Verordnung ueber die Berufsausbildung
zum Aufbereitungsmechaniker/
zur Aufbereitungsmechanikerin
(Aufbereitungsmechaniker-
Ausbildungsverordnung)
AMAusbV 2004
vom 09.02.2004
"Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 160)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.2004
Beschaeftigungsverbote fuer Frauen in der Fachrichtung Steinkohle bleiben aus Gruenden des
Arbeitsschutzes bei der Beschaeftigung unter Tage unberuehrt.
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin wird staatlich
anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Fuer das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den
Fachrichtungen
1. Naturstein,
2. feuerfeste und keramische Rohstoffe,
3. Sand und Kies,
4. Steinkohle,
5. Braunkohle
gewaehlt werden.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
-1-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
7. Instandhalten von Werkzeugen,
8. Erschliessungs-, Gewinnungs- und Foerdertechniken von Rohstoffen,
9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
11. Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
12. Gewinnen, Foerdern und Transportieren von Rohstoffen,
13. Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
14. Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und Teilprodukten,
15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
16. Lagern und Entsorgen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Naturstein:
a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
d) Ueberwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten
Aufbereitungsablaeufen,
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Natursteinen;
2. in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
d) Ueberwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und fertigungstechnischer Ablaeufe der
Nass- oder Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,
e) Fuellen, Wiegen und Versandvorbereiten keramischer Rohstoffe;
3. in der Fachrichtung Sand und Kies:
a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
d) Ueberwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten
Aufbereitungsablaeufen,
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Sand und Kies;
4. in der Fachrichtung Steinkohle:
a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
d) Ueberwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten
Aufbereitungsablaeufen,
-2-
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Steinkohle;
5. in der Fachrichtung Braunkohle:
a) Arbeitsplanung und systematische Stoerungsbeseitigung,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c) Probenehmen und Durchfuehren von Massnahmen zur Qualitaetssicherung,
d) Ueberwachen, Steuern und Regeln von automatisierten und teilautomatisierten
Gewinnungs- und Aufbereitungsablaeufen,
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Braunkohle.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulaessig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, dass die Auszubildenden zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigt werden, die insbesondere
selbstaendiges Planen, Durchfuehren und Kontrollieren einschliesst. Diese Befaehigung ist
auch in den Pruefungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes fuer die
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu
fuehren. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu
fuehren. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die fuer das erste Ausbildungsjahr und das
dritte Ausbildungshalbjahr aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in hoechstens vier Stunden ein
Pruefungsstueck anfertigen und in insgesamt hoechstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben
durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstueck:
Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen,
Kaltumformen und Fuegen einschliesslich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines
Pruefprotokolls;
2. als Arbeitsproben:
a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,
b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionspruefung.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten
schriftlich loesen:
-3-
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
3. berufsbezogene Berechnungen,
4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von
Rohstoffen,
7. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
§ 8 Abschlusspruefung
(1) Die Abschlusspruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Pruefling soll im praktischen Teil der Pruefung unter Beachtung
fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in hoechstens sechs Stunden ein Pruefungsstueck
anfertigen und in insgesamt hoechstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchfuehren.
Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstueck:
Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen
und elektrotechnischen Steuerungselementen einschliesslich Funktionspruefung oder
Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe;
2. als Arbeitsproben:
a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatisierten
Aufbereitungsanlage oder eines Anlagenteils,
b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
c) Probenehmen, Pruefen und Analysieren einschliesslich Dokumentieren,
d) Fehlersuche.
Dabei sollen das Pruefungsstueck mit 40 und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert
gewichtet werden.
