Verordnung ueber das Verfahren bei
der Genehmigung von Anlagen nach §
7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche
Verfahrensverordnung - AtVfV)
AtVfV
vom 18.02.1977
"Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2819) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180;
zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 9.12.2006 I 2819
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.5.1982
Die V wurde aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 3 u. Abs. 5, des § 7a Abs. 2 u. des § 54 d.
Atomgesetzes idF d. Bek. v. 31.10.1976 I 3053 vom Bundesminister des Innern erlassen.
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Gegenstand der Umweltvertraeglichkeitspruefung
§ 1b Unterrichtung ueber voraussichtlich
beizubringende Unterlagen
§ 2 Form und Inhalt des Antrags
§ 3 Art und Umfang der Unterlagen
Zweiter Abschnitt
Beteiligung Dritter und anderer Behoerden
§ 4 Bekanntmachung des Vorhabens
§ 5 Inhalt der Bekanntmachung
§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen
§ 7 Einwendungen
§ 7a Verfahren bei grenzueberschreitenden
Umweltauswirkungen
Dritter Abschnitt
Eroerterungstermin
§ 8 Gegenstand und Zweck
§ 9 Besondere Einwendungen
§ 10 Wegfall
§ 11 Verlegung
§ 12 Verlauf
§ 13 Niederschrift
Vierter Abschnitt
Genehmigung
§ 14 Sachpruefung
§ 14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung
§ 15 Entscheidung
§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 17 Zustellung durch oeffentliche Bekanntmachung
Fuenfter Abschnitt
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Besondere Vorschriften
§ 18 Teilgenehmigung
§ 19 Vorbescheid
§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20 Uebergangsvorschrift
§ 21 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 1 Anwendungsbereich
Fuer die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei
der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach
dieser Verordnung durchzufuehren, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b
und 8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.
§ 1a Gegenstand der Umweltvertraeglichkeitspruefung
Die Umweltvertraeglichkeitspruefung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
der fuer die Pruefung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-
pflichtigen Vorhabens auf Menschen, einschliesslich der menschlichen Gesundheit, Tiere,
Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kulturgueter und sonstige Sachgueter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten
Schutzguetern.
§ 1b Unterrichtung ueber voraussichtlich beizubringende Unterlagen
(1) Sofern der Traeger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehoerde vor
Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder sofern die Genehmigungsbehoerde
es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens fuer erforderlich haelt, unterrichtet
diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage
geeigneter Angaben zum Vorhaben fruehzeitig ueber Art und Umfang der voraussichtlich
nach den §§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. Vor der Unterrichtung gibt die
Genehmigungsbehoerde dem Traeger des Vorhabens sowie den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des
Atomgesetzes zu beteiligenden Behoerden Gelegenheit zu einer Besprechung ueber Art
und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und
Methoden der Umweltvertraeglichkeitspruefung sowie sonstige fuer die Durchfuehrung der
Umweltvertraeglichkeitspruefung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverstaendige und Dritte
koennen hinzugezogen werden. Verfuegen die Genehmigungsbehoerde oder die zu beteiligenden
Behoerden ueber Informationen, die fuer die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen
zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Traeger des Vorhabens zur
Verfuegung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behoerden,
obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbehoerde die in Absatz 1 und § 14a Abs. 1
beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung als federfuehrende Behoerde bestimmt ist. Sie
hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehoerden und
der Naturschutzbehoerde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben beruehrt
wird. Im uebrigen bleibt die Befugnis der Laender unberuehrt, der federfuehrenden Behoerde
auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung
weitere Zustaendigkeiten zu uebertragen.
§ 2 Form und Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehoerde schriftlich zu stellen.
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(2) Der Antrag muss enthalten
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
3. die Angabe des Standortes und Angaben ueber Art und Umfang der Anlage.
