Verordnung ueber die Verbringung
radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter
Brennelemente (Atomrechtliche
Abfallverbringungsverordnung - AtAV)
AtAV
vom 30.04.2009
"Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000)"
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom
20. November 2006 ueber die Ueberwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver
Abfaelle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21).
Fussnote
Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet Amtlicher Hinweis des Normgebers
Umsetzung der
EGRL 117/2006 (CELEX Nr: 364L0117)
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefuegt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und
Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 694) eingefuegt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365)
geaendert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geaendert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die Ueberwachung und Kontrolle grenzueberschreitender
Verbringungen radioaktiver Abfaelle und abgebrannter Brennelemente.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
1. fuer umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird
oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von
Strahlenquellen zurueckgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach §
9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;
2. fuer Verbringungen von Abfaellen, die nur natuerlich vorkommende radioaktive Stoffe
enthalten und die nicht von Taetigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793)
geaendert worden ist, herruehren;
3. fuer Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung fuer eine weitere
Verwendung wiedergewonnen wurden.
§ 2 Verhaeltnis zu anderen Vorschriften
Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem
Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie
sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzueberschreitenden Verbringung von
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radioaktiven Abfaellen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der
Europaeischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen
Uebereinkuenften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittlaendern
ergeben, bleiben unberuehrt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der
Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 20
der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich,
soweit fuer die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter
Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. „radioaktive Abfaelle“: alle gasfoermigen, fluessigen oder festen radioaktiven
Stoffe, fuer die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natuerlichen
oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird,
keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfaelle nach den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands
der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehoerde unterliegen, wenn die Werte der
spezifischen Aktivitaet der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivitaet der
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung ueberschritten werden;
2. „abgebrannte Brennelemente“: Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt
und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind;
3. „umschlossene Strahlenquelle“: ein umschlossener radioaktiver Stoff im Sinne von
§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung in der jeweils
geltenden Fassung;
4. „Verbringung“: alle zur grenzueberschreitenden Befoerderung radioaktiver Abfaelle
oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum
Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlungen;
5. „Endlagerung“: die Einlagerung radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter
Brennelemente in einer dafuer zugelassenen Anlage, wobei eine Rueckholung nicht
beabsichtigt ist;
6. „Wiederaufarbeitung“: ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung
radioaktiver Nuklide aus abgebrannten Brennelementen zum Zweck der weiteren
Verwendung ist;
7. „Versender“: jede natuerliche oder juristische Person, die vor der Verbringung
radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter Brennelemente fuer derartiges Material
nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem
Empfaenger plant;
8. „Empfaenger“: jede natuerliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfaelle
oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden sollen;
9. „Mitgliedstaat“: ein Staat, der Mitglied der Europaeischen Union ist;
10. „Drittland“: ein Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen Union ist;
11. „Ursprungsland“ oder „Ursprungsmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder
Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird;
12. „Bestimmungsland“ oder „Bestimmungsmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder
Mitgliedstaat, in das oder in den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;
13. „Durchfuhrland“ oder „Durchfuhrmitgliedstaat“: jedes Drittland oder jeder
Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder
stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem
Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;
14. „zustaendige Behoerde“: jede Behoerde, die nach den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungslaender
sowie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten zur Anwendung des
Ueberwachungs- und Kontrollsystems fuer Verbringungen radioaktiver Abfaelle und
abgebrannter Brennelemente befugt ist;
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15. „anerkannte Einrichtung“: eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von
der zustaendigen Behoerde dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
fuer die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen
zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften ordnungsgemaess fuer die Zwischenlagerung umschlossener
Strahlenquellen zugelassen wurde;
16. „ordnungsgemaess gestellter Antrag“: der unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage
erstellte einheitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der Anlage genuegt;
17. „Sammelgenehmigung“: eine Genehmigung fuer mehrere Verbringungsvorgaenge.
§ 4 Einheitlicher Begleitschein
(1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter
Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage
nach Massgabe dieser Verordnung.
(2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein muessen lesbar mit
Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgeraet mit
dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der urspruengliche Inhalt einer
Eintragung darf nicht veraendert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird,
durch wen und wann dies erfolgt ist.
§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulaessig
1. an einen Bestimmungsort suedlich des 60. Grades suedlicher Breite oder
2. in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europaeischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) ist.
(2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfaelle oder abgebrannte Brennelemente
1. aus dem Inland
a) in einen Mitgliedstaat oder
b) in ein Drittland,
2. in das Inland aus einem Drittland oder
3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente
aus einem Drittland stammen und fuer ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer
Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen,
verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des
einheitlichen Begleitscheins fuer einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Ueber
die Erteilung entscheidet das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen
mit der Landesbehoerde, in deren Zustaendigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort
liegt.
(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt
werden, wenn die ergaenzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 des
Atomgesetzes oder des § 22 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden
Fassung nicht erfuellt sind.
(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn
1. die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die
Genehmigung bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und
radioaktiven Eigenschaften aufweisen,
2. diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfaenger durchgefuehrt
werden sollen und
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3. bei einer Durchfuhr durch Drittlaender diese ueber dieselbe Grenzuebergangsstelle
bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und ueber dieselbe
Grenzuebergangsstelle des oder der betroffenen Drittlaender erfolgen soll.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit
den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittlaender eine
Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen ueber verschiedene
Grenzuebergangsstellen durchgefuehrt werden.
(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Befoerderers,
Eigentuemers, Empfaengers oder jeglicher anderen natuerlichen oder juristischen Person,
die an der Verbringung beteiligt ist.
§ 6 Antragstellung
(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu
beantragen
1. in den Faellen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,
2. in den Faellen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfaenger,
3. in den Faellen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natuerlichen oder
juristischen Person, die fuer die Abwicklung der Verbringung im Inland
verantwortlich ist.
(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.
(3) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle uebermittelt in den Faellen des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zustaendigen Behoerde des Mitgliedstaats oder des
Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente
verbracht werden sollen, sowie in allen Faellen des § 5 Absatz 2 den zustaendigen
Behoerden der Durchfuhrlaender ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie
zwecks Zustimmung.
§ 7 Eingangsbestaetigung und Informationsersuchen
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prueft innerhalb von 20 Tagen
nach Eingang, ob der ihm von der zustaendigen Behoerde eines Mitgliedstaats zwecks
Zustimmung uebermittelte Antrag ordnungsgemaess gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in
deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung
des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Uebersetzung in
deutscher oder englischer Sprache. Der Anforderung der Uebersendung einer beglaubigten
Uebersetzung ist die Mitteilung beizufuegen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten
Uebersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach
Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.
(2) Ist der Antrag ordnungsgemaess gestellt, so uebermittelt das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle in den Faellen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der
20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zustaendigen Behoerde des Ursprungsmitgliedstaats eine
Empfangsbestaetigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen
Begleitscheins sowie den uebrigen betroffenen zustaendigen Behoerden eine Kopie.
(3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemaess gestellt, so fordert das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die fehlenden Informationen bei der zustaendigen
Behoerde des Mitgliedstaats an, bei dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde,
und setzt die uebrigen betroffenen zustaendigen Behoerden von dieser Aufforderung in
Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spaetestens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1.
Ist auch nach der Erteilung der angeforderten Informationen der Antrag noch nicht
ordnungsgemaess gestellt, fordert das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die
zustaendige Behoerde jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der zuletzt erteilten
Informationen so oft zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und setzt die
uebrigen betroffenen zustaendigen Behoerden von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der
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Antrag ordnungsgemaess gestellt wurde. Spaetestens zehn Tage nach Erhalt aller fehlenden
Informationen, nicht aber vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, uebermittelt das
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Faellen des § 14 der zustaendigen
Behoerde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestaetigung unter Verwendung von
Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den uebrigen betroffenen
zustaendigen Behoerden eine Kopie.
(4) Ist der Antrag ordnungsgemaess gestellt, kann das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle in den Faellen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine
Empfangsbestaetigung uebermitteln.
(5) Wird das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den zustaendigen Behoerden
der um Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittlaender um die Erteilung der fuer
die ordnungsgemaesse Antragstellung fehlenden Informationen gebeten, uebermittelt es
diesen die angeforderten Informationen.