(3) Der Pruefling soll im schriftlichen Teil der Pruefung in den Pruefungsfaechern
Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Faelle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) in der Fachrichtung Naturstein:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Natursteinprodukten,
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik fuer den Betrieb von
Produktionsanlagen,
dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und
Verarbeitung von Natursteinen,
ff) Prueftechniken und Analyseverfahren von Natursteinen,
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
b) in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung feuerfester und keramischer
Rohstoffe,
-4-
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik fuer den Betrieb von
Produktionsanlagen,
dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren,
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und
Aufbereitung feuerfester und keramischer Rohstoffe,
ff) Prueftechniken und Analyseverfahren feuerfester und keramischer Rohstoffe,
gg) Fuellen, Wiegen und Versandvorbereiten;
c) in der Fachrichtung Sand und Kies:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Sand und Kies,
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik fuer den
fertigungstechnischen Betrieb von Produktionsanlagen,
dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und
Aufbereitung von Sand und Kies,
ff) Prueftechniken und Analyseverfahren,
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
d) in der Fachrichtung Steinkohle:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Steinkohle,
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der
Steinkohleaufbereitung,
dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren von Steinkohle,
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur
Steinkohleaufbereitung,
ff) Prueftechniken und Analyseverfahren von Steinkohle,
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
e) in der Fachrichtung Braunkohle:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Braunkohle,
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der
Braunkohlegewinnung und -aufbereitung,
dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik sowie -verfahren von Braunkohle,
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Braunkohlegewinnung
und -aufbereitung,
ff) Prueftechniken und Analyseverfahren fuer Braunkohle,
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
2. im Pruefungsfach Arbeitsplanung:
a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken,
Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplaenen, Materialfluss- und
Funktionsablaufplaenen sowie von Betriebsablaufplaenen,
b) Interpretation technischer Daten,
c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;
3. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
-5-
b) Rechnen mit physikalischen und technischen Groessen,
c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen
des Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen,
wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses fuer die muendlich geprueften Pruefbereiche sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der muendlichen Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Pruefung hat das Pruefungsfach Technologie
gegenueber jedem der uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(7) Die Pruefung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Teil der
Pruefung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Pruefung im Pruefungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
§ 9 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum
Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 164 - 179)
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemaess § 3 Abs. 1
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Richtwerte
Lfd. Teil des
Beruecksichtigung des § 4 Abs. 2 zu in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
Nr. 1) insbesondere Abschluss, Dauer und
Beendigung, erklaeren
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen waehrend der
c) Moeglichkeiten der beruflichen gesamten
Fortbildung nennen Ausbildung zu
2Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden vermitteln
Ausbildungsbetriebes (§ 3 Betriebes erlaeutern
Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes, wie Mineralgewinnung,
-foerderung, -aufbereitung und -
-6-
absatz sowie Materialwirtschaft und
Verwaltung erklaeren
c) Beziehungen des ausbildenden
Betriebes und seiner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften
nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des
Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Arbeitsvertrages nennen
Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c) Aufgaben des betrieblichen
Arbeitsschutzes sowie der zustaendigen
Berufsgenossenschaft und der
Bergaufsicht erlaeutern
d) wesentliche Bestimmungen der fuer
