Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Aufbereitungsmechaniker/
zur Aufbereitungsmechanikerin
(Aufbereitungsmechaniker-
Ausbildungsverordnung)
AMAusbV 2004

vom  09.02.2004



"Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 160)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 8.2004
Beschaeftigungsverbote fuer Frauen in der Fachrichtung Steinkohle bleiben aus Gruenden des
Arbeitsschutzes bei der Beschaeftigung unter Tage unberuehrt.
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin wird staatlich
anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Fuer das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den
Fachrichtungen
1. Naturstein,
2. feuerfeste und keramische Rohstoffe,
3. Sand und Kies,
4. Steinkohle,
5. Braunkohle
gewaehlt werden.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.   Berufsbildung,

                                            -1-
        
                                                                                

2.     Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.     Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.     Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.     Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
6.     Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
7.     Instandhalten von Werkzeugen,
8.     Erschliessungs-, Gewinnungs- und Foerdertechniken von Rohstoffen,
9.     Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
10.    Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
11.    Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
12.    Gewinnen, Foerdern und Transportieren von Rohstoffen,
13.    Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
14.    Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,
15.    Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
16.    Lagern und Entsorgen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Naturstein:
      a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
      b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
      c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
      d) Ueberwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten
         Aufbereitungsablaeufen,
      e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;

2. in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
      a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
      b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
      c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
      d) Ueberwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Ablaeufe der
         Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,
      e) Fuellen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;

3. in der Fachrichtung Sand und Kies:
      a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
      b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
      c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
      d) Ueberwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten
         Aufbereitungsablaeufen,
      e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;

4. in der Fachrichtung Steinkohle:
      a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
      b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
      c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
      d) Ueberwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten
         Aufbereitungsablaeufen,

                                              -2-
      
                                                                              

   e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;

5. in der Fachrichtung Braunkohle:
   a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
   b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
   c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
   d) Ueberwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten
      Gewinnungs- und Aufbereitungsablaeufen,
   e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulaessig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, dass die Auszubildenden zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigt werden, die insbesondere
selbstaendiges Planen, Durchfuehren und Kontrollieren einschliesst. Diese Befaehigung ist
auch in den Pruefungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer die
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu
fuehren. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu
fuehren. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die fuer das erste Ausbildungsjahr und das
dritte Ausbildungshalbjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in hoechstens vier Stunden ein
Pruefungsstueck anfertigen und in insgesamt hoechstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben
durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstueck:
   Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen,
   Kaltumformen und Fuegen einschliesslich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines
   Pruefprotokolls;
2. als Arbeitsproben:
   a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,
   b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionspruefung.


(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten
schriftlich loesen:
                                            -3-
      
                                                                              

1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
3. berufsbezogene Berechnungen,
4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von
   Rohstoffen,
7. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Pruefling soll im praktischen Teil der Pruefung unter Beachtung
fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in hoechstens sechs Stunden ein Pruefungsstueck
anfertigen und in insgesamt hoechstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchfuehren.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstueck:
   Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen
   und elektrotechnischen Steuerungselementen einschliesslich Funktionspruefung oder
   Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe;
2. als Arbeitsproben:
   a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatisierten
      Aufbereitungsanlage oder eines Anlagenteils,
   b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
   c) Probenehmen, Pruefen und Analysieren einschliesslich Dokumentieren,
   d) Fehlersuche.

Dabei sollen das Pruefungsstueck mit 40 und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert
gewichtet werden.

(3) Der Pruefling soll im schriftlichen Teil der Pruefung in den Pruefungsfaechern
Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) in der Fachrichtung Naturstein:
      aa)   Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
      bb)   Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Natursteinprodukten,
      cc)   Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik fuer den Betrieb von
            Produktionsanlagen,
      dd)   Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
      ee)   Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und
            Verarbeitung von Natursteinen,
      ff)   Prueftechniken und Analyseverfahren von Natursteinen,
      gg)   Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;

   b) in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
      aa)   Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
      bb)   Einteilung, Eigenschaften und Verwendung feuerfester und keramischer
            Rohstoffe,

                                            -4-
     
                                                                             

      cc)   Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik fuer den Betrieb von
            Produktionsanlagen,
      dd)   Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren,
      ee)   Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und
            Aufbereitung feuerfester und keramischer Rohstoffe,
      ff)   Prueftechniken und Analyseverfahren feuerfester und keramischer Rohstoffe,
      gg)   Fuellen, Wiegen und Versandvorbereiten;

   c) in der Fachrichtung Sand und Kies:
      aa)   Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
      bb)   Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Sand und Kies,
      cc)   Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik fuer den
            fertigungstechnischen Betrieb von Produktionsanlagen,
      dd)   Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
      ee)   Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und
            Aufbereitung von Sand und Kies,
      ff)   Prueftechniken und Analyseverfahren,
      gg)   Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;

   d) in der Fachrichtung Steinkohle:
      aa)   Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
      bb)   Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Steinkohle,
      cc)   Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der
            Steinkohleaufbereitung,
      dd)   Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren von Steinkohle,
      ee)   Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur
            Steinkohleaufbereitung,
      ff)   Prueftechniken und Analyseverfahren von Steinkohle,
      gg)   Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;

   e) in der Fachrichtung Braunkohle:
      aa)   Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
      bb)   Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Braunkohle,
      cc)   Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der
            Braunkohlegewinnung und -aufbereitung,
      dd)   Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik sowie -verfahren von Braunkohle,
      ee)   Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Braunkohlegewinnung
            und -aufbereitung,
      ff)   Prueftechniken und Analyseverfahren fuer Braunkohle,
      gg)   Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;

2. im Pruefungsfach Arbeitsplanung:
   a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken,
      Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplaenen, Materialfluss- und
      Funktionsablaufplaenen sowie von Betriebsablaufplaenen,
   b) Interpretation technischer Daten,
   c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;

3. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,

                                            -5-
        
                                                                                

      b) Rechnen mit physikalischen und technischen Groessen,
      c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen
des Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen,
wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses fuer die muendlich geprueften Pruefbereiche sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der muendlichen Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Pruefung hat das Pruefungsfach Technologie
gegenueber jedem der uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(7) Die Pruefung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Teil der
Pruefung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Pruefung im Pruefungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