§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn
1. die zustaendigen Behoerden aller betroffenen Mitgliedstaaten
a) unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der
beantragten Verbringung zustimmen, oder
b) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Uebermittlung der Empfangsbestaetigung oder
innerhalb der verlangten Zusatzfrist von hoechstens einem Monat dem Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zustimmung
verweigern,
2. die Auflagen, unter denen die zustaendigen Behoerden des Bestimmungslands und der
Durchfuhrlaender zugestimmt haben, eingehalten werden koennen,
3. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente
vom Versender zurueckgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn
die Verbringung nicht zu Ende gefuehrt werden kann oder die Bedingungen fuer die
Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfuellt werden koennen und
4. die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich dieser Verordnung geltende
Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 3 des
Atomgesetzes, verstoesst.
(2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
werden dem einheitlichen Begleitschein beigefuegt.
§ 9 Verbringung in ein Drittland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt
werden, wenn
1. das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der
zustaendigen Behoerde des Drittlands zu der Ueberzeugung gelangt, dass der Empfaenger
oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter
Brennelemente gewaehrleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten
uebermittelten Informationen zu beruecksichtigen,
2. bezueglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer
1 und 2 erfuellt sind,
3. ein Beduerfnis fuer die Verbringung in das Drittland besteht und
4. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfuellt sind.
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn
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1. der Empfaenger ueber die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfaellen oder
abgebrannten Brennelementen erforderliche Genehmigung und ueber die geeigneten
Einrichtungen verfuegt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden
Verpflichtung angezeigt hat,
2. bezueglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer
1 und 2 erfuellt sind,
3. der Empfaenger der radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente im Inland
mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfaelle oder
abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde des Drittlands
verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfaelle oder
abgebrannten Brennelemente zuruecknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende
gefuehrt werden kann oder darf,
4. ein Beduerfnis fuer die Verbringung in das Inland besteht und
5. gewaehrleistet ist, dass die Verbringung in das Inland nicht zum Zweck der
Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung
notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die
radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente wieder zurueckverbracht werden.
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Verbringung durch das Inland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn
1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfuellt sind und
2. der in dem Drittland niedergelassene Empfaenger der radioaktiven Abfaelle oder
abgebrannten Brennelemente mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender
der radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der
zustaendigen Behoerde des letztgenannten Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass
der Versender die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente zuruecknimmt,
wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende gefuehrt werden kann oder darf.
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Unterrichtungen
(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des
einheitlichen Begleitscheins mit den beigefuegten Auflagen die zustaendigen Behoerden
aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittlaender.
(2) In den Faellen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig ueber den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die
zustaendige Behoerde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.
§ 13 Uebermittlung und Mitfuehren von Unterlagen
Vor Beginn der Verbringung uebermittelt das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle den zustaendigen Behoerden aller von der Verbringung betroffenen
Mitgliedstaaten und Drittlaender eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-
5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins. Der Befoerderer hat eine
Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 waehrend des gesamten Befoerderungsvorganges
mitzufuehren. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach
Satz 2 erfuellt wird.
§ 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter Brennelemente in das
Inland aus einem Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht
durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des
einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
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Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehoerde, in deren Zustaendigkeitsbereich der
Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn
1. der Empfaenger
a) mit der Verbringung einverstanden ist und
b) ueber die erforderliche Genehmigung fuer den vorgesehenen Umgang mit den
radioaktiven Abfaellen oder abgebrannten Brennelementen und die geeigneten
Einrichtungen verfuegt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden
Verpflichtung angezeigt hat sowie
2. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente
vom Versender zurueckgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn
die Verbringung nicht zu Ende gefuehrt werden kann oder die Bedingungen fuer die
Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfuellt werden koennen.
(2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit
sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen fuer die Entsorgung radioaktiver
Abfaelle und abgebrannter Brennelemente sowie fuer die Befoerderung von radioaktivem
Material erfuellt werden.
(3) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt der zustaendigen Behoerde
des um Zustimmung ersuchenden Mitgliedstaats spaetestens zwei Monate nach Uebermittlung
der Empfangsbestaetigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit, ob es
der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es fuer erforderlich haelt oder ob es die
Zustimmung verweigert. Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine
Zusatzfrist von hoechstens einem Monat fuer die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen.
Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Saetzen 1 und 2 keine Mitteilung vor, gilt die
Zustimmung als erteilt.
§ 15 Zustimmung zur Durchfuhr
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter Brennelemente durch das
Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung
ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3
des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften fuer
die Befoerderung gewaehrleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Verbringung von radioaktiven Abfaellen oder
abgebrannten Brennelementen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in einen
Mitgliedstaat eingefuehrt werden, fuer ein Drittland bestimmt sind und zunaechst in einen
anderen Mitgliedstaat eingefuehrt worden sind.
(3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit
sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen fuer die Befoerderung von radioaktivem
Material erfuellt werden.
(4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Wurde der Durchfuhr fuer eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann die Zustimmung
zur Rueckverbringung nicht verweigert werden, wenn
1. die urspruengliche Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfaellen oder
abgebrannten Brennelementen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung erteilt wurde,
sofern die Rueckverbringung radioaktive Abfaelle oder abgebrannte Brennelemente
betrifft, die dem urspruenglichen Material entsprechen, und alle einschlaegigen
Rechtsvorschriften eingehalten werden oder
2. in den Faellen nach § 17, die Rueckverbringung mit den gleichen Auflagen und
Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.
§ 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
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In den Faellen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfaelle oder
abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulaessig, wenn die nach der
Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 ueber die Ueberwachung und
Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfaelle und abgebrannter Brennelemente (ABl.
L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erforderliche Genehmigung von der zustaendigen Behoerde des
jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist. § 13 gilt entsprechend.
§ 17 Nicht zu Ende gefuehrte Verbringungen
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine
den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende gefuehrt
werden darf, wenn die Voraussetzungen fuer die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/
Euratom nicht mehr erfuellt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den
Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/ Euratom
ergangenen Vorschriften erteilt wurden.
(2) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zustaendigen
Behoerden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittlaender
unverzueglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.
(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende gefuehrt werden, traegt der
Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.
§ 18 Bestaetigung ueber den Erhalt
(1) Der Empfaenger radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter Brennelemente, die in
das Inland verbracht worden sind, hat der fuer ihn zustaendigen atomrechtlichen
Aufsichtsbehoerde und dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen
unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins den Erhalt
dieser radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente zu melden. Das Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle uebermittelt allen anderen von der Verbringung
betroffenen Mitgliedstaaten und Drittlaendern eine Ausfertigung dieser Meldung.
(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter Brennelemente
aus dem Inland uebermittelt das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem
Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der
Meldung ueber den Erhalt der radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente, die
ihm von der Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaats uebermittelt worden ist.
(3) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem
Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von
Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven
Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten
Grenzuebergangsstelle des Mitgliedstaats, ueber den die Verbringung erfolgt ist, zu
melden. Der Meldung ist eine Erklaerung des Empfaengers der radioaktiven Abfaelle oder
abgebrannten Brennelemente beizufuegen, in der dieser bestaetigt, dass die radioaktiven
Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemaessen Bestimmungsort erreicht
haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
(4) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt
A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven
Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten
Grenzuebergangsstelle des Mitgliedstaats, ueber die die Verbringung erfolgt ist, zu
melden. Der Meldung ist eine Erklaerung des Empfaengers der radioaktiven Abfaelle oder
abgebrannten Brennelemente beizufuegen, in der dieser bestaetigt, dass die radioaktiven
Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemaessen Bestimmungsort erreicht
haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
§ 19 Sprachenregelung
(1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusaetzliche Unterlagen und Informationen
sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
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(2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum
Zweck der Zustimmung uebermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Uebersetzung in deutscher oder
englischer Sprache.
§ 20 Mitwirkung der Zollstellen
Radioaktive Abfaelle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zustaendigen
Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen
vorzufuehren, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland
unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des
Verfahrens
(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behaelt das Bundesamt fuer
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins
ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den
Antragsteller.