den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften
Umweltschutz und rationelle der Traeger der gesetzlichen
Energieverwendung (§ 3 Abs. Unfallversicherung, insbesondere
1 Nr. 4) Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblaetter, beachten
und anwenden
b) berufsbezogene
Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsablaeufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfaellen und
Entstehungsbraenden beschreiben und
Massnahmen der ersten Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften
der Brandverhuetung nennen,
Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekaempfungsgeraete bedienen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der
Arbeitshygiene erlaeutern
f) Gefahren, die von Giften, Daempfen,
Gasen, leicht entzuendbaren Stoffen
sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
g) fuer den ausbildenden Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften ueber den
Immissions- und Gewaesserschutz sowie
ueber die Reinhaltung der Luft nennen
h) arbeitsplatzbedingte
Umweltbelastungen nennen und zu ihrer
Verringerung beitragen
i) im Ausbildungsbetrieb verwendete
Energiearten nennen und Moeglichkeiten
rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anfuehren
5Lesen, Anwenden und a) technische Zeichnungen und Symbole
Erstellen technischer sowie technische Unterlagen,
Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. insbesondere Tabellen und Skizzen
5) aus Bedienungshinweisen sowie
Richtlinien, lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen
-7-
c) Verfahrensfliessbilder anfertigen und
lesen
d) Produktionsvorgaenge anhand von
Darstellungen, insbesondere von
Arbeitsablauf-, Funktionsablauf-
und Verlaufsplaenen sowie
Verfahrensfliessbildern, aufzeigen
e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse
von Arbeitsablaeufen dokumentieren
6Grundfertigkeiten der a) manuelle Werkstoffbearbeitung
Werkstoffbearbeitung (§ 3 aa) Einzelteilzeichnungen in
Abs. 1 Nr. 6) Ansichten und Schnitten unter
Beachtung der Linienarten,
Massstaebe, Masseintragungen mit
Toleranzangaben und der Symbole
fuer Oberflaechenbeschaffenheit
lesen sowie Skizzen anfertigen
bb) Zusammenstellungszeichnungen,
Explosionszeichnungen und
Stuecklisten lesen
cc) Werkzeuge, Geraete, Maschinen und
Hilfsmittel bereitstellen und
pflegen
dd) Arbeitsschritte zur
Aufgabenerledigung festlegen und
erforderliche Abwicklungszeiten
einschaetzen
ee) Messzeuge zum Messen und Pruefen
von Laengen, Winkeln und Flaechen
nach geforderter Messgenauigkeit
auswaehlen und handhaben
ff) Laengen mit Massstab und
Messschieber messen
gg) Winkel mit Winkelmesser messen
und mit Winkellehren pruefen
hh) Flaechen nach dem
12
Lichtspaltverfahren auf Ebenheit
und Formgenauigkeit pruefen
ii) Werkstuecke unter Beruecksichtigung
der Werkstoffeigenschaften
anreissen, koernen und kennzeichnen
kk) Werkstuecke und Halbzeuge
unter Beruecksichtigung des
Oberflaechenschutzes zur
Bearbeitung ein- und aufspannen
ll) Bleche, Platten und Profile aus
Metall und Kunststoff saegen
mm) Werkstuecke aus Metall und
Kunststoff bis zur Massgenauigkeit
von +- 0,5 mm und bis zur
Oberflaechenbeschaffenheit
R(tief)z 25 eben und winklig
feilen sowie entgraten
nn) Rundungen und Durchbrueche an
Werkstuecken aus Metall und
Kunststoff formgerecht feilen
sowie entgraten
oo) Innengewinde in Werkstuecke
aus Metall und Kunststoff mit
Gewindebohrer schneiden
pp) Aussengewinde auf Rohre
und Stangen aus Metall mit
Schneideisen schneiden
-8-
qq) Bleche und Kunststoffplatten
mit Hand- und Handhebelschere
scherschneiden sowie mit
Lochwerkzeugen lochen
rr) Bleche und Profilteile aus Metall
kaltbiegen
ss) Werkstuecke, die durch den
Schneid- oder Biegevorgang
verformt sind, richten
b) maschinelle Werkstoffbearbeitung
aa) Werkzeuge und Kuehlschmiermittel
unter Beruecksichtigung des
zu bearbeitenden Werkstoffes
sowie Maschinen und Hilfsmittel
auswaehlen
bb) Drehzahl, Vorschub und
Schnitttiefe an Bohrmaschinen
unter Beruecksichtigung des
Werkstoffes mit Hilfe von
Tabellen ermitteln und einstellen
cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter
und Spannkegel spannen
dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in
Blechen, Platten und Profilteilen
4
mit handgefuehrten und ortsfesten
Bohrmaschinen herstellen
ee) Flachsenkungen mit ortsfesten
Bohrmaschinen herstellen
ff) Werkzeuge an Schleifboecken
scharfschleifen
c) Trennen von Werkstoffen
aa) Profile aus Metall und Kunststoff
unter Beruecksichtigung des
Werkstoffes mit Maschinensaegen
trennen
bb) Profile aus Metall mit
Winkelschleifer trennen
cc) Profile und Platten aus Stahl
durch Brennschneiden trennen
d) Herstellen von mechanischen
Verbindungen
aa) Verbindungen mittels
Schrauben, Muttern und Scheiben
herstellen sowie mittels
Sicherungselementen, insbesondere
mit Federringen und Zahnscheiben,
sichern
bb) Kleber nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswaehlen
sowie Klebeverbindungen zwischen
gleichen und verschiedenen
10
Werkstoffen nach Anweisungen und
Unterlagen herstellen
cc) Schweisseinrichtungen,
insbesondere
Handschweisstransformatoren und
Schweisshilfsmaterialien, fuer das
Schmelzschweissen auswaehlen sowie
Einstellwerte festlegen
dd) Bleche, Profile und Rohre
aus Stahl im Rahmen von
Instandsetzungsarbeiten durch
Schmelzschweissen verbinden
-9-
ee) loesbare Rohr- und
Schlauchverbindungen unter
Beruecksichtigung der zu
foerdernden Medien, des Druckes
und der Temperatur herstellen
ff) Transportbaender im Rahmen
von Reparaturarbeiten durch
Kaltvulkanisieren oder Klammern
instand setzen
7Instandhalten von a) Werkzeuge fuer die Gewinnung,
Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. Aufbereitung und Weiterverarbeitung
7) zu Endprodukten nennen
b) Werkzeuge, Maschinen und
Einrichtungen reinigen und pflegen 4
c) Verschleissteile von Werkzeugen
auswechseln
d) Wartungsarbeiten nach Plan
durchfuehren und dokumentieren
8Erschliessungs-, Gewinnungs- a) betriebliche Rohstoffvorkommen
und Foerdertechniken von erlaeutern
Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen
8) anhand von Beispielen erlaeutern
c) Rekultivierung anhand von Beispielen
8
erlaeutern
d) bei der Erschliessung, Gewinnung und
Foerderung von Rohstoffen mitarbeiten
e) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten
durchfuehren
9Verarbeiten von Rohstoffen a) Verfahrenstechniken der Trocken- und
zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nassaufbereitung gegenueberstellen
Nr. 9) b) in Aufbereitungs- oder
Produktionsanlagen beim Zerkleinern,
Waschen, Klassieren, Trennen sowie
bei thermischen Bearbeitungsverfahren
mitarbeiten
14
c) Funktion und Einsatz von Maschinen
und Anlagen fuer die Aufbereitung von
Rohstoffen und Weiterverarbeitung
zu Endprodukten nennen sowie
entsprechende Maschinen und Anlagen
unter Aufsicht bedienen
d) Verwendung der Endprodukte erlaeutern
10Grundlagen der Hydraulik a) Pneumatik und Hydraulik
und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 aa) Schalt- und Funktionsplaene
Nr. 10) pneumatischer und hydraulischer
Systeme lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung
von Gefahren in hydraulischen und
pneumatischen Anlagen beachten
und anwenden
cc) Druck in pneumatischen und
hydraulischen Systemen messen und
einstellen 8
dd) Pneumatik- und
Hydraulikschaltungen nach
Angaben, Zeichnungsvorlagen,
Schaltplaenen und Vorschriften
aufbauen, anschliessen und pruefen
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik
aa) Schalt- und Funktionsplaene
von elektropneumatischen und
elektrohydraulischen Systemen
lesen und skizzieren
- 10 -
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung
von Gefahren durch elektrischen
Strom anwenden
cc) elektrische Bauteile und
Baugruppen anhand von Typen-
und Leistungsschildern
identifizieren, Bauteile und
Baugruppen mechanisch montieren
und demontieren
dd) Funktionsfaehigkeit von
elektropneumatischen und
elektrohydraulischen Systemen
pruefen
11Grundlagen der a) Elektrotechnik
Elektrotechnik, Mess- aa) einfache elektrische
, Steuerungs- und Schaltungsunterlagen lesen und
Regelungstechnik (§ 3 Abs. skizzieren
1 Nr. 11) bb) elektrische Groessen, insbesondere
Strom und Spannung, mit
einfachen Messgeraeten messen,
Messergebnisse bewerten
cc) Vorschriften ueber das Arbeiten
und Bedienen elektrischer Anlagen
beachten
dd) Funktionsfaehigkeit elektrischer
Baugruppen und elektrischer
Sicherheitseinrichtungen
feststellen
b) Steuerungstechnik
aa) Symbole zur Beschreibung
von Steuerungs- und
Verfahrensablaeufen erklaeren und
einfache Steuerungsaufgaben mit
Funktionsplaenen darstellen 10
bb) Steuerungen auf
Funktionsfaehigkeit pruefen und
nach Anweisung in Betrieb nehmen
c) Mess- und Regelungstechnik
aa) Unterscheidungsmerkmale einer
Steuerung und einer Regelung
erlaeutern sowie wesentliche
Baugruppen einer Steuerung und
einer Regelung zuordnen
bb) Reglerarten unterscheiden
cc) prinzipielle Arbeitsweise von
Messwertaufnehmern erlaeutern
dd) Messwertaufnehmer
Hauptanwendungsgebieten zuordnen
ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung
von Gefahren bei radiometrischen
Messeinrichtungen anwenden
ff) Einrichtungen zur Regelung von
Prozessablaeufen unter Anleitung
bedienen
12Gewinnen, Foerdern und a) Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -
Transportieren von einrichtungen nach Anweisung bedienen
Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. b) Foerderung und Transport
12) aa) Transportsysteme innerhalb der
4
Rohstofffoerderung unterscheiden
bb) Foerderanlagen und
Transportsysteme nach Anweisung
bedienen
- 11 -
cc) Zusammenwirken von Gewinnung
und Foerderung innerhalb eines
Produktionsablaufes erlaeutern
13Zerkleinern und Klassieren a) Betriebsbereitschaft
von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 von Zerkleinerungs- und
Nr. 13) Klassiereinrichtungen ueberpruefen