§ 3 Art und Umfang der Unterlagen
(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufuegen, die zur Pruefung der
Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere
1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den
Strahlenschutz die fuer die Entscheidung ueber den Antrag erheblichen Auswirkungen
des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermoeglicht, ob
sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren
Rechten verletzt werden koennen. Hierzu muss der Sicherheitsbericht, soweit dies fuer
die Beurteilung der Zulaessigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
a) eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifuegung von Lageplaenen und
Uebersichtszeichnungen;
b) eine Darstellung und Erlaeuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale),
der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsaetze und der Funktion der Anlage
einschliesslich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
c) eine Darlegung der zur Erfuellung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des
Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemassnahmen, einschliesslich einer Erlaeuterung
der zum Ausschluss oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsueberschreitender
Ereignisablaeufe vorgesehenen Massnahmen und deren Aufgaben;
d) eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
e) Angaben ueber die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung
und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschliesslich der Freisetzungen aus der
Anlage bei Stoerfaellen im Sinne der §§ 49 und 50 der Strahlenschutzverordnung
(Auslegungsstoerfaelle);
f) eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten
Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten
Schutzgueter, einschliesslich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;
2. ergaenzende Plaene, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;
3. Angaben ueber Massnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen
Stoermassnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 des
Atomgesetzes vorgesehen sind;
4. Angaben, die es ermoeglichen, die Zuverlaessigkeit und Fachkunde der fuer die
Errichtung der Anlage und fuer die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes
verantwortlichen Personen zu pruefen;
5. Angaben, die es ermoeglichen, die Gewaehrleistung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst taetigen
Personen festzustellen;
6. eine Aufstellung, die alle fuer die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes
bedeutsamen Angaben, die fuer die Beherrschung von Stoer- und Schadensfaellen
vorgesehenen Massnahmen sowie einen Rahmenplan fuer die vorgesehenen Pruefungen an
sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen)
enthaelt;
7. Vorschlaege ueber die Vorsorge fuer die Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen;
8. eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben ueber
vorgesehene Massnahmen
a) zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;
-3-
b) zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter
oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4
des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
c) zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver
Anlagenteile als radioaktive Abfaelle, einschliesslich ihrer vorgesehenen
Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfaelle bis zur
Endlagerung;
9. Angaben ueber sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Pruefung nach § 7
Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes fuer die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung
eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder fuer von der Genehmigungsbehoerde zu
treffende Entscheidungen nach Vorschriften ueber Naturschutz und Landschaftspflege
erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach
den fuer die genannten Entscheidungen jeweils massgeblichen Rechtsvorschriften.
(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem Antrag folgende Unterlagen zusaetzlich
beizufuegen:
1. eine Uebersicht ueber die wichtigsten, vom Antragsteller geprueften technischen
Verfahrensalternativen, einschliesslich der Angabe der wesentlichen Auswahlgruende,
soweit diese Angaben fuer die Beurteilung der Zulaessigkeit des Vorhabens nach § 7
des Atomgesetzes bedeutsam sein koennen;
2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben fuer die
Pruefung nach § 1a aufgetreten sind, insbesondere soweit diese Schwierigkeiten auf
fehlenden Kenntnissen und Pruefmethoden oder auf technischen Luecken beruhen.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt vorzulegen. Enthalten die uebrigen in
Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschaefts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie
entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss in den
nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen
kann, so ausfuehrlich dargestellt sein, dass es Dritten moeglich ist, zu beurteilen, ob
und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden koennen.
(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehoerde ausser den Unterlagen nach
den Absaetzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verstaendliche, fuer die Auslegung
geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt
sich die Kurzbeschreibung auch auf alle Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 sowie
Absatz 2 Nr. 1. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefuegten Unterlagen
vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten,
besonders gekennzeichnet sind.
(5) Reichen die Unterlagen fuer die Pruefung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf
Verlangen der Genehmigungsbehoerde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergaenzen.
Zweiter Abschnitt
Beteiligung Dritter und anderer Behoerden
§ 4 Bekanntmachung des Vorhabens
(1) Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen Unterlagen vollstaendig, so hat die
Genehmigungsbehoerde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veroeffentlichungsblatt und ausserdem
in oertlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,
oeffentlich bekanntzumachen. Eine zusaetzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in
den Faellen der §§ 18 und 19, nur nach Massgabe der Absaetze 2 und 3 erforderlich. Auf die
Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.