(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre,
vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 22 Uebertragung der Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das fuer die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zustaendige
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermaechtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Massgabe des § 11 Absatz 1 Nummer
6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Aenderung des einheitlichen Begleitscheins dieser
Verordnung zu erlassen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfaelle oder
abgebrannte Brennelemente verbringt,
2. entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort
genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig mitfuehrt oder die
Erfuellung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder
3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 24 Uebergangsbestimmung
Auf Verbringungen, die vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemaess genehmigt oder beantragt
worden sind, ist die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998
(BGBl. I S. 1918) in der bis zum Ablauf des 6. Mai 2009 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
§ 25 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage Einheitlicher Begleitschein fuer die Ueberwachung und Kontrolle
von Verbringungen radioaktiver Abfaelle und abgebrannter Brennelemente
(Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)
-9-
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1007 - 1031)
Allgemeine Bemerkungen
Abschnitte A-1 bis A-6: auszufuellen fuer Verbringungen radioaktiver Abfaelle.
Abschnitte B-1 bis B-6: auszufuellen fuer Verbringungen abgebrannter Brennelemente
(einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall
eingestuft sind).
Abschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom
Antragsteller auszufuellen, d. h. je nach Art der Verbringung:
– vom Besitzer*) bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren aus
der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);
– vom Empfaenger bei Einfuhren in die Gemeinschaft aus einem Drittstaat (Typ IM) oder
– von der Person, die in dem Mitgliedstaat, ueber den die radioaktiven Abfaelle in die
Gemeinschaft gelangen, fuer die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat
verantwortlich ist, bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft (Typ TT).
Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestaetigung fuer den Antrag): auszufuellen von den
jeweils betroffenen zustaendigen Behoerden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
– zustaendigen Behoerden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM oder
ME;
– zustaendigen Behoerden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM;
– zustaendigen Behoerden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, ueber den die Verbringung
bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt,
sowie allen zustaendigen Behoerden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.
Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen
betroffenen zustaendigen Behoerden auszufuellen.
Abschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung
dieser Genehmigung): auszufuellen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung
befugten zustaendigen Behoerden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
– zustaendigen Behoerden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM und
ME,
– zustaendigen Behoerden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM
oder
– zustaendigen Behoerden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, ueber den die Verbringung
bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt.
Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom
Antragsteller auszufuellen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.
Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestaetigung des Empfangs der Lieferung): auszufuellen vom
Empfaenger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen
des Typs ME) oder der fuer die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen
des Typs TT).
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“
im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
- 10 -
Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfaelle
1. Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):
# Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (ueber einen oder mehrere
Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)
# Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft
# Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft
# Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft
2. Antrag auf Genehmigung fuer (Zutreffendes ankreuzen):
# eine einzige Verbringung: geplante
Ausfuehrungsfrist:
# mehrere Verbringungen (vorgesehen): geplante
Ausfuehrungsfrist:
3. # Nicht zutreffend.
# Typ MM Verbringung(en) ueber einen oder mehrere Drittstaaten:
Grenzuebergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):
Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):
Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):
Grenzuebergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):
*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen muessen alle ueber dieselben
Grenzuebergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende
Vereinbarung der betroffenen zustaendigen Behoerden.
4. Antragsteller (Firmenname):
# Besitzer (bei Typ MM und ME)*)
# Empfaenger (bei Typ IM)
# sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:
Anschrift:
PLZ: Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem
„Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
5. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfaelle vor der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
6. Empfaenger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
7. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfaelle nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
8. Art der radioaktiven Abfaelle:
- 11 -
Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):
# fest, # fluessig, # gasfoermig, # sonstige (z. B. spaltbar, schwach
dispergierbar, …), bitte angeben:
Hauptradionuklide:
Maximale Alpha-Aktivitaet je Verbringung (GBq):
je Gebinde (GBq):
Maximale Beta/Gamma-Aktivitaet je Verbringung (GBq):
je Gebinde (GBq):
Alpha-Gesamtaktivitaet (GBq):
Beta/Gamma-Gesamtaktivitaet (GBq):
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schaetzwerte.)
9. Gesamtzahl der Gebinde:
Nettogesamtgewicht der Verbringung (kg):
Bruttogesamtgewicht der Verbringung (kg):
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schaetzwerte.)
Beschreibung der Lieferung:
# Kunststoffsaecke, # Metallfaesser (m3): , #
3
ISO-Transportbehaelter (m ): ,
# sonstige, bitte angeben:
Gebindetyp1) (sofern bekannt):
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifuegen):
1
) Gemaess Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung fuer die internationale
Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der
Neufassung der Anlagen A und B des Europaeischen Uebereinkommens vom 30. September
1957 ueber die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
10. Art der Taetigkeit, bei der die radioaktiven Abfaelle entstanden sind (Zutreffendes
ankreuzen):
# Medizin, # Forschung, # (nichtnukleare) Industrie, # Nuklearindustrie,
# sonstige Taetigkeit (bitte angeben):
11. Zweck der Verbringung:
# Rueckkehr radioaktiver Abfaelle aus der (Wieder)Aufbereitung oder
Wiederaufarbeitung abgebrannter
Brennelemente
# Ruecktransport radioaktiver Abfaelle nach der Behandlung
# Behandlung, z. B. (Neu)Verpackung, Konditionierung, Volumenreduzierung
# Zwischenlagerung
# Ruecktransport nach Zwischenlagerung
# Endlagerung
# sonstige Zwecke (bitte angeben):
12. Vorgesehene Abgangsort Bestimmungsort Vorgesehener
Befoerderungsart Transportunternehmer
(Strasse, Schiene, See, (sofern bekannt)
Luft, Binnenschifffahrt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
13. Liste der von der Verbringung betroffenen Laender in ihrer Reihenfolge (erstes Land
ist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland)
1. 3. 5. 7.
2. 4. 6. 8.
- 12 -
14. Gemaess den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en)
radioaktiver Abfaelle
und
2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und
Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Uebereinstimmung mit
allen einschlaegigen Rechtsvorschriften durchgefuehrt wird (werden),
und
3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die Abfaelle
zurueckzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende gefuehrt werden kann (koennen)
oder die Bedingungen fuer eine Verbringung nicht erfuellt werden koennen;
oder
*) bei Verbringungen des Typs IM oder TT) fuege ich den Nachweis bei, dass eine
Vereinbarung zwischen dem Empfaenger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer
der radioaktiven Abfaelle getroffen
und von den zustaendigen Behoerden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer
in dem Drittstaat verpflichtet ist, die radioaktiven Abfaelle zurueckzunehmen, wenn die
Verbringung(en) nicht durchgefuehrt werden kann (koennen) oder wenn die Bedingungen fuer
eine Verbringung nicht erfuellt werden koennen – es sei denn, es kann eine andere sichere
Regelung getroffen werden.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes
streichen.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-2
Empfangsbestaetigung fuer den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfaelle –
Informationsersuchen
15. Name der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung der Genehmigung fuer die Verbringung
befugt ist:
Mitgliedstaat:
# Ursprungsmitgliedstaat1), # Bestimmungsmitgliedstaat2), # Mitgliedstaat, ueber
den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt3)
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/
JJJJ)
1
) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
2
) Bei Verbringungen des Typs IM.
3
) Bei Verbringungen des Typs TT.
16. Name der betroffenen zustaendigen Behoerde (Zutreffendes ankreuzen):
- 13 -
# Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat, # Durchfuhrmitgliedstaat oder -
drittstaat, # Mitgliedstaat
oder Drittstaat, ueber den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, oder #
Ursprungsmitgliedstaat oder
-drittstaat1)
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
1
) Z. B. Drittstaat, der konsultiert werden sollte.
17. Gemaess den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erklaere ich hiermit, dass der
Antrag vom
(TT/MM/JJJJ), eingegangen am
(TT/MM/JJJJ)
a) *) nicht ordnungsgemaess ausgefuellt ist und ersuche um Uebermittlung folgender noch
fehlender Informationen (vollstaendige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken)
beifuegen, wenn das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
b) *) ordnungsgemaess ausgefuellt ist und bestaetige seinen Empfang.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes
streichen.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zustaendigen Behoerden
- 14 -
18. Name der zustaendigen Behoerde (Zutreffendes ankreuzen):
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfuellen und ankreuzen):
# Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat1), # Bestimmungsmitgliedstaat oder -
2
drittstaat ),
# Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat3)
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
1
) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger
Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor.