§ 9 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum
Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 164 - 179)
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemaess § 3 Abs. 1
                                                                              zeitliche
                                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter     Richtwerte
Lfd.            Teil des
                                   Beruecksichtigung des § 4 Abs. 2 zu         in Wochen im
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes
                                   vermitteln sind                            Ausbildungsjahr
                                                                                1     2     3
  1                 2                                  3                              4
      1Berufsbildung (§ 3 Abs. 1   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
       Nr. 1)                         insbesondere Abschluss, Dauer und
                                      Beendigung, erklaeren
                                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
                                      dem Ausbildungsvertrag nennen         waehrend der
                                   c) Moeglichkeiten der beruflichen         gesamten
                                      Fortbildung nennen                    Ausbildung zu
      2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden vermitteln
       Ausbildungsbetriebes (§ 3      Betriebes erlaeutern
       Abs. 1 Nr. 2)               b) Grundfunktionen des ausbildenden
                                      Betriebes, wie Mineralgewinnung,
                                      -foerderung, -aufbereitung und -
                                              -6-
  
                                                                          

                                  absatz sowie Materialwirtschaft und
                                  Verwaltung erklaeren
                             c)   Beziehungen des ausbildenden
                                  Betriebes und seiner Belegschaft
                                  zu Wirtschaftsorganisationen,
                                  Berufsvertretungen und Gewerkschaften
                                  nennen
                             d)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
                                  der betriebsverfassungsrechtlichen
                                  Organe des ausbildenden Betriebes
                                  beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht,    a)   wesentliche Teile des
 Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1        Arbeitsvertrages nennen
 Nr. 3)                      b)   wesentliche Bestimmungen der fuer
                                  den ausbildenden Betrieb geltenden
                                  Tarifvertraege nennen
                             c)   Aufgaben des betrieblichen
                                  Arbeitsschutzes sowie der zustaendigen
                                  Berufsgenossenschaft und der
                                  Bergaufsicht erlaeutern
                             d)   wesentliche Bestimmungen der fuer
                                  den ausbildenden Betrieb geltenden
                                  Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit,          a)   berufsbezogene Vorschriften
 Umweltschutz und rationelle      der Traeger der gesetzlichen
 Energieverwendung (§ 3 Abs.      Unfallversicherung, insbesondere
 1 Nr. 4)                         Unfallverhuetungsvorschriften,
                                  Richtlinien und Merkblaetter, beachten
                                  und anwenden
                             b)   berufsbezogene
                                  Arbeitssicherheitsvorschriften bei
                                  den Arbeitsablaeufen anwenden
                             c)   Verhaltensweisen bei Unfaellen und
                                  Entstehungsbraenden beschreiben und
                                  Massnahmen der ersten Hilfe einleiten
                             d)   wesentliche Vorschriften
                                  der Brandverhuetung nennen,
                                  Brandschutzeinrichtungen sowie
                                  Brandbekaempfungsgeraete bedienen
                             e)   Notwendigkeit und Bedeutung der
                                  Arbeitshygiene erlaeutern
                             f)   Gefahren, die von Giften, Daempfen,
                                  Gasen, leicht entzuendbaren Stoffen
                                  sowie vom elektrischen Strom
                                  ausgehen, beachten
                             g)   fuer den ausbildenden Betrieb geltende
                                  wesentliche Vorschriften ueber den
                                  Immissions- und Gewaesserschutz sowie
                                  ueber die Reinhaltung der Luft nennen
                             h)   arbeitsplatzbedingte
                                  Umweltbelastungen nennen und zu ihrer
                                  Verringerung beitragen
                             i)   im Ausbildungsbetrieb verwendete
                                  Energiearten nennen und Moeglichkeiten
                                  rationeller Energieverwendung
                                  im beruflichen Einwirkungs- und
                                  Beobachtungsbereich anfuehren
5Lesen, Anwenden und        a)    technische Zeichnungen und Symbole
 Erstellen technischer            sowie technische Unterlagen,
 Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr.       insbesondere Tabellen und Skizzen
 5)                               aus Bedienungshinweisen sowie
                                  Richtlinien, lesen und anwenden
                             b)   Skizzen anfertigen

                                         -7-
  
                                                                          

                             c) Verfahrensfliessbilder anfertigen und
                                lesen
                             d) Produktionsvorgaenge anhand von
                                Darstellungen, insbesondere von
                                Arbeitsablauf-, Funktionsablauf-
                                und Verlaufsplaenen sowie
                                Verfahrensfliessbildern, aufzeigen
                             e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse
                                von Arbeitsablaeufen dokumentieren
6Grundfertigkeiten der       a) manuelle Werkstoffbearbeitung
 Werkstoffbearbeitung (§ 3      aa) Einzelteilzeichnungen in
 Abs. 1 Nr. 6)                      Ansichten und Schnitten unter
                                    Beachtung der Linienarten,
                                    Massstaebe, Masseintragungen mit
                                    Toleranzangaben und der Symbole
                                    fuer Oberflaechenbeschaffenheit
                                    lesen sowie Skizzen anfertigen
                                bb) Zusammenstellungszeichnungen,
                                    Explosionszeichnungen und
                                    Stuecklisten lesen
                                cc) Werkzeuge, Geraete, Maschinen und
                                    Hilfsmittel bereitstellen und
                                    pflegen
                                dd) Arbeitsschritte zur
                                    Aufgabenerledigung festlegen und
                                    erforderliche Abwicklungszeiten
                                    einschaetzen
                                ee) Messzeuge zum Messen und Pruefen
                                    von Laengen, Winkeln und Flaechen
                                    nach geforderter Messgenauigkeit
                                    auswaehlen und handhaben
                                ff) Laengen mit Massstab und
                                    Messschieber messen
                                gg) Winkel mit Winkelmesser messen
                                    und mit Winkellehren pruefen
                                hh) Flaechen nach dem
                                                                          12
                                    Lichtspaltverfahren auf Ebenheit
                                    und Formgenauigkeit pruefen
                                ii) Werkstuecke unter Beruecksichtigung
                                    der Werkstoffeigenschaften
                                    anreissen, koernen und kennzeichnen
                                kk) Werkstuecke und Halbzeuge
                                    unter Beruecksichtigung des
                                    Oberflaechenschutzes zur
                                    Bearbeitung ein- und aufspannen
                                ll) Bleche, Platten und Profile aus
                                    Metall und Kunststoff saegen
                                mm) Werkstuecke aus Metall und
                                    Kunststoff bis zur Massgenauigkeit
                                    von +- 0,5 mm und bis zur
                                    Oberflaechenbeschaffenheit
                                    R(tief)z 25 eben und winklig
                                    feilen sowie entgraten
                                nn) Rundungen und Durchbrueche an
                                    Werkstuecken aus Metall und
                                    Kunststoff formgerecht feilen
                                    sowie entgraten
                                oo) Innengewinde in Werkstuecke
                                    aus Metall und Kunststoff mit
                                    Gewindebohrer schneiden
                                pp) Aussengewinde auf Rohre
                                    und Stangen aus Metall mit
                                    Schneideisen schneiden

