Verordnung ueber die Deckungsvorsorge
nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche
Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV)
AtDeckV

vom  25.01.1977



"Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die
zuletzt durch Artikel 9 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 23.11.2007 I 2631

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.3.1977

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Arten der Deckungsvorsorge                                               § 1
Haftpflichtversicherung                                                  § 2
Sonstige finanzielle Sicherheit                                          § 3
Umfang der Deckungsvorsorge                                              § 4
Nachweis der Deckungsvorsorge; Mitteilungen und Anzeigen                 § 5
Auflagen                                                                 § 6
Zweiter Abschnitt: Deckungssummen
Deckungssumme und Regeldeckungssumme                                     § 7
Umgang und Befoerderung                                                   § 8
Reaktoren                                                                § 9
Schiffsreaktoren                                                         § 10
Sonstige kerntechnische Anlagen                                          § 11
Stillegung von Anlagen                                                   § 12
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen                             § 13
(weggefallen)                                                            § 14
Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung § 15
Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall                               § 16
(weggefallen)                                                            § 17
Deckungssumme bei mehrfachem Umgang                                      § 18
Abrundung der Deckungssumme                                              § 19
Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Uebergangsvorschrift                                                      § 20
Berlin-Klausel                                                           § 21
Inkrafttreten                                                            § 22

Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 54 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Arten der Deckungsvorsorge
                                               -1-
      
                                                                              

Die Deckungsvorsorge fuer Anlagen und Taetigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung
nach internationalen Vertraegen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
1. eine Haftpflichtversicherung oder
2. eine sonstige finanzielle Sicherheit
erbracht werden. Die Verwaltungsbehoerde kann zulassen, dass mehrere Vorsorgemassnahmen
gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die
Uebersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeintraechtigt werden.

§ 2 Haftpflichtversicherung
(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht
werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten
Versicherungsunternehmen genommen wird. Fuer eine grenzueberschreitende Befoerderung
nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen eines
Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in
seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen werden,
wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband
solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers uebernimmt.

(2) Sofern der Bund und die Laender verpflichtet sind, den zur Deckungsvorsorge
Verpflichteten von Schadensersatzanspruechen freizustellen oder die Befriedigung
der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprueche sicherzustellen, muss
der Versicherungsvertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des
betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der
Verwaltungsbehoerde jede Aenderung des Vertrages, jedes Schadensereignis, jede
Geltendmachung von Schadensersatzanspruechen und jede Leistung zur Erfuellung von
Schadensersatzverpflichtungen unverzueglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstaende
bekannt werden.

§ 3 Sonstige finanzielle Sicherheit
(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht
werden, wenn gewaehrleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme
gerechnet werden muss, in dem von der behoerdlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge
gesetzten Rahmen zur Verfuegung steht und unverzueglich zur Erfuellung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art
herangezogen werden kann.

(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschaeftliche
Hauptniederlassung ausserhalb des Geltungsbereiches des Atomgesetzes hat, kann eine
sonstige finanzielle Sicherheit nur uebernommen werden, wenn der Dritte entweder
fuer die Dauer seiner Verpflichtung im Geltungsbereich des Atomgesetzes hinreichende
Vermoegenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder sichergestellt ist,
dass die Entscheidung eines Gerichts im Geltungsbereich des Atomgesetzes ueber die
Verpflichtung auf Grund einer internationalen Uebereinkunft in dem Staat vollstreckt
werden kann, in dem sich Vermoegen des Dritten befindet. Von einem anderen Staat
kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur uebernommen werden, wenn er sich der
Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise
gewaehrleistet ist, dass er seine Verpflichtung erfuellt.

(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4 Umfang der Deckungsvorsorge
(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen
Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die
sich fuer den Inhaber
1. infolge eines nuklearen Ereignisses
   und
2. infolge der ionisierenden Strahlen einer Strahlenquelle im Sinne des § 25 Abs. 1
   Satz 2 des Atomgesetzes

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ergeben.

(2) Bei Taetigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des
Atomgesetzes in Betracht kommt, muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen
Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken,
die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Taetigkeit oder Anlage infolge
von Wirkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art
ergeben
1. fuer den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,
2. fuer die Personen, die von dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten zu einer
   Verrichtung bestellt sind,
3. im Falle der Befoerderung auch fuer die Personen, die neben dem zur Deckungsvorsorge
   Verpflichteten an der Befoerderung beteiligt sind oder waren oder befugterweise
   Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Befoerderung bewirken oder bewirkt haben oder
   zu einer der Befoerderung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.