2
) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
3
) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere
Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.
19. *) Allgemeine Frist fuer automatische Genehmigung
(TT/MM/JJJJ)
*) Ersuchen um zusaetzliche Frist von hoechstens einem Monat, verlaengerte Frist fuer
automatische
Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes
streichen.
20. Gemaess den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom
*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gruenden (vollstaendige Liste
der Gruende beifuegen, wenn das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollstaendige
Liste beifuegen, wenn das Feld zu klein ist):
- 15 -
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes
streichen.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-4a
Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfaelle
21. Name der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung der Genehmigung fuer die Verbringung
befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfuellen und ankreuzen):
# Ursprungsmitgliedstaat, # Bestimmungsmitgliedstaat oder # Mitgliedstaat, ueber
den die Abfaelle in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen
Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung Liste der Verweise
gewaehrt? Bedingungen fuer die auf Anlagen
Zustimmung,
falls zutreffend
1. JA/NEIN*)
2. JA/NEIN*)
3. JA/NEIN*)
4. JA/NEIN*)
5. JA/NEIN*)
6. JA/NEIN*)
7. JA/NEIN*)
8. JA/NEIN*)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte
Unzutreffendes streichen.
23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in
Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom1).
Den zustaendigen Behoerden der betroffenen Laender wird mitgeteilt, dass die Genehmigung fuer
die Einzelverbringung*)
mehrere Verbringungen*)
der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfaelle
ERTEILT WURDE.
Datum des Ablaufs der Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte
Unzutreffendes streichen.
1
) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des
Befoerderers, des Eigentuemers, des Empfaengers oder jeglicher anderen natuerlichen oder
juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
- 16 -
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfaelle
24. Name der zustaendigen Behoerde, die zur Verweigerung der Genehmigung fuer die
Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfuellen und ankreuzen):
# Ursprungsmitgliedstaat, # Bestimmungsmitgliedstaat, # Durchfuhrmitgliedstaat
oder # Mitgliedstaat,
ueber den die radioaktiven Abfaelle in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Laender in ihrer
Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung Liste der Verweise
gewaehrt? Bedingungen fuer die auf Anlagen
Zustimmung, falls
zutreffend, oder
Gruende fuer die
Verweigerung
1. JA/NEIN*)
2. JA/NEIN*)
3. JA/NEIN*)
4. JA/NEIN*)
5. JA/NEIN*)
6. JA/NEIN*)
7. JA/NEIN*)
8. JA/NEIN*)
Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in
Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Den zustaendigen Behoerden der betroffenen Laender wird mitgeteilt, dass die Genehmigung fuer
die Einzelverbringung*)
mehrere Verbringungen*)
der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfaelle
VERWEIGERT WURDE.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte
Unzutreffendes streichen.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-5
Beschreibung der Lieferung radioaktiver Abfaelle und Liste der Gebinde
- 17 -
26.Antragsteller (Firmenname):
# Besitzer, # Empfaenger, # sonstige (bitte angeben):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
27.Datum des Ablaufs der Genehmigung
(TT/MM/JJJJ) fuer
# eine Einzelverbringung oder
# mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung:
28.Art der radioaktiven Abfaelle
Physikalisch-chemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen):
# fest,
# fluessig,
# gasfoermig,
# sonstige (z. B. spaltbar, schwach dispergierbar, …), bitte
angeben:
Hauptradionuklide:
Maximale Alpha-Aktivitaet/Gebinde (GBq):
Maximale Beta/Gamma-Aktivitaet/Gebinde (GBq):
Alpha-Gesamtaktivitaet (GBq):
Beta/Gamma-Gesamtaktivitaet (GBq):
29. *) Kennnummer *) Typ1) *) *) *)
Bruttogewicht
Nettogewicht
Aktivitaet
(kg) (kg) (GBq)
Gesamtzahl: Insgesamt/Typ: Insgesamt:Insgesamt:Insgesamt:
*) Fuer jedes Gebinde auszufuellen, separate Liste beifuegen, wenn der
Platz nicht ausreicht.
1
) Gemaess Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung fuer die
internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter (Anlageband
zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6
Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen
A und B des Europaeischen Uebereinkommens vom 30. September 1957 ueber
die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September
2007).
30.Datum der Absendung: (TT/MM/JJJJ)
- 18 -
Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der
beigefuegten Liste oder den beigefuegten Unterlagen) nach meinem besten
Wissen und Gewissen korrekt sind.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-6
Empfangsbestaetigung fuer die radioaktiven Abfaelle
31. Empfaenger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
32. Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfaelle nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
33. Genehmigung erteilt fuer (Zutreffendes ankreuzen):
# eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM
# eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT
# mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung:
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: # Ja # Nein
# mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung:
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: # Ja # Nein
34. # Nicht zutreffend.
# Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte
Erklaerung treten,
Verweis auf Anlage beifuegen.):
Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist:
Drittstaat: Grenzuebergangsstelle:
35. Je nach Art der Versendung muss der Empfaenger die Empfangsbestaetigung zusammen mit
Abschnitt A-5 uebermitteln an:
– (Typ MM oder IM): die zustaendige Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaats,
– (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person,
die in dem Mitgliedstaat, ueber den die Abfaelle in die Gemeinschaft gelangen, fuer
- 19 -
die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt A-1)
angegeben.
Datum des Eingangs der radioaktiven Abfaelle: (TT/MM/JJJJ)
Datum der Absendung der Empfangsbestaetigung: (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit als Empfaenger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der
beigefuegten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
36. # Nicht zutreffend.
# Verbringungen des Typs ME oder TT: Der Antragsteller leitet die Empfangsbestaetigung
und ggf. die
Erklaerung des Empfaengers an die Behoerde weiter, die die Genehmigung erteilt hat.
1. Ein Empfaenger ausserhalb der Europaeischen Union kann den Empfang der radioaktiven
Abfaelle mittels einer Erklaerung oder Bescheinigung bestaetigen, die mindestens die in
den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthaelt.
2. Die zustaendigen Behoerden, die das Original der Empfangsbestaetigung erhalten, leiten
Kopien an die anderen zustaendigen Behoerden weiter.
3. Die Originale der Abschnitte A-5 und A-6 werden den zustaendigen Behoerden uebermittelt,
die die Genehmigung erteilt haben.
4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen uebermitteln die
zustaendigen Behoerden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, ueber
den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der
Empfangsbestaetigung.
Datum der Weiterleitung der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:
Empfangsbestaetigung
(zusammen mit Abschnitt A-5):
(TT/MM/
JJJJ)
Land: Zollstelle:
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-1
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung/mehrerer Verbringungen von abgebrannten
Brennelementen
1. Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen):
# Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (ueber einen oder mehrere
Mitgliedstaaten oder Drittstaaten)
# Typ IM: Einfuhr in die Gemeinschaft
# Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft
# Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft
2. Antrag auf Genehmigung fuer (Zutreffendes ankreuzen):
# eine Einzelverbringung: geplante
Ausfuehrungsfrist:
# mehrere Verbringungen: Zahl (vorgesehen):
geplante Ausfuehrungsfrist:
3. # Nicht zutreffend.
# Typ MM Verbringung(en) ueber einen oder mehrere Drittstaaten:
Grenzuebergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft*):
Eingangszollstelle des Drittstaats*) (erstes Durchfuhrland):
- 20 -
Ausgangszollstelle des Drittstaats*) (letztes Durchfuhrland):
Grenzuebergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft*):
*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen muessen alle ueber dieselben
Grenzuebergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende
Vereinbarung der betroffenen zustaendigen Behoerden.