(2) Wird das Vorhaben waehrend des Genehmigungsverfahrens wesentlich geaendert, so
darf die Genehmigungsbehoerde von einer zusaetzlichen Bekanntmachung und Auslegung
absehen, wenn im Sicherheitsbericht keine zusaetzlichen oder anderen Umstaende darzulegen
waeren, die nachteilige Auswirkungen fuer Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere
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dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen fuer Dritte durch die
zur Vorsorge gegen Schaeden getroffenen oder vom Traeger des Vorhabens vorgesehenen
Massnahmen ausgeschlossen werden oder die sicherheitstechnischen Nachteile der Aenderung
im Verhaeltnis zu den sicherheitstechnischen Vorteilen gering sind. Eine zusaetzliche
Bekanntmachung und Auslegung (§ 6) ist erforderlich bei
1. Aenderungen, die eine Erhoehung der fuer den bestimmungsgemaessen Betrieb je Jahr
vorgesehenen Aktivitaetsabgaben und eine Erhoehung der Immissionen um mehr als 5
vom Hundert auf mehr als 75 vom Hundert der Dosisgrenzwerte des § 47 Abs. 1 der
Strahlenschutzverordnung zur Folge haben koennen,
2. Aenderung der Konzeption der Anlage oder der raeumlichen Anordnung von Bauwerken,
sofern die Aenderungen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungsstoerfaellen zu
einer sicherheitstechnisch bedeutsamen Erhoehung der urspruenglich angenommenen
Beanspruchung von Anlageteilen fuehren koennen; bei der Beurteilung der
sicherheitstechnischen Bedeutung ist Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3. Aenderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen lassen, dass die Zuverlaessigkeit
der von ihnen zu erfuellenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherrschung von
Auslegungsstoerfaellen nicht unwesentlich gemindert wird,
4. Erhoehung der thermischen Leistung oder des maximalen Spaltproduktinventars um mehr
als 10 vom Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollastbetrieb ergebenden Werte
oder
5. Erhoehung der vorgesehenen Lagerkapazitaet fuer bestrahlte Brennelemente um mehr als
10 vom Hundert.
Ist eine zusaetzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die
Einwendungsmoeglichkeit und die Eroerterung auf die vorgesehenen Aenderungen beschraenkt;
hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Wird das Vorhaben waehrend eines Genehmigungsverfahrens, in dem eine Pruefung nach §
1a durchzufuehren ist, geaendert, ist ein Absehen von einer zusaetzlichen Bekanntmachung
und Auslegung nur zulaessig, wenn bei der Aenderung keine zusaetzlichen oder anderen
erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgueter zu besorgen sind. Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Veraenderung einer Anlage oder ihres
Betriebes im Sinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 7
Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmigungsbehoerde von der Bekanntmachung
und Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein Absehen
von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zulaessig, wenn nach dem Gesetz
ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung die Verpflichtung zur Durchfuehrung einer
Umweltvertraeglichkeitspruefung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Von der Bekanntmachung und der Auslegung kann ferner abgesehen werden, wenn der
Antrag eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, deren Hoechstleistung ein
Kilowatt thermische Dauerleistung nicht ueberschreitet oder die dem Antrieb von Schiffen
dient oder dienen soll.
(6) (weggefallen)
§ 5 Inhalt der Bekanntmachung
(1) Die Bekanntmachung muss die in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im
uebrigen ist
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in § 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten
Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der
Auslegungsfrist sind anzugeben,
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu
bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1) vorzubringen; dabei
ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen,
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3. ein Eroerterungstermin zu bestimmen oder darauf hinzuweisen, dass ein
Eroerterungstermin stattfinden und der Termin in der gleichen Weise wie das Vorhaben
bekanntgemacht werden wird,
4. darauf hinzuweisen, dass die Einwendungen in dem Termin auch bei Ausbleiben des
Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, eroertert werden,
5. darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung ueber die Einwendungen durch
die oeffentliche Bekanntmachung (§ 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird, wenn ausser an den
Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist
soll eine Woche liegen; massgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des
Veroeffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Eroerterungstermin soll mindestens ein
Monat liegen.
(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung
zusaetzlich einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens, auf die Art einer moeglichen
Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens und erforderlichenfalls auf
die Durchfuehrung einer grenzueberschreitenden Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe,
welche Unterlagen nach § 3 vorgelegt wurden, enthalten. Ferner ist die Behoerde, bei
der weitere Informationen ueber das Vorhaben erhaeltlich sein werden und der Fragen
uebermittelt werden koennen, anzugeben.
§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen
(1) Waehrend einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehoerde und einer
geeigneten Stelle in der Naehe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht waehrend der
Dienststunden auszulegen
1. der Antrag,
2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4.
(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusaetzlich die Unterlagen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und
Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehoerde zum Zeitpunkt des
Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informationen,
die fuer die Entscheidung ueber die Zulaessigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein koennen
und die der zustaendigen Behoerde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen,
sind der Oeffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Laender ueber den Zugang
zu Umweltinformationen zugaenglich zu machen.
(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfaeltigung der
Kurzbeschreibung zu ueberlassen.