                                        -8-

                                                                        

                              qq) Bleche und Kunststoffplatten
                                  mit Hand- und Handhebelschere
                                  scherschneiden sowie mit
                                  Lochwerkzeugen lochen
                              rr) Bleche und Profilteile aus Metall
                                  kaltbiegen
                              ss) Werkstuecke, die durch den
                                  Schneid- oder Biegevorgang
                                  verformt sind, richten
                           b) maschinelle Werkstoffbearbeitung
                              aa) Werkzeuge und Kuehlschmiermittel
                                  unter Beruecksichtigung des
                                  zu bearbeitenden Werkstoffes
                                  sowie Maschinen und Hilfsmittel
                                  auswaehlen
                              bb) Drehzahl, Vorschub und
                                  Schnitttiefe an Bohrmaschinen
                                  unter Beruecksichtigung des
                                  Werkstoffes mit Hilfe von
                                  Tabellen ermitteln und einstellen
                              cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter
                                  und Spannkegel spannen
                              dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in
                                  Blechen, Platten und Profilteilen
                                                                        4
                                  mit handgefuehrten und ortsfesten
                                  Bohrmaschinen herstellen
                              ee) Flachsenkungen mit ortsfesten
                                  Bohrmaschinen herstellen
                              ff) Werkzeuge an Schleifboecken
                                  scharfschleifen
                           c) Trennen von Werkstoffen
                              aa) Profile aus Metall und Kunststoff
                                  unter Beruecksichtigung des
                                  Werkstoffes mit Maschinensaegen
                                  trennen
                              bb) Profile aus Metall mit
                                  Winkelschleifer trennen
                              cc) Profile und Platten aus Stahl
                                  durch Brennschneiden trennen
                           d) Herstellen von mechanischen
                              Verbindungen
                              aa) Verbindungen mittels
                                  Schrauben, Muttern und Scheiben
                                  herstellen sowie mittels
                                  Sicherungselementen, insbesondere
                                  mit Federringen und Zahnscheiben,
                                  sichern
                              bb) Kleber nach Eigenschaften und
                                  Verwendungszweck auswaehlen
                                  sowie Klebeverbindungen zwischen
                                  gleichen und verschiedenen
                                                                        10
                                  Werkstoffen nach Anweisungen und
                                  Unterlagen herstellen
                              cc) Schweisseinrichtungen,
                                  insbesondere
                                  Handschweisstransformatoren und
                                  Schweisshilfsmaterialien, fuer das
                                  Schmelzschweissen auswaehlen sowie
                                  Einstellwerte festlegen
                              dd) Bleche, Profile und Rohre
                                  aus Stahl im Rahmen von
                                  Instandsetzungsarbeiten durch
                                  Schmelzschweissen verbinden

                                      -9-
   
                                                                           

                                   ee) loesbare Rohr- und
                                       Schlauchverbindungen unter
                                       Beruecksichtigung der zu
                                       foerdernden Medien, des Druckes
                                       und der Temperatur herstellen
                                   ff) Transportbaender im Rahmen
                                       von Reparaturarbeiten durch
                                       Kaltvulkanisieren oder Klammern
                                       instand setzen
7Instandhalten von          a)     Werkzeuge fuer die Gewinnung,
 Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr.        Aufbereitung und Weiterverarbeitung
 7)                                zu Endprodukten nennen
                            b)     Werkzeuge, Maschinen und
                                   Einrichtungen reinigen und pflegen      4
                              c)   Verschleissteile von Werkzeugen
                                   auswechseln
                              d)   Wartungsarbeiten nach Plan
                                   durchfuehren und dokumentieren
8Erschliessungs-, Gewinnungs- a)    betriebliche Rohstoffvorkommen
 und Foerdertechniken von           erlaeutern
 Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. b)     Gewinnungstechniken von Rohstoffen
 8)                                anhand von Beispielen erlaeutern
                             c)    Rekultivierung anhand von Beispielen
                                                                           8
                                   erlaeutern
                              d)   bei der Erschliessung, Gewinnung und
                                   Foerderung von Rohstoffen mitarbeiten
                              e)   betriebsbedingte Reinigungsarbeiten
                                   durchfuehren
9Verarbeiten von Rohstoffen a)     Verfahrenstechniken der Trocken- und
 zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1       Nassaufbereitung gegenueberstellen
 Nr. 9)                      b)    in Aufbereitungs- oder
                                   Produktionsanlagen beim Zerkleinern,
                                   Waschen, Klassieren, Trennen sowie
                                   bei thermischen Bearbeitungsverfahren
                                   mitarbeiten
                                                                           14
                              c)   Funktion und Einsatz von Maschinen
                                   und Anlagen fuer die Aufbereitung von
                                   Rohstoffen und Weiterverarbeitung
                                   zu Endprodukten nennen sowie
                                   entsprechende Maschinen und Anlagen
                                   unter Aufsicht bedienen
                              d)   Verwendung der Endprodukte erlaeutern
10Grundlagen der Hydraulik    a)   Pneumatik und Hydraulik
  und Pneumatik (§ 3 Abs. 1        aa) Schalt- und Funktionsplaene
  Nr. 10)                              pneumatischer und hydraulischer
                                       Systeme lesen und skizzieren
                                   bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung
                                       von Gefahren in hydraulischen und
                                       pneumatischen Anlagen beachten
                                       und anwenden
                                   cc) Druck in pneumatischen und
                                       hydraulischen Systemen messen und
                                       einstellen                                8
                                   dd) Pneumatik- und
                                       Hydraulikschaltungen nach
                                       Angaben, Zeichnungsvorlagen,
                                       Schaltplaenen und Vorschriften
                                       aufbauen, anschliessen und pruefen
                              b)   Elektropneumatik und Elektrohydraulik
                                   aa) Schalt- und Funktionsplaene
                                       von elektropneumatischen und
                                       elektrohydraulischen Systemen
                                       lesen und skizzieren

                                          - 10 -
   
                                                                           