4. Antragsteller (Firmenname):
# Besitzer (bei Typ MM und ME)*)
# Empfaenger (bei Typ IM)
# sonstige (bei Typ TT), bitte angeben:
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem
„Versender“ im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
5. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
6. Empfaenger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
7. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
8. Art der abgebrannten Brennelemente:
# Uranmetall,
# Urandioxid,
# Mischoxid (MOX),
# sonstige (bitte angeben):
- 21 -
Urspruenglicher Anteil an Spaltstoffen:
# Uran-235 [maximale Anreicherung
%]
# MOX [nominale Urananreicherung
%]
[maximaler Plutoniumgehalt
%]
# sonstige (bitte angeben):
Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich):
MWd/tSM
9. Gesamtzahl der Gebinde (z. B. Behaelter, …):
Gesamtzahl der Kassetten/Buendel/Elemente/Staebe (bitte angeben):
Nettogesamtgewicht (kg):
Bruttogesamtgewicht (kg):
(Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schaetzwerte.)
Beschreibung der Lieferung (z. B. Behaelter):
Gebindetyp1) (sofern bekannt):
Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg):
System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifuegen):
1
) Gemaess Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung fuer die internationale
Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der
Neufassung der Anlagen A und B des Europaeischen Uebereinkommens vom 30. September
1957 ueber die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007).
10. Art der Taetigkeit, bei der die abgebrannten Brennelemente entstanden sind
(Zutreffendes ankreuzen):
# Forschung, # gewerbliche Kernkraftwerke, # sonstige Taetigkeit (bitte
angeben):
11. Zweck der Verbringung der abgebrannten Brennelemente:
# (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung
# Zwischenlagerung
# Ruecktransport nach Zwischenlagerung
# Endlagerung
# sonstige Zwecke (bitte angeben):
12. Vorgesehene Abgangsort Bestimmungsort Vorgesehener
Befoerderungsart Transportunternehmer
(Strasse, Schiene, (sofern bekannt)
See, Luft,
Binnenschifffahrt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
13. Liste der von der Verbringung abgebrannter Brennelemente betroffenen Laender in ihrer
Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes Land das Bestimmungsland)
1. 3. 5. 7.
2. 4. 6. 8.
14. Gemaess den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom:
1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en)
abgebrannter Brennelemente
und
2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und
Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Uebereinstimmung mit
allen einschlaegigen Rechtsvorschriften durchgefuehrt werden,
- 22 -
und
3. *) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die abgebrannten
Brennelemente zurueckzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende gefuehrt werden
kann (koennen) oder die Bedingungen fuer eine Verbringung nicht erfuellt werden koennen,
oder
*) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) fuege ich den Nachweis bei, dass eine
Vereinbarung zwischen
dem Empfaenger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der abgebrannten
Brennelemente getroffen und von den zustaendigen Behoerden des Drittstaats akzeptiert
wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die abgebrannten
Brennelemente zuruecknehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgefuehrt werden kann
(koennen) oder wenn die Bedingungen fuer eine Verbringung nicht erfuellt werden koennen.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes
streichen.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-2
Empfangsbestaetigung fuer den Antrag auf Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente –
Informationsersuchen
15. Name der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung der Genehmigung fuer die Verbringung
befugt ist:
Mitgliedstaat:
# Ursprungsmitgliedstaat1), # Bestimmungsmitgliedstaat2), #
Durchfuhrmitgliedstaat oder
# Mitgliedstaat, ueber den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt3)
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/
JJJJ)
1
) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
2
) Bei Verbringungen des Typs IM.
3
) Bei Verbringungen des Typs IM oder TT.
16. Name der betroffenen zustaendigen Behoerde (Zutreffendes ankreuzen):
# Ursprungsmitgliedstaat1) oder -drittstaat, # Bestimmungsmitgliedstaat oder -
drittstaat,
# Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat,
Anschrift:
- 23 -
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
1
) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger
Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber
nicht zwingend vor.
17. Gemaess den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erklaere ich hiermit, dass der
Antrag vom
(TT/MM/JJJJ), eingegangen am
(TT/MM/JJJJ)
a) *) nicht ordnungsgemaess ausgefuellt ist und ersuche um Uebermittlung folgender noch
fehlender Informationen (vollstaendige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken)
beifuegen, wenn das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
b) *) ordnungsgemaess ausgefuellt ist und bestaetige seinen Empfang.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes
streichen.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung fuer
(die) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente durch die betroffenen zustaendigen
Behoerden
18. Name der betroffenen zustaendigen Behoerde (Zutreffendes ankreuzen und ausfuellen):
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfuellen und ankreuzen):
- 24 -
# Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat1), # Bestimmungsmitgliedstaat oder -
2
drittstaat ),
# Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat3)
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
1
) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger
Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber
nicht zwingend vor.
2
) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME.
3
) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere
Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind.
19. *) Allgemeine Frist fuer automatische Genehmigung:
(TT/MM/JJJJ)
*) Ersuchen um zusaetzliche Frist von hoechstens einem Monat, verlaengerte Frist fuer
automatische
Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes
streichen.
20. Gemaess den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom
*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gruenden (vollstaendige Liste
der Gruende beifuegen, wenn das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollstaendige
Liste beifuegen, wenn das Feld zu klein ist):
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
- 25 -
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes
streichen.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-4a
Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
21. Name der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung der Genehmigung fuer die Verbringung
befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfuellen und ankreuzen):
# Ursprungsmitgliedstaat, # Bestimmungsmitgliedstaat, # Durchfuhrmitgliedstaat
oder # Mitgliedstaat, ueber den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft
gelangen
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen
Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung Liste der Verweise
gewaehrt? Bedingungen fuer die auf Anlagen
Zustimmung,
falls zutreffend
1. JA/NEIN*)
2. JA/NEIN*)
3. JA/NEIN*)
4. JA/NEIN*)
5. JA/NEIN*)
6. JA/NEIN*)
7. JA/NEIN*)
8. JA/NEIN*)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte
Unzutreffendes streichen.
23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in
1
Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom ).
Den zustaendigen Behoerden der betroffenen Laender wird mitgeteilt, dass die Genehmigung fuer
die Einzelverbringung*)
mehrere Verbringungen*)
der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente
ERTEILT WURDE.
Datum des Ablaufs der Genehmigung: (TT/MM/JJJJ)
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte
Unzutreffendes streichen.
- 26 -
1
) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des
Befoerderers, des Eigentuemers, des Empfaengers oder jeglicher anderen natuerlichen oder
juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
24. Name der zustaendigen Behoerde, die zur Verweigerung der Genehmigung fuer die
Verbringung befugt ist:
Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfuellen und ankreuzen):
# Ursprungsmitgliedstaat, # Bestimmungsmitgliedstaat, # Durchfuhrmitgliedstaat
oder # Mitgliedstaat,
ueber den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Laender in ihrer
Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung Liste der Verweise
gewaehrt? Bedingungen fuer die auf Anlagen
Zustimmung, falls
zutreffend, oder
Gruende fuer die
Verweigerung
1. JA/NEIN*)
2. JA/NEIN*)
3. JA/NEIN*)
4. JA/NEIN*)
5. JA/NEIN*)
6. JA/NEIN*)
7. JA/NEIN*)
8. JA/NEIN*)
Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in
Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Den zustaendigen Behoerden der betroffenen Laender wird mitgeteilt, dass die Genehmigung fuer
die Einzelverbringung*)
mehrere Verbringungen*)
der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente
VERWEIGERT WURDE.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte
Unzutreffendes streichen.
- 27 -
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-5
Beschreibung der Lieferung abgebrannter Brennelemente und Liste der Gebinde
26.Antragsteller (Firmenname):
# Besitzer, # Empfaenger, # sonstige (bitte angeben):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
27.Datum des Ablaufs der Genehmigung
(TT/MM/JJJJ) fuer
# eine Einzelverbringung oder
# mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung:
28.Art der abgebrannten Brennelemente
# Uranmetall,
# Urandioxid,
# Mischoxid (MOX),
# sonstige (bitte angeben):
Urspruenglicher Anteil an Spaltstoffen:
# Uran-235 [maximale
Anreicherung %]
# MOX [nominale
Urananreicherung %]
[maximaler Plutoniumgehalt
%]
# sonstige (bitte angeben):
Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich):
MWd/tSM
Gesamtzahl der Kassetten/Buendel/Elemente/Staebe (bitte angeben):
Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg):
29. *) Kenn-Nr. *) Typ1) *) *) *)
Bruttogewicht
Nettogewicht
Aktivitaet
(kg) (kg) (GBq)
Gesamtzahl: Insgesamt/Typ: Insgesamt:Insgesamt:Insgesamt:
*) Fuer jedes Gebinde auszufuellen, separate Liste beifuegen, wenn der
Platz nicht ausreicht.
