Verordnung ueber den kerntechnischen
Sicherheitsbeauftragten und ueber
die Meldung von Stoerfaellen und
sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche
Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung - AtSMV)
AtSMV

vom  14.10.1992



"Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl.
I S. 1869) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 5 V v. 18.6.2002 I 1869

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1993

Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1830), verordnet die Bundesregierung:

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes. § 6 Abs. 4 gilt
auch fuer Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren
Hoechstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht ueberschreitet.

Zweiter Abschnitt
Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter

§ 2 Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage (Betreiber) hat fuer die
Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Stillegung der Anlage einen kerntechnischen
Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) schriftlich zu bestellen. Werden von
dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelaende betrieben, kann ein gemeinsamer
Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Aufsichtsbehoerde kann den Betreiber von
der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen


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der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmassnahmen
oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.

(2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehoerde unverzueglich die Bestellung des
Sicherheitsbeauftragten mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede
Aenderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Dem
Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der
Anzeige auszuhaendigen.

(3) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, gegen die
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlaessigkeit
ergeben, und die die fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde
besitzt. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der Fachkunde zu erbringen.
Werden der Aufsichtsbehoerde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der
Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
oder Zuverlaessigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Betreiber einen anderen
Sicherheitsbeauftragten bestellt.

§ 3 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erfuellung seiner Aufgaben
zu unterstuetzen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfuellung seiner Aufgaben
erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfuegung zu stellen.

(2) Der Betreiber hat dafuer zu sorgen, dass der Sicherheitsbeauftragte die zur Erfuellung
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhaelt und ihm Verwaltungsakte und
sonstige Massnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben
werden.

§ 4 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der
Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers
1. fuer die Auswertung von
   a) meldepflichtigen Ereignissen (§ 6),
   b) sonstigen Stoerungen in der eigenen Anlage,
   c) Informationen ueber meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf
      ihre Bedeutung fuer die eigene Anlage
   zu sorgen und an der Durchfuehrung dieser Aufgaben mitzuwirken,
2. bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe- und Verbesserungsmassnahmen
   mitzuwirken,
3. dem Betreiber Erkenntnisse ueber Sicherheitsmaengel sowie Vorschlaege zur Behebung der
   Maengel oder zur Erhoehung der Sicherheit unverzueglich mitzuteilen,
4. bei der Planung von Veraenderungen der Anlage oder ihres Betriebes mitzuwirken,
5. die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Massgabe des § 10 zu ueberpruefen,
6. am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen ueber
   sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.

(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfuellung seiner Aufgaben mit dem Betriebs-
oder Personalrat und den Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit sowie nach anderen
Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und
diese ueber wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten.
Er hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der
kerntechnischen Sicherheit zu beraten.

§ 5 Stellung des Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfuellung seiner Aufgaben nicht behindert
und wegen seiner Taetigkeit nicht benachteiligt werden.

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(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmassnahmen sicherzustellen,
dass der Sicherheitsbeauftragte seine Vorschlaege und Bedenken unmittelbar der
Geschaeftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht
einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der
Geschaeftsleitung fuer erforderlich haelt. Kann sich der Sicherheitsbeauftragte ueber eine
von ihm vorgeschlagene Massnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Geschaeftsleitung
nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags
schriftlich mitzuteilen und zu begruenden. Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und
der Aufsichtsbehoerde je eine Abschrift zu uebersenden.

(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben gemaess § 4 sind im
einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen.

Dritter Abschnitt
Meldung von Unfaellen, Stoerfaellen und sonstigen Ereignissen

§ 6 Meldepflicht
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes
(Meldepflichtiger) hat Unfaelle, Stoerfaelle oder sonstige fuer die kerntechnische
Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehoerde zu
melden.

(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 und 2 aufgefuehrten
Meldekriterien erfuellen.

(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses auch
der fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung zustaendigen Behoerde sowie der fuer den
Katastrophenschutz zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz
der Bevoelkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.

(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des
Atomgesetzes hat aus Gruenden des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1
des Atomgesetzes genehmigten Anlagen und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes
genehmigten Aufbewahrung festgestellte Ueberschreitungen der in Anlage 3 fuer den
jeweiligen Fall aufgefuehrten Werte bei zur Befoerderung von bestrahlten Kernbrennstoffen
oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktloesungen verwendeten oder bestimmten
Behaeltern der Aufsichtsbehoerde gemaess
1. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Halbsatz 2 und
2. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1
zu melden.

§ 7 Inhalt der schriftlichen Meldung
(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehoerde nach § 8 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, seine
Ursachen und Auswirkungen, seine Behebung sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen
so zu beschreiben, dass sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend
beurteilt werden koennen. Die Aufsichtsbehoerde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.