b) Sicherheitseinrichtungen
kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen 10
c) Maschinen und Anlagen unter Beachtung
der Vorschriften in und ausser Betrieb
nehmen
d) Zerkleinerungs- und Klassiervorgaenge
erlaeutern, ueberwachen und bewerten
14Sortieren, Mischen und a) Betriebsbereitschaft von Sortier-
Dosieren von Rohstoffen und , Entwaesserungs-, Misch- und
Teilprodukten (§ 3 Abs. 1 Dosiereinrichtungen ueberpruefen
Nr. 14) b) Maschinen und Anlagen unter Beachtung
der Vorschriften in und ausser Betrieb
nehmen
c) Sicherheitseinrichtungen 12
kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
d) Sortier-, Entwaesserungs-, Misch- und
Dosiereinrichtungen ueberwachen
e) Sortier-, Entwaesserungs-, Misch- und
Dosiervorgaenge bewerten
15Instandhalten von Maschinen a) Produktionseinrichtungen
und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. nach Inspektions-, Wartungs-
15) und Betriebsanleitung
unter Beruecksichtigung der
Sicherheitsvorschriften inspizieren
und warten
b) Funktionsfaehigkeit von
4
Maschinenelementen beurteilen und
schadhafte Teile auswechseln
c) Auswirkungen von Verschleiss und
anderen Einwirkungen auf den
Betriebszustand feststellen, Folgen
beurteilen
d) Instandsetzungsmassnahmen durchfuehren
16Lagern und Entsorgen (§ 3 a) Lagerung Einrichtungen zur
Abs. 1 Nr. 16) Lagerung von Rohstoffen, Teil-
und Fertigprodukten bedienen und
ueberwachen
b) Entsorgung
aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und
Chemikalien unterscheiden und der 4
Entsorgung zufuehren
bb) betriebsuebliche Gefahrstoffe
unter Beachtung der
Sicherheitsbestimmungen
Zwischenlagern und deren
Entsorgung veranlassen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemaess § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Naturstein
1Arbeitsplanung a) Arbeitsablaeufe in Gewinnungs-
und systematische und Aufbereitungsanlagen
Stoerungsbeseitigung (§ 3 nach Sicherheitstechnischen,
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) organisatorischen, wirtschaftlichen 2
und Umweltgesichtspunkten planen,
abstimmen und festlegen sowie
Arbeitsschritte absichern, Probleme
- 12 -
erfassen und vorbeugende Massnahmen
treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und
bewerten
c) technische Stoerungen erkennen, ihre
Auswirkung einschaetzen und melden
d) Ursachen von technischen Stoerungen in
Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen
systematisch ermitteln und Stoerungen
beheben
2Instandsetzen von Maschinen a) Maschinen- und Anlagenteile nach
und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. Vorgabe demontieren, instand setzen
1 Buchstabe b) und betriebsfertig montieren
b) instand gesetzte Maschinen und
8
Anlagenteile auf Funktion pruefen
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen,
festgestellte Maengel melden und durch
Instandsetzung beheben
3Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
von Massnahmen zur aa) Probenahmeverfahren unter
Qualitaetssicherung (§ 3 Beruecksichtigung des zu
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) beprobenden Gutes hinsichtlich
Konsistenz und Koernung sowie
oertlicher Gegebenheiten auswaehlen
bb) Proben unter Beachtung von
4
Sicherheitsvorschriften nehmen
cc) Funktion automatischer
Probenahmeeinrichtungen
ueberwachen
dd) automatische
Probenahmeeinrichtungen warten
und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Beruecksichtigung des
Analyseverfahrens vorbereiten
bb) Analysen durchfuehren,
insbesondere zur Bestimmung von:
- Dichte
- Schuettgewicht
- Feuchte
- Kornverteilung
12
- Kornform
cc) Massenstroeme ermitteln und mit
Vorgabewerten vergleichen
dd) Dosier- und Waegeeinrichtungen
ueberpruefen und kalibrieren
ee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen
c) Dokumentieren Pruefergebnisse
dokumentieren, mit Vorgabewerten
vergleichen und weiterleiten
4Ueberwachen, Steuern und a) Steuerungs- und
Regeln von automatisierten Regelungseinrichtungen an Trocken-
und teilautomatisierten und Nassaufbereitungsanlagen
Aufbereitungsablaeufen (§ 3 und Zusammenwirken der einzelnen
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) Teilanlagen fuer den Gesamtprozess
erlaeutern
9
b) Sollwerte anhand von Vorgaben
einstellen, Fehlfunktionen erkennen,
beurteilen und melden
c) Anlage unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und
abfahren
- 13 -
d) Massnahmen zur Aufrechterhaltung des
kontinuierlichen Aufbereitungsablaufs
durchfuehren und veranlassen
e) Messdaten und Stoerungen 9
protokollieren
f) Prozessablauf der gesamten Anlage
ueberwachen
5Verladen, Wiegen und a) Natursteine unter Beruecksichtigung
Versandvorbereiten von der Waegeeinrichtungen nach
Natursteinen (§ 3 Abs. 2 Verladeprogramm verladen
Nr. 1 Buchstabe e) b) Massnahmen zur Verminderung von
Staubabwehungen durchfuehren oder
veranlassen
c) Versandpapiere und Lieferscheine
erstellen
d) Bestand von Natursteinprodukten 8