(3) Die Deckungsvorsorge muss Schadensereignisse einschliessen, die ausserhalb des
Geltungsbereichs des Atomgesetzes eintreten oder sich dort auswirken und fuer die der
zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Vertraegen oder nach ausserhalb
des Geltungsbereichs des Atomgesetzes geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13
Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.

(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Hoehe nicht fuer andere als die in
den Absaetzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.

(5) Die Verwaltungsbehoerde kann Ausnahmen von den Absaetzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
1. mit Ruecksicht auf die Art der Deckungsvorsorge gerechtfertigt sind und
2. die Interessen der Gesamtheit der Geschaedigten, sowie in Faellen, in denen eine
   Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomgesetzes in
   Betracht kommt, auch die Interessen der zur Freistellung Verpflichteten nicht
   unangemessen beeintraechtigen.

(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich
nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder
der Befoerderung von radioaktiven Stoffen ausserhalb der Kernanlage fuer ihn ergeben.

(7) Die Absaetze 1 und 3 bis 6 gelten fuer den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.

§ 5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen
(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbehoerde in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Die Verwaltungsbehoerde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige
finanzielle Sicherheit uebernommen hat, von der Erteilung, der Ruecknahme und dem
Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.

(3) Wer Ansprueche geltend machen will, fuer deren Befriedigung die Deckungsvorsorge
in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehoerde verlangen, dass sie ihm Namen und
Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewaehrung einer
sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.

(4) Zustaendige Stelle fuer die Entgegennahme einer Anzeige ueber das Nichtbestehen
oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages ueber eine sonstige
finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 117 Abs. 2
des Versicherungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehoerde oder, sofern eine
Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zustaendige Verwaltungsbehoerde.

§ 6 Auflagen
Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten
aufzuerlegen,

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1. Aenderungen der Deckungsvorsorge nur mit vorheriger Zustimmung der
   Verwaltungsbehoerde vorzunehmen,
2. jede ohne sein Zutun eingetretene Aenderung der Deckungsvorsorge und,
   soweit Schadensersatzverpflichtungen in Frage kommen, zu deren Erfuellung
   die Deckungsvorsorge oder die Freistellungsverpflichtung nach § 34 des
   Atomgesetzes bestimmt ist, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung
   von Schadensersatzanspruechen und jede Leistung zur Erfuellung von
   Schadensersatzverpflichtungen der Verwaltungsbehoerde unverzueglich anzuzeigen,
   sobald ihm diese Umstaende bekannt werden,
3. der Verwaltungsbehoerde auf deren Aufforderung hin nachzuweisen, dass die
   Deckungsvorsorge in der festgesetzten Hoehe und in dem festgesetzten Umfang
   vorhanden ist und dass die Voraussetzungen fortbestehen, unter denen die
   Deckungsvorsorge auf andere Weise als durch eine Haftpflichtversicherung erbracht
   werden konnte, und
4. die Deckungssumme, soweit sie nicht fuer jedes Schadensereignis in voller Hoehe zur
   Verfuegung steht, wiederaufzufuellen, wenn eine Minderung in mehr als 1 vom Hundert
   eingetreten oder auf Grund eines oder mehrerer eingetretener Schadensereignisse zu
   erwarten ist.


Zweiter Abschnitt
Deckungssummen

§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme
Bei der Festsetzung der Hoehe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer fuer
den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die
Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.

§ 8 Umgang und Befoerderung
(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die
Regeldeckungssumme
1. beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,
2. beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Anlage 2,
und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivitaet oder Beschaffenheit
der radioaktiven Stoffe. Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven
Strahlenquellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der
Strahlenschutzverordnung bestimmt sich unabhaengig von der Art des radioaktiven Stoffes
nach Anlage 2.

(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, dass sie bei
der Ausuebung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder dass sie in die Luft,
das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne dass die weitere Verbreitung
verhindert werden kann, so betraegt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der
Anlage 2 angegebenen Werte.