                                   bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung
                                       von Gefahren durch elektrischen
                                       Strom anwenden
                                   cc) elektrische Bauteile und
                                       Baugruppen anhand von Typen-
                                       und Leistungsschildern
                                       identifizieren, Bauteile und
                                       Baugruppen mechanisch montieren
                                       und demontieren
                                   dd) Funktionsfaehigkeit von
                                       elektropneumatischen und
                                       elektrohydraulischen Systemen
                                       pruefen
11Grundlagen der             a)    Elektrotechnik
  Elektrotechnik, Mess-            aa) einfache elektrische
  , Steuerungs- und                    Schaltungsunterlagen lesen und
  Regelungstechnik (§ 3 Abs.           skizzieren
  1 Nr. 11)                        bb) elektrische Groessen, insbesondere
                                       Strom und Spannung, mit
                                       einfachen Messgeraeten messen,
                                       Messergebnisse bewerten
                                   cc) Vorschriften ueber das Arbeiten
                                       und Bedienen elektrischer Anlagen
                                       beachten
                                   dd) Funktionsfaehigkeit elektrischer
                                       Baugruppen und elektrischer
                                       Sicherheitseinrichtungen
                                       feststellen
                              b)   Steuerungstechnik
                                   aa) Symbole zur Beschreibung
                                       von Steuerungs- und
                                       Verfahrensablaeufen erklaeren und
                                       einfache Steuerungsaufgaben mit
                                       Funktionsplaenen darstellen                10
                                   bb) Steuerungen auf
                                       Funktionsfaehigkeit pruefen und
                                       nach Anweisung in Betrieb nehmen
                              c)   Mess- und Regelungstechnik
                                   aa) Unterscheidungsmerkmale einer
                                       Steuerung und einer Regelung
                                       erlaeutern sowie wesentliche
                                       Baugruppen einer Steuerung und
                                       einer Regelung zuordnen
                                   bb) Reglerarten unterscheiden
                                   cc) prinzipielle Arbeitsweise von
                                       Messwertaufnehmern erlaeutern
                                   dd) Messwertaufnehmer
                                       Hauptanwendungsgebieten zuordnen
                                   ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung
                                       von Gefahren bei radiometrischen
                                       Messeinrichtungen anwenden
                                   ff) Einrichtungen zur Regelung von
                                       Prozessablaeufen unter Anleitung
                                       bedienen
12Gewinnen, Foerdern und      a)    Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -
  Transportieren von               einrichtungen nach Anweisung bedienen
  Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. b)    Foerderung und Transport
  12)                              aa) Transportsysteme innerhalb der
                                                                                 4
                                       Rohstofffoerderung unterscheiden
                                   bb) Foerderanlagen und
                                       Transportsysteme nach Anweisung
                                       bedienen


                                          - 11 -
      
                                                                              

                                      cc) Zusammenwirken von Gewinnung
                                          und Foerderung innerhalb eines
                                          Produktionsablaufes erlaeutern
   13Zerkleinern und Klassieren a)    Betriebsbereitschaft
     von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1       von Zerkleinerungs- und
     Nr. 13)                          Klassiereinrichtungen ueberpruefen
                                b)    Sicherheitseinrichtungen
                                      kontrollieren und deren Funktion
                                      sicherstellen                                 10
                                 c)   Maschinen und Anlagen unter Beachtung
                                      der Vorschriften in und ausser Betrieb
                                      nehmen
                                 d)   Zerkleinerungs- und Klassiervorgaenge
                                      erlaeutern, ueberwachen und bewerten
   14Sortieren, Mischen und      a)   Betriebsbereitschaft von Sortier-
     Dosieren von Rohstoffen und      , Entwaesserungs-, Misch- und
     Teilprodukten (§ 3 Abs. 1        Dosiereinrichtungen ueberpruefen
     Nr. 14)                     b)   Maschinen und Anlagen unter Beachtung
                                      der Vorschriften in und ausser Betrieb
                                      nehmen
                                 c)   Sicherheitseinrichtungen                      12
                                      kontrollieren und deren Funktion
                                      sicherstellen
                                 d)   Sortier-, Entwaesserungs-, Misch- und
                                      Dosiereinrichtungen ueberwachen
                                 e)   Sortier-, Entwaesserungs-, Misch- und
                                      Dosiervorgaenge bewerten
   15Instandhalten von Maschinen a)   Produktionseinrichtungen
     und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr.      nach Inspektions-, Wartungs-
     15)                              und Betriebsanleitung
                                      unter Beruecksichtigung der
                                      Sicherheitsvorschriften inspizieren
                                      und warten
                                 b)   Funktionsfaehigkeit von
                                                                                    4
                                      Maschinenelementen beurteilen und
                                      schadhafte Teile auswechseln
                                 c)   Auswirkungen von Verschleiss und
                                      anderen Einwirkungen auf den
                                      Betriebszustand feststellen, Folgen
                                      beurteilen
                                 d)   Instandsetzungsmassnahmen durchfuehren
   16Lagern und Entsorgen (§ 3   a)   Lagerung Einrichtungen zur
     Abs. 1 Nr. 16)                   Lagerung von Rohstoffen, Teil-
                                      und Fertigprodukten bedienen und
                                      ueberwachen
                                 b)   Entsorgung
                                      aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und
                                          Chemikalien unterscheiden und der         4
                                          Entsorgung zufuehren
                                      bb) betriebsuebliche Gefahrstoffe
                                          unter Beachtung der
                                          Sicherheitsbestimmungen
                                          Zwischenlagern und deren
                                          Entsorgung veranlassen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in    den Fachrichtungen gemaess § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Naturstein
    1Arbeitsplanung             a) Arbeitsablaeufe in Gewinnungs-
     und systematische             und Aufbereitungsanlagen
     Stoerungsbeseitigung (§ 3      nach Sicherheitstechnischen,
     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)     organisatorischen, wirtschaftlichen                       2
                                   und Umweltgesichtspunkten planen,
                                   abstimmen und festlegen sowie
                                   Arbeitsschritte absichern, Probleme

                                             - 12 -
  
                                                                          

