Verordnung ueber den kerntechnischen
Sicherheitsbeauftragten und ueber
die Meldung von Stoerfaellen und
sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche
Sicherheitsbeauftragten- und
Meldeverordnung - AtSMV)
AtSMV
vom 14.10.1992
"Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992
(BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl.
I S. 1869) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 V v. 18.6.2002 I 1869
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1993
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 und 13 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1565), § 54 Abs. 1 Satz 1 geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1830), verordnet die Bundesregierung:
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes. § 6 Abs. 4 gilt
auch fuer Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt nicht fuer Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren
Hoechstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht ueberschreitet.
Zweiter Abschnitt
Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter
§ 2 Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage (Betreiber) hat fuer die
Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Stillegung der Anlage einen kerntechnischen
Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) schriftlich zu bestellen. Werden von
dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelaende betrieben, kann ein gemeinsamer
Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Aufsichtsbehoerde kann den Betreiber von
der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen
-1-
der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmassnahmen
oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.
(2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehoerde unverzueglich die Bestellung des
Sicherheitsbeauftragten mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede
Aenderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. Dem
Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der
Anzeige auszuhaendigen.
(3) Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, gegen die
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlaessigkeit
ergeben, und die die fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde
besitzt. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der Fachkunde zu erbringen.
Werden der Aufsichtsbehoerde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der
Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde
oder Zuverlaessigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Betreiber einen anderen
Sicherheitsbeauftragten bestellt.
§ 3 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erfuellung seiner Aufgaben
zu unterstuetzen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfuellung seiner Aufgaben
erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfuegung zu stellen.
(2) Der Betreiber hat dafuer zu sorgen, dass der Sicherheitsbeauftragte die zur Erfuellung
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhaelt und ihm Verwaltungsakte und
sonstige Massnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben
werden.
§ 4 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der
Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers
1. fuer die Auswertung von
a) meldepflichtigen Ereignissen (§ 6),
b) sonstigen Stoerungen in der eigenen Anlage,
c) Informationen ueber meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf
ihre Bedeutung fuer die eigene Anlage
zu sorgen und an der Durchfuehrung dieser Aufgaben mitzuwirken,
2. bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe- und Verbesserungsmassnahmen
mitzuwirken,
3. dem Betreiber Erkenntnisse ueber Sicherheitsmaengel sowie Vorschlaege zur Behebung der
Maengel oder zur Erhoehung der Sicherheit unverzueglich mitzuteilen,
4. bei der Planung von Veraenderungen der Anlage oder ihres Betriebes mitzuwirken,
5. die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Massgabe des § 10 zu ueberpruefen,
6. am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen ueber
sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.
(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfuellung seiner Aufgaben mit dem Betriebs-
oder Personalrat und den Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit sowie nach anderen
Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und
diese ueber wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten.
Er hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der
kerntechnischen Sicherheit zu beraten.
§ 5 Stellung des Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfuellung seiner Aufgaben nicht behindert
und wegen seiner Taetigkeit nicht benachteiligt werden.
-2-
(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmassnahmen sicherzustellen,
dass der Sicherheitsbeauftragte seine Vorschlaege und Bedenken unmittelbar der
Geschaeftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht
einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der
Geschaeftsleitung fuer erforderlich haelt. Kann sich der Sicherheitsbeauftragte ueber eine
von ihm vorgeschlagene Massnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Geschaeftsleitung
nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags
schriftlich mitzuteilen und zu begruenden. Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und
der Aufsichtsbehoerde je eine Abschrift zu uebersenden.
(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben gemaess § 4 sind im
einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen.
Dritter Abschnitt
Meldung von Unfaellen, Stoerfaellen und sonstigen Ereignissen
§ 6 Meldepflicht
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Atomgesetzes
(Meldepflichtiger) hat Unfaelle, Stoerfaelle oder sonstige fuer die kerntechnische
Sicherheit bedeutsame Ereignisse (meldepflichtige Ereignisse) der Aufsichtsbehoerde zu
melden.
(2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 und 2 aufgefuehrten
Meldekriterien erfuellen.