(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemaessige Uebertragung nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben
machen, soweit Angaben unverzueglich gemacht werden koennen und Daten bekannt sind.

§ 8 Meldeverfahren
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
1. Kategorie S: unverzueglich nach Kenntnis fernmuendlich und schriftlich durch
   fernmeldemaessige Uebertragung; spaetestens am fuenften Werktag nach Kenntnis Ergaenzung
   und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;

                                            -3-
      
                                                                              

2. Kategorie E: spaetestens vierundzwanzig Stunden nach Kenntnis fernmuendlich und
   schriftlich durch fernmeldemaessige Uebertragung; spaetestens am fuenften Werktag
   nach Kenntnis Ergaenzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels
   Meldeformular;
3. Kategorie N: spaetestens am fuenften Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular;
4. Kategorie V: spaetestens am zehnten Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular.
Die Aufsichtsbehoerde kann naehere Anordnungen ueber die Meldungen treffen.

(2) Koennen innerhalb der Frist fuer die schriftliche Meldung mittels Meldeformular
nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorlaeufig
zu kennzeichnen; der Aufsichtsbehoerde ist eine als endgueltig gekennzeichnete und
vervollstaendigte Meldung vorzulegen, sobald die fehlenden Daten bekannt sind.

§ 9 Ergaenzende Pflichten des Meldepflichtigen
(1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehoerde monatlich die Anzahl der seit
Uebermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.

(2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, fuer deren Eintritt
schadhafte Anlagenteile ursaechlich sind oder in deren Verlauf Schaeden an
sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Massnahmen zu
treffen, die eine spaetere Klaerung und Nachpruefung der genauen Ursachen und Folgen des
meldepflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:
a) Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveraenderter Form,
b) Anfertigung von Lichtbildern,
c) Anlegen einer ausfuehrlichen Schadensdokumentation.

§ 10 Ueberwachung durch den Sicherheitsbeauftragten
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollstaendigkeit der Meldung
eines meldepflichtigen Ereignisses zu pruefen, das Ergebnis seiner Pruefung auf dem
Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt fuer
die Anzeige nach § 9 Abs. 1.

Vierter Abschnitt
Bussgeldvorschriften

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1.   entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz
     1 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
     rechtzeitig erstattet,
1a. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
    oder nicht rechtzeitig macht,
2.   entgegen § 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
     erstattet oder
3.   entgegen § 10 das Ergebnis der Pruefung nicht oder nicht richtig vermerkt.


Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 12 Verhaeltnis zu anderen Vorschriften

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§ 51 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung findet im Anwendungsbereich dieser Verordnung
keine Anwendung.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden neunten
Kalendermonats in Kraft. § 1, die §§ 6 bis 9, § 11 Nr. 1 und 2, § 12 und die Anlagen 1
und 2 treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 Meldekriterien fuer meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 1769 - 1772;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

            Inhaltsverzeichnis



Vorbemerkung
1. Radiologie und Strahlenschutz
      1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe
      1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe
      1.3   Kontamination
      1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe

2. Anlagentechnik
      2.1   Schaeden, Ausfaelle oder Funktionsstoerungen im Sicherheitssystem oder in den
            sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen
      2.2   Schaeden, Leckagen an Rohrleitungen und Behaeltern
      2.3   Kritikalitaetsstoerungen
      2.4   Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder Transport
      2.5   Sonstige Ereignisse

3. Einwirkungen von aussen oder anlageninterne Ereignisse
      3.1   Einwirkungen von aussen
      3.2   Braende, Explosionen oder Ueberflutungen

4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors

            Vorbemerkung



Die Meldekriterien fuer meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben
werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen,
Forschungsreaktoren sowie bei Anlagen, die zum Zwecke der Stillegung endgueltig
abgeschaltet worden sind oder fuer die eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG erteilt
worden ist, sind die Meldekriterien hier sinngemaess anzuwenden. Sofern ein Kriterium
die Werte der Anlage III Tabelle 1 StrlSchV in Bezug nimmt, betraegt die zu Grunde zu
legende Mittelungsflaeche 300 qcm.
1.     Radiologie und Strahlenschutz
1.1    Ableitung radioaktiver Stoffe

