzes
vor Krankheit und Pflegebeduerftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach
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dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Auswaertige Amt zum
Zweck der Wahrung der auswaertigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im
Einzelfall zugestimmt hat.
(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehoerige oder Haushaltsmitglieder vom
Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehoerigen sind auch im Fall der erlaubten
Aufnahme und Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht.
(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 laesst eine bestehende
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberuehrt und steht der Verlaengerung
einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an
einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen.
§ 28 Befreiung fuer freizuegigkeitsberechtigte Schweizer
Staatsangehoerige der Schweiz sind nach Massgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die Freizuegigkeit vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das
Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts
wegen ausgestellt.
§ 29 Befreiung in Rettungsfaellen
Fuer die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten
Auslaender vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1
endet, sobald fuer den Auslaender die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels
auch in Anbetracht der besonderen Umstaende des Falles und des Vorranges der Leistung
oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
§ 30 Befreiung fuer die Durchreise und Durchbefoerderung
Fuer die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen
anschliessenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Auslaender vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ueber die Gestattung der Durchreise
durch das Bundesgebiet reisen, oder
2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des
Bundesministeriums des Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das
Bundesgebiet durchbefoerdert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch fuer die
sie begleitenden Aufsichtspersonen.
Abschnitt 3
Visumverfahren
§ 30a Bestimmung der zustaendigen Stelle bei der Beteiligung im
Visumverfahren
Die zustaendige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das
Auswaertige Amt.
§ 31 Zustimmung der Auslaenderbehoerde zur Visumerteilung
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der fuer den vorgesehenen Aufenthaltsort
zustaendigen Auslaenderbehoerde, wenn
1. der Auslaender sich laenger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,
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2. der Auslaender im Bundesgebiet eine Erwerbstaetigkeit ausueben will oder
3. die Daten des Auslaenders nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die
Sicherheitsbehoerden uebermittelt werden.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die
Auslaenderbehoerde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Uebermittlung der
Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Auslaenderbehoerde im Einzelfall
innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Pruefung
nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt bei Antraegen auf
Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des
Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nr. 3 zustimmungsfrei ist, mit
der Massgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage betraegt.
(2) Wird der Aufenthalt des Auslaenders von einer oeffentlichen Stelle mit Sitz
im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der
Auslaenderbehoerde erteilt werden, die fuer den Sitz der vermittelnden Stelle zustaendig
ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Auslaenderbehoerde
zu bezeichnen.
(3) Die Auslaenderbehoerde kann insbesondere in dringenden Faellen, im Fall eines
Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines oeffentlichen Interesses oder
in den Faellen des § 18 oder § 19 des Aufenthaltsgesetzes der Visumerteilung vor der
Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehoerde
Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Auslaenderbehoerde nach § 31, wenn die oberste
Landesbehoerde der Visumerteilung zugestimmt hat.
§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spaetaussiedlern
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Auslaenderbehoerde bei
Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27
Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen
Ehegatten und Abkoemmlingen.
§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Auslaenderbehoerde bei
1. Wissenschaftlern, die fuer eine wissenschaftliche Taetigkeit von deutschen
Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen oeffentlichen Stelle vermittelt
werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium
aus oeffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder
Lebenspartnern und minderjaehrigen ledigen Kindern,
2. a) Gastwissenschaftlern,
b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines
Gastwissenschaftlers und
c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,
die auf Einladung an einer Hochschule oder einer oeffentlich-rechtlichen,
ueberwiegend aus oeffentlichen Mitteln finanzierten oder als oeffentliches Unternehmen
in privater Rechtsform gefuehrten Forschungseinrichtung taetig werden, sowie ihren
miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjaehrigen ledigen Kindern
oder
3. Auslaendern, die fuer ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder
einer deutschen oeffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus
oeffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik
Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch fuer oeffentliche Mittel verwendeten
Vergabeverfahrens erhalten; dasselbe gilt fuer ihre miteinreisenden Ehegatten oder
Lebenspartner und minderjaehrigen ledigen Kinder.
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§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Auslaenderbehoerde bei
Auslaendern, die
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als
Werkvertragsarbeitnehmer taetig werden,
2. eine von der Bundesagentur fuer Arbeit vermittelte Beschaeftigung bis zu einer
Hoechstdauer von neun Monaten ausueben,
3. ohne Begruendung eines gewoehnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als
Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes taetig werden, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu fuehren, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister
eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
4. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts
von bis zu einem Jahr eine Beschaeftigung ausueben duerfen oder
5. eine Taetigkeit bis zu laengstens drei Monaten ausueben wollen, fuer die sie nur ein
Stipendium erhalten, das ausschliesslich aus oeffentlichen Mitteln gezahlt wird.
§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern
auslaendischer Streitkraefte
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Auslaenderbehoerde,
das einem Mitglied auslaendischer Streitkraefte fuer einen dienstlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
stattfindet. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht
vorsehen, bleiben unberuehrt.
§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Faellen
Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der
Auslaenderbehoerde fuer Auslaender, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von
zwoelf Monaten lediglich Taetigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschaeftigungsverordnung
nicht als Beschaeftigung gelten, oder diesen entsprechende selbstaendige Taetigkeiten
ausueben wollen.
§ 38 Ersatzzustaendigkeit der Auslaenderbehoerde
Ein Auslaender kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswaertigen Amtes
zustaendigen Auslaenderbehoerde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in
dem Staat seines gewoehnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhaelt oder
diese voruebergehend keine Visa erteilen kann und das Auswaertige Amt keine andere
Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermaechtigt hat.
Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von
Aufnahmevereinbarungen
§ 38a Voraussetzungen fuer die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
(1) Eine oeffentliche oder private Einrichtung soll auf Antrag zum Abschluss von
Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt
werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch
betriebene schoepferische und rechtlich zulaessige Taetigkeit, die den Zweck
verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschliesslich der Erkenntnisse ueber den
Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue
Anwendungsmoeglichkeiten zu finden.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt fuer Migration und
Fluechtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:
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1. Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,
2. Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,
3. die Anschriften der Forschungsstaetten, in denen Auslaender, mit denen
Aufnahmevereinbarungen abgeschlossen werden, taetig werden sollen,
4. einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschaefts,
eines anderen Rechtsgeschaefts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und
Gegenstand der Taetigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie
5. Angaben zur Taetigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im
Inland Forschung betreibt.
Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke, Eingabemasken im Internet
oder Dateiformate, die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen erzeugt
werden koennen, zu verwenden. Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge stellt die
jeweils gueltigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verfuegung.
(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklaerung nach § 20
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen
Leistungsfaehigkeit zur Erfuellung einer solchen Verpflichtung abhaengig gemacht werden,
wenn die Taetigkeit der Forschungseinrichtung nicht ueberwiegend aus oeffentlichen
Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge kann auf Antrag
feststellen, dass eine Forschungseinrichtung ueberwiegend aus oeffentlichen Mitteln
finanziert wird oder dass die Durchfuehrung eines bestimmten Forschungsprojekts im
oeffentlichen Interesse liegt. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann
das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge im Internet veroeffentlichen.
(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fuenf Jahre befristet werden.
(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt fuer Migration
und Fluechtlinge unverzueglich Aenderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten
Verhaeltnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.
§ 38b Aufhebung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlaengerung ist abzulehnen, wenn die
Forschungseinrichtung
1. keine Forschung mehr betreibt,
2. erklaert, eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklaerung
nicht mehr erfuellen zu wollen oder
3. eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr
erfuellen kann, weil sie nicht mehr leistungsfaehig ist, insbesondere weil ueber ihr
Vermoegen das Insolvenzverfahren eroeffnet, die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung auslaendischen
Rechts getroffen wurde.
Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Taeuschung, Drohung,
Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurueckzunehmen.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft
Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen
nicht vorlagen.
(3) Zusammen mit der Entscheidung ueber die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gruenden wird ein
Zeitraum bestimmt, waehrenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung
nicht zulaessig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf hoechstens fuenf Jahre
betragen. Sie gilt auch fuer abhaengige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der
Forschungseinrichtung.