(3) Der Meldepflichtige hat den Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses auch
der fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung zustaendigen Behoerde sowie der fuer den
Katastrophenschutz zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz
der Bevoelkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des
Atomgesetzes hat aus Gruenden des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1
des Atomgesetzes genehmigten Anlagen und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes
genehmigten Aufbewahrung festgestellte Ueberschreitungen der in Anlage 3 fuer den
jeweiligen Fall aufgefuehrten Werte bei zur Befoerderung von bestrahlten Kernbrennstoffen
oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktloesungen verwendeten oder bestimmten
Behaeltern der Aufsichtsbehoerde gemaess
1. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Halbsatz 2 und
2. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1
zu melden.
§ 7 Inhalt der schriftlichen Meldung
(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehoerde nach § 8 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, seine
Ursachen und Auswirkungen, seine Behebung sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen
so zu beschreiben, dass sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend
beurteilt werden koennen. Die Aufsichtsbehoerde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.
(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemaessige Uebertragung nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben
machen, soweit Angaben unverzueglich gemacht werden koennen und Daten bekannt sind.
§ 8 Meldeverfahren
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden
1. Kategorie S: unverzueglich nach Kenntnis fernmuendlich und schriftlich durch
fernmeldemaessige Uebertragung; spaetestens am fuenften Werktag nach Kenntnis Ergaenzung
und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels Meldeformular;
-3-
2. Kategorie E: spaetestens vierundzwanzig Stunden nach Kenntnis fernmuendlich und
schriftlich durch fernmeldemaessige Uebertragung; spaetestens am fuenften Werktag
nach Kenntnis Ergaenzung und erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung mittels
Meldeformular;
3. Kategorie N: spaetestens am fuenften Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular;
4. Kategorie V: spaetestens am zehnten Werktag nach Kenntnis mittels Meldeformular.
Die Aufsichtsbehoerde kann naehere Anordnungen ueber die Meldungen treffen.
(2) Koennen innerhalb der Frist fuer die schriftliche Meldung mittels Meldeformular
nicht alle erforderlichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung als vorlaeufig
zu kennzeichnen; der Aufsichtsbehoerde ist eine als endgueltig gekennzeichnete und
vervollstaendigte Meldung vorzulegen, sobald die fehlenden Daten bekannt sind.
§ 9 Ergaenzende Pflichten des Meldepflichtigen
(1) Der Meldepflichtige zeigt der Aufsichtsbehoerde monatlich die Anzahl der seit
Uebermittlung der vorangegangenen Anzeige eingetretenen meldepflichtigen Ereignisse an.
(2) Der Meldepflichtige hat bei meldepflichtigen Ereignissen, fuer deren Eintritt
schadhafte Anlagenteile ursaechlich sind oder in deren Verlauf Schaeden an
sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen auftreten, beweissichernde Massnahmen zu
treffen, die eine spaetere Klaerung und Nachpruefung der genauen Ursachen und Folgen des
meldepflichtigen Ereignisses erlauben. Zur Beweissicherung sind insbesondere geeignet:
a) Aufbewahrung schadhafter Bauteile in unveraenderter Form,
b) Anfertigung von Lichtbildern,
c) Anlegen einer ausfuehrlichen Schadensdokumentation.
§ 10 Ueberwachung durch den Sicherheitsbeauftragten
Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollstaendigkeit der Meldung
eines meldepflichtigen Ereignisses zu pruefen, das Ergebnis seiner Pruefung auf dem
Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt fuer
die Anzeige nach § 9 Abs. 1.
Vierter Abschnitt
Bussgeldvorschriften
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
1a. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erstattet oder
3. entgegen § 10 das Ergebnis der Pruefung nicht oder nicht richtig vermerkt.
Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 12 Verhaeltnis zu anderen Vorschriften
-4-
§ 51 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung findet im Anwendungsbereich dieser Verordnung
keine Anwendung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden neunten
Kalendermonats in Kraft. § 1, die §§ 6 bis 9, § 11 Nr. 1 und 2, § 12 und die Anlagen 1
und 2 treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 Meldekriterien fuer meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 1769 - 1772;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik
2.1 Schaeden, Ausfaelle oder Funktionsstoerungen im Sicherheitssystem oder in den
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen
2.2 Schaeden, Leckagen an Rohrleitungen und Behaeltern
2.3 Kritikalitaetsstoerungen
2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder Transport
2.5 Sonstige Ereignisse
3. Einwirkungen von aussen oder anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von aussen
3.2 Braende, Explosionen oder Ueberflutungen
4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors
Vorbemerkung
Die Meldekriterien fuer meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben
werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen,
Forschungsreaktoren sowie bei Anlagen, die zum Zwecke der Stillegung endgueltig
abgeschaltet worden sind oder fuer die eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG erteilt
worden ist, sind die Meldekriterien hier sinngemaess anzuwenden. Sofern ein Kriterium
die Werte der Anlage III Tabelle 1 StrlSchV in Bezug nimmt, betraegt die zu Grunde zu
legende Mittelungsflaeche 300 qcm.