                                  erfassen und vorbeugende Massnahmen
                                  treffen
                             b)   Arbeitsergebnisse kontrollieren und
                                  bewerten
                             c)   technische Stoerungen erkennen, ihre
                                  Auswirkung einschaetzen und melden
                             d)   Ursachen von technischen Stoerungen in
                                  Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen
                                  systematisch ermitteln und Stoerungen
                                  beheben
2Instandsetzen von Maschinen a)   Maschinen- und Anlagenteile nach
 und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr.      Vorgabe demontieren, instand setzen
 1 Buchstabe b)                   und betriebsfertig montieren
                             b)   instand gesetzte Maschinen und
                                                                                         8
                                  Anlagenteile auf Funktion pruefen
                             c)   Sicherheitseinrichtungen beurteilen,
                                  festgestellte Maengel melden und durch
                                  Instandsetzung beheben
3Probenehmen und Durchfuehren a)   Probenahme
 von Massnahmen zur                aa) Probenahmeverfahren unter
 Qualitaetssicherung (§ 3              Beruecksichtigung des zu
 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)            beprobenden Gutes hinsichtlich
                                      Konsistenz und Koernung sowie
                                      oertlicher Gegebenheiten auswaehlen
                                  bb) Proben unter Beachtung von
                                                                                         4
                                      Sicherheitsvorschriften nehmen
                                  cc) Funktion automatischer
                                      Probenahmeeinrichtungen
                                      ueberwachen
                                  dd) automatische
                                      Probenahmeeinrichtungen warten
                                      und instand halten
                             b)   Aufbereitungsanalytik
                                  aa) Proben unter Beruecksichtigung des
                                      Analyseverfahrens vorbereiten
                                  bb) Analysen durchfuehren,
                                      insbesondere zur Bestimmung von:
                                      - Dichte
                                      - Schuettgewicht
                                      - Feuchte
                                      - Kornverteilung
                                                                                         12
                                      - Kornform
                                  cc) Massenstroeme ermitteln und mit
                                      Vorgabewerten vergleichen
                                  dd) Dosier- und Waegeeinrichtungen
                                      ueberpruefen und kalibrieren
                                  ee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen
                             c)   Dokumentieren Pruefergebnisse
                                  dokumentieren, mit Vorgabewerten
                                  vergleichen und weiterleiten
4Ueberwachen, Steuern und    a)    Steuerungs- und
 Regeln von automatisierten       Regelungseinrichtungen an Trocken-
 und teilautomatisierten          und Nassaufbereitungsanlagen
 Aufbereitungsablaeufen (§ 3       und Zusammenwirken der einzelnen
 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)        Teilanlagen fuer den Gesamtprozess
                                  erlaeutern
                                                                                         9
                             b)   Sollwerte anhand von Vorgaben
                                  einstellen, Fehlfunktionen erkennen,
                                  beurteilen und melden
                             c)   Anlage unter Einhaltung der
                                  Sicherheitsvorschriften an- und
                                  abfahren


                                         - 13 -
       
                                                                               

                                  d) Massnahmen zur Aufrechterhaltung des
                                     kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs
                                     durchfuehren und veranlassen
                                  e) Messdaten und Stoerungen                                  9
                                     protokollieren
                                  f) Prozessablauf der gesamten Anlage
                                     ueberwachen
     5Verladen, Wiegen und        a) Natursteine unter Beruecksichtigung
      Versandvorbereiten von         der Waegeeinrichtungen nach
      Natursteinen (§ 3 Abs. 2       Verladeprogramm verladen
      Nr. 1 Buchstabe e)          b) Massnahmen zur Verminderung von
                                     Staubabwehungen durchfuehren oder
                                     veranlassen
                                  c) Versandpapiere und Lieferscheine
                                     erstellen
                                  d) Bestand von Natursteinprodukten                          8
                                     erfassen und fortschreiben
                                  e) Einsatzbereiche von Natursteinen im
                                     - allgemeinen Verkehrswegebau
                                     - schienengebundenen Verkehrswegebau
                                     - Wasserbau
                                     - Hochbau und konstruktiven
                                     Ingenieurbau
                                     erlaeutern

                    B. Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe
                                                                                  zeitliche
                                        Fertigkeiten und Kenntnisse,             Richtwerte
Lfd.           Teil des
                                       die unter Beruecksichtigung des          in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbildes
                                        § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind         Ausbildungsjahr
                                                                               1     2      3
 1                 2                                  3                               4
     1Arbeitsplanung              a) Arbeitsablaeufe in
      und systematische              Aufbereitungsanlagen nach
      Stoerungsbeseitigung (§ 3       sicherheitstechnischen,
      Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)      organisatorischen, wirtschaftlichen
                                     und Umweltgesichtspunkten planen,
                                     abstimmen und festlegen sowie
                                     Arbeitsschritte absichern, Probleme
                                     erfassen und vorbeugende Massnahmen
                                                                                              2
                                     treffen
                                  b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und
                                     bewerten
                                  c) technische Stoerungen erkennen, ihre
                                     Auswirkung einschaetzen und melden
                                  d) Ursachen von technischen Stoerungen
                                     in Aufbereitungsanlagen systematisch
                                     ermitteln und Stoerungen beheben
     2Instandsetzen von Maschinen a) Maschinen- und Anlagenteile nach
      und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr.    Vorgabe demontieren, instand setzen
      2 Buchstabe b)                 und betriebsfertig montieren
                                  b) instand gesetzte Maschinen und
                                                                                              8
                                     Anlagenteile auf Funktion pruefen
                                  c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen,
                                     festgestellte Maengel melden und
                                     durch Instandsetzung beheben
     3Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
      von Massnahmen zur              aa) geeignete Probenahmeverfahren
      Qualitaetssicherung (§ 3            unter Beruecksichtigung des zu
      Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)          beprobenden Gutes hinsichtlich                       4
                                         Konsistenz und Koernung sowie
                                         oertlicher Gegebenheiten
                                         auswaehlen

                                             - 14 -
       
                                                                               

                                                                                  zeitliche
                                          Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.           Teil des
                                         die unter Beruecksichtigung des        in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbildes
                                          § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind       Ausbildungsjahr
                                                                               1     2      3
 1                 2                                    3                             4
                                       bb) Probenahmen unter Beachtung
                                           von Sicherheitsvorschriften
                                           durchfuehren
                                       cc) Funktion von automatischen
                                           Probenahmeeinrichtungen
                                           ueberwachen
                                       dd) automatische
                                           Probenahmeeinrichtungen warten
                                           und instand halten
                                  b)   Aufbereitungsanalytik
                                       aa) Proben unter Beruecksichtigung
                                           des Analyseverfahrens
                                           vorbereiten
                                       bb) Analysen durchfuehren,
                                           insbesondere zur Bestimmung von:
                                           - Kornverteilung
                                           - Mineralstoffanteilen                         12
                                           - Feststoffgehalten
                                           - Dichte
                                           - Brennverhalten
                                           - Fliessverhalten
                                  c)   Dokumentieren Analyseergebnisse
                                       dokumentieren, auf Anomalien pruefen
                                       und weiterleiten
     4Ueberwachen, Steuern und    a)    Steuerungs- und
      Regeln verfahrens- und           Regelungseinrichtungen an
      fertigungstechnischer            unterschiedlichen Sortieranlagen
      Ablaeufe der Nass- oder           erklaeren
      Trockenaufbereitung        b)    Sollwerte anhand von Vorgaben
      keramischer Rohstoffe (§ 3       einstellen
      Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) c)     Fehlfunktionen erkennen, beurteilen
                                       und melden
                                  d)   Folgen von unsachgemaesser
                                       Waermebehandlung erkennen
                                  e)   Mischen
                                       aa) Einfluesse der mineralogischen
                                           Zusammensetzung, des
                                           Wassergehaltes, der chemischen                 12
                                           Zusaetze und der Korngroesse auf
                                           die Plastizitaet der feuerfesten
                                           Masse sowie deren zentrale
                                           Bedeutung fuer die nachfolgende
                                           Formgebung erlaeutern
                                       bb) Mischungen nach vorgegebener
                                           mineralogischer und chemischer
                                           Zusammensetzung unter
                                           Beruecksichtigung von Korngroesse
                                           und Wassergehalten zur
                                           Erreichung der fuer die
                                           Formgebung notwendigen
                                           Plastizitaeten zusammenstellen
                                  f)   Trocknen und Brennen
                                       aa) Trocknungs- und Brennvorgaenge
                                           unter Erhaltung der
                                                                                          12
                                           vorgegebenen Wasserabgabe
                                           sowie Schwindungstoleranzen
                                           durchfuehren