(4) Die Auslaenderbehoerden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt fuer
Migration und Fluechtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass fuer
die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben koennten.
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§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenueber
den Auslaenderbehoerden
Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zustaendigen
Auslaenderbehoerde schriftlich mitzuteilen, wenn
1. Umstaende vorliegen, die dazu fuehren koennen, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht
erfuellt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2
entfallen oder
2. ein Auslaender seine Taetigkeit fuer ein Forschungsvorhaben, fuer das sie eine
Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzueglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2
innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen
gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem
Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehoerigkeiten des Auslaenders
anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung naeher zu bezeichnen.
§ 38d Beirat fuer Forschungsmigration
(1) Beim Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge wird ein Beirat fuer
Forschungsmigration gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem
Abschnitt unterstuetzt. Die Geschaeftsstelle des Beirats fuer Forschungsmigration wird
beim Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge eingerichtet.
(2) Der Beirat fuer Forschungsmigration hat insbesondere die Aufgaben,
1. Empfehlungen fuer allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen
abzugeben,
2. das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge allgemein und bei der Pruefung einzelner
Antraege zu Fragen der Forschung zu beraten,
3. festzustellen, ob ein Bedarf an auslaendischen Forschern durch die Anwendung des
in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens
angemessen gedeckt wird,
4. im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt
geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch
Missbrauchsphaenomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen
zusammenhaengende Hindernisse bei der Anwerbung von auslaendischen Forschern
darzustellen.
(3) Der Beirat fuer Forschungsmigration berichtet dem Praesidenten des Bundesamtes fuer
Migration und Fluechtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr ueber die Erfuellung seiner
Aufgaben.
(4) Die Mitglieder des Beirats fuer Forschungsmigration duerfen zur Erfuellung ihrer
Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgaenge nehmen, die beim Bundesamt fuer Migration und
Fluechtlinge gefuehrt werden.
(5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Praesident des Bundesamtes fuer Migration und
Fluechtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats fuer
Forschungsmigration auf Vorschlag
1. des Bundesministeriums fuer Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten
Stelle,
2. des Bundesrates,
3. der Hochschulrektorenkonferenz,
4. der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
5. des Auswaertigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,
6. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbaende,
7. des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
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8. des Deutschen Industrie- und Handelskammertags.
(6) Die Mitglieder des Beirats fuer Forschungsmigration werden fuer drei Jahre berufen.
(7) Die Taetigkeit im Beirat fuer Forschungsmigration ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern
werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes
erstattet. Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge kann jedem Mitglied
zudem Bueromittelkosten in einer Hoehe von jaehrlich nicht mehr als 200 Euro gegen
Einzelnachweis erstatten.
(8) Der Beirat fuer Forschungsmigration gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der
Genehmigung des Praesidenten des Bundesamtes fuer Migration und Fluechtlinge bedarf.
§ 38e Veroeffentlichungen durch das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
Das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge veroeffentlicht im Internet eine aktuelle
Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und
ueber den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklaerungen nach § 20
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt fuer
Migration und Fluechtlinge auf seiner Internetseite bekannt.
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der
Aufnahmevereinbarung
(1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens,
2. die Verpflichtung des Auslaenders, das Forschungsvorhaben durchzufuehren,
3. die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Auslaender zur Durchfuehrung des
Forschungsvorhabens aufzunehmen,
4. die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhaeltnisses, das zwischen der
Forschungseinrichtung und dem Auslaender begruendet werden soll, wenn ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, insbesondere
zum Umfang der Taetigkeit des Auslaenders, zum Gehalt, zum Urlaub, zur Arbeitszeit
und zur Versicherung, sowie
5. eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Auslaender
keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.
(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam
abschliessen, wenn
1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgefuehrt wird, insbesondere, dass ueber
seine Durchfuehrung von den zustaendigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung
nach Pruefung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschliessend
entschieden worden ist,
2. der Auslaender, der die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung
bezeichnet ist, durchfuehren soll, dafuer geeignet und befaehigt ist, ueber den
in der Regel hierfuer notwendigen Hochschulabschluss verfuegt, der Zugang zu
Doktoratsprogrammen ermoeglicht, und
3. der Lebensunterhalt des Auslaenders gesichert ist.
Abschnitt 4
Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
§ 39 Verlaengerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet fuer laengerfristige
Zwecke
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Ueber die im Aufenthaltsgesetz geregelten Faelle hinaus kann ein Auslaender einen
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlaengern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf
einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu laengstens sechs
Monaten beschraenkt ist,
3. er Staatsangehoeriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
aufgefuehrten Staates ist und sich rechtmaessig im Bundesgebiet aufhaelt oder ein
gueltiges Schengen-Visum fuer kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des
Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er
auf Grund einer Eheschliessung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes
waehrend seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis erworben hat oder
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt
und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet
aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels erfuellt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 40 Verlaengerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
Staatsangehoerige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgefuehrten Staaten
koennen nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis fuer einen weiteren Aufenthalt von
laengstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschliesst, einholen, wenn
1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener
Durchfuehrungsuebereinkommens vorliegt und
2. der Auslaender im Bundesgebiet keine Erwerbstaetigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs.
2 genannten Taetigkeiten ausuebt.
§ 41 Verguenstigung fuer Angehoerige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehoerige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von
Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika koennen auch fuer einen Aufenthalt,
der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin
aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt fuer Staatsangehoerige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino,
die keine Erwerbstaetigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Taetigkeiten
ausueben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der
Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Auslaender
ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich
beschraenkt wird.
Abschnitt 5
Aufenthalt aus voelkerrechtlichen, humanitaeren oder
politischen Gruenden
§ 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
Ein Auslaender, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europaeischen Union gemaess
der Richtlinie 2001/ 55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 ueber Mindestnormen fuer die
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Gewaehrung voruebergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen
und Massnahmen zur Foerderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit
der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im
Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zustaendigen Auslaenderbehoerde einen Antrag
auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union stellen. Die Auslaenderbehoerde leitet den Antrag an das Bundesamt fuer Migration
und Fluechtlinge weiter. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europaeische
Kommission und den Hohen Fluechtlingskommissar der Vereinten Nationen ueber den
gestellten Antrag.
§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur
Wohnsitzverlegung
(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverstaendnis mit der beantragten
Wohnsitzverlegung erklaert hat, teilt das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
unverzueglich der zustaendigen Auslaenderbehoerde mit,
1. wo und bei welcher Behoerde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene
Auslaender melden soll und
2. welcher Zeitraum fuer die Ausreise zur Verfuegung steht.
(2) Die Auslaenderbehoerde legt nach Anhoerung des aufgenommenen Auslaenders einen
Zeitpunkt fuer die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt fuer Migration und
Fluechtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat ueber die Einzelheiten
der Ausreise und stellt dem Auslaender die hierfuer vorgesehene Bescheinigung ueber die
Wohnsitzverlegung aus, die der zustaendigen Auslaenderbehoerde zur Aushaendigung an den
Auslaender uebersandt wird.
Kapitel 3
Gebuehren
§ 44 Gebuehren fuer die Niederlassungserlaubnis
An Gebuehren sind zu erheben
1. fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fuer
Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro,
2. fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur
Ausuebung einer selbstaendigen Taetigkeit (§ 21 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro,
3. fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen uebrigen
Faellen 85 Euro.
§ 44a Gebuehren fuer die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
An Gebuehren sind zu erheben 85 Euro.
§ 45 Gebuehren fuer die Aufenthaltserlaubnis
An Gebuehren sind zu erheben
1. fuer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 50 Euro,
b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 60 Euro,
2. fuer die Verlaengerung einer Aufenthaltserlaubnis
a) fuer einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 15 Euro,
b) fuer einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 30 Euro,
3. fuer die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste
Aenderung der Aufenthaltserlaubnis einschliesslich deren
Verlaengerung 40 Euro.