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
-5-
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24
Stunden abgeleitete Aktivitaet
- zu einer Ueberschreitung der Grenzwerte der Koerperdosen nach § 47 Abs. 1
StrlSchV fuehrt oder
- die von der zustaendigen Behoerde festgelegten, im Jahr maximal zulaessigen
Aktivitaetsabgaben ueberschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete
Aktivitaet die von der zustaendigen Behoerde festgelegten, maximal zulaessigen
Aktivitaetsabgaben ueberschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die
innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivitaet
- zu einer Ueberschreitung der Grenzwerte der Koerperdosen nach § 47 Abs. 1
StrlSchV fuehrt oder
- mehr als 10% der von der zustaendigen Behoerde fuer Ableitungen festgelegten, im
Jahr maximal zulaessigen Aktivitaetsabgaben betraegt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die
freigesetzte Aktivitaet
- zu Koerperdosen fuehrt, die mehr als 10% der Grenzwerte nach § 47 Abs. 1 StrlSchV
betragen, oder
- mehr als 10% der von der zustaendigen Behoerde fuer Ableitungen festgelegten, im
Jahr maximal zulaessigen Aktivitaetsabgaben betraegt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S
1.2.1 oder E 1.2.1 faellt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, dass als Folge ausserhalb von
als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den Wert von
3 mSv pro Stunde ueberschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung innerhalb der Anlage, dass als Folge
- innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen, soweit sie nicht
als Sperrbereich gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 mSv
pro Stunde fuer mehr als 24 Stunden ueberschreitet oder
- die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Ueberwachungsbereiches, die das 100fache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV ueberschreitet und deren Gesamtaktivitaet
in Bq mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV betraegt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei
bestimmungsgemaessem Betrieb nicht kontaminiert sein koennen, das 1.000fache der
Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV ueberschreitet und deren
Gesamtaktivitaet in Bq mehr als das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der StrlSchV betraegt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in
Bereiche
-6-
- ausserhalb Ueberwachungsbereiche auf dem Betriebsgelaende, sofern die verbreitete
Aktivitaet das 100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV
und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV
ueberschreitet oder
- ausserhalb des Betriebsgelaendes, sofern die verbreitete Aktivitaet das 100fache
der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Zehnfache
eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV ueberschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung
in Bereiche
- ausserhalb Ueberwachungsbereiche auf dem Betriebsgelaende, sofern die verbreitete
Aktivitaet das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der
StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV ueberschreitet oder
- ausserhalb des Betriebsgelaendes, sofern die verbreitete Aktivitaet das Zehnfache
der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Einfache
eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV ueberschreitet.
2. Anlagentechnik
2.1 Schaeden, Ausfaelle oder Funktionsstoerungen im Sicherheitssystem oder in den
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstoerungen, Schaeden oder Ausfaelle im Sicherheitssystem (einschliesslich
zugehoeriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, dass die auslegungsgemaess zur
Stoerfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen
nicht mehr zur Verfuegung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten
Betriebsvorschriften festgelegt.
Kriterium E 2.1.1
Funktionsstoerungen, Schaeden oder Ausfaelle im Sicherheitssystem (einschliesslich
zugehoeriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, dass nur noch die auslegungsgemaess
zur Stoerfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen
zur Verfuegung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten
Betriebsvorschriften festgelegt.
Kriterium N 2.1.1
- Funktionsstoerungen, Schaeden oder Ausfaelle im Sicherheitssystem (einschliesslich
zugehoeriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, dass mindestens eine
Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfuegung steht.