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      Kriterium S 1.1.1
      Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24
      Stunden abgeleitete Aktivitaet
      - zu einer Ueberschreitung der Grenzwerte der Koerperdosen nach § 47 Abs. 1
        StrlSchV fuehrt oder
      - die von der zustaendigen Behoerde festgelegten, im Jahr maximal zulaessigen
        Aktivitaetsabgaben ueberschreitet.
      Kriterium E 1.1.1
      Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete
      Aktivitaet die von der zustaendigen Behoerde festgelegten, maximal zulaessigen
      Aktivitaetsabgaben ueberschreitet.
1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die
      innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivitaet
      - zu einer Ueberschreitung der Grenzwerte der Koerperdosen nach § 47 Abs. 1
        StrlSchV fuehrt oder
      - mehr als 10% der von der zustaendigen Behoerde fuer Ableitungen festgelegten, im
        Jahr maximal zulaessigen Aktivitaetsabgaben betraegt.
      Kriterium E 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die
      freigesetzte Aktivitaet
      - zu Koerperdosen fuehrt, die mehr als 10% der Grenzwerte nach § 47 Abs. 1 StrlSchV
        betragen, oder
      - mehr als 10% der von der zustaendigen Behoerde fuer Ableitungen festgelegten, im
        Jahr maximal zulaessigen Aktivitaetsabgaben betraegt.
      Kriterium N 1.2.1
      Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S
      1.2.1 oder E 1.2.1 faellt.
      Kriterium S 1.2.2
      Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, dass als Folge ausserhalb von
      als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den Wert von
      3 mSv pro Stunde ueberschreitet.
      Kriterium E 1.2.2
      Freisetzung innerhalb der Anlage, dass als Folge
      - innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen, soweit sie nicht
        als Sperrbereich gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 mSv
        pro Stunde fuer mehr als 24 Stunden ueberschreitet oder
      - die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3   Kontamination
      Kriterium E 1.3.1
      Kontamination innerhalb des Ueberwachungsbereiches, die das 100fache der Werte nach
      Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV ueberschreitet und deren Gesamtaktivitaet
      in Bq mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
      StrlSchV betraegt.
      Kriterium N 1.3.1
      Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei
      bestimmungsgemaessem Betrieb nicht kontaminiert sein koennen, das 1.000fache der
      Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV ueberschreitet und deren
      Gesamtaktivitaet in Bq mehr als das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
      Spalte 2 der StrlSchV betraegt.
1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.4.1
      Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in
      Bereiche

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      - ausserhalb Ueberwachungsbereiche auf dem Betriebsgelaende, sofern die verbreitete
        Aktivitaet das 100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV
        und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV
        ueberschreitet oder
      - ausserhalb des Betriebsgelaendes, sofern die verbreitete Aktivitaet das 100fache
        der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Zehnfache
        eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV ueberschreitet.
        Kriterium E 1.4.1
        Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung
        in Bereiche
      - ausserhalb Ueberwachungsbereiche auf dem Betriebsgelaende, sofern die verbreitete
        Aktivitaet das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
        StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
        StrlSchV ueberschreitet oder
      - ausserhalb des Betriebsgelaendes, sofern die verbreitete Aktivitaet das Zehnfache
        der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Einfache
        eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV ueberschreitet.


2.    Anlagentechnik
2.1   Schaeden, Ausfaelle oder Funktionsstoerungen im Sicherheitssystem oder in den
      sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
      Kriterium S 2.1.1
      Funktionsstoerungen, Schaeden oder Ausfaelle im Sicherheitssystem (einschliesslich
      zugehoeriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, dass die auslegungsgemaess zur
      Stoerfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen
      nicht mehr zur Verfuegung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten
      Betriebsvorschriften festgelegt.
      Kriterium E 2.1.1
      Funktionsstoerungen, Schaeden oder Ausfaelle im Sicherheitssystem (einschliesslich
      zugehoeriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, dass nur noch die auslegungsgemaess
      zur Stoerfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen
      zur Verfuegung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten
      Betriebsvorschriften festgelegt.
      Kriterium N 2.1.1
      - Funktionsstoerungen, Schaeden oder Ausfaelle im Sicherheitssystem (einschliesslich
        zugehoeriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, dass mindestens eine
        Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfuegung steht.
      - Funktionsstoerungen, Schaeden oder Ausfaelle in sonstigen sicherheitstechnisch
        wichtigen Systemen und Anlagenteilen derart, dass das System oder eine
        Redundante nicht zur Verfuegung steht. Ausgenommen sind Fehler, die kurzfristig
        (< 24 h) behoben werden, oder Ausfaelle, fuer die genehmigte Ersatzmassnahmen
        vorhanden sind, sofern das Vorkommnis nicht nach N 2.1.2 zu melden ist.
      - Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom spezifizierten Zustand im
        Sicherheitssystem (einschliesslich zugehoeriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in
        den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen.
      Kriterium N 2.1.2
      Ausfaelle, Schaeden oder Befunde mit Hinweis auf systematische Fehler am
      Sicherheitssystem oder an sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und
      Anlagenteilen.
      Kriterium N 2.1.3
      Versagen von oder Schaeden an aktiven oder passiven Brandschutzeinrichtungen.
      Kriterium S 2.1.4
      Funktionsstoerungen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen der
      Druckfuehrenden Umschliessung:
      - Nicht vorgesehenes Oeffnen, sofern keine automatische Absperrung der
        Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR).