§ 46 Gebuehren fuer das Visum
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An Gebuehren sind zu erheben
1. a) fuer die Erteilung eines Flughafentransitvisums
oder eines Schengen-Visums (Kategorien "A", "B"
und "C"), auch fuer mehrmalige Einreisen sowie
bei raeumlich beschraenkter Gueltigkeit und im
Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro,
b) fuer die Erteilung eines solchen Visums in Form
eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 60 Euro
zuzueglich 1 Euro
pro Person,
2. fuer die Verlaengerung eines Schengen-Visums im
Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1
Buchstabe a und b
bestimmten Gebuehren
3. fuer die Verlaengerung eines Schengen-Visums im
Bundesgebiet ueber drei Monate hinaus als
nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4
bestimmte Gebuehr,
4. fuer die Erteilung eines nationalen Visums
(Kategorie "D"), auch fuer mehrmalige Einreisen 60 Euro,
5. fuer die Verlaengerung eines nationalen Visums
(Kategorie "D") 25 Euro,
6. fuer die Erteilung eines nationalen Visums bei
gleichzeitiger Erteilung als einheitliches
Visum (Kategorie "D" und "C") die in Nummer 1
Buchstabe a
bestimmte Gebuehr.
§ 47 Gebuehren fuer sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
(1) An Gebuehren sind zu erheben
1. fuer die Befristung eines Einreise- und
Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
2. fuer die Erteilung einer Betretenserlaubnis
(§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
3. fuer die Aufhebung oder Aenderung einer Auflage
zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro,
4. fuer einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung,
die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis
zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes genannten Massnahmen erfolgt 15 Euro,
5. fuer die Ausstellung einer Bescheinigung ueber die
Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes)
a) nur als Klebeetikett 25 Euro,
b) mit Traegervordruck 30 Euro,
6. fuer die Erneuerung einer Bescheinigung nach
§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a) nur als Klebeetikett 15 Euro,
b) mit Traegervordruck 20 Euro,
7. fuer die Aufhebung oder Aenderung einer Auflage
zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro,
8. fuer die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung
nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro,
9. fuer die Ausstellung einer Bescheinigung ueber das
Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen
auf Antrag 10 Euro,
10. fuer die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf
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besonderem Blatt 10 Euro,
11. fuer die Uebertragung von Aufenthaltstiteln in ein
anderes Dokument 10 Euro,
12. fuer die Anerkennung einer Verpflichtungserklaerung
(§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro,
13. fuer die Ausstellung eines Passierscheins
(§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro,
14. fuer die Anerkennung einer Forschungseinrichtung
(§ 38a Abs. 1), deren Taetigkeit nicht ueberwiegend aus
oeffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro.
(2) Keine Gebuehren sind zu erheben fuer Aenderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese
eine Nebenbestimmung zur Ausuebung einer Beschaeftigung betreffen.
(3) Fuer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizuegigkeitsgesetzes/
EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des
Freizuegigkeitsgesetzes/EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 Satz
2 des Freizuegigkeitsgesetzes/EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung
an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebuehren in
Hoehe von 8 Euro zu erheben.
§ 48 Gebuehren fuer pass- und ausweisrechtliche Massnahmen
(1) An Gebuehren sind zu erheben
1a. fuer die Ausstellung eines Reiseausweises fuer Auslaender (§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises fuer
Fluechtlinge oder eines Reiseausweises fuer Staatenlose (§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro,
1b. fuer die Ausstellung eines Reiseausweises fuer Auslaender (§
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises
fuer Fluechtlinge oder eines Reiseausweises fuer Staatenlose
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24.
Lebensjahr 37,50 Euro,
1c. fuer die Ausstellung eines vorlaeufigen Reiseausweises fuer
Auslaender (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines
vorlaeufigen Reiseausweises fuer Fluechtlinge oder eines
vorlaeufigen Reiseausweises fuer Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 und 4) 30 Euro,
1d. fuer die Ausstellung eines Reiseausweises ohne
Speichermedium fuer Auslaender (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§
5 bis 7), fuer Fluechtlinge oder fuer Staatenlose (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 4) fuer Kinder bis zum vollendeten zwoelften
Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) 13 Euro,
2. fuer die Verlaengerung eines als vorlaeufiges Dokument (§
4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises fuer fuer
Auslaender, eines Reiseausweises fuer Fluechtlinge oder eines
Reiseausweises fuer Staatenlose 20 Euro,
3. fuer die Ausstellung einer Grenzgaengerkarte (§ 12) mit einer
Gueltigkeitsdauer von
a) bis zu einem Jahr 25 Euro,
b) bis zu zwei Jahren 30 Euro,
4. fuer die Verlaengerung einer Grenzgaengerkarte um
a) bis zu einem Jahr 15 Euro,
b) bis zu zwei Jahren 20 Euro,
5. fuer die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr.
2, § 13) 25 Euro,
6. fuer die Bescheinigung der Rueckkehrberechtigung in das
Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 15 Euro,
7. fuer die Bestaetigung auf einer Schuelersammelliste (§ 4 Abs. 5 Euro pro
1 Nr. 5) Person, auf
die sich die
Bestaetigung
jeweils bezieht,
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8. fuer die Ausstellung einer Bescheinigung ueber die
Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) 30 Euro,
9. fuer die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,
10. fuer die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,
11. fuer die Erteilung eines Ausweisersatzes im Fall des § 55
Abs. 2 30 Euro,
12. fuer die Verlaengerung eines Ausweisersatzes 10 Euro,
13. fuer die Aenderung eines der in den Nummern 1 bis 12
bezeichneten Dokumente einschliesslich der nachtraeglichen
Einbeziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder in das
Dokument soweit das zulaessig ist 10 Euro,
14. fuer die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12
bezeichneten Dokumente 15 Euro.
Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24
Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebuehr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die fuer den
Notreiseausweis zu erhebende Gebuehr angerechnet.
(2) Keine Gebuehren sind zu erheben
1. fuer die Aenderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Aenderung
von Amts wegen eingetragen wird,
2. fuer die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten
Dokumente und
3. fuer die Eintragung eines Vermerks ueber die Eheschliessung in einem Reiseausweis
fuer Auslaender, einem Reiseausweis fuer Fluechtlinge oder einem Reiseausweis fuer
Staatenlose.
§ 49 Bearbeitungsgebuehren
(1) Fuer die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind Gebuehren in Hoehe der Haelfte der in § 44
bestimmten Gebuehr zu erheben.
(2) Fuer die Beantragung aller uebrigen gebuehrenpflichtigen Amtshandlungen sind
Bearbeitungsgebuehren in Hoehe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebuehr
zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebuehr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
1. ausschliesslich wegen Unzustaendigkeit der Behoerde oder der mangelnden
Handlungsfaehigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
2. vom Antragsteller zurueckgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen wurde.
§ 50 Gebuehren fuer Amtshandlungen zugunsten Minderjaehriger
(1) Fuer Amtshandlungen zugunsten Minderjaehriger und die Bearbeitung von Antraegen
Minderjaehriger sind Gebuehren in Hoehe der Haelfte der in den §§ 44, 45, 46 Nr. 3 bis
6, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebuehren zu
erheben. Die Gebuehr fuer die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz
1 des Aufenthaltsgesetzes betraegt 25 Euro. Antragsteller unter sechs Jahren sind von
den Gebuehren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.
(2) Fuer die Verlaengerung eines vorlaeufigen Reiseausweises fuer Auslaender, fuer
Fluechtlinge oder fuer Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwoelften Lebensjahr sind
jeweils 6 Euro an Gebuehren zu erheben.
§ 51 Widerspruchsgebuehr
(1) An Gebuehren sind zu erheben fuer den Widerspruch gegen
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1. die Ablehnung einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung die Haelfte
der fuer die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1 und § 50
zu erhebenden Gebuehr,
2. eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der
Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung 50 Euro,
3. die Feststellung der Auslaenderbehoerde ueber die Verpflichtung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,
3a. die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an
einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Aufenthaltsgesetzes) 50 Euro,
4. die Ausweisung 55 Euro,
5. die Abschiebungsandrohung 55 Euro,
6. eine Rueckbefoerderungsverfuegung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,
7. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfuegung (§ 63 Abs. 2 und 3
des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,
8. die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,
9. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro,
10. den Widerruf oder die Ruecknahme der Anerkennung einer
Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Taetigkeit
nicht ueberwiegend aus oeffentlichen Mitteln finanziert wird 55 Euro.