- Funktionsstoerungen, Schaeden oder Ausfaelle in sonstigen sicherheitstechnisch
wichtigen Systemen und Anlagenteilen derart, dass das System oder eine
Redundante nicht zur Verfuegung steht. Ausgenommen sind Fehler, die kurzfristig
(< 24 h) behoben werden, oder Ausfaelle, fuer die genehmigte Ersatzmassnahmen
vorhanden sind, sofern das Vorkommnis nicht nach N 2.1.2 zu melden ist.
- Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom spezifizierten Zustand im
Sicherheitssystem (einschliesslich zugehoeriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in
den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfaelle, Schaeden oder Befunde mit Hinweis auf systematische Fehler am
Sicherheitssystem oder an sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und
Anlagenteilen.
Kriterium N 2.1.3
Versagen von oder Schaeden an aktiven oder passiven Brandschutzeinrichtungen.
Kriterium S 2.1.4
Funktionsstoerungen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen der
Druckfuehrenden Umschliessung:
- Nicht vorgesehenes Oeffnen, sofern keine automatische Absperrung der
Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR).
-7-
- Nichtschliessen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung der
Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR).
- Nichtoeffnen von Sicherheitsventilen im Anforderungsfall.
Kriterium E 2.1.4
Funktionsstoerungen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen:
- Nicht vorgesehenes Oeffnen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen
der Druckfuehrenden Umschliessung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S
2.1.4 zu melden ist.
- Nichtschliessen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen der
Druckfuehrenden Umschliessung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4
zu melden ist.
- Nichtoeffnen von Abblase- oder Entlastungsventilen der Druckfuehrenden
Umschliessung im Anforderungsfall.
- Nichtoeffnen von Frischdampf-Sicherheitsventilen im Anforderungsfall
(ausgenommen SWR).
- Nichtschliessen von Frischdampf-Sicherheitsventilen, sofern keine automatische
Absperrung erfolgt.
- Nichtoeffnen von Sicherheitsventilen im Anforderungsfall an sonstigen
Einrichtungen des Sicherheitssystems und an sonstigen sicherheitstechnisch
wichtigen Systemen und Anlagenteilen.
Kriterium E 2.1.5
Sicherheitstechnisch bedeutsame Ueberschreitung von Auslegungswerten
bei Reaktorkern, Druckfuehrender Umschliessung, Sicherheitseinschluss oder
sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Speisewassersystems.
2.2 Schaeden, Leckagen an Rohrleitungen und Behaeltern
Kriterium S 2.2.1
Leckagen, die zur Ausloesung einer Schutzaktion fuehren. Ausgenommen sind:
- das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen beim SWR,
- Fehlanregungen von Schutzaktionen,
- Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden koennen (z.B.
Fehloeffnen einer Armatur mit nachfolgendem Schliessen dieser oder einer
redundanten Armatur).
Kriterium E 2.2.1
Brueche oder Risse mit Leckage, die kurzfristig aus sicherheitstechnischen Gruenden
ein Abfahren der Anlage erfordern, an folgenden Systemen:
- Reaktorkuehlkreislauf und die unmittelbar daran anschliessenden Systeme bis
einschliesslich der Bereiche, die mit Reaktorkuehlmitteldruck beaufschlagt
werden,
- Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlussventilen sowie an
allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,
- Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren
Rohrleitungsabschnitten.
Kriterium N 2.2.1
Schaeden, insbesondere Risse, Verformungen oder Unterschreitungen von
Sollwandstaerken an
- Einrichtungen des Sicherheitssystems und sonstigen aktivitaetsfuehrenden
Systemen,
- Umschliessungen des Frischdampf- und Speisewassersystems bis einschliesslich der
aeusseren Absperrarmatur,
- Umschliessungen des Frischdampf- und Speisewassersystems ausserhalb der aeusseren
Absperrarmatur, sofern sie auf Auslegungsmaengel oder nicht beruecksichtigte
Belastungen hinweisen.
Kriterium E 2.2.2
-8-
Dampferzeugerheizrohrleckagen, die ein Abfahren der Anlage erforderlich machen.
Kriterium E 2.2.3
Versagen von Druckbehaeltern, Armaturen- und Pumpengehaeusen, Zerlegen von
Schwungmassen, Brechen von Rohrleitungen grosser Nennweiten in Gebaeuden, in denen
sich sicherheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile befinden.
