Verordnung fuer die Ueberpruefung der
Zuverlaessigkeit zum Schutz gegen Entwendung
oder erhebliche Freisetzung radioaktiver
Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche
Zuverlaessigkeitsueberpruefungs-Verordnung -
AtZueV)
AtZueV

vom  01.07.1999



"Atomrechtliche Zuverlaessigkeitsueberpruefungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S.
1525), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970)
geaendert worden ist"

Stand:      Zuletzt geaendert durch Art. 14 G v. 11.10.2002 I 3970

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.1999

Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 und des § 12b Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1830) neugefasst und durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl.
I S. 694) geaendert, § 12b Abs. 2 durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1830) eingefuegt und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr.
21 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geaendert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
      1
(1)   Die Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit
1. von Antragstellern oder Genehmigungsinhabern und sonstigen als Verantwortliche
   benannten Personen in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem
   Atomgesetz oder nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
   sowie
2. von in kerntechnischen Anlagen oder beim Umgang mit oder bei der Befoerderung von
   radioaktiven Stoffen taetigen Personen
gemaess § 12b Abs. 1 des Atomgesetzes ist nach dieser Verordnung durchzufuehren. 2Der
Genehmigungsinhaber darf dem Betroffenen die Aufnahme einer vorgesehenen Taetigkeit
oder den Zutritt zu Sicherungsbereichen erst auf Grund einer Mitteilung nach § 7 Abs.
4 gewaehren; § 9 bleibt unberuehrt. 3Diese Verordnung gilt auch fuer Sachverstaendige,
die nach § 20 des Atomgesetzes von den Genehmigungs- oder Aufsichtsbehoerden zugezogen
werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer die Ueberpruefung von Bediensteten der
atomrechtlichen Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsbehoerden sowie anderen
Behoerdenvertretern mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu kerntechnischen Anlagen oder
Einrichtungen.

                                                -1-
      
                                                                              

(3) Innerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich mit
sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder erheblichen
Mengen radioaktiver Stoffe, die aus Gruenden der kerntechnischen Sicherheit und des
Strahlenschutzes gegen Stoermassnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu ueberwachen
sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Massnahmen zu
schuetzen sind.

(4) Aeusserer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verordnung ist die der Umschliessung des
inneren Sicherungsbereiches vorgelagerte freie und ueberwachte Zone, die nach aussen
durch Zugangshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird.

§ 2 Kategorien der Zuverlaessigkeitsueberpruefung
Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach
Massgabe des § 5
1. eine umfassende Zuverlaessigkeitsueberpruefung (Kategorie 1),
2. eine erweiterte Zuverlaessigkeitsueberpruefung (Kategorie 2) oder
3. eine einfache Zuverlaessigkeitsueberpruefung (Kategorie 3)
durchgefuehrt.

§ 3 Zuverlaessigkeitsueberpruefungen

(1) 1Eine umfassende Zuverlaessigkeitsueberpruefung ist bei folgenden Personen
durchzufuehren:
1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder
   Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen
   oder nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder
   Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschaeftsfuehrung Berechtigten,
2. Verantwortliche fuer die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder
   dessen Stillegung auf Grund ihrer Funktion oder Taetigkeit und deren Vertreter,
3. nach oder zur Erfuellung von Vorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des
   Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren Vertreter,
4. Angehoerige des Objektsicherungsdienstes und
5. Einsatzpersonal, das waehrend des Leistungsbetriebs im inneren Sicherungsbereich
   unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schuetzenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen
   ausfuehrt.
2
 Ist der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine
Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern
besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte
Gesellschafter vorhanden sind, kann die zustaendige Behoerde die Verpflichtung zur
Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit auf den Strahlenschutzverantwortlichen und andere fuer
die Anlage oder Einrichtung zustaendige Personen beschraenken.

(2) Eine erweiterte Zuverlaessigkeitsueberpruefung ist bei Personen durchzufuehren, die zum
inneren und aeusseren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu
dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehoeren.

(3) Eine einfache Zuverlaessigkeitsueberpruefung ist bei Personen durchzufuehren, die
ausschliesslich zum aeusseren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die
nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehoeren.