(2) Eine Gebuehr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung
nur mit der Begruendung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf
dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 52 Befreiungen und Ermaessigungen
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjaehrige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern
minderjaehriger Deutscher sind von den Gebuehren nach
1. § 44 Nr. 3 fuer die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,
1a. § 44a fuer die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
2. § 45 Nr. 1 und 2 fuer die Erteilung oder Verlaengerung einer Aufenthaltserlaubnis,
3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 fuer die Erteilung eines Visums,
4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 fuer die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 fuer die Uebertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes
Dokument und
6. § 49 Abs. 1 und 2 fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Vornahme der in den Nummern
1 bis 4 genannten Amtshandlungen
befreit.
(2) Bei Staatsangehoerigen der Schweiz ermaessigt sich die Gebuehr nach
1. § 45 fuer die Erteilung oder Verlaengerung einer Aufenthaltserlaubnis oder deren
durch Zweckwechsel veranlasste Aenderung,
2. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 fuer die Ausstellung oder Verlaengerung einer
Grenzgaengerkarte
auf 8 Euro, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, und entfaellt bei der
erstmaligen Ausstellung, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
Gebuehren nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 fuer die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und
nach § 49 Abs. 2 fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Vornahme der in den Nummern 1 und
2 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehoerigen der Schweiz.
(3) Asylberechtigte und sonstige Auslaender, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung
auslaendischer Fluechtlinge geniessen, sind von den Gebuehren nach
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1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 fuer die Erteilung und Uebertragung der
Niederlassungserlaubnis,
2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 fuer die Erteilung, Verlaengerung und
Uebertragung der Aufenthaltserlaubnis,
3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 fuer die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie
4. § 49 Abs. 1 und 2 fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Vornahme der in den Nummern
1 und 2 genannten Amtshandlungen
befreit.
(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten,
sind von den Gebuehren nach
1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 fuer die Erteilung und Uebertragung der
Niederlassungserlaubnis sowie
2. § 49 Abs. 1 und 2 fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Vornahme der in Nummer 1
genannten Amtshandlungen
befreit.
(5) Auslaender, die fuer ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus oeffentlichen
Mitteln erhalten, sind von den Gebuehren nach
1. § 46 Nr. 4 und 6 fuer die Erteilung des Visums,
2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 fuer die Erteilung, Verlaengerung und
Uebertragung der Aufenthaltserlaubnis,
3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 fuer die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie
4. § 49 Abs. 2 fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten
Amtshandlungen
befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch fuer die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjaehrigen
ledigen Kinder, soweit diese in die Foerderung einbezogen sind.
(6) Zugunsten von Auslaendern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur
eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, koennen die in Absatz
5 bezeichneten Gebuehren ermaessigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
(7) Gebuehren koennen ermaessigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die
Amtshandlung der Wahrung kultureller, aussenpolitischer, entwicklungspolitischer oder
sonstiger erheblicher oeffentlicher Interessen dient oder aus humanitaeren Gruenden
erfolgt.
(8) Schueler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer
Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der
Empfehlung 2005/761/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005
zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten fuer den
kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken
innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebuehren
nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.
§ 53 Befreiung und Ermaessigung aus Billigkeitsgruenden
(1) Auslaender, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach
dem Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz
bestreiten koennen, sind von den Gebuehren nach
1. § 45 Nr. 1 und 2 fuer die Erteilung oder Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis,
2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 fuer die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung ueber
die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),
3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 fuer die Aufhebung oder Aenderung einer Auflage zur
Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,
4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 fuer den Hinweis in Form der Beratung,
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5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 fuer die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,
6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 fuer die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,
7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 fuer die Uebertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes
Dokument,
8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 fuer die Erteilung und Verlaengerung eines Ausweisersatzes
und
9. § 49 Abs. 2 fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis
3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen
befreit; sonstige Gebuehren koennen ermaessigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen
werden.
(2) Gebuehren koennen ermaessigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit
Ruecksicht auf die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Gebuehrenpflichtigen in Deutschland
geboten ist.
§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen ueber die Befreiung oder die Hoehe von Gebuehren werden
durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht beruehrt.
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 55 Ausweisersatz
(1) Einem Auslaender,
1. der einen anerkannten und gueltigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in
zumutbarer Weise erlangen kann oder
2. dessen Pass oder Passersatz einer inlaendischen Behoerde voruebergehend ueberlassen
wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes)
ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt
ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Auslaenders auf Ausstellung
eines Reiseausweises fuer Auslaender, eines Reiseausweises fuer Fluechtlinge oder eines
Reiseausweises fuer Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1
erfuellt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Einem Auslaender, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder fuer
das Bundesgebiet konsularisch zustaendigen Vertretung eines auswaertigen Staates zur
Durchfuehrung eines Visumverfahrens voruebergehend ueberlassen wurde, kann auf Antrag ein
Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Auslaender durch seinen Herkunftsstaat kein
weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gueltigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gueltigkeit des mit
ihm verbundenen Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern
keine kuerzere Gueltigkeitsdauer eingetragen ist.
§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Auslaender, der sich im Bundesgebiet aufhaelt, ist verpflichtet,
1. in Faellen, in denen er keinen anerkannten und gueltigen Pass oder Passersatz
besitzt, unverzueglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gueltigkeitsdauer
seines Passes oder Passersatzes die Verlaengerung oder Neuausstellung eines Passes
oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlaengerung
innerhalb der Gueltigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet
werden kann,
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2. unverzueglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige
Pass oder Passersatz aus anderen Gruenden als wegen Ablaufs der Gueltigkeitsdauer
ungueltig geworden oder abhanden gekommen ist,
3. unverzueglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Aenderung seines bisherigen
Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene
Angaben unzutreffend sind,
4. unverzueglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die
Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfuellt sind und kein deutscher
Passersatz beantragt wurde,
5. der fuer den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zustaendigen
Auslaenderbehoerde oder einer anderen nach Landesrecht zustaendigen Stelle
unverzueglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes
oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige
auch gegenueber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zustaendige
oder zuletzt zustaendige Auslaenderbehoerde unterrichtet,
6. einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzueglich zusammen mit
saemtlichen nach dem Verlust ausgestellten Paessen oder in- oder auslaendischen
Passersatzpapieren der fuer den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland
zustaendigen Auslaenderbehoerde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder
Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei
einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zustaendige oder zuletzt
zustaendige Auslaenderbehoerde unterrichtet,
7. seinen deutschen Passersatz unverzueglich nach Ablauf der Gueltigkeitsdauer oder,
sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz
angeordnet hat, nach der Einreise der zustaendigen Auslaenderbehoerde vorzulegen;
dies gilt nicht fuer Bescheinigungen ueber die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2),
Standardreisedokumente fuer die Rueckfuehrung (§ 1 Abs. 8) und fuer Schuelersammellisten
(§ 1 Abs. 5), und
8. seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken ueber Ort und Zeit
der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie ueber Massnahmen und
Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch
die Auslaenderbehoerden oder die Polizeibehoerden des Bundes oder der Laender sowie
die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behoerden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen
Eintragung zu dulden.
(2) Auslaender, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europaeischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits ueber die Freizuegigkeit zum Nachweis ihres
Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgaengerkarte auszustellen
ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der
Auslaenderbehoerde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Auslaenders enthalten:
1. Namen,
2. Vornamen,
3. fruehere Namen,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Anschrift im Inland,
6. fruehere Anschriften,
7. gegenwaertige und fruehere Staatsangehoerigkeiten,
8. Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und
9. das eheliche oder Verwandtschaftsverhaeltnis zu der Person, von der er ein
Aufenthaltsrecht ableitet.