                                              - 15 -
       
                                                                               

                                                                                    zeitliche
                                            Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.           Teil des
                                           die unter Beruecksichtigung des        in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbildes
                                            § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind       Ausbildungsjahr
                                                                                 1     2      3
 1                  2                                     3                             4
                                         bb) Trocknungsanlagen bedienen
                                             und die unterschiedlichen
                                             anlagenspezifischen
                                             Wirkungsweisen nutzen
                                         cc) Vorgaenge waehrend des Trocknens
                                             und Brennens steuern
                                         dd) mit Brennstoffen unter
                                             Beachtung der einschlaegigen
                                             Unfallverhuetungsvorschriften
                                             umgehen
     5Fuellen, Wiegen und         a)      Eignung des Leergutes feststellen
      Versandvorbereiten         b)      Verladung nach Verladeprogramm
      keramischer Rohstoffe (§ 3         durchfuehren
      Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) c)       die ermittelten Gewichte aufzeichnen
                                 d)      Verladedaten zu den
                                         Versandabteilungen uebermitteln
                                    e)   Produkte bei allen                                   2
                                         Transportmoeglichkeiten verladen und
                                         absichern
                                    f)   Lieferscheine erstellen und
                                         Waegeeinrichtungen bedienen
                                    g)   Einsatzbereiche von feuerfesten und
                                         keramischen Rohstoffen erlaeutern

                                C. Fachrichtung Sand und Kies
                                                                                   zeitliche
                                            Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.             Teil des
                                           die unter Beruecksichtigung des         in Wochen im
Nr.       Ausbildungsberufsbildes
                                           § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind        Ausbildungsjahr
                                                                                 1     2      3
 1                    2                                  3                              4
 1     Arbeitsplanung                a)   Arbeitsablaeufe in
       und systematische                  Aufbereitungsanlagen nach
       Stoerungsbeseitigung (§ 3 Abs.      sicherheitstechnischen,
       2 Nr. 3 Buchstabe a)               organisatorischen,
                                          wirtschaftlichen und
                                          Umweltgesichtspunkten planen,
                                          abstimmen und festlegen
                                     b)   Arbeitsschritte absichern,
                                          Probleme erfassen und vorbeugende
                                          Massnahmen treffen                                   2
                                     c)   Arbeitsergebnisse kontrollieren
                                          und bewerten
                                     d)   technische Stoerungen erkennen,
                                          ihre Auswirkung einschaetzen und
                                          melden
                                     e)   Ursachen von technischen
                                          Stoerungen in Aufbereitungsanlagen
                                          systematisch ermitteln und
                                          Stoerungen beheben
 2     Instandsetzen von Maschinen a)     Maschinen- und Anlagenteile nach
       und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3      Vorgabe demontieren, instand
       Buchstabe b)                       setzen und betriebsfertig
                                                                                              8
                                          montieren
                                     b)   instand gesetzte Maschinen und
                                          Anlagenteile auf Funktion pruefen


                                                - 16 -
       
                                                                               

                                                                                zeitliche
                                         Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.             Teil des
                                        die unter Beruecksichtigung des         in Wochen im
Nr.       Ausbildungsberufsbildes
                                        § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind        Ausbildungsjahr
                                                                              1     2      3
 1                  2                                  3                             4
                                    c) Sicherheitseinrichtungen
                                       beurteilen, festgestellte Maengel
                                       melden und durch Instandsetzung
                                       beheben
 3     Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
       von Massnahmen zur               aa) geeignete Probenahmeverfahren
       Qualitaetssicherung (§ 3 Abs.         unter Beruecksichtigung
       2 Nr. 3 Buchstabe c)                 des zu beprobenden Gutes
                                            hinsichtlich Konsistenz und
                                            Koernung sowie oertlicher
                                            Gegebenheiten auswaehlen
                                       bb) Proben unter Beachtung von
                                                                                              4
                                            Sicherheitsvorschriften
                                            nehmen
                                       cc) Funktion von automatischen
                                            Probenahmeeinrichtungen
                                            ueberwachen
                                       dd) automatische
                                            Probenahmeeinrichtungen
                                            warten und instand halten
                                    b) Aufbereitungsanalytik
                                       aa) Proben unter Beruecksichtigung
                                            des Analyseverfahrens
                                            vorbereiten
                                       bb) Analysen durchfuehren,
                                            insbesondere zur Bestimmung
                                            von:
                                            1. Stofflichen
                                                 Eigenschaften
                                                 - Kornzusammensetzung
                                                 - Kornform
                                                 - Widerstand gegen Frost
                                                 - Kornrohdichte
                                                 - Schuettgewicht
                                            2. Schaedlichen
                                                 Bestandteilen                            12
                                                 - abschlaemmbare
                                                 Bestandteile
                                                 - Stoffe organischen
                                                 Ursprungs
                                                 - Sulfatgehalt
                                                 - Chloridgehalt
                                       cc) Massenstroeme ermitteln und
                                            mit Vorgabewerten vergleichen
                                       dd) Dosier- und Waegeeinrichtungen
                                            ueberpruefen und kalibrieren
                                       ee) Sieblinien nach Vorgabe
                                            erstellen
                                    c) Dokumentieren Pruefergebnisse
                                       dokumentieren, mit Vorgabewerten
                                       vergleichen und weiterleiten
 4     Ueberwachen, Steuern und      a) Steuerungs- und
       Regeln von automatisierten      Regelungseinrichtungen an Nass-
       und teilautomatisierten         und Trockenaufbereitungsanlagen
                                                                                              9
       Aufbereitungsablaeufen (§ 3      und Zusammenwirken der einzelnen
       Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)       Teilanlagen fuer den Gesamtprozess
                                       erlaeutern