1
) Gemaess Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung fuer die
internationale Eisenbahnbefoerderung gefaehrlicher Gueter (Anlageband
zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6
Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen
A und B des Europaeischen Uebereinkommens vom 30. September 1957 ueber
- 28 -
die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse
(Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September
2007).
30.Datum der Absendung: (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und
der beigefuegten Liste oder den beigefuegten Unterlagen) nach meinem
besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
Registriernummer:
(auszufuellen von der zustaendigen Behoerde, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-6
Empfangsbestaetigung fuer die abgebrannten Brennelemente
31. Empfaenger (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
32. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname):
Anschrift:
PLZ:
Ort: Land:
Tel.: Fax:
E-Mail:
Kontaktperson: Herr/Frau
33. Genehmigung erteilt fuer (Zutreffendes ankreuzen):
# eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM,
# eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT,
# mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung:
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: # Ja # Nein
# mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung:
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: # Ja # Nein
34. # Nicht zutreffend.
# Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine
getrennte Erklaerung treten,
Verweis auf Anlage beifuegen.):
Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist:
Drittstaat: Grenzuebergangsstelle:
- 29 -
35. Je nach Art der Verbringung muss der Empfaenger die Empfangsbestaetigung zusammen mit
Abschnitt B-5 uebermitteln an:
– (Typ MM oder IM): die zustaendige Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaats,
– (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person,
die in dem Mitgliedstaat, ueber den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft
gelangen, fuer die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4
(Abschnitt B-1) angegeben.
Datum des Eingangs der abgebrannten Brennelemente: (TT/
MM/JJJJ)
Datum der Absendung der Empfangsbestaetigung: (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit als Empfaenger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der
beigefuegten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift)
36. # Nicht zutreffend.
# Verbringungen des Typs ME oder TT: der Antragsteller leitet die Empfangsbestaetigung
und ggf. die Erklaerung des Empfaengers an die Behoerde weiter, die die Genehmigung
erteilt hat.
1. Ein Empfaenger ausserhalb der Europaeischen Union kann den Empfang der abgebrannten
Brennelemente mittels einer Erklaerung oder Bescheinigung bestaetigen, die mindestens
die in den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthaelt.
2. Die zustaendigen Behoerden, die das Original der Empfangsbestaetigung erhalten, leiten
Kopien an die anderen zustaendigen Behoerden weiter.
3. Die Originale der Abschnitte B-5 und B-6 werden den zustaendigen Behoerden uebermittelt,
die die Genehmigung erteilt haben.
4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen uebermitteln die
zustaendigen Behoerden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, ueber
den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der
Empfangsbestaetigung.
Datum der Weiterleitung der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft:
Empfangsbestaetigung
(zusammen mit Abschnitt B-5):
(TT/MM/
JJJJ)
Land: Zollstelle:
(Ort und Datum)(Stempel)(Unterschrift des Antragstellers)
Erlaeuterungen zu den einzelnen Rubriken
der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins
Definition eines ordnungsgemaess ausgefuellten Antrags: Ein Antrag auf Genehmigung
der Verbringung von radioaktiven Abfaellen oder abgebrannten Brennelementen gilt
als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemaess ausgefuellt, wenn – bei
Verbringungen radioaktiver Abfaelle – in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder – bei
Verbringungen abgebrannter Brennelemente – in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die
geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes,
durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden
Daten und Werte. Bei Antraegen fuer mehrere Verbringungen koennen bei den Rubriken 8 und 9
Schaetzwerte eingesetzt werden.
1. Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemaess ausfuellen. In
Rubrik 1 ist das zutreffende Feld fuer die Art der Verbringung anzukreuzen und die
jeweilige Grenzuebergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung
betroffen sind.
a) Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen,
deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten fuehrt;
- 30 -
b) Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat
(= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der Antrag den Nachweis enthalten
muss, dass der Empfaenger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer*)
eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zustaendigen Behoerden dieses
Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die
radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente zurueckzunehmen, wenn der
Verbringungsvorgang nicht zu Ende gefuehrt werden kann oder darf;
c) Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat
(= Ausfuhr aus der Gemeinschaft) oder
d) Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen,
deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten fuehrt,
wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat
niedergelassene Empfaenger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen
Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zustaendigen Behoerden
dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die
radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente zurueckzunehmen, wenn der
Verbringungsvorgang nicht zu Ende gefuehrt werden kann oder darf.
2. Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob
sich der Antrag auf eine einzelne Verbringung in einem bestimmten Zeitraum (z. B.
05/2010, 2009 oder 2010 bis 2011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in einem
bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei
Jahre vergehen duerfen. Es ist moeglich, einen Antrag fuer mehrere Verbringungen zu
stellen, wenn folgende Voraussetzungen gemaess Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
2006/117/Euratom erfuellt sind:
a) Die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich
bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und
radioaktiven Eigenschaften auf und
b) diese Abfaelle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben
Empfaenger verbracht werden und dieselben zustaendigen Behoerden sind
einzuschalten und
c) bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese ueber dieselbe
Grenzuebergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der
Gemeinschaft und ueber dieselbe Grenzuebergangsstelle des oder der betroffenen
Drittstaaten erfolgen, es sei denn, es besteht eine anders lautende
Vereinbarung der betroffenen zustaendigen Behoerden.
3. Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzuebergangsstellen angeben, wenn
ein oder mehrere Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. Die von dem
Antrag abgedeckten Verbringungen muessen alle ueber dieselben Grenzuebergangsstellen
erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen
zustaendigen Behoerden.
4. Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen
angeben. Der Firmenname, auch Firmen- oder Geschaeftsbezeichnung, ist der Name,
unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich taetig ist, waehrend sein eingetragener
offizieller Name, der bei Vertraegen und anderen formellen Situationen verwendet
wird, anders lauten kann. Der Antragsteller muss das entsprechende Feld ankreuzen,
um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann:
a) Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von
der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);
b) Empfaenger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM);
c) Person, die in dem Mitgliedstaat, ueber den die radioaktiven Abfaelle oder
abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangen, fuer
die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT).
5. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen fuer
den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente
- 31 -
vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des
Antragstellers identisch sein muss.
6. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des
Empfaengers angeben. Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit
Rubrik 4.
7. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen fuer
den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente
nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des
Empfaengers identisch sein muss.
8. Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden
Feldes (mehr als eine Antwort ist moeglich) oder durch Eintragung der spezifischen
Merkmale und Werte der radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente
ausfuellen. Diese Werte koennen bei mehreren Verbringungen Schaetzwerte sein.
9. Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfuellen, die Werte koennen Schaetzwerte sein.
10. Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Taetigkeit
die Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die
entsprechende(n) Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Taetigkeiten angeben.
Es ist mehr als eine Antwort moeglich.
11. Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende
Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist moeglich) oder etwaige sonstige Zwecke
angeben.
12. Der Antragsteller muss angeben, welche Befoerderungsarten fuer die Verbringung
vorgesehen sind (Strasse, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) und den jeweiligen
Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn bereits
bekannt) angeben. Aenderungen an diesen Daten zu einem spaeteren Zeitpunkt des
Antragsverfahrens sind moeglich und sollten den zustaendigen Behoerden angezeigt
werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich.
13. Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Laender
aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem die
radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend
mit dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der
Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der Antragsteller die Abfolge der
betroffenen Laender aendern, ist ein neuer Antrag erforderlich.