(4) 1Bei Personen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu den in den Absaetzen 1
bis 3 genannten Personengruppen nicht moeglich ist, ist ueber die Zuordnung unter
Beruecksichtigung der Einwirkungsmoeglichkeiten im Sinne des § 12b Abs. 1 Satz 1 des
Atomgesetzes, der Verantwortlichkeit des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu
Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und
Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Befoerderung radioaktiver Stoffe zusaetzlich



                                            -2-
      
                                                                              

                                                                               2
unter Beruecksichtigung von Verpackung und Transportmittel zu entscheiden.       Satz 1 gilt
auch fuer Sachverstaendige nach § 1 Abs. 1 Satz 3.

§ 4 Verpflichtung zur Zuverlaessigkeitsueberpruefung
(1) Die Zuverlaessigkeit von Betroffenen ist in Genehmigungs-, Planfeststellungs-
und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Taetigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9
oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung
beziehen, zu ueberpruefen.

(2) 1In Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Taetigkeiten
nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, bedarf es einer
Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit von Betroffenen nur, wenn sie von der zustaendigen
Behoerde verlangt wird, weil der Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes dies
erfordert. 2Satz 1 gilt nicht fuer die Befoerderung von Grossquellen im Sinne von § 23
Abs. 2 des Atomgesetzes oder den Umgang mit Grossquellen im nichtmedizinischen Bereich.

§ 5 Massnahmen bei den einzelnen Ueberpruefungsarten
(1) Bei der umfassenden Ueberpruefung nach § 3 Abs. 1 trifft die zustaendige Behoerde
folgende Massnahmen:
1. Pruefung der Identitaet des Betroffenen,
2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim
   Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalaemtern, in deren Zustaendigkeitsbereich
   der Betroffene waehrend dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen
   gewoehnlichen Aufenthaltsort hatte,
3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen
   Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien
   bei den zustaendigen Polizeibehoerden des Bundes und der Laender,
4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem bei der
   zustaendigen Verfassungsschutzbehoerde; zustaendige Verfassungsschutzbehoerde ist die
   Landesbehoerde fuer Verfassungsschutz, in deren Zustaendigkeitsbereich die fuer die
   Zuverlaessigkeitsueberpruefung zustaendige Behoerde ihren Sitz hat,
5. Einholung einer unbeschraenkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und
6. (weggefallen)

(2) Bei der erweiterten Ueberpruefung nach § 3 Abs. 2 trifft die zustaendige Behoerde
folgende Massnahmen:
1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fuenf Jahre beim
   Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalaemtern, in deren Zustaendigkeitsbereich
   der Betroffene waehrend dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen
   gewoehnlichen Aufenthaltsort hatte, und
2. Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5.

(3) Bei der einfachen Ueberpruefung nach § 3 Abs. 3 trifft die zustaendige Behoerde
folgende Massnahmen:
1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fuenf Jahre beim
   Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalaemtern, in deren Zustaendigkeitsbereich
   der Betroffene waehrend dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen
   gewoehnlichen Aufenthaltsort hatte, und
2. Massnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.

(4) 1Abweichend von den Absaetzen 1 bis 3 wird zur Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit in
Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Taetigkeiten nach den
§§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, nur ein Fuehrungszeugnis fuer
Behoerden beim Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes


                                            -3-
      
                                                                              

eingeholt. 2Satz 1 gilt nicht fuer die Befoerderung von Grossquellen im Sinne des § 23
Abs. 2 des Atomgesetzes.

(5) Bei Anhaltspunkten fuer Zweifel an der Zuverlaessigkeit des Betroffenen auf Grund
der gewonnenen Erkenntnisse kann die zustaendige Behoerde eine oder mehrere Anfragen der
naechsthoeheren Ueberpruefungskategorie durchfuehren sowie zusaetzlich
1. bei den Strafverfolgungsbehoerden anfragen,
2. staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafakten beiziehen,
3. bei der Ueberpruefung im Rahmen von Genehmigungen zur Befoerderung radioaktiver Stoffe
   Auszuege aus dem Verkehrszentralregister einholen.

§ 6 Verfahren

(1) 1Die Zuverlaessigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen
Taetigkeit oder vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen auf Antrag durch die zustaendige
Behoerde zu ueberpruefen. 2Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder
Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich
auf Anlagen oder Taetigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach
den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen. 3Fuer Sachverstaendige nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit des Betroffenen durch die
zuziehende Behoerde veranlasst.

(2) 1Der Antragsberechtigte hat der zustaendigen Behoerde einen vom Betroffenen
ausgefuellten Erklaerungsbogen zuzuleiten, auf Wunsch des Betroffenen in einem
verschlossenen Umschlag, den der Betroffene dem Antragsberechtigten uebergeben hat. 2Der
Antragsberechtigte hat vor der Aushaendigung des Erklaerungsbogens an den Betroffenen
darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie
die vorgesehene Ueberpruefungskategorie anzugeben.