                                             -7-
       
                                                                               

      - Nichtschliessen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung der
        Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR).
      - Nichtoeffnen von Sicherheitsventilen im Anforderungsfall.
      Kriterium E 2.1.4
      Funktionsstoerungen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen:
      - Nicht vorgesehenes Oeffnen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen
        der Druckfuehrenden Umschliessung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S
        2.1.4 zu melden ist.
      - Nichtschliessen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen der
        Druckfuehrenden Umschliessung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4
        zu melden ist.
      - Nichtoeffnen von Abblase- oder Entlastungsventilen der Druckfuehrenden
        Umschliessung im Anforderungsfall.
      - Nichtoeffnen von Frischdampf-Sicherheitsventilen im Anforderungsfall
        (ausgenommen SWR).
      - Nichtschliessen von Frischdampf-Sicherheitsventilen, sofern keine automatische
        Absperrung erfolgt.
      - Nichtoeffnen von Sicherheitsventilen im Anforderungsfall an sonstigen
        Einrichtungen des Sicherheitssystems und an sonstigen sicherheitstechnisch
        wichtigen Systemen und Anlagenteilen.
      Kriterium E 2.1.5
      Sicherheitstechnisch bedeutsame Ueberschreitung von Auslegungswerten
      bei Reaktorkern, Druckfuehrender Umschliessung, Sicherheitseinschluss oder
      sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Speisewassersystems.
2.2   Schaeden, Leckagen an Rohrleitungen und Behaeltern
      Kriterium S 2.2.1
      Leckagen, die zur Ausloesung einer Schutzaktion fuehren. Ausgenommen sind:
      - das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen beim SWR,
      - Fehlanregungen von Schutzaktionen,
      - Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden koennen (z.B.
        Fehloeffnen einer Armatur mit nachfolgendem Schliessen dieser oder einer
        redundanten Armatur).
      Kriterium E 2.2.1
      Brueche oder Risse mit Leckage, die kurzfristig aus sicherheitstechnischen Gruenden
      ein Abfahren der Anlage erfordern, an folgenden Systemen:
      - Reaktorkuehlkreislauf und die unmittelbar daran anschliessenden Systeme bis
        einschliesslich der Bereiche, die mit Reaktorkuehlmitteldruck beaufschlagt
        werden,
      - Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlussventilen sowie an
        allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,
      - Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren
        Rohrleitungsabschnitten.
      Kriterium N 2.2.1
      Schaeden, insbesondere Risse, Verformungen oder Unterschreitungen von
      Sollwandstaerken an
      - Einrichtungen des Sicherheitssystems und sonstigen aktivitaetsfuehrenden
        Systemen,
      - Umschliessungen des Frischdampf- und Speisewassersystems bis einschliesslich der
        aeusseren Absperrarmatur,
      - Umschliessungen des Frischdampf- und Speisewassersystems ausserhalb der aeusseren
        Absperrarmatur, sofern sie auf Auslegungsmaengel oder nicht beruecksichtigte
        Belastungen hinweisen.
      Kriterium E 2.2.2
                                             -8-
       
                                                                               

      Dampferzeugerheizrohrleckagen, die ein Abfahren der Anlage erforderlich machen.
      Kriterium E 2.2.3
      Versagen von Druckbehaeltern, Armaturen- und Pumpengehaeusen, Zerlegen von
      Schwungmassen, Brechen von Rohrleitungen grosser Nennweiten in Gebaeuden, in denen
      sich sicherheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile befinden.
      Kriterium N 2.2.3
      Schaeden an Druckbehaeltern, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen der
      Behaelter aufgrund dieser Schaeden unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender
      Folgeereignisse zu einer Gefaehrdung sicherheitstechnisch wichtiger Systeme und
      Anlagenteile fuehrt oder einen Stoerfall ausloest.
2.3   Kritikalitaetsstoerungen
      Kriterium S 2.3.1
      Kritikalitaet ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.
      Kriterium E 2.3.1
      - Unzulaessige Reaktivitaetstransienten oder
      - unzulaessige Entborierung in Druckwasserreaktoren.