Kriterium N 2.2.3
Schaeden an Druckbehaeltern, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen der
Behaelter aufgrund dieser Schaeden unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender
Folgeereignisse zu einer Gefaehrdung sicherheitstechnisch wichtiger Systeme und
Anlagenteile fuehrt oder einen Stoerfall ausloest.
2.3 Kritikalitaetsstoerungen
Kriterium S 2.3.1
Kritikalitaet ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.
Kriterium E 2.3.1
- Unzulaessige Reaktivitaetstransienten oder
- unzulaessige Entborierung in Druckwasserreaktoren.
2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder Transport
Kriterium S 2.4.1
Absturz von Lasten in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der
Folge
- eines Verlustes der Unterkritikalitaet oder
- einer nicht absperrbaren groesseren Leckage (> 0,3 l/s).
Kriterium E 2.4.1
Absturz von
- Brennelementen in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum,
- sonstige Lasten in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der
Folge von groesseren (> 0,3 l/s) absperrbaren oder geringen (< 0,3 l/s) nicht
absperrbaren Leckagen,
Kriterium N 2.4.1
- Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei
* Transport, Handhabung und Lagerung von Brennelementen und sonstigen
radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengelaendes oder der Anlage,
* Transport und Handhabung von Lasten.
- Sicherheitstechnisch bedeutsame Schaeden an Hebezeugen, Transport- und
Handhabungseinrichtungen.
2.5 Sonstige Ereignisse
Kriterium E 2.5.1
Ereignisse mit automatischem Ansprechen von Sicherheitsventilen der Druckfuehrenden
Umschliessung.
Kriterium N 2.5.1
Schaeden an Reaktordruckbehaeltereinbauten, Reaktorkern oder Dampferzeugereinbauten.
Kriterium N 2.5.2
Lose Teile in der Druckfuehrenden Umschliessung.
Kriterium N 2.5.3
Schaeden durch Kondensationsschlaege oder systematische Schaeden an Aufhaengungen,
Unterstuetzungen und Daempfungseinrichtungen an sicherheitstechnisch wichtigen
Rohrleitungen und Komponenten.
Kriterium N 2.5.4
Schaeden an Reaktorkuehlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.
Kriterium N 2.5.5
Ausfaelle von
- mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder
- 50% der Hauptkuehlwasserpumpen und mehr.
-9-
Kriterium N 2.5.6
Gemeinsame Ausfaelle des Haupt- und Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs
der Eigenbedarfsversorgung.
Kriterium N 2.5.7
Anforderung von Sicherheitseinrichtungen durch das Reaktorschutzsystem.
Kriterium N 2.5.8
Ereignisse, die bedeutsame Aenderungen der Sicherheitsspezifikationen erforderlich
machen.
Kriterium N 2.5.9
Sicherheitstechnisch bedeutsame Schaeden an tragenden Strukturen von Bauwerken.
3. Einwirkungen von aussen oder anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von aussen
Kriterium S 3.1.1
Schaeden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
- Gebaeuden, in denen sich sicherheitstechnisch wichtige Systeme und Anlagenteile
befinden,
- sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen mit der Folge, dass
Sicherheitseinrichtungen angefordert werden.
Kriterium E 3.1.1
Einwirkungen von aussen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus
sicherheitstechnischen Gruenden erforderlich machen.
3.2 Braende, Explosionen oder Ueberflutungen
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterne Braende, Explosionen oder Ueberflutungen in einem Ausmass, bei dem
zu besorgen ist, dass die auslegungsgemaess zur Stoerfallbeherrschung erforderliche
Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfuegung steht.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterne Braende, Explosionen oder Ueberflutungen in einem Ausmass, bei
dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemaess zur Stoerfallbeherrschung
erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfuegung steht.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterne Braende, Explosionen oder Ueberflutungen mit der Folge, dass
- eine Sicherheitsteileinrichtung oder
- eine Redundante in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
Anlagenteilen
ausgefallen ist.
4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors
Kriterium V 4.1
Befunde an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen und Systemen, die auf
Auslegungsfehler oder Schwaechen am Qualitaetssicherungssystem hinweisen.
Kriterium V 4.2
Ereignisse an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen, soweit
diese Ereignisse im Hinblick auf den spaeteren sicheren Betrieb von Bedeutung sind.