erfassen und fortschreiben
e) Einsatzbereiche von Natursteinen im
- allgemeinen Verkehrswegebau
- schienengebundenen Verkehrswegebau
- Wasserbau
- Hochbau und konstruktiven
Ingenieurbau
erlaeutern
B. Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Arbeitsplanung a) Arbeitsablaeufe in
und systematische Aufbereitungsanlagen nach
Stoerungsbeseitigung (§ 3 sicherheitstechnischen,
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) organisatorischen, wirtschaftlichen
und Umweltgesichtspunkten planen,
abstimmen und festlegen sowie
Arbeitsschritte absichern, Probleme
erfassen und vorbeugende Massnahmen
2
treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und
bewerten
c) technische Stoerungen erkennen, ihre
Auswirkung einschaetzen und melden
d) Ursachen von technischen Stoerungen
in Aufbereitungsanlagen systematisch
ermitteln und Stoerungen beheben
2Instandsetzen von Maschinen a) Maschinen- und Anlagenteile nach
und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. Vorgabe demontieren, instand setzen
2 Buchstabe b) und betriebsfertig montieren
b) instand gesetzte Maschinen und
8
Anlagenteile auf Funktion pruefen
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen,
festgestellte Maengel melden und
durch Instandsetzung beheben
3Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
von Massnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren
Qualitaetssicherung (§ 3 unter Beruecksichtigung des zu
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) beprobenden Gutes hinsichtlich 4
Konsistenz und Koernung sowie
oertlicher Gegebenheiten
auswaehlen
- 14 -
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
bb) Probenahmen unter Beachtung
von Sicherheitsvorschriften
durchfuehren
cc) Funktion von automatischen
Probenahmeeinrichtungen
ueberwachen
dd) automatische
Probenahmeeinrichtungen warten
und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Beruecksichtigung
des Analyseverfahrens
vorbereiten
bb) Analysen durchfuehren,
insbesondere zur Bestimmung von:
- Kornverteilung
- Mineralstoffanteilen 12
- Feststoffgehalten
- Dichte
- Brennverhalten
- Fliessverhalten
c) Dokumentieren Analyseergebnisse
dokumentieren, auf Anomalien pruefen
und weiterleiten
4Ueberwachen, Steuern und a) Steuerungs- und
Regeln verfahrens- und Regelungseinrichtungen an
fertigungstechnischer unterschiedlichen Sortieranlagen
Ablaeufe der Nass- oder erklaeren
Trockenaufbereitung b) Sollwerte anhand von Vorgaben
keramischer Rohstoffe (§ 3 einstellen
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen
und melden
d) Folgen von unsachgemaesser
Waermebehandlung erkennen
e) Mischen
aa) Einfluesse der mineralogischen
Zusammensetzung, des
Wassergehaltes, der chemischen 12
Zusaetze und der Korngroesse auf
die Plastizitaet der feuerfesten
Masse sowie deren zentrale
Bedeutung fuer die nachfolgende
Formgebung erlaeutern
bb) Mischungen nach vorgegebener
mineralogischer und chemischer
Zusammensetzung unter
Beruecksichtigung von Korngroesse
und Wassergehalten zur
Erreichung der fuer die
Formgebung notwendigen
Plastizitaeten zusammenstellen
f) Trocknen und Brennen
aa) Trocknungs- und Brennvorgaenge
unter Erhaltung der
12
vorgegebenen Wasserabgabe
sowie Schwindungstoleranzen
durchfuehren
- 15 -
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
bb) Trocknungsanlagen bedienen
und die unterschiedlichen
anlagenspezifischen
Wirkungsweisen nutzen
cc) Vorgaenge waehrend des Trocknens
und Brennens steuern
dd) mit Brennstoffen unter
Beachtung der einschlaegigen
Unfallverhuetungsvorschriften
umgehen
5Fuellen, Wiegen und a) Eignung des Leergutes feststellen
Versandvorbereiten b) Verladung nach Verladeprogramm
keramischer Rohstoffe (§ 3 durchfuehren
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) c) die ermittelten Gewichte aufzeichnen
d) Verladedaten zu den
Versandabteilungen uebermitteln
e) Produkte bei allen 2
Transportmoeglichkeiten verladen und
absichern
f) Lieferscheine erstellen und
Waegeeinrichtungen bedienen
g) Einsatzbereiche von feuerfesten und
keramischen Rohstoffen erlaeutern
C. Fachrichtung Sand und Kies
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsablaeufe in
und systematische Aufbereitungsanlagen nach
Stoerungsbeseitigung (§ 3 Abs. sicherheitstechnischen,
2 Nr. 3 Buchstabe a) organisatorischen,
wirtschaftlichen und
Umweltgesichtspunkten planen,
abstimmen und festlegen
b) Arbeitsschritte absichern,
Probleme erfassen und vorbeugende
Massnahmen treffen 2
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren
und bewerten
d) technische Stoerungen erkennen,
ihre Auswirkung einschaetzen und
melden
e) Ursachen von technischen
Stoerungen in Aufbereitungsanlagen
systematisch ermitteln und
Stoerungen beheben
2 Instandsetzen von Maschinen a) Maschinen- und Anlagenteile nach
und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Vorgabe demontieren, instand
Buchstabe b) setzen und betriebsfertig
8