(3) 1Die Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit bedarf der Einverstaendniserklaerung des
Betroffenen auf dem Erklaerungsbogen. 2Die zur Ueberpruefung erforderlichen Personaldaten
des Betroffenen muessen auf dem Erklaerungsbogen vollstaendig und wahrheitsgemaess angegeben
werden. 3Die erforderlichen Personaldaten umfassen:
1. Namen, auch fruehere, saemtliche Vornamen,
2. Geburtsdatum, -ort (Kreis und Bundesland) und -staat,
3. Staatsangehoerigkeit,
4. Personalausweis- oder Passnummer,
5. Name und Anschrift des gegenwaertigen Arbeitgebers,
6. die Wohnsitze und Aufenthalte von laengerer Dauer als drei Monate in den letzten
   zehn Jahren vor der Ueberpruefung nach § 3 Abs. 1 oder in den letzten fuenf Jahren
   vor der Ueberpruefung nach § 3 Abs. 2 oder 3 unter der jeweiligen Angabe der genauen
   zeitlichen Dauer (Monat und Jahr), der Adresse und des Bundeslandes oder Staates,
7. die Angabe, ob und gegebenenfalls wann in den letzten fuenf Jahren bereits eine
   Ueberpruefung durchgefuehrt worden ist und die Nennung der kerntechnischen Anlage oder
   Einrichtung oder des Befoerderers.
4
 Der Betroffene kann auf dem Erklaerungsbogen sein Einverstaendnis erklaeren,
dass das Ergebnis einer Zuverlaessigkeitsueberpruefung nach § 7 Abs. 4 an andere
Antragsberechtigte, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist, zur
Fuehrung des Nachweises nach § 9 Abs. 1 weitergeleitet werden darf.

(4) 1Vor Beantragung einer Zuverlaessigkeitsueberpruefung ist der Betroffene vom
Antragsberechtigten ueber Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlaessigkeitsueberpruefung,
ueber den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie ueber das Recht, die
Durchfuehrung eines Zuverlaessigkeitsueberpruefungsverfahrens zu verweigern, nebst
Folgen fuer die Aufnahme der jeweiligen Taetigkeit oder fuer die Gestattung des Zutritts
zur jeweiligen kerntechnischen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren.

                                            -4-
      
                                                                              

2
 Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem
Erklaerungsbogen durch Unterschrift zu bestaetigen. 3Fuer die Bestaetigung ist die
elektronische Form ausgeschlossen.

(5) Die zustaendige Behoerde gibt fuer die Belehrung des Betroffenen, insbesondere ueber
Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie fuer den Erklaerungsbogen ein
amtliches Formular bekannt.

§ 7 Abschluss der Zuverlaessigkeitsueberpruefung

(1) 1Die zustaendige Behoerde bewertet die uebermittelten Erkenntnisse auf Grund einer
am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwuerdigung
des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Taetigkeit. 2Fuer die
Bewertung bei einer Ueberpruefung nach § 3 Abs. 1 werden die Erkenntnisse der letzten
zehn Jahre, bei einer Ueberpruefung nach § 3 Abs. 2 oder 3 die Erkenntnisse der letzten
fuenf Jahre herangezogen. 3Fruehere Erkenntnisse sind bei Ueberpruefungen nach § 3 Abs. 2
oder 3 nur zu beruecksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges
geeignet sind, Zweifel an der Zuverlaessigkeit des Betroffenen erheblich zu verstaerken.

(2) 1Zweifel an der Zuverlaessigkeit koennen sich insbesondere daraus ergeben, dass
der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat
rechtskraeftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder
vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lassen, welches zu einer Gefaehrdung
der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage oder beim Umgang
mit oder der Befoerderung von radioaktiven Stoffen fuehren koennte. 2Zweifel an der
Zuverlaessigkeit koennen daneben insbesondere in Betracht kommen bei
1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbuendnissen oder Gruppierungen im Sinne
   von § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder deren
   Unterstuetzung,
2. Umstaenden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene zu politisch
   motivierter Gewaltanwendung neigt,
3. Geisteskrankheit oder Geistesschwaeche,
4. Verdacht auf Alkohol- oder auf Betaeubungsmittelabhaengigkeit,
5. Umstaenden, die auf eine derartige Ueberschuldung des Betroffenen hindeuten, dass er
   seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder
6. Verhaengung einer Geldbusse wegen Verletzung der Vorschriften des Atomgesetzes,
   des Gesetzes ueber die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes ueber die
   Befoerderung gefaehrlicher Gueter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes,
   des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen
   Rechtsverordnung.