(4) Die Genehmigungsbehoerde gewaehrt waehrend der Dauer des Zulassungsverfahrens
Akteneinsicht nach pflichtgemaessem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den
Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.
§ 7 Einwendungen
(1) Einwendungen koennen waehrend der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Genehmigungsbehoerde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle
Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 7
Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behoerden ist der Inhalt der Einwendungen
bekanntzugeben, die ihren Zustaendigkeitsbereich beruehren.
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§ 7a Verfahren bei grenzueberschreitenden Umweltauswirkungen
(1) Wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu
beschreibende Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgueter in einem anderen Staat
haben kann oder ein anderer Staat, der moeglicherweise von den Auswirkungen erheblich
beruehrt wird, darum ersucht, so werden die von dem anderen Staat benannten Behoerden
im Hinblick auf die Pruefung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang
wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behoerden ueber das
Vorhaben unterrichtet; dabei ist der zustaendigen Behoerde des anderen Staates eine
angemessene Frist fuer die Mitteilung einzuraeumen, ob eine Beteiligung an dem Verfahren
gewuenscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behoerden nicht benannt
hat, ist die oberste fuer Umweltangelegenheiten zustaendige Behoerde des anderen Staates
zu unterrichten. Die Genehmigungsbehoerde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben
in dem Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei angegeben wird, bei
welcher Behoerde Einwendungen erhoben werden koennen, und dabei darauf hingewiesen
wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsvorschriften zur
Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschaefts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben
unberuehrt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberuehrt
bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze
zur Datenuebermittlung an Stellen ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.
Die Genehmigungsbehoerde gibt den zu beteiligenden Behoerden des anderen Staates auf
der Grundlage der uebersandten Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Gelegenheit, innerhalb
angemessener Frist vor der Entscheidung ueber den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben;
die dort ansaessige Oeffentlichkeit ist im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am
Genehmigungsverfahren der inlaendischen Oeffentlichkeit gleichgestellt.
(2) Die Genehmigungsbehoerde kann verlangen, dass ihr der Antragsteller eine Uebersetzung
der Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 sowie, soweit erforderlich, weiterer fuer die
grenzueberschreitende Beteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu
grenzueberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfuegung stellt, sofern im Verhaeltnis
zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsaetze von Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit erfuellt sind.
(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, fuehren die
zustaendigen obersten Bundes- und Landesbehoerden innerhalb eines vereinbarten,
angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere ueber die
grenzueberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und ueber die Massnahmen zu deren
Vermeidung oder Verminderung durch.
(4) Die Genehmigungsbehoerde uebermittelt den beteiligten Behoerden des anderen
Staates die Entscheidung ueber den Antrag einschliesslich der Begruendung und einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsaetze von Gegenseitigkeit
und Gleichwertigkeit erfuellt sind, kann sie eine Uebersetzung des Genehmigungsbescheids
beifuegen. Die Genehmigungsbehoerde hat darauf hinzuwirken, dass die Entscheidung ueber
den Antrag der beteiligten Oeffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise
bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begruendung und einer Rechtsbehelfsbelehrung
zugaenglich gemacht wird.
(5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung voelkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund
und Laendern bleiben unberuehrt.
Dritter Abschnitt
Eroerterungstermin
§ 8 Gegenstand und Zweck
(1) Die Genehmigungsbehoerde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem
Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, muendlich zu eroertern.
Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.
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(2) Der Eroerterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu
eroertern, soweit dies fuer die Pruefung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung
sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre
Einwendungen zu erlaeutern.
§ 9 Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im
Eroerterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
§ 10 Wegfall
(1) Ein Eroerterungstermin findet nicht statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurueckgenommen worden sind oder
3. ausschliesslich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
§ 11 Verlegung
(1) Die Genehmigungsbehoerde kann den bekanntgemachten Eroerterungstermin verlegen, wenn
dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchfuehrung erforderlich ist. Ort und Zeit
des neuen Eroerterungstermins sind zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu bestimmen.
(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben,
sind von der Verlegung des Eroerterungstermins zu benachrichtigen. Sie koennen in
entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 durch oeffentliche Bekanntmachung benachrichtigt
werden.
§ 12 Verlauf
(1) Der Eroerterungstermin ist nicht oeffentlich. Der den Eroerterungstermin leitende
Vertreter der Genehmigungsbehoerde (Verhandlungsleiter) entscheidet darueber, wer ausser
dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem
Termin teilnimmt.