                                             - 17 -
       
                                                                               

                                                                                zeitliche
                                          Fertigkeiten und Kenntnisse,          Richtwerte
Lfd.             Teil des
                                         die unter Beruecksichtigung des        in Wochen im
Nr.       Ausbildungsberufsbildes
                                         § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind       Ausbildungsjahr
                                                                              1     2      3
 1                   2                                  3                            4
                                     b) Sollwerte anhand von Vorgaben
                                        einstellen
                                     c) Fehlfunktionen erkennen,
                                        beurteilen und melden
                                     d) Anlage unter Einhaltung der
                                        Sicherheitsvorschriften an- und
                                        abfahren
                                     e) Massnahmen zur Aufrechterhaltung
                                        des kontinuierlichen
                                        Aufbereitungsablaufs durchfuehren
                                        und veranlassen
                                                                                              9
                                     f) Messdaten und Stoerungen
                                        protokollieren
                                     g) Prozessablauf der gesamten Anlage
                                        ueberwachen
 5     Verladen, Wiegen und          a) Verladeeinrichtungen bedienen
       Versandvorbereiten von Sand   b) Gewichtsermittlung ueber
       und Kies (§ 3 Abs. 2 Nr. 3       Waegeeinrichtungen durchfuehren
       Buchstabe e)                  c) Lieferscheine erstellen
                                     d) Materialbewegungen statistisch                        8
                                        erfassen
                                     e) Einsatzbereiche von Sand und Kies
                                        als Bau- und Zuschlagstoffe im
                                        Bauwesen erlaeutern

                                   D. Fachrichtung Steinkohle
                                                                                 zeitliche
                                          Fertigkeiten und Kenntnisse,          Richtwerte
Lfd.            Teil des
                                         die unter Beruecksichtigung des        in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbildes
                                          § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind      Ausbildungsjahr
                                                                              1     2      3
 1                  2                               3                                4
     1Arbeitsplanung              a) Arbeitsablaeufe in
      und systematische              Aufbereitungsanlagen nach
      Stoerungsbeseitigung (§ 3       sicherheitstechnischen,
      Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a)      organisatorischen,
                                     wirtschaftlichen und
                                     Umweltgesichtspunkten planen,
                                     abstimmen und festlegen sowie
                                     Arbeitsschritte absichern,
                                     Probleme erfassen und vorbeugende
                                                                                              2
                                     Massnahmen treffen
                                  b) Arbeitsergebnisse kontrollieren
                                     und bewerten
                                  c) technische Stoerungen erkennen,
                                     ihre Auswirkung einschaetzen und
                                     melden
                                  d) Ursachen von technischen Stoerungen
                                     systematisch ermitteln und
                                     Stoerungen beheben
     2Instandsetzen von Maschinen a) Maschinen- und Anlagenteile nach
      und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr.    Vorgabe demontieren, instand
      4 Buchstabe b)                 setzen und betriebsfertig
                                                                                              8
                                     montieren
                                  b) instand gesetzte Maschinen und
                                     Anlagenteile auf Funktion pruefen


                                              - 18 -
       
                                                                               

                                                                                 zeitliche
                                         Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.            Teil des
                                        die unter Beruecksichtigung des         in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbildes
                                         § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind       Ausbildungsjahr
                                                                              1     2      3
 1                  2                                 3                              4
                                   c) Sicherheitseinrichtungen
                                      beurteilen, festgestellte Maengel
                                      melden und durch Instandsetzung
                                      beheben
     3Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
      von Massnahmen zur               aa) geeignete Probenahmeverfahren
      Qualitaetssicherung (§ 3 Abs.        unter Beruecksichtigung des zu
      2 Nr. 4 Buchstabe c)                beprobenden Gutes hinsichtlich
                                          Konsistenz und Koernung sowie
                                          oertlicher Gegebenheiten
                                          auswaehlen
                                      bb) Proben unter Beachtung von                          4
                                          Sicherheitsvorschriften nehmen
                                      cc) Funktion automatischer
                                          Probenahmeeinrichtungen
                                          ueberwachen
                                      dd) automatische
                                          Probenahmeeinrichtungen warten
                                          und instand halten
                                   b) Aufbereitungsanalytik
                                      aa) Proben unter Beruecksichtigung
                                          des Analyseverfahrens
                                          vorbereiten
                                      bb) Analysen durchfuehren,
                                          insbesondere zur Bestimmung
                                          von:
                                          - Feuchte
                                          - Mineralstoffanteilen (Asche)
                                          - Schwefel
                                          - fluechtigen Bestandteilen
                                          - Kokungsverhalten
                                          (Dilatation/Backvermoegen)
                                          - Feststoffkonzentration
                                          - Dichte
                                          - Kornverteilung (Siebanalyse)
                                          - Dichteverteilung (SuS-                        12
                                          Analyse)
                                      cc) Prozesswasseranalysen zur
                                          Bestimmung von
                                          - Chloriden und Sulfaten
                                          - pH-Werten
                                          - Wasserhaerten
                                          durchfuehren
                                      dd) Hilfsstoffe, insbesondere
                                          Gefahrstoffe, bei der
                                          Durchfuehrung von Analysen
                                          unter Beruecksichtigung der
                                          arbeitssicherheitlichen
                                          Vorschriften handhaben
                                   c) Dokumentieren Analyseergebnisse
                                      dokumentieren, auf Anomalien
                                      pruefen und weiterleiten
     4Ueberwachen, Steuern und      a) Steuerungs- und
      Regeln von automatisierten      Regelungseinrichtungen an
      und teilautomatisierten         unterschiedlichen Sortieranlagen                    12
      Aufbereitungsablaeufen (§ 3      erklaeren
      Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)

                                             - 19 -
       
                                                                               

