Verordnung nach § 2 Abs. 6 des
Aufbauhilfefondsgesetzes
(Aufbauhilfefondsverordnung - AufbauhfV)
AufbauhfV

vom  24.06.2003



"Aufbauhilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 1.2003

Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I
S. 3651, 3652) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Mittelverteilung
(1) Die dem Fonds nach § 4 Abs. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes zugewiesenen Mittel
verteilen sich nach folgenden Massgaben:
1. 60 Prozent der fuer Massnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes und
   fuer den Pauschalbetrag nach § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes vorgesehenen
   Mittel verteilen sich nach folgendem Schluessel auf die vom Hochwasser betroffenen
   Laender:
Sachsen                                                                         60,0   Prozent,
Sachsen-Anhalt                                                                  20,0   Prozent,
Bayern                                                                           5,0   Prozent,
Brandenburg                                                                      5,0   Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern                                                           2,5   Prozent,
Thueringen                                                                        2,5   Prozent,
Niedersachsen                                                                    2,5   Prozent,
Schleswig-Holstein                                                               2,5   Prozent.
   Satz 1 gilt entsprechend fuer Massnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
   Aufbauhilfefondsgesetzes, sofern die Schaeden nicht nach Massgabe von in
   Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Laendern
   abschliessend bestimmten Kriterien ausgeglichen werden. In diesem Fall werden die
   Mittel gemaess den in der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung getroffenen Bestimmungen
   beim Bund abgerufen.
2. Bis zu weitere 20 Prozent der fuer Massnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
   Aufbauhilfefondsgesetzes und der fuer den Pauschalbetrag nach § 2 Abs. 4 des
   Aufbauhilfefondsgesetzes vorgesehenen Mittel koennen nach Herstellung des
   gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Laendern und dem Bund auch
   nach einem anderen als dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Schluessel an die dort
   genannten Laender verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschaeden
   nach dem Stand der Schadensermittlung besser Rechnung getragen wird.
3. Die Verteilung des nach Durchfuehrung des Verfahrens zu Nummer 1 und 2
   verbliebenen Restbetrages der fuer Massnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2
   des Aufbauhilfefondsgesetzes und fuer den Pauschalbetrag nach § 2 Abs. 4 des
   Aufbauhilfefondsgesetzes vorgesehenen Mittel wird entsprechend der prozentualen
   Verteilung der nach einheitlichen Massstaeben ermittelten Gesamtschaeden auf die
   vom Hochwasser betroffenen Laender spaetestens bis zum 31. Maerz 2003 in einer Bund-
   Laender-Vereinbarung festgelegt. Die in Nummer 1 genannten Laender und der Bund legen
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   bis spaetestens zum 31. Dezember 2002 die Merkmale des Hochwasserschadens im Sinne
   von § 2 Abs. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes und die Massstaebe fuer die Ermittlung der
   Schadenshoehe in einer Bund-Laender-Vereinbarung fest.
4. Fuer Massnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Aufbauhilfefondsgesetzes sowie bei
   sonstigen Massnahmen, die ausschliesslich vom Bund aus Fondsmitteln zu finanzieren
   sind, stehen die Mittel dem Bund zu.

(2) Die Mittel des Fonds verteilen sich - mit Ausnahme des Pauschalbetrages nach
§ 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes, soweit dieser zur Finanzierung eigener
Laenderprogramme und -massnahmen eingesetzt wird - auf die einzelnen Massnahmen
nach § 2 Abs. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes nach Massgabe des gemaess § 5 des
Aufbauhilfefondsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans.

§ 2 Mittelverwendung
(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rahmen seines Wirtschaftsplans
obliegt die Entscheidung ueber die Verwendung der Mittel nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und
2 des Aufbauhilfefondsgesetzes den in § 1 genannten Laendern und den beauftragten
Stellen (bewilligende Stellen). Ueber die Verwendung der Mittel nach § 2 Abs. 2 Nr.
3 des Aufbauhilfefondsgesetzes und fuer Massnahmen, die ausschliesslich vom Bund aus
Fondsmitteln zu finanzieren sind, entscheidet der Bund.

(2) Die Foerderfaehigkeit der einzelnen kofinanzierten Massnahmen nach § 2 Abs. 5 in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes setzt grundsaetzlich
den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in
§ 1 genannten Laendern voraus. Ausnahmen beduerfen der Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen.

(3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmassnahmen vor der Bewilligung von Mitteln
schliesst die Foerderfaehigkeit dieser Massnahmen nicht aus. Massnahmen zur unmittelbaren
Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung vor dem Einsetzen des Hochwassers im August 2002
sind foerderfaehig. Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung
im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes sind allerdings nur dann
foerderfaehig, wenn sie ueber das hinausgehen, was ueblicherweise zum Schutz vor Hochwasser
erforderlich gewesen waere.

(4) Als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes gelten -
unabhaengig von ihrer Rechtsform - alle selbstaendig ausgeuebten beruflichen Betaetigungen.