(3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu beruecksichtigen, wenn sie im Rahmen einer
Gesamtwuerdigung aller Erkenntnisse der zustaendigen Behoerde von massgebender Bedeutung
sind, um die Zuverlaessigkeit des Betroffenen beurteilen zu koennen:
1. eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, fuer die eine Geldstrafe von
   weniger als neunzig Tagessaetzen oder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei
   Monaten verhaengt worden ist, es sei denn, dass es sich um eine rechtskraeftige
   Verurteilung wegen Verletzung von Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes ueber
   die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher
   Gueter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer
   auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung handelt,
2. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne
   gerichtliche Verurteilung,
3. (weggefallen)
4. Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten,
5. Sachverhalte, die zu einer Erpressung durch Dritte verwendet werden koennen, oder

                                            -5-
      
                                                                              

6. wiederholte Verstoesse gegen Betriebsvorschriften.

(4) Kommt die zustaendige Behoerde zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel an der
Zuverlaessigkeit des Betroffenen bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten
schriftlich mit.

(5) 1Kommt die zustaendige Behoerde zu dem Ergebnis, dass auf Grund der eingeholten
Auskuenfte Zweifel an der Zuverlaessigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen
mit und gibt ihm vor der abschliessenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der
Pruefung zu aeussern. 2Werden die Zweifel der zustaendigen Behoerde an der Zuverlaessigkeit
nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. 3Bestehen nach der Entscheidung der
zustaendigen Behoerde die Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des Betroffenen fort, so
teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gruenden und dem
Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gruenden mit; fuer die Mitteilungen ist die
elektronische Form ausgeschlossen.

(6) 1Werden der zustaendigen Behoerde nach Abschluss der Ueberpruefung Tatsachen bekannt,
aus denen sich Zweifel an der Zuverlaessigkeit eines Ueberprueften ergeben koennen, kann
sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Ueberpruefung oder andere
Ermittlungen zur Zuverlaessigkeit veranlassen. 2Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen
bekannt, aus denen sich Zweifel an der Zuverlaessigkeit eines Ueberprueften ergeben, ist
er zur unverzueglichen Unterrichtung der zustaendigen Behoerde verpflichtet. 3Fuehren die
erneute Ueberpruefung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlaessigkeit
des Betroffenen, hat die zustaendige Behoerde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen.
4
 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 8 Geltungsdauer und Wiederholungspruefung

(1) 1Entscheidet die zustaendige Behoerde gemaess § 7 Abs. 4, so gilt die
Zuverlaessigkeitsueberpruefung fuenf Jahre; im Einzelfall kann die zustaendige Behoerde
eine kuerzere Geltungsdauer festlegen. 2Die Geltungsdauer beginnt mit dem Tag der
Entscheidung der zustaendigen Behoerde.

(2) Ist eine Wiederholungsueberpruefung spaetestens drei Monate vor Ablauf der
Geltungsdauer der vorangegangenen Ueberpruefung beantragt worden, gilt die
Zuverlaessigkeit bis zur Entscheidung der zustaendigen Behoerde ueber das Ergebnis
der Wiederholungspruefung als nachgewiesen, es sei denn, die zustaendige Behoerde hat
Ermittlungen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 eingeleitet.

(3) Wird keine Wiederholungsueberpruefung beantragt, so werden die bei der zustaendigen
Behoerde gespeicherten personenbezogenen Daten ueber die Ueberpruefung spaetestens sechs
Monate nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne von Absatz 1 geloescht.

(4) Bei nach § 7 Abs. 5 festgestellten Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit kann ein
erneuter Antrag auf Durchfuehrung einer Zuverlaessigkeitsueberpruefung erst nach Ablauf
der von der zustaendigen Behoerde im Einzelfall unter Beruecksichtigung der vorliegenden
Erkenntnisse festlegbaren Frist von hoechstens fuenf Jahren gestellt werden.