(3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfaellen in einer Landessammelstelle oder in einer
sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfaelle zugelassenen Einrichtung betraegt
die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro. Wird in einer sonstigen zur Beseitigung
radioaktiver Abfaelle zugelassenen Einrichtung mit radioaktiven Abfaellen umgegangen,
die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, betraegt die
Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.

(4) Fuer die Befoerderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der
Befoerderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2
anzuwenden.

(5) Bei der Befoerderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach
dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach
                                            -4-
      
                                                                              

Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivitaet ergebende Regeldeckungssumme
nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme
zusammenzurechnen. Die Freigrenze der Anlage 2 betraegt fuer die Ermittlung der
Gesamtaktivitaet 5 Kilobequerel.

(6) Die Deckungssumme soll bei der Befoerderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht
ueberschreiten. Eine Ueberschreitung ist nur zulaessig, wenn nach den Umstaenden des
Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die
Verwaltungsbehoerde die Deckungssumme bis zu einer Hoechstgrenze des Zweifachen der Summe
nach Satz 1 erhoehen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht
ueberschreiten.

§ 9 Reaktoren
(1) Die Regeldeckungssumme betraegt bei Reaktoren mit einer Hoechstleistung bis 1
Megawatt 5 Millionen Euro, fuer jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt 1 Million
Euro, fuer jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Hoechstbetrag von 2,5
Milliarden Euro. Die Regeldeckungssumme ist jedoch nach Anlage 1 zu bestimmen,
sofern eine Berechnung nach dieser Anlage auf Grund der genehmigten Art und Masse der
Kernbrennstoffe einen hoeheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz
1 ergibt. Hoechstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor
auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf. Abweichend von Satz 1 betraegt bei
Reaktoren, die zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde genutzt werden,
die Deckungssumme mindestens 25 Millionen Euro.

(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme
fuer Einrichtungen fuer die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen
und Abfaellen, die fuer den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen
und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung voruebergehend gelagert werden,
eingeschlossen, sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1
Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, zum Atomgesetz bilden.

(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
1. fuer eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 oder 4 des Atomgesetzes oder
2. fuer eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Gelaende einer Anlage zur Spaltung von
   Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken,
sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2
letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden.

§ 10 Schiffsreaktoren
Die Regeldeckungssumme fuer Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen
(Schiffsreaktoren), betraegt je Megawatt Hoechstleistung 500.000 Euro, hoechstens jedoch
200 Millionen Euro. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 11 Sonstige kerntechnische Anlagen
(1) Bei Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von
Kernbrennstoffen bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach der Art und Masse der
Kernbrennstoffe, mit denen auf Grund der Genehmigung in der Anlage umgegangen
werden darf, gemaess Anlage 1. Die Deckungssumme soll bei Brennelementfabriken und
Urananreicherungsanlagen den Betrag von 140 Millionen Euro nicht ueberschreiten. Eine
Ueberschreitung ist nur zulaessig, wenn nach den Umstaenden des Einzelfalles der Betrag
nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehoerde die
Deckungssumme bis zu einer Hoechstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhoehen. §
16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Bei Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe betraegt die
Regeldeckungssumme fuer Anlagen mit einer genehmigten Jahresleistung bestrahlter
Kernbrennstoffe bis zu 50 Tonnen unter Beruecksichtigung des § 16 70 Millionen Euro.

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(3) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12 Stillegung von Anlagen
Wird eine Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stillgelegt oder in sonstiger Weise
ausser Betrieb gesetzt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Massgabe der in der
Anlage noch vorhandenen Aktivitaet nach Anlage 2 Spalte 3, wenn sich in der Anlage
nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu
Pruefzwecken befinden. Sofern die Bestimmung der Aktivitaet wegen der Besonderheiten
des Einzelfalles nicht oder nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand moeglich ist, kann
die Verwaltungsbehoerde die Deckungssumme bis auf fuenf vom Hundert der zuletzt vor der
Stillegung oder sonstigen Ausserbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermaessigen.

§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(1) Die Regeldeckungssumme betraegt fuer Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,
deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. Abweichend
von Satz 1 betraegt fuer Ionenbeschleuniger, die fuer die Positronen-Emissionen-
Tomographie im Zusammenhang mit der Ausuebung der Heilkunde betrieben werden, die
Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.