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
- 28 -
Besitzt ein Auslaender mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so
hat er der zustaendigen Auslaenderbehoerde jedes dieser Papiere unverzueglich vorzulegen.
Kapitel 5
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Muster fuer Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und
sonstige Dokumente
§ 58 Vordruckmuster
Fuer die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
1. fuer den Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1
abgedruckte Muster,
2. fuer die Bescheinigung ueber die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs.
4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett),
sofern ein anerkannter und gueltiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden
ist und die Voraussetzungen fuer die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach §
55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster
(Traegervordruck),
3. fuer die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage
D3 abgedruckte Muster,
4. fuer den Reiseausweis fuer Auslaender (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster,
b) fuer die Ausstellung als vorlaeufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage
D4d abgedruckte Muster,
5. fuer die Grenzgaengerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,
6. fuer den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,
7. fuer den Reiseausweis fuer Fluechtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
a) das in Anlage D7a abgedruckte Muster,
b) fuer die Ausstellung als vorlaeufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage
D7b abgedruckte Muster,
8. fuer den Reiseausweis fuer Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
a) das in Anlage D8a abgedruckte Muster,
b) fuer die Ausstellung als vorlaeufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage
D8b abgedruckte Muster,
9. fuer die Bescheinigung ueber die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage
D9 abgedruckte Muster,
10. fuer das Standardreisedokument fuer die Rueckfuehrung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage
D10 abgedruckte Muster,
11. fuer das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung ueber die Aussetzung
der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
12. fuer die Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des
Asylverfahrensgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,
13. fuer die Aufenthaltskarte fuer Familienangehoerige eines Unionsbuergers oder eines
Staatsangehoerigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 2 des Freizuegigkeitsgesetzes/
EU) und die Aufenthaltserlaubnis, die Auslaendern ausgestellt wird, die auf
Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europaeischen Gemeinschaft
- 29 -
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits ueber die Freizuegigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage
D15 abgedruckte Muster und
14. Bescheinigung des Daueraufenthalts fuer Unionsbuerger oder Staatsangehoerige
eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte fuer Familienangehoerige von
Unionsbuergern oder von Staatsangehoerigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 6 des
Freizuegigkeitsgesetzes/EU) das in Anlage D16 abgedruckte Muster.
Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere
werden nicht verlaengert.
§ 59 Muster der Aufenthaltstitel
(1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des
Rates vom 29. Mai 1995 ueber eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S.
1), zuletzt geaendert durch Anhang II Nr. 18 Buchstabe B der Akte ueber die Bedingungen
des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,
der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassungen der die Europaeische Union begruendenden Vertraege (ABl. EU 2003 Nr. L 236
S. 718), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in Anlage D13a abgedruckt. Fuer die
Verlaengerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.
(2) Die Muster der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes
(Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur
einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels fuer Drittstaatsangehoerige (ABl. EG Nr. L
157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt.
(3) Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und der
Aufenthaltserlaubnis ist im Feld fuer Anmerkungen die fuer die Erteilung massgebliche
Rechtsgrundlage einzutragen.
(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,
oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehoerenden Zusatzblatt nach Anlage D11
oder Traegervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher“ eingetragen.
(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausuebung
einer Erwerbstaetigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung
nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Taetigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht
ausdruecklich etwas anderes bestimmt ist.
(6) Wenn die Grenzbehoerde die Einreise nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes zulaesst und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach
§ 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck.
§ 60 Lichtbild
(1) Lichtbilder muessen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der
jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Auslaender
zweifelsfrei erkennen lassen. Sie muessen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung
zeigen. Die zustaendige Behoerde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen
oder anordnen, sofern gewaehrleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert
werden kann.
(2) Der Auslaender, fuer den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll,
hat der zustaendigen Behoerde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1
vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
(3) Das Lichtbild darf von den zustaendigen Behoerden zum Zweck des Einbringens in ein
Dokument nach § 58 oder § 59 und zum spaeteren Abgleich mit dem tatsaechlichen Aussehen
des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.
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*) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Passverordnung ist bislang noch
nicht erlassen.
§ 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen fuer die nach
dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern
festgelegt. Sie werden nicht veroeffentlicht.
(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren fuer das Ausfuellen der bundeseinheitlichen
Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekannt gemacht.
Abschnitt 2
Datenverarbeitung und Datenschutz
Unterabschnitt 1
Fuehrung von Auslaenderdateien durch die Auslaenderbehoerden
und die Auslandsvertretungen
§ 62 Dateienfuehrungspflicht der Auslaenderbehoerden
Die Auslaenderbehoerden fuehren zwei Dateien unter den Bezeichnungen "Auslaenderdatei A"
und "Auslaenderdatei B".
§ 63 Auslaenderdatei A
(1) In die Auslaenderdatei A werden die Daten eines Auslaenders aufgenommen,
1. der bei der Auslaenderbehoerde
a) die Erteilung oder Verlaengerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder
b) einen Asylantrag einreicht,
2. dessen Aufenthalt der Auslaenderbehoerde von der Meldebehoerde oder einer sonstigen
Behoerde mitgeteilt wird, sofern er sich laenger als drei Monate im Bundesgebiet
aufhaelt, oder
3. fuer oder gegen den die Auslaenderbehoerde eine auslaenderrechtliche Massnahme oder
Entscheidung trifft.
(2) Die Daten sind unverzueglich in der Datei zu speichern, sobald die Auslaenderbehoerde
mit dem Auslaender befasst wird oder ihr eine Mitteilung ueber den Auslaender zugeht.
§ 64 Datensatz der Auslaenderdatei A
(1) In die Auslaenderdatei A sind ueber jeden Auslaender, der in der Datei gefuehrt wird,
folgende Daten aufzunehmen:
1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehoerigkeiten,
7. Aktenzeichen der Auslaenderakte,
8. Hinweis auf andere Datensaetze, unter denen der Auslaender in der Datei gefuehrt wird.
- 31 -
(2) Aufzunehmen sind ferner fruehere Namen, abweichende Namensschreibweisen,
Aliaspersonalien und andere von dem Auslaender gefuehrte Namen wie Ordens- oder
Kuenstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass
eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Auslaenderbehoerde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten
beschraenken und fuer die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusaetzlichen
Datensatz nach Massgabe des Absatzes 1 einrichten.
§ 65 Erweiterter Datensatz
In die Auslaenderdatei A sollen, soweit die dafuer erforderlichen technischen
Einrichtungen bei der Auslaenderbehoerde vorhanden sind, zusaetzlich zu den in § 64
genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:
1. Familienstand,
2. gegenwaertige Anschrift,
3. fruehere Anschriften,
4. Auslaenderzentralregister-Nummer,
5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:
a) Art des Dokuments,
b) Seriennummer,
c) ausstellender Staat,
d) Gueltigkeitsdauer,
6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehoerigkeit,
7. Lichtbild,
8. Visadatei-Nummer,
9. folgende auslaenderrechtliche Massnahmen jeweils mit Erlassdatum:
a) Erteilung und Verlaengerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der
Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung sowie einer
Bescheinigung ueber das Bestehen des Freizuegigkeitsrechts,
b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlaengerung eines
Aufenthaltstitels,
c) Erteilung einer Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der
Befristung,
d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,
e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser
Auslaender und Angaben zur Bestandskraft,
f) Widerruf und Ruecknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 60
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
g) Bedingungen, Auflagen und raeumliche Beschraenkungen,
h) nachtraegliche zeitliche Beschraenkungen,
i) Widerruf und Ruecknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des
Verlusts des Freizuegigkeitsrechts nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 des
Freizuegigkeitsgesetzes/EU,
j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes,
k) Ausweisung,
l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,
m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,
- 32 -
n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschliesslich der Abschiebungsanordnung
nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
o) Verlaengerung der Ausreisefrist,
p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung ueber die Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der
Befristung,
q) Untersagung oder Beschraenkung der politischen Betaetigung unter Angabe einer
Befristung,
r) Ueberwachungsmassnahmen nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes,
s) Erlass eines Ausreiseverbots,
t) Zustimmung der Auslaenderbehoerde zur Visumserteilung,
u) Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes,
v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
unter Angabe der Befristung,
w) Uebermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes
an das Auslaenderzentralregister,
x) Uebermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes,
y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den
§§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der
Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes
sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines
Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern,
die von der Auslaenderbehoerde fuer die anonymisierte Mitteilung der vorstehend
genannten Ereignisse an das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge zur
Erfuellung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,
z) Zustimmung der Bundesagentur fuer Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes
mit raeumlicher Beschraenkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Ruecknahme
sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach
§ 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Auslaenderbehoerde festgestellte
Zustimmungsfreiheit.