montieren
b) instand gesetzte Maschinen und
Anlagenteile auf Funktion pruefen
- 16 -
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Sicherheitseinrichtungen
beurteilen, festgestellte Maengel
melden und durch Instandsetzung
beheben
3 Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
von Massnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren
Qualitaetssicherung (§ 3 Abs. unter Beruecksichtigung
2 Nr. 3 Buchstabe c) des zu beprobenden Gutes
hinsichtlich Konsistenz und
Koernung sowie oertlicher
Gegebenheiten auswaehlen
bb) Proben unter Beachtung von
4
Sicherheitsvorschriften
nehmen
cc) Funktion von automatischen
Probenahmeeinrichtungen
ueberwachen
dd) automatische
Probenahmeeinrichtungen
warten und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Beruecksichtigung
des Analyseverfahrens
vorbereiten
bb) Analysen durchfuehren,
insbesondere zur Bestimmung
von:
1. Stofflichen
Eigenschaften
- Kornzusammensetzung
- Kornform
- Widerstand gegen Frost
- Kornrohdichte
- Schuettgewicht
2. Schaedlichen
Bestandteilen 12
- abschlaemmbare
Bestandteile
- Stoffe organischen
Ursprungs
- Sulfatgehalt
- Chloridgehalt
cc) Massenstroeme ermitteln und
mit Vorgabewerten vergleichen
dd) Dosier- und Waegeeinrichtungen
ueberpruefen und kalibrieren
ee) Sieblinien nach Vorgabe
erstellen
c) Dokumentieren Pruefergebnisse
dokumentieren, mit Vorgabewerten
vergleichen und weiterleiten
4 Ueberwachen, Steuern und a) Steuerungs- und
Regeln von automatisierten Regelungseinrichtungen an Nass-
und teilautomatisierten und Trockenaufbereitungsanlagen
9
Aufbereitungsablaeufen (§ 3 und Zusammenwirken der einzelnen
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) Teilanlagen fuer den Gesamtprozess
erlaeutern
- 17 -
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Sollwerte anhand von Vorgaben
einstellen
c) Fehlfunktionen erkennen,
beurteilen und melden
d) Anlage unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und
abfahren
e) Massnahmen zur Aufrechterhaltung
des kontinuierlichen
Aufbereitungsablaufs durchfuehren
und veranlassen
9
f) Messdaten und Stoerungen
protokollieren
g) Prozessablauf der gesamten Anlage
ueberwachen
5 Verladen, Wiegen und a) Verladeeinrichtungen bedienen
Versandvorbereiten von Sand b) Gewichtsermittlung ueber
und Kies (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Waegeeinrichtungen durchfuehren
Buchstabe e) c) Lieferscheine erstellen
d) Materialbewegungen statistisch 8
erfassen
e) Einsatzbereiche von Sand und Kies
als Bau- und Zuschlagstoffe im
Bauwesen erlaeutern
D. Fachrichtung Steinkohle
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Arbeitsplanung a) Arbeitsablaeufe in
und systematische Aufbereitungsanlagen nach
Stoerungsbeseitigung (§ 3 sicherheitstechnischen,
Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) organisatorischen,
wirtschaftlichen und
Umweltgesichtspunkten planen,
abstimmen und festlegen sowie
Arbeitsschritte absichern,
Probleme erfassen und vorbeugende
2
Massnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren
und bewerten
c) technische Stoerungen erkennen,
ihre Auswirkung einschaetzen und
melden
d) Ursachen von technischen Stoerungen
systematisch ermitteln und
Stoerungen beheben
2Instandsetzen von Maschinen a) Maschinen- und Anlagenteile nach
und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. Vorgabe demontieren, instand
4 Buchstabe b) setzen und betriebsfertig
8
montieren
b) instand gesetzte Maschinen und
Anlagenteile auf Funktion pruefen
- 18 -
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Sicherheitseinrichtungen
beurteilen, festgestellte Maengel
melden und durch Instandsetzung
beheben
3Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
von Massnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren
Qualitaetssicherung (§ 3 Abs. unter Beruecksichtigung des zu
2 Nr. 4 Buchstabe c) beprobenden Gutes hinsichtlich
Konsistenz und Koernung sowie
oertlicher Gegebenheiten
auswaehlen
bb) Proben unter Beachtung von 4
Sicherheitsvorschriften nehmen
cc) Funktion automatischer
Probenahmeeinrichtungen
ueberwachen
dd) automatische
Probenahmeeinrichtungen warten
und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Beruecksichtigung
des Analyseverfahrens
vorbereiten
bb) Analysen durchfuehren,
insbesondere zur Bestimmung
von:
- Feuchte
- Mineralstoffanteilen (Asche)
- Schwefel
- fluechtigen Bestandteilen
- Kokungsverhalten
(Dilatation/Backvermoegen)
- Feststoffkonzentration
- Dichte
- Kornverteilung (Siebanalyse)
- Dichteverteilung (SuS- 12
Analyse)
cc) Prozesswasseranalysen zur
Bestimmung von
- Chloriden und Sulfaten
- pH-Werten
- Wasserhaerten
durchfuehren
dd) Hilfsstoffe, insbesondere
Gefahrstoffe, bei der
Durchfuehrung von Analysen
unter Beruecksichtigung der
arbeitssicherheitlichen
Vorschriften handhaben
c) Dokumentieren Analyseergebnisse
dokumentieren, auf Anomalien
pruefen und weiterleiten
4Ueberwachen, Steuern und a) Steuerungs- und