§ 9 Zuverlaessigkeitsueberpruefungen in besonderen Faellen

(1) 1Eine Zuverlaessigkeitsueberpruefung ist nicht erforderlich, wenn der zustaendigen
Behoerde eine anderweitige Ueberpruefung nach dieser Verordnung innerhalb der letzten
fuenf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuverlaessigkeit nicht bestanden. 2Die
zustaendige Behoerde soll von der Durchfuehrung einer Zuverlaessigkeitsueberpruefung absehen,
wenn eine gleich- oder hoeherwertige Ueberpruefung innerhalb der letzten fuenf Jahre
nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuverlaessigkeit nicht bestanden.

(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall auf die Durchfuehrung der
Zuverlaessigkeitsueberpruefung verzichten, wenn das mit der kerntechnischen Anlage oder
mit dem Umgang mit oder mit der Befoerderung von radioaktiven Stoffen verbundene Risiko
gering ist.

                                            -6-
      
                                                                              

(3) 1Die Ueberpruefung der Zuverlaessigkeit kann ausserdem vor Aufnahme der Taetigkeit
unterbleiben, wenn es sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt, fuer die ueberpruefte
Personen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfuegung stehen; in solchen Faellen hat
der Antragsberechtigte die staendige Begleitung durch eine besonders bestimmte und
ueberpruefte Person sowie eine Dokumentation, aus der die Begruendung fuer die zwingende
Notwendigkeit des sofortigen Zutritts, die betretenen Bereiche und die durchgefuehrten
Arbeiten sowie die Personalien der nicht ausreichend ueberprueften Personen hervorgehen,
sicherzustellen. 2Die Dokumentation ist sechs Monate aufzubewahren und der zustaendigen
Behoerde auf Verlangen vorzulegen. 3In den Faellen des Satzes 1 Halbsatz 1 ist die
Zuverlaessigkeitsueberpruefung unverzueglich nachzuholen; davon kann die zustaendige Behoerde
absehen, wenn eine Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe als Folge
der Taetigkeit auszuschliessen ist.

(4) 1Eine Zuverlaessigkeitsueberpruefung unterbleibt ferner bei Personen, die nur
kurzzeitig - in der Regel bis zu einem Tag - Zutritt zur kerntechnischen Anlage oder
Einrichtung erhalten sollen. 2Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend
mit der Massgabe, dass sich die Dokumentation nur auf den Zweck des Zutritts und die
Personalien der nicht ausreichend ueberprueften Person erstreckt.

(5) Wird fuer eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlaessigkeitsueberpruefung
taetig werden darf, eine umfassende Zuverlaessigkeitsueberpruefung beantragt,
kann die zustaendige Behoerde diese Person vor Abschluss der umfassenden
Zuverlaessigkeitsueberpruefung fuer die beantragte Taetigkeit vorlaeufig zulassen.

(6) 1Ist im Einzelfall eine ausreichende Zuverlaessigkeitsueberpruefung auf Grund einer
kuerzeren Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Geltungsbereich des Atomgesetzes als
zehn, im Falle einer Ueberpruefung nach § 3 Abs. 1, oder fuenf Jahren, im Falle einer
Ueberpruefung nach § 3 Abs. 2 oder 3, vor der Ueberpruefung nicht oder nur bedingt
moeglich, kann die zustaendige Behoerde, erforderlichenfalls unter Beteiligung des fuer
die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendigen Bundesministeriums,
ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlaessigkeit einer einladenden deutschen Behoerde,
einer Behoerde im Herkunftsland, einer deutschen Auslandshandelskammer im Herkunftsland
oder von einem auslaendischen Unternehmen anerkennen. 2Die Mitteilung soll durch die
Vorlage von geeigneten Unterlagen bestaetigt werden.

(7) 1Unbeschadet der Absaetze 1 bis 4 und 6 kann die zustaendige Behoerde bei
Sachverstaendigen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in besonderen Faellen auf die Ueberpruefung
des Betroffenen vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen verzichten. 2Absatz 3 Satz 1
Halbsatz 2 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 10 Uebergangsregelung
1
 Verfahren zur Zuverlaessigkeitsueberpruefung, fuer die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
ein Antrag gestellt wurde, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu
fuehren. 2Zuverlaessigkeitsueberpruefungen nach den frueher gueltigen Regelungen behalten
ihre Geltungsdauer, jedoch nicht laenger als fuenf Jahre. 3§ 8 Abs. 2 und 4 gilt
entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
1
 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats
in Kraft. 2§ 5 Abs. 1 Nr. 6 und § 7 Abs. 3 Nr. 3 treten am 29. Dezember 2006 ausser
Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




                                            -7-