§ 66 Datei ueber Passersatzpapiere
Ueber die ausgestellten Reiseausweise fuer Auslaender, Reiseausweise fuer Fluechtlinge,
Reiseausweise fuer Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behoerde oder
Dienststelle eine Datei zu fuehren. Die Vorschriften ueber das Passregister fuer deutsche
Paesse gelten entsprechend.
§ 67 Auslaenderdatei B
(1) Die nach § 64 in die Auslaenderdatei A aufgenommenen Daten sind in die
Auslaenderdatei B zu uebernehmen, wenn der Auslaender
1. gestorben oder
2. aus dem Bezirk der Auslaenderbehoerde fortgezogen
ist.
(2) Der Grund fuer die Uebernahme der Daten in die Auslaenderdatei B ist in der Datei
zu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Auslaenderakte an eine andere
Auslaenderbehoerde unter Angabe der Empfaengerbehoerde zu vermerken.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 koennen auch die in § 65 genannten Daten in die
Auslaenderdatei B uebernommen werden.
§ 68 Loeschung
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(1) In der Auslaenderdatei A sind die Daten eines Auslaenders zu loeschen, wenn sie nach
§ 67 Abs. 1 in die Auslaenderdatei B uebernommen werden. In den Faellen, in denen ein
Auslaender die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fuenf Jahren zu loeschen. Die
nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Auslaenders
sind zu loeschen, wenn der Auslaender nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der
Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.
(2) Die Daten eines Auslaenders, der ausgewiesen, zurueckgeschoben oder abgeschoben
wurde, sind in der Auslaenderdatei B zu loeschen, wenn die Unterlagen ueber die Ausweisung
und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind.
Im Uebrigen sind die Daten eines Auslaenders in der Auslaenderdatei B zehn Jahre nach
Uebernahme der Daten zu loeschen. Im Fall des § 67 Abs. 1 Nr. 1 sollen die Daten fuenf
Jahre nach Uebernahme des Datensatzes geloescht werden.
§ 69 Visadatei
(1) Die Auslandsvertretungen fuehren ueber die erteilten Visa und Flughafentransitvisa
eine Visadatei als automatisierte Datei.
(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:
1. ueber den Auslaender
a) Familienname,
b) Geburtsname,
c) Vornamen,
d) Tag und Ort der Geburt,
e) Staatsangehoerigkeit,
f) Angaben ueber die Vorlage ge- oder verfaelschter Dokumente,
g) Lichtbild,
2. ueber das Visum
a) Seriennummer,
b) Datum der Erteilung,
c) Geltungsdauer und im Fall eines Transit-Visums, des Schengen-Visums fuer die
Durchreise und eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,
d) festgesetzte Gebuehr,
e) Erhebung einer Sicherheitsleistung,
f) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem das Visum angebracht wurde, oder zu
einer Ausnahme von der Passpflicht,
g) Visadatei-Nummer,
h) das Vorliegen einer Verpflichtungserklaerung nach § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls vorliegt,
sowie Name und Anschrift und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht der
bei der Beantragung benannten Referenzpersonen im Inland.
(3) Zudem koennen die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten ueber das
Visum aufnehmen:
1. Angaben ueber die Zustimmung einer Auslaenderbehoerde und ueber die Zustimmung der
Bundesagentur fuer Arbeit zur Visumerteilung,
2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschraenkungen sowie den im Visum angegebenen
Aufenthaltszweck,
3. bei Visa fuer Auslaender, die sich laenger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten
oder darin eine Erwerbstaetigkeit ausueben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage.
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(4) Die Daten eines Auslaenders und die Daten ueber das Visum sind ein Jahr nach Ablauf
der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums, Schengen-Visums
fuer die Durchreise oder Flughafentransitvisums zu loeschen.
(5) Die Auslandsvertretungen duerfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im
Einzelfall untereinander uebermitteln.
§ 70 Datei ueber Visaversagungen
(1) Die Auslandsvertretungen koennen eine Datei ueber die Versagungen von Visa fuehren.
(2) In die Datei duerfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe f bis h genannten
Daten und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei zu loeschen
1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und
2. im Uebrigen fuenf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums.
(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Datenuebermittlungen an die Auslaenderbehoerden
§ 71 Uebermittlungspflicht
(1) Die
1. Meldebehoerden,
2. Passbehoerden,
3. Ausweisbehoerden,
4. Staatsangehoerigkeitsbehoerden,
5. Justizbehoerden,
6. Bundesagentur fuer Arbeit und
7. Gewerbebehoerden
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des
Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Auslaenderbehoerden zur Erfuellung ihrer Aufgaben
ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben
ueber personenbezogene Daten von Auslaendern, Amtshandlungen, sonstige Massnahmen
gegenueber Auslaendern und sonstige Erkenntnisse ueber Auslaender mitzuteilen. Die
Daten sind an die fuer den Wohnort des Auslaenders zustaendige Auslaenderbehoerde, im
Fall mehrerer Wohnungen an die fuer die Hauptwohnung zustaendige Auslaenderbehoerde zu
uebermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die fuer den Sitz der
mitteilenden Behoerde zustaendige Auslaenderbehoerde zu uebermitteln.
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des
Auslaenders, soweit sie bekannt sind, zu uebermitteln:
1. Familienname,
2. Geburtsname,
3. Vornamen,
4. Tag, Ort und Staat der Geburt,
5. Staatsangehoerigkeiten,
6. Anschrift.
§ 72 Mitteilungen der Meldebehoerden
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(1) Die Meldebehoerden teilen den Auslaenderbehoerden mit
1. die Anmeldung,
2. die Abmeldung,
3. die Aenderung der Hauptwohnung,
4. die Eheschliessung oder die Begruendung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung,
Nichtigerklaerung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
5. die Namensaenderung,
6. die Aenderung oder Berichtigung des staatsangehoerigkeitsrechtlichen Verhaeltnisses,
7. die Geburt und
8. den Tod
eines Auslaenders.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 sind zusaetzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten
Daten zu uebermitteln:
1. bei einer Anmeldung
a) Doktorgrad,
b) Geschlecht,
c) Familienstand,
d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
e) Tag des Einzugs,
f) fruehere Anschrift,
g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden
Behoerde und Gueltigkeitsdauer,
2. bei einer Abmeldung
a) Tag des Auszugs,
b) neue Anschrift,
3. bei einer Aenderung der Hauptwohnung
die bisherige Hauptwohnung,
4. bei einer Eheschliessung oder Begruendung einer Lebenspartnerschaft
der Tag der Eheschliessung oder der Begruendung der Lebenspartnerschaft sowie
4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklaerung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
5. bei einer Namensaenderung
der bisherige und der neue Name,
6. bei einer Aenderung des staatsangehoerigkeitsrechtlichen Verhaeltnisses
die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehoerigkeit,
7. bei Geburt
a) Geschlecht,
b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,
8. bei Tod
der Sterbetag.
§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehoerden
(1) Die Passbehoerden teilen den Auslaenderbehoerden die Einziehung eines Passes nach § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen
Staatsangehoerigkeit mit.
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(2) Die Ausweisbehoerden teilen den Auslaenderbehoerden die Einziehung eines
Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Laender wegen des Verlustes der
deutschen Staatsangehoerigkeit mit.