2.4   Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder Transport
      Kriterium S 2.4.1
      Absturz von Lasten in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der
      Folge
      - eines Verlustes der Unterkritikalitaet oder
      - einer nicht absperrbaren groesseren Leckage (> 0,3 l/s).
      Kriterium E 2.4.1
      Absturz von
      - Brennelementen in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum,
      - sonstige Lasten in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der
        Folge von groesseren (> 0,3 l/s) absperrbaren oder geringen (< 0,3 l/s) nicht
        absperrbaren Leckagen,
      Kriterium N 2.4.1
      - Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei
        * Transport, Handhabung und Lagerung von Brennelementen und sonstigen
          radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengelaendes oder der Anlage,
        * Transport und Handhabung von Lasten.

      - Sicherheitstechnisch bedeutsame Schaeden an Hebezeugen, Transport- und
        Handhabungseinrichtungen.

2.5   Sonstige Ereignisse
      Kriterium E 2.5.1
      Ereignisse mit automatischem Ansprechen von Sicherheitsventilen der Druckfuehrenden
      Umschliessung.
      Kriterium N 2.5.1
      Schaeden an Reaktordruckbehaeltereinbauten, Reaktorkern oder Dampferzeugereinbauten.
      Kriterium N 2.5.2
      Lose Teile in der Druckfuehrenden Umschliessung.
      Kriterium N 2.5.3
      Schaeden durch Kondensationsschlaege oder systematische Schaeden an Aufhaengungen,
      Unterstuetzungen und Daempfungseinrichtungen an sicherheitstechnisch wichtigen
      Rohrleitungen und Komponenten.
      Kriterium N 2.5.4
      Schaeden an Reaktorkuehlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.
      Kriterium N 2.5.5
      Ausfaelle von
      - mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder
      - 50% der Hauptkuehlwasserpumpen und mehr.

                                             -9-
       
                                                                               

      Kriterium N 2.5.6
      Gemeinsame Ausfaelle des Haupt- und Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs
      der Eigenbedarfsversorgung.
      Kriterium N 2.5.7
      Anforderung von Sicherheitseinrichtungen durch das Reaktorschutzsystem.
      Kriterium N 2.5.8
      Ereignisse, die bedeutsame Aenderungen der Sicherheitsspezifikationen erforderlich
      machen.
      Kriterium N 2.5.9
      Sicherheitstechnisch bedeutsame Schaeden an tragenden Strukturen von Bauwerken.
3.    Einwirkungen von aussen oder anlageninterne Ereignisse
3.1   Einwirkungen von aussen
      Kriterium S 3.1.1
      Schaeden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
      - Gebaeuden, in denen sich sicherheitstechnisch wichtige Systeme und Anlagenteile
        befinden,
      - sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen mit der Folge, dass
        Sicherheitseinrichtungen angefordert werden.
      Kriterium E 3.1.1
      Einwirkungen von aussen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus
      sicherheitstechnischen Gruenden erforderlich machen.
3.2   Braende, Explosionen oder Ueberflutungen
      Kriterium S 3.2.1
      Anlageninterne Braende, Explosionen oder Ueberflutungen in einem Ausmass, bei dem
      zu besorgen ist, dass die auslegungsgemaess zur Stoerfallbeherrschung erforderliche
      Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfuegung steht.
      Kriterium E 3.2.1
      Anlageninterne Braende, Explosionen oder Ueberflutungen in einem Ausmass, bei
      dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemaess zur Stoerfallbeherrschung
      erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfuegung steht.
      Kriterium N 3.2.1
      Anlageninterne Braende, Explosionen oder Ueberflutungen mit der Folge, dass
      - eine Sicherheitsteileinrichtung oder
      - eine Redundante in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
        Anlagenteilen
      ausgefallen ist.
4.    Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors
      Kriterium V 4.1
      Befunde an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen und Systemen, die auf
      Auslegungsfehler oder Schwaechen am Qualitaetssicherungssystem hinweisen.
      Kriterium V 4.2
      Ereignisse an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen, soweit
      diese Ereignisse im Hinblick auf den spaeteren sicheren Betrieb von Bedeutung sind.