14. Der Antragsteller muss erklaeren, wer die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten
Brennelemente zuruecknimmt, wenn die Verbringung(en) nicht stattfinden kann/
koennen oder wenn die Bedingungen fuer die Verbringung(en) nicht erfuellt werden
kann/koennen. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem
Antrag den Nachweis beifuegen, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfaenger in
dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven
Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den
zustaendigen Behoerden des Drittstaats genehmigt wurde.
Nach Ausfuellen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des
einheitlichen Begleitscheins der zustaendigen Behoerde zusenden, die zur Erteilung
der Genehmigung fuer die Verbringung befugt ist.
Die fuer die Erteilung der Genehmigung fuer die Verbringung oder deren Verweigerung
befugte zustaendige Behoerde ist je nach Art der Verbringung:
– die zustaendige Behoerde des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen zwischen
Mitgliedstaaten (Typ MM) und Ausfuhren aus der Gemeinschaft (Typ ME);
– die zustaendige Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaats bei Einfuhren in die
Gemeinschaft (Typ IM);
– die zustaendige Behoerde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, ueber den die
Verbringung bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangt (Typ TT).
Die einschlaegigen Angaben zu Kontaktpersonen koennen ueber die elektronische
Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet
wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veroeffentlichten
Liste der zustaendigen Behoerden zu entnehmen.
- 32 -
15. Unmittelbar nach Eingang des Antrags muss die zur Erteilung der Genehmigung fuer
die Verbringung befugte zustaendige Behoerde
a) die Registrierungsnummer am Beginn jedes Abschnitts des einheitlichen
Begleitscheins eintragen, beginnend mit Abschnitt 1;
b) pruefen, ob alle Rubriken von Abschnitt 1 durch den Antragsteller ordnungsgemaess
ausgefuellt wurden;
c) Rubrik 15 von Abschnitt 2 ausfuellen und eine ausreichende Zahl von Kopien der
Abschnitte 1, 2 und 3 fuer alle beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
anfertigen. Durchfuhrdrittstaaten werden nur informationshalber konsultiert.
16. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zustaendige Behoerde muss
a) Rubrik 16 von Abschnitt 2 (und Rubrik 18 von Abschnitt 3) entsprechend
ausfuellen fuer jede zustaendige Behoerde der betroffenen Mitgliedstaaten oder
Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung fuer die zu
genehmigende(n) Verbringung(en) erforderlich ist, und
b) den ordnungsgemaess ausgefuellten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2
unverzueglich allen in Rubrik 16 genannten betroffenen zustaendigen Behoerden zur
Zustimmung uebermitteln.
17. Rubrik 17 ist von der zustaendigen Behoerde des (der) betroffenen Mitgliedstaats
(Mitgliedstaaten) auszufuellen. Das Datum des Antrags und des Eingangs sind bei
Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum
muessen die zustaendigen Behoerden der betroffenen Mitgliedstaaten pruefen, ob der
Antrag ordnungsgemaess ausgefuellt ist (alle Rubriken von 1 bis 14 muessen ausgefuellt
sein und es duerfen keine Angaben fehlen; einige Werte koennen Schaetzwerte sein). Es
kann nur Rubrik 17a oder 17b gelten – Unzutreffendes bitte streichen.
a) Sind die zustaendigen Behoerden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats
(Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des (der)
Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass
der Antrag nicht ordnungsgemaess ausgefuellt ist, muessen sie Rubrik 17a ausfuellen,
Rubrik 17b streichen und ihr Ersuchen um Uebermittlung der fehlenden Angaben der
zur Erteilung der Genehmigung befugten zustaendigen Behoerde uebermitteln (die in
Rubrik 15 genannt ist). Sie muessen klar angeben, welche Informationen fehlen
(ausfuellen oder Anlage beifuegen). Die zustaendige Behoerde, die um Uebermittlung
fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags
Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zustaendigen Behoerden der betroffenen
Mitgliedstaaten uebermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlaegigen
Kontaktangaben koennen von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen
werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand
gehalten wird, oder sind der veroeffentlichten Liste der zustaendigen Behoerden zu
entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht
ordnungsgemaess ausgefuellt ist, wird das Verfahren unterbrochen. In diesem Fall
duerfen die zustaendigen Behoerden des Bestimmungsmitgliedstaats, selbst wenn sie
den Antrag als ordnungsgemaess ausgefuellt betrachten, keine Empfangsbestaetigung
uebermitteln, bis die angeforderten Informationen eingegangen sind und zehn Tage
nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersuchen gestellt wurden. Dieses
Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert
wurden und keine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden.
Spaetestens zehn Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang,
soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen keine Ersuchen um Uebermittlung
fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungsgemaess
ausgefuellt betrachtet wird, erfolgt die Uebermittlung von Abschnitt 2 an
die zur Erteilung der Genehmigung befugte zustaendige Behoerde (die in Rubrik
15 genannt ist) sowie die Uebermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle
anderen zustaendigen Behoerden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13
genannt sind). Die einschlaegigen Kontaktangaben koennen von der elektronischen
Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet
wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veroeffentlichten
Liste der zustaendigen Behoerden zu entnehmen.
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Die zustaendigen Behoerden der betroffenen Mitgliedstaaten koennen kuerzere Fristen
vereinbaren.
b) Damit den zustaendigen Behoerden fuer die Anforderung fehlender Informationen die
volle Frist von 20 Tagen nach Antragseingang zur Verfuegung steht, duerfen die
zustaendigen Behoerden des Bestimmungsmitgliedstaats ihre Empfangsbestaetigung
nicht vor dem Ablauf dieser Frist von 20 Tagen ausstellen. Wenn die zustaendigen
Behoerden des Bestimmungsmitgliedstaats nach Ablauf der Frist von 20 Tagen
den Antrag als ordnungsgemaess ausgefuellt betrachten und entweder keine anderen
Mitgliedstaaten betroffen sind oder keine anderen betroffenen zustaendigen
Behoerden fehlende Informationen angefordert haben, fuellen sie Rubrik 17b aus.
18. Nach Erhalt der Empfangsbestaetigung fuer einen ordnungsgemaess ausgefuellten Antrag
von der zustaendigen Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaats muss die zur Erteilung
der Genehmigung befugte zustaendige Behoerde unverzueglich pruefen, ob die Fristen
eingehalten wurden und Rubrik 18 von Abschnitt 3 fuer jede betroffene zustaendige
Behoerde ausfuellen (diese sind in Rubrik 13 aufgefuehrt), deren Zustimmung fuer die
Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist.
Die betroffene zustaendige Behoerde muss ggf. in Rubrik 18 die notwendigen
Ergaenzungen vornehmen.
19. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zustaendige Behoerde muss die allgemeine
Frist fuer eine automatische Zustimmung eintragen, die fuer alle betroffenen
Mitgliedstaaten gilt. Diese Frist endet in der Regel zwei Monate nach dem Datum
der Empfangsbestaetigung des Bestimmungsmitgliedstaats laut Rubrik 17b. Die zur
Erteilung der Genehmigung befugte zustaendige Behoerde uebermittelt dann Abschnitt
3 ueber die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung an alle betroffenen
Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Unmittelbar nach Eingang von Abschnitt 3 muessen die betroffenen zustaendigen
Behoerden entscheiden, ob eine weitere Frist notwendig ist, um ueber die Zustimmung
zu der Verbringung oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden. Durch
Streichung der allgemeinen Frist in Rubrik 19 und Einsetzung einer neuen Frist
kann ein zusaetzlicher Zeitraum von bis zu einem Monat gefordert werden, wobei
diese Verlaengerung allen betroffenen zustaendigen Behoerden mitzuteilen ist.
20. Die betroffene zustaendige Behoerde muss den Antrag gebuehrend pruefen. Spaetestens
nach Ablauf der Frist fuer die automatische Zustimmung muss die betroffene
zustaendige Behoerde Rubrik 20 ausfuellen und das Original von Abschnitt 3
(gescanntes Original bei Versand per E-Mail) der zur Erteilung der Genehmigung
befugten zustaendigen Behoerde uebermitteln (diese ist in Rubrik 15 genannt). Fuer
die Verweigerung der Zustimmung sind Gruende anzugeben, diese muessen sich (im Falle
von Durchfuhrmitgliedstaaten) auf die einschlaegigen nationalen, gemeinschaftlichen
oder internationalen Rechtsvorschriften fuer die Befoerderung radioaktiver Stoffe
stuetzen, oder (im Falle von Bestimmungsmitgliedstaaten) auf die einschlaegigen
Rechtsvorschriften fuer die Entsorgung radioaktiver Abfaelle oder abgebrannter
Brennelemente sowie auf die einschlaegigen nationalen, gemeinschaftlichen oder
internationalen Rechtsvorschriften fuer die Befoerderung radioaktiver Stoffe.