§ 73 Mitteilungen der Staatsangehoerigkeits- und Bescheinigungsbehoerden
nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
(1) Die Staatsangehoerigkeitsbehoerden teilen den Auslaenderbehoerden mit
1. den Erwerb der deutschen Staatsangehoerigkeit durch den Auslaender,
2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche
Staatsangehoerigkeit,
3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder
Staatsangehoeriger oder Staatenloser gefuehrt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfaellt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid
nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) Die Bescheinigungsbehoerden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den
Auslaenderbehoerden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1
oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.
§ 74 Mitteilungen der Justizbehoerden
(1) Die Strafvollstreckungsbehoerden teilen den Auslaenderbehoerden mit
1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewaehrung,
2. den Widerruf der Zurueckstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehoerden teilen den Auslaenderbehoerden mit
1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine fuer die Entlassung aus der Haft.
§ 75 Mitteilungen der Bundesagentur fuer Arbeit
Die Bundesagentur fuer Arbeit teilt den Auslaenderbehoerden die Zustimmung zur Erteilung
eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgaengerkarte,
deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des
Aufenthaltsgesetzes und die Ruecknahme einer Zustimmung mit.
§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehoerden
Die fuer die Gewerbeueberwachung zustaendigen Behoerden teilen den Auslaenderbehoerden mit
1. Gewerbeanzeigen,
2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
3. die Ruecknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
4. die Untersagung der Ausuebung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Taetigkeit
als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines
Gewerbebetriebes beauftragte Person.
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig
stellt,
3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 78 Verwaltungsbehoerden im Sinne des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten
Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie
bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs. 3 Nr.
3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehoerde uebertragen, soweit nicht die
Laender im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit
eigenen Kraeften wahrnehmen.
Kapitel 7
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 Anwendung auf Freizuegigkeitsberechtigte
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 80 bis 82
enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Auslaender, deren Rechtsstellung durch
das Freizuegigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
§ 80 Uebergangsvorschriften fuer die Verwendung von Vordrucken
Fuer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Freizuegigkeitsgesetzes/
EU kann bis zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck fuer die Aufenthaltserlaubnis-
EU weiterverwendet werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind bei der Verwendung
des in Satz 1 genannten Vordrucks die vorgedruckten Woerter „Aufenthaltserlaubnis
– EU *“ und „Aufenthaltserlaubnis *“ zu streichen, und es ist der Vermerk
anzubringen: „Aufenthaltskarte fuer Familienangehoerige eines Unionsbuergers oder eines
Staatsangehoerigen eines EWR-Staates“. Fuer die Ausstellung einer Grenzgaengerkarte
nach § 12 koennen die in Anlage D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember 2007
verwendet werden; die Angabe „Diese Grenzgaengerkarte gilt nur in Verbindung mit“ darf
in diesem Fall nicht gestrichen werden. Fuer die Ausstellung von Reiseausweisen fuer
Auslaender, Fluechtlinge und Staatenlose duerfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen
D4a, D7 und D8 bis zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden. Fuer die Ausstellung
von vorlaeufigen Reiseausweisen fuer Auslaender, Fluechtlinge und Staatenlose duerfen
die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009
weiterverwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern sind
nicht mehr zu verwenden.
§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten
Passersatzpapieren
(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts
ausgestellten
1. Reiseausweise fuer Fluechtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur
Durchfuehrung des Auslaendergesetzes und Reiseausweise fuer Staatenlose nach § 14 Abs.
2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfuehrung des Auslaendergesetzes,
- 38 -
2. Grenzgaengerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfuehrung des
Auslaendergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchfuehrung des
Auslaendergesetzes,
3. Eintragungen in Schuelersammellisten (§ 1 Abs. 5) und Standardreisedokumente fuer die
Rueckfuehrung (§ 1 Abs. 8),
4. Reiseausweise fuer Auslaender, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster
ausgestellt wurden,
5. Reiseausweise fuer Auslaender, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit
einem Gueltigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
6. Reiseausweise fuer Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit
einem Gueltigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,
7. Reiseausweise fuer Fluechtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit
einem Gueltigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und
8. Grenzgaengerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt
wurden,
fuer den jeweiligen Gueltigkeitszeitraum ihre Geltung.
(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten
1. Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchfuehrung des
Auslaendergesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur
Durchfuehrung des Auslaendergesetzes als Reiseausweise fuer Auslaender nach dieser
Verordnung,
2. Reiseausweise als Passersatz, die Auslaendern nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung
zur Durchfuehrung des Auslaendergesetzes in Verbindung mit § 20 der Verordnung zur
Durchfuehrung des Auslaendergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach
dieser Verordnung,
3. Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung
der Rueckkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchfuehrung des
Auslaendergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des Auslaendergesetzes
als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die
Rueckkehrberechtigung bescheinigt wurde,
4. Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchfuehrung des
Auslaendergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchfuehrung des
Auslaendergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchfuehrung des Auslaendergesetzes, die
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchfuehrung des Auslaendergesetzes an
Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Kuestenschifffahrt oder in der Rhein-
Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und
zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und
5. Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel
7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs
I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
ueber die Freizuegigkeit genannt sind, als Grenzgaengerkarten nach dieser Verordnung.
(3) Der Gueltigkeitszeitraum, der raeumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt
der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen
enthaltenen Eintraegen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen
Ausweises galt.
(4) Die Entziehung der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachtraegliche
Eintragung von Beschraenkungen richten sich ausschliesslich nach den Vorschriften dieser
Verordnung. Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine
Gueltigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr fuer eine Verlaengerung verwendet werden.
(5) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Ausweise koennen von Amts wegen entzogen
werden, wenn dem Auslaender anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder
- 39 -
Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt
demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen
fuer die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle
der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rueckkehrberechtigung bescheinigt
war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der
Rueckkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungueltig vermerkt und der
Ausweisersatz dem Auslaender belassen werden. Absatz 4 bleibt unberuehrt.
(6) Andere als die in den Absaetzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behoerden
ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach
Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gueltigkeit.
§ 82 Uebergangsregelung zur Fuehrung von Auslaenderdateien
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu auslaenderrechtlichen Massnahmen
und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des
Freizuegigkeitsgesetzes/EU in der Auslaenderdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz
und dem Freizuegigkeitsgesetz/EU zulaessige neue Massnahmen und Entscheidungen sind erst
zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.
(2) Auslaenderbehoerden koennen bis zum 31. Dezember 2005 Massnahmen und Entscheidungen,
fuer die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden
Kennungen speichern. Es duerfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Massnahmen und
Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.
(3) Die Auslaenderbehoerden haben beim Datenabruf der jeweiligen Massnahme oder
Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des
Aufenthaltsgesetzes oder des Freizuegigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist.
(4) Die Auslaenderbehoerden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten
spaetestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.
§ 82a Uebergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europaeischen
Union
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europaeischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden
in den Auslaenderdateien gespeichert, sobald hierfuer die informationstechnischen
Voraussetzungen geschaffen worden sind, spaetestens jedoch sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert
worden sind, sind die Auslaenderbehoerden verpflichtet, unverzueglich ihre Speicherung
nachzuholen.
§ 83 Erfuellung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung erfuellt sind, hat der Auslaender die genannten Papiere,
die er zu diesem Zeitpunkt bereits besass, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen
der Auslaenderbehoerde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Auslaenderbehoerde einen
Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhaelt
oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende
Rechtspflichten bleiben unberuehrt.
§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Antraege auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007
bearbeitet.