Anlage 2 Meldekriterien fuer meldepflichtige Ereignisse in Anlagen, die
nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 1773 - 1775;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

         Inhaltsverzeichnis



Vorbemerkung
Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Tabelle 1 oder StrlSchV in Bezug nimmt,
betraegt die zu Grunde zu legende Mittelungsflaeche 300 qcm.
1. Radiologie und Strahlenschutz
                                             - 10 -
        
                                                                                

      1.1   Ableitung radioaktiver Stoffe
      1.2   Freisetzung radioaktiver Stoffe
      1.3   Kontamination
      1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe

2. Anlagentechnik und Betrieb
      2.1   Sicherheitstechnik
      2.2   Einwirkungen von innen oder aussen
      2.3   Sonstige meldepflichtige Ereignisse


1.     Radiologie und Strahlenschutz
1.1    Ableitung radioaktiver Stoffe
       Kriterium S 1.1.1
       Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24
       Stunden abgeleitete Aktivitaet
       - zu einer Ueberschreitung der Grenzwerte der Koerperdosen nach § 47 Abs. 1
         StrlSchV fuehrt oder
       - die von der zustaendigen Behoerde festgelegten, im Jahr maximal zulaessigen
         Aktivitaetsabgaben ueberschreitet.
       Kriterium E 1.1.1
       Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete
       Aktivitaet die von der zustaendigen Behoerde festgelegten, maximal zulaessigen
       Aktivitaetsabgaben ueberschreitet.
1.2    Freisetzung radioaktiver Stoffe
       Kriterium S 1.2.1
       Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die
       innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivitaet
       - zu einer Ueberschreitung der Grenzwerte der Koerperdosen nach § 47 Abs. 1
         StrlSchV fuehrt oder
       - mehr als 10% der von der zustaendigen Behoerde fuer Ableitungen festgelegten, im
         Jahr maximal zulaessigen Aktivitaetsabgaben betraegt.
       Kriterium E 1.2.1
       Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die
       freigesetzte Aktivitaet
       - zu Koerperdosen fuehrt, die mehr als 10% der Grenzwerte nach § 47 Abs. 1 StrlSchV
         betragen, oder
       - mehr als 10% der von der zustaendigen Behoerde fuer Ableitungen festgelegten, im
         Jahr maximal zulaessigen Aktivitaetsabgaben betraegt.
       Kriterium N 1.2.1
       Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S
       1.2.1 oder E 1.2.1 faellt.
       Kriterium S 1.2.2
       Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, dass als Folge ausserhalb von
       als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den Wert von
       3 mSv pro Stunde ueberschreitet.
       Kriterium E 1.2.2
       Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, dass als Folge
       - innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen, soweit sie nicht
         als Sperrbereich gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 mSv
         pro Stunde fuer mehr als 24 Stunden ueberschreitet oder
       - die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3    Kontamination

                                                - 11 -
       
                                                                               

      Kriterium E 1.3.1
      Kontamination innerhalb des Ueberwachungsbereiches, die das 100fache der Werte nach
      Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV ueberschreitet und deren Gesamtaktivitaet
      in Bq mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
      StrlSchV betraegt.
      Kriterium N 1.3.1
      Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei
      bestimmungsgemaessem Betrieb nicht kontaminiert sein koennen, das 1.000fache der
      Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV ueberschreitet und deren
      Gesamtaktivitaet in Bq mehr als das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
      Spalte 2 der StrlSchV betraegt.
1.4   Verschleppung radioaktiver Stoffe
      Kriterium S 1.4.1
      Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in
      Bereiche
      - ausserhalb Ueberwachungsbereiche auf dem Betriebsgelaende, sofern die verbreitete
        Aktivitaet das 100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV
        und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV
        ueberschreitet oder
      - ausserhalb des Betriebsgelaendes, sofern die verbreitete Aktivitaet das 100fache
        der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Zehnfache
        eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV ueberschreitet.

Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in
Bereiche
 - ausserhalb Ueberwachungsbereiche auf dem Betriebsgelaende, sofern die verbreitete
   Aktivitaet das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV
   und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV
   ueberschreitet oder
 - ausserhalb des Betriebsgelaendes, sofern die verbreitete Aktivitaet das Zehnfache der
   Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Einfache eines Wertes
   der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV ueberschreitet.


2.    Anlagentechnik und Betrieb
2.1   Sicherheitstechnik
      Kriterium S 2.1.1
      Ausfaelle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen, die zu einem
      Anlagenzustand gefuehrt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen
      oder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.
      Kriterium E 2.1.1
      Ausfaelle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen, bei deren Eintreten
      der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gruenden
      nicht fortgefuehrt werden kann und fuer die die Anlage auszulegen ist.
      Kriterium N 2.1.1
      - Ausfaelle von oder Funktionsstoerungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen
        Einrichtungen oder
      - Ausfaelle von oder Funktionsstoerungen an Komponenten und Bauelementen in
        sonstigen Einrichtungen der Anlage oder der Teilanlage, sofern entsprechende
        Komponenten und Bauelemente in sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen
        verwendet werden.
      Anmerkung zu den Kriterien S 2.1.1, E 2.1.1 und N 2.1.1:
      Die Behoerde kann anlagenspezifische Festlegungen treffen.
      Kriterium N 2.1.2
      Wiederholte Ausfaelle von Systemen, Komponenten und Bauelementen, die auf einen
      systematischen Fehler hindeuten, deren Behebung gesonderte Strahlenschutzmassnahmen
      erforderlich machen.
      Kriterium N 2.1.3
                                             - 12 -
       