(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so betraegt die
Regeldeckungssumme
1. 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausuebung der Heilkunde angewendet wird,
2. 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 10(hoch)8 Neutronen erzeugt
   werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die
   Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon betraegt,
3. 500.000 Euro in allen uebrigen Faellen.

§ 14
(weggefallen)

§ 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen
Forschung
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in
der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem angemessenen Verhaeltnis
zu den mit der Anwendung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der
Risikoabschaetzung so festgelegt werden, dass fuer den Fall des Todes oder der dauernden
Erwerbsunfaehigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die
ionisierende Strahlung angewendet werden, mindestens 500.000 Euro zur Verfuegung stehen.

§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umstaenden des Einzelfalles nicht angemessen, so
kann die Verwaltungsbehoerde die Deckungssumme im Rahmen der Hoechstgrenze des § 13 Abs.
3 Satz 2 des Atomgesetzes bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhoehen oder bis
auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermaessigen.

(2) Bei der Ermittlung der nach den Umstaenden des Einzelfalles angemessenen
Deckungssumme ist insbesondere zu beruecksichtigen,
1. ob und in welchem Umfang die Moeglichkeit besteht oder auszuschliessen ist, dass
   andere Personen als der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine Beschaeftigten
   Schaeden an Leben, Gesundheit, Koerper und Sachguetern erleiden,
2. welches Mass an Sicherheit durch Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen erreicht
   wird,
3. ob und in welchem Umfang unter Beruecksichtigung der meteorologischen und
   hydrologischen Verhaeltnisse die Moeglichkeit besteht oder auszuschliessen ist, dass


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   die radioaktiven Stoffe verbreitet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder
   Fluessigkeiten,
4. welche Dauer der Gefaehrdung insbesondere mit Ruecksicht auf die Halbwertzeit der
   radioaktiven Stoffe anzunehmen ist,
5. ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe Schaeden
   auf Grund nuklearer Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgaengen auch unter
   unguenstigsten Umstaenden ausgeschlossen werden koennen,
6. ob und in welchem Umfang im Falle der Befoerderung unter Beruecksichtigung des
   Befoerderungsmittels, des Befoerderungsweges, der Verpackung und der Beschaffenheit
   der radioaktiven Stoffe besonders hohe oder geringe Gefahren bestehen.

§ 17
(weggefallen)

§ 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete auf Grund einer oder weiterer
Genehmigungen mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines Stoffes um,
so ist fuer jede zur Deckungsvorsorge verpflichtende Taetigkeit die jeweils in Frage
kommende Deckungssumme gesondert festzusetzen.

(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme festzusetzen, wenn bei einem mehrfachen
Umgang ausserhalb einer Kernanlage ein derartig enger raeumlicher und zeitlicher
Zusammenhang vorliegt, dass die mehreren Stoffe oder Teilmengen als aehnlich gefaehrlich
angesehen werden muessen wie ein einziger Stoff, dessen Aktivitaet oder Masse der
Gesamtaktivitaet oder Gesamtmasse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.

(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme ist bei umschlossenen und bei offenen
sonstigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivitaet, ausgedrueckt im
Vielfachen der Aktivitaetsfreigrenzen, auszugehen. Wird mit Stoffen umgegangen, die
beiden der in Satz 1 genannten Gruppen angehoeren, so sind die fuer jede Gruppe getrennt
ermittelten Deckungssummen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt keine hoehere als
diejenige Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergeben wuerde, wenn die gesamten
Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe waeren.

(4) Fuer die Befoerderung gelten die Absaetze 1 bis 3 entsprechend.

§ 19 Abrundung der Deckungssumme
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50.000 Euro festzusetzen.

(2) Ergibt sich aus den Vorschriften ueber die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter
25.000 Euro, so ist nach unten, im uebrigen ist nach oben abzurunden.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 20 Uebergangsvorschrift
Entspricht die Deckungsvorsorge fuer eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte
Taetigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge
bei der naechsten Neufestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, spaetestens
jedoch bei Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes innerhalb von sechs Monaten, in
den sonstigen Faellen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu
festzusetzen. Fuer den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen, die am 31. Dezember
2007 noch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der
Strahlenschutzverordnung erfuellen, der vor dem 19. August 2005 genehmigt wurde und fuer
die ab diesem Zeitpunkt erstmals Deckungsvorsorge geleistet werden muss, erfolgt die
Festsetzung der Deckungsvorsorge spaetestens bis zum 31. Dezember 2007.

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§ 21 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats
in Kraft.

Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2338

       Masse der          Plutonium   Uran        ueber 20%              bis           Natuerliches
                   1*)                233       mit Uran 235      einschliesslich       Uran, das
 Kernbrennstoffe
                                               angereichertes    20% mit Uran 235 Kernbrennstoff ist
                                                    Uran          angereichertes
                                                                       Uran
          1                    2        3            4                   5                 6
bis 10 g            0,5               0,25 -                    -                 Fuer eine ueber
ueber 10 g bis 100 g 1,0               0,5 -                     -                 die Freigrenzen
ueber 100 g bis 200                                                                hinausgehende
g                   1,5               1,0    -                  -                 Masse
ueber 200 g bis 1 kg 5,0               5,0    2,5                0,5
ueber 1 kg bis                                                                     1. bis zu 10
100 kg fuer jedes                                                                  Tonnen 0,5 je
weitere angefangene                                                               angefangene Tonne,
Kilogramm           0,5               0,5    0,15               0,05             2. ueber 10 bis zu
ueber 100 kg bis                                                                  100 Tonnen 0,125
1.000 kg fuer                                                                     je angefangene
jede weiteren                                                                    weitere Tonne,
angefangenen 10
Kilogramm           1,0               1,0    0,3                0,15             3. ueber 100
ueber 1.000 kg                                                                    Tonnen 0,0125
fuer jede weiteren                                                                je angefangene
angefangenen 100                                                                 weitere Tonne
Kilogramm
                                                                                 bis zu einem
                                                                                 Hoechstbetrag von
                                                                                 50, im Falle der
                                                                                 Befoerderung von
                         5,0          5,0    0,75               0,15             25.

1*)
   Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von
Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu beruecksichtigen. Bei
natuerlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die
Gesamtmasse des Urans massgeblich.

Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in
Millionen Euro
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2405

        Aktivitaeten, angegeben in Vielfachen der
                                                              umschlossene       offene radioaktive
          Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1
                                                           radioaktive Stoffe          Stoffe
          Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
  1                         2                                          3                 4
  1.   hochradioaktive Strahlenquellen nach § 3
       Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe
       bb der Strahlenschutzverordnung, soweit
       nicht unter Nummer 2 bis 12 in der Spalte
       3 hoehere Summen genannt sind                                0,05
                                                    -8-
    
                                                                            

     Aktivitaeten, angegeben in Vielfachen der
                                                      umschlossene      offene radioaktive
       Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1
                                                   radioaktive Stoffe         Stoffe
       Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
 1                       2                                  3                    4
 2. vom 10 (hoch) 5fachen bis zum 10 (hoch)
    6fachen                                               0,05             0,25 bis 0,5
 3. vom 10 (hoch) 6fachen bis zum 10 (hoch)
    7fachen                                          0,05 bis 0,25           0,5 bis 1
 4. vom 10 (hoch) 7fachen bis zum 10 (hoch)
    8fachen                                           0,25 bis 0,5            1 bis 2
 5. vom 10 (hoch) 8fachen bis zum 10 (hoch)
    9fachen                                            0,5 bis 1              2 bis 4
 6. vom 10 (hoch) 9fachen bis zum 10 (hoch)
    10fachen                                             1 bis 2              4 bis 6
 7. vom 10 (hoch) 10fachen bis zum 10 (hoch)
    11fachen                                             2 bis 4              6 bis 8
 8. vom 10 (hoch) 11fachen bis zum 10 (hoch)
    12fachen                                             4 bis 6             8 bis 10
 9. vom 10 (hoch) 12fachen bis zum 10 (hoch)
    13fachen                                             6 bis 8
10. vom 10 (hoch) 13fachen bis zum 10 (hoch)
                                                                        ueber dem 10 (hoch)
    14fachen                                            8 bis 10
                                                                        12fachen 10 bis 15
11. vom 10 (hoch) 14fachen bis zum 10 (hoch)
    15fachen                                           10 bis 12
12. ueber dem 10 (hoch) 15fachen                        12 bis 14




                                          -9-