Regeln von automatisierten Regelungseinrichtungen an
und teilautomatisierten unterschiedlichen Sortieranlagen 12
Aufbereitungsablaeufen (§ 3 erklaeren
Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)
- 19 -
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Sollwerte anhand von Vorgaben
einstellen bzw. aendern
c) Fehlfunktionen erkennen,
beurteilen und melden
d) Einrichtungen des
Waschwasserkreislaufes erlaeutern
und bedienen
e) Funktion von Klaereinrichtungen
mittels vorgegebener
Analyseverfahren ueberwachen
f) Masse- und Volumenstroeme
von Feststoffen und Fluiden
quantifizieren
g) Sollwerteinstellung aufgrund von
Analysedaten durchfuehren
h) Fehlfunktionen erkennen,
beurteilen und melden
i) Wirkungsweise von
Entwaesserungseinrichtungen
mit Hilfe vorgegebener
Analyseverfahren ueberwachen
k) Prozessablauf der gesamten Anlage
ueberwachen
l) Massnahmen zur Aufrechterhaltung
des kontinuierlichen
6
Aufbereitungsablaufs durchfuehren
oder veranlassen
m) Messdaten und Stoerungen
protokollieren
5Verladen, Wiegen und a) Leergut mit automatisierten
Versandvorbereiten von und teilautomatisierten Anlagen
Steinkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 vorschriftsmaessig positionieren
Buchstabe e) b) Eignung des Leergutes feststellen
c) Produkte unter Beruecksichtigung
der Waegeeinrichtung nach
Verladeprogramm verladen 8
d) ermittelte Gewichte aufzeichnen
e) Verladedaten zu den
Versandabteilungen uebermitteln
f) Massnahmen zur Verminderung von
Staubabwehungen durchfuehren oder
veranlassen
E. Fachrichtung Braunkohle
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1Arbeitsplanung a) Arbeitsablaeufe in Gewinnungs-
und systematische und Aufbereitungsanlagen
Stoerungsbeseitigung (§ 3 nach sicherheitstechnischen,
2
Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) organisatorischen, wirtschaftlichen
und Umweltgesichtspunkten planen,
abstimmen und festlegen
- 20 -
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Arbeitsschritte absichern, Probleme
erfassen und vorbeugende Massnahmen
treffen
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und
bewerten
d) technische Stoerungen erkennen, ihre
Auswirkungen einschaetzen und melden
e) Ursachen von technischen
Stoerungen in Gewinnungs- und
Aufbereitungsanlagen systematisch
ermitteln und Stoerungen beheben
2Instandsetzen von Maschinen a) Maschinen- und Anlagenteile nach
und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. Vorgabe demontieren, instand setzen
5 Buchstabe b) und betriebsfertig montieren
b) instand gesetzte Maschinen und
Anlagenteile auf Funktion pruefen 8
c) Sicherheitseinrichtungen
beurteilen, festgestellte Maengel
melden und durch Instandsetzung
beheben
3Probenehmen und Durchfuehren a) Probenahme
von Massnahmen zur aa) Probenahmeverfahren unter
Qualitaetssicherung (§ 3 Beruecksichtigung des zu
Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c) beprobenden Gutes und oertlicher
Gegebenheiten auswaehlen
bb) Proben unter Beachtung von
Sicherheitsvorschriften
2
entnehmen
cc) Funktion automatischer
Probeentnahmeeinrichtungen
ueberwachen
dd) automatische
Probeentnahmeeinrichtungen
warten und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik und
Dokumentation
aa) Proben unter Beruecksichtigung
des Analyseverfahrens
aufbereiten
bb) Analysen durchfuehren,
insbesondere zur Bestimmung von
- Feuchte
- Kornverteilung 4
- Dichteverteilung
cc) Massenstroeme ermitteln und mit
Vorgabewerten vergleichen
dd) Dosier- und Waegeeinrichtungen
ueberpruefen und kalibrieren
c) Pruefergebnisse dokumentieren,
mit Vorgabewerten vergleichen und
weiterleiten
4Ueberwachen, Steuern und a) Steuerungs- und
Regeln von automatisierten Regelungseinrichtungen an
und teilautomatisierten Gewinnungsund Aufbereitungsanlagen
22
Gewinnungs- und ueberpruefen
Aufbereitungsablaeufen (§ 3
Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d)
- 21 -
zeitliche
Fertigkeiten und Kenntnisse, Richtwerte
Lfd. Teil des
die unter Beruecksichtigung des in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes
§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Zusammenwirken einzelner
Teilanlagen fuer den Gesamtprozess
beachten
c) Sollwerte anhand von Vorgaben
einstellen
d) Fehlfunktionen erkennen und
beurteilen, Massnahmen einleiten
e) Anlagen unter Einhaltung von
Sicherheitsvorschriften an- und
abfahren
f) Massnahmen zur Aufrechterhaltung
des kontinuierlichen Ablaufes
durchfuehren und veranlassen
g) Messdaten und Stoerungen 8
protokollieren
h) Prozessablauf von Anlagen
ueberwachen
5Verladen, Wiegen und a) Verladeeinrichtungen bedienen
Versandvorbereiten von b) Gewichtsermittlung durch
Braunkohle (§ 3 Abs. 2 Nr. Waegeeinrichtungen durchfuehren
5 Buchstabe e) c) Materialbewegungen statistisch
6
erfassen
d) Dokumentationen erstellen
e) Massnahmen zur Verminderung von
Staubabwehungen durchfuehren
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