                                                                               

      Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behoerdlich festgelegten Wert
      der Anlagentechnik oder des Betriebes.
      Kriterium E 2.1.4/N 2.1.4 *)
      Anforderung aktiver Sicherheitseinrichtungen.
      Kriterium N 2.1.5
      Uebertritt radioaktiver Stoffe in Systeme, Komponenten und Bauelemente, die im
      Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt werden.
      Kriterium S 2.1.6
      Kritikalitaetsvorkommnisse.
      Kriterium E 2.1.6
      Vorkommnisse, die die Kritikalitaetssicherheit beeintraechtigen (Verletzung von
      Sicherheitsprinzipien der Kritikalitaetssicherheit).
      Kriterium N 2.1.7
      Sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse bei Transport, Handhabung und Lagerung
      von radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengelaendes.
      Kriterium N 2.1.8
      Vorkommnisse aufgrund von Verstoessen gegen sicherheitsrelevante Betriebsregeln oder
      Pruefvorschriften.
      Kriterium N 2.1.9
      Vorkommnisse, die bedeutsame Aenderungen der Sicherheitsspezifikation erforderlich
      machen.
      Kriterium V 2.1.10
      Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen vor Betrieb der
      Anlage oder der Teilanlage, die auf Auslegungsfehler oder auf Schwaechen des
      Qualitaetssicherheitssystems hinweisen.
      Kriterium N 2.1.11
      Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen beim Betrieb
      der Anlage oder Teilanlage, die auf Auslegungsfehler oder Schwaechen des
      Qualitaetssicherheitssystems hinweisen.
      Kriterium V 2.1.12
      Vorkommnisse bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, die Auswirkungen
      auf die ordnungsgemaesse Funktion des Sicherheitssystems beim kuenftigen Betrieb
      haben koennen (u.a. Braende, Explosionen, Ueberflutungen, Abstuerze schwerer Lasten).
      Kriterium N 2.1.13
      Vorkommnisse bei der Erweiterung oder Aenderung der Anlage oder der Teilanlage,
      die Auswirkungen auf die ordnungsgemaesse Funktion des Sicherheitssystems beim
      bestehenden Betrieb haben koennen.
2.2   Einwirkungen von innen oder aussen
      Kriterium S 2.2.1
      Braende, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Ueberflutungen,
      Abstuerze schwerer Lasten und sonstige Einwirkungen von innen, die zu einem
      Anlagenzustand gefuehrt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen
      oder die Umwelt gefahrbringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besorgen ist.
      Kriterium E 2.2.1
      Braende, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Ueberflutungen,
      Abstuerze schwerer Lasten und sonstige Einwirkungen von innen, sofern der
      Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gruenden nicht
      fortgefuehrt werden kann.
      Kriterium N 2.2.1
      Sonstige, die Anlage betreffende Braende, Explosionen, heftige chemische
      Reaktionen, Leckagen, Ueberflutungen, Abstuerze schwerer Lasten und sonstige
      Einwirkungen von innen.
      Kriterium S 2.2.2
      Erdbeben, Flugzeugabstuerze, Druckwellen und sonstige Einwirkungen von aussen, die
      zu einem Anlagenzustand gefuehrt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf
      Personen oder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu
      besorgen ist.
      Kriterium E 2.2.2
      Erdbeben, Flugzeugabstuerze, Druckwellen und sonstige Einwirkungen von aussen,
      sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen
      Gruenden nicht fortgefuehrt werden kann.
      Kriterium N 2.2.2
                                             - 13 -
        
                                                                                

       Sonstige, die Anlage betreffende Erdbeben, Flugzeugabstuerze, Druckwellen und
       sonstige Einwirkungen von aussen.
2.3    Sonstige meldepflichtige Ereignisse
       Kriterium E 2.3.1
       Freisetzung von Gefahrstoffen gemaess GefStoffV, die zu einer Raeumung von
       Anlagenbereichen mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen fuehrt.
-----
*) Die betreffenden Sicherheitseinrichtungen und die jeweils zugehoerige Meldekategorie
werden von der zustaendigen Behoerde festgelegt.