                                                                                  zeitliche
                                          Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.            Teil des
                                         die unter Beruecksichtigung des         in Wochen im
Nr.      Ausbildungsberufsbildes
                                          § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind       Ausbildungsjahr
                                                                               1     2      3
 1                  2                                3                                4
                                   b) Sollwerte anhand von Vorgaben
                                      einstellen bzw. aendern
                                   c) Fehlfunktionen erkennen,
                                      beurteilen und melden
                                   d) Einrichtungen des
                                      Waschwasserkreislaufes erlaeutern
                                      und bedienen
                                   e) Funktion von Klaereinrichtungen
                                      mittels vorgegebener
                                      Analyseverfahren ueberwachen
                                   f) Masse- und Volumenstroeme
                                      von Feststoffen und Fluiden
                                      quantifizieren
                                   g) Sollwerteinstellung aufgrund von
                                      Analysedaten durchfuehren
                                   h) Fehlfunktionen erkennen,
                                      beurteilen und melden
                                   i) Wirkungsweise von
                                      Entwaesserungseinrichtungen
                                      mit Hilfe vorgegebener
                                      Analyseverfahren ueberwachen
                                   k) Prozessablauf der gesamten Anlage
                                      ueberwachen
                                   l) Massnahmen zur Aufrechterhaltung
                                      des kontinuierlichen
                                                                                              6
                                      Aufbereitungsablaufs durchfuehren
                                      oder veranlassen
                                   m) Messdaten und Stoerungen
                                      protokollieren
     5Verladen, Wiegen und         a) Leergut mit automatisierten
      Versandvorbereiten von          und teilautomatisierten Anlagen
      Steinkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 4    vorschriftsmaessig positionieren
      Buchstabe e)                 b) Eignung des Leergutes feststellen
                                   c) Produkte unter Beruecksichtigung
                                      der Waegeeinrichtung nach
                                      Verladeprogramm verladen                                8
                                   d) ermittelte Gewichte aufzeichnen
                                   e) Verladedaten zu den
                                      Versandabteilungen uebermitteln
                                   f) Massnahmen zur Verminderung von
                                      Staubabwehungen durchfuehren oder
                                      veranlassen

                                   E. Fachrichtung Braunkohle
                                                                                  zeitliche
                                          Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.           Teil des
                                         die unter Beruecksichtigung des         in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbildes
                                         § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind        Ausbildungsjahr
                                                                               1      2     3
 1                 2                                    3                             4
     1Arbeitsplanung                 a) Arbeitsablaeufe in Gewinnungs-
      und systematische                 und Aufbereitungsanlagen
      Stoerungsbeseitigung (§ 3          nach sicherheitstechnischen,
                                                                                              2
      Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a)         organisatorischen, wirtschaftlichen
                                        und Umweltgesichtspunkten planen,
                                        abstimmen und festlegen


                                              - 20 -
       
                                                                               

                                                                                 zeitliche
                                         Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.           Teil des
                                        die unter Beruecksichtigung des         in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbildes
                                        § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind        Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
 1                  2                                3                               4
                                  b) Arbeitsschritte absichern, Probleme
                                     erfassen und vorbeugende Massnahmen
                                     treffen
                                  c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und
                                     bewerten
                                  d) technische Stoerungen erkennen, ihre
                                     Auswirkungen einschaetzen und melden
                                  e) Ursachen von technischen
                                     Stoerungen in Gewinnungs- und
                                     Aufbereitungsanlagen systematisch
                                     ermitteln und Stoerungen beheben
     2Instandsetzen von Maschinen a) Maschinen- und Anlagenteile nach
      und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr.    Vorgabe demontieren, instand setzen
      5 Buchstabe b)                 und betriebsfertig montieren
                                  b) instand gesetzte Maschinen und
                                     Anlagenteile auf Funktion pruefen                         8
                                  c) Sicherheitseinrichtungen
                                     beurteilen, festgestellte Maengel
                                     melden und durch Instandsetzung
                                     beheben
     3Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
      von Massnahmen zur              aa) Probenahmeverfahren unter
      Qualitaetssicherung (§ 3            Beruecksichtigung des zu
      Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c)          beprobenden Gutes und oertlicher
                                         Gegebenheiten auswaehlen
                                     bb) Proben unter Beachtung von
                                         Sicherheitsvorschriften
                                                                                              2
                                         entnehmen
                                     cc) Funktion automatischer
                                         Probeentnahmeeinrichtungen
                                         ueberwachen
                                     dd) automatische
                                         Probeentnahmeeinrichtungen
                                         warten und instand halten
                                  b) Aufbereitungsanalytik und
                                     Dokumentation
                                     aa) Proben unter Beruecksichtigung
                                         des Analyseverfahrens
                                         aufbereiten
                                     bb) Analysen durchfuehren,
                                         insbesondere zur Bestimmung von
                                         - Feuchte
                                         - Kornverteilung                                     4
                                         - Dichteverteilung
                                     cc) Massenstroeme ermitteln und mit
                                         Vorgabewerten vergleichen
                                     dd) Dosier- und Waegeeinrichtungen
                                         ueberpruefen und kalibrieren
                                  c) Pruefergebnisse dokumentieren,
                                     mit Vorgabewerten vergleichen und
                                     weiterleiten
     4Ueberwachen, Steuern und     a) Steuerungs- und
      Regeln von automatisierten     Regelungseinrichtungen an
      und teilautomatisierten        Gewinnungsund Aufbereitungsanlagen
                                                                                          22
      Gewinnungs- und                ueberpruefen
      Aufbereitungsablaeufen (§ 3
      Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d)

                                             - 21 -
       
                                                                               

                                                                                 zeitliche
                                         Fertigkeiten und Kenntnisse,           Richtwerte
Lfd.           Teil des
                                        die unter Beruecksichtigung des         in Wochen im
Nr.     Ausbildungsberufsbildes
                                        § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind        Ausbildungsjahr
                                                                              1      2     3
 1                  2                                 3                              4
                                   b) Zusammenwirken einzelner
                                      Teilanlagen fuer den Gesamtprozess
                                      beachten
                                   c) Sollwerte anhand von Vorgaben
                                      einstellen
                                   d) Fehlfunktionen erkennen und
                                      beurteilen, Massnahmen einleiten
                                   e) Anlagen unter Einhaltung von
                                      Sicherheitsvorschriften an- und
                                      abfahren
                                   f) Massnahmen zur Aufrechterhaltung
                                      des kontinuierlichen Ablaufes
                                      durchfuehren und veranlassen
                                   g) Messdaten und Stoerungen                                 8
                                      protokollieren
                                   h) Prozessablauf von Anlagen
                                      ueberwachen
     5Verladen, Wiegen und         a) Verladeeinrichtungen bedienen
      Versandvorbereiten von       b) Gewichtsermittlung durch
      Braunkohle (§ 3 Abs. 2 Nr.      Waegeeinrichtungen durchfuehren
      5 Buchstabe e)               c) Materialbewegungen statistisch
                                                                                              6
                                      erfassen
                                   d) Dokumentationen erstellen
                                   e) Massnahmen zur Verminderung von
                                      Staubabwehungen durchfuehren




                                             - 22 -