Anlage A (zu § 16)
1. Inhaber von Nationalpaessen und/oder Reiseausweisen fuer Fluechtlinge sowie sonstiger
in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von
- 40 -
Staat Zugehoerige Fundstelle
Australien GMBl 1953 S. 575
Brasilien BGBl. 2008 II S. 1179
Chile GMBl 1955 S. 22
El Salvador BAnz. 1998 S. 12 778
Honduras GMBl 1963 S. 363
Japan BAnz. 1998 S. 12 778
Kanada GMBl 1953 S. 575
Korea (Republik Korea) BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II
S. 1390
Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388
Monaco GMBl 1959 S. 287
Neuseeland BGBl. 1972 II S. 1550
Panama BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1
San Marino BGBl. 1969 II S. 203
Vereinigte Staaten von Amerika GMBl 1953 S. 575
2. Inhaber dienstlicher Paesse von
Staat Zugehoerige Fundstelle
Ghana BGBl. 1998 II S. 2909
Philippinen BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2
3. Inhaber von Reiseausweisen fuer Fluechtlinge von
Belgien,
Daenemark,
Finnland,
Irland,
Island,
Italien,
Liechtenstein,
Luxemburg
Malta,
Niederlande,
Norwegen,
Polen,
Portugal,
Rumaenien,
Schweden,
Schweiz,
Slowakei,
Spanien,
Tschechische Republik
nach Massgabe des Europaeischen Uebereinkommens ueber die Aufhebung des
Sichtvermerkszwangs fuer Fluechtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098)
sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen fuer Fluechtlinge der Schweiz auch
nach Massgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat ueber die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs fuer
Fluechtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).
Anlage B (zu § 19)
1. Inhaber dienstlicher Paesse (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Paesse
fuer in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von
Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Tuerkei.
2. Inhaber von Diplomatenpaessen von
- 41 -
Albanien,
Algerien,
Bosnien und Herzegowina,
Indien,
Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Foederation,
Serbien,
Suedafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate.
3. Inhaber von Spezialpaessen der Vereinigten Arabischen Emirate.
Anlage C (zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)
1. Paesse oder Passersatzpapiere von
Angola (ausser Inhaber dienstlicher Paesse),
Gambia,
Kolumbien (ausser Inhaber dienstlicher Paesse),
Kuba,
Libanon,
Myanmar,
Sudan,
Syrien.
2. Ueber die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europaeischen
Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion
an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch
dienstliche Paesse von
Aethiopien,
Afghanistan,
Bangladesch,
Eritrea,
Irak,
Kongo (Demokratische Republik),
Nigeria,
Pakistan (ausser Inhaber von Diplomatenpaessen),
Somalia,
Sri Lanka.
3. Paesse oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht
a) im Besitz eines gueltigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas,
Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestaetigten
Flugscheins oder einer gueltigen Bordkarte fuer einen Flug ist, der in den
betreffenden Staat fuehrt, oder
b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a
genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestaetigten
Flugscheins oder einer gueltigen Bordkarte fuer einen Flug ist, der nach Jordanien
fuehrt.
- 42 -
Der Weiterflug muss innerhalb von zwoelf Stunden nach der Ankunft im Inland
von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Auslaender
ausschliesslich befindet.
4. Paesse und Passersatzpapiere von:
Indien (ausser Inhaber von Diplomatenpaessen),
Tuerkei (ausser Inhaber dienstlicher Paesse),
es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehoerige des Staates, der den Pass oder
Passersatz ausgestellt hat, und reisen
a) mit einem gueltigen Visum oder anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz
oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den
Aufenthaltstitel erteilt hat, oder
b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten
Staaten von Amerika in den Staat zurueck, dessen Staatsangehoerigkeit sie
besitzen.
Anlage D1 Ausweisersatz gemaess § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
(Inhalt: nicht darstellbares Ausweisersatzmuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2970 - 2971)
Anlage D2a Bescheinigung ueber die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
(Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2972)
Anlage D2b Bescheinigung ueber die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
(Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2973)
Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
(Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2975 - 2977)
Anlage D4a Reiseausweis fuer Auslaender nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
(spaetestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwenden)
(Inhalt: nicht darstellbares Reiseausweisemuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2978 - 2987)
Anlage D4b Reiseausweis fuer Auslaender nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
(Verwendung bis zum 31. Dezember 2005 zulaessig)
(Inhalt: nicht darstellbares Reiseausweismuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2988 - 2993)
Anlage D4c Reiseausweis fuer Auslaender nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2056 - 2063)
- Deckseiten -
- 43 -
– Vorsatz und Passkartenrueckseite –
- 44 -
– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
- 45 -
– Innenseiten 4 und 5 –
- 46 -
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
- 47 -
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
- 48 -
Anlage D4d Vorlaeufiger Reiseausweis fuer Auslaender nach § 4 Abs. 1 Satz 2
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2064 - 2072)
- Deckseiten -
- 49 -
– Vorsatz und Innenseite 1 –
- 50 -
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
– Innenseiten 4 und 5 –
- 51 -
– Innenseiten 6 bis 11 –
- 52 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
- 53 -
– Aufkleber fuer die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des vorlaeufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –
- 54 -
– Verlaengerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Ueberklebungen sind nicht zulaessig –
- 55 -
Anlage D5 Grenzgaengerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
(Inhalt: nicht darstellbares Muster der Grenzgaengerkarte,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2994 - 2995)
Anlage D5a Grenzgaengerkarte § 12
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl I 2007, 2073 - 2074)
- Vorderseite -
- 56 -
– Rueckseite –
Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
( Inhalt: nicht darstellbares Notreiseausweisemuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2996 - 2998,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Anlage D7 Reiseausweis fuer Fluechtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
(Inhalt: nicht darstellbares Reiseausweismuster,
- 57 -
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2999 - 3008)
Anlage D7a Reiseausweis fuer Fluechtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2075 - 2082)
- Deckseiten -
– Vorsatz und Passkartenrueckseite –
- 58 -
– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
- 59 -
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
– Innenseiten 4 und 5 –
- 60 -
– Innenseiten 6 bis 11 –
- 61 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
- Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
- 62 -
Anlage D7b Vorlaeufiger Reiseausweis fuer Fluechtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2083 - 2091)
- Deckseiten -
- 63 -
– Vorsatz und Innenseite 1 –
- 64 -
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
– Innenseiten 4 und 5 –
- 65 -
– Innenseiten 6 bis 11 –
- 66 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
- 67 -
– Aufkleber fuer die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
- 68 -
– Verlaengerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Ueberklebungen sind nicht zulaessig –
- 69 -
Anlage D8 Reiseausweis fuer Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
(Inhalt: nicht darstellbares Reiseausweismuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3009 - 3018)
Anlage D8a Reiseausweis fuer Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2092 - 2099)
- Deckseiten -
- 70 -
– Vorsatz und Passkartenrueckseite –
- 71 -
– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
- 72 -
– Innenseiten 4 und 5 –
- 73 -
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
- 74 -
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
- 75 -
Anlage D8b Vorlaeufiger Reiseausweis fuer Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2100 - 2108)
- Deckseiten -
- 76 -
– Vorsatz und Innenseite 1 –
- 77 -
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
– Innenseiten 2 und 3 –
– Innenseiten 4 und 5 –
- 78 -
– Innenseiten 6 bis 11 –
- 79 -
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
– Innenseite 32 und Vorsatz –
- 80 -
– Aufkleber fuer die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
- 81 -
– Verlaengerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Ueberklebungen sind nicht zulaessig –
- 82 -
Anlage D9 Bescheinigung ueber die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6
( Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3019 - 3020;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Anlage D10 Standardreisedokument fuer die Rueckfuehrung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
( Inhalt: nicht darstellbares Standardreisedokumentmuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3021;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung ueber die
Aussetzung der Abschiebung
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3022)
Anlage D12 Bescheinigung ueber die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des
Asylverfahrensgesetzes)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster der Bescheinigung,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3023 - 3025)
- 83 -
Anlage D13a Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)
(Inhalt: nicht darstellbares Visummuster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3026)
Anlage D13b Verlaengerung des Visums im Inland
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3027)
Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz
( Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3028;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizuegigkeitsgesetzes/EU) und
Aufenthaltserlaubnis,
die Auslaendern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni
1999
zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die Freizuegigkeit ein
Aufenthaltsrecht besitzen
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2110 - 2111)
- Vorderseite -
– Rueckseite –
- 84 -
Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte
(§ 5 Abs. 6 des Freizuegigkeitsgesetzes/EU)
(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2112 - 2113)
- Vorderseite -
– Rueckseite –
- 85 -
- 86 -