(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, dass Einwendungen zusammengefasst eroertert
werden. In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Eroerterung bekanntzugeben. Er kann
fuer einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Eroerterungstermin auf die
Personen beschraenken, deren Einwendungen zusammengefasst eroertert werden sollen.
(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der
eine von ihm festgesetzte Redezeit fuer die einzelnen Wortmeldungen ueberschreitet oder
Ausfuehrungen macht, die nicht den Gegenstand des Eroerterungstermins betreffen oder
nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.
(4) Der Verhandlungsleiter ist fuer die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die
seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Der Eroerterungstermin kann ohne
diese Personen fortgesetzt werden.
(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Eroerterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht
ist. Er kann den Eroerterungstermin ferner fuer beendet erklaeren, wenn auch nach einer
Vertagung, der Eroerterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestoert
wird, dass seine ordnungsmaessige Durchfuehrung nicht mehr gewaehrleistet ist. Personen,
deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschliessend eroertert wurden, koennen
innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenueber der
Genehmigungsbehoerde schriftlich erlaeutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung
des Termins hingewiesen werden.
§ 13 Niederschrift
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(1) Ueber den Eroerterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift
muss Angaben enthalten ueber
1. den Ort und den Tag der Eroerterung,
2. den Namen des Verhandlungsleiters,
3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
4. den Verlauf und die Ergebnisse des Eroerterungstermins.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftfuehrer
hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in
die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die
ihr als Anlage beigefuegt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in
der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehoerde kann den
Eroerterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tontraeger
aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung ueber den Genehmigungsantrag zu loeschen; liegen im Falle eines
Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes vor,
hat die Loeschung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu erfolgen.
(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu ueberlassen. Auf
Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine
Abschrift zu ueberlassen.
Vierter Abschnitt
Genehmigung
§ 14 Sachpruefung
Die Pruefung durch die Genehmigungsbehoerde erstreckt sich ausser auf die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der
uebrigen das Vorhaben betreffenden oeffentlich-rechtlichen Vorschriften.
§ 14a Zusammenfassende Darstellung, Bewertung
(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die Genehmigungsbehoerde auf der Grundlage
der Unterlagen nach § 3, der behoerdlichen Stellungnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des
Atomgesetzes und nach § 7a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Aeusserungen
und Einwendungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der fuer die Entscheidung
ueber den Genehmigungsantrag bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a genannte
Schutzgueter einschliesslich der Wechselwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann
in der Begruendung der Entscheidung ueber die Zulaessigkeit des Vorhabens erfolgen. Bedarf
das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behoerden, gilt § 1b Abs. 2.
(2) Die Genehmigungsbehoerde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a
genannte Schutzgueter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den
fuer ihre Entscheidung massgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bedarf das
Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behoerden, wirkt die Genehmigungsbehoerde an der
Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehoerden nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes ueber
die Umweltvertraeglichkeitspruefung mit. Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehoerde
federfuehrende Behoerde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehoerden
sicherzustellen. die Genehmigungsbehoerde hat die vorgenommene Bewertung oder
Gesamtbewertung bei der Entscheidung ueber den Antrag nach Massgabe der hierfuer geltenden
Rechtsvorschriften zu beruecksichtigen.
§ 15 Entscheidung
(1) Die Behoerde entscheidet unter Wuerdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Pruefung ergibt, dass die
Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfuellung nicht durch
Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden, wenn der
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Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergaenzen, innerhalb einer ihm
gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begruenden, mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller und den Personen,
die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Ausserdem ist die Entscheidung nach §
17 oeffentlich bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die
Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die
oeffentliche Bekanntmachung ersetzt.
(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen; sind mehr als
300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.
§ 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides
(1) Der Genehmigungsbescheid muss enthalten
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2. die Angabe, dass eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die
Angabe der Rechtsgrundlage,
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschliesslich des
Standortes der Anlage,
4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
5. die Begruendung, aus der die wesentlichen tatsaechlichen und rechtlichen Gruende,
die die Behoerde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung
bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die
Begruendung enthaelt auch eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden.
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
1. den Hinweis, dass der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer
Behoerden ergeht, die fuer das Gesamtvorhaben auf Grund anderer oeffentlich-
rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 17 Zustellung durch oeffentliche Bekanntmachung
(1) Die oeffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfuegende Teil des
Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise
bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehoerde und
bei der in § 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an
zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Massgebend fuer die Festsetzung des Beginns der
Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veroeffentlichungsblattes oder der
Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der oeffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben,
wo und wann der Bescheid und seine Begruendung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert
werden koennen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenueber
Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der
Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Nach der oeffentlichen Bekanntmachung koennen der Bescheid und seine Begruendung bis
zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben,
schriftlich angefordert werden.