Werden Bedingungen gestellt, duerfen diese nicht strenger sein als Bedingungen
fuer aehnliche Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird der einheitliche
Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefuellt zurueckgesandt,
so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des
Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
21. Die zur Erteilung der Genehmigung fuer die Verbringung befugte zustaendige Behoerde
muss die Rubriken 21 bis 23 ausfuellen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen
zu der Verbringung von den betroffenen zustaendigen Behoerden erteilt wurden,
wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden
Bedingungen gegeben ist:
a) Die Empfangsbestaetigung wurde (zumindest) von der zustaendigen Behoerde des
Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17b genannt) uebermittelt und
b) alle Ersuchen um Uebermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet und
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c) keine Antwort der betroffenen zustaendigen Behoerden (weder Zustimmungen
noch Verweigerungen) ist innerhalb der geltenden Fristen gemaess Rubrik 19
eingegangen.
22. Die in Rubrik 21 genannte zustaendige Behoerde muss eine Liste der eingegangen
Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und Verweigerungen (einschl. Begruendungen)
aller betroffenen zustaendigen Behoerden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste
beifuegen, wenn der Platz nicht ausreicht.
23. Die in Rubrik 21 genannte zustaendige Behoerde muss
a) Rubrik 23 ausfuellen und dabei beruecksichtigen, dass die Hoechstgeltungsdauer der
Genehmigung drei Jahre betraegt und dass eine einzige Genehmigung fuer mehrere
Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemaess Artikel 6 Absatz 2 der
betreffenden Richtlinie des Rates erfuellt sind,
b) das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1,
4a, 5 und 6 uebermitteln und
c) Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zustaendigen Behoerden
uebermitteln.
24. Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zustaendige Behoerde muss die
Rubriken 24 und 25 ausfuellen, wenn mindestens eine der betroffenen zustaendigen
Behoerden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat.
25. Die in Rubrik 24 genannte zustaendige Behoerde muss alle bei ihr eingegangenen
Zustimmungen und Verweigerungen auffuehren oder eine entsprechende Liste
als Anlage beifuegen, einschliesslich aller diesbezueglichen Bedingungen und
Verweigerungsgruende, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie
Kopien davon an alle anderen betroffenen zustaendigen Behoerden uebermitteln.
26. Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte
4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26 ordnungsgemaess ausfuellen. Gilt die
Genehmigung fuer mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 fuer jede
Verbringung ausreichend oft kopieren.
27. Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen,
ob die Genehmigung fuer eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei
mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzugeben.
28. Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemaess
ausfuellen (selbst wenn die Genehmigung fuer mehrere Verbringungen gilt). In diesem
Abschnitt duerfen keine Schaetzwerte eingesetzt werden!
29. Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemaess ausfuellen und
am Ende des Formulars die Gesamtzahl der Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart,
das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivitaet (GBq)
aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate
Liste mit den geforderten Angaben beifuegen.
30. Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfaelle oder
abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfuellen (Datum der Absendung und
Erklaerung), auch wenn die Genehmigung fuer mehrere Verbringungen gilt. Die
Verbringung der radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente wird von
Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a begleitet. Die Beschreibung
der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6
(Empfangsbestaetigung) beigefuegt.
31. Der Empfaenger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei
Verbringungen des Typs ME) oder die fuer die Verbringung verantwortliche Person
(bei Verbringungen des Typs TT) muessen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn
zutreffend) ordnungsgemaess ausfuellen; der Antragsteller ergaenzt bei Bedarf die
notwendigen Angaben. Ein Empfaenger ausserhalb der Europaeischen Gemeinschaft kann
jedoch den Empfang der radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente in
einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklaerung bestaetigen.
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32. Der Empfaenger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen fuer den Ort, an dem
die radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung
aufbewahrt werden, ordnungsgemaess ausfuellen.
33. Der Empfaenger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfuellen und angeben, ob
die erhaltene Lieferung die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung ist.
a) Gilt die Genehmigung fuer eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der
Empfaenger Abschnitt 6 innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven
Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente ausfuellen und die Abschnitte 5 und
6 an die zustaendige Behoerde des Bestimmungsmitgliedstaats uebermitteln. Die
zustaendigen Behoerden des Bestimmungsmitgliedstaats uebermitteln sodann den
anderen betroffenen zustaendigen Behoerden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie
gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zustaendigen Behoerden,
die die Genehmigung erteilt haben). Bei Verbringungen des Typs MM muss die
zustaendige Behoerde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der
Empfangsbestaetigung uebermitteln.
b) Gilt die Genehmigung fuer eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss
der Antragsteller dafuer sorgen, dass der Empfaenger ausserhalb der Europaeischen
Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfaelle oder
abgebrannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemaess ausgefuellt
uebermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann auch eine Erklaerung des Empfaengers
vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten
Angaben enthalten sein muessen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der
radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente leitet der Antragsteller
den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfaenger diesen nicht benutzt,
fuellt der Antragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklaerung des
Empfaengers an die zustaendigen Behoerden weiter, die die Genehmigung erteilt
haben. Diese Behoerden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie
gegebenenfalls der Erklaerung des Empfaengers an die anderen betroffenen
zustaendigen Behoerden weiter.
c) Gilt die Genehmigung fuer mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss
der Empfaenger nach jeder Verbringung Abschnitt 6 ausfuellen (hierzu ist das
unausgefuellte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt
direkt an die zustaendige Behoerde uebermitteln, die die Genehmigung erteilt hat.
Der Empfaenger fuegt auch den fuer diese Verbringung geltenden Abschnitt 5 bei.
d) Gilt die Genehmigung fuer mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der
Antragsteller dafuer sorgen, dass der Empfaenger ausserhalb der Europaeischen
Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Abschnitt 6 fuer jede
Verbringung ausfuellt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5
uebermittelt.
34. Der Empfaenger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“
ankreuzen, Rubrik 34 ausfuellen oder eine getrennte Erklaerung abgeben, wobei ein
Verweis auf die Anlage beizufuegen ist.
35. Der Empfaenger muss Rubrik 35 ausfuellen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter
die Genehmigung fallenden Verbringungen durchgefuehrt sind. Erstreckt sich die
Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschliessende Empfangsbestaetigung
ausgefuellt und uebermittelt, als ob sie fuer eine Einzelverbringung gueltig waere, mit
folgender Ausnahme:
a) In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter
die Genehmigung fallende Verbringung handelt.
b) Jede von einem Empfaenger ausserhalb der Europaeischen Gemeinschaften vorgelegte
Erklaerung muss praezisieren, dass alle unter die Genehmigung zur Verbringung
fallenden radioaktiven Abfaelle oder abgebrannten Brennelemente ordnungsgemaess
eingetroffen sind.
Der Empfaenger uebermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6
(Empfangsbestaetigung) zusammen mit Abschnitt 5 an die zustaendige Behoerde des
Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an
den in Rubrik 5 (Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des
Typs ME oder TT). Der Uebersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 fuer jede
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einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschliessenden
Empfangsbestaetigung nochmals beizufuegen.
36. Der Empfaenger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT „nicht zutreffend“
ankreuzen, Rubrik 36 ausfuellen oder eine getrennte Erklaerung abgeben, wobei ein
Verweis auf die Anlage beizufuegen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte
5 und 6 an die Behoerde uebermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der
Uebersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 fuer jede einzelne der unter
eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschliessenden Empfangsbestaetigung
nochmals beizufuegen.
*) Der „Besitzer“ im Sinne des Einheitlichen Begleitscheins entspricht dem „Versender“
im Sinne der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung.
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