(5) Die Mittel sind nach Massgabe folgender Grundsaetze zu gewaehren:
1. Aus den Mitteln des Fonds koennen fuer individuelle Schaeden nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des
   Aufbauhilfefondsgesetzes Leistungen bis zur Hoehe des entstandenen Schadens unter
   Beachtung des § 2 Abs. 3 des Aufbauhilfefondsgesetzes gewaehrt werden. Leistungen
   Dritter zum Ausgleich des Schadens und fuer denselben Schaden gewaehrte Soforthilfen
   sind beim Ausgleich des Schadens zu beruecksichtigen. Die Auszahlung an Private und
   Unternehmen ist unter Rueckforderungsvorbehalt insbesondere fuer den Fall zu stellen,
   dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Ueberkompensation
   des Schadens bewirkt wird. Mittel fuer Massnahmen zur Wiederherstellung der
   Infrastruktur werden im Uebrigen nach Massgabe des Wirtschaftsplans und der auf
   seiner Basis durchzufuehrenden Bundes- oder Landesprogramme gewaehrt. Abweichende
   Regelungen koennen in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Laendern getroffen
   werden.
2. Schadenausgleichsansprueche gegenueber Dritten, insbesondere Versicherungen, koennen
   bei der Berechnung und Gewaehrung der Mittel des Fonds fuer Massnahmen nach § 2
   Abs. 2 Nr. 1 des Aufbauhilfefondsgesetzes vorerst ausser Acht gelassen werden,
   soweit die Ansprueche trotz Erfolgsaussicht nach Einschaetzung der bewilligenden
   Stelle nicht kurzfristig von Geschaedigten realisiert werden koennen. In diesen
   Faellen sind die Ansprueche nach Einschaetzung der bewilligenden Stelle jedoch bis
   zur Hoehe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist
   bei Konkretisierung der Sachlage ueber eine dann gegebenenfalls erforderliche
   Rueckabtretung zu entscheiden.

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3. Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschaedigten kann durch die Glaubhaftmachung
   und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Dieses schliesst auch
   nachtraegliche Ueberpruefungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei
   Schaeden von grossem Umfang nicht aus.

§ 3 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rueckforderung
(1) Die Laender sind fuer die bestimmungsgemaesse Verwendung der Mittel des Fonds
verantwortlich, soweit nicht der Bund fuer seine eigenen aus dem Fonds finanzierten
Programme und Massnahmen hierfuer die Verantwortung traegt.

(2) Die jeweils zustaendigen obersten Landesbehoerden unterrichten die jeweils fuer
die Massnahmen und Programme zustaendigen Bundesressorts ueber die zweckentsprechende
Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht
enthaelt Angaben zu den jaehrlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf
die jeweiligen Programme und Einzelmassnahmen. Weitere Details koennen auch in
den Verwaltungsvereinbarungen nach § 2 Abs. 2 geregelt werden. Einschlaegige
Pruefungsmitteilungen der Rechnungspruefungsbehoerden der Laender sind mitzuteilen.

(3) Der Bund kann das Auskunftsbeduerfnis praezisieren und weitergehende Nachweise
verlangen.

(4) Die Laender unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmaessigen Pruefung der
ordnungsgemaessen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach
Absatz 2 das Bundesministerium der Finanzen bis zum 1. August des Folgejahres in Form
eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurzgefasste Darstellung ueber
die Anzahl und Durchfuehrung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Massnahmen, deren
Ergebnisse sowie die Hoehe der fuer Programme und Massnahmen zugewiesenen und verausgabten
Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlaegige Pruefungsbemerkungen der jeweiligen
obersten Rechnungspruefungsbehoerden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen.

(5) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der Verwaltungsverfahrensvorschriften die
Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurueckzufordern, wenn
festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich
des Schadens nicht erforderlich waren. Entsprechendes gilt fuer die Hilfen, die der
Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Flutopfersolidaritaetsgesetz geleistet hat. Die
Rueckforderung hat auch dann zu erfolgen, wenn und soweit von dritter Seite Leistungen
zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen
und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des
entstandenen Hochwasserschadens uebersteigt.

(6) Rueckzahlungen von Fondsmitteln fliessen den jeweiligen Ausgabetiteln des
Wirtschaftsplans des Fonds zu.

§ 4 Mittelanforderung
(1) Soweit nicht der Bund eigene Massnahmen und Programme aus den Fondsmitteln
zu finanzieren hat und unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 des
Aufbauhilfefondsgesetzes fordern die Laender fuer sich und ihre beauftragten
Stellen im Rahmen der Ansaetze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Massgabe des
Verteilungsschluessels nach § 1 Abs. 1 die Mittel bedarfsgerecht entsprechend der
Abwicklung der Schadensbeseitigungsmassnahmen beim Bund an.

(2) Ueberzahlungen oder nicht bedarfsgerecht abgeforderte Mittel sind unverzueglich an
den Fonds zurueckzuzahlen.

§ 5 Liquiditaet des Fonds
Die Liquiditaet des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine
Zwischenanlage eventuell ueberschiessender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.

§ 6 Fondsverwaltung


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Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den
erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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