Fuenfter Abschnitt
Besondere Vorschriften
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§ 18 Teilgenehmigung
(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn eine vorlaeufige Pruefung
ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den
Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der
Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.
(2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so kann die Genehmigungsbehoerde
zulassen, dass in den Unterlagen endgueltige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes
der Teilgenehmigung gemacht werden. Zusaetzlich sind Angaben zu machen, die bei
einer vorlaeufigen Pruefung ein ausreichendes Urteil darueber ermoeglichen, ob die
Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten
Anlage vorliegen werden.
(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-pflichtiges Vorhaben,
erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Pruefung nach
§ 1a im Rahmen der vorlaeufigen Pruefung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren
Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgueter und abschliessend
auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung fuer
Feststellungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist
fuer ein UVP-pflichtiges Vorhaben ueber eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, ist
die Anwendung der besonderen Vorschriften fuer UVP-pflichtige Vorhaben auf zusaetzliche
oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgueter zu beschraenken.
Die Unterrichtung ueber voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b beschraenkt
sich auf den zu erwartenden Umfang der Pruefung nach § 1a; Absatz 2 gilt auch fuer die
dem Antrag nach § 3 Abs. 2 zusaetzlich beizufuegenden Unterlagen.
§ 19 Vorbescheid
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der
Genehmigungsbehoerde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgefuehrt werden soll.
(2) Bei nicht standortbezogenen Antraegen hat die Genehmigungsbehoerde das Vorhaben in
ihrem amtlichen Verkuendungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen
bekanntzumachen.
(3) Der Vorbescheid muss enthalten
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers,
2. die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
5. die Begruendung, aus der die wesentlichen tatsaechlichen und rechtlichen Gruende, die
die Behoerde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der erhobenen
Einwendungen hervorgehen sollen.
(4) Der Vorbescheid soll enthalten
1. den Hinweis auf § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
2. den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen
der Anlage berechtigt,
3. den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behoerdlichen Entscheidungen
ergeht, die fuer das Gesamtvorhaben auf Grund anderer oeffentlich-rechtlicher
Vorschriften erforderlich sind, und
4. die Rechtsbehelfsbelehrung.
(5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
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(1) Die Genehmigungsbehoerde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen
raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes
ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung ermittelten, beschriebenen und bewerteten
Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Massgabe des § 14a Abs.
2 bei der Entscheidung ueber den Antrag zu beruecksichtigen.
(2) Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren
ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgueter
von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a
und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im
raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.
§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
(1) Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach
§ 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beizufuegen sind, muessen auch Angaben zu den insgesamt
geplanten Massnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage
oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermoeglichen, ob
die beantragten Massnahmen weitere Massnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob
eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumassnahmen vorgesehen ist. In den Unterlagen ist
darzulegen, wie die geplanten Massnahmen verfahrensmaessig umgesetzt werden sollen und
welche Auswirkungen die Massnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf
in § 1a genannte Schutzgueter haben werden.
(2) Wird fuer eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren
Hoechstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung ueberschreitet, erstmals eine
Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann abweichend von § 4 Abs. 4
von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens nicht abgesehen werden. Waere nach
§ 4 Abs. 4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann die Genehmigungsbehoerde
davon absehen, Einwendungen muendlich zu eroertern; hat die Genehmigungsbehoerde
entschieden, dass ein Eroerterungstermin nicht stattfindet oder hat sie sich die
Entscheidung noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des Vorhabens abweichend von §
5 Abs. 1 Nr. 3 hierauf hinzuweisen.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 erstreckt sich die Umweltvertraeglichkeitspruefung auf
die insgesamt geplanten Massnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum
Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch die Angaben
nach Absatz 1 auszulegen.
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20 Uebergangsvorschrift
(1) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Aenderung dieser Verordnung begonnen
worden sind, sind nach den Vorschriften der geaenderten Verordnung zu Ende zu fuehren.
Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren fuer Vorhaben, auf die das
Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung in der am 3. August 2001 in Kraft
getretenen Fassung keine Anwendung findet, nach den bis zum vorgenannten Datum
geltenden Vorschriften zu Ende zu fuehren.
§ 21
(Inkrafttreten)
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