Anlage 2 Meldekriterien fuer meldepflichtige Ereignisse in Anlagen, die
nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 1773 - 1775;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Tabelle 1 oder StrlSchV in Bezug nimmt,
betraegt die zu Grunde zu legende Mittelungsflaeche 300 qcm.
1. Radiologie und Strahlenschutz
- 10 -
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und Betrieb
2.1 Sicherheitstechnik
2.2 Einwirkungen von innen oder aussen
2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24
Stunden abgeleitete Aktivitaet
- zu einer Ueberschreitung der Grenzwerte der Koerperdosen nach § 47 Abs. 1
StrlSchV fuehrt oder
- die von der zustaendigen Behoerde festgelegten, im Jahr maximal zulaessigen
Aktivitaetsabgaben ueberschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete
Aktivitaet die von der zustaendigen Behoerde festgelegten, maximal zulaessigen
Aktivitaetsabgaben ueberschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die
innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivitaet
- zu einer Ueberschreitung der Grenzwerte der Koerperdosen nach § 47 Abs. 1
StrlSchV fuehrt oder
- mehr als 10% der von der zustaendigen Behoerde fuer Ableitungen festgelegten, im
Jahr maximal zulaessigen Aktivitaetsabgaben betraegt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die
freigesetzte Aktivitaet
- zu Koerperdosen fuehrt, die mehr als 10% der Grenzwerte nach § 47 Abs. 1 StrlSchV
betragen, oder
- mehr als 10% der von der zustaendigen Behoerde fuer Ableitungen festgelegten, im
Jahr maximal zulaessigen Aktivitaetsabgaben betraegt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S
1.2.1 oder E 1.2.1 faellt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, dass als Folge ausserhalb von
als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den Wert von
3 mSv pro Stunde ueberschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, dass als Folge
- innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen, soweit sie nicht
als Sperrbereich gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 mSv
pro Stunde fuer mehr als 24 Stunden ueberschreitet oder
- die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
- 11 -
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Ueberwachungsbereiches, die das 100fache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV ueberschreitet und deren Gesamtaktivitaet
in Bq mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
StrlSchV betraegt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei
bestimmungsgemaessem Betrieb nicht kontaminiert sein koennen, das 1.000fache der
Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV ueberschreitet und deren
Gesamtaktivitaet in Bq mehr als das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 der StrlSchV betraegt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in
Bereiche
- ausserhalb Ueberwachungsbereiche auf dem Betriebsgelaende, sofern die verbreitete
Aktivitaet das 100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV
und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV
ueberschreitet oder
- ausserhalb des Betriebsgelaendes, sofern die verbreitete Aktivitaet das 100fache
der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Zehnfache
eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV ueberschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in
Bereiche
- ausserhalb Ueberwachungsbereiche auf dem Betriebsgelaende, sofern die verbreitete
Aktivitaet das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV
und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV
ueberschreitet oder
- ausserhalb des Betriebsgelaendes, sofern die verbreitete Aktivitaet das Zehnfache der
Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Einfache eines Wertes
der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV ueberschreitet.
2. Anlagentechnik und Betrieb
2.1 Sicherheitstechnik
Kriterium S 2.1.1
Ausfaelle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen, die zu einem
Anlagenzustand gefuehrt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen
oder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.
Kriterium E 2.1.1
Ausfaelle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen, bei deren Eintreten
der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gruenden
nicht fortgefuehrt werden kann und fuer die die Anlage auszulegen ist.
Kriterium N 2.1.1
- Ausfaelle von oder Funktionsstoerungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen
Einrichtungen oder
- Ausfaelle von oder Funktionsstoerungen an Komponenten und Bauelementen in
sonstigen Einrichtungen der Anlage oder der Teilanlage, sofern entsprechende
Komponenten und Bauelemente in sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen
verwendet werden.
Anmerkung zu den Kriterien S 2.1.1, E 2.1.1 und N 2.1.1:
Die Behoerde kann anlagenspezifische Festlegungen treffen.
Kriterium N 2.1.2
Wiederholte Ausfaelle von Systemen, Komponenten und Bauelementen, die auf einen
systematischen Fehler hindeuten, deren Behebung gesonderte Strahlenschutzmassnahmen
erforderlich machen.
Kriterium N 2.1.3
- 12 -
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behoerdlich festgelegten Wert
der Anlagentechnik oder des Betriebes.
Kriterium E 2.1.4/N 2.1.4 *)
Anforderung aktiver Sicherheitseinrichtungen.
Kriterium N 2.1.5
Uebertritt radioaktiver Stoffe in Systeme, Komponenten und Bauelemente, die im
Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt werden.
Kriterium S 2.1.6
Kritikalitaetsvorkommnisse.
Kriterium E 2.1.6
Vorkommnisse, die die Kritikalitaetssicherheit beeintraechtigen (Verletzung von
Sicherheitsprinzipien der Kritikalitaetssicherheit).
Kriterium N 2.1.7
Sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse bei Transport, Handhabung und Lagerung
von radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengelaendes.
Kriterium N 2.1.8
Vorkommnisse aufgrund von Verstoessen gegen sicherheitsrelevante Betriebsregeln oder
Pruefvorschriften.
Kriterium N 2.1.9
Vorkommnisse, die bedeutsame Aenderungen der Sicherheitsspezifikation erforderlich
machen.
Kriterium V 2.1.10
Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen vor Betrieb der
Anlage oder der Teilanlage, die auf Auslegungsfehler oder auf Schwaechen des
Qualitaetssicherheitssystems hinweisen.
Kriterium N 2.1.11
Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen beim Betrieb
der Anlage oder Teilanlage, die auf Auslegungsfehler oder Schwaechen des
Qualitaetssicherheitssystems hinweisen.
Kriterium V 2.1.12
Vorkommnisse bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, die Auswirkungen
auf die ordnungsgemaesse Funktion des Sicherheitssystems beim kuenftigen Betrieb
haben koennen (u.a. Braende, Explosionen, Ueberflutungen, Abstuerze schwerer Lasten).
Kriterium N 2.1.13
Vorkommnisse bei der Erweiterung oder Aenderung der Anlage oder der Teilanlage,
die Auswirkungen auf die ordnungsgemaesse Funktion des Sicherheitssystems beim
bestehenden Betrieb haben koennen.
2.2 Einwirkungen von innen oder aussen
Kriterium S 2.2.1
Braende, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Ueberflutungen,
Abstuerze schwerer Lasten und sonstige Einwirkungen von innen, die zu einem
Anlagenzustand gefuehrt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen
oder die Umwelt gefahrbringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 2.2.1
Braende, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Ueberflutungen,
Abstuerze schwerer Lasten und sonstige Einwirkungen von innen, sofern der
Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gruenden nicht
fortgefuehrt werden kann.
Kriterium N 2.2.1
Sonstige, die Anlage betreffende Braende, Explosionen, heftige chemische
Reaktionen, Leckagen, Ueberflutungen, Abstuerze schwerer Lasten und sonstige
Einwirkungen von innen.
Kriterium S 2.2.2
Erdbeben, Flugzeugabstuerze, Druckwellen und sonstige Einwirkungen von aussen, die
zu einem Anlagenzustand gefuehrt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf
Personen oder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu
besorgen ist.
Kriterium E 2.2.2
Erdbeben, Flugzeugabstuerze, Druckwellen und sonstige Einwirkungen von aussen,
sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen
Gruenden nicht fortgefuehrt werden kann.
Kriterium N 2.2.2
- 13 -
Sonstige, die Anlage betreffende Erdbeben, Flugzeugabstuerze, Druckwellen und
sonstige Einwirkungen von aussen.
2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse
Kriterium E 2.3.1
Freisetzung von Gefahrstoffen gemaess GefStoffV, die zu einer Raeumung von
Anlagenbereichen mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen fuehrt.
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*) Die betreffenden Sicherheitseinrichtungen und die jeweils zugehoerige Meldekategorie
werden von der zustaendigen Behoerde festgelegt.
Anlage 3 Meldekriterien fuer Kontamination oder Dosisleistung bei zur
Befoerderung oder Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder
verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktloesungen bestimmten Behaeltern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 1839 - 1840;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Meldung bei Ueberschreitung der Dosisleistung
Kriterium E 1.1
Die Dosisleistungen von nicht freigestellten Versandstuecken oder Umpackungen, die
nicht unter ausschliesslicher Verwendung befoerdert werden, ueberschreiten die Werte
von:
- 2 mSv pro Stunde an irgendeiner Stelle der Aussenseiten,
- 0,1 mSv pro Stunde im Abstand von 1 Meter dieser Oberflaeche.
Kriterium E 1.2
Die Dosisleistungen an den Aussenseiten von nicht freigestellten Versandstuecken und
Umpackungen, die unter ausschliesslicher Verwendung befoerdert werden und bei denen
1. der Wagen mit einer Umhuellung ausgeruestet ist, die Unbefugten waehrend der
Befoerderung den Zugang zur Ladung verwehrt und
2. Meldung bei Ueberschreitung nicht festhaftender Kontamination
Kriterium N 2.1
Die nicht festhaftende Oberflaechenkontamination ueberschreitet an der aeusseren
Oberflaeche von Versandstuecken folgende Werte
- 4 Bq pro Quadratzentimeter fuer Beta- und Gammastrahler*)
- 0,4 Bq pro Quadratzentimeter fuer alle anderen Alphastrahler.
Kriterium N 2.2
Die nicht festhaftende Oberflaechenkontamination ueberschreitet an der aeusseren
und inneren Oberflaeche von Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen
oder ihren Ausruestungen, die fuer die Befoerderung von Ladungen bestehend aus
radioaktiven Stoffen in Versandstuecken, eingesetzt werden oder zur Vorbereitung
der Befoerderung verwendet werden, folgende Werte
- 4 Bq pro Quadratzentimeter fuer Beta- und Gammastrahler*)
- 0,4 Bq pro Quadratzentimeter fuer alle anderen Alphastrahler.
Die zu Grunde zu legende Mittelungsflaeche betraegt 300 Quadratzentimeter.
3. zwischen Beginn und Ende der Befoerderung keine Be- und Entladevorgaenge
durchgefuehrt werden,
ueberschreiten den Wert von 10 mSv pro Stunde.
Kriterium E 1.3
Die Dosisleistung an Fahrzeugen oder Wagen ueberschreitet:
- 2 mSv pro Stunde an der Oberflaeche des Fahrzeugs oder Wagens oder
- 0,1 mSv pro Stunde in 2 Meter Abstand von den senkrechten Aussenflaechen des
Fahrzeugs oder Wagens.
Kriterium N 1.4
Die Dosisleistung an einer Stelle der Aussenseite von freigestellten Versandstuecken
ueberschreitet den Wert von 5 mySv pro Stunde.
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2. Meldung bei Ueberschreitung nicht festhaftender Kontamination
Kriterium N 2.1
Die nicht festhaftende Oberflaechenkontamination ueberschreitet an der aeusseren
Oberflaeche von Versandstuecken folgende Werte
- 4 Bq pro Quadratzentimeter fuer Beta- und Gammastrahler *)
- 0,4 Bq pro Quadratzentimeter fuer alle anderen Alphastrahler.
Kriterium N 2.2
Die nicht festhaftende Oberflaechenkontamination ueberschreitet an der aeusseren und
inneren Oberflaeche von Umpackungen, Containern, Fahrzeugen oder Wagen oder ihren
Ausruestungen, die fuer die Befoerderung von Ladungen bestehend aus radioaktiven
Stoffen in Versandstuecken, eingesetzt werden oder zur Vorbereitung der Befoerderung
verwendet werden, folgende Werte
- 4 Bq pro Quadratzentimeter fuer Beta- und Gammastrahler *)
- 0,4 Bq pro Quadratzentimeter fuer alle anderen Alphastrahler.
Die zu Grunde zu legende Mittelungsflaeche betraegt 300 Quadratzentimeter.
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*) Dieser Wert gilt auch fuer U-235, U-238+, U-238sec, Th-228+, Th-230, Th-232, Th-
232sec und abgereichertes Uran, wenn der Anteil von U-235 0,72% nicht uebersteigt,
und diese Radionuklide in Erzen oder physikalischen oder chemischen Konzentraten
enthalten sind (Bezeichnungen der Radionuklide gemaess Anlage III Tabelle 2 StrlSchV).
Dieser Wert gilt auch fuer Alphastrahler mit einer Halbwertzeit von weniger als 10
Tagen.
- 15 -