Gesetz zur Errichtung eines Fonds
"Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefondsgesetz -
AufhFG)
AufhFG
vom 19.09.2002
"Aufbauhilfefondsgesetz vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt
durch das Gesetz vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2854) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch G v. 11.12.2006 I 2854
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2003
Das G wurde als Artikel 5 des G 610-6-14/1 v. 19.9.2002 I 3651 vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 10 Abs. 2 dieses G mWv
1.1.2003 in Kraft. § 2 Abs. 6 tritt bereits am 21.9.2002 in Kraft
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein nationaler Solidaritaetsfonds "Aufbauhilfe" als Sondervermoegen des Bundes
errichtet.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser vom August 2002
betroffenen Laendern zur Beseitigung der Hochwasserschaeden und zum Wiederaufbau der
zerstoerten Regionen.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden Massnahmen
1. fuer geschaedigte Privathaushalte und Unternehmen, soweit nicht Versicherungen oder
sonstige Dritte Entschaedigungen leisten,
2. zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Laender und Gemeinden,
3. zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes
finanziert.
(3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewaehrung der Hilfen sind die
unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu beruecksichtigen.
(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffenen Laendern einen Betrag in Hoehe von
3,593 Milliarden Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur Verfuegung.
(5) Bund und die jeweiligen Laender tragen in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei
gemeinsam finanzierten Programmen jeweils die Haelfte der Ausgaben, soweit in anderen
Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung keine abweichenden
Regelungen getroffen sind.
(6) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine
Rechtsverordnung, insbesondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur naeheren
Durchfuehrung zu erlassen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
-1-
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfaehig, er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr
handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der
Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermoegen.
(2) Der Fonds ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten zu trennen. Fuer die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
§ 4 Vermoegen des Fonds und Finanzierung
(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beitraege aus
dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Laender.
(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Hoehe von 3,507 Milliarden Euro; der
Beitrag der Laender betraegt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.
(3) Der Beitrag der Laender gemaess Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:
Baden-Wuerttemberg 348.000.000 Euro,
Bayern 405.000.000 Euro,
Berlin 152.000.000 Euro,
Brandenburg 88.000.000 Euro,
Bremen 29.000.000 Euro,
Hamburg 78.000.000 Euro,
Hessen 205.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 58.000.000 Euro,
Niedersachsen 259.000.000 Euro,
Nordrhein-Westfalen 581.000.000 Euro,
Rheinland-Pfalz 130.000.000 Euro,
Saarland 36.000.000 Euro,
Sachsen 148.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt 87.000.000 Euro,
Schleswig-Holstein 89.000.000 Euro,
Thueringen 81.000.000 Euro.
(4) Bund und Laender ueberweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absaetzen 2 und
3 festgelegten Jahresbetraege mit je einem Zwoelftel zum Ende eines jeden Monats.
Die Zahlungen der Laender nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Aenderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl.
I S. 862) geleisteten Zahlungen der Laender die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden
Betraege uebersteigen. Darueber hinaus werden die in 2002 von Bund und Laendern im Vorgriff
auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet.
Die Erstattungen koennen mit Wirkung fuer das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.
(5) Die Liquiditaet des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.
§ 5 Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der
Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
§ 6 Jahresrechnung
Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die
Jahresrechnung fuer den Fonds auf und fuegt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des
Bundes bei.
§ 7 Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Fonds traegt der Bund.
§ 8 Aufloesung des Fonds und anschliessende Mittelverwendung
-2-
(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 aufgeloest. Das Vermoegen des Fonds geht
unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbindung unverzueglich nach Aufstellung der
Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007 auf Bund und Laender als Teilglaeubiger wie folgt ueber:
1. auf die Laender die pauschalen Mittel (Titel 612 01 und 882 01 des Wirtschaftsplans
des Fonds "Aufbauhilfe" (Bundeshaushaltsplan fuer das Haushaltsjahr 2006, Band 2,
Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632
11, 632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11, 882 11, 882 21, 882 22, 882 23,
882 24 und 882 25 des Wirtschaftsplans des Fonds "Aufbauhilfe"),
2. auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundesprogrammen (Titel 698 11, 683 11, 683
21, 713 21, 713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel des kofinanzierten
Programms des Titels 662 11 des Wirtschaftsplans des Fonds "Aufbauhilfe"),
3. auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reservetitel 893 01 des
Wirtschaftsplans des Fonds "Aufbauhilfe".
Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund und Laendern vom 25. April
2005 festgelegte Verteilerschluessel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr- und
Minderbedarfen von Bund und Laendern Anwendung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005
ist diesem Gesetz als Anlage beigefuegt. Weitere laenderuebergreifende Umschichtungen
ueber die nach in diesem Gesetz vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausgeschlossen.
Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen ueber, der sie fuer den Fonds begruendet hat.
Restmittel fliessen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zu.
(2) Das nach Absatz 1 uebergehende Vermoegen ist gemaess § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Fuer
die Verwendung dieses Vermoegens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie
§ 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbauhilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962)
entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ordnungsgemaesse Verwendung des auf die
Laender uebertragenen Vermoegens pruefen.
(3) Rueckzahlungen einschliesslich Zinsen nach § 3 Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung
fliessen zunaechst den jeweiligen Programmen zu. Rueckzahlungen koennen in andere Programme
umgeschichtet werden, sofern dort noch Schaeden abzudecken sind. Wird von dieser
Moeglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der Rueckzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7
zu verfahren.
(4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenverantwortlich durch die fuer die
jeweiligen Programme zustaendigen Bundesressorts und Laender. Die den Bundesressorts
zugewiesenen und bis Ende des Jahres nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem
gesamten Bundeshaushalt uebertragbar. Die Laender stellen die Finanzierung ihrer eigenen
und der kofinanzierten Programme sicher.
(5) Spaetestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die von Bund und Laendern nicht
verbrauchten Mittel abzueglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen
Betroffener innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur
Verwendung nach Absatz 2 zuzufuehren. Sich nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten
ergebende Restbetraege sind dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach Absatz 2
zuzufuehren.
(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spaetestens bis zum Ende des Jahres 2013
nach Absatz 2 verbraucht werden koennen, muss dieser sie entsprechend den Anteilen
an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2014 an Bund und
Laender erstatten.
Anlage (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
Ergaenzung der Vereinbarung
zwischen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesministerium der Finanzen,
vertreten durch Staatssekretaer Gerd Ehlers,
und den Laendern/Freistaaten
Bayern
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
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Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thueringen,
vertreten durch den jeweils zustaendigen Staatssekretaer,
ueber die Festlegung von einheitlichen Massstaeben zur Ermittlung der
Gesamtschaeden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds
"Aufbauhilfe" fuer Massnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom Hochwasser betroffenen Laender vom
5. Maerz 2003
§ 1
Prozentuale Verteilung
(1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. Maerz 2003 wurde der Verteilerschluessel auf der
Grundlage des bis zum 17. Dezember 2002 geschaetzten Bedarfs wie folgt festgelegt:
Bayern 2,56 %
Brandenburg 1,87 %
Mecklenburg-Vorpommern 0,43 %
Niedersachsen 2,26 %
Sachsen 78,85 %
Sachsen-Anhalt 13,34 %
Schleswig-Holstein 0,05 %
Thueringen 0,64 %.
(2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage dieser prozentualen Verteilung
bleiben von dieser Ergaenzung der Vereinbarung unberuehrt.
§ 2
Mehr- und Minderbedarfe der Laender
(1) Ausgehend vom Verteilerschluessel des § 1 Abs. 1 haben die Laender/Freistaaten
Niedersachsen und Sachsen Mehrbedarfe, die Laender/Freistaaten Bayern, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe
festgestellt.
(2) Die Laender/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass zur Deckung des Mehrbedarfs des
Freistaates Sachsen und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in Nominalbetraegen
innerhalb der Programme des Fonds "Aufbauhilfe" umgeschichtet werden und abzueglich
des Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Haelfte fuer Fonds-Massnahmen des Freistaates
Sachsen einerseits und fuer Massnahmen des Programms "Aufwendungen fuer Bundesfernstrassen"
im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thueringen
macht seinen geringfuegigen Mehrbedarf zugunsten des in Satz 1 genannten Zweckes nicht
geltend.
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