Anlage 3 Meldekriterien fuer Kontamination oder Dosisleistung bei zur
Befoerderung oder Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder
verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktloesungen bestimmten Behaeltern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1839 - 1840;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1. Meldung bei Ueberschreitung der Dosisleistung
   Kriterium E 1.1
   Die Dosisleistungen von nicht freigestellten Versandstuecken oder Umpackungen, die
   nicht unter ausschliesslicher Verwendung befoerdert werden, ueberschreiten die Werte
   von:
      - 2 mSv pro Stunde an irgendeiner Stelle der Aussenseiten,
      - 0,1 mSv pro Stunde im Abstand von 1 Meter dieser Oberflaeche.
      Kriterium E 1.2
      Die Dosisleistungen an den Aussenseiten von nicht freigestellten Versandstuecken und
      Umpackungen, die unter ausschliesslicher Verwendung befoerdert werden und bei denen
      1. der Wagen mit einer Umhuellung ausgeruestet ist, die Unbefugten waehrend der
         Befoerderung den Zugang zur Ladung verwehrt und
      2. Meldung bei Ueberschreitung nicht festhaftender Kontamination
         Kriterium N 2.1
         Die nicht festhaftende Oberflaechenkontamination ueberschreitet an der aeusseren
         Oberflaeche von Versandstuecken folgende Werte
         - 4 Bq pro Quadratzentimeter fuer Beta- und Gammastrahler*)
         - 0,4 Bq pro Quadratzentimeter fuer alle anderen Alphastrahler.
         Kriterium N 2.2
         Die nicht festhaftende Oberflaechenkontamination ueberschreitet an der aeusseren
         und inneren Oberflaeche von Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen
         oder ihren Ausruestungen, die fuer die Befoerderung von Ladungen bestehend aus
         radioaktiven Stoffen in Versandstuecken, eingesetzt werden oder zur Vorbereitung
         der Befoerderung verwendet werden, folgende Werte
         - 4 Bq pro Quadratzentimeter fuer Beta- und Gammastrahler*)
         - 0,4 Bq pro Quadratzentimeter fuer alle anderen Alphastrahler.
         Die zu Grunde zu legende Mittelungsflaeche betraegt 300 Quadratzentimeter.
      3. zwischen Beginn und Ende der Befoerderung keine Be- und Entladevorgaenge
         durchgefuehrt werden,
      ueberschreiten den Wert von 10 mSv pro Stunde.
      Kriterium E 1.3
      Die Dosisleistung an Fahrzeugen oder Wagen ueberschreitet:
      - 2 mSv pro Stunde an der Oberflaeche des Fahrzeugs oder Wagens oder
      - 0,1 mSv pro Stunde in 2 Meter Abstand von den senkrechten Aussenflaechen des
        Fahrzeugs oder Wagens.
      Kriterium N 1.4
      Die Dosisleistung an einer Stelle der Aussenseite von freigestellten Versandstuecken
      ueberschreitet den Wert von 5 mySv pro Stunde.
                                              - 14 -
        
                                                                                

2. Meldung bei Ueberschreitung nicht festhaftender Kontamination
   Kriterium N 2.1
   Die nicht festhaftende Oberflaechenkontamination ueberschreitet an der aeusseren
   Oberflaeche von Versandstuecken folgende Werte
   - 4 Bq pro Quadratzentimeter fuer Beta- und Gammastrahler *)
   - 0,4 Bq pro Quadratzentimeter fuer alle anderen Alphastrahler.
   Kriterium N 2.2
   Die nicht festhaftende Oberflaechenkontamination ueberschreitet an der aeusseren und
   inneren Oberflaeche von Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren
   Ausruestungen, die fuer die Befoerderung von Ladungen bestehend aus radioaktiven
   Stoffen in Versandstuecken, eingesetzt werden oder zur Vorbereitung der Befoerderung
   verwendet werden, folgende Werte
   - 4 Bq pro Quadratzentimeter fuer Beta- und Gammastrahler *)
   - 0,4 Bq pro Quadratzentimeter fuer alle anderen Alphastrahler.
   Die zu Grunde zu legende Mittelungsflaeche betraegt 300 Quadratzentimeter.
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*) Dieser Wert gilt auch fuer U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th-230, Th-232, Th-
   232sec und abgereichertes Uran, wenn der Anteil von U-235 0,72% nicht uebersteigt,
   und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten
   enthalten sind (Bezeichnungen der Radionuklide gemaess Anlage III Tabelle 2 StrlSchV).
   Dieser Wert gilt auch fuer Alphastrahler mit einer Halbwertzeit von weniger als 10